Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103324/2017
Keine Darstellung der Wiederaufnahmegründe im Außenprüfungsbericht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103324/2017vom 25.09.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IV. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen darlegen, aus welchen Gründen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vorläufig ergangen sind und ob diese Gründe weiterhin vorliegen.
V. Für die Bekanntgaben nach Spruchpunkten II., III. und IV. wird eine Frist bis 3. 2. 2017 gesetzt.
Nach Darstellung des oben wiedergegebenen Verfahrensganges führte das Gericht hierzu aus:
Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens
Das Beschwerdeverfahren wird nach Ergehen des Beschlusses VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000
Die Berufung vom 2. 8. 2004 richtet sich auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000. Diese Berufung wurde jedoch im Vorlagebericht vom 10. 9. 2004 durch die belangte Behörde nicht dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher zu ersuchen mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wie die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 erledigt wurde.
Rechtskräftige Entscheidungen in den Zollverfahren
Wie oben näher ausgeführt, sind mittlerweile rechtskräftige Entscheidungen im Zollverfahren ergangen.
In Wahrung des rechtlichen Gehörs wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zum Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076, zu den Berufungsentscheidungen UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 und ZRV/0020-Z1W/12 sowie zum Beschluss VwGH 17. 3. 2016, 2013/16/0118, 0119-7, und deren mögliche Auswirkungen auf das hier gegenständliche Verfahren äußern.
Sofern nach Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hieraus Änderungen der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide resultieren, wären für jedes Veranlagungsjahr sämtliche Bemessungsgrundlagen bekannt zu geben.
§ 200 BAO
Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 ergingen gemäß § 200 BAO vorläufig.
Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern darzulegen, aus welchen Gründen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vorläufig ergangen sind und ob diese Gründe weiterhin vorliegen.
Frist
Im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel wird hierfür eine Frist bis 3. 2. 2017 gesetzt.
Aktenübermittlung
Zufolge Ersuchens des Finanzamts vom 5. 1. 2017 übermittelte das Gericht der belangten Behörde am 10. 1. 2017 den Einkommensteuerakt sowie den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und führte unter anderem aus:
Sollte sich die aufgetragene Äußerung auf Aktenteile, die nicht in der Darstellung im
Beschluss vom 28. 11. 2016 enthalten sind, beziehen, mögen diese der Äußerung in Kopie
beigeschlossen werden.
Stellungnahme des Finanzamts vom 28. 3. 2017
Innerhalb verlängerter Frist äußerte sich das Finanzamt wie folgt:
1.) Die Erlassung vorläufiger Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 erfolgte im
Rahmen einer Umsatzsteuernachschau, die im Zuge der Prüfung ebenfalls durchgeführt wurde. ...
2.)Die Berufung richtet sich — wie aus der Berufungsschrift vom 02.08.2004 ersichtlich —
auch gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996 bis 2000.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat über die Berufung gegen die Wiederaufnahme
des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 bisher nicht abgesprochen.
Die Berufung wurde dem BFG - vormals UFS - im Wege der Direktvorlage übermittelt. Leider
wurde bei der Bearbeitung übersehen, im Vorlageformular Verf 46 die Bekämpfung der
Wiederaufnahme zu erfassen, was nun mit einer Nachreichung nachgeholt wird.
...
"Vorlage" vom 29. 3. 2017
Gleichzeitig übermittelte das Finanzamt in Papierform ein Formular 46, mit welchem als "Nachreichung zum Vorlagebericht M***** vom 10.09.2004" die Berufung vom 2. 8. 2004 betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996 bis 2000 mit dem Bemerken dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde:
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für die Jahre 1996-2000
Unterlagen lt. Vorlagebericht vom 10.09.2004
wurde versehentlich im Vorlagebericht nicht angeführt.
Information durch das Gericht
Mit E-Mail vom 30. 3. 2017 teilte das Gericht dem Finanzamt mit, dass zum einen Vorlagen an das Bundesfinanzgericht seit Etablierung des elektronischen Vorlagesystems für die Finanz- und Zollämter im Wege der elektronischen Schnittstelle vorzunehmen seien und dass zum anderen nach der nunmehr anzuwenden Rechtslage mangels Vorliegen eines der in § 262 Abs. 2 BAO genannten Gründe für eine "Direktvorlage" zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sei, § 323 Abs. 42 BAO komme mangels Vorlage noch an den Unabhängigen Finanzsenat nicht zur Anwendung.
Stellungnahme des Bf vom 15. 5. 2017
Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung innerhalb verlängerter Frist am 15. 5. 2017 folgende Stellungnahme ab:
1. Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 2000
Dazu ist festzuhalten dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens damit
begründet dass den Schlussfolgerungen der Zollbehörde zu folgen ist und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen
Betriebes in Österreich nicht gegeben ist.
Da die Behörde von dieser Annahme in den Vorjahren ausgegangen ist, ist die Wiederaufnahme
nach Meinung der Behörde gerechtfertigt.
Wie im fortgesetzten Zollverfahren nunmehr unstrittig festgestellt führt Herr H***** M***** in
Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist als Landwirt anzusehen (UFS 3.42013
ZRV/0020-21W/ 12 „zweites Zwischenergebnis"; S 8).
Eine Wiederaufnahme ist daher für die Jahre 1996 bis 2000 nicht begründet.
Die ausführlichen Darstellungen in der Berufung zu diesem Sachverhalt sind somit vom VwGH/UFS
bestätigt worden und ist daher eine Wiederaufnahme nicht möglich.
2. Vorliegen eines Handelsbetriebes
...
Vorlage vom 4. 7. 2017 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 2000
Mit Bericht vom 4. 7. 2017 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht elektronisch die Berufung vom 2. 8. 2004 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1988, 1999 und 2000 vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Strittg ist das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen Anmerkung: Die BVE wurde am 04.05.2017 (Donnerstag) erlassen und ist am 09.05.2017 (Dienstag) zugegangen. Fristablauf 9.5.2017 / Übermittlung des Vorlageantrages im Postweg / kein Datumstempel auf dem Kuvert aber der 9.6.2017 war ein Freitag und der Vorlageantrag ist am 13.06.2017 (Dienstag) rechtzeitig eingebracht worden.
Beweismittel:
Wurden im anhängigen Verfahren zu GZ RV/7101961/2004 dem BFG bereits ausführlich dargelegt. Ergänzend wird auch an die beiliegende Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2017 angeknüpft.
Stellungnahme:
Die Abweisung des Beschwerdebegehrens wird beantragt.
Diese Vorlage wurde im BFG unter der Zahl RV/7103324/2017 erfasst.
Wiederaufnahme Einkommensteuer
In OZ 2 bis 6 des elektronischen Akts sind die Bescheide vom 2. 7. 2004 ersichtlich, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 mit jeweils folgender Begründung verfügt wurde:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen
(§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an
der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit,
und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Betriebsprüfungsbericht ist oben wiedergegeben.
Berufung
Unter OZ 1 wurde die oben wiedergegebene Berufung vom 2. 8. 2004 vorgelegt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. 5. 2017 wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 als unbegründet ab (OZ 9, OZ 10):
Sie bringen in der Berufung (Beschwerde) vom 02.08.2004 zur Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 in Anknüpfung an Tz 24 des BP-Berichtes vor:
Es ist amtsbekannt, dass Sie seit 1996 Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit in Österreich als auch aus zugepachteten Flächen in Ungarn erklärt und diese im
Sinne von EAS 1012 auch der österreichischen Besteuerung unterworfen haben.
Der Finanzverwaltung war der konkrete Sachverhalt und insbesondere auch der Umfang der
österreichischen Flächen bekannt, weshalb sich aus den Feststellungen der Behörde keine
neuen Tatsachen ergeben haben und eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen
ist.
Der Prüfer hat im BP-Bericht vom 29.06.2004 ausgeführt, dass zur Einkommensteuer 1996-
2000 Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs 4 BAO erforderlich machen und dazu ergänzt, dass die Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der
sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgte. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit
der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen.
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend E 1996-2000 vom 02.07.2004 enthalten als
ergänzende Begründung noch nachfolgende Ausführungen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom
bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse
der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 03.09.2004 zur Berufung (Beschwerde) vom
02.08.2004 hat der Prüfer die im Prüfungsverfahren herangezogenen Wiederaufnahmegründe
erneut dargelegt.
*) Das Fehlen eines inländischen landwirtschaftlichen Betriebes - da tatsächlich keine
Bewirtschaftung der Pachtflächen erfolgte - war der Abgabenbehörde vor Beginn der Prüfung
nicht bekannt.
Eine Liebhabereiprüfung war mangels Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im
Streitzeitraum nicht erforderlich.
*) Ebenfalls nicht bekannt waren die im Prüfungszeitraum durch die ungarische En*****- Kft
(nachfolgend M***** Hungaria Kft) vorgenommenen Fremdzukäufe von landwirtschaftlichen
Produkten und deren überwiegender Export nach Österreich.
*) lm Verfahren ist außerdem neu hervorgekommen, dass die von der ungarischen En*****-Kft.
(nachfolgend M***** Hungaria Kft.) produzierten Waren zum ungarischen Marktpreis
eingekauft und am österreichischen Markt zu österreichischen Marktpreisen weiterverkauft
wurden, womit es im Ergebnis zu einem beachtlichen steuerlich weder in Österreich noch in
Ungarn erfassten Gewinnspanne gekommen ist.
*) lm Prüfungsverfahren ebenfalls neu hervorgekommen ist die Tatsache, dass an der
ungarischen Kft ursprünglich ein völlig fremder Dritter im Ausmaß vom 50% beteiligt war,
weshalb eine im Verfahren eingewendete Außerachtlassung der Kft. mit dem Argument der
Führung durch Familienmitglieder nicht gefolgt werden konnte.
*)Für den Veranlagungszeitraum 1998 sind der Behörde erstmals im Prüfungsverfahren
Provisionseinnahmen aus einer Geschäftsabwicklung (Abwicklung der Importe von
Landesprodukten im Fall Ka*****) zur Kenntnis gelangt.
In Ihrer Gegenäußerung vom 15.11.2004 zur Stellungnahme des Prüfers vom 03.09.2004
haben Sie lediglich neuerlich darauf verwiesen, dass der Behörde der Umfang der in Österreich
bewirtschafteten Flächen bekannt war.
Zu Ihrem Berufungsvorbringen (Beschwerdevorbringen) ist auszuführen:
Sie haben am 02.08.2004 eine Berufung (Beschwerde) gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997-2000
vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002
Bescheide über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000
Einkommensteuerbescheide 1996-2000 eingebracht.
Während die Berufung (Beschwerde) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997-2000,
vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 und gegen die Einkommensteuerbescheide
1996-2000 am 30.11.2004 im Wege der Direktvorlage dem Unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Wien (Bundesfinanzgericht) übermittelt wurde, blieb die Berufung
(Beschwerde) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996-
2000 bisher unerledigt.
Mit Bescheid vom 22.06.2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat die vorgelegte Berufung
nach § 281 iVm § 282 BAO aus und mit Bescheid vom 17.09.2009 erfolgte eine Verlängerung
der Verfahrensaussetzung.
Mit Fortsetzung des Verfahrens vor dem BFG hat auch die Erledigung der offenen Berufung
(Beschwerde) gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996-2000 durch
die Abgabenbehörde 1. Instanz im Wege einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen.
Ihren im Berufungsbegehren (Beschwerdebegehren) vorgebrachten Einwendungen ist zu
entgegnen:
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts
wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen
Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Als Beweismittel neu hervorkommen können etwa Urkunden oder Aufzeichnungen.
Bei einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen hat die Behörde die Eignung der im Verfahren angegebenen Gründe zu prüfen, wobei entscheidungswesentlich ist,
ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt war, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der
nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können. (VwGH 24.02.2004, 2000/14/0186).
Im gegenständlichen Fall erlangte die Abgabenbehörde erst im Zuge der Außenprüfung
Kenntnis von nachfolgenden Tatsachen:
*) Die fehlende Bewirtschaftung der zugepachteten Fläche.
*) Die Fremdzukäufe und der nachfolgende Export dieser Landesprodukte durch die
ungarischen Kft.
*) Die steuerliche Nichterfassung der Differenz zwischen dem ungarischen und dem
österreichischen Marktpreis.
*) Die Beteiligung eines fremden Dritten an der ungarischen Kft.
*) Die Provisionserlöse Ka***** (nur 1998).
Die Wiederaufnahmebescheide 1996-2000 enthalten in der Begründung den Verweis auf die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.06.2004 und den BP-Bericht vom
29.06.2004.
Die Niederschrift enthält in den Punkten 1, 2 und 3 und der BP-Bericht enthält in Tz 23, 24 und
25 die oben angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel.
Die aus den Feststellungen resultierenden steuerlichen Ergebnisse wurden in Tz 17-24
(Umsatzsteuer) und in Tz 26-30 (Einkommensteuer) dokumentiert.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Ermessen
der Abgabenbehörde und die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Den Gesetzesbegriffen Billigkeit und Zweckmäßigkeit ist dabei das berechtigte Parteiinteresse
und das öffentliche Interesse an der Abgabenfestsetzung im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten beizumessen.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen und je schwerwiegender
die festgestellten Wiederaufnahmegründe sind, desto weniger Gewicht kommt dem
Parteiinteresse am Weiterbestand eines Bescheides zu.
Im Anlassfall enthalten die bekämpften Wiederaufnahmebescheide 1996-2000 den Hinweis auf
eine nicht bloß geringfügige Auswirkung der steuerlichen Feststellungen und im BP-Bericht
wurden die Auswirkungen nach Abgabenarten und Jahren getrennt auch betraglich dargestellt.
Da die im Rahmen der Betriebsprüfung festgesetzten Steuernachforderungen nicht als
geringfügig zu bezeichnen sind, wurde dem öffentlichen Interesse zu Recht der Vorrang
eingeräumt.
Obigen Ausführungen folgend steht die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1996-
2000 mit der Rechtslage im Einklang, daher kann Ihrem Berufungsbegehren
(Beschwerdebegehren) nicht gefolgt werden.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 9. 6. 2017 stellte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Vorlageantrag betreffend die Wiederaufnahme (OZ 11):
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf die uns erteilte Vollmacht beantragen wir im Namen unseres im
Betreff genannten Klienten die Vorlage unserer Beschwerde vom 02.08.2004 (!) -
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 -
aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2017, an die Behörde II. Instanz.
Gleichzeitig bringen wir gegen die Beschwerdevorentscheidung ergänzend noch folgendes
vor:
De belangte Behörde hat ursprünglich die Wiederaufnahme des Verfahrens damit
begründet, dass den - damaligen - Schlussfolgerungen der Zollbehörde zu folgen ist und
das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Österreich nicht gegeben ist.
Entgegen der ursprünglichen Meinung der Zoll- sowie der Finanzbehörde wurde im
fortgesetzten Zollverfahren nunmehr unstrittig festgestellt, dass Herr H***** M***** in
Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und daher als Landwirt anzusehen ist
(UFS 3.4.2013, ZRV/0020-Z1W/12 „zweites Zwischenergebnis"; S 8).
Außerdem ist in den Zollverfahren eindeutig festgestellt worden, dass es nicht schädlich ist,
wenn sich der österreichische Landwirt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn
der von ihm gegründeten KFT bedient (UFSW 3.4.2013; ZRV/0020-Z1W/12 „drittes
Zwischenergebnis", S 10).
Die ausführlichen Darstellungen in der Berufung zu diesem Sachverhalt sind somit vom
VwGH und UFS bestätigt worden:
Herr M***** betreibt und erklärt seit 1996 Einkünfte aus
landwirtschaftlicher Tätigkeit in
Österreich als auch aus zugepachteten Flächen in Ungarn.
Herr M***** machte - wie viele andere Landwirte in Österreich - von der seit dem EU-Beitritt
Österreichs aufgrund des Titel IX Zollbefreiungs-VO geltenden Regelung Gebrauch.
Herr M***** hat in seinen Steuererklärungen immer auch die jeweils in Ungarn
zugepachteten Flächen angegeben und den darauf entfallenden Gewinn der
österreichischen Besteuerung unterworfen worden ist. Dies im Sinne von EAS 1012.
Der Finanzverwaltung war daher der konkrete, für die Entscheidung wesentliche
Sachverhalt genauestens bekannt und ergaben sich im fortgesetzten Verfahren keine
anderen, neuen Tatsachen.
Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die nunmehr im Zollverfahren vorliegenden
Erkenntnisse (so insbesondere UFS vom 3.4.2013, sowie VwGH vom 17.3.2016) sowohl die
Stellung als Landwirt in Österreich als auch die Beteiligung in Ungarn an der bestehenden
KFT als nicht schädlich für die Zollbefreiung angesehen haben und somit die dem
Wiederaufnahmebescheid zugrundegelegte Rechtsmeinung unrichtig ist.
Der der Behörde bekannte Sachverhalt hat sich nicht geändert - die unterstellten „anderen
Tatsachen" liegen nicht vor, sondern sind Folge der unrichtigen Rechtsmeinung der
belangten Behörde.
Es ist für das Verfahren wesentlich, auf welche Begründung sich die
Wiederaufnahmebescheide beziehen - diese weisen lediglich auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung und die Niederschrift hin.
In dem Prüfungsbericht selbst gibt es lediglich unter Tz 24 Aussagen betreffend der
entdeckten „neuen Tatsachen".
Alle weiteren „möglichen Wiederaufnahmegründe" sind hier nicht
verfahrensgegenständlich, weil sie sich nicht in der Begründung zum Bescheid
wiederfinden.
Dies entspricht der ständigen Judikatur - ich verweise nur in neuerer Zeit auf UFS Wien,
RV/2642-W/07.
In diesem wird klargestellt, dass es Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über
ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, zu
prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen
durfte. Nicht geprüft werden darf jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.
Andere Begründungen als die im ursprünglichen Wiederaufnahmebescheid können - wann
immer abgegeben - nicht dazu führen, dass es zu einer späteren Bewilligung der
Wiederaufnahme kommt.
Spätere „Erklärungen" des Betriebsprüfers - hier die von der Behörde angeführte
„ergänzende Stellungnahme" - sind rechtlich daher nicht beachtlich.
Es ist aber auch dazu nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Stellungnahme die
Wiederaufnahme betreffend die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die Wiederaufnahme
deshalb zulässig sei, weil keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde und auch § 21
BAO im vorliegenden Fall zur Anwendung käme.
Alle weiteren Aussagen wurden zu den Sachbescheiden vorgebracht.
Da alle Tatsachen der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide
bekannt waren und sich aus den Feststellungen der Behörde (vgl. Tz 24 BP-Bericht) keine
neuen Tatsachen ergeben haben, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne
§ 303 BAO ausgeschlossen !
Verfahrensrechtlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Behörde bezüglich
der hier gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits mit 29.03.2017
diese dem BFG zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die nun erfolgte Beschwerdevorentscheidung ist daher unser Erachtens nicht
mehr möglich und ist daher jedenfalls zurückzuweisen.
Sowohl die Verfahrensaussetzung als auch die Fortsetzung des Verfahrens in der II. Instanz
hat keinerlei Hemmung des Verfahrens in der I. Instanz zur Folge.
Da, wie oben und in den bisherigen Schriftstücken ausführlich dargestellt, die belangte
Behörde zu Unrecht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat,
stellen wir erneut den Antrag,
den angefochtenen Bescheid - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2000- ersatzlos aufzuheben
sowie die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat ( § 272 Abs 2
BAO) und in einer mündlichen Verhandlung ( § 274 Abs 1 BAO) abzuhalten.
Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 30. 10. 2017
Am 30. 10. 2017 fand eine (erste) Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO statt. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift:
Der Richter hält zu den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren fest:
Anhängig sind folgende Verfahren:
1. Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 (RV/7101961/2004, Einzelrichter, mündliche Verhandlung beantragt),
2. Vorläufige Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 (RV/7101961/2004, Einzelrichter, mündliche Verhandlung beantragt),
3. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 (RV/7103324/2017, Senat, mündliche Verhandlung beantragt),
4. Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 (RV/7101961/2004, Einzelrichter, allenfalls Verbindung gemäß § 22 Abs. 3 BAO mit dem Senatsverfahren betreffend Wiederaufnahme, mündliche Verhandlung beantragt).
Für den Fall einer Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht werden daher jedenfalls zwei mündliche Verhandlungen, eine betreffend Umsatzsteuer vor dem Einzelrichter und eine betreffend Wiederaufnahme/Einkommensteuer vor dem Senat, darüber hinaus allenfalls eine weitere betreffend Einkommensteuer durchzuführen sein.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Beschluss vom 28. 11. 2016 auf Seite 24 bei den im Erkenntnis UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 der Neuberechnung zugrunde zu legenden Mengen bei den Zukäufen an Mais laut ungarischer Zollverwaltung infolge eines Schreibfehlers statt "217.460 kg" "21.460 kg" angegeben wurde. Dem Erkenntnis UFS 3. 4. 2013, ZRV/0019-Z1W/12 lag der Betrag von "217.460 kg" zugrunde.
Die Parteienvertreter erörtern mit dem Richter die Sach- und Rechtslage.
Es ist zutreffend, dass alle Waren die vom Bf. nach Österreich verbracht wurden, von diesem an die J. M***** GmbH verkauft wurden.
Es ist ferner zutreffend, dass vom Bf. entsprechende Rechnungen an die GmbH gelegt wurden.
Ergebnis
Der steuerl. Vertr. kann sich zur Abkürzung des langen Verfahrens vorstellen, den Feststellungen im Zollverfahren, die mittlerweile rechtskräftig sind, zu folgen:
Dies würde bedeuten, dass der Bf. in den Streitjahren in Österreich eine Landwirtschaft betrieben hat. Einerseits wäre damit die Existenz der Landwirtschaft in Ö bewiesen, andererseits wären nur die im Zollverfahren letztlich der Verzollung unterzogenen Zukäufe in Ungarn als Umsätze des Handelsbetriebs in Ö anzusetzen.
Da die Wiederaufnahmebescheide, wenn überhaupt, nur mit der Nichtexistenz einer Landwirtschaft in Ö begründet wurden, wäre dieser Wiederaufnahmegrund nicht gegeben und wären daher die Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Hinsichtlich der USt wären die auf den "eigenen" Flächen in Ungarn erwirtschafteten Produkte in Ö dem pauschalierten LuF Betrieb zuzurechnen, die in Ungarn zugekauften Produkte laut Zoll in Ö beim Handelsbetrieb mit 10 % zu versteuern.
Da es in den Jahren 1996 u. 1997 sowie in den Jahren 2001 u. 2002 keine Zukäufe in diesem Sinne gegeben hat, wäre in diesen Jahren alles "abpauschaliert".
Die Vertr. d. FA wird diesen Vorschlag mit der Frau Fachvorständin erörtern.
Als Termin für die Fortsetzung wird Freitag, 15. Dezember 2017, 09:30 Uhr, Zi.Nr. 4F 27, festgelegt.
Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. 12. 2017
Am 15. 12. 2017 fand eine (zweite) Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO statt. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift:
Das Gericht hält fest, dass seitens der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 12. 12. 2017 an die belangte Behörde und an das Gericht eine zahlenmäßige Darstellung der Änderungen bei der Umsatzsteuer im Sinne der Erörterung vom 30. 10. 2017 übermittelt wurde.
Der steuerl. Vertr. legt vor einen Bescheid des Hauptzollamt Wien vom 13.11.2003.
Die Vertreterin des Finanzamts erklärt diese Unterlage zu prüfen.
Seitens des Finanzamtes kann im Bezug auf die USt den Vorschlag der steuerl. Vertretung vorerst nicht gefolgt werden. Hätte der Bf. in Ungarn tatsächlich selbst Flächen bewirtschaftet, könnte das FA mit der steuerl. Vertr. konform gehen, allenfalls auch, wenn an der Kft nahe Angehörige beteiligt gewesen wären. Da Gesellschafter der Kft auch ein Dritter war, ist so vorzugehen, als wäre die Kft ein Fremder. Es wurden auch von der Kft Rechnungen ausgestellt.
Hinsichtlich der sogenannten Provision Ka***** wird noch eine Prüfung durch das FA erfolgen, sollte das Vorbringen des Bf. zutreffend sein, wäre diese Zurechnung 1998 fallen zu lassen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der USt besteht bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bf. kein Bedenken, von den am 12.12.2017 übermittelten Beträgen auszugehen.
Das FA beantragt hingegen, die USt wie laut Außenprüfungsbericht (allenfalls ohne Provision Ka*****) festzusetzen.
Einvernehmlich wird festgestellt, dass im Beschwerdezeitraum eine anzurechnende EUSt aus den gegenständlichen Zollverfahren nicht entrichtet wurde. Seitens des FA besteht kein Einwand, im Zeitpunkt der Zahlung der EUSt einen entsprechenden Lohnsteuerabzug zu gewähren.
Seitens des Gerichtes wird festgehalten, dass die einzig offene Frage somit (abgesehen von der Provision Ka*****) ist, ob die von der Kft in Ungarn selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte direkt dem Bf. als Landwirt zuzurechnen sind.
Den Parteien wird durch das Gericht die Erstattung jeweils eines vorbereiteten Schriftsatzes zur Frage der wirtschaftl. Zurechnung der in Ungarn von der Kft produzierten Erzeugnisse bis Ende Februar 2018 aufgetragen. Der Bf. möge sich hierbei auch zu den Besteuerungsgrundlagen für den Fall, des BFG die Rechtsansicht teilt, äußern allenfalls Beweismittel vorzulegen bzw. Beweisanträge zu stellen. Das FA wird sich dabei auch zur Sache Ka***** äußern. Sollte das FA weiterhin von einer Zurechnung einer Provision Ka***** ausgehen, wäre dem Gericht auch eine ladungsfähige Adresse von Frau Ka***** mitteilen. Beide Parteien werden sich hierbei auch zu der Rechtsfrage äußern, inwieweit in einem Drittland produzierte Waren in die USt-rechtliche Pauschalierung gem. § 22 UStG 1994 einzubeziehen sind.
Als Termin für die mündliche Verhandlung betreffend USt wird Montag, 16. April 2018 in Aussicht genommen.
Hinsichtlich Wiederaufnahme ESt erfolgt eine Senatsverhandlung erst nach Abschluss des USt-Verfahrens.
Äußerung des Finanzamts vom 14. 3. 2018
Nach Fristverlängerung erstattete das Finanzamt am 14. 3. 2018 folgenden vorbereitenden Schriftsatz:
... [betrifft nicht die Wiederaufnahmen] ...
Äußerung des Bf vom 22. vom 14. 3. 2018
Nach Fristverlängerung erstattete der Bf durch seine steuerliche Vertretung am 22. 3. 2018 folgenden vorbereitenden Schriftsatz:
Im Namen und auftrags unseres oben angeführten Klienten bringen wir in Ergänzung und teilweisen Zusammenfassung der Berufung vom 2.8.2004 sowie dem Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 vom 09.06.2017 noch folgendes vor:
1. Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996 bis 2000
Nochmals wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet, dass den - damaligen - Schlussfolgerungen der Zollbehörde zu folgen ist und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Österreich nicht gegeben ist.
Wie im fortgesetzten Zollverfahren nunmehr unstrittig festgestellt wurde, führt Herr H***** M***** in Osterreich einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist als Landwirt anzusehen (UFS 3.4.2013, ZRV/0020-ZlW/12 "zweites Zwischenergebnis"; S 8).
Außerdem ist in den Zollverfahren eindeutig festgestellt worden, dass es nicht schädlich ist, wenn sich der österreichische Landwirt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen in Ungarn der von ihm gegründeten KFT bedient (UFSW 3.4.2013, ZRV/0020-Z1W/12 "drittes Zwischenergebnis", S 10).
Durch diese Entscheidungen ist klar, dass die von Herrn M***** gewählte Vorgangsweise rechtens war und er den Vorschriften des Titels IX Zollbefreiungs—VO immer entsprochen hat.
Der der Behörde schon im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung bekannte Sachverhalt hat sich nicht geändert — die unterstellten "anderen Tatsachen" liegen nicht vor, sondern sind Folge der unrichtigen Rechtsmeinung der belangten Behörde.
Es ist für das Verfahren wesentlich, auf welche Begründung sich die Wiederaufnahmebescheide beziehen — diese weisen lediglich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und die Niederschrift hin.
In dem Prüfungsbericht selbst gibt es lediglich unter T2 24 Aussagen betreffend der entdeckten "neuen Tatsachen".
Alle weiteren "möglichen Wiederaufnahmegründe" sind hier nicht verfahrensgegenständlich, weil sie sich nicht in der Begründung zum Bescheid wiederfinden.
Dies entspricht der ständigen Judikatur — ich verweise beispielhaft nur auf das in neuerer Zeit ergangene Erkenntnis des UFS Wien, RV/2642-W/07.
Da alle Tatsachen der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt waren und sich aus den Feststellungen der Behörde (n. T2 24 BP-Bericht) keine neuen Tatsachen ergeben haben, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne § 303 BAO ausgeschlossen !
Es sind daher sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 aufzuheben.
2. ...
Beschluss vom 27. 3. 2018
Mit Beschluss vom 27. 3. 2018 übermittelte das Gericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die gemäß Auftrag vom 15. 12. 2017 erstatteten Schriftsätze vom 14. 3. 2018 und vom 22. 3. 2018 mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Äußerung zum jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite bis 18. 5. 2018.
Gegenäußerung des Finanzamts vom 17. 5. 2018
Das Finanzamt gab am 17. 5. 2018 folgende Gegenäußerung ab:
1.) Wiederaufnahme Einkommensteuer 1996-2000
Vom steuerlichen Vertreter wird zutreffend ausgeführt, dass der Prüfer in Tz 24 des BP-Berichtes die Aussagen zu den neu hervorgekommenen Tatsachen zusammengefasst hat.
Tz 24 weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Stpfl. ab 1996 zugepachtete Fläche (Obstgarten) tatsächlich nicht bewirtschaftet und – ausgenommen eine Barzahlung im Jahr 1996 - auch kein Pachtschilling entrichtet wurde.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde vom Prüfer außerdem festgehalten, dass die ungarische juristische Person als Exporteur der Landesprodukte aufgetreten ist und der Stpfl. diese Landesprodukte von der ungarischen Kft (zu ungarischen Preisen) eingekauft und in Österreich (zu österreichischen Preisen) weiterverkauft hat.
Die Geschäftsbeziehung zwischen der Kft und dem Stpfl. stellt sich daher als solche dar, wie sie zwischen fremden Geschäftspartnern üblich ist.
Als Konsequenz dieser Feststellungen ist der Prüfer zum Ergebnis gekommen, dass der Zukauf und Weiterverkauf der Landesprodukte als Handelsbetrieb zu beurteilen sei.
Die vom Prüfer angeführten Tatsachen waren – als Ergebnis von Erhebungen der Zollbehörden - der Abgabenbehörde im Erstverfahren nicht bekannt, daher hatte im Zuge der Prüfung die Wiederaufnahme zu erfolgen.
Der Umstand, dass die Zollbehörde im fortgesetzten Verfahren zu einer anderen rechtlichen Würdigung des erhobenen Sachverhaltes gekommen ist, ändert nicht den erhobenen Sachverhalt.
Die Abgabenbehörde hatte die neu hervorgekommenen Tatsachen rechtlich zu würdigenden.
2.) ...
Ergänzende Stellungnahme des Bf vom 18. 5. 2018
Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung am 18. 5. 2018 folgende ergänzende Stellungnahme ab:
Wir möchten nochmals betonen, dass der VwGH im Zollverfahren für den gegenständlichen Sachverhalt eindeutig festgestellt hat, dass es sich bei dem Betrieb des Herrn H***** M***** in Osterreich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt UND dass die von ihm in Ungarn gegründete kft für die Zollbefreiung nicht schädlich ist.
Dass die Behörde weiter behauptet, dass die kft in ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt, negiert völlig den bereits festgestellten Sachverhalt und die Rechtswürdigung durch den VwGH im konkreten Fall und ist aus diesem Grund schon rechtlich als unrichtig zu würdigen.
Die weiteren Darstellungen der Behörde gehen von dieser — unrichtigen Rechtsmeinung - aus (es wird sogar wieder der landwirtschaftliche Betrieb des Herrn H***** M***** in Frage gestellt !!).
Da somit offenbar die Behörde nur mit einem — im konkreten Fall nicht vorliegenden - Sachverhalt und entsprechender Rechtswürdigung zu einer für sie genehmen Beurteilung kommt, erweist sich vielmehr genau das Gegenteil als richtig:
Folgt man (richtigerweise) der rechtlichen Würdigung des VwGH im Zollverfahren, dann ist unserer Darstellung gemäß Schriftsatz vom 22. März 2018 zu folgen, in dem wir auch bezüglich Umsatzsteuer - folgend einer entsprechenden Rechtsansicht des BMF - festgestellt haben, dass
1. allgemein die Beteiligung eines österreichischen Landwirtes an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht schädlich ist und dass daher die Produktion und die Einfuhr Herrn H***** M***** als natürlicher Person zuzurechnen ist.
2. Im gegenständlichen Fall dieser Auffassung auch der VwGH gefolgt ist.
Beglich der "Provision Ka*****" ist durch den vorgelegten Bescheid des Zollamtes klargestellt, dass die streitgegenständlichen Einfuhren Frau Ka***** zuzurechnen sind.
Wie schon im Prüfungsverfahren und in der Berufung aus 2004 dargelegt, erfolgte die Unterstützung von Frau Ka***** bei der Einfuhr unentgeltlich im Gedenken an ihren damals verstorbenen Ehemann.
Eine "Teilung" des Erlöses im Verhältnis 50:50 ist — wie es die Behörde unterstellt — im allgemeinen Geschäftsverkehr absolut unüblich und kann auch im gegenständlichen nicht nachvollzogen werden.
Mündliche Verhandlung vom 18. 6. 2018 zu RV/7101961/2004
In der mündlichen Verhandlung vom 18. 6. 2018 zu RV/7101961/2004 wurde die Frage der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren nicht erörtert.
Erkenntnis BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004
Mit Erkenntnis BFG 22. 6. 2018, RV/7101961/2004 wies das Bundesfinanzgericht die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2002 als unbegründet ab, wobei es folgende Sachverhaltsfeststellungen traf:
A.
Der Beschwerdeführer H***** M***** ist österreichischer Staatsbürger und erzielte im Beschwerdezeitraum in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitnehmer der J. M***** GmbH.
Im Jahr 1996 pachtete er in seiner Wohnsitzgemeinde in Österreich ein Grundstück mit einem Obstbaumbestand in der Größe von rund 1.600 qm (16 Ar).
Der Bf erklärte im Beschwerdezeitraum aus der Bewirtschaftung dieses Obstgartens (pauschalierte) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zwischen 351 ATS und 403 ATS jährlich.
Dass der Bf zwischen 1996 und 2000 nur für den Eigenbedarf Obst produziert und keine (positiven) Einnahmen aus dem Obstbau erzielt hat, kann nicht festgestellt werden.
Ab November 2000 bewirtschaftete der Bf 1,36 ha Weingarten und 8,25 ha Ackerfläche in Österreich.
B.
Der Bf gründete in Ungarn gemeinsam mit Wa***** E***** die En***** Kft. Nach Ausscheiden des Wa***** E***** wurde diese Gesellschaft in M***** Hungaria Kft. umbenannt. Wa***** E***** ist ein entfernter Verwandter des Bf.
Die En***** und spätere M***** Hungaria Kft. (in weiterer Folge kurz Kft) pachtete in Ungarn zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke und betrieb auf diesen Ackerbau.
Sowohl die in Österreich bewirtschafteten Grundstücke als auch die in Ungarn bewirtschafteten Grundstücke befanden sich innerhalb eines Streifens von fünf Kilometern zur Staatsgrenze und damit zur damaligen Außengrenze der Europäischen Gemeinschaften (heute: Europäischen Union).
Ob Wa***** E***** Treuhänder für den Bf oder einen Angehörigen des Bf war, steht nicht fest.
Dass der Bf Eigentümer oder Pächter der in Ungarn gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke war, kann nicht festgestellt werden.
Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Kft für den Bf in Ungarn gelegene Felder, an denen der Bf als Eigentümer oder Pächter ein Nutzungsrecht hatte, bewirtschaftet hat.
Nach ungarischem Recht konnten im Beschwerdezeitraum sowohl Kapitalgesellschaften (wie Kft), deren Gesellschafter nicht ungarische Staatsbürger waren, und natürliche Personen, die nicht ungarische Staatsbürger waren, Fruchtgenussrechte an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken begründen. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung, sich als Pächter von Grundstücken einer Kapitalgesellschaft zu bedienen. Allerdings war die Zwischenschaltung einer Kft bei der Ausfuhr von Waren aus Ungarn zweckmäßig.
C.
Die Kft produzierte auf den von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken in Ungarn Feldfrüchte. Teilweise wurden Feldfrüchte von anderen ungarischen Produzenten zugekauft.
Die Kft verkaufte dem Bf Feldfrüchte, worüber die Kft dem Bf auch Rechnungen legte.
Die Kft ist im wirtschaftlichen Verkehr als selbständiges wirtschaftliches Gebilde nach außen hin aufgetreten.
Der Bf verkaufte diese von der Kft erworbenen Waren in Österreich mit einem Gewinnaufschlag an die J. M***** GmbH, worüber der Bf der J. M***** GmbH Rechnungen legte.
Die Kft verkaufte in Ungarn auch Feldfrüchte an Dritte, im Jahr 1998 beispielsweise rund 0,8 Mio Tonnen.
Die Kft kaufte in Ungarn auch Feldfrüchte zu, im Jahr 1998 beispielsweise rund 1 Mio Tonnen.
Ferner handelte die Kft (in einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraums) mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten und vertrieb Saatgut, Dünger und Spritzmittel.
D.
Die in Ungarn produzierten Feldfrüchte wurden vom Bf in Österreich (an die J. M***** GmbH) mit folgenden Gesamtnettoerlösen verkauft:
1997: 856,660,55 ATS
1998: 1.503.909,47 ATS
1999: 676.362,76 ATS
2000: 2.334.611,06 ATS
2001: 774.531,80 ATS
2002: 25.146,53 EUR.
E.
Die in derselben Ortschaft wie der Bf wohnende D***** Ka***** bevollmächtigte nach dem Tod ihres Mannes im Sommer 1998 den Bf, für sie von der Ma***** und D***** Fö***** Kft auf rund 60 ha Ackerfläche im Grenzstreifen in Ungarn erzeugten Mais aus Ungarn nach Österreich zu verbringen und diesen in Österreich an die J. M***** GmbH zu verkaufen. Die Familie M***** war D***** Ka***** bekannt.
Der Bf unterstützte als im "Ungarngeschäft" tätiger und erfahrener Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens D***** Ka***** bei diesen Geschäften. Insbesondere organisierte der Bf die Einfuhr der Feldfrüchte nach Österreich und den Verkauf an die J. M***** GmbH.
Die J. M***** GmbH als Käuferin der Feldfrüchte hat auf D***** Ka***** am 15. 12. 1998 zwei Verrechnungsschecks ausgestellt:
a) Scheck 546887 über 348.698 Schilling.
Dieser Scheck wurde nach Feststellung des Finanzamts von D***** Ka***** am 15. 12. 1998 bar behoben.
b) Scheck 546886 über 917.644 Schilling.
Dieser Scheck wurde nach Feststellung des Finanzamts von H***** M***** zugunsten seines Bankkontos gutgeschrieben.
Die Mittel aus dem Scheck 546886 wurden vom Bf unstrittig für folgende Überweisungen verwendet:
Überweisung Ma***** & D***** Fö***** Kft: - 497.971,63 ATS
Überweisung En***** Kft - 163.022,34 ATS.
Ferner hat der Bf aus einem Maisverkauf von der J. M***** GmbH am 21. 12. 1998 einen Betrag von 388.506 ATS erhalten. Von diesem Betrag wurden am 22. 12. 1998 auf das Privatkonto des Bf 85.493 ATS eingelegt.
D***** Ka***** rechnete mit einem Erlös zwischen 300.000 ATS und 400.000 ATS aus dem Maisverkauf. Eine Provision für H***** M***** wurde nicht vereinbart.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf im Jahr 1998 an D***** Ka***** über den Betrag von 348.698 ATS hinaus einen weiteren Betrag in Zusammenhang mit der Lieferung von in Ungarn produzierten Feldfrüchten durch D***** Ka***** an die J. M***** GmbH weitergegeben hat.
Dem Bf verblieb aus diesem Geschäft ein Betrag von 256.650,03 ATS brutto.
F.
In den unterdessen in Rechtskraft erwachsenen zuletzt ergangenen Entscheidungen im Zollverfahren wurde der Bf als Pächter eines Obstgartens als Landwirt der Union zollrechtlich anerkannt. Zollrechtliche Eingangsabgabenbefreiung wurde dem Bf als Landwirt der Union für jene aus Ungarn eingeführten Feldfrüchte gewährt, die von der En***** und späteren M***** Hungaria Kft selbst auf den von ihr gepachteten Feldern in Ungarn in Grenznähe produziert wurden, nicht jedoch für jene eingeführten Feldfrüchte, die nach den Feststellungen der Zollverwaltung von der Kft in Ungarn zugekauft wurden.
Von der Zollbehörde wurden D***** Ka***** rechtskräftig die Einfuhren gemäß Punkt E., an denen der Bf mitgewirkt hat, zugerechnet. Ihr wurden Eingangsabgaben vorgeschrieben.
Rechtlich beurteilte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt zusammengefasst, soweit für die gegenständliche Entscheidung betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer von Belang, folgendermaßen:
Die Bewirtschaftung von 1.600 qm Obstgarten in Österreich durch den Bf war Landwirtschaft. Für eine fehlende Einnahmen- und Gewinnerzielungsabsicht aus dem Obstbau mangle es konkreten Beweisen.
Pächterin der Ackerflächen in Ungarn war die Kft und nicht der Bf. Die Kft bewirtschaftete von ihr selbst gepachtete Äcker und nicht Äcker, die sich im Eigentum des Bf befanden oder von diesem gepachtet wurden. Die Umsätze aus dem Ackerbau in Ungarn sind dem Unternehmen der Kft zuzuordnen und nicht dem Unternehmen des Bf. Der Bf hat von der Kft Feldfrüchte erworben und diese als Unternehmer an die J. M***** GmbH in Österreich weiterverkauft. Die Kft und der Bf bilden nicht ein Unternehmen, sondern stellen zwei eigenständige Unternehmen dar.
Die Umsätze aus den Verkäufen des Bf an die J. M***** GmbH fallen nicht unter die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung nach § 22 UStG 1994.
D***** Ka***** hat im Jahr 1998 dem Bf keine Provision für die Abwicklung der Maisernte in Ungarn und des Verkaufs der Ernte an die J. M***** GmbH gezahlt. Der Bf hat aus dem Geschäft jedoch im Rahmen seines Unternehmens einen Nettoerlös von 213.875,03 ATS (brutto 256.650,03 ATS) erzielt und diesen (außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zu versteuern.
Mündliche Verhandlung vom 20. 9. 2018
In der mündlichen Verhandlung vom 20. 9. 2018 verweis der steuerliche Vertreter zunächst darauf, dass die Vorgangsweise bei Zupachtung bei Flächen in Ungarn durch österreichische Landwirte seinerzeit mit den Finanzämtern, Zollämtern und dem BMF abgestimmt worden sei und sich der Bf an diese Regelung gehalten habe.
Die angefochtenen Bescheide verwiesen auf den Außenprüfungsbericht. Im Außenprüfungsbericht sei das Feld, das für die Angabe der Textzahlen, auf die sich die Wiederaufnahme stützt, leer. Aus der formelmäßigen Begründung der Ermessensentscheidung liesen sich ebenfalls keine Wiederaufnahmegründe ersehen.
Sollte der Beschwerde nicht bereits aus diesem Grund stattzugeben sein, sei darauf zu verweisen, dass in der allenfalls heranzuziehenden Tz 24 zwei Umstände genannt werden: Einerseits, dass der Bf in Österreich kein Landwirt sei und andererseits, dass zwischen der Kft und dem Bf Handel betrieben worden sei.
Zu diesen beiden Punkten habe der VwGH im Zollverfahren bereits entschieden, dass erstens der Bf in Österreich eine Landwirtschaft betrieben habe und es zweitens für die Befreiung von Eingangsabgaben unschädlich sei, dass in Ungarn die Flächen von einer Kft, an der der Bf beteiligt war, bewirtschaftet wurden.
Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters seien beide möglichen Wiederaufnahmegründe, wenn solche überhaupt genannt wurden, durch den VwGH eindeutig widerlegt worden. Es sei ein einheitlicher Betrieb nach der Zollbefreiungsverordnung zu unterstellen. Dies habe der VwGH in Bezug auf den Bf bereits entschieden.
Nach ständiger Rechtsprechung seien die Wiederaufnahmegründe bereits im Wiederaufnahmebescheid darzustellen. Nur auf diese Wiederaufnahmegründe und nicht auf allfällige nachgeschobene komme es an.
Die Vertreter des Finanzamts räumten ein, dass die Felder betreffend der Textzahlen, die die Wiederaufnahme begründen sollen, nicht ausgefüllt worden seien. Die Außenprüfung sei auf das Zollverfahren zurückzuführen, in dem eine Reihe von neuen Erkenntnissen gewonnen worden seien, die auch dem Finanzamt vorher nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen werde auf die zahlreichen Schriftsätze im Verfahren verwiesen.
Außerdem sei nach damaliger Rechtsansicht durch den Verweis in den Wiederaufnahmebescheiden auf den gesamten Prüfungsbericht der gesamte Prüfungsbericht als Begründung der Wiederaufnahme anzusehen. Die Angabe der einzelnen Textzahlen im Block Wiederaufnahme sei als bloße Serviceleistung angesehen worden.
In der Prüfungen durch das Finanzamt seien damals alle Unterlagen der Zollverwaltung angesehen und festgestellt worden, dass einerseits Rechnungen zum niedrigeren ungarischen Preis an den Bf und andererseits vom Bf Rechnungen zu den höheren österreichischen Preis gelegt wurden. Dies sei für die Zollverwaltung, die auf den Zollwert abstelle, nicht von Bedeutung gewesen.
Der steuerliche Vertreter verweis dazu darauf, dies sei für die Zollverwaltung deswegen nicht von Belang gewesen, da die Einfuhren als steuerfrei angesehen wurden.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Seitens des Bf wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 303 BAO lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103324/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103324.2017
- Stammnummer
- 120940
- Gültig
- 25.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF