Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0381-I/02
Erhöhung der Nutzwertanteile im Rahmen eines Wohnungseigentumsabänderungsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-I/02vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jeder Erwerbsvorgang ist selbständig zu besteuern. Durch die infolge der Schaffung weiterer Wohnungen (Dachbodenausbau) erforderliche Neuparifizierung kommt es bei der Bw zu einer nicht unwesentlichen Nutzwertänderung. Laut VwGH vom 26.6.2003, 2003/16/0074, stellt die Erhöhung der Nutzwerte infolge Umbau durch einen der Miteigentümer eine Gegenleistung im Zuge eines tauschähnlichen Vorganges und damit einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar. Die Grunderwerbsteuer bemißt sich vom anteiligen dreifachen Einheitswert, der auf die prozentuelle Nutzwerterhöhung bzw Differenz zwischen Altbestand und Neubestand entfällt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Haid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl.
1987/309 idgF, mit 3,5 v. H. von € 55.522, sohin im Betrag von
€ 1.943,27, festgesetzt.
Die
Fälligkeit des gegenüber dem Erstbescheid festgesetzten Mehrbetrages
der Abgaben ist der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Juli 1998 hatte TS (= Bw) von der SN
- basierend auf dem Nutzwertgutachten des Ing. G. vom April 1998 - 31/938
el Miteigentumsanteile an den Gst 430 (Baufläche begrünt 396
m²)und Gst 663 (Baufläche samt Gebäude 572 m²) in EZ 235 GB
zum Kaufpreis von S 3,355.000 erworben, diese Anteile verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 13 = Lager bzw. unausgebauter Dachboden mit der
Nutzfläche von rund 306 m² (Pkt. IV. und VI.). Verbunden mit dem Kauf
war die Berechtigung zum Ausbau des Dachbodens durch die Bw auf deren eigene
Kosten (Pkt. VIII.). Hinsichtlich später erforderlicher
Nutzwertänderungen bzw. der Umparifizierung nach dem allfälligen
Ausbau wurde Unentgeltlichkeit vereinbart (Pkt. V.). Für diesen Erwerb war
Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis (zuzügl.
Vertragserrichtungskosten) mit Bescheid vom 4. August 1998 vorgeschrieben
worden.
Unter Bezugnahme ua. auf obige
vertragliche Vereinbarungen wurde in dem zwischen selbigen Parteien
abgeschlossenen Wohnungseigentumsabänderungsvertrag vom 17. Dezember
2001 zunächst eine Grundstücksteilung (Pkt. III.) vorgenommen,
nämlich nach Abtrennung einer Teilfläche das Gst 663 geteilt in sich
mit neu 487 m² und in das Gst 430 mit neu - lt. Vertrag - 459 m².
Festgehalten wird, dass nach richtiger Berechnung das Gst 430 mit vormals 396
m² unter Zuschreibung der Teilfläche mit 85 m² rechnerisch
richtig eine Fläche von neu 481 m² aufweisen müßte.
Für das Gst 430 soll eine neue Einlage (EZ) eröffnet werden.
Zum Gst 430 wurde im Weiteren
(Pkt. IV.) vereinbart, dass hierauf die Parteien ideelles Miteigentum im
Verhältnis 1/4 für TS und zu 3/4 für SN
begründen. Hinsichtlich Gst
663 wurden die Nutzwerte betreffend das Wohnungseigentum
schlußendlich - anstelle bisher 938 Anteilen - mit 1456 Anteilen
festgelegt, wovon der Bw auf die ihr gehörigen Wohnungen Top 14 bis 21 (=
zwischenzeitig neugeschaffene Wohnungen infolge Dachbodenausbau) entfallend
gesamt 413/1456 Anteile zukommen. Hinsichtlich einer allenfalls zur
Vorschreibung gelangenden Grunderwerbsteuer wurde die Tragung durch den
Vertragsteil vereinbart, auf den die Steuer entfällt (Pkt. IX.). Vom
Vertragsverfasser RA N. wurden im Schreiben vom 14. März 2002 die
Wohnungseigentumsanteile "vor und nach der Durchführung des
Wohnungseigentumsabänderungsvertrages" in der Weise gegenübergestellt,
dass die Bw zuvor 31/938 el, das sind 3,31 % am Ganzen, und nachher 413/1456 el,
das sind 28,37 % am Ganzen, erworben hat. Um Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
hinsichtlich der "von Frau TS zusätzlich erworbenen Liegenschaftsanteile an
EZ 235 GB " wurde gebeten. Festgehalten wird, dass sich die vorgenannten
Wohnungseigentumsanteile ausschließlich auf die Anteile am Gst 663 in EZ
235 beziehen.
Das Finanzamt hat daraufhin
ausgehend vom erhobenen gesamten Einheitswert der EZ 235 GB (Gst 430 und 663)
von S 1,089.000 (Gesamtfläche 968 m²) umgelegt auf das
Gst 663, das ist nach Teilung bei der
Fläche von neu 487 m² ein anteiliger EW von S 547.875, den
3fachen anteiligen EW der hinzuerworbenen Nutzwertanteile im Ausmaß von
25,06 % (= übereinstimmend mit den Angaben des Vertragsverfassers RA N. die
Differenz zwischen Neubestand 28,37 % abzüglich Altbestand 3,31 %,
ergibt 25,06 %) mit gerundet S 411.900 eruiert. Ausgehend von dieser
Bemessungsgrundlage hat das Finanzamt der Bw mit Bescheid vom 21. März
2002, Str. Nr. X, die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von S 14.416 =
€ 1.047,65 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde die Aufhebung der Grunderwerbsteuer beantragt und eingewendet,
die Bw habe lt. Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Juli 1998 mit
den um S 3,355.000 erworbenen Miteigentumsanteilen, Lager Top 13,
selbstredend gem. Pkt. VIII. a) und e) auch die damit verbundene Berechtigung
zum Dachbodenausbau, Errichtung selbständiger Wohneinheiten und
nachfolgender Neuparifizierung erworben. Hinsichtlich der Nutzwertänderung
sei gem. Pkt. V. Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Diese Kaufbedingungen
seien auch im nunmehrigen Wohnungseigentumsabänderungsvertrag auf S. 3
ausdrücklich festgehalten. Wäre lediglich das Lager - ohne
Berechtigung zum Ausbau etc. - im Jahr 1998 erworben worden, hätte
der Kaufpreis nur einen Bruchteil des tatsächlichen Kaufpreises betragen.
Die nunmehr im Rahmen des Wohnungseigentumsabänderungsvertrages
übertragenen Miteigentumsanteile seien daher bereits zur Gänze durch
den Kaufpreis von S 3,355.000 abgedeckt, die Grunderwerbsteuer hiefür
sei bereits bezahlt. Es handle sich bei der Neuparifizierung mit
Übertragung von Miteigentumsanteilen nur um den zweiten,
abschließenden Schritt zum seinerzeitigen Vertrag aus 1998. Der
Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Verkauf einer Teilfläche, wobei der
erste Kaufvertrag bloß mit Bezeichnung des Grundstückes und Kaufpreis
angezeigt und besteuert werde, der nach Teilungsbewilligung errichtete
einverleibungsfähige Kaufvertrag jedoch keine weitere
Grunderwerbsteuerpflicht auslöse.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2002 wurde damit begründet,
dass aufgrund des Abänderungsvertrages eine Neuparifizierung im Grundbuch,
die Schaffung einer neuen Einlagezahl und entsprechende Neuregelung der
Eigentumsverhältnisse vollzogen werde. Anstelle einer bloßen
Berichtigung oder Ergänzung des Vertrages aus dem Jahr 1998 sei daher ein
neuer Rechtsvorgang verwirklicht. Mangels vereinbarter Gegenleistung für
die zusätzlich erworbenen Anteile sei der dreifache anteilige Einheitswert
für die Steuerbemessung heranzuziehen.
Mit Antrag vom 16. Mai
2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ausgeführt, die abzutrennende
Hoffläche sei Teil des Kaufvertrages aus 1998 gewesen. Mit der erworbenen
Berechtigung zum Wohnungsausbau sei die Ausweitung der Miteigentumsanteile
zwingend verbunden gewesen, die sich auch auf die Hoffläche im
Verhältnis der lt. Neuparifizierung ergebenden Miteigentumsanteile beziehe.
Damit zu vergleichen sei der Fall, dass bei einer im hälftigen Miteigentum
stehenden Liegenschaft eine Teilfläche abgetrennt, dafür eine neue
Einlage eröffnet und wiederum an beiden selbständigen Liegenschaften
je hälftiges Eigentum begründet werde.
In einem umfassenden Vorhalt
vom 23. August 2004 hat der UFS ua. auf das VwGH-Erk. vom 26.6.2003,
2003/16/0074, verwiesen, wonach dann, wenn einer der Miteigentümer
Wohnungen neu errichtet und damit eine Wertsteigerung der Liegenschaft bewirkt,
im Ergebnis die Erhöhung der Nutzwerte als Gegenleistung im Zuge eines
tauschähnlichen und damit grunderwerbsteuerpflichtigen Vorganges erfolge.
Des Weiteren wurde auf den bisher außer Acht gelassenen Hinzuerwerb von
Miteigentumsanteilen am (abgetrennten) Gst 430 im Umfang von ermittelt 21,69 %
(= Differenz zwischen vormals 3,31 % und nunmehr 1/4 = 25 %) hingewiesen, woraus
sich ausgehend vom anteiligen 3fachen Ew der betreffenden Fläche die
zusätzlich vorzuschreibende Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 895,61 bemesse.
Im Antwortschreiben (Fax) vom
20. September 2004 wurde entgegnet, dem zitierten VwGH-Erkenntnis liege ein
anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der UFS übersehe, dass dem dortigen
Ausbau und der nachfolgenden Übertragung der Nutzwerte - im Gegensatz
zum Berufungsfall - kein Kaufvertrag der Miteigentümer vorausgegangen und
für die Verschiebung der Miteigentumsanteile keine Grunderwerbsteuer zu
bezahlen gewesen sei. Hätte die Bw nach der Planung und Erstellung des
Nutzwertgutachtens nur einen einzigen Vertrag abgeschlossen, der inhaltlich dem
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag sowie dem
Wohnungseigentumsabänderungsvertrag entsprochen hätte, und sogleich
lt. Neuparifizierung die 413/1456el Anteile erworben, dann wäre nur einmal
für diese Anteile die Grunderwerbsteuer angefallen. Es könne
gegenständlich nicht deswegen, weil der einheitliche Vorgang durch zwei
Vertragsurkunden verwirklicht wurde, nochmals die Grunderwerbsteuerpflicht
ausgelöst werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Zu den "anderen Rechtsgeschäften" im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt ua. der Tauschvertrag (vgl. VwGH 30.4.1999,
99/16/0111, 0112), das ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine
Sache gegen eine andere überlassen wird. Beim Tausch eines
Grundstückes gegen eine bewegliche Sache liegt nur ein steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang vor.
Die Grunderwerbsteuer erfasst den Grundstückswechsel
als solchen ohne Rücksicht auf die mit dem Grundstückserwerb
verfolgten Zwecke. Sie ist eine Rechtsverkehrsteuer, die nach ihrem Wesen an
jeden Übergang eines inländischen Grundstückes anknüpft
(VwGH 28.1.1993, 92/16/0094, 0095 u.v.a.). Jeder Erwerbsvorgang bildet
sohin einen in sich abgeschlossenen Steuerfall und löst jeweils
selbständig eine Grunderwerbsteuerpflicht aus (vgl. VwGH 19.9.2001,
2001/16/0402 u.v.a.). Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich
jeder Erwerbsvorgang, worunter schon das Verpflichtungsgeschäft zu
verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0085). Es
ist dabei für die Frage der Steuerbarkeit eines Rechtsvorganges ohne
Bedeutung, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück ein anderer
Rechtsvorgang vorausgegangen ist, und ob für diesen Grunderwerbsteuer
anfällt oder nicht. Über ein und denselben Erwerbsvorgang können
auch mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Vertragsurkunden errichtet sein
(vgl. zu vor auch: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 8, 74, 194 und
195 zu § 1 mit weiterer Judikatur).
Zufolge des Obgesagten ist dem Vorbringen der Bw, sie
hätte auch eine andere Vorgangsweise wählen und nur einen einzigen
Vertrag mit dem Inhalt nunmehr beider errichteter Verträge
abschließen können, dahin entgegen zu treten, dass zum Einen die
Behörde den faktisch vorliegenden, realen Sachverhalt zu beurteilen hat und
nicht etwaig fiktive andere Möglichkeiten; zum Anderen löst jeder
durch ein abgeschlossenes Verpflichtungsgeschäft verwirklichte
Erwerbsvorgang für sich selbständig die Grunderwerbsteuer aus. Dabei
ist für die Frage der Steuerbarkeit eines Rechtsvorganges auch ohne
jegliche Bedeutung, ob diesem - nämlich gegenständlich dem
Wohnungseigentumsabänderungsvertrag vom 17. Dezember 2001 - in Bezug
auf dasselbe Grundstück ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen und
für diesen bereits Grunderwerbsteuer angefallen war. Der Einwand der Bw,
dem bezughabenden VwGH-Erkenntnis vom 26. Juni 2003, 2003/16/0074, sei
mangels vorausgehendem und besteuertem Kaufvertrag ein anders gelagerter
Sachverhalt zugrunde gelegen und diese Rechtsprechung folglich auf den
Berufungsfall nicht anwendbar, geht daher aus diesem Grunde ins
Leere.
Dem genannten VwGH-Erkenntnis lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Anhand eines Wohnungseigentumsvertrages kam es zu einer
unentgeltlich vereinbarten Nutzwertverschiebung deshalb, weil die
beschwerdeführende GmbH (Bf) in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Um- und
Ausbauarbeiten auf der Liegenschaft vorgenommen und hiedurch eine
Nutzwertsteigerung bewirkt hatte. Die erforderliche Übertragung von
Nutzwertanteilen sei nur aus grundbuchstechnischer Sicht erfolgt. Die
Abgabenbehörde hatte aufgrund der vereinbarten Unentgeltlichkeit der
Nutzwertänderung einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang hinsichtlich der
hinzuerworbenen Anteile der Bf erblickt. Der VwGH hat hiezu im Ergebnis
ausgeführt: "Im Beschwerdefall sind die Vertragsparteien ...
übereingekommen, dass die Bf auf der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft mit der Schaffung zusätzlicher Wohnungen Verbesserungen
vornimmt - was eine entsprechende Steigerung des Wertes der Liegenschaft
nach sich zieht. Bei verständiger Würdigung der Vereinbarung ist also
davon auszugehen, dass G. K. (= zweiter
Miteigentümer) als
Gegenleistung dafür, dass die Liegenschaft eine entsprechende
Wertsteigerung erfährt, der Bf - die diese Wertsteigerung
herbeiführen sollte - in einem
tauschähnlichen Vorgang die äquivalenten Miteigentumsanteile zu
übertragen hatte. Anders gesagt hat G. K., der sich an der Verbesserung der
Liegenschaft offenkundig nicht beteiligt hat, mit der vorliegenden Vereinbarung
die durch die Bautätigkeit der Bf eintretende Wertsteigerung ... der Bf
übertragen. Daraus folgt aber, dass durch die vorliegende Vereinbarung im
Vermögen der Bf eine Bereicherung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG nicht
eingetreten ist."
Gegenständlich liegt
- abgesehen von dem wie oben dargelegt aber nicht relevanten Umstand eines
vorausgehenden Kaufvertrages - nach Ansicht des UFS sehr wohl ein gleich
gelagerter Sachverhalt vor: Die Bw hat auf eigene Rechnung den Dachboden
ausgebaut, mehrere Wohnungen neu errichtet und damit eine Wertsteigerung der
Liegenschaft bewirkt, die grundbücherlich eine Neufestsetzung/Änderung
der Nutzwerte erfordert und in deren Rahmen es zu einer Nutzwerterhöhung
bei der Bw kommt. Diesfalls ist obigem Erkenntnis zu entnehmen, dass zwar aus
der vereinbarten Unentgeltlichkeit der Nutzwertänderung/Neuparifizierung
mangels Bereicherung keine unentgeltliche Zuwendung der Anteile abzuleiten und
damit die Vorschreibung einer Schenkungssteuer (wie im Beschwerdefall) nicht
zulässig ist. Gleichzeitig geht daraus aber klar und deutlich hervor, dass
der VwGH im Ergebnis in der erfolgten Erhöhung der Nutzwerte eine
Gegenleistung im Zuge eines
tauschähnlichen Vorganges erblickt,
womit aber eindeutig ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht wird.
Es kann auch nicht in Abrede
gestellt werden, dass die Bw aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages
aus 1998 zunächst bloß 31/938el Miteigentumsanteile erworben hatte,
zufolge des gegenständlichen Wohnungseigentumsabänderungsvertrages
aber letztendlich Eigentümerin von 413/1456el Anteilen, dies bezogen auf
das Gst 663, geworden ist, was anhand der vorgenommenen prozentuellen
Anteilsberechnung (siehe eingangs) einer nicht unwesentlichen Erhöhung der
Nutzwertanteile im Ausmaß (Differenz von Altbestand umgerechnet 3,31 % und
Neubestand umgerechnet 28,37 %) von 25,06 % entspricht und welche höhere
Miteigentumsquote auch im Grundbuch ihren Niederschlag findet. Eben aus
diesem Grund kann auch das im Vorlageantrag angeführte Beispiel der Teilung
eines im je hälftigen Eigentum befindlichen Grundstückes und
Begründung wiederum des Hälfteeigentumes an der 2. Teilfläche
nicht vergleichsweise herangezogen werden, weil unübersehbar feststeht,
dass im Gegenstandsfall das Miteigentum an der Gst 663 eben nicht im Ergebnis
gleich geblieben ist, sondern vielmehr eine Nutzwertsteigerung von 25,06 %
eingetreten ist.
Wenn dem von der Bw weiters
entgegen gehalten wird, vom käuflichen Erwerb im Jahr 1998 sei neben den
Miteigentumsanteilen auch die Berechtigung zum Ausbau des Dachbodens inklusive
Neuparifizierung mitumfaßt gewesen und durch den Kaufpreis bereits
abgegolten worden, andernfalls der Kaufpreis anstelle von S 3,355.000
bloß einen Bruchteil dessen betragen hätte, so darf nicht außer
Acht gelassen werden, dass der vereinbarte Kaufpreis umgelegt auf die
Fläche des Top 13/Lager von 306 m² einen Kaufpreis pro m² von
ohnehin lediglich S 10.964 ergibt. Nach den der Behörde bekannten
Erfahrungswerten zu den Grundstückspreisen in X von durchschnittlich rund
S 30.000 pro m² im betreffenden Zeitraum stellt sohin dieser
tatsächliche Kaufpreis ohnehin nur einen Bruchteil von rund maximal ein
Drittel der gängigen Kaufpreise dar, weshalb der diesbezüglichen
Argumentation der Bw nicht gefolgt werden kann.
Angesichts obiger Judikatur war
daher nach Ansicht des UFS zu Recht Grunderwerbsteuer ausgehend von der
Nutzwertsteigerung im Umfang von 25,06 %, sohin ausgehend vom anteiligen
dreifachen Einheitswert bezogen auf die Fläche des Gst 663, das sind
S 411.900 = € 29.934, mit 3,5 % im Betrag von
€ 1.047,65 vorgeschrieben worden.
Zur Gänze außer Acht
gelassen wurde bisher allerdings die steuerrechtliche Beurteilung des im Rahmen
des Wohnungseigentumsabänderungsvertrages zudem abgetrennten
Gst 430, wofür eine neue Einlage
geschaffen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Vorhaltschreiben vom 23. August 2004 wurde im Antwortschreiben seitens der
Bw nicht eingegangen. Im Vorlageantrag war diesbezüglich vorgebracht
worden, die "Hoffläche" sei ebenfalls bereits Gegenstand des Kaufvertrages
aus dem Jahr 1998 gewesen; die Ausweitung der Nutzwertanteile habe sich
selbstverständlich auch auf die Abtrennung der Hoffläche und
Einverleibung des Eigentumsrechtes der bisherigen Miteigentümer im
Verhältnis der sich nunmehr im Zuge der Neuparifizierung ergebenden
Miteigentumsanteile bezogen. Demgegenüber stellt sich die
tatsächliche Sachlage allerdings so dar, dass die Bw mit Kaufvertrag 1998
sowohl am Gst 663 wie auch an der Hoffläche Gst 430 jeweils 31/938 el
Miteigentumsanteile (= 3,31 % an der Gesamtliegenschaft) erworben hatte. Nach
Durchführung der Vereinbarung laut Vertragspunkt IV. des
Wohnungseigentumsabänderungsvertrages erhält die Bw ideelles
Miteigentum im Ausmaß von 1/4, das sind 25 %, am Gst 430 als nach
Abtrennung neu geschaffenem Grundbuchskörper. Neben der Abtrennung und
Schaffung eines neuen Grundbuchskörpers wurden hier ersichtlich also auch
die Eigentumsverhältnisse völlig anders geregelt als hinsichtlich des
Gst 663. Zufolge obiger Ausführungen ist somit auch hier Grunderwerbsteuer
ausgehend vom hinzuerworbenen Miteigentum im Differenzbetrag zwischen Alt- und
Neubestand von 21,69 % wie folgt vorzuschreiben: gesamter EW
S 1,089.000 umgelegt auf die Fläche des Gst 430 von (richtig) 481
m², ergibt den anteiligen EW S 541.125 bzw. dreifach S 1,623.375,
hievon Hinzuerwerb 21,69 % = anteiliger 3facher EW S 352.110 =
€ 25.589. Die Grunderwerbsteuer bemißt sich hievon mit 3,5 % im
Betrag von € 895,62.
Die Grunderwerbsteuer ist daher
insgesamt im Betrag von
€ 1.943,27
festzusetzen.
Gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ist die Berufungsbehörde berechtigt, den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung hin abzuändern, wobei auch Verböserungen
zulässig sind (VwGH 20.2.1996, 93/13/0279).
In Anbetracht obiger Sach-und
Rechtslage konnte sohin der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
29. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ErwerbsvorgangTauschtauschähnliches RechtsgeschäftWohnungseigentumNutzwertänderungNeuparifizierungUmbauAusbau
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-I/02
- Stammnummer
- 12088
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF