Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0294-W/04
Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers, Lohnsteuer, Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-W/04vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. April 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X, vom 9. September 1996 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 241.490,01 (S 3,322.975,00) auf nunmehr € 71.230,67
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem am
22. März 2002 zugestellten Haftungsbescheid vom
9. September 1996 wurde der Berufungswerber (Bw.) für
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH in Höhe von S 3,322.975,--
(€ 241.490,01) gemäß
§§ 9 und 80 BAO
zur Haftung herangezogen.
In dem diesem Bescheid
beigelegten Schreiben vom 20. März 2002 führte das Finanzamt
aus, dass vom genannten Betrag nur noch S 2,774.921,64
(€ 201.664,42) aushaften würden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass der Haftungsbescheid erlassen worden sei,
ohne dass er jemals eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe,
nachzuweisen, dass er keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit den uneinbringlichen
Steuern und Abgaben der M-GmbH zu vertreten habe.
Sollten derartige
Aufforderungen zur Rechtfertigung im Laufe des Jahres 1996 an die Adresse Wien
verschickt worden sein, werde darauf verwiesen, dass der Bw die Wohnung im
Dezember 1996 aufgegeben habe und diese Adresse seit Jänner 1996
keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gewesen sei.
Richtig sei, dass der Bw.
Vertreter im Sinne des § 80 BAO der M-GmbH gewesen sei und zwar
als handelsrechtlicher Geschäftsführer. In dieser Funktion habe der
Bw. alle ihm gemäß
§ 80 BAO auferlegten Pflichten auf
das Strikteste eingehalten.
Über die M-GmbH sei am
29. November 1995 der Konkurs eröffnet worden, nachdem es
unmittelbar vor der Konkurseröffnung zu großen
Forderungsausfällen gekommen sei.
Im Konkursverfahren habe das
Finanzamt auf Grund eines Rückstandsausweises S 10,312.839,00
angemeldet, welche zur Gänze von der Masseverwalterin bestritten worden
seien.
Bis zum Sommer 1995 sei
die M-GmbH in der Lage gewesen, ihre Verpflichtungen gegenüber all ihren
Gläubigern ordnungsgemäß zu erfüllen, auch wenn es
gelegentlich zu Zahlungsstockungen gekommen sei.
Auf Grund von
Zahlungsausfällen einiger Schuldner sei - aus
Vorsicht - zu befürchten gewesen sei, dass die Zahlungsstockungen
in eine Zahlungsunfähigkeit übergehen könnten, im September 1995
damit begonnen worden, alle eingehenden Gelder auf einem Konto zu sammeln und
vorläufig keinen Gläubiger zu befriedigen, bis die Situation
abgeklärt gewesen wäre.
Da im Oktober 1995 keine
Besserung der Situation eingetreten sei, bzw. zu Tage getreten sei, dass bei
realistischer Einschätzung eine Reorganisation nicht gelingen würde,
habe der Bw. innerhalb der gesetzlich angeordneten 60-Tage-Frist einen Antrag
auf Konkurseröffnung gestellt.
Am 29. November 1995
sei dann tatsächlich der Konkurs eröffnet worden und der Bw habe der
Masseverwalterin, das Konto, auf dem seit September alle Zahlungen an die
Gesellschaft gesammelt worden seien, mit einem Guthaben von mehreren Millionen
Schilling übergeben.
Dem angefochtenen Bescheid sei
zu entnehmen, dass die Haftung des Bw. unter anderem für die
Umsatzsteuer 8/1995 im Ausmaß von rund S 2 Mio. festgestellt
werde.
Die Umsatzsteuer für den
Monat August 1995 sei am 15. Oktober 1995 zur Zahlung fällig
gewesen, zu dem die M-GmbH schon längst alle Zahlungen eingestellt habe, um
keine unzulässige Gläubigerbevorzugung vorzunehmen.
Auf Grund dieser Vorgangsweise
habe für die Gläubiger eine Konkursquote von 28,30% ausgeschüttet
werden können.
Auch für die anderen im
Haftungsbescheid angeführten Beträge und Zeiträume liege keine
Pflichtverletzung des Bw. als Geschäftsführer der insolventen M-GmbH
vor.
Da der Bw. keine Verletzung ihm
auferlegter Pflichten gemäß
§§ 9 und 80 BAO
zu vertreten habe, werde beantragt, den gegenständlichen Haftungsbescheid
ersatzlos zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Mai 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabebehörde zweiter Instanz.
Zur weiteren Begründung
führte der Bw. aus, dass das erstinstanzliche Finanzamt ausführe, dass
am 21. Juni 1996 dem Bw eine Haftungsandrohung an die Adresse Wien ,
zugestellt worden sei, die mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgekommen
sei.
In der Berufungsvorentscheidung
werde dann weiteres ausgeführt, dass gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustellG eine Partei, die während eines
Verfahrens, von dem sie Kenntnis haben ihre bisherige Abgabestelle ändere,
dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Da der Bw. dies
unterlassen habe, gelte die Zustellung als bewirkt.
Dies sei bezogen auf den
Sachverhalt nicht von Relevanz.
Es möge schon sein, dass
am 21. Juni 1996 der Versuch einer Zustellung der Haftungsandrohung an
die genannte Adresse unternommen worden sei.
Da der Bw. im Dezember 1995
also rund 6 Monate vor der Haftungsandrohung diese Wohnung tatsächlich
aufgegeben und an die Vermieterin zurückgestellt habe, sei auch im
Juni 1996 die genannte Adresse , keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG
gewesen.
Da von dieser Haftungsandrohung
bzw. von einem anhängigen Berufungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe,
treffe ihn auch keine Verpflichtung der Behörde eine Mitteilung zu
erstatten.
Hinsichtlich der restlichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sei auszuführen, dass
einerseits die Lohnsteuer betragsmäßig einen nur ganz geringen Anteil
des Haftungsbescheides ausmache, andererseits selbst für diesen Teil eine
Haftung wohl nur dort in Frage komme, wo zum Fälligkeitszeitpunkt
Lohnsteuer nicht abgeführt worden sei, obwohl sonst noch Zahlungen
getätigt worden seien.
Eine Haftung für
Lohnsteuer, die erst nach der generellen Zahlungseinstellung fällig
geworden seien, sei aus der Judikatur des VwGH nicht ableitbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw
bis zur Konkurseröffnung, somit bis zum 29. November 1995,
Geschäftsführer der M-GmbH war, und damit zum Kreis der im
§ 80 genannten Vertreter zählt, der somit zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen werden
kann.
Weiters ist unbestritten, dass
die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich sind.
Gemäß
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995,
91/13/0037, 91/13/0038, ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens,
somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis des VwGH
vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, Slg. N.F. Nr. 7038/F,
ausdrücklich aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
fällt es dem Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden
zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer
nicht an das Finanzamt entrichtet (vgl. VwGH vom 21.1.2004,
2002/13/0218).
Ein Sachvorbringen, welches geeignet sein könnte, das
Fehlen eines Verschuldens des Bw. am Unterlassen einer Entrichtung der auch
haftungsgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben darzustellen, hat der
Bw. im Haftungsverfahren nicht erstattet, weshalb eine Rechtswidrigkeit des
Haftungsbescheides nicht zu erkennen ist. Der Bw. hat sich jenseits einer
substanzlos gebliebenen Bestreitung seines Verschuldens am Unterlassen der
Entrichtung lohnabhängiger Abgaben der Sache nach auf die Bekämpfung
seiner Heranziehung zur Haftung auch für die Umsatzsteuerschuld für
den Kalendermonat August 1995 beschränkt und dazu vorgebracht, dass diese
Schuld erst zu einem Zeitpunkt zu entrichten gewesen wäre, zu dem die
Gesellschaft sämtliche Zahlungen eingestellt habe.
Die genannte Abgabe war im Oktober 1995 fällig. Im
Haftungsverfahren hat der Bw. nun dargetan, dass er zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat August
1995 keinerlei Zahlungen mehr an jedweden Gläubiger und auch keine
Gehaltszahlungen mehr geleistet habe.
In Beantwortung des Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates vom 7. Juni 2004 teilte der Bw. mit, dass die
Buchhaltungsunterlagen nicht mehr vorhanden seien, legte jedoch einen Ausdruck
des Masseverwaltungskontos vor, aus dem hervorgeht, dass auf dieses Konto wenige
Tage nach Konkurseröffnung ein Betrag in Höhe von S 3,032.600,00
überwiesen wurde. Dazu führte der Bw. aus, dass dies der Betrag sei,
den der Bw. aus den einlangenden Zahlungen der Kunden gesammelt
habe.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die
Quotenzahlung des Masseverwalters 28,30% betragen hat, so dass die Angaben des
Bw. glaubhaft erscheinen.
Nachdem diese Behauptung nicht widerlegt werden konnte und
aus der Aktenlage zweifelsfrei hervorgeht, dass im Oktober 1995 keine Löhne
mehr ausbezahlt wurden, war der Berufung hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlung für August 1995 auch angesichts der lange
verstrichenen Zeit stattzugeben. Dies gilt auch für den Dienstgeberbeitrag
9/95 und den Dienstgeberzuschlag 9/95, da diese ebenfalls im Oktober 1995
fällig wurden und das Verschulden für diese Abgaben wie für die
Umsatzsteuer zu beurteilen ist.
Die verbleibenden haftungsgegenständlichen Abgaben
haften wie folgt aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/94
|
15.02.95
|
5.586,64
|
Umsatzsteuer
|
4/95
|
15.05.95
|
18.089,50
|
Umsatzsteuer
|
5/95
|
16.06.95
|
18.966,30
|
Umsatzsteuer
|
6/95
|
16.08.95
|
10.711,32
|
Umsatzsteuer
|
7/95
|
16.08.95
|
14.017,94
|
Lohnsteuer
|
5/95
|
16.06.95
|
6.167,09
|
Lohnsteuer
|
7/95
|
16.08.95
|
5.547,34
|
Lohnsteuer
|
8/95
|
15.09.95
|
6.141,29
|
Lohnsteuer
|
9/95
|
16.10.95
|
4.924,38
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/95
|
16.06.95
|
2.553,14
|
Dienstgeberbeitrag
|
6/95
|
17.07.95
|
624,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
7/95
|
16.08.95
|
2.163,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
8/95
|
15.09.95
|
2.303,44
|
Zuschlag zum DB
|
1/95
|
15.02.95
|
200,58
|
Zuschlag zum DB
|
2/95
|
15.03.95
|
161,48
|
Zuschlag zum DB
|
5/95
|
16.06.95
|
300,72
|
Zuschlag zum DB
|
6/95
|
17.07.95
|
360,09
|
Zuschlag zum DB
|
7/95
|
16.08.95
|
254,79
|
Zuschlag zum DB
|
8/95
|
15.09.95
|
271,29
|
SUMME
|
|
|
99.345,42
Bei dieser Berechnung ist die Quotenzahlung des
Masseverwalters in Höhe 28,30% noch nicht berücksichtigt.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben reduzieren sich
daher auf € 71.230,67.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-W/04
- Stammnummer
- 12084
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF