Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0758-L/04
Rechtmäßigkeit einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0758-L/04vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.R., Pensionist, geb. 1939, wohnhaft
in St, R-Weg, vom 4. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom
23. Juli 2004 betreffend Ordnungsstrafe entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jänner 2003 reichte der Berufungswerber, der
verheiratet und ASVG-Pensionsbezieher ist, bei seinem Wohnsitzfinanzamt S die
Arbeitnehmerveranlagungserklärung für 2002 ein. Darin beanspruchte er
für das konkrete Jahr unter anderem auch den Alleinverdienerabsetzbetrag,
da das diesbezügliche Erklärungsfeld auf dem Deckblatt dieser
Erklärung ausdrücklich angekreuzt war. Mit Einkommensteuerbescheid vom
21. März 2003 nahm das Finanzamt eine
erklärungsgemäße Arbeitnehmerveranlagung für 2002 vor.
Diese führte zu einer Einkommensteuergutschrift von 451,83 €, die
auf Grund entsprechender Antragstellung sofort auf ein vom Berufungswerber
bekannt gegebenes Girokonto überwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 nahm das Finanzamt
das Einkommensteuerverfahren des Berufungswerbers für 2002 amtswegig wieder
auf und erließ gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem
der Alleinverdienerabsetzbetrag nunmehr keine Berücksichtigung mehr fand.
Diese geänderten Abgabenbemessungsgrundlagen hatten eine verminderte
Einkommensteuergutschrift für 2002 von 87,83 € und gegenüber
dem Erstbescheid damit eine Abgabennachforderung im Umfang des aberkannten
Alleinverdienerabsetzbetrages von 364,-- € zur Folge. Diese
Steuernachforderung war am 20. August 2004 (einen Monat nach
Bescheidzustellung) fällig. Zur Bescheidbegründung führte das
Finanzamt folgendermaßen aus: Die nachträgliche Prüfung der
Erklärungsangaben des Berufungswerbers habe ergeben, dass die Ehegattin des
Berufungswerbers im Jahr 2002 steuerpflichtige Einkünfte über dem
maßgeblichen Grenzbetrag von 2.200,-- € gehabt habe. Angesichts
dieser neu hervorgekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel habe der bisher
gewährte Alleinverdienerabsetzbetrag somit nicht mehr berücksichtigt
werden können. In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide vom
13. Juli 2004 wurde der Berufungswerber auf das binnen Monatsfrist
zustehende Berufungsrecht sowie darauf hingewiesen, wo entsprechende Berufungen
einzubringen seien, bzw. dass diesen ex lege keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Außerdem wurde er belehrt, dass im Falle der Berufungseinbringung
durch Stellung eines Aussetzungsantrages nach § 212a BAO aufschiebende
Wirkung für den berufungsverfangenen Abgabenbetrag erlangt werden
könne, bei Erfolglosigkeit der Berufung jedoch mit einer
Aussetzungszinsenvorschreibung für die Dauer des gewährten
Zahlungsaufschubes gerechnet werden müsse.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 legte der
Berufungswerber unter nachfolgendem, wörtlich zitierten Vorbringen
Einspruch (gemeint Berufung) gegen den (wiederaufgenommenen)
Einkommensteuerbescheid 2002 ein:
"Ich habe KEINEN
Fehler gemacht und finde es ein starkes Stück, mir mit Zinsen zu drohen! Am
16. Juli 2004 trudelte ein interessantes Schreiben des Finanzamtes
S bei mit ein, mit der Aufforderung,
bis 20. August 2004 364,-- € zurück zu zahlen, die
ich angeblich zuviel bekommen habe (wer sagt, ob die Rechnung jetzt stimmt). Die
Frage ist schon erlaubt, wofür Beamte herumsitzen, die mit dem 1x1 nicht so
recht zusammen kommen, wenn man zwei Jahre braucht, um einen (angeblich)
falschen Betrag heraus zu finden. Noch einmal, MEIN ANTRAG WAR RICHTIG GESTELLT!
Vielleicht ist er im Altpapier im Finanzamt S
noch zu finden. Ich war fast vierzig Jahre in
der Privatwirtschaft tätig, wer dort einen Bock schießt, der badet
diesen selbst aus oder er fliegt! Meiner Meinung nach gibt es nur zwei
Möglichkeiten diesen Schildbürgerstreich aus der Welt zu schaffen. 1.)
Der Rechenkünstler berappt aus eigener Tasche (geht sicher nicht). 2.) Die
Bosse im Finanzamt S senken voll Scham
über die rasche "Erledigung" ihr Haupt (geht sicher auch nicht)
und füttern den Rundordner. Ich jedenfalls unterschreibe meinen Brief
(fehlt bei Ihrem).
G.R."
P.S.: Gleichlautender
Brief ergeht an Finanzministerium (Ombudsmann)
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 verhängte das
Finanzamt S über den Berufungswerber gemäß
§ 112 Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. 194/1961 in der
geltenden Fassung, eine Ordnungsstrafe in Höhe von 100,-- € wegen
beleidigender Schreibweise in der Berufungseingabe vom 19. Juli 2004.
Die Fälligkeit der auferlegten Ordnungsstrafe wurde mit 2. September
2004 bestimmt. Den Entscheidungsgründen der Erstbehörde folgend
stellten die vom Berufungswerber in der konkreten Einkommensteuerberufung
verwendeten Worte "die Frage ist schon erlaubt, wofür Beamte
herumsitzen, die mit dem 1x1 nicht so recht zusammen kommen, wenn man zwei Jahre
braucht, um einen (angeblich) falschen Betrag heraus zu finden",
"vielleicht ist er (gemeint der Antrag) im Altpapier im Finanzamt S noch
zu finden" und "Schildbürgerstreich" eine beleidigende
Schreibweise im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO dar. Die Wortwahl des
Abgabepflichtigen sei derart massiv, dass die verhängte Ordnungsstrafe
sowohl ihrem Grunde als auch der Höhe nach zur Ahndung des Gebrauchs
derartiger Passagen/Worte geboten erschienen wäre. Außerdem wäre
für die Setzung dieser Maßnahme auch maßgebend gewesen, dass
das Parteivorbringen mehrere beleidigende Angriffe bzw. Unterstellungen
beinhalte. Es werde nämlich unterstellt, dass Finanzbeamte nur herum sitzen
würden und mit dem 1x1 nicht zurecht kämen, weiters die Wiederaufnahme
des Einkommensteuerverfahrens 2002 nach Bekanntwerden des Umstandes, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, einem Schildbürgerstreich
gleichgesetzt, und schließlich auch noch unterstellt, dass die
bescheiderlassende Behörde Parteianträge nicht sorgfältig
aufbewahre, sondern diese innerhalb kürzester Zeit als Altpapier
entsorge.
Gegen diesen Ordnungsstrafenbescheid erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 2. August 2004 (eingegangen am
4. August 2004) rechtzeitig Einspruch (gemeint Berufung) und brachte
rechtsmittelbegründend dazu wörtlich wie folgt vor:
"1.) Es ist auch beleidigend, MIR zu unterstellen,
das Finanzamt wissentlich zu betrügen. 2.) Womit können Sie
beweisen, ob Sie überhaupt berechtigt sind, "Ordnungsstrafen"
zu verhängen, bis dato ist mir nur bekannt, dass es beim Finanzamt S die
Dr.Z und Dr.B gibt. 3.) Was sagt Paragraphen 112 BAO 1961 BGBl. 194/1961 idgF
wirklich aus. 4.) Ihr Wutausbruch kommt möglicherweise daher, dass Sie
meiner Beschwerde (gemeint der Einkommensteuerberufung vom 19. Juli 2004)
teilweise Recht geben müssen. 5.) Die so genannte Ordnungsstrafe werde ich
selbstverständlich nicht bezahlen. Warum auch, nur weil sich einige Herren
noch in der K. und K. - Zeit befinden? (Mögliche) Beamtenbeleidigung
(welch tolles Wort) = Majestätsbeleidigung war einmal. Denn ob Sie
beleidigt sind oder nicht, ist mir egal. Außerdem womit und wohin sollte
ich bezahlen? Eine äußerst nette und freundliche Dame der
Ombudsstelle Wien (warum kann S nicht) gab mir die Auskunft, vermutlich ist mir
ein Fehler unterlaufen. Wie Sie vermutlich feststellen können, habe ich
noch NIE einen Alleinverdienerfreibetrag verlangt. Werde daher auch ohne
"Drohungen" meine "Steuerschulden" in der Höhe von
364,-- € zurückzahlen, allerdings nicht auf einen Guss, sondern
in drei Etappen. Die echten Steuersünder machen vermutlich nicht einmal
das. Wenn Sie diesen Brief erhalten, bin ich schon im wohlverdienten Urlaub, Sie
müssen sich bis ENDE Oktober 2004 gedulden. Es grüßt Sie
G.R."
Das Finanzamt legte die Berufung gegen den
Ordnungsstrafenbescheid vom 23. Juli 2004 unter Antrag der
Rechtsmittelabweisung in der Folge unmittelbar dem unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Zur Ursache
für die beim Berufungswerber für den
Einkommensteuerveranlagungszeitraum 2002 verfügte Verfahrenswiederaufnahme
ist anhand der elektronischen Abgabenverfahrensdaten der Ehegattin des
Einschreiters (Versicherungsnummer 1942) ersichtlich, dass die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Angestellten dem Finanzamt S am
15. Februar 2003 im Zuge automatisierter Datenübermittlung
steuerpflichtige ASVG-Pensionseinkünfte für Frau K.R. betreffend 2002
von 4.571,43 € gemeldet hat. DasAbgabenkonto des Berufungswerbers (Steuernummer xy) lässt erkennen,
dass die strittige Ordnungsstrafe am 26. Juli 2004 verbucht wurde, und das
Abgabenkonto danach einen Gesamtrückstand von 464,-- € aufwies.
Weiters ergibt sich nach vorliegender Aktenlage, dass das Parteivorbringen im
Berufungsschriftsatz vom 2. August 2004 vom Finanzamt nicht nur als
Berufung gegen den Ordnungsstrafenbescheid, sondern auch als Ratengesuch
gewertet wurde. Am 9. August 2004 bewilligte die Erstbehörde dem
Berufungswerber nämlich für den aushaftenden Abgabensaldo von
464,-- € die Abstattung in drei Teilbeträgen zahlbar im August
und September 2004 mit je 150,-- € und im Oktober 2004 mit
164,-- €. Der dabei eingeräumte Tilgungsplan wurde bis dato
eingehalten, so dass am Abgabenkonto des Berufungswerbers aktuell nur mehr ein
Rückstand von 164,-- € (die im Oktober 2004 zahlbare dritte Rate)
aushaftet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 112 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I
194/1961 in der geltenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl.
I 124/2003, hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung
leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des
Anstandes zu sorgen.
Nach
Absatz 2 dieser Bestimmung sind Personen, die die Amtshandlung
stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu
ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener
Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die
Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine
Ordnungsstrafe bis 400 Euro verhängt werden.
§ 112 Absatz 3 BAO
bestimmt, dass die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegen Personen
verhängen kann, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden
Schreibweise bedienen.
Die Verhängung einer
Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben
Handlung nicht aus (Absatz 4 leg. cit.).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid des Berufungswerbers für 2002 wiederaufgenommen und
dabei den bisher antragsgemäß berücksichtigt gewesenen
Alleinverdienerabsetzbetrag nachträglich aberkannt. Rund sechzehn Monate
nach Ergehen des Einkommensteuererstbescheides wurde dem Berufungswerber aus
diesem Grund eine Einkommensteuernachforderung für 2002 von
364,-- € vorgeschrieben. Anlass für die Verfahrenswiederaufnahme
war, dass sich auf Grund der von der Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt
für die Gattin des Berufungswerbers für das Jahr 2002
übermittelten Bezugsbestätigung heraus gestellt hatte, dass diese im
konkreten Zeitraum eigene steuerpflichtige Pensionseinkünfte über dem
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen
Grenzbetrag von 2.200,-- € in Höhe von 4.571,43 €
bezogen hat.
In der am 19. Juli 2004 beim Finanzamt S gegen
den wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachten Berufung
wendete der Berufungswerber gegen die nachträgliche
Einkommensteuervorschreibung für 2002 ein, die
Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2002 richtig erstellt und keinen Fehler
gemacht zu haben. Im Zuge seines weiteren Rechtsmittelvorbringens kritisierte
der Einschreiter das konkrete Vorgehen des Finanzamtes massiv und rügte
dabei insbesondere, dass die erstinstanzliche Behörde zwei Jahre
benötigt hätte, um die nunmehr geänderten, angeblich richtigen
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen heraus zu finden. Im Zusammenhang mit dieser
Kritik und seinen Unmutsäußerungen warf der Rechtsmittelwerber im
konkreten Berufungsschriftsatz auch die Frage auf, "wofür Beamte
herumsitzen, die mit dem 1x1 nicht so recht zusammen kommen, wenn man zwei Jahre
braucht, um einen (angeblich) falschen Betrag heraus zu finden". Weiters
bezeichnete er die von der Erstbehörde veranlasste Verfahrenswiederaufnahme
als "Schildbürgerstreich", der seiner Ansicht nach nur dadurch "aus der
Welt geschafft werden könne", dass der vorgeschriebene
Einkommensteuernachforderungsbetrag entweder "vom Rechenkünstler (gemeint
der die Wiederaufnahme verfügende Beamte) berappt werde" oder "von den
Bossen des Finanzamtes S der Rundordner (Anmerkung mit dem neuen Sachbescheid)
gefüttert werde". Zum Nachweis dafür, dass er seinen
Arbeitnehmerveranlagungsantrag 2002 richtig erstellt hätte, merkte der
Berufungswerber in diesem Rechtsmittelschriftsatz schließlich auch an,
dass "er (gemeint der Arbeitnehmerveranlagungsantrag 2002) vielleicht noch im
Altpapier im Finanzamt S zu finden sei". Am 23. Juli 2004 verhängte
das Finanzamt gemäß
§ 112 Abs. 3 BAO über den
Berufungswerber eine Ordnungsstrafe im Ausmaß von 100,-- € wegen
beleidigender Schreibweise im Berufungsschriftsatz vom 19. Juli 2004 und
verwies dabei entscheidungsbegründend konkret auf die verwendeten
Formulierungen "die Frage ist schon erlaubt, wofür Beamte herumsitzen, die
mit dem 1x1 nicht so recht zusammen kommen, wenn man zwei Jahre braucht, um
einen (angeblich) falschen Betrag heraus zu finden", "Schildbürgerstreich"
und "vielleicht ist er noch im Altpapier im Finanzamt Steyr zu
finden".
Gegen die Verhängung dieser Ordnungsstrafe richtet
sich die entscheidungsgegenständliche Berufung vom 4. August 2004. In
dieser Rechtsmitteleingabe sucht der Berufungswerber seine mit Ordnungsstrafe
belegte Ausdrucksweise einleitend damit zu rechtfertigen, dass durch die
nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen 2002
auch ihm in beleidigender Weise implizit unterstellt würde, das Finanzamt
wissentlich betrogen zu haben. Zur verhängten Ordnungsstrafe selbst wird
vorgebracht, dass dieser "Wutausbruch des Finanzamtes (gemeint der
Ordnungsstrafenbescheid) möglicherweise darauf basiere, dass die
bescheiderlassende Behörde seinem bisherigen Vorbringen teilweise Recht
geben müsse". Weiters zweifelt der Berufungswerber anlässlich dieser
Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zulässigkeit der
Verhängung einer Ordnungsstrafe im Abgabenverfahren und auch an, dass das
Finanzamt hierfür sachlich zuständig gewesen sei. Er wendet in diesem
Zusammenhang nämlich ein, dass der angefochtene Ordnungsstrafenbescheid
zwar die Bestimmung des § 112 BAO anführe, da eine entsprechende
Zitierung des Gesetzestextes aber fehle, sei ungewiss, ob das Finanzamt zur
Setzung der nunmehr bekämpften Maßnahme überhaupt berechtigt
gewesen sei. Er werde daher die verhängte Ordnungsstrafe nicht bezahlen.
Dies auch deshalb nicht, weil es seiner Ansicht nach eine "Beamtenbeleidigung =
Majestätsbeleidigung" wie zur Zeit der Monarchie gegenwärtig gar nicht
mehr gebe. Außerdem wisse er nicht, womit und wohin er die auferlegte
Ordnungsstrafe (be)zahlen sollte. Abgesehen davon "sei es ihm auch egal, ob sich
Organe des Finanzamtes beleidigt fühlten oder nicht". Abschließend
weist der Berufungswerber im entscheidungsgegenständlichen
Berufungsschriftsatz darauf hin, dass er den Einkommensteuernachforderungsbetrag
für 2002 in Raten abstatten werde, weil er von einer freundlichen Dame der
Ombudsstelle Wien die Auskunft erhalten habe, dass ihm bei Erstellung der
Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2002 offensichtlich ein Fehler
unterlaufen sein dürfte.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen
beleidigender Schreibweise in einer Eingabe an die Abgabenbehörde im Sinne
des § 112 Abs. 3 BAO setzt nach eingangs zitiertem
Gesetzeswortlaut weder eine vorherige Abmahnung noch Androhung voraus (Ritz,
Kommentar zur BAO², § 112 Rz 1 mit Verweis auf
VwGH 21.11.1966, 2163, 2164/65 Slg 7029A). Bei Vorliegen einer
schriftlichen Eingabe, deren Inhalt als beleidigend anzusehen ist, kann die
Abgabenbehörde daher eine Ordnungsstrafe bis zur gesetzlich vorgesehenen
Höchstgrenze von 400,-- € zulässigerweise sofort
bescheidmäßig verhängen. Zuständig hierfür ist jene
Abgabenbehörde, die die Angelegenheit, in der die mit beleidigender
Schreibweise versehene Eingabe eingebracht wurde, zu erledigen hat (Ritz,
Kommentar zur BAO²
§ 112 Rz 4). Erfolgt die
beleidigende Schreibweise in einer Berufung (§ 243 BAO) oder
einem Berufungsvorlageantrag (§ 276 BAO) so ist für die
Verhängung der Ordnungsstrafe außer der Abgabenbehörde zweiter
Instanz auch die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig
(VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; Ritz, Kommentar zur
BAO² § 112 Rz 4). Da das
entscheidungsgegenständliche, von der Erstbehörde als beleidigend
erachtete Vorbringen des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz gegen den
für 2002 wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid erstattet wurde, war
zu dessen Ahndung unter Voraussetzung, dass dieses Vorbringen tatsächlich
einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des Tatbestandes des
§ 112 Abs. 3 BAO entspricht, nach dem Vorgesagten jedenfalls auch
das Finanzamt S als Abgabenbehörde erster Instanz sachlich zuständig.
Damit geht der vom Berufungswerber diesbezüglich erhobene Berufungseinwand
unzweifelhaft ins Leere.
Aus der Wortfolge "die gleiche Ordnungsstrafe kann
verhängt werden" im § 112 Abs. 3 BAO ergibt sich,
dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise
dem Grunde und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen liegt
(VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; Ritz, Kommentar zur
BAO² § 112 Rz 6). Nach § 20 BAO haben
sich Ermessensentscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz
dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
"Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus
ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien
jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst
(Ritz, Kommentar zur BAO² § 20 Rz 5 bis 8). Jede
Ermessensübung setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mit dem
Zweck der konkreten (Ermessens)Norm voraus. Die Bestimmung über die
Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des
§ 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum
§ 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmenerzielung durch die
Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit
(Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche
Ausdrucksweise
(VwGH 27.1.1958, 783/56; VwGH 25.3.1988, 87/11/0271; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Weiters ist Normzweck, eine Verfahrensentschärfung herbei zu führen
und dadurch für die Zukunft die Möglichkeit einer sachlichen
Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen.
Schließlich dient die Setzung einer Maßnahme im Sinne des
§ 112 Abs. 3 BAO aber auch der Ahndung von Anstandsverletzungen
gegenüber der Abgabenbehörde und damit verbunden auch dazu, Personen,
die den Anstand im Umgang mit einer Behörde verletzt haben, zur Besserung
ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen. Da Gegenstand des Schutzes im
Sinne des § 112 Abs. 3 BAO nicht die Kritik der Partei
gegenüber der Behörde, sondern die Art des Vorbringens einer solchen
Kritik ist (Beschlüsse des VfGH vom 14. November 1976,
200/75, 314, 315/75 und 405/75;
VwGH 30.11.1993, 89/14/0144), darf eine Ordnungsstrafe nicht allein
deshalb verhängt bzw. dazu verwendet werden, um eine sachlich berechtigte
Kritik der Partei zu unterbinden (Ritz, Kommentar zur
BAO² § 112 Rz 3 unter Hinweis auf das zur
vergleichbaren Bestimmung des § 86 Zivilprozessordnung ergangene
Erkenntnis des OGH 30.6.1998, 1 Ob 181/98v). Im Beschluss
vom 12. März 1992, B 101/91 hat der Verfassungsgerichtshof
im Hinblick auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe festgestellt, dass
Behörden einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der
Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit
hinnehmen müssen. Es darf somit allein wegen Kritikübung keine
Ordnungsstrafe verhängt werden, wenn diese Kritik an einer Behörde,
einem Behördenorgan oder an einer Amtshandlung den Mindestanforderungen des
Anstandes gerecht wird, sachbezogen ist und sie auch keine Behauptungen
enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich
(VwGH 11.12.1985, 84/03/0155; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125;
VwGH 27.10.1997, 97/17/0187; VfGH 12.3.1992, B 101/91). Die
Kritik einer Partei gegenüber der Behörde hat sich jedoch stets in den
Grenzen der Sachlichkeit zu halten. Erfüllt daher eine schriftliche Eingabe
die vorstehenden Voraussetzungen nicht, dann ist die Verhängung einer
Ordnungsstrafe selbst dann zulässig und rechtmäßig, wenn der in
der Behördeneingabe zum Ausdruck gebrachten Kritik inhaltliche Berechtigung
zukommt (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299; VwGH 30.11.1993,
89/14/0144).
Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO
fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur eine beleidigende
Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Es
genügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte
Ausdrucksweise objektiv betrachtet beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des
Einschreiters ist für die Tatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert
und daher weder zu prüfen noch nachzuweisen (VwGH 21.5.1974,
1762 bis 1764/73; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125;
VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Was das im Einzelfall zu verhängende
Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebend dafür im
Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des
gesetzlichen Rahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der
Partei erwarten lässt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Beim Tatbestandsmerkmal "beleidigende
Schreibweise" im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO handelt es sich
um einen auslegungsbedürftigen, unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus Anlass
höchstgerichtlich ergangener Erkenntnisse wurden mit diesem Gesetzesbegriff
bzw. dem Begriff "Beleidigung" insbesondere Ausdrucksweisen
verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend,
erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend,
verspottend, verhöhnend oder der Lächerlichkeit aussetzend wirken, die
den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich
verwerflichen Handels zum Ausdruck bringen sollen, die jeweils also Behauptungen
darstellen, die einer Beweisführung unzugänglich sind
(VwGH 20.3.1979, 727/77; VwGH 27.10.1997, 97/17/0187),
und für daher ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (Beschluss des
VfGH vom 18. November 1961, B 73/61). Weiters erachtet die
Rechtsprechung eine Schreibweise auch dann als beleidigend, wenn sie ein
unsachliches Vorbringen solcher Art enthält, dass dies ein ungeziemendes
Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Schließlich ist das
Tatbestandserfordernis der beleidigenden Schreibweise der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch immer dann verwirklicht,
wenn ein Parteivorbringen unpassende Vergleiche, Anspielungen und dgl.
beinhaltet, durch die das Verhandlungsklima zwischen Partei und Behörde
belastet und eine sachliche Auseinandersetzung erschwert wird
(VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Für die Verwirklichung des Tatbestandes
nach § 112 Abs. 3 BAO ist es im Übrigen unmaßgeblich, ob
sich die beleidigenden Formulierungen gegen die Abgabenbehörde an sich,
gegen konkrete Behördenorgane oder gegen eine bestimmte Amtshandlung
richten (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; VwGH 30.11.1993,
89/14/0144).
Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung zum §
112 Abs. 3 BAO entwickelten Grundsätzen ergibt sich nunmehr für
den Berufungsfall, dass die vom Finanzamt mit Ordnungsstrafe belegten
Formulierungen des Rechtsmittelwerbers in seiner Berufung gegen den
wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid 2002 allesamt den Boden sachlicher
Kritik überschreiten und sie von der Erstbehörde daher zu Recht unter
den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise im Sinne des
§ 112 Abs. 3 BAO subsumiert wurden. Wenn der Berufungswerber
in dieser Rechtsmitteleingabe zwar verpackt als Fragestellung nämlich
ausführt, "wofür Beamte herumsitzen, die mit dem 1x1 nicht so recht
zusammen kommen, wenn man zwei Jahre braucht, um einen (angeblich) falschen
Betrag heraus zu finden", so entbehrt diese Formulierung im Anlassfall nicht nur
jeglicher Sachlichkeit, sondern werden damit die mit der
Einkommensteuerveranlagung des Berufungswerbers befasst gewesenen
Behördenorgane auch in erniedrigender Weise der Untätigkeit bzw.
Faulheit bezichtigt und außerdem auch für die im Rahmen ihrer
dienstlichen Obliegenheiten zu besorgenden Aufgaben als unqualifiziert
abgestempelt. Das konkrete Vorbringen unterstellt den betroffenen Organen somit
in beleidigender Weise, ihre Dienstpflichten durch Nichtbearbeitung von
übertragenen Agenden bzw. wegen mangelnder fachlicher Eignung durch
unrichtige Aktenbearbeitung verletzt zu haben. Besonders herabwürdigend
erachtet die erkennende Behörde im konkreten Zusammenhang die Anspielung
des Berufungswerbers, dass die betroffenen Sachbearbeiter mit dem 1x1 nicht so
recht zusammen kämen, weil damit unterschwellig zum Ausdruck gebracht wird,
dass deren fachliche Eignung nicht einmal dem Volksschulniveau entspreche.
Abgesehen davon, dass mit diesen erniedrigenden, einem Wahrheitsbeweis nicht
zugänglichen Ausdrucksweisen die Mindestanforderungen des Anstandes
gegenüber der Erstbehörde bei weitem unterschritten wurden, und
dadurch unzweifelhaft auch das Verhandlungsklima zwischen Erstbehörde und
Berufungswerber getrübt und belastet wurde, ist der Rechtsmittelwerber mit
seiner dabei angebrachten Kritik auch inhaltlich nicht im Recht.
Tatsächlich gründete die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens
für 2002 nämlich nicht wie vom Einschreiter im Berufungsschriftsatz
vom 19. Juli 2004 unterstellt auf einem Versäumnis bzw. Fehler des
Finanzamtes, sondern nach vorliegender Aktenlage vorrangig darauf, dass der
Berufungswerber in seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2002 den
Alleinverdienerabsetzbetrag trotz Nichtvorliegens der diesbezüglichen
Anspruchsvoraussetzungen geltend machte. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Verarbeitung von Masseneingaben wie Anträgen auf
Arbeitnehmerveranlagung seit einigen Jahren auf Grund entsprechender
dienstlicher Vorgaben in zunehmenden Ausmaß ohne detaillierte
Überprüfung der erklärten Daten nur mehr stichprobenartig
erfolgt. Dies erklärt, weshalb die Beantragung des nicht zustehenden
Alleinverdienerabsetzbetrages im Anlassfall für die Abgabenbehörde
erster Instanz nicht sofort augenscheinlich geworden und vorerst unentdeckt
geblieben ist. Demnach erweist sich aber die diesbezügliche Kritik des
Einschreiters keinesfalls als sachlich berechtigt, wenn man überdies
berücksichtigt, dass die nachträgliche Einkommensteuervorschreibung
für 2002 anlassgegenständlich nach gegebener Sachlage maßgebend
durch das eigene Handeln des Berufungswerbers, nämlich die zu unrecht
erfolgte Beantragung des Alleinverdienerabsetzbetrages, veranlasst gewesen ist.
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch, wenn der Berufungswerber
kritisiert, das Finanzamt hätte zur Ermittlung der tatsächlichen
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen eines Zeitraumes von zwei Jahren bedurft, da
die Verfahrenswiederaufnahme im konkreten Fall nachweislich sechzehn Monate nach
dem Einkommensteuererstbescheid erfolgte. Ohne inhaltliches Substrat sind auch
die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers, dass ihm das Finanzamt
wissentlichen Steuerbetrug unterstellt hätte, da die amtswegige
Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO keinen
Schuldvorwurf gegenüber dem Abgabepflichtigen beinhaltet. Wenngleich der
Unmut des Berufungswerbers über die erfolgte Steuernachforderung unter dem
Gesichtspunkt seines nicht allzu hohen Pensionseinkommens in gewisser Weise
nachvollziehbar ist, hat er mit seinen vorerwähnten und mit Ordnungsstrafe
belegten Ausdrucksweisen doch bei weitem über das Ziel der
Bescheidanfechtung hinausgeschossen und damit die im Verkehr mit der
Abgabenbehörde geforderte anständige Begegnung massiv
missachtet.
Dies im Übrigen auch deshalb, weil er das Verfahren
zur Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2002 im Berufungsschriftsatz vom
19. Juli 2004 mit einem "Schildbürgerstreich" verglichen hat. Dieser
Vergleich stellt eine Verhöhnung dieser Amtshandlung und im Sinne der
obigen Rechtsprechung daher ebenfalls eine beleidigende Schreibweise dar. Da die
Schildbürger bekanntermaßen einfältige Handlungen gesetzt haben,
die sich im Nachhinein regelmäßig als kontraproduktiv herausstellten,
wird den beim Finanzamt S mit der konkreten Abgabensache betraut gewesenen
Organen mit diesem Vergleich ebenfalls ein solches Handeln unterstellt. Deren
Diensterfüllung wird durch diese Formulierung somit der Lächerlichkeit
preisgegeben, was ohne Zweifel gleichfalls einer beleidigenden Schreibweise im
Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung gleichkommt.
Schließlich erfüllt aber auch die Anspielung des
Berufungswerbers, dass sein "richtig" erstellter Arbeitnehmerveranlagungsantrag
für 2002 "vielleicht noch im Altpapier im Finanzamt S zu finden sei", das
Tatbestandserfordernis der beiliegenden Schreibweise. Mit Recht führt die
Abgabenbehörde erster Instanz in der Entscheidungsbegründung des
angefochtenen Ordnungsstrafenbescheides zum konkreten Vorbringen des
Berufungswerbers aus, dass diese Anspielung unterstelle, dass Parteianbringen
beim Finanzamt S nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, sondern nach
kürzester Zeit mit dem Altpapier entsorgt würden. Bei näherer
Betrachtung wirft der Rechtsmittelwerber der Erstbehörde damit ohne
sachliche Begründetheit, sein Arbeitnehmerveranlagungsantrag 2002 wurde
aktenkundig im Arbeitnehmerveranlagungsakt abgelegt, vor, sich durch
verfrühte Entsorgung von Aktenteilen unzulässigerweise und
missbräuchlich über Dienstpflichten hinwegzusetzen. Dieser
unsubstanziierte Vorwurf greift in die persönliche und dienstliche
Integrität der betroffenen Behördenorgane und auch die ihrer
Vorgesetzten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten
verantwortlich sind, ebenfalls in herabsetzender und damit beleidigender Weise
ein und wurde daher wie auch die zuvor erörterten Formulierungen von der
Erstbehörde zu Recht mit Ordnungsstrafe belegt. Die Erlassung des
bekämpften Ordnungsstrafenbescheides stellt aus vorstehenden Gründen
daher keinen "Wutausbruch" der Erstbehörde in Reaktion darauf dar, dass der
vom Berufungswerber im Berufungsschriftsatz vom 19. Juli 2004 vorgetragenen
Kritik inhaltlich (teilweise oder gänzliche) Berechtigung zukomme, sie ist
infolge Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes im Sinne des
§ 112 Abs. 3 BAO im Berufungsfall vielmehr zulässiger Vollzug
bestehender Rechtsnormen innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten
Ermessensspielraumes.
Im Hinblick auf die gehäuften Angriffe des
Berufungswerber gegen den Beamtenstand im allgemeinen und die Organe des
Finanzamtes S im besonderen im Schriftsatz vom 19. Juli 2004 erachtet auch
die Rechtsmittelbehörde im Berufungsfall die Verhängung einer
Ordnungsstrafe jedenfalls als zweckmäßig. Die Erforderlichkeit einer
solchen Maßnahme ergibt sich vorliegend aber nicht nur unter dem
Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweisen des
Berufungswerbers, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Einschreiter zu
einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet und nicht
zuletzt auch das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen
Erstbehörde und Einschreiter getrübte Verhandlungsklima jedenfalls
für die Zukunft entschärft werden soll. Dass eine solche
Entschärfung im vorliegenden Fall dringend geboten ist, zeigt das erneut
nicht den üblichen Anstandserfordernissen gegenüber Behörden
entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Berufungsschriftsatz vom
2. August 2004. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist wohl zu
berücksichtigen, dass der Berufungswerber Bezieher einer nicht allzu hohen
Alterspension ist, da die Zweckmäßigkeitsüberlegungen aber bei
weitem überwiegen, ist diesen gegenständlich der Vorrang
einzuräumen. Für den angefochtenen, aus obigen
Entscheidungsgründen dem Grunde nach zu Recht erlassenen
Ordnungsstrafenbescheid kommt eine Aufhebung im Sinne des Berufungsbegehrens
daher auch im Rahmen der Ermessensübung nicht in Betracht. Im Übrigen
erachtet die Berufungsbehörde auch die Höhe der vom Finanzamt mit
100,-- € bemessenen Ordnungsstrafe als dem gegebenen Sachverhalt und
der Zielsetzung, den Berufungswerber zu einer anständigen Begegnung im
Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, angemessen. Da mit dieser
Strafhöhe nur ein Viertel des gesetzlich zulässigen Rahmens
ausgeschöpft ist, haben auch der Umstand, dass es sich gegenständlich
um die erste diesbezügliche Maßnahme gegen den Berufungswerber
handelt, und weiters auch die wirtschaftliche Situation des Einschreiters
entsprechenden Niederschlag in der Ausmessung der Ordnungsstrafe gefunden. Gegen
eine betragliche Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Ordnungsstrafe
spricht vorliegend, dass der mit dieser Sanktion verbundene Zweck einer
Besserung des Berufungswerbers durch ein geringeres Strafausmaß mit hoher
Wahrscheinlichkeit verfehlt würde. Diese Annahme wird
berufungsgegenständlich schon dadurch bestätigt, dass der
Rechtsmittelwerber trotz verhängter Ordnungsstrafe auch im nachfolgenden
Berufungsschriftsatz gegen den Ordnungsstrafenbescheid seine Ausdrucksweise
gegenüber der Abgabenbehörde nicht merklich verbessert
hat.
Da somit vom Finanzamt wegen der oben beschriebenen
Formulierungen des Berufungswerbers im Rechtsmittelschriftsatz vom 19. Juli
2004 eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweisen im Sinne des
§ 112 Abs. 3 BAO dem Grunde und auch der Höhe nach zu Recht
verhängt wurde, und das Überwiegen der dargestellten
Zweckmäßigkeitsgründe gegenständlich einem Absehen von
dieser Ordnungsstrafe entgegen steht, war der vorliegenden Berufung daher keine
Folge zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29. September
2004
Normen und Schlagworte
- § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ordnungsstrafebeleidigende SchreibweiseKritik an BehördeAnstandsverletzungungeziemendes VerhaltenSachlichkeitsgebotZuständigkeit für VerhängungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0758-L/04
- Stammnummer
- 12033
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF