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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101503/2017

Umgründung und Grunderwerbsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101503/2017vom 07.08.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Steuersatz gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG idF StRefG 2015/2016 gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswertes zu berechnen ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Dr. Gernot Fellner, Rainerstraße 20, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 30.01.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vom 28.12.2016, ERFNR. 2016 Team 16, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1 Mit Verschmelzungsvertrag vom 26.09.2016 wurde die B-GmbH (übertragende Gesellschaft) auf die Beschwerdeführerin (kurz: Bf; übernehmende Gesellschaft) unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art. I UmgrStG verschmolzen. 2 Dieser "VERSCHMELZUNGSVERTRAG" hat auszugweise folgenden Wortlaut: " .......... Drittens: (1) Dieser Verschmelzung wird die aus dem Jahresabschluss der übertragenden Körperschaft zum 31.12.2015 (.......) entnommene Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zugrunde gelegt. Diese Schlussbilanz wird diesem Verschmelzungsvertrag als Beilage 'eins' angeschlossen. Es wurde bei der übertragenden Körperschaft eine Zwischenbilanz zum 30.6.2016 (.....) erstellt. Gemäß Paragraph 2 (..) Absatz 5 (...) UmgrStG wurde eine steuerliche Verschmelzungsbilanz errichtet, welche diesem Verschmelzungsvertrag als Beilage 'zwei' angeschlossen wird. (2) Der Bilanzstichtag wird auch als Stichtag für die Verschmelzung der beiden Körperschaften vereinbart. Der 31.12.2015 (....) ist der Regel-Bilanzstichtag der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft. Viertens: Mit dem Bilanzstichtag wird die übertragende Körperschaft aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Verzicht auf die Liquidation zur Fortführung des Unternehmens der übertragenden Körperschaft auf die aufnehmende Körperschaft übertragen. .............. Sechstens: ........... (6) Als Verschmelzungsstichtag im Sinne des § 220 Absatz 2 (...) Ziffer 5 (...) AktG wird, wie oben ausgeführt, der 31.12.2015 (...) festgelegt. Siebtens: (1) ........... (2) ........... (3) Für die mit dem vertragsgegenständlichen Verschmelzungsvertrag verbundenen Erwerbsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (....) in seiner derzeit geltenden Fassung wird der begünstigte Steuersatz des § 7 (...) Absatz 1 (...) Ziffer 2 (...) litera c) des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Anspruch genommen. ............ Neuntens: Als Verschmelzungsstichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Körperschaft als für Rechnung der aufnehmenden Körperschaft vorgenommen gelten, wird im Sinne des Paragraph 2 (..) Absatz 5 (...) UmgrStG der Tag festgelegt, zu dem die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft aufgestellt ist (31.12.2015). Dieser Verschmelzungsstichtag ist höchstens neun Monate vor der Anmeldung der gegenständlichen Verschmelzung zum Firmenbuch gelegen. ..........." 3 Am 01.11.2016 wurde die Verschmelzung verbunden mit der Löschung der übertragenden Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. 4 Das Finanzamt setzte für diesen Erwerbsvorgang gemäß "§ 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 3,5 % vom zweifachen Einheitswert (§ 6 Abs. 6 Umgründungssteuergesetz) in Höhe von 1,563.000,00 €" eine Grunderwerbsteuer von € 54.705,00 bescheidmäßig fest. Begründet wurde dies damit, dass als Bemessungsgrundlage der 2-fache Einheitswert der übertragenen Liegenschaften angesetzt wurde. Der Steuersatz betrage gemäß § 7 (1) 3 GrEStG 3,5 %. Gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG sei auf die Rechtslage zum Umgründungsstichtag, also auf den 31.12.2015, abzustellen. 5 Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde von der Bf Beschwerde erhoben und beantragt die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit c) iVm § 4 Abs. 1 GrEStG idgF mit dem Steuersatz in der Höhe von 0,5 % vom Grundstückswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, folglich mit € 13.880,43, oder in eventu gemäß dem 3. Teil des UmgrStG Z 29 iVm § 6 Abs. 6 UmgStrG idF vor BGBl. Nr. 118/2015 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 lit c) GrEStG idgF mit dem Steuersatz in Höhe von 0,5 % vom Zweifachen des Einheitswertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, folglich mit € 7.977,00, vorzuschreiben. Zur Begründung wurde ausgeführt: " 1) Sachverhalt: Der Parteienvertreter Notar Dr. Gernot Fellner hat am 14.11.2016 in obiger Angelegenheit für die Beschwerdeführerin auf Basis des den Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dokumentierenden und den Anspruch auf Übereignung begründenden Verschmelzungsvertrages vom 26.9.2016 eine elektronische Abgabenerklärung mittels FINON eingereicht. In dieser Abgabenerklärung wurde als Bemessungsgrundlage der Grundstückswert angegeben. Der anzuwendende Steuersatz von 0,5 % (nullkommafünf Prozent) ergab sich aus den Angaben in der Abgabenerklärung, die laut Eingabemaske auf 'Erwerb gem § 1 Abs 2a u. 3 + Umgründung' iSd § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG abstellten. Das den Anspruch auf Übereignung begründende Rechtsgeschäft (Verschmelzungsvertrag) war am 26.9.2016 unter dem Regime des GrEStG 1987 idF des StRefG 2015/16 abgeschlossen worden. In der Abgabenerklärung war daher von der Bemessungsgrundlage 'Grundstückswert' und dem Steuersatz von 0,5 % auszugehen. 2) Zum Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit: Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass 'gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG auf die Rechtslage zum Umgründungsstichtag, also auf den 31.12.2015 abzustellen ist'. Gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG ist ua § 6 Abs. 1 UmgrStG in der Fassung BGB. I Nr. 118/2015 erstmals auf Umgründungen 'mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.' Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG den Anspruch auf Übereignung begründende Verschmelzungsvertrag (= Rechtstitel) wurde zu GZ 16 des öffentlichen Notars C in D am 26. September 2016 abgeschlossen, also acht Monate und sechsundzwanzig Tage nach dem 31. Dezember 2015. Weiters ist aktenkundig, dass gemäß Vertragspunkt 'Fünftens' des Verschmelzungsvertrages vom 26.9.2016 der Vermögensübergang auf die übernehmende Körperschaft ab dem 1.1.2016, also nach dem 31.12.2015, stattfindet und auch das Jahresergebnis 2016 der übertragenden Körperschaft rückwirkend auf den 1.1.2016, also nicht auf den 31.12.2015, bereits bei der aufnehmenden Körperschaft versteuert wird. Es ist von Seiten der belangten Behörde somit aktenwidrig anzunehmen, dass auf einen Stichtag 31.12.2015 abzustellen ist. Auf Grund der unbedenklichen öffentlichen Urkunde, Notariatsakt vom 26.9.2016, ergibt sich, dass der Stichtag nach dem 31.12.2015 gelegen ist. Andere Beweismittel zu diesem Faktum liegen nicht vor und es gibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine sonstige stichhaltige Begründung für ihre Feststellung. Diese Feststellung ist jedoch deshalb von Relevanz, weil in der obgenannten öffentlichen Urkunde das einzige Beweisergebnis zu diesem Thema liegt, die belangte Behörde somit recte gar nichts anderes hätte feststellen können, als einen Stichtag, der nach dem 31.12.2015 gelegen ist. Die belangte Behörde hat aus der oa aktenwidrigen Feststellung resultierend die Anwendbarkeit des GrEStG idF StRefG 2015/16 verneint. Im Rahmen der Rüge von Aktenwidrigkeiten ist weiters festzustellen, dass Abgabenerklärungen in Grunderwerbsteuersachen nur mehr durch Schriftenverfasser (Rechtsanwälte und Notare) und nur mehr auf elektronischem Wege mittels Finanz-Online (FINON) möglich sind. Die aktuelle Eingabemaske zu Tatbeständen des GrEStG, die für den gegenständlichen Rechtsvorgang aufgerufen werden musste, ermöglicht bloß eine Abgabenerklärung zu dem Tatbestand 'Erwerb gemäß § 1 Abs 2a u. 3 GrEStG und Umgründung'. Somit nimmt die für Umgründungen technisch einzig mögliche Abgabenerklärung gemäß FINON automatisch Bezug auf § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG. Damit wird aber wiederum technisch von der FINON-Eingabemaske der einzig mögliche Steuersatz von 0,5 % vorgegeben. In der sog. 'Hilfe' zur Navigation auf FINON wird noch ausgeführt, dass für Geschäftsfälle mit einem Entstehen der Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 die 'bisherigen vier Steuersätze gelten'. Die Steuerschuld ist im gegenständlichen Fall jedoch gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes Verschmelzungsvertrag und somit erst am 26.09.2016 entstanden. Daher war gemäß 'Erläuternden Ausführungen' zu FINON (und somit gemäß der 'elektronischen Aktenlage') im Anlassfall definitiv der Steuersatz von 0,5 % (nullkommafünf Prozent) anzuwenden. Auf Grund dieser offenkundigen Aktenwidrigkeiten zu - dem aktenkundigen Beweismittel Verschmelzungsvertrag vom 26.9.2016, - der elektronischen Akte (Abgabenerklärung) FINON zum 'Erwerb gemäß § 1 Abs 2a u 3 GrEStG und Umgründung' ist der Beschwerdeführerin, unpräjudiziell für die aus Sicht der Beschwerdeführerin auch aus den anderen in diesem Rechtsmittel aufgezeigten Beschwerdegründen vorliegenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, jedenfalls zu ihrem Nachteil ein überhöhter Steuerbetrag vorgeschrieben worden. 3) Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl die Bemessungsgrundlage (Zweifaches des Einheitswertes oder Grundstückswert) als auch der anzuwendende Steuersatz (3,5 % oder 0,5 %) Gegenstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens zu sein. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergibt sich unzweifelhaft daraus dass die belangte Behörde in Kenntnis des unter 1) dargelegten Sachverhaltes im Stadium der eingereichten Abgabenerklärung offenbar jegliche Ermittlungsschritte bezüglich des anzuwendenden 'Stichtages' iSd 3. Teiles Z 29 UmgrStG beziehungsweise zur Frage, ob der im 3. Teil Z 29 UmgrStG bezeichnete 'Stichtag' für das gegenständliche Abgabenverfahren überhaupt von Relevanz ist, unterlassen hat. Die belangte Behörde ist ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Untersuchung der Frage des 'Stichtages' iS leg cit offenbar sofort davon ausgegangen, dass a) der im 3. Teil Z 29 UmgrStG als 'Stichtag' normierte Tag mit dem von der belangten Behörde so bezeichneten 'Umgründungsstichtag' ident ist, sowie b) der von der belangten Behörde als solcher bezeichnete 'Umgründungsstichtag' im gegenständlichen Fall der 31.12.2015 ist. Hiebei handelt es sich um echte Stoffsammlungsmängel. Dem angefochtenen Bescheid sind keine von der belangten Behörde unternommenen Ermittlungsschritte zur Frage und Relevanz des 'Stichtages' iS leg cit zu entnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass folgende Widersprüche der Aktenlage und der gesetzlichen Terminologie zur Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht aufgeklärt wurden, und zwar dergestalt, dass a) die §§ 1 bis 6 UmgrStG, in denen die Verschmelzung von Körperschaften abschließend geregelt ist, nur den Ausdruck 'Verschmelzungsstichtag', nicht aber den Ausdruck 'Stichtag' und auch nicht den Ausdruck 'Umgründungsstichtag' kennt; b) der im 3. Teil Z 29 UmgrStG vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck 'Stichtag' ebenfalls nicht ident ist mit dem von der belangten Behörde verwendeten Ausdruck 'Umgründungsstichtag' und auch nicht ident ist mit dem in den §§ 1 bis 6 UmgrStG verwendeten Ausdruck 'Verschmelzungsstichtag'; c) § 2 Abs 5 UmgrStG als Verschmelzungsstichtag denjenigen Tag bezeichnet, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird und gemäß Vertragspunkt 'Drittens' Absatz(2) des Verschmelzungsvertrages vom 26.9.2016 dieser Tag, jedoch nur in ertragsteuerlicher Hinsicht als der Verschmelzungsstichtag der beiden Körperschaften iSd UmgrStG vereinbart ist, jedoch d) gemäß Vertragspunkt 'Fünftens' des Verschmelzungsvertrages vom 26.9.2016 der Vermögensübergang auf die übernehmende Körperschaft ab dem 1.1.2016, also nach dem 31.12.2015, stattfindet und auch das Jahresergebnis 2016 der übertragenden Körperschaft rückwirkend auf den 1.1.2016, also nicht auf den 31.12.2015, bereits bei der aufnehmenden Körperschaft versteuert wird, sowie e) § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bezüglich des Rechtstitels auf den Tag des Abschlusses des anspruchbegründenden Rechtsgeschäftes und somit im gegenständlichen Fall auf den 26.9.2016 abstellt. Weiters wurden von der belangten Behörde offenbar jegliche Ermittlungsschritte zur Klärung der Frage unterlassen, ob überhaupt und wenn ja warum der im 3. Teil Z 29 UmgrStG vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck 'Stichtag' a) ident ist mit dem in § 2 Abs 5 UmgrStG als Verschmelzungsstichtag bezeichneten Tag, sowie b) ob und wenn ja warum der im 3. Teil Z 29 UmgrStG erwähnte-'Stichtag' Auswirkung haben kann auf § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, der ausschließlich auf den Tag des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes abstellt, das den Anspruch auf Übereignung begründet, sowie c) welches Verhältnis gegebenenfalls der Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages als anspruchbegründendes Ereignis und der im 3. Teil Z 29 UmgrStG erwähnte 'Stichtag' zueinander haben. Die Tatsache des Unterlassens von Ermittlungsschritten zu diesen Fragen ist für die Beurteilung der Vorgehensweise der belangten Behörde deshalb von Belang, weil die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid von Ergebnissen bezüglich der Bemessungsgrundlage und dem anzuwendenden Steuersatz ausgeht, zu denen die belangte Behörde bei einem mängelfrei geführten Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelangt wäre. Bei einem mängelfrei geführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde nämlich alle Rechtsgrundlagen prüfen und eine korrekte Besteuerung nach GrEStG vornehmen können. Hätte die belangte Behörde demnach das Ermittlungsverfahren mängelfrei geführt, wäre die belangte Behörde im Ergebnis zu einem anderen Spruch gelangt. 4) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen (unvollständigen) Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung (Tatsachenrüge): Die belangte Behörde trifft im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Sachverhaltsfeststellungen: a) Als Bemessungsgrundlage sei der 2-fache Einheitswert anzusetzen. b) der Steuersatz betrage gemäß „§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG“ 3,5 % (dreikommafünf Prozent); c) sowie implizit aus § 6 Abs 6 UmgrStG sei iSd 3. Teiles Z 29 UmgrStG auf die Rechtslage zum Umgründungsstichtag, also auf den 31.12.2015 abzustellen. Alle drei Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde sind unrichtig und beruhen offenbar auf unrichtiger Beweiswürdigung. Zunächst wird gerügt, dass die belangte Behörde in verkürzter und absolut missverständlicher Form '§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG' als Rechtsquelle für den von ihr angenommenen Steuersatz von 3,5 % zitiert, ohne hinzuzufügen, ob es sich dabei um das GrEStG idF vor dem StRefG 2015/16 ('GrESt alt') oder um das aktuell geltende GrEStG handelt. Nimmt man an, dass es sich dabei nach Auffassung der belangten Behörde um das aktuelle GrEStG handeln sollte, ergibt die Verweisung auf diese Gesetzesstelle das aktenwidrige Ergebnis, dass die belangte Behörde angenommen hätte, es läge kein Fall der Umgründung sondern ein sogenannter 'übriger Fall' vor, denn der Steuersatz für Umgründungen ist in § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG mit 0,5 % geregelt. Sollte die belangte Behörde tatsächlich angenommen haben, dass im Anlassfall keine Umgründung iSd GrEStG sondern ein 'übriger Fall' iS leg cit vorliegt, hat diese unrichtige Beweiswürdigung folglich per se zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt. Nimmt man hingegen an, dass die belangte Behörde § 7 Abs l Z 3 GrEStG idF vor dem StRefG 2015/16 (= 'GrEStG alt') gemeint hat, wäre die belangte Behörde demzufolge zu dem Schluss gelangt, dass ein Erwerb 'durch andere Personen' vorliegt, der mit 3,5 % GrEStG (alt) zu versteuern wäre. Diese Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde wäre nur dann richtig, wenn unzweifelhaft wäre, dass im Anlassfall das GrEStG idF vor dem StRefG 2015/16 anzuwenden ist. Dafür liefert die belangte Behörde jedoch keinerlei Begründung. Wie aus den obigen Ausführungen zur Aktenwidrigkeit ersichtlich, ist das Entstehen der Steuerschuld unzweideutig mit 26.09.2016 dokumentiert. Eine Anwendung des GrEStG (alt) wird daher weder von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid begründet noch ergibt sich eine solche aus der Akten- und Gesetzeslage, wie unter den Anfechtungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zusätzlich auszuführen sein wird. Durch rechtsirrtümliche Anwendung des GrEStG (alt), die der belangten Behörde nicht zu unterstellen ist, konnte die belangte Behörde folglich auch nicht zur Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 % gelangen. Es ist daher womöglich davon auszugehen, dass die belangte Behörde den vorliegenden Beweis 'Verschmelzungsvertrag vom 26.09.2016' auch dahingehend unrichtig gewürdigt hat, dass keine Umgründung iSd § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG idgF vorliegt, wodurch erst die Einstufung des Rechtsvorganges als sogenannter 'übriger Fall' iSd § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG möglich wurde und damit irrtümlich der Steuersatz von 3,5 % angewendet wurde. Dieses Ergebnis der belangten Behörde widerspricht jedoch den weiteren, oben unter lit a) und lit c) angeführten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diese Feststellungen der belangten Behörde kommen nämlich zu dem Ergebnis, dass durch indirekte Verweisung des 3. Teils Z 29 UmgrStG auf § 6 Abs 6 UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/16 die Grunderwerbsteuer vom '2-fachen Einheitswert' zu bemessen sei. Der Widerspruch liegt konkret darin, dass der 3. Teil Z 29 UmgrStG nicht auf GrEStG (alt) verweist, in dem ein Steuersatz für Umgründungen übrigens gar nicht explizit geregelt war, dessen Anwendbarkeit die belangte Behörde aber zufolge der Feststellung unter lit b) scheinbar bejaht, soferne man richtigerweise von einem 'Stichtag' iS leg cit ausgehen könnte, der am oder vor dem 31.12.2015 gelegen ist, sondern bloß eine frühere Gesetzesbestimmung (in Kraft bis 31.12.2015) anwendbar macht, die die Bemessungsgrundlage, nicht aber den Steuersatz regelt. Der Konnex, den die belangte Behörde damit möglicherweise zwischen § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG (alt), der den Steuersatz regelt, und § 6 Abs 6 UmgrStG (alt), der bloß die Bemessungsgrundlage regelt, herstellt, ist eine Schlussfolgerung, die, soweit sie Sachverhaltsfeststellung ist, auf unrichtiger Beweiswürdigung beruht und damit ebenfalls unrichtig ist. Die unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde ist folglich von Relevanz, weil sie zu einer unvollständigen, in sich widersprüchlichen und damit unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt hat. Die unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde ist folglich außerdem von Relevanz, weil sie zu einer unvollständigen, in sich widersprüchlichen und inhaltlich unrichtigen Bescheidbegründung geführt hat. Hätte die belangte Behörde demnach das Ermittlungsverfahren mängelfrei gewürdigt, wäre die belangte Behörde im Ergebnis zu einem anderen Spruch gelangt. 5) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: A) Darstellung der rechtlichen Ausgangssituation: Zur vollständigen Ausführung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung seitens der belangten Behörde ist zunächst die seit dem StRefG 2015/16 geltende Rechtslage unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Rechtslage vor dem StRefG 2015/16 zu Grunde zu legen, wie folgt: Zur GrESt-Bemessungsgrundlage vor dem StRefG 2015/16 Vor dem StRefG 2015/16 galt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die GrESt bei Umgründungen folgende Rechtslage: In der Generalnorm § 4 Abs 1 GrEStG (alt) wurde der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage bestimmt, wobei in § 4 Abs 2 GrEStG bereits Ausnahmen vorgesehen waren. Abgesehen von einem Fall – auf den unten einzugehen ist – enthielt das GrEStG (alt) jedoch keine speziellen Regelungen für Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG). Vielmehr hatte der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage für die GrESt bei Umgründungen im UmgrStG selbst geregelt, und zwar zu den einzelnen Umgründungsarten jeweils unter der Rubrik 'Sonstige Rechtsfolgen' (so auch in § 6 Abs 6 UmgrStG für Verschmelzungen) mit dem Zweifachen des Einheitswertes. Diese Bestimmung hat als Spezialnorm der Generalnorm des § 4 Abs 1 GrEStG derogiert, ohne dass hierfür in § 6 Abs 6 UmgrStG eine explizite Ausnahme von § 4 Abs 1 GrEStG erforderlich gewesen wäre. Das Umgründungssteuerrecht war in seinen die 'sonstigen Rechtsfolgen einer Umgründung' regelnden Spezialnormen speziell zum Grunderwerbsteuerrecht. Nach der Regel 'ex specialis derogat lex generalis' war also die Bemessungsgrundlage mit dem Zweifachen des Einheitswertes anzusetzen. In § 4 Abs 2 Z 2 lit d) GrEStG wurde als Ausnahme nur für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Grund einer Umgründung iSd UmgrStG die Bemessungsgrundlage mit dem (einfachen) Einheitswert festgelegt. Diese Norm war nun noch spezieller als jene im UmgrStG, sodass zB bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Zuge einer Verschmelzung gemäß Art 1 UmgrStG der § 4 Abs 2 Z 2 lit d) GrEStG wiederum der Bestimmung des § 6 Abs 6 UmgrStG derogiert hat. Daraus folgt, dass einer allgemeinen Norm des GrEStG durch eine Spezialnorm des UmgrStG derogiert werden kann, die jedoch uU wiederum selbst durch eine noch speziellere Norm des GrEStG derogiert wird. Allerdings ist dabei von wesentlicher Bedeutung, dass es sich vor dem StRefG 2015/16 einerseits nur um Änderungen der Bemessungsgrundlage, nicht des Steuersatzes gehandelt hat, sowie, dass sich die Änderungen auf die Anwendung der Bemessungsgrundlage 'Einheitswert' bezogen haben. Für land- und forstwirtschaftlichen Grundstückserwerb war und ist der einfache Einheitswert maßgeblich, weil für land und forstwirtschaftliche Grundstücke weiterhin Einheitswert-Hauptfeststellungen erfolgen, für andere Grundstücke hingegen nicht mehr. Diese Tatsache ist von größter Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob generell bei Umgründungen, die Bestimmungen des UmgrStG jenen des GrEStG vorgehen, was nicht der Fall ist. Zur GrESt-Bemessungsgrundlage gemäß StRefG 2015/16 Im Zuge der Novellierung des GrEStG durch das StRefG 2015/16 hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Besteuerung von Grundstückserwerben im Zuge von Umgründungen gemäß UmgrStG anders als früher direkt im GrEStG zu regeln. Seit dem StRefG 2015/16 ist nun gemäß der Generalnorm für die GrESt-Bemessungsgrundlage in § 4 Abs 1, 1. Satz GrEStG der Wert der Gegenleistung, jedoch, als neu eingeführter Wert, mindestens der Grundstückswert zu Grunde zu legen. Hiervon abweichend enthält § 4 Abs 1, 2. Satz GrEStG die Spezialnorm: 'Bei …Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ......ist die Steuer immer vom Grundstückwert zu berechnen.' Dieser Systematik der Maßgeblichkeit und des Vorranges des Grunderwerbsteuergesetzes folgend bestimmt § 6 Abs 6 UmgrStG idF StRefG 2015/16: 'Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen. 'Diese Rückverweisung in das GrEStG führt wiederum zu dem bereits in § 4 Abs 1 2. Satz GrEStG (siehe oben) normierten Ergebnis, nämlich - zu der Bemessungsgrundlage Grundstückswert (§ 4 GrEStG), - zu dem Steuersatz von 0,5 % (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG). Unverändert bleibt im GrEStG – nunmehr in § 4 Abs 2 Z 4 – für Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Zuge einer Umgründung iSd UmgrStG die Bemessungsgrundlage mit dem (einfachen) Einheitswert festgelegt. Wie oben ausgeführt ist dies denklogisch, denn nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden weiterhin Einheitswerte festgestellt, zuletzt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2015. Damit entsprechen die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte wegen ihrer Aktualität eher den tatsächlichen Werten und sind somit verfassungsrechtliche Bedenken, wie dies für bebaute Grundstücke wegen deren zu lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes (für Boden- und Gebäudewert) 1.1.1973 vom Verfassungsgerichtshof-VfGH ausgesprochen wurde, nicht gegeben. Die Regelungstechnik des Gesetzgebers des GrEStG idF StRefG 2015/16 ist nun systematisch richtig und nachvollziehbar. Der allgemeinen Norm des § 4, 1. Satz GrEStG wird zunächst durch die Spezialnorm des § 4, 2. Satz GrEStG (samt akzessorischer Rückverweisung im UmgrStG) derogiert, welche wiederum nur im Falle land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die noch speziellere Norm des § 4 Ab 2 Z 4 GrEStG ersetzt wird. Zum GrESt-Steuersatz vor dem StRefG 2015/16 In § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG (alt) war als allgemeiner Steuersatz 3,5 % bestimmt, nur innerhalb naher Angehöriger und bei Ehescheidungen galt ein begünstigter Sondersteuersatz von 2 %. Das UmgrStG vor dem StRefG 2015/16 enthielt keine eigenen Regelungen über den GrESt-Steuersatz, sodass diesbezüglich ausschließlich die Bestimmungen des GrEStG anzuwenden waren und damit der Steuersatz auch für Umgründungen iSd UmgrStG 3,5 % betrug. Zum GrESt-Steuersatz gemäß § StRefG 2015/16 In § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG idF StRefG 2015/16 ist der allgemeine Steuersatz nach wie vor mit 3,5 % (für 'alle übrigen Fälle') normiert, woraus klar hervorgeht, dass alle vorher im GrEStG enthaltenen Bestimmungen als Ausnahmen von der Regel gelten und Sondersteuersätze für einzelne Tatbestände normieren. Solche Spezialnormen wurden eingeführt sowohl für unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbe als auch erstmals ausdrücklich für Umgründungen. § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG idgF lautet nämlich: 'Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß § 1 Abs 2a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist, 0,5 %.' Das UmgrStG selbst enthält nach wie vor keine Bestimmungen über den GrESt-Steuersatz, sondern vielmehr die oben bereits dargestellte Verweisung auf § 7 GrEStG. Durch Anwendung des verwiesenen § 7 GrEStG idgF gelangt man wiederum unzweifelhaft zu dem speziellen Steuersatz von 0,5 % für Umgründungsvorgänge. Die Inkrafttretensbestimmungen des StRefG 2015/16 (idF AbgÄG 2015): a) GrEStG: Gemäß § 18 Abs 2p GrEStG treten die §§ 4 und 7 GrEStG idF StRefG 2015/16 mit 1.1.16 in Kraft und 'sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden.' b) UmgrStG: Gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG ist § 6 Abs 6 UmgrStG idF StRefG 2015/16 'erstmals auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden'. Die oben dargestellte Rechtslage hatte die belangte Behörde ihrer gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. B) Rechtliche Beurteilung auf Grund der aktuellen Gesetzeslage des GrEStG: Die belangte Behörde hatte daher an Hand der von der Beschwerdeführerin mittels Finanz-Online (FINON) eingereichten Abgabenerklärung und des vorgelegten Urkundenbeweises 'Verschmelzungsvertrag vom 26.9.2016' rechtlich zu beurteilen - ob eine Umgründung iSd UmgrStG und iSd GrESt vorliegt, - welche Bestimmungen des UmgrStG und des GrEStG auf den Erwerbsvorgang anzuwenden sind, - wie die anzuwendenden Bestimmungen auszulegen sind. Der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ist bloß zu entnehmen, dass die belangte Behörde § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG über den Steuersatz angewendet hat, wobei unklar bleibt, ob idF StRefG 2015/16 oder in der früher in Kraft gestandenen Fassung, sowie dass die belangte Behörde den 3. Teil Z 29 UmgrStG angewendet hat. Der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) benennt als Bemessungsgrundlage das 'Zweifache des Einheitswertes' wohingegen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Spruch als Bemessungsgrundlage den 'zweifachen Einheitswert’ benennt, also nicht der Diktion des Gesetzgebers folgt. Rechtstatsache ist, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte notarielle Urkunde ein Verschmelzungsvertrag iSd § 220 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG ist. Im ertragssteuerlichen Sinne gelten gem § 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch als Verschmelzungen iSd UmgrStG. Richtig wäre demnach eine rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gewesen, wonach der gegenständliche Vorgang eine Verschmelzung iSd UmgrStG und damit auch ein Vorgang nach dem Umgründungssteuergesetz iSd § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs l Z 2 lit c) GrEStG ist. Falls, was von der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann, nicht davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den vorliegenden Beweis 'Verschmelzungsvertrag vom 26.9.2016' dahingehend unrichtig gewürdigt hat, dass keine Umgründung iSd § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG idgF vorliegt, wofür jedoch bedauerlicherweise das Zitat des § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG in der Bescheidbegründung und damit die mögliche Einstufung des Rechtsvorganges als sogenannter 'übriger Fall' iSd § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG spricht, sollte die Einstufung des Rechtsvorganges als 'Vorgang im Sinne des Umgründungssteuergesetzes' objektiv unbestritten sein. Rechtstatsache ist weiters, dass im gegenständlichen Fall der Anspruch auf Übereignung im grunderwerbsteuerlichen Sinne (§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) unzweifelhaft mit dem Verschmelzungsvertrag am 26.09.2016 begründet wurde. Unzweifelhaft ist weiters, dass damit am 26.09.2016 ein nach dem GrEStG steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht wurde und folglich am 26.9.2016 die Steuerschuld gemäß § 8 Abs 1 GrEStG entstanden ist. Weiters unzweifelhaft ist, dass der 26.9.2016 nach dem 31.12.2015 gelegen ist. Eine rechtliche Beurteilung auf der Basis der vorangeführten objektiven Tatsachen würde zu einer Besteuerung nach den §§ 4 u 7 GrEStG idF StRefG 2015/16 führen, weil gemäß § 18 Abs 2p GrEStG die §§ 4 und 7 GrEStG idF StRefG 2015/16 mit 1.1.2016 in Kraft getreten sind und 'auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden.' Überdies ist gemäß § 4 Abs 1, 2. Satz GrEStG die Steuer bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz i m m e r nach dem G r u n d s t ü c k s w e r t zu berechnen. Daraus resultierend hätte die belangte Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis iSd vorgelegten Abgabenerklärung kommen müssen, wonach die Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes zu bemessen ist. C) Rechtliche Beurteilung des 'Stichtages' iSd 3. Teils Z 29 UmgrStG: a) Annahme, wonach der 'Stichtag' im 3. Teil Z 29 UmgrStG nicht der Verschmelzungsstichtag ist: Die belangte Behörde hat zufolge der Begründung im angefochtenen Bescheid offenbar beurteilt, dass der 3. Teil Z 29 UmgrStG anzuwenden ist. Der 3. Teil Z 29 UmgrStG normiert ua, dass § 6 Abs 6 UmgrStG idF StRefG 2015/16 erstmals auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden ist. Die Anwendung des 3. Teiles Z 29 UmgrStG auf den gegenständlichen Fall setzt voraus, dass laut den vorliegenden Beweisen ein 'Stichtag' der Umgründung vorliegt, der vor dem 31.12.2015 oder noch an demselben Tage liegt. Zunächst ist nach Vergleich der eigentümlichen Bedeutung der Worte in den maßgeblichen Gesetzen, im vorliegenden Verschmelzungsvertrag und im angefochtenen Bescheid auszuführen, dass sich die Diktion in keinster Weise deckt. ln den für Verschmelzungen maßgeblichen Rechtsvorschriften des UmgrStG, §§1 bis 6, verwendet der Gesetzgeber den Ausdruck 'Verschmelzungsstichtag'. Im 3. Teil Z 29 UmgrStG, der nicht materiell-rechtlich bedeutsam ist, sondern bloße Inkrafttretensbestimmung ist, verwendet der Gesetzgeber den Ausdruck 'Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2015'. Die belangte Behörde verwendet im angefochtenen Bescheid den Begriff 'Umgründungsstichtag'. Dieser Begriff ist dem Umgründungssteuerrecht generell fremd. In der vorliegenden notariellen Urkunde 'Verschmelzungsvertrag' verwenden die Parteien im Vertragspunkt 'Neuntens' den Begriff 'Verschmelzungsstichtag', wie er den materiell-rechtlichen Bestimmungen des UmGrStG entspricht. Eine rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend, dass der im 3. Teil Z 29 UmgrStG erwähnte 'Stichtag' automatisch der 'Verschmelzungsstichtag' iSd Vertragspunktes 'Neuntens' des Verschmelzungsvertrages sein muss, findet erstens im Gesetz keine Deckung und ist zweitens aus der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, weil die belangte Behörde dort einerseits von 'Umgründungsstichtag' statt 'Verschmelzungsstichtag' spricht und andererseits die belangte Behörde jede Begründung dafür schuldig bleibt, warum der von ihr so bezeichnete 'Umgründungsstichtag 31.12.2015' ident sein muss mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Ausdruck 'Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2015'. Nachdem es sich bei § 6 Abs 6 UmgrStG vor und nach dem StRefG 2015/16 um eine Regelung der Grunderwerbsteuerpflicht handelt, die einen Erwerbsvorgang oder ein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft voraussetzt, dass definitiv nicht auf den Verschmelzungsstichtag zurückbezogen werden kann, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber im 3. Teil Z 29 UmgrStG den ertragssteuerlichen Verschmelzungsstichtag meint. Auf den Ablauf des Verschmelzungsstichtages rückbezogen werden kann ein Vermögensübergang bei Verschmelzungen bloß im ertragssteuerlichen Sinne. Handels-, zivil- und gesellschaftsrechtlich wird die Verschmelzung im Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch vollzogen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall am 1. November 2016, also deutlich nach dem 31.12.2015. Beweis: Kopie des Eintragungsbeschlusses des Landesgerichtes A vom 31. Oktober 2016, FN xyz (Beilage ./1) In diesem Zeitpunkt ist das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, so auch die Liegenschaften, auf Grund des anspruchsbegründenden Verschmelzungsvertrages (Titel) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mittels der Firmenbucheintragung (Modus) außerbücherlich auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Zwecks Vollzug der Änderung im Grundbuch bedarf es sogar der Eigentumseinverleibung (nach außerbücherlich eingetretener Rechtsänderung) und Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Es ist auf Grund dieser Tatsachen anzunehmen, dass der vom Gesetzgeber im 3. Teil Z 29 UmgrStG normierte 'Stichtag' den zivilrechtlich maßgeblichen Stichtag meint, der geeignet ist, grunderwerbssteuerlich relevante Rechtsvorgänge (Rechtsgeschäft oder Erwerbsvorgang ohne vorausgehendes Rechtsgeschäft) abzubilden. Dies kann aber im gegenständlichen Fall nur a) der Stichtag des Rechtsgeschäftes (= 26.9.2016), oder aber b) der Stichtag des Vermögensüberganges (= 1.11.2016) sein. Beide Stichtage sind nach dem 31.12.2015 gelegen. Somit folgt, dass die indirekte Verweisung des 3. Teiles Z 29 UmgrStG auf die vor dem StRefG 2015/16 geltende Rechtslage auf den gegenständlichen Fall wegen eines nach dem 31.12.2015 gelegenen Stichtages nicht anwendbar ist. Daraus resultierend hätte die belangte Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis iSd vorgelegten Abgabenerklärung kommen müssen, wonach die Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes zu bemessen ist. b) Annahme, der 'Stichtag' des 3. Teiles Z 29 UmgrStG ist der Verschmelzungsstichtag, Abstellen auf den Zeitpunkt des Vermögensüberganges (UFSG vom 18.12.2008, RV/0331-G/07): Nimmt man an, dass der im 3. Teil Z 29 UmgrStG erwähnte 'Stichtag' bei Umgründungen ident ist mit dem Verschmelzungsstichtag, Umwandlungsstichtag, Einbringungsstichtag, Zusammenschlussstichtag und so fort, ergibt sich für den gegenständlichen Fall folgendes Bild: Der in § 2 Abs 5 UmgrStG und im Vertragspunkt 'Neuntens' des Verschmelzungsvertrages vom 26.9.2016 erwähnte Verschmelzungsstichtag ist der Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft. Gemäß § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 Z 4 UmgrStG geht bei Verschmelzungen das Vermögen der übertragenden Körperschaft im ertragssteuerlichen Sinne mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages, das ist im gegenständlichen Fall der 31.12.2015, 24.00 Uhr, in einer gedanklichen juristischen Sekunde zwischen 24.00 Uhr/und 00.00 Uhr des Folgetages, das ist der 1.1.2016, auf die übernehmende Körperschaft über. § 3 Abs 1 Z 4 UmgrStG stellt sogar klar, dass der Vermögensübergang gedanklich am 1.1.2016, 00.00 Uhr, also wörtlich 'mit Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages', vollzogen wird. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Auslegung, weil das Vermögen der übertragenden Körperschaft dieser am Verschmelzungsstichtag (31.12.2015) per analogiam aus § 13 Abs 2 UmgrStG zuzurechnen ist. Die Zurechnung bei der übernehmenden Körperschaft erfolgt daher erst am 1.1.2016. Diese Rechtstatsache wird bestätigt durch das Erkenntnis des UFSG vom 18.12.2008, RV/0331-G/07. In dieser Causa hat der UFSG festgestellt, dass auf Grund eines auf den Stichtag 31.12.2001 vertraglich festgelegten Einbringungsstichtages der Vermögensübergang mit Ablauf des 31.12.2001, also s o m i t a m 1. J ä n n e r 2002 mit allen Rechten und Pflichten übergegangen ist. Der UFSG hat in diesem Erkenntnis weiters festgestellt, dass der im damaligen Verfahren maßgebliche Bewertungsstichtag für die Einheitswertfeststellung am 1. Jänner 2002 und damit im Hinblick auf den Vermögenserwerb (= Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges iSd § 8 Abs 1 GrEStG) zeitlich unmittelbar v o r der Verwirklichung des Erwerbsvorganges gelegen war, sodass von diesem Bewertungsstichtag auszugehen war. Der UFSG hat also im Einklang mit den ertragssteuerlichen Fiktionen des Umgründungssteuerrechts, was den Vermögensübergang anbelangt, auch für den Zeitpunkt der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen iSd GrEStG ausgesprochen, dass dieser Zeitpunkt nicht der Einbringungsstichtag selbst (31.12.2001), sondern der auf den Einbringungsstichtag folgende Tag (1.1.2002) ist. Aus alldem folgt, dass, auch wenn man annimmt, der Verschmelzungsstichtag sei der im 3. Teil Z 29 UmgrStG erwähnte 'Stichtag', man zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, wonach der Stichtag des Vermögensüberganges und damit der frühestmöglichen Verwirklichung eines Erwerbsvorganges iSd § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 GrEStG der 1.1.2016 ist. Dieser Tag ist jedoch eindeutig nach dem 31.12.2015 gelegen. Somit folgt, dass die indirekte Verweisung des 3. Teils Z 29 UmgrStG auf die vor dem StRefG 2015/16 geltende Rechtslage auf den gegenständlichen Fall wegen eines nach dem 31.12.2015 gelegenen Stichtages nicht anwendbar ist. Daraus resultierend hätte die belangte Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis iSd vorgelegten Abgabenerklärung kommen müssen, wonach die Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes zu bemessen ist. c) Annahme, der 'Stichtag' des 3. Teiles Z 29 UmgrStG ist der Verschmelzungsstichtag, Abstellen auf den 31.12.2015: Nimmt man an, dass der im 3. Teil Z 29 UmgrStG erwähnte 'Stichtag' bei Umgründungen ident ist mit dem Verschmelzungsstichtag und nimmt man weiter an, dieser Stichtag sei jeweils der Bilanzstichtag der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (im vorliegenden Fall der 31.12.2015) ergibt sich für den gegenständlichen Fall folgendes Bild: Die indirekte Verweisung im 3. Teil Z 29 UmgrStG auf den § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) idF vor dem StRefG 2015/16 wäre wirksam. Zufolge § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) wäre die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu bemessen. Der Steuersatz würde gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG 0,5 % betragen. Zu diesem Ergebnis gelangt man unzweifelhaft deshalb, weil durch die Anwendbarkeit des § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) an Stelle des geltenden § 6 Abs 6 UmgrStG zunächst nur eine Aussage des Gesetzgebers über die anzuwendende Bemessungsgrundlage vorliegt (Zweifaches des Einheitswertes). Über den anzuwendenden Steuersatz sagt der Gesetzgeber in § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) nichts aus. Der Gesetzgeber verweist in § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) auch nicht auf das Grunderwerbsteuergesetz idF vor dem StRefG 2015/16. Daher ist der anzuwendende Steuersatz nach dem in Geltung stehenden GrEStG zu ermitteln. Das bisherige Auslegungsergebnis lautet daher: Als Bemessungsgrundlage ist auf Grund der gegenüber dem GrEStG spezielleren Norm des § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) das Zweifache des Einheitswertes heranzuziehen. Der anzuwendende Steuersatz ist auf der Grundlage des GrEStG (neu) zu ermitteln. Wie unter Abschnitt A) gezeigt wurde, sind bei Umgründungen nicht generell die Bestimmungen des UmgrStG spezieller gegenüber jenen des GrEStG und gehen diese nicht generell vor. Schon nach alter Rechtslage vor dem StRefG 2015/16 erschöpfte sich die Spezialität des § 6 Abs 6 UmgrStG gegenüber dem GrEStG darin, dass die Bemessungsgrundlage an statt der generellen Regelung in § 4 Abs 1 u 2 GrEStG (Wert der Gegenleistung oder Wert des Grundstücks) fix mit dem Zweifachen des Einheitswertes anzunehmen war. Ansonsten war nach den Bestimmungen des GrEStG vorzugehen. Daran hat sich nach dem StRefG 2015/16 nichts geändert. Daher wäre in diesem Fall gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG ein Steuersatz von 0,5 % anzuwenden. Die Feststellung der belangten Behörde, es sei ein Steuersatz von 3,5 % gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG anzuwenden, ist falsch. Einerseits kann dieser Steuersatz nicht richtig sein, wenn er auf dem oben schon aufgezeigten möglichen, wenngleich unwahrscheinlichen Rechtsirrtum der belangten Behörde beruhen sollte, der Anlassfall sei keine 'Umgründung' sondern ein 'übriger Fall' iS leg cit. Andererseits kann dieser Steuersatz nicht richtig sein, wenn er darauf beruhen sollte, dass die belangte Behörde den zweiten Halbsatz der lit c) des § 7 Abs 1 Z 2 GrEStG, wonach ein Steuersatz von 0,5 % nur dann anzuwenden ist, wenn die 'Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist', rechtlich unrichtig beurteilt und auslegt, woraus sich ein 'übriger Fall' iSd § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG und damit ein Steuersatz von 3,5 % ableiten ließe. Zweitens existiert der (einfache) Einheitswert im GrEStG (neu) nur mehr im § 4 Abs 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Die ratio legis hiefür wurde oben bereits ausführlich dargestellt (weiterhin stattfindende Hauptfeststellungen des landwirtschaftlichen Einheitswertes). Dieser bloß einfache Einheitswert ist gemäß § 4 Abs 2 Z 4 GrEStG auch und nur mehr bei Umgründungen mit land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken zugrunde zu legen. Eine Bemessungsgrundlage 'Zweifaches des Einheitswertes' hat im GreStG (alt) nicht existiert (sondern nur der einfache Einheitswert und der dreifache Einheitswert) und existiert im GreStG (neu) nicht. Es ist dem Gesetzgeber des StRefG 2015/16 daher nicht zuzusinnen, dass er mit der Inkrafttretensregel des 3. Teils Z 29 UmgrStG unter indirekter Rückverweisung auf eine Bemessungsgrundlage des früheren, grundsätzlich nicht mehr in Kraft stehenden Umgründungssteuerrechts auf eine Bestimmung des GrEStG (neu) Bedacht nehmen wollte, die bloß den Spezialfall des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke regelt und außerdem eine andere Bemessungsgrundlage normiert. Der Gesetzgeber hätte dieses Ergebnis, soferne es gewollt wäre, nur dadurch erzielen können, dass er entweder im 3. Teil Z 29 UmgrStG auch eine Rückverweisung auf das GrEStG (alt) vorgenommen hätte oder im § 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG (neu) expressis verbis klargestellt hätte 'wenn die Steuer nicht vom einfachen Einheitswert oder einem Vielfachen des Einheitswertes zu berechnen ist.' Nachdem diese Klarstellung nicht erfolgt ist, kann ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht zugesonnen werden. Drittens wäre eine (indirekte) Rückverweisung durch bloßes Noch-Nicht-Inkrafttreten-Lassen einer einzigen Spezialnorm des UmgrStG (§ 6 Abs 6 UmgrStG) nur für einzelne, mit der Zeit naturgemäß völlig auslaufende Fälle, auf ein nicht mehr in Kraft stehendes Gesetz (§ 6 Abs 6 UmgrStG idF bis 31.12.2015 vor dem StRefG 2015/16) unter gleichzeitiger bloß impliziter weiterer Verweisung auf eine andere Spezialnorm eines erst nach dem 1.1.2016 in Kraft getretenen GrEStG unzulässig. Ein früher in Geltung gestandenes Gesetz (§ 6 Abs 6 UmgrStG bis 31.12.2015 mit dem Zweifachen des Einheitswertes) kann niemals bloß implizit auf ein Gesetz verweisen, das erst nach seinem eigenen Außerkrafttreten (31.12.2015) als GrEStG (neu) mit 1.1.2016 wirksam wird. Eine solche Auslegung verstößt gegen Art 49 Abs 1 B-VG über das Inkrafttreten von Bundesgesetzen und ist damit verfassungswidrig. Es würde damit nämlich indirekt das erst mit 1.1.2016 in Kraft getretene StRefG 2015/16 in einer ganz speziellen Norm (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c) GrEStG (neu) und dabei wiederum nur im Teilbereich 'Definition des Begriffes Einheitswert' durch ein anderes, vorher existent gewesenes Bundesgesetz (§ 6 Abs 6 UmgrStG (alt) schon vor dem 1.1.2016, zB am 31.12.2015, quasi rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch nur für einige wenige Einzelfälle. Daraus resultiert, dass eine solche Gesetzesauslegung, sollte sie von der belangten Behörde gepflogen worden sein, auch gleichheitswidrig wäre. Der Gesetzgeber des § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) konnte daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unmöglich den Willen haben, in einem erst ab 1.1.2016 geltenden Gesetz den 'einfachen Einheitswert' mit dem 'Zweifachen des Einheitswertes' vollkommen gleichzusetzen, noch dazu, nachdem die einschlägige Regelungsmaterie des GrEStG (neu) eine völlig andere ist als die des § 6 Abs 6 UmgrStG (alt) (nämlich Ausnahmen für land- und forstwirtschaftlichen Grunderwerb). Zwar ist eine dynamische Verweisung verfassungsrechtlich unbedenklich, jedoch nur dann, wenn in einem Gesetz auf künftige Bestimmungen desselben Gesetzes oder auf ein künftiges anderes Gesetz verwiesen wird. Auch eine solche Verweisung muss jedoch ausdrücklich erfolgen. Die belangte Behörde hatte folglich bei richtiger rechtlicher Beurteilung, unter Annahme eines 'Stichtages 31.12.2015' als dem Stichtag iSd 3. Teils Z 29 UmgrStG, vorausgesetzt, diese Annahme wäre richtig, zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Steuer vom Zweifachen des Einheitswertes mit einem Steuersatz von 0,5 % festzusetzen gewesen wäre. Daraus resultierend hätte die belangte Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung zwar entgegen der vorgelegten Abgabenerklärung, aber anders als im Spruch des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis kommen müssen, wonach die Steuer mit 0,5 % des Zweifachen des Einheitswertes zu bemessen ist.“ 6 Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies wie folgt: "Unter dem Titel 'Umgründungen' sind im 1. Hauptstück des 1. Teils des UmgrStG jene Formen von Umgründungen geregelt, die vom Gesetz erfasst sein sollen. Der Gesetzgeber hat dabei den Anwendungsbereich festgelegt und jene Umgründungsformen bzw. -arten aufgelistet, für die das UmgrStG gelten soll. Überdies wurde für die jeweiligen Umgründungsformen auch festgehalten, welcher Tag als jeweiliger Stichtag heranzuziehen ist, zumal Umgründungen rückwirkend vorgenommen werden können – jeweils rückwirkend auf einen bestimmten Bilanzstichtag. Die entsprechenden Regelungen gehen überdies geradezu davon aus, dass Stichtag und Vertragsabschluss auseinanderfallen können. Wenn der Gesetzgeber nun im 3. Teil des UmgrStG, betitelt mit 'Übergangs- und Schlussbestimmungen', in Z 29 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen desselben (!) Gesetzes regelt und dies vom Stichtag der Umgründung abhängig macht, dann muss zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass er durch Verwenden des Wortes 'Stichtag' jenen Tag meint, den er selbst per Gesetz im 1. Teil des UmgrStG festgelegt hat. Dass er dabei nicht explizit auf die einzelnen Umgründungsformen eingeht und etwa den Begriff 'Verschmelzungsstichtag' als Kriterium festgeschrieben hat, sondern allgemein – wohl auch aufgrund der besseren Lesbarkeit - von 'Stichtag' spricht, mag daran nichts zu ändern. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird (vgl. § 2 Abs. 5 UmgrStG). Im Verschmelzungsvertrag vom 26.9.2016 wurde der 31.12.2015 ausdrücklich als Bilanzstichtag der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft vereinbart. Zur Festsetzung der Steuer mit 3,5% vom zweifachen Einheitswert ist Folgendes anzumerken: Auszug aus den EB zum StRefG 2015/2016: 'I. Allgemeiner Teil Zu Artikel 3 (Umgründungssteuergesetz) … Da durch die Umgestaltung des GrEStG 1987 die Besteuerung von Grundstückserwerben im Zuge von Umgründungsvorgängen im Sinne des UmgrStG direkt im GrEStG 1987 geregelt werden soll, kann die bisher unmittelbar im UmgrStG angeführte Bemessungsgrundlage durch direkte Verweise auf das GrEStG 1987 ersetzt werden. Zu Artikel 6 (Grunderwerbsteuergesetz 1987) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird im Hinblick auf die mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 neu festgestellten Einheitswerte an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Im Übrigen solle anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswertes bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein. Dieser Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert; die Ermittlung dieses Wertes soll in der aufgrund der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassenden Verordnung geregelt werden. Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen: - Erhöhung des Betriebsfreibetrages auf 900 000 Euro, - Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5%), - Regelung, dass innerhalb des Familienverbandes immer Unentgeltlichkeit vorliegt, - Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5%, - Steuersatz von 0,5% bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz,

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101503/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101503.2017
Stammnummer
120079
Gültig
07.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF