Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/02
Fremdunübliche Darlehensgewährung einer Gesellschaft an eine von unmittelbar bevorstehender Insolvenz bedrohte andere nahe stehende Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/02vom 22.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
entspricht, darf der steuerliche Gewinn durch diese gesellschaftlich veranlasste
Maßnahme nicht gemindert werden. Die in den Jahren 1995 und 1996 geltend
gemachte gänzliche Wertberichtigung der Forderung kann daher nicht
berücksichtigt werden. Vielmehr liegt im Jahr der Darlehensgewährung
eine verdeckte Ausschüttung vor.
3.) Was den
Antrag der Bw. vom 3. Juli 2002, gemäß
§ 117 BAO keine
Entscheidung zu ihrem Nachteil zu fällen, betrifft, hat das Finanzamt zu
Recht davon gesprochen, dass dieser "verfehlt" sei.
Nach der mit dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) eingefügten
Bestimmung darf im Falle, dass dem Bescheid einer Abgabenbehörde eine in
Erkenntnissen des VfGH oder des VwGH oder in als Richtlinien bezeichneten
Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene
Rechtsauslegung zugrunde liegt, eine spätere Änderung dieser
Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf
einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum
Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.
Die gegenständliche
Vorschrift ist mangels entgegenstehender abweichender Bestimmungen am Tag nach
der Kundmachung des AbgRmRefG - das ist der 26. Juni 2002 - in Kraft getreten.
Wie auch der VfGH in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004, B 581/03, womit ein
Gesetzesprüfungsverfahren betreffend des § 117 BAO eingeleitet wurde,
ausführt, fehlen entsprechende Übergangsregelungen, weshalb für
den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verfahrensvorschrift lediglich
maßgebend ist, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz die
Voraussetzungen des § 117 BAO gegeben sind. Ob einzelne oder alle
Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht
wurde, ist demnach nicht maßgebend.
Dem Schriftsatz der Bw. vom 22.
Juni 2004 ist nun diesbezüglich zu entnehmen, dass ihrer Ansicht nach diese
Bestimmung deshalb anzuwenden ist, weil die gegenständliche Angelegenheit
in einer ersten Betriebsprüfung (Bericht vom 23. Juni 1997) eingehend
überprüft worden sei. Gleichzeitig sei diese Angelegenheit auch
"Gegenstand des zur Beendigung der Prüfung getroffenen Übereinkommens"
gewesen. Der Umstand, dass in einer nachfolgenden zweiten Betriebsprüfung
die Angelegenheit nochmals aufgerollt worden sei, habe demnach zu einem Nachteil
der Bw. geführt.
Mit diesem Vorbringen hat die
Bw. aber in keiner Weise dargetan, welche auf ein Erkenntnis des VfGH oder des
VwGH oder auf einen Erlass sich stützende Rechtsauslegung den jeweiligen
Bescheiden zugrunde liegen soll, geschweige denn, welche "spätere
Änderung der Rechtsauslegung" vorliegen soll.
Die Bestimmung des § 117
BAO kann demnach eindeutig nicht zur Anwendung kommen.
4.) In Bezug
auf den Bescheid betreffend Haftung für die Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1995 ist auf § 93 Abs. 1 EStG 1988 zu verweisen, wonach bei
inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1
leg. cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit
beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.
Verdeckte Ausschüttungen
stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung
und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Da die Bw. lediglich vorbringt,
dass zu Unrecht eine verdeckte Ausschüttung angenommen worden sei, wird
diesbezüglich auf die obigen Ausführungen betreffend die
Körperschaftsteuer verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/02
- Stammnummer
- 11992
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF