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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0854-W/02

Fremdunübliche Darlehensgewährung einer Gesellschaft an eine von unmittelbar bevorste­hender Insolvenz bedrohte andere nahe stehende Gesellschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/02vom 22.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

entspricht, darf der steuerliche Gewinn durch diese gesellschaftlich veranlasste Maßnahme nicht gemindert werden. Die in den Jahren 1995 und 1996 geltend gemachte gänzliche Wertberichtigung der Forderung kann daher nicht berücksichtigt werden. Vielmehr liegt im Jahr der Darlehensgewährung eine verdeckte Ausschüttung vor. 3.) Was den Antrag der Bw. vom 3. Juli 2002, gemäß § 117 BAO keine Entscheidung zu ihrem Nachteil zu fällen, betrifft, hat das Finanzamt zu Recht davon gesprochen, dass dieser "verfehlt" sei. Nach der mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) eingefügten Bestimmung darf im Falle, dass dem Bescheid einer Abgabenbehörde eine in Erkenntnissen des VfGH oder des VwGH oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung zugrunde liegt, eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden. Die gegenständliche Vorschrift ist mangels entgegenstehender abweichender Bestimmungen am Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG - das ist der 26. Juni 2002 - in Kraft getreten. Wie auch der VfGH in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004, B 581/03, womit ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend des § 117 BAO eingeleitet wurde, ausführt, fehlen entsprechende Übergangsregelungen, weshalb für den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verfahrensvorschrift lediglich maßgebend ist, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz die Voraussetzungen des § 117 BAO gegeben sind. Ob einzelne oder alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht wurde, ist demnach nicht maßgebend. Dem Schriftsatz der Bw. vom 22. Juni 2004 ist nun diesbezüglich zu entnehmen, dass ihrer Ansicht nach diese Bestimmung deshalb anzuwenden ist, weil die gegenständliche Angelegenheit in einer ersten Betriebsprüfung (Bericht vom 23. Juni 1997) eingehend überprüft worden sei. Gleichzeitig sei diese Angelegenheit auch "Gegenstand des zur Beendigung der Prüfung getroffenen Übereinkommens" gewesen. Der Umstand, dass in einer nachfolgenden zweiten Betriebsprüfung die Angelegenheit nochmals aufgerollt worden sei, habe demnach zu einem Nachteil der Bw. geführt. Mit diesem Vorbringen hat die Bw. aber in keiner Weise dargetan, welche auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf einen Erlass sich stützende Rechtsauslegung den jeweiligen Bescheiden zugrunde liegen soll, geschweige denn, welche "spätere Änderung der Rechtsauslegung" vorliegen soll. Die Bestimmung des § 117 BAO kann demnach eindeutig nicht zur Anwendung kommen. 4.) In Bezug auf den Bescheid betreffend Haftung für die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 ist auf § 93 Abs. 1 EStG 1988 zu verweisen, wonach bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird. Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Da die Bw. lediglich vorbringt, dass zu Unrecht eine verdeckte Ausschüttung angenommen worden sei, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen betreffend die Körperschaftsteuer verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 22. September 2004  

Normen und Schlagworte

Darlehennahe stehende Gesellschaftdrohende Insolvenzfremdunüblich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0854-W/02
Stammnummer
11992
Gültig
22.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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