Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/02
Fremdunübliche Darlehensgewährung einer Gesellschaft an eine von unmittelbar bevorstehender Insolvenz bedrohte andere nahe stehende Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/02vom 22.09.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gewährt eine Kapitalgesellschaft einer unmittelbar von Insolvenz bedrohten anderen Gesellschaft, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls beteiligt ist, ein Darlehen und gibt es bezüglich dieses Darlehens keine Vereinbarungen hinsichtlich Rückzahlung, Verzinsung und Sicherheiten, ist dies fremdunüblich. Da der Grund für die Darlehensgewährung die gesellschaftsrechtliche Verflechtung ist, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Flendrovsky & Hansèly Rechtsanwälte OEG, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften, nunmehr Finanzamt Wien
4/5/10, vertreten durch ADir Ludwig Prischl, betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1995 und 1996 sowie Haftung für die Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1995 nach der am 19. August 2004 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 wird mit € 13.681,75
(S 188.265,00), die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 mit
€ 3.278,42 (S 45.112,00) festgesetzt. Die Kapitalertragsteuer
beträgt € 21.918,56 (S 301.606,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
An der Bw., der "A" T. GmbH,
waren im berufungsgegenständlichen Zeitraum Mag. Gerd R. zu 25 % sowie der
Rechtsanwalt Dr. X zu 75 % beteiligt. Der Unternehmensgegenstand bestand bzw.
besteht im Wesentlichen im Betrieb eines Tenniscenters, wobei als
Geschäftsführer Mag. Gerd R. fungiert.
Ausgangspunkt des
gegenständlichen Berufungsverfahrens war eine abgabenbehördliche
Prüfung betreffend die Jahre 1993 bis 1995, wobei für das Jahr 1995
keine Feststellungen getroffen wurden (siehe Bericht vom 23. Juni 1997). Das
Finanzamt für Körperschaften erließ daraufhin am 23. Oktober
1997 unter anderem den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1995.
Nach Beginn einer weiteren
abgabenbehördliche Prüfung bezüglich des Jahres 1996 hob die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland diesen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995 am 1. Oktober 1998 "in
Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung
gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO" auf.
Begründend hieß es
darin, dass im Zuge der Betriebsprüfung hinsichtlich des Jahres 1996
festgestellt worden sei, dass ein von der Bw. im Jahre 1995 an das nahestehende
Unternehmen Reisebüro B. GmbH hingegebenes Darlehen in der Bilanz zum 31.
Dezember 1995 mit S 1,069.332,97 bilanziert und sofort mit
S 500.000,00 einzelwertberichtigt sowie im Jahre 1996 (mit dem Stand per
31. Dezember 1996 von S 1,072.596,01) als uneinbringlich erfolgswirksam
ausgebucht worden sei.
Die Bw. habe diesbezüglich
bei einem Kreditinstitut selbst ein Darlehen aufgenommen, welches durch ein im
Eigentum von Mag. Gerd R. stehendes Grundstück besichert worden sei. Vom
entsprechenden Konto seien am 25. April 1995 S 600.000,00 sowie am 29.
April 1995 S 400.000,00 bar abgehoben worden. Die Verbuchung sei gegen das
Verrechnungskonto der Reisebüro X GmbH erfolgt.
Diese Reisebüro B. GmbH
habe im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch unter "A" S. GmbH firmiert, wobei
Mag. Gerd R. wiederum zu 25 % beteiligt und auch Geschäftsführer
gewesen sei. Die restlichen Anteile seien von seiner Gattin Theresia R.
(20 %), seiner Tochter Dr. Clarissa R. (5 %) sowie dem Rechtsanwalt
Dr. Y (50 %) gehalten worden.
Seit 17. November 1995 halte
Frau Eva St. 75 % der Anteile (Übernahme der Anteile von Mag. Gerd R. und
Dr. Y). Seit 1. Oktober 1995 sei sie auch Geschäftsführerin. In dieser
Eigenschaft habe sie am 29. November 1995 beim Handelsgericht Wien den Konkurs
beantragt, der jedoch am 19. April 1996 mangels Vermögens abgewiesen worden
sei.
Erhebungen zu Frau Eva St.
hätten ergeben, dass sie seit 1976 in Wien nicht gemeldet sei, an der neuen
Adresse in Wien 7 sämtliche Poststücke des Finanzamtes mit dem Vermerk
"Verzogen" retourniert würden und sich an dieser Adresse ein
Dessousgeschäft befinde.
Im Jahresabschluss dieser
Reisebüro B. GmbH zum 31. Dezember 1994, abgegeben am 9. August 1995,
sei unter den Passiva der Posten "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag"
in Höhe von S 1,750.299,62 ausgewiesen. Der Passus, dass die
Gesellschaft im Sinne des Insolvenzrechtes überschuldet sei, sei vom
damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. Gerd R. mit Datum vom 7.
August 1995 unterfertigt worden.
Das Finanzamt habe im
Übrigen auch keine Kenntnis von einem zwischen den nahestehenden Firmen
abgeschlossenen mündlichen oder schriftlichen Darlehensvertrag, der
Regelungen über Zins- und Rückzahlungen sowie über die
Beistellungen von Sicherheiten enthalte.
Anlässlich der die Jahre
1993 bis 1995 umfassenden Betriebsprüfung seien auch keine solchen
Verträge abverlangt worden. Es sei offensichtlich, dass für die
unterbliebene Untersuchung der Umstände der Darlehensgewährung und der
Geltendmachung des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes allein die Tatsache
der Konkurseröffnung bei der Darlehensnehmerin maßgebend gewesen
sei.
In Ansehung dieser
Umstände vertrete die Finanzlandesdirektion die Ansicht, dass der damals
bei beiden Gesellschaften als Gesellschafter-Geschäftsführer
tätige Mag. Gerd R. um die mangelnde Bonität der Reisebüro B.
GmbH gewusst und die Zuzählung des Darlehens alleine in den
Beteiligungsverhältnissen ihre Ursache gehabt habe. Bei ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsführung wäre einem fremden Dritten dieses
Darlehen nicht gewährt worden. In steuerlicher Hinsicht stelle die Hingabe
des Darlehens im Jahre 1995 eine verdeckte Ausschüttung an den gemeinsamen
Gesellschafter dar, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen
sei.
Da das Finanzamt die
selbständige rechtliche Beurteilung der Umstände der
Darlehensgewährung unterlassen habe, indem es sich unkritisch der
Rechtsauffassung der Bw. angeschlossen und bei der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 das hingegebene Darlehen bzw. den
daraus entstehenden Aufwand nicht als verdeckte Ausschüttung
berücksichtigt habe, sei damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gegeben,
womit der Grund für eine Aufhebung des Bescheides im Sinne des § 299
Abs. 2 BAO vorliege.
Das Finanzamt
für Körperschaften erließ daraufhin am 25. November 1998 den
Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer sowie am 18. Dezember
1998 den neuen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
1995 und verwies begründend auf den Aufhebungsbescheid der
Finanzlandesdirektion.
Das
körperschaftsteuerpflichtige Einkommen berechnete das Finanzamt dergestalt,
dass das Verrechnungskonto der Reisebüro B. GmbH in der Höhe von
S 1,069.332,97 aufgelöst und die Einzelwertberichtigung von
S 500.000,00 nicht als Aufwand anerkannt wurde.
Außerbilanzmäßig wurde eine verdeckte Ausschüttung in der
Höhe von S 1,370.938,00 - Stand des Verrechnungskontos plus 22 %
Kapitalertragsteuer - hinzugerechnet. Die Kapitalertragsteuer wurde mit
S 301.606,00 festgesetzt.
Ebenfalls am
18. Dezember 1998 erließ das Finanzamt auch den Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996. In Bezug auf die Abweichungen
zur eingereichten Steuererklärung verwies das Finanzamt auf den
entsprechenden Betriebsprüfungsbericht vom 12. November 1998, in dem es
unter Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion vom 1.
Oktober 1998 heißt, dass die Differenz aus der Auflösung der
Forderung an die Reisebüro B. GmbH (S 1,072.596,01) zur Auflösung
der Einzelwertberichtigung der Forderungen aus dem Jahre 1995
(S 500.000,00), demnach ein Betrag von S 572.596,01
außerbilanziell hinzuzurechnen sei.
Die Bw. erhob
in der Folge am 9. Dezember 1998 Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid. Diese wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 1999 als unbegründet
abgewiesen, worauf die Bw. am 20. Jänner 1999 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Zum anderen
erhob die Bw. ebenfalls am 20. Jänner 1999 Berufung gegen die beiden
Körperschaftsteuerbescheide.
Begründend führte die
Bw. aus, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliege, demnach keine
Kapitalertragsteuer vorzuschreiben sei und in beiden Jahren die
Wertberichtigungen zu Forderungen als Aufwand anzuerkennen seien. Sie wies
weiters darauf hin, dass gegen den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei. Der Ausgang
dieses höchstgerichtlichen Verfahrens möge deshalb abgewartet
werden.
Mit Beschluss
vom 22. Februar 1999 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser
Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof wies
mit Erkenntnis vom 15. September 1999, 99/13/0057, die Beschwerde gegen den
Aufhebungsbescheid als unbegründet ab. In diesem Erkenntnis heißt es
unter anderem, dass der von der Finanzlandesdirektion im angefochtenen Bescheid
wiedergegebene Sachverhalt das Finanzamt dazu hätte veranlassen
müssen, die Darlehensgewährung der Bw. an eine von unmittelbar
bevorstehender Insolvenz bedrohte Gesellschaft ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers unter Einbeziehung sämtlicher
Modalitäten der behaupteten Darlehensvereinbarung auf ihre
Fremdüblichkeit im Lichte des nahe liegenden Verdachtes einer damit
bewirkten verdeckten Gewinnausschüttung eingehend zu überprüfen.
Dies könne nach Lage des von der Bw. nicht bestrittenen Sachverhaltes nicht
ernstlich zweifelhaft sein. Das Unterbleiben der sachbezogen gebotenen
Untersuchung des behaupteten Darlehensgeschäftes habe die
Finanzlandesdirektion zur aufsichtsbehördlichen Bescheidbehebung im Grunde
des § 299 Abs. 1 lit. c BAO ohne jeden Zweifel berechtigt. Dass im Bescheid
fälschlich § 299 Abs. 2 (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes) genannt worden sei, sei im Übrigen unbeachtlich.
Im weiteren
Berufungsverfahren wurde die Bw. mit Schreiben vom 4. März 2002 von der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(Berufungssenat) als damals zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz
gebeten, im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
ausführlich sämtliche Begleitumstände der Darlehensgewährung
zu erläutern.
In
Beantwortung dieses Schreibens brachte der damalige Vertreter der Bw. am 14. Mai
2002 Folgendes vor:
Es habe damals die "A" S. GmbH
(die Umbenennung in Reisebüro B. GmbH sei erst mit
Generalversammlungsbeschluss vom 1. September 1995 erfolgt) gegeben, die sich
vor allem mit Reisebürotätigkeiten und zwar sowohl mit der
Durchführung eigener Veranstaltungen, als auch mit dem Verkauf von
Veranstaltungen anderer Reiseveranstalter befasst habe. Dieses Reisebüro
sei nicht besonders lukrativ gewesen.
Daneben habe mit einer
ähnlichen Gesellschafterstruktur die Bw. bestanden, die im Wesentlichen
Tennisplätze vermietet habe und eine Tennisschule gewesen sei. Es habe nun
die Überlegung gegeben, die beiden Gesellschaften zusammenzulegen, um
Kosten zu sparen, und darüber hinaus die Überlegung, die
Reisebürotätigkeit in der Richtung einzuschränken, dass nur mehr
Sportreisen, insbesondere Tenniscamps, veranstaltet werden sollten. Die
Geschäftsführung habe sich damals bemüht, preiswerte Tenniscamps
zu organisieren und habe bei diesen Bemühungen entdeckt, dass es in der
Slowakei hiefür einige äußerst preisgünstige
Möglichkeiten gebe. Das erste diesbezügliche Projekt sei die
Veranstaltung von Tenniscamps in einem slowakischen Schlosshotel gewesen. Diese
Tenniscamps seien in entsprechenden (diesem Schreiben beigelegten) Prospekten
für 1995 beworben worden. Es habe sich aber ziemlich rasch herausgestellt,
dass die Abwicklung dieser Tenniscamps mit den slowakischen Vertragspartnern
umständlich und sehr schwierig sei, weil sie damals für
Auslandsgeschäfte besondere Bewilligungen brauchten bzw. in der Slowakei
damals noch eine rigide Devisenbewirtschaftung geherrscht habe.
Slowakische Berater hätten
in der Folge empfohlen, ein slowakisches Reisebüro zwischenzuschalten. Die
Bw. wollte also zu günstigen Preisen Tenniscamps in der Slowakei und im
übrigen Osteuropa durchführen. Sie wollte diese Tenniscamps nicht
selbst veranstalten, sondern mit einem Reisebüropartner, mit guten
Kontakten nach Osteuropa, also etwa in die Slowakei, zusammenarbeiten.
Bei der Suche nach einem
derartigen Partner sei man, über Empfehlung dieser Berater, auf die Familie
St. gestoßen. Herr St. sei in der kommunistischen Zeit ein hoher
Geheimdienstfunktionär gewesen. Durch ein Netzwerk sei Mag. Gerd R. an die
Familie St. verwiesen worden, die offensichtlich aus der früheren Stellung
des Herrn St. Profit ziehen wollte. Dabei habe sich herausgestellt, dass die
Familie St. die Idee gehabt habe, in Wien ein Reisebüro zu eröffnen,
um in der Slowakei Auslandsreisen anzubieten. Damals durften nämlich
Slowaken ohne weiteres bereits ins Ausland fahren, es habe aber in der Slowakei
praktisch keine Anbieter für Reisen z.B. nach Italien und ans Meer gegeben.
Es sei deshalb erforderlich gewesen, als österreichisches Reisebüro
aufzutreten, da die großen Reiseveranstalter damals mit einem slowakischen
Reisebüro keine Geschäfte gemacht hätten (Devisenkontrolle!).
Herr St. habe damals erklärt, dass es ihm aufgrund seiner Verbindungen ein
Leichtes sei, über ein österreichisches Reisebüro Reisen in der
Slowakei von österreichischen und deutschen Veranstaltern zu verkaufen und
auch für den Transfer der Zahlungen Sorge zu tragen. Damals wollte sich
eben Mag. Gerd R. ohnehin von den Reisebürotätigkeiten (abgesehen die
Sport- und insbesondere Tennisreisen) trennen.
Nochmals zusammenfassend habe
Mag. Gerd R. auf der Suche nach einem geeigneten Reisebüropartner in der
Slowakei bzw. über den geschiedenen Gatten mit Tätigkeit in der
Staatssicherheit Frau Eva St. kennengelernt, die ihrerseits beabsichtigte, sich
in Wien ein Reisebüro-Standbein aufzubauen. Vielfach sei es auch umgekehrt
dazu gekommen, dass Ungarn und Slowaken nach Österreich gekommen seien, um
Reisen zu buchen, die in ihren Heimatländern nicht angeboten worden seien.
Es habe sich also der beiderseitige Vorteil ergeben, dass einerseits das
Reisebürounternehmen verkauft werden konnte und andererseits über
dieses Reisebüro die Tennisveranstaltungen in der Slowakei abgewickelt
hätten werden können.
Der Geschäftsführer
Mag. Gerd R. habe am 1. März 1995 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993
der Reisebüro B. GmbH unterfertigt, wobei er infolge buchmäßiger
Überschuldung von ca. S 993.000,00 eine
Rückstehungserklärung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft an Mag. Gerd R. von rund S 1,400.000,00 abgegeben habe. Die
Gesellschaft sei, im Sinne des Insolvenzrechtes, nicht überschuldet
gewesen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Jahres 1994 sei für den
Geschäftsführer zum damaligen Zeitpunkt mangels Jahresabschlusses noch
nicht absehbar gewesen. In der Person von Eva St. habe er eine geeignete
Partnerin gefunden. Sie wollte ebenfalls reisebüromäßig in
Österreich Fuß fassen und ihre guten Kontakte in die Slowakei
wechselweise ausnützen. Die ersten Gespräche zwischen Mag. Gerd R. und
der Familie St. seien Anfang 1995 erfolgt, wobei es im Frühjahr 1995 zu
einer Einigung dahingehend gekommen sei, dass die Familie St. die Anteile an der
Reisebüro B. GmbH kaufen würden. Die tatsächliche formelle
Übertragung habe sich deshalb verzögert, weil es bei der
Reisebüro B. GmbH damals noch zwei Kleingesellschafter gegeben habe, die
versucht hätten, für den Verkauf ihrer Anteile Sondervorteile zu
erlangen. Aus diesem Grund sei der formelle Verkauf der Geschäftsanteile an
Eva St. erst im Oktober 1995 erfolgt. Eva St. sei aber bereits ab dem
Frühjahr 1995 in Wien gewesen und habe de facto die Geschäfte der
Reisebüro B. GmbH geführt.
Damals habe Eva St.
erklärt, dass sie für das Ankurbeln des Geschäftes bare Mittel
benötige, die ihr im damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung
stünden. Sie habe deshalb Herrn Mag. Gerd R. ersucht, ihr, genauer gesagt
der Reisebüro B. GmbH einen Betrag in der Höhe von
S 1,000.000,00, sozusagen als Startkapital zur Verfügung zu stellen.
Die Bw. habe deshalb der Reisebüro B. GmbH am 25. April 1995 ein Darlehen
von S 600.000,00 gewährt. Am 29. Mai 1995 habe die Bw. ein weiteres
Darlehen in Höhe von S 400.000,00 gewährt, wobei die Mittel von
der Bw. bei einem Kreditinstitut aufgenommen worden seien. Die
Zurverfügungstellung dieses Betrages sei im Hinblick auf die guten und
angenehmen Geschäftsaussichten geschehen.
Infolge Personalunion zwischen
den Geschäftsführern der Bw. einerseits und der Reisebüro B. GmbH
andererseits als eine zum damaligen Zeitpunkt (25. April 1995) im
insolvenzrechtlichen Sinn jedenfalls nicht überschuldete Gesellschaft
bedurfte es keiner Abfassung eines formellen Darlehensvertrages, womit nur
Gebühren ausgelöst worden wären. Die Vereinbarung einer
gesonderten Verzinsung sei nicht erforderlich gewesen, denn sie sollte in Form
von Gewinnen durch die gesteigerte Geschäftstätigkeit infolge
Durchführung von Tenniscamps in Osteuropa erfolgen. Eine gesonderte
Besicherung der Darlehen sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, sondern sie
hätte, so die Absicht des Geschäftsführers, darin bestanden, im
Ernstfall Rechnungen der Reisebüro B. GmbH an die Bw. nicht zu bezahlen
(Allotment-Verträge auf Kontigente). Das gewährte Darlehen sollte von
der Reisebüro B. GmbH entweder zurückbezahlt oder als Anzahlung
für Tennisarrangements, die die Reisebüro B. GmbH seinerseits wieder
eingekauft hätte, behandelt werden. Das Risiko sei deshalb nicht besonders
groß erschienen, weil die Tennisveranstaltungen in der Slowakei über
die Reisebüro B. GmbH abgewickelt werden sollten, und daher jederzeit die
Möglichkeit bestanden hätte, die Darlehensverträge dadurch
einbringlich zu machen, dass eben Rechnungen der Reisebüro B. GmbH an die
Bw. nicht bezahlt worden wären. Dabei sei eigentlich der Charakter der
Geldhingabe als Darlehen in den Hintergrund getreten und es sei dies mehr oder
minder eine Vorauszahlung auf künftige Leistungen gewesen. In der Folge
seien auch verschiedene Geschäfte zwischen der Bw. und der Reisebüro
B. GmbH abgewickelt worden. Die Geschäftstätigkeit sei im
beiderseitigen Interesse gelegen, Eva St. habe der Bw. versichert, sobald sie
über die Geschäftsanteile verfüge, Eigenkapital zuzuführen;
darauf habe der Geschäftsführer seine zuversichtliche
Einschätzung der künftigen Entwicklung der Reisebüro B. GmbH
gestützt.
Am 8. August 1995 habe Mag.
Gerd R. den Jahresabschluss der Reisebüro B. GmbH zum 31. Dezember
1994 unterfertigt. Dabei habe er erkannt sowie zum negativen Kapitalkonto
erklärt, dass die Gesellschaft im Sinne des Insolvenzrechtes
überschuldet sei. In der Generalversammlung der Gesellschaft vom 1.
September 1995 sei zum einen der Firmenwortlaut abgeändert und Eva St. als
Geschäftsführerin eingesetzt worden. Der bisherige
Geschäftsführer habe den wirtschaftlichen Niedergang der Gesellschaft
erklärt und sei als Geschäftsführer abberufen worden. Ab 1.
Oktober 1995 habe Eva St. drei Viertel der GmbH-Anteile übernommen. Am 13.
Oktober 1995 seien die Notariatsakte der Abtretung um S 60.000,00 für
drei Viertel der Geschäftsanteile von Eva St. unterschrieben worden. Sie
habe dann am 27. November 1995 den Konkursantrag eingebracht. Also ca. ein
dreiviertel Jahr nach der Darlehensgewährung habe Eva St. den Betrieb des
Reisebüros geschlossen, den Konkurs angemeldet und sei von der
Bildfläche verschwunden. Dies dürfte unter anderem damit im
Zusammenhang stehen, dass es in der Ehe der Familie St. Schwierigkeiten gegeben
habe; diese Ehe sei in der Folge geschieden worden. Dies alles sei für Mag.
Gerd R. nicht vorhersehbar gewesen. Infolge des Konkursantrages seien die
unternehmerischen Pläne der Bw. zunichte gemacht worden. Die
Darlehensforderung habe ausgebucht werden müssen.
Zusammenfassend sei die Hingabe
des Darlehens deshalb betriebsnotwendig gewesen, da nur damit die
Reisebürotätigkeit mit großen Zukunftsaussichten angekurbelt
werden konnte. Mit der Hingabe des Darlehens sei bezweckt worden, eine
bedeutende Geschäftschance für die Bw. wahrzunehmen, nämlich
Tenniscamps mit eigenem Know-how preisgünstig, infolge des
Preisgefälles im Osten, anbieten zu können. Zum Zeitpunkt der
Darlehenshingabe sei für den Geschäftsführer der Bw., Mag. Gerd
R., eine Überschuldung der Darlehensnehmerin im insolvenzrechtlichen Sinne
nicht erkennbar gewesen. Außerdem habe er den seriösen Absichten
seiner Geschäftspartnerin Eva St. vertraut, die angegeben habe, der
Reisebüro B. GmbH, sobald sie über deren Anteile verfügte,
bedeutende Eigenmittel zufügen zu wollen. Verzinsung, Besicherung und
Rückzahlung des Darlehens seien in Anbetracht des prognostizierten
Geschäftsumfanges kein Problem gewesen. Dass das Projekt nicht zuletzt
infolge privatbedingter Umstände seitens der Geschäftspartnerin
letztlich zerplatzt sei, bedauere Mag. Gerd R. heute noch sehr.
Es werde daher beantragt, die
wirtschaftliche gebotene Notwendigkeit, das Darlehen als Forderungsverlust
auszubuchen, anzuerkennen.
In einem
weiteren Schreiben vom 3. Juli 2002 beantragte der damalige Vertreter der Bw.,
gemäß
§ 117 BAO keine Entscheidung zum Nachteil der Bw. zu
fällen.
Mit Schreiben
vom 31. Jänner 2003 wurde ein Antrag "auf Abtretung der unerledigten
Berufungen, eingebracht am 09.12.1998 und am 20.01.1999, betreffend die
Körperschaftsteuer 1995 und 1996 sowie gegen den Haftungsbescheid für
die Kapitalertragsteuer 1995, an den zuständigen unabhängigen
Finanzsenat gemäß USFG und gemäß den
Übergangsvorschriften, die eine Antragstellung auf Abtretung der noch
unerledigten Berufungen bis 31.01.2003 vorsehen", gestellt.
Das nunmehr
zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 wurde daraufhin vom unabhängigen
Finanzsenat gebeten, zu den von der Bw. im Berufungsverfahren gemachten
Ausführungen Stellung zu nehmen. Das Finanzamt brachte in einem
entsprechenden Schreiben vor, dass es jeder Lebenserfahrung und
Geschäftspraxis widerspreche, "ohne Darlehensvertrag und ohne genaue
Regelungen bezüglich Rückzahlungsmodalitäten Darlehen in der
gegenständlichen Höhe " zu vergeben. Mag. Gerd R. habe in seiner
Funktion als Geschäftsführer der Reisebüro B. GmbH um deren
Bonität wissen müssen und hätte schon deshalb in seiner Funktion
als Geschäftsführer der Bw. keine Darlehen mehr gewähren
dürfen. Nach Rücksprache mit den beiden Betriebsprüfern
(einerseits betreffend die Jahre 1993 bis 1995, andererseits betreffend das Jahr
1996) wäre dieser Punkt nicht eingehend überprüft worden. Weiters
könne der Antrag, § 117 BAO anzuwenden, nur als verfehlt bezeichnet
werden.
Der
unabhängige Finanzsenat forderte die Bw. daraufhin unter Hinweis auf die
Stellungnahme des Finanzamtes auf, den Geldfluss betreffend das Darlehen
belegmäßig nachzuweisen, die zwischen den beiden Gesellschaften
abgewickelten Geschäfte zu konkretisieren, die Verhältnisse unter den
Gesellschaftern der Reisebüro B. GmbH darzulegen sowie die jeweiligen die
Reisebüro B. GmbH betreffenden Verträge und das Konto der Bw.
"Dotierung Wertberichtigung zu Forderungen" zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004
brachte der nunmehrige Vertreter der Bw. wie folgt vor:
Die gegenständliche
Angelegenheit sei seinerzeit in einer peniblen Betriebsprüfung
aufgearbeitet worden. Erst Jahre später sei im Zuge einer weiteren
Betriebsprüfung, der eine Anzeige der geschiedenen Gattin von Mag. Gerd R.,
Theresia R., zugrunde gelegen sei, diese Angelegenheit nochmals aufgerollt
worden. Es sei daher sehr wohl § 117 BAO anzuwenden.
Was den "Geldfluss" betreffe,
sei der Buchhaltung der Reisebüro B. GmbH zu entnehmen, dass der Betrag von
insgesamt 1 Million Schilling wie folgt geflossen sei (jeweils Bank
Austria):
S 100.000,00 am 25. April
1995 (Konto Nr. 678 xxx) S 300.000,00 am 25. April 1995 (Konto Nr.
610 xxx) S 200.000,00 am 30. Mai 1995 (Konto Nr. 610 xxx)
Zur Verbindlichkeit der
Reisebüro B. GmbH gegenüber Herrn Mag. Gerd R. zum 1. Jänner 1995
von S 674.717,86 (Anm.: laut Bilanz
S 694.717,86) sei am Konto Nr. 678 xxx laut Auszug 45 vom 22.
März 1995 die Scheckgutschrift vom Konto Nr. 107 über
S 100.000,00 und laut Auszug 64 vom 4. Mai 1995 die Einlage von Mag. Gerd
R. über S 100.000,00 gekommen. Davon seien per 25. April 1995
S 200.000,00 und per 29. Mai 1995 nochmals S 200.000,00 auf das
Verrechnungskonto gegenüber der Bw. übertragen worden. Warum die
Zahlungen in diesen Stückelungen erfolgt seien, könne heute nicht mehr
gesagt werden. Es dürfte aber so gewesen sein, dass Frau Eva. St.
erklärt habe, dass sie auf bestimmten Konten Beträge benötige und
diese seien ihr dann zur Verfügung gestellt worden. Es dürften auch
mit den einzelnen Teilzahlungen gewisse Rechnungen bezahlt worden sein (je nach
Notwendigkeit). Es werde darauf hingewiesen, dass die Eingänge sehr zeitnah
mit den Abhebungen erfolgt seien, sodass die Zahlungen durchaus glaubwürdig
seien. Die Belege über die Zahlungen werden, wenn möglich, noch
vorgelegt werden.
Was die
Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und der Reisebüro B. GmbH im
Jahre 1995 anbelange, seien schon Prospekte der Bw. vorgelegt worden, worin
Tennisreisen in die Slowakei angeboten worden seien. Selbstverständlich
seien diese Tennisreisen von verschiedenen Personen gebucht und in der Folge
auch tatsächlich durchgeführt worden.
Was die Verhältnisse unter
den Gesellschaftern der Reisebüro B. GmbH anbelange, sei schon erwähnt
worden, dass der zweiten Betriebsprüfung eine Anzeige der
Minderheitsgesellschafterin Theresia R. zugrunde liege. Bereits daraus ergebe
sich, dass damals zwischen den Gesellschaftern erhebliche Divergenzen bestanden
hätten. Es seien in diesem Zusammenhang zahlreiche Prozesse geführt
worden.
Die Bw. legte weiters folgende
Urkunden vor:
- Protokoll über die
außerordentliche Generalversammlung der "A" S. GmbH vom 1.
September - Abtretungsvertrag vom 13. Oktober 1995 -
Konkurseröffnungsantrag von Theresia R. vom 19. September 1996 betreffend
die Reisebüro B. GmbH - Konto "Wertberichtigung"
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004
legte die Bw. Kontoausdrücke betreffend die Reisebüro B. GmbH vor, auf
denen die im Schriftsatz vom 22. Juni 2004 angesprochenen Geldbewegungen
enthalten sind.
In der über Antrag der Bw.
am 19. August 2004 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
wiesen der Vertreter der Bw. sowie Mag. Gerd R. zum einen auf das bisherige
Vorbringen sowie insbesondere darauf hin, dass zum Zeitpunkt der
Darlehenshingabe Theresia R. zu 25 % an der "A" S. GmbH beteiligt gewesen sei
und sich Mag. Gerd R. mit ihr in einem erbitterten "Scheidungskrieg" befunden
habe. Es wäre demnach unsinnig gewesen, der "Todfeindin" praktisch
S 250.000,00 zu "schenken". Demgegenüber stellte der Vertreter des
Finanzamtes den Antrag, die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Antrag der Bw. vom 31.
Jänner 2003 auf Abtretung der gegenständlichen unerledigten Berufungen
an den zuständigen unabhängigen Finanzsenat gemäß UFSG und
gemäß den Übergangsvorschriften, die eine Antragstellung auf
Abtretung der noch unerledigten Berufungen bis 31. Jänner 2003 vorsehen,
kann, wie der Bw. schon mit Schreiben vom 21. Mai 2004 mitgeteilt wurde, nicht
als Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat im Sinne des
§ 323 Abs. 12 BAO verstanden werden. Vielmehr obliegt gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO die Entscheidung über die gegenständlichen
Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten. Dieser Ansicht ist auch
die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2004 gefolgt.
2.) Strittig ist, ob die
Gewährung des Darlehens in Höhe von S 1.000.000,00 an die "A" S.
GmbH (später Reisebüro B. GmbH) ausschließlich auf Grund von
wirtschaftlichen und betrieblichen Notwendigkeiten erfolgte (Ansicht der Bw.)
oder als verdeckte Ausschüttung an den damaligen Geschäftsführer
beider Gesellschaften, Mag. Gerd R., zu werten ist (Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom
15.9.1999 unter ausdrücklichem Verweis auf seine Erkenntnisse vom
26.5.1999, 94/13/0036 und 99/13/0039, 0072, ausgeführt, dass die
Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH an eine von unmittelbar
bevorstehender Insolvenz bedrohte andere GmbH, an der ihr
Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls beteiligt ist, im Hinblick
auf die darin liegende Fremdunüblichkeit im Regelfall als verdeckte
Ausschüttung zu werten ist.
Verdeckte Ausschüttungen
im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind nämlich alle außerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem
Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer
gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils
an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem
Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (VwGH 26.9.2000,
98/13/0216, 0220). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist
die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien
gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Für Verträge, die zwischen
Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder
wirtschaftlich dominiert werden, sind wegen des in solchen Fällen
typischerweise zu besorgenden Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen zu
unterstellenden Interessensgegensätze aus dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderung zu erheben
(VwGH 27.6.2000, 99/14/0263; 26.5.1998, 94/14/0042; 17.12.1996,
95/14/0074).
Unstrittig ist, dass im
Zeitpunkt der streitgegenständlichen Darlehensgewährung Mag. Gerd R.
sowohl an der Bw. als auch an der "A" S. GmbH zu je 25 % beteiligt und als
Geschäftsführer tätig gewesen ist. Damit ist eine
gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen den beiden Gesellschaften gegeben
gewesen.
Da auch die Bw. in ihren
sämtlichen Schriftsätzen von einem "Darlehen" spricht, sei zuerst
darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 983 ABGB ein
Darlehensvertrag dadurch zustande kommt, dass jemandem eine bestimmte Menge
vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer
gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der
Darlehensvaluta in der Weise, dass der Darlehensnehmer darüber
willkürlich verfügen kann, zustande. Dabei bildet die
Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des
Darlehensvertrages (vgl. hiezu VwGH 14.4.1993, 91/13/0194, hinsichtlich von vom
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über ein
Verrechnungskonto gebuchte "Entnahmen").
Demnach liegen im konkreten
Fall zwei Darlehensverträge vor. Das erste Darlehen vom 25. April 1995
belief sich auf S 600.000,00. Das zweite Darlehen, dass entgegen der
Feststellung im Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland und entsprechend den Angaben der Bw. sowie
den beiden Arbeitsbögen der Betriebsprüfung am 29. Mai (und nicht
April) 1995 hingegeben wurde, betrug S 400.000,00.
Nach dem Vorbringen der Bw. in
ihrem Schreiben vom 14. Mai 2002 wurden diese Darlehensverträge nicht
schriftlich festgehalten. Begründet wurde dies damit, dass es "infolge
Personalunion zwischen den Geschäftsführern" der beiden Gesellschaften
keiner Abfassung von formellen Darlehensverträgen bedurft habe, da damit
nur Gebühren ausgelöst worden wären.
Der Bw. ist nun insofern
zuzustimmen, als auch mündliche Verträge für steuerliche Zwecke
genauso zu beachten sind wie schriftliche Verträge. Was den Inhalt der
mündlich vereinbarten Darlehensverträge anbelangt, hat die Bw.
ausdrücklich vorgebracht, dass weder eine gesonderte Verzinsung, noch ein
Rückzahlungstermin und auch keine Sicherheiten vereinbart worden
sind.
Da aber wie schon
ausgeführt zum rechtlichen Wesen eines Darlehensvertrages ganz wesentlich
die "Rückzahlungsverpflichtung" gehört, ist im Sinne der obigen
Ausführungen für den unabhängigen Finanzsenat die
Fremdunüblichkeit der behaupteten Darlehensvereinbarung evident. Dass
nämlich unter Fremden ein Darlehen zu den gleichen Bedingungen wie im
vorliegenden Fall abgeschlossen worden wäre, kann mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Das entsprechende Vorbringen
der Bw. insbesondere im Schriftsatz vom 14. Mai 2002, wonach exakte Regelungen
bezüglich der Verzinsung, der Rückzahlung sowie der Sicherheiten
deshalb nicht erforderlich gewesen seien, weil mit der "A" S. GmbH entsprechende
Geschäfte (Durchführung von Tenniscamps in der Slowakei) abgewickelt
werden sollten und das Risiko nicht besonders groß erschienen sei, ist zum
einen schon deshalb für den unabhängigen Finanzsenat
unverständlich, als ein fremder Gläubiger sich mit der bloßen
"Möglichkeit" der Rückzahlung auf Grund des Gedeihens der
unternehmerischen Tätigkeit der "A" S. GmbH zweifellos nicht zufrieden
gegeben hätte (vgl. VwGH 27.6.2000, 99/14/0263). Zum anderen ist angesichts
der wirtschaftlichen Situation der "A" S. GmbH im Zeitpunkt der Darlehenshingabe
dieses Vorbringen noch dazu unglaubwürdig.
Der Sachverhalt stellt sich
nämlich aufgrund der Aktenlage wie folgt dar:
Die "A" S. GmbH wurde im Jahre
1978 vom Ehepaar Mag. Gerd R. und Theresia R. gegründet, wobei in
späterer Folge als Gesellschafter Mag. Gerd R. zu 25 %, seine Gattin
Theresia R. ebenfalls zu 25 %, ihre Tochter Dr. Clarissa R. zu 5 % sowie
Rechtsanwalt Dr. Y als Treuhänder für Mag. Gerd R. zu 50 % ausgewiesen
sind. Die "A" S. GmbH betrieb nun ursprünglich sowohl das Tenniscenter als
auch das Reisebüro. Diesbezüglich ist etwa dem Jahresabschluss zum 31.
Dezember 1993 zu entnehmen, dass im Bereich "Reisebüro" Erlöse in
Höhe von ca. 14,7 Millionen Schilling erzielt wurden, dem als
"Materialaufwand und bezogene Leistungen" ein Betrag von 13,5 Millionen
Schilling gegenüberstand. Der "Rohertrag in % vom Erlös" wurde
demgemäß mit 7,80 angegeben. Im Bereich "Tenniscenter" betrugen die
Erlöse ca. 3,8 und der Materialaufwand ca. 0,8 Millionen Schilling, woraus
sich ein "Rohertrag in % vom Erlös" von 78,53 ergab. Da auch für die
Vorjahre entsprechende Zahlen vorhanden sind, ist daraus die eindeutige
Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Tenniscenter der lukrativere
Unternehmensbereich der "A" S. GmbH war. Laut den ab 1988 vorliegenden
Steuererklärungen erzielte die "A" S. GmbH bis einschließlich 1991
Gewinne. Den Jahresabschlüssen ist überdies zu entnehmen, dass etwa in
den Jahren 1991 und 1992 große Investitionen im Bereich des Tenniscenters
durchgeführt wurden (ua 2 Tennisplätze, Traglufthalle). Diese
Investitionen wurden mit Bankkrediten fremdfinanziert.
Demgegenüber bestand der
ursprüngliche Unternehmensgegenstand der im Jahre 1983 gegründeten Bw.
in der Grundstücksvermietung. Die Bw. vermietete nämlich ab ihrem
Gründungsjahr das (der Gemeinde Wien gehörende) Grundstück, auf
dem das besagte Tenniscenter betrieben wurde, an die "A" S. GmbH. Bis
einschließlich 1993 erzielte die Bw. lediglich Erlöse aus der
Vermietung dieses Grundstückes an die "A" S. GmbH (vgl. zB
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993: Umsätze von ca.
S 200.000,00).
Im am 27. Februar 1995
unterfertigten Jahresabschluss der "A" S. GmbH zum 31. Dezember 1993 ist ein
Verlust von ca. 1,6 Millionen Schilling ausgewiesen. In der Gewinn- und
Verlustrechnung findet sich unter anderem ein außerordentlicher Aufwand in
Höhe von 1,2 Millionen Schilling, wobei es sich nach den Erläuterungen
dabei um die Ausbuchung der Clubraumeinrichtung des Tenniscenters handelt, die
im Jahre 1988 um diesen Preis von Mag. Gerd R. angekauft worden sei. Diese
hätte wegen Beschädigung bzw. Unansehnlichkeit am 31. Dezember 1993
entsorgt werden müssen. Für diese im Anlagenverzeichnis enthaltene
Clubraumeinrichtung wurde in den Jahren ab 1988 keine Abschreibung geltend
gemacht. In der Steuerbilanz wurde dieser Aufwand wieder hinzugerechnet, weshalb
sich laut Körperschaftsteuererklärung negative Einkünfte von ca.
S 400.000,00 ergaben. Der Jahresabschluss enthält unter Punkt 6.4.8.
("Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag") die Erklärung, dass die
negativen Eigenmittel knapp 1 Million Schilling betragen würden, eine
Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes aber nicht vorliege, da der
Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. Gerd R. die verbindliche Zusage
abgegeben habe, so lange keine Befriedigung seiner Forderungen zu begehren, als
andere Gläubiger unbefriedigt seien, sowie in einem eventuellen
Insolvenzverfahren hinter allen anderen Gläubigern unter Verzicht auf
abgesonderte Befriedigung und Aussonderung zurückzustehen. Weiters
heißt es, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft an Mag. Gerd R. zum
Bilanzstichtag aus nicht ausbezahlten Geschäftsführerbezügen in
Höhe von S 628.343,35 sowie aus Verrechnungsgeld in Höhe von
S 759.929,65 bestehe.
Mit Vertrag vom 1. Februar 1994
veräußerte nun die "A" S. GmbH sämtliche
Vermögensgegenstände des Tenniscenters an die Bw. Der Nettokaufpreis
wurde mit ca 2,6 Millionen Schilling bestimmt, wobei die Bw. Verbindlichkeiten
der "A" S. GmbH in dieser Höhe übernahm. Unter diesen
übernommenen Verbindlichkeiten befinden sich zum einen
Gehaltsverbindlichkeiten gegenüber Mag. Gerd R. in Höhe von
S 628.343,35 (siehe oben!) sowie "Verbindlichkeiten für
Verrechnungsgeld von Geschäftsführer Mag. Gerd R." in Höhe von
S 113.039,59. In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass
die Bw. dafür einen Investitionsfreibetrag von S 489.264,00 in
Anspruch nahm, der aber von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wurde, weil
ein Erwerb eines Teilbetriebes angenommen wurde (siehe Bericht vom 23. Juni
1997).
Ab dem Jahre 1994 betrieb
demnach die "A" S. GmbH lediglich das Reisebüro, während die Bw. das
Tenniscenter führte.
Nach der
streitgegenständlichen Darlehenshingabe im April bzw. Mai 1995
unterfertigte Mag. Gerd R. am 8. August 1995 den Jahresabschluss der "A" S. GmbH
zum 31. Dezember 1994. Dieser weist einen Jahresverlust von ca. 730.000,00
Schilling sowie einen gesamten Bilanzverlust von knapp 2,4 Millionen Schilling
auf. In den Erlösen sind im Gegensatz zum Jahr 1993 nur mehr solche aus dem
Bereich "Reisebüro" enthalten. Die Verbindlichkeiten gegen Mag. Gerd R.
setzen sich zusammen aus noch nicht ausbezahlten
Geschäftsführerbezügen in Höhe von S 48.327,09 sowie
aus dem Verrechnungskonto in Höhe von S 694.717,86. Der
Jahresabschluss enthält eine von Mag. Gerd R. am 7. August 1995 datierte
Erklärung, wonach die negativen Eigenmittel 1,75 Millionen Schilling
betragen würden und die Gesellschaft damit überschuldet
wäre.
Daraufhin wurde bei der Bw. mit
Buchungsdatum 31. Juli 1995 die Forderung von 1 Million Schilling gegen die "A"
S. GmbH in voller Höhe wertberichtigt. Dem von der Bw. vorgelegten Konto
ist zu entnehmen, dass mit 31. Dezember 1995 eine Korrektur insoweit erfolgte,
als lediglich der Betrag von S 500.000,00 wertberichtigt wurde.
Am 1. September 1995 wurde bei
der "A" S. GmbH eine außerordentliche Generalversammlung abgehalten. Dabei
wurde zum einen mit den Stimmen von Mag. Gerd R. und Dr. Y gegen die Stimmen von
Theresia R. und Dr. Clarissa R. (beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Z)
der Firmenwortlaut in Reisebüro B. GmbH geändert. Mit dem gleichen
Abstimmungsergebnis wurde Mag. Gerd R. als Geschäftsführer abberufen.
Dr. Z führte zur Begründung der Ablehnung diesbezüglich aus, dass
ein Geschäftsführerwechsel für die Gesellschaft nachteilig und
untunlich sei, weil sich die Gesellschaft in äußerst schlechter
wirtschaftlicher Lage befinde und in unmittelbarer Zukunft profunde
Auskünfte über die Gründe des Niederganges des Unternehmens und
des Verbleibs des Vermögens erforderlich sein werden. Diese Auskünfte
könnte nur der bisherige langjährige Geschäftsführer
erteilen. Weiters schlugen Mag. Gerd R. und Dr. Y als neuzubestellende
Geschäftsführerin Frau Eva St. vor. Dieser Antrag wurde mit ihren
Stimmen angenommen. Über Frage von Dr. Z, ob Frau Eva St. die
entsprechenden Fachkenntnisse besitze, um ein Reisebüro zu führen, und
insbesondere die gewerberechtlichen Voraussetzungen mitbringe, erklärte Dr.
Y, dass die Absicht bestehe, sowohl seinen Geschäftsanteil als auch jenen
von Mag. Gerd R. an Frau Eva St. zu verkaufen, und dass es daher Sache der neuen
Gesellschafterin und Geschäftsführerin sei, hiefür Sorge zu
tragen. Weiters wurde in dieser Generalversammlung die wirtschaftliche Lage der
Gesellschaft erörtert. Mag. Gerd R. erklärte, dass im Hinblick auf die
allgemeine wirtschaftliche Lage der Reisebüros und der
Konkurrenzverhältnisse der Umsatz wohl gleichgeblieben, der Reingewinn aber
dramatisch zurückgegangen sei. Über Frage von Dr. Z, ob es
bezüglich der Veräußerung des Tenniscenters an die Bw. im Jahre
1994 einen Generalversammlungsbeschluss gebe, erklärte Mag. Gerd R., dass
ein solcher nicht vorliege. Das Verlangen von Dr. Z, den wirtschaftlichen Grund
für den Verkauf anzugeben, beantwortete Mag. Gerd R. damit, dass die
Veräußerung erforderlich gewesen sei, um die Liquidität der "A"
S. GmbH aufrecht zu halten. Als Verkaufspreis sei der Buchwert angesetzt
worden.
Am 13. Oktober 1995
unterzeichneten Mag. Gerd R. und Dr. Y, je als Gesellschafter der nunmehrigen
Reisebüro B. GmbH, sowie Eva St. als Übernehmerin der jeweiligen
Gesellschaftsanteile einen entsprechenden Abtretungsvertrag. Der Abtretungspreis
für die voll einbezahlten Stammeinlagen von S 125.000,00 bzw.
S 250.000,00 wurde mit S 20.000,00 bzw. S 40.000,00 festgesetzt.
In Punkt 7 dieses Abtretungsvertrages heißt es, dass der Übernehmerin
die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bekannt sei.
Am 29. November 1995 langte
beim Handelsgericht Wien ein von Frau Eva St. am 12. Oktober 1995 datierter
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die Reisebüro B.
GmbH ein. Dieser Antrag wurde am 19. April 1996 mangels Vermögens
abgewiesen.
Weiters liegt ein mit 19.
September 1996 datierter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
betreffend die Reisebüro B. GmbH vor, der von Theresia R. eingebracht
wurde. Darin brachte die Antragstellerin vor, dass ihr aufgrund zweier Urteile
des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom September 1995 bzw. Jänner 1996
insgesamt ein Betrag von über 1 Million Schilling zustünde. Aufgrund
der Vielzahl unbefriedigter Gläubiger und der Tatsache, dass die
Forderungen trotz Klage und Exekution generell seit über einem Jahr
unberichtigt aushafteten, sei die Reisebüro B. GmbH als
zahlungsunfähig und überschuldet anzusehen. Zur Ursache der Insolvenz
brachte sie vor, dass diese ihrer Ansicht nach darin zu suchen sei, dass ihr
damaliger Ehegatte das Unternehmen dadurch kridamäßig ausgebeutet
habe, indem er den wesentlichen Teil des Firmenvermögens, nämlich das
lukrative Tenniscenter gegen überwiegend fadenscheinige Valuta auf eine
Zweitfirma, die ihm unmittelbar bzw. über seinen Treuhänder Dr. X
mittelbar gehörige Bw. verschoben habe.
Bei der Bw. ist in ihrem
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995, eingelangt im Finanzamt am 29.
Jänner 1997, bezüglich des Verrechnungskontos der Reisebüro B.
GmbH (Forderung von S 1,069.332,97) sowie der entsprechenden
Einzelwertberichtigung (S 500.000,00) folgende Erläuterung
enthalten: "Die Wertberichtigung musste in diesem Ausmaß
vorgenommen werden, da zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht mit einer
höheren Einbringlichkeit der Forderung gerechnet werden kann und weil die
Geschäftsfühererin, Frau Eva St. am 12. Oktober 1995 beim
Handelsgericht Wien den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt
hat."
Im Jahresabschluss der Bw. zum
31. Dezember 1996, eingelangt im Finanzamt am 22. Dezember 1997 (demnach nach
Abschluss der ersten Betriebsprüfung), findet sich bezüglich der
vollständigen Forderungsausbuchung (Aufwand in Höhe von
S 572.596,01) folgende Erläuterung: "Die Forderung
gegenüber der Reisebüro B. GmbH musste im Berichtsjahr als
uneinbringlich ausgebucht werden, da der am 12. Oktober 1995 eingebrachte
Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde."
Aus dieser
Aktenlage ergibt sich für den unabhängigen Finanzsenat die eindeutige
Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen
Darlehenshingabe Mag. Gerd R. als Gesellschafter-Geschäftsführer
sowohl der Bw. als auch der "A" S.GmbH von der unmittelbar bevorstehenden
Insolvenz der "A" S. GmbH auf jeden Fall gewusst hat. Ob er, wie von seiner
geschiedenen Gattin Theresia R. ausgeführt, die "A" S. GmbH offensichtlich
in den Konkurs geführt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht weiter von
Interesse.
Hingewiesen sei
diesbezüglich zum einen auf den Umstand, dass die "A" S. GmbH angesichts
der in den Jahresabschlüssen dargelegten prozentuellen Verhältnisse
zwischen den Erlösen und den zugrunde liegenden Aufwendungen in den beiden
ursprünglichen Unternehmensbereichen durch den Verkauf des Tenniscenters an
die Bw. im Februar 1994 nicht mehr "lebensfähig" gewesen ist. Zum anderen
ist auf die im Jahresabschluss der "A" S. GmbH zum 31. Dezember 1993 enthaltene
Ausbuchung der Clubraumeinrichtung des Tenniscenters zu verweisen, wodurch sich
bei der "A" S. GmbH der entsprechend hohe Verlust für dieses Jahr
ergab.
In Bezug auf die im
Jahresabschluss der "A" S. GmbH zum 31. Dezember 1993 enthaltene
"Rückstehungserklärung" von Mag. Gerd R., datiert mit 27. Februar
1995, muss darauf hingewiesen werden, dass schon im Zuge des Kaufvertrages vom
1. Februar 1994 ein Großteil der in dieser Erklärung genannten
Verbindlichkeiten der "A" S. GmbH gegenüber Mag. Gerd R. auf die Bw.
übergegangen ist.
Das Vorbringen der Bw., wonach
im Zeitpunkt der Darlehenshingabe im April bzw. Mai 1995 die "A" S. GmbH
aufgrund dieser "Rückstehungserklärung" nicht überschuldet sowie
die wirtschaftliche Situation des Jahres 1994 noch nicht absehbar gewesen
wäre, ist demnach nicht nachvollziehbar. Die dem entsprechenden
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 zu entnehmenden Zahlen betreffend
Erlöse (ca. 15 Millionen Schilling) bzw. Wareneinsatz (ca. 14 Millionen
Schilling) belegen vielmehr, dass wie schon in den Vorjahren im gesondert zu
betrachtenden Bereich "Reisebüro" der Rohertrag zur Deckung der Fixkosten
nicht ausreichen konnte.
Daraus folgt nun, dass im
Zeitpunkt der Darlehensgewährung aufgrund dieser wirtschaftlichen Situation
der "A" S. GmbH die Bw. objektiv gesehen nicht mit einer
Darlehensrückzahlung rechnen konnte. Das Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach Mag. Gerd R. seiner ausdrücklich als
"Todfeindin" bezeichneten geschiedenen Gattin damit praktisch S 250.000,00
"geschenkt" hätte, ist allein angesichts der oben erwähnten
Ausführungen von Theresia R. in ihrem Konkurseröffnungsantrag vom 19.
September 1996 für den unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar.
Was die von der Bw. behauptete
"Rolle" von Frau Eva St. (bzw. von ihrem angeblich in einer ehemals hohen
Geheimdienstfunktion tätigen Ehegatten) anbelangt, muss das
diesbezügliche Vorbringen der Bw. als äußerst "diffus"
bezeichnet werden. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass Frau
Eva St. nach Aussage der Bw. schon ab dem Frühjahr 1995 die Geschäfte
der "A" S. GmbH geführt haben soll. Demgegenüber steht aber die
unwidersprochene Feststellung im Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion,
wonach Eva St. nie in Wien gemeldet gewesen ist. Auch in Bezug auf die
angebliche Zusammenarbeit zwischen der Bw. und der "A" S. GmbH konnte die Bw.,
trotz entsprechender Aufforderung durch den unabhängigen Finanzsenat,
nichts Nachvollziehbares vorbringen. Dem von der Bw. vorgelegten Prospekt
betreffend die Abhaltung von Tenniscamps in einem slowakischen Schlosshotel, das
übrigens mit 23. April 1995 datiert und allgemein mit dem Kürzel "A"
(wie in "A" T. GmbH = Bw. bzw. "A" S. GmbH) bezeichnet ist, kann in keiner Weise
entnommen werden, dass entsprechende Geschäfte zwischen den beiden
Gesellschaften getätigt wurden.
Zu bemerken ist weiters, dass
es nicht der geforderten Fremdüblichkeit entspricht, dass im konkreten Fall
die Bw., und nicht Mag. Gerd R. als Gesellschafter der "A" S. GmbH dieser
Gesellschaft fehlendes Kapital zuführt. Das Hauptinteresse am Weiterbestand
einer Gesellschaft liegt nämlich grundsätzlich beim Gesellschafter und
nicht bei einem etwaigen Geschäftspartner. Durch den Umstand, dass die Bw.
im Hinblick auf die Darlehensgewährung an die "A" S. GmbH selbst einen
Kredit aufgenommen hat, der zudem durch ein Mag. Gerd R. gehörendes
Grundstück besichert wurde, und daraus entstehende Kosten zu tragen hatte,
wobei in der Folge der Verlust durch die Abschreibung der Darlehensforderung und
Verpflichtung zur Rückzahlung des aufgenommenen Kredites allein bei der Bw.
verblieben ist, ist Mag. Gerd R. ein entsprechender Vorteil gewährt worden,
den die Bw. einem fremden Dritten gegenüber in dieser Art und Weise nicht
gewährt hätte.
Da demnach zusammenfassend die
Darlehensgewährung im Hinblick auf die geforderte Fremdüblichkeit
keinesfalls dem von der Judikatur entwickelten Maßstab für die
steuerliche Anerkennung derartiger Verträge zwischen nahen Angehörigen
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/02
- Stammnummer
- 11992
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF