Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0854-L/02
Verkauf von Cannabis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-L/02vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Abgabepflichtige Aufzeichnungen über den Verkauf von Cannabis nicht vorlegen, sind die erzielten Erlöse gemäß § 184 BAO zu schätzen. Dabei können gerichtlich festgestellte Abgabemengen für die Bemessung des Umsatzes herangezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Ermittlungen des Gerichtes nicht widerlegt hat. Der Bescheid kann ohne Zustellversuch hinterlegt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabestelle nicht mitteilte bzw. keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgab und die Abgabenbehörde die ihr zumutbaren Ermittlungen angestellt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 7. Juni 2000 betreffend Umsatzsteuer 1998
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe
beträgt
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze
|
972.125,00 S
|
Umsatzsteuer
|
194.425,00 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
0,00 S
|
Summe
|
|
194.425,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
14.129,42 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Im Zuge von Ermittlungen der Gendarmerie wurde
festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 einen Handel mit
Suchtgift betrieben hat. Die Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) stellte
die verkauften Mengen und die erzielten Erlöse fest:
|
Menge
|
Einkauf/S
|
Verkauf/S
|
5 kg
|
335.000,00
|
425.000,00
|
0,3 kg
|
20.100,00
|
25.500,00
|
1 kg
|
67.000,00
|
85.000,00
|
6 kg
|
390.000,00
|
510.000,00
|
6 kg
|
330.000,00
|
510.000,00
|
Summe brutto
|
|
1.555.500,00
|
Summe
netto
|
|
1.296.250,00
Vom zuständigen Finanzamt wurde am
7. Juni 2000 aufgrund der Feststellungen der PAST ein Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid für 1998 erlassen. Die Behörde ging von einem
Bruttoumsatz von 1.555.500,00 S (netto 1.296.250,00 S) aus und
berechnete die Umsatzsteuer mit 129.625,00 S (Steuersatz 10%).
2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 wurde Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 7. Juni 2000 erhoben:
Die Umsatzsteuer für 1998 sei mit 129.625,00 S
festgesetzt worden. Das entspreche einer steuerpflichtigen Lieferung von
1.296.250,00 S. Dieser Betrag sei aber nicht der Wahrheit entsprechend
festgesetzt worden. Verwiesen werde auf den Gerichtsakt GZ 123 des LG Linz
(Urteil vom 1. Juni 1999), wonach die vom Bw. geleisteten Umsätze
bei weitem darunter lägen. Die Ermittlungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen seien nicht vollständig und entsprächen nicht den
Gegebenheiten.
Es werde der Antrag gestellt den Betrag bis zur Erledigung
der Berufung auszusetzen. Das schriftliche Urteil des LG Linz vom
1. Juni 1999 werde vorgelegt.
3. Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Oktober 2000 erließ das zuständige Finanzamt einen
teilweise stattgebenden Umsatzsteuerbescheid. Das Urteil des LG Linz vom
ersten Juni 1999 sei in die Berechnung der Bemessungsgrundlage
miteinbezogen worden. Der Umsatz von 1.156.875,00 S ermittle sich wie
folgt:
(a) 9 kg Cannabis (10 kg, abzüglich 1 kg für
Zeiträume außerhalb des Jahres 1998) a 80,00 S
(Durchschnittspreis aus 75,00 S und 85,00 S) = 720.000,00 S.
8,910 kg Cannabis (2 kg, 0,060 kg und 7,85 kg,
abzüglich 1 kg) a 75,00 S = 668.250,00 S.
(b) In Summe errechne sich ein Bruttobetrag von
1.388.250,00 S (netto 1.156.875,00 S).
4. Am 20. November 2000 brachte der Bw. einen
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Ursprünglich habe der Umsatzsteuerbescheid 1998 einen
Umsatz von 1.296.250,00 S aufgewiesen. Der neue Umsatzsteuerbescheid
beinhalte einen Gesamtbetrag von 1.156.875,00 S und einen Steuersatz von
20%. Es sei nicht gerechtfertigt, einen höheren Steuersatz als im
Erstbescheid angegeben, zu verrechnen. Bei all den erlangten Umsätzen sei
keine Mehrwertsteuer eingehoben worden. Die Investition des Eigengeldes sei
nicht berücksichtigt worden, dies bedeute, dass der Umsatz deutlich
geringer sei, als bei einem Aufschlag von 18,00 S (Richtwert lt. Finanzamt
19,00 S). Auf welche Erkenntnis stütze sich eine Erhöhung des
Steuersatzes? Da dies nicht ersichtlich sei, werde das Begehren gestellt, den
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Der Bescheid des
Finanzamtes stelle einen Rechtsbruch dar.
5. Am 30. November 2000 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung übermittelt.
(a) Zu den Vorlieferanten (x, y und z) wurde seitens des
Finanzamtes folgendes mitgeteilt:
X werde beim Finanzamt Linz geführt und habe in den
Jahren 1996 bis 1998 einen Bruttoumsatz von 1.860.000,00 S erzielt. Y sei
noch nicht veranlagt worden. Z werde ab 1997 zur Umsatzsteuer beim Finanzamt
Urfahr veranlagt.
(b) Im Zeitpunkt der Erstellung des Vorlageantrages
(20. November 2000) war der Bw. noch in Haft. Im Jahr 2001 wurde der
Bw. aus der Haft entlassen. Er teilte der Behörde weder eine geänderte
Abgabestelle mit, noch bestimmte er einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom
29. April 2002 durch das zuständige Finanzamt ergab, dass
betreffend den Bw. Daten für eine Meldeauskunft nicht (mehr) vorlagen (eine
Wiederholung dieser Abfrage am 23. September 2004 erbrachte dasselbe
Ergebnis). Lt. telefonischer Auskunft der Justizanstalt vom
26. August 2004 hat der Berufungswerber als Abgangsadresse eine
ungarische Anschrift hinterlassen. Eine telefonische Anfrage der
Berufungsbehörde bei der Auslandsauskunft der Fa. Telekom ergab, dass an
der bezeichneten Adresse eine J. M. mit einer Geheimnummer und eine K. M. mit
einer registrierten Telefonnummer angemeldet ist. Der Bw. wurde mit Schreiben
vom 6. September 2004 (gerichtet an die ungarische Adresse; versandt
mit internationalem Antwortschein) ersucht, binnen 14 Tagen ab der Zustellung
des Schreibens die versäumten Verpflichtungen nach dem Zustellgesetz
(§§ 8 und 8a) nachzuholen, einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen bzw. bei der Behörde
vorzusprechen und ergänzende Angaben zu machen, widrigenfalls nach Ablauf
der Frist der Bescheid der Behörde ohne Zustellversuch hinterlegt werde.
Der Brief wurde am siebten September 2004 bei der Post aufgegeben und
lt. internationalem Antwortschein am neunten September 2004 vom
Empfänger übernommen.
6. Folgende Unterlagen sind in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen:
(a) Niederschrift mit dem Bw. vom
24. März 1999 (Auszug):
Der Bw. kaufe seit Anfang 1998 von H.S. Cannabis-Harz. In
der Folge habe er seine Suchtgiftgeschäfte nur mit H.S. abgewickelt, bzw.
auch mit deren Lebensgefährten. Er sei gleich zu Anfang von H.S. darauf
hingewiesen worden, dass sie nur kiloweise Cannabis-Harz verkaufe und keine
Grammgeschäfte mache. Der Bw. habe ihr gesagt, es sei in der ersten Zeit
schwer, ein Kilo Cannabis-Harz zu verkaufen. Sie habe gesagt, das sei kein
Problem und habe die ersten sechs Monate das Harz auf Kommission gegeben.
In den ersten sechs Monaten habe er sechs Kilo
Cannabis-Harz von H.S. übergeben bekommen. Für das Kilo habe H.S.
65.000,00 S verlangt. Die Übergaben des Suchtgiftes seien immer
verschieden gewesen.
Die Treffen hätten nicht nur aus der
Suchtgiftübergabe bestanden, sondern es sei auch des öfteren Bargeld
von diesen Drogengeschäften übergeben worden. Von H.S. habe er von
November 1997 bis Februar 1999 ca. 12 kg Cannabis-Harz bekommen. Das letzte
Treffen sei Mitte Februar 1999 in der Nähe ihrer Wohnung gewesen. Dort habe
H.S. gegen 55.000,00 S ein Kilo Harz übergeben. Anfang Dezember 1998
habe H.S. drei Kilo Harz übergeben, das Suchtgift sei in einem
Radioverstärker versteckt gewesen. Sie habe damals gesagt, sie sei mit den
Kindern für einige Zeit auf Skiurlaub, wodurch sie in nächster Zeit
nicht liefern könne. Der Bw. habe auch zweimal vom Lebensgefährten der
H.S. ein Kilo Harz übernommen, einmal sei der Lebensgefährte mit dem
Mountain-Bike zum Suchtgiftbunker gefahren und habe ein Kilo geholt.
(b) Niederschrift mit H.S. vom 25. März 1999
(Auszug):
"Von Ende 1998 bis März 1999 verkaufte ich an den Bw.
ca. 15 bis 20 kg Suchtgift. Am Anfang verkaufte ich dem Bw. das Suchtgift um
65.000,00 S. Danach fragte er mich, ob ich mit dem Preis um
10.000,00 S pro Kilo heruntergehen könnte. Ich verlangte in der Folge
dann nur noch 55.000,00 S. Mir blieben jedoch pro Kilo 10.000,00 S.
Mein Lebensgefährte verkaufte auch ca. zwei bis drei
mal jeweils 1 Kilo Cannabis an den Bw. Dies war aber nur wenn ich nicht Zeit
hatte.
Zum letzten Geschäft mit dem Bw. gebe ich folgendes
an: Der Bw. bestellte am Dienstag den 23. März 1999 gegen 18.00
Uhr bei mir 1 Kilo Cannabis-Harz. In seinem PKW wurde das Geschäft
ausgemacht. Ich fuhr noch am selben Abend gegen 22.00 Uhr nach Wien und
holte das Harz ab. Am 24. März 1999 gegen 12.00 Uhr wollte ich
das Suchtgift dem Bw. übergeben, wobei wir von der Gendarmerie verhaftet
wurden."
(c) Niederschrift mit dem Bw. vom 12. April 1999
(Auszug):
"Ab Dezember 1997 fragte mich ein Freund, ob ich
größere Mengen an Cannabis-Harz verkaufen könne. Ich sagte ihm,
ich möchte es probieren und einigte mich mit ihm, dass ich vorerst nur auf
Kommission verkaufen möchte. Anfangs gab er mir eine Platte mit 125 Gramm.
Im Zeitraum vom Dezember 1997 bis Februar 1998 übergab er mir ca. 20x eine
Cannabisharzplatte zu 125 Gramm, dazu bis zu seiner Verhaftung im Juni 1998
jeweils 2 Platten mit einem Gewicht von 250 Gramm. In diesem Zeitraum
übergab er mir 10x 2 Platten Cannabis-Harz. Insgesamt verkaufte er mir 5
Kilo Cannabis-Harz. Für das Gramm verlangte er 67,00 S. Auch seine
Freundin übergab mir im Herbst nach seiner Verhaftung 300 Gramm
Cannabis-Harz. In der Folge kam es zum ersten Zusammentreffen mit H.S. Dabei
wurde mir 1 Kilo Cannabis-Harz auf Kommission übergeben. Der Kaufpreis
betrug 67.000,00 S.
Zu den 5 Kilo die ich angekauft habe, gebe ich an: Ich habe
zwei davon an diverse Suchtgiftkonsumenten in der Altstadt verkauft. Die
restlichen drei habe ich an eine andere Person verkauft. Verkauf war von Ende
1997 bis Juni 1998. Ich habe das Gramm um 67,00 S angekauft und um 85,00 S
verkauft."
(d) Urteil des LG Linz vom
1. Juni 1999:
Der Bw. ...
ist schuldig, er hat den bestehenden Vorschriften zuwider
gewerbsmäßig Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25 fache der
Grenzmenge ausmacht, in Verkehr gesetzt und zwar dadurch, dass er
(1) im Zeitraum von etwa Ende 1997 bis etwa Februar 1998 in
wöchentlichen Teilmengen von 125 bis 500 Gramm, zuletzt Mitte Februar drei
Platten zu 125 Gramm, insgesamt ca. 10 Kilo Cannabis-Harz "Grüner
Marokkaner" zum Grammpreis von 75,00 S bzw. 85,00 S verkaufte
bzw. zum kommissionsweisen Verkauf übergab;
(2) im Zeitraum von etwa Juli 1998 bis September 1998 in
mehreren Teilmengen insgesamt 2 Kilo Cannabis-Harz "Grüner
Marokkaner" zum Grammpreis von 75,00 S verkaufte;
(3) im Zeitraum von August bis Oktober 1998 in drei bis
vier Teilmengen 60 Gramm Cannabis-Harz "Grüner Marokkaner" zum
Grammpreis von 75,00 S verkaufte;
(4) im Zeitraum von September 1997 bis
16. März 1999 an unbekannte Personen in zahlreichen Teilmengen
insgesamt ca. 7,85 Kilo Cannabis-Harz, überwiegend "Grüner
Marokkaner", zu einem unbekannten Grammpreis verkaufte bzw. zum
kommissionsweisen Verkauf übergab.
Er hat hiedurch
..... das Verbrechen nach § 28 Abs. 2
vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und
..... das teils versuchte, teils vollendete Vergehen nach
§ 28 Abs. 1 SMG, 15 Abs. 1 StGB begangen und wird
hiefür .... zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren
verurteilt.
Die gegenständlichen Suchtgifthandelsaktivitäten
entwickelte der Angeklagte nicht als Suchtgiftkonsument, sondern als klassischer
Suchtgiftdealer, wobei er fraglos gewerbsmäßig handelte. Der
Angeklagte ... kaufte zunächst kleine Mengen Haschisch, die er an
unbekannte Personen weitergab. Die finanziell angespannte Situation der Familie
veranlasste den Angeklagten zum Handel von Haschisch im größeren
Umfang. Ab Spätherbst 1997 bezog er von einem Freund in zahlreichen
Teilmengen Cannabisharzplatten in der Größenordnung von 120 bis 250
Gramm zum kommissionsweisen Verkauf. Bis zu dessen Verhaftung erwarb er rund 5
Kilo Cannabis-Harz. Der Ankaufspreis betrug 67,00 S. Nach der Festnahme
kaufte er auch von einer Freundin 300 Gramm. Von H.S. erwarb der Bw. ab Juni
1998 bis März 1999 wiederholt Cannabis-Harz. Als Mindestmenge kaufte er pro
Lieferung, anfangs wiederum kommissionsweise und später in bar, einen
sogenannten "Ziegel", also ein Kilo Cannabis-Harz. Diese Menge
erhielt der Angeklagte je nach Bedarf ein bis dreimal im Monat, einmal kaufte er
2 Kilo und im September 1998 gesamt 3 Kilo. Für den Ziegel bezahlte er
67.000,00 S. Aufgrund des guten Geschäftsganges reduzierte sich der
Ankaufspreis schließlich auf 55.000,00 S. Die Übergaben fanden
meist nach telefonischer Vereinbarung statt. Bevorzugte Treffpunkte der
Übergabe waren das Jahrmarktgelände, der Parkplatz des
Gehörloseninstitutes sowie der Bereich hinter dem Gebäude der
Gendarmerie und Feuerwehr. Insgesamt bezog der Angeklagte von H.S. zumindest 15
Kilo Cannabisharz.
Der Angeklagte verkaufte die gesamte von ihm angekaufte
Haschischmenge gewinnbringend weiter. Anlässlich seiner Festnahme am
16. März 1999 wurden 387 Gramm Cannabis-Harz sichergestellt.
Ausdrücklich wird konstatiert, dass der Angeklagte in
der Absicht handelte, sich durch den regen Suchtgifthandel im großen Stil
eine fortlaufende Einnahme zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu
verschaffen.
Der Angeklagte veräußerte an seinen
Hauptabnehmer von Ende 1997 bis Februar 1999 wöchentlich zwischen 125 und
500 Gramm (insgesamt ca. 10 Kilo), von Juli 1998 bis September 1998 an eine
weitere Person insgesamt 2 Gramm (gemeint: 2 Kilo) Cannabisharz, von August bis
Oktober 1998 ca. 60 Gramm und von September 1997 bis
16. März 1999 an unbekannte Personen insgesamt 7,85 Kilo
Cannabisharz.
Der Angeklagte lukrierte pro Gramm Haschisch zwischen
18,00 S und 20,00 S. Wenn man diese Gewinnspanne heranzieht, so
errechnet sich ein Gesamtgewinn aus der verhandelten Menge von 385.000,00 S
bis 398.000,00 S.
Der Angeklagte bekannte sich bereits im Vorverfahren im
wesentlichen schuldig. Er legte bei seiner Vernehmung vor der BPD ein volles
Geständnis ab. Dieses Geständnis hielt er im wesentlichen auch bei
seiner Beschuldigtenvernehmung aufrecht. In der Hauptverhandlung bekannte er
sich im Sinne der Anklage vollinhaltlich schuldig. Er bezifferte die von ihm
angekaufte und zur Gänze weiterverkaufte Cannabisharzmenge mit ca. 20 Kilo.
Dieses Geständnis war überzeugend und im
wesentlichen widerspruchsfrei, sodass auf die Vernehmung der in der Anklage
beantragten Zeugen einverständlich verzichtet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht
ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und
gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Unternehmereigenschaft des Bw.:
Gemäß
§ 2 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Nachhaltigkeit liegt vor, wenn Tätigkeiten wiederholt
unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und desselben dauernden
Verhältnisses ausgeübt werden (Ruppe, UStG-Kommentar, § 2,
Tz 50).
Gemäß
§ 3 Abs. 3 UStG 1994 liegt
beim Kommissionsgeschäft zwischen dem Kommittenten und dem
Kommissionär eine Lieferung vor. Kommissionär ist, wer es
übernimmt, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung
eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. In
beiden Fällen ist umsatzsteuerrechtlich davon auszugehen, dass der
Kommissionär eine Lieferung erbringt. Er hat das volle Entgelt zu
versteuern (Ruppe, UStG-Kommentar, § 3, Tz 81).
Aus dem in den Entscheidungsgründen angeführten
Urteil des LG Linz vom 1. Juni 1999 ergibt sich, dass der Bw.
über längere Zeiträume gewerbsmäßig Suchtgift in
Umlauf gebracht hat. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass der Bw. in der
Absicht handelte, sich durch den regen Suchtgifthandel im großen Stil eine
fortlaufende Einnahme zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind damit alle notwendigen
Kriterien für das Bestehen einer unternehmerischen Tätigkeit
(nämlich Gewerblichkeit und Nachhaltigkeit) gegeben. Soweit der Bw. angibt,
er habe zu Beginn der Tätigkeit "auf Kommission" gearbeitet, ändert
dies nichts an der Steuerpflicht für den gesamten von ihm erzielten
Umsatz.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Versteuerung ist darauf zu
verweisen, dass bei Nichtausstellung einer Rechnung gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 die Lieferung in dem der
Ausführung folgenden Monat zu versteuern ist. Dass der Bw. keine
Mehrwertsteuer eingehoben hat, wie er im Vorlageantrag vom
20. November 2000 ausführt, ist in diesem Zusammenhang
unbeachtlich.
3. Steuersatz für den Verkauf von Cannabis:
Der Haschischverkauf wurde in der Berufungsvorentscheidung
vom 30. Oktober 2000 einem Steuersatz von 20% unterworfen. Die
Berufung richtet sich auch gegen den Steuersatz, der im ursprünglichen
Bescheid vom 7. Juni 2000 mit 10% angenommen worden ist.
Die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Gegenstände sind in einer Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994
aufgezählt. Alle Gegenstände, die nicht in der Anlage aufscheinen,
unterliegen einem Satz von 20%. Cannabis scheint dabei weder unter den
Nahrungsmitteln noch bei den landwirtschaftlichen Produkten auf. Der Verkauf
dieses Suchtgiftes ist daher mit 20% zu besteuern. Dass die Besteuerung
ursprünglich mit 10% erfolgte ist unbeachtlich, da das Prinzip der
Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit hat (z.B.
VwGH 9.7.1997, 95/13/0124).
4. Vorsteuer für die Ankäufe:
Seitens der abgabenfestsetzenden Behörde wurde keine
Vorsteuer angesetzt. Die Vorsteuer aus Zukäufen kann nach ständiger
Rechtsprechung und Lehre geschätzt werden, sofern es als erwiesen angesehen
werden kann, dass dem Unternehmen Vorsteuern tatsächlich in Rechnung
gestellt wurden (VwGH 22.4.1998, 95/13/0191). Ruppe nimmt diesbezüglich
eine Begründungslast der Behörde an (UStG-Kommentar, § 12
Tz 49).
Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass mangels
Rechnung eine Schätzung von Vorsteuern nicht möglich ist. Einerseits
ist die Ausstellung von Rechnungen mit Vorsteuerausweis in dieser Branche
grundsätzlich unüblich und andererseits hat der Bw. in den
Berufungsschriften nicht behauptet, dass derartige Rechnungen ausgestellt
wurden.
5. Schätzung des Umsatzes:
(a) Schätzungsberechtigung:
Der Bw. hat - wie aus den vorliegenden Unterlagen
zweifelsfrei hervorgeht - gewerbsmäßigen Suchtgifthandel
betrieben. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige von ihm zu führende Aufzeichnungen
nicht vorlegt. Aufgrund der in den Entscheidungsgründen dargestellten
Suchtgiftverkäufe wären entsprechende Aufzeichnungen zu führen
gewesen. Belege darüber wurden aber nicht aufbewahrt und konnten daher auch
nicht vorgelegt werden. Die Schätzungsberechtigung besteht damit zu Recht.
(b) Schätzungsbetrag:
Die Zuschätzung orientiert sich
betragsmäßig an den im Urteil des LG Linz vom 1. Juni 1999
genannten Beträgen. Der Bw. hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht,
was die Heranziehung der im Gerichtsverfahren festgestellten Abgabemengen und
Preise widerlegt hätte. In der Berufung vom 19. Juni 2000 hat der
Bw. selbst auf den Gerichtsakt verwiesen. Im Vorlageantrag vom
20. November 2000 wird dazu nur angeführt, die "Investition des
Eigengeldes" sei nicht berücksichtigt worden, was bedeute, dass der Umsatz
deutlich geringer sei, als bei einem Aufschlag von 18%. Mit derart unkonkreten
Angaben kann der Bw. die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen nicht
dartun.
Der Unabhängige Finanzsenat geht bei den
Schätzungsbeträgen von folgenden Annahmen aus:
Die einzelnen Mengen sind aus den Feststellungen der
Gerichtsinstanz zu übernehmen. Für den Zeitraum Ende 1997/Februar 1998
ist ein Mischsatz von 80 Schilling (zwischen 75 und 85 Schilling pro Gramm) zu
berechnen. Für die anderen Zeiträume ergibt sich ein Satz von 75
Schilling pro Kilo. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Bw. ab dem
Dezember 1997 mit dem Einkauf und Verkauf der Ware (in einem langsam
ansteigenden Zyklus) begonnen hat. Die im Zeitraum 12/97 bis 2/98 bezogene Ware
ist im Schätzungswege den einzelnen Jahren zuzurechnen. Dividiert man die
bezogenen Mengen von 10 Kilo durch drei (Monate), so ergibt dies 3,34 kg
für das Jahr 1997 (bisher 1 Kilo angenommen). In der letzten
Bezugsphase wird der auf die Monate 1-3/1999 entfallende Anteil des
Haschischverkaufes auf rd. zwei Kilo geschätzt (bisher in der
Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2000 mit einem Kilo
angenommen).
Demzufolge ist die nachstehende Zurechnung
vorzunehmen:
|
Zeitraum lt. Gerichtsurteil
|
Kilogramm
|
Preis
|
Summe/S
|
Ende 1997 bis 2/1998
|
10,00
|
80.000,00
|
800.000,00
|
7/98 bis 9/98
|
2,00
|
75.000,00
|
150.000,00
|
8/98 bis 10/98
|
0,06
|
75.000,00
|
45.000,00
|
9/97 bis 3/99
|
7,85
|
75.000,00
|
588.750,00
|
Gesamtsumme
|
|
|
1.583.750,00
|
Abzüge für 1997
|
-3,34
|
80.000,00
|
-267.200,00
|
Abzüge für 1999
|
-2,00
|
75.000,00
|
-150.000,00
|
Gesamtverkaufssumme
1998
|
|
|
Umsatz brutto 1.166.550,00
|
|
|
|
:120%
|
|
|
|
Umsatz netto 972.125,00
|
|
|
|
x 20%
|
|
|
|
Steuer 194.425,00
Der Berufung war aus den genannten Gründen teilweise
stattzugeben.
6. Zustellung des Bescheides:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 des
Zustellgesetzes hat eine Partei, die ihre bisherige Abgabestelle ändert,
dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, kann die Abgabenbehörde die Zustellung
durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, wenn die
Mitteilung der Partei an die Behörde unterlassen wird.
Die bezeichnete Mitteilungspflicht besteht, wenn die Partei
vom Verfahren Kenntnis hat. Da im vorliegenden Fall der Bw. vom
Berufungsverfahren Kenntnis hatte, hätte er die Behörde
verständigen müssen.
Eine Hinterlegung gemäß
§ 8
Zustellgesetz ist nur rechtmäßig, wenn eine Abgabestelle nicht ohne
Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Ritz, BAO-Kommentar, § 8
Zustellgesetz, Tz 11). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen (z.B. VwGH 21.10.1993, 91/15/0098). Zu den zumutbaren Ermittlungen
gehören Anfragen an Meldebehörden bzw. Abfragen im Zentralen
Melderegister.
Die Berufungsbehörde hat die ihr zumutbaren
Ermittlungen durchgeführt. An die vom Bw. beim Abgang aus der Strafanstalt
angegebene Adresse wurde ein Vorhalt versandt, mit dem auf die
Hinterlegungsabsicht der Behörde hingewiesen wurde. Die Sendung wurde am
9. September 2004 zwar übernommen, der Bw. hat diese aber nicht
beantwortet und keine Zustelladresse innerhalb der im Vorhalt bezeichneten Frist
bekanntgegeben. Lt. OGH vom 11.6.1996, 10Ob2148/96x ist ein internationaler
Antwortschein eine Bestätigung über die erfolgte Zustellung im Sinne
des Zustellgesetzes.
Die Berufung war aus diesem Grund bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weiteren Zustellversuch zu hinterlegen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt, 1
Anonymisierungsblatt
Linz, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-L/02
- Stammnummer
- 11986
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF