Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400055/2018
Vorschreibung der Parkometerabgabe an den das Fahrzeug nicht gelenkt habenden Zulassungsbesitzer oder an den vermuteten Lenker
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400055/2018vom 11.04.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_020/GEMRE_WI_90101_F420_020.pdf), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gebührenpflichtige Kurzparkzone
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 30. 7. 2007, MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.
Bundesabgabenordnung
§ 4 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 6 BAO lautet:
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 20 BAO lautet:
20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§§ 236, 237 BAO lauten:
§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 237. (1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
Abgabenanspruch entstanden
Unstrittig ist, dass der Abgabenanspruch auf die Wiener Parkometerabgabe gemäß der Wiener Parkometerabgabeverordnung wie im angeführten Bescheid ausgeführt entstanden ist.
Diesbezüglich wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheid und in der oben wiedergegebenen Beschwerdevorentscheidung verwiesen (zur Zulässigkeit eines derartigen Verweises vgl. VwGH 19. 9. 2017, Ra 2017/20/0059; VwGH 8. 9. 2017, Ra 2017/20/0079; VwGH 24. 1. 2017, Ra 2016/01/0338; VwGH 27. 7. 2016, Ra 2015/13/0043; VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0087; VwGH 14. 9. 2015, Ra 2014/17/0009 u. v. a.).
Bemerkt wird, dass für die Entstehung der Abgabenschuld unbeachtlich ist, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht (vgl. BFG 15. 2. 2016, RV/7400003/2016; BFG 11. 1. 2017, RV/7400170/2016 ).
Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer sind Gesamtschuldner
Strittig ist allein, ob der Bf Arthur S***** als Gesamtschuldner der Wiener Parkometerabgabe heranzuziehen ist oder der nach Ansicht des Bf mutmaßliche Lenker Roman So*****.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Arthur S***** in den Beschwerdezeiträumen weiterhin Besitzer (§ 309 ABGB) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-7*****D war, sofern dieses gegen seinen Willen unter Wegnahme der Wagenschlüssel verwendet wurde.
Arthur S***** war in den Beschwerdezeiträumen jedenfalls Zulassungsbesitzer (§§ 37 ff. KFG 1967) und somit Gesamtschuldner.
Nach der Behauptung des Bf wäre Roman So***** Lenker (§ 102 KFG 1967) gewesen und somit ebenfalls Gesamtschuldner.
Geht man von den (nicht erwiesenen) Angaben des Bf aus, wären Gesamtschuldner der Parkometerabgabe im gegenständlichen Fall Arthur S***** und Roman So*****. Auch dies ist insoweit unstrittig.
Angefochtener Bescheid ist weder rechtswidrig noch ist eine abweichende Ermessensübung geboten
Zur Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang - unterstellt, dass Roman So***** im gegenständlichen Fall der Kraftfahrzeuglenker gewesen ist, der das Fahrzeug jeweils abgestellt hat - Arthur S***** oder Roman So***** als Gesamtschuldner der Parkometerabgabe heranzuziehen ist, ist zunächst wiederum auf die umfassenden und weitestgehend zutreffenden Ausführungen im oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheid und in der oben wiedergegebenen Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Beschwerde und Vorlageantrag vermögen weder eine Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen noch eine vom angefochtenen Bescheid abweichende Ermessensübung durch das Bundesfinanzgericht (Art. 130 Abs. 3 B-VG) zu veranlassen.
Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. VwGH 30. 4. 1993, 91/17/0190).
Bei der Ermessensübung sind Wesen und Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein (vgl. VwGH 22. 3. 1999, 98/17/0160 zur Wiener Parkometerabgabe).
Vorweg ist - unabhängig von der Frage, ob einer derartige Vereinbarung in der gegenwärtigen Konstellation von Bedeutung wäre - festzuhalten, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arthur S***** und Roman So*****, dass letzterer die Parkometerabgabe für das Auto des Arthur S***** tragen solle, wie dies der Vorlageantrag suggeriert, nicht festgestellt wurde. Eine derartige Vereinbarung würde auch der vom Bf wiederholt aufgestellten Behauptung, Arthur S***** habe sich das Fahrzeug widerrechtlich angeeignet und in Betrieb genommen, widersprechen.
Lenker nicht in jedem Fall primär heranzuziehen
Das Bundesfinanzgericht vermag die Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei (auch unter Hinweis auf die Reihenfolge der Nennung der Gesamtschuldner in § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006) primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen und der Gesetzgeber gehe davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten habe, in dieser Form nicht zu teilen:
Diese Ansicht wurde zwar in der dem von den Parteien zitierten Erkenntnis VwGH 22. 3. 1999, 98/17/0160 zugrunde liegenden Beschwerde vertreten, diese Ansicht wurde vom Gerichtshof aber nicht übernommen. Der Gerichtshof hat vielmehr die von der Behörde bei Autovermietungen regelmäßig vorgenommene primäre Heranziehung des Vermieters abgelehnt, eine "ohne auf den konkreten Einzelfall Bedacht nehmende typenbezogene Einschränkung der Ermessensübung bei der Abgabenvorschreibung nur an den vom abgabenrechtlich relevanten Vorgang weit entfernten Zulassungsbesitzer" sei rechtswidrig. , Die Inanspruchnahme des Zulassungsbesitzers ist aber keineswegs ausgeschlossen.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich insoweit beizupflichten, dass im Rahmen der Ermessenübung im Allgemeinen vorrangig der Kraftfahrzeuglenker zur Leistung der Parkometerabgabe heranzuziehen sein wird, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Lenker mit vertretbarem Verwaltungsaufwand festzustellen ist und die Einbringlichkeit bei Heranziehung des Lenkers mit entsprechender Wahrscheinlichkeit gegeben wäre.
Durchsetzung des Abgabenanspruchs auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen
Das Wesen der Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Sicherung des Gläubigers (vgl. VwGH 5. 3. 2009, 2007/16/0142). Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Finanzbehörde dadurch in die Lage versetzt – unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen – , die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen (Ritz, BAO6, § 6 Rz. 2 unter Hinweis auf Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 44 Tz. 5).
Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Vgl. Ellinger in Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 6 Anm. 3; Ritz, BAO6, § 6 Rz. 7; VwGH 23. 5. 2012, 2008/17/0115; VwGH 28. 1. 2002, 2001/17/0212; VwGH 14. 11. 1996, 95/16/0082).
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 6 BAO Anm. 2; Ritz, BAO6, § 6 Rz. 7; VwGH 11. 9. 2014, 2013/16/0028; VwGH 29. 3. 2007, 2005/16/0108; VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0170; VwGH 14. 11. 1996, 95/16/0082).
Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnutzung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzuzubringen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 6 BAO Anm. 2; VwGH 11. 9. 2014, 2013/16/0028; VwGH 29. 3. 2007, 2005/16/0108; VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0170; VwGH 14. 11. 1996, 95/16/0082).
Die Behörde muss ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen (vgl. Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, 218; VwGH 17. 11. 1993, 93/17/0084).
Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 7. 12. 2000, 97/16/0365; VwGH 14. 11. 1996, 95/16/0082; VwGH 17. 11. 1993, 93/17/0084).
Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können (vgl. VwGH 28. 9. 2011, 2008/13/0180).
Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner bleibt für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung (vgl. VwGH 21. 3. 2002, 2001/16/0555; VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0170).
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber anderen Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung der Solidarschuld. Lediglich bei Ausübung des der Behörde obliegenden Ermessens kann die Uneinbringlichkeit bei anderen Gesamtschuldnern insofern eine Rolle spielen, als in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorliegt, das heißt, dass die Abgabe von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern ist, bei dem die Uneinbringlichkeit nicht gegeben ist (vgl. VwGH 11. 12. 1992, 91/17/0171; VwGH 27. 10. 1983, 82/16/0163).
Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es, den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen einzufordern (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 94 f.).
Die Gefährdung der Einbringlichkeit bei einem Gesamtschuldner ist ein wesentliches Kriterium, diesen nicht heranzuziehen (vgl. VwGH 14. 2. 1991, 89/16/0218; VwGH 23. 2. 1984, 83/16/0055; VwGH 23. 6. 1983, 3023/80).
Vorzunehmende Ermessensübung
Im gegenständlichen Fall spricht im Rahmen der vom Bundesfinanzgericht eigenständig vorzunehmenden Ermessensübung der Umstand, dass der Bf Arthur S***** im Beschwerdezeitraum infolge seiner stationären Krankenhausaufenthalte nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug selbst zu lenken, somit nicht jener Lenker war, der das Fahrzeug jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt hat, gegen eine Heranziehung des Bf als Zulassungsbesitzer.
Ferner ist dem Bf im Rahmen der Ermessensübung zugute zu halten, dass er zu Beginn seines Krankenhausaufenthaltes offenkundig weitgehend dispositionsunfähig in Bezug auf sein Kraftfahrzeug war. Allerdings war der Bf seit Ende April 2016 durch Sachwalter vertreten und daher in der Lage, die Verbringung des Kraftfahrzeuges an einen Ort, an dem keine Parkometerabgabe anfällt (etwa in den 3. Wiener Gemeindebezirk, für den ein "Parkpickerl" bestand) zu veranlassen. Dies geschah jedoch erst im September 2016.
Schließlich spräche gegen eine Heranziehung des Bf, dass ihm zufolge seiner Pflege und Betreuung in einem Pensionistenwohnheim der Stadt Wien nur mehr 20% seiner Pension zur Verfügung stehen und vom Bf auch noch ein Kredit zurückzuzahlen ist, wenn die Einbringlichkeit bei einem anderen Gesamtschuldner eher möglich wäre.
Für eine Heranziehung des Bf spricht zunächst der Umstand, dass keineswegs erwiesen ist, dass Roman So***** der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist. Ein Besitz der Autoschlüssel durch Roman So***** wurde von Helene Sch*****, nach Angaben des Bf Lebensgefährtin des Roman So*****, bestritten. Die Behörde müsste daher zunächst weitere Erhebungen pflegen, ob Roman So***** tatsächlich als Lenker das Auto des Bf jeweils in einer Weise abgestellt hat, die die gegenständliche Abgabenvorschreibung nach sich zog.
Vor allem spricht aber für eine Heranziehung des Bf, dass Roman So***** obdachlos ist oder vorgibt, obdachlos zu sein, und dass Roman So***** keine versicherungspflichtigen Einkünfte bezieht. Es ist völlig lebensfremd, ohne nähere Anhaltspunkte hierfür anzunehmen (wie dies offenbar der Vorlageantrag tut), mit einer allfälligen Fahrnispfändung bei Roman So***** (wo auch immer und hinsichtlich welcher Fahrnisse auch immer) könne der aushaftende Abgabenbetrag bestritten werden.
Auch wenn der Bf nur über vergleichsweise geringe Mittel zur freien Disposition haben dürfte, besteht doch ein Pensionsanspruch, auf welchen der Abgabengläubiger grundsätzlich Exekution führen kann. Daher ist die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit gegenüber dem Bf höher als gegenüber dem obdach- und beschäftigungslosen mutmaßlichen Lenker.
Der Abgabenanspruch kann im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen nur bei Arthur S***** und nicht (so ein solcher gegenüber diesem überhaupt besteht) bei Roman So***** hereingebracht werden.
Es ist daher der Bf Arthur S***** als Gesamtschuldner heranzuziehen.
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
Es kann sein, dass die Einhebung der Parkometerabgabe angesichts der Umstände des gegenständlichen Falles gegenüber dem Bf Arthur S***** unbillig i. S. d. §§ 236, 237 BAO ist.
Die belangte Behörde hat bereits darauf hingewiesen, dass eine mögliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einhebungsverfahren zu beurteilen ist und einen diesbezüglichen gesonderten Antrag des Bf voraussetzt.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung daher nicht vorliegt.
Keine Information der Staatsanwaltschaft
Die Aktenlage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren indiziert keinen konkreten Verdacht des Vorliegens gerichtlich strafbarer Handlungen, etwa nach §§ 127, 133, 135 oder 136 StGB. Inwieweit sich aus anderen Verfahren ein derartiger konkreter Verdacht ergeben könnte, ist für das Bundesfinanzgericht nicht beurteilbar.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher nicht zur Information der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 StPO 1960 veranlasst.
Wien, am 11. April 2018
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 102 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400055/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400055.2018
- Stammnummer
- 119533
- Gültig
- 11.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF