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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400055/2018

Vorschreibung der Parkometerabgabe an den das Fahrzeug nicht gelenkt habenden Zulassungsbesitzer oder an den vermuteten Lenker

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400055/2018vom 11.04.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Ermittlungen des Abgabenverfahrens (z. B. die Verwertung der in den Verwaltungsstrafverfahren aufgenommen Zeugenaussagen, ergebnislose Ausforschungsversuche des Lenkers) wurden dem Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung (Anm. nunmehr Beschwerdevorentscheidung) einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet (vgl. zu diesem Fall der sogenannten Mitwirkungspflicht zuletzt die hg. Erkenntnisse [VwGH 26. Februar 2004, 2004/16/0034, oder VwGH 16. November 2004, 2000/17/0010], mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713). Das gleiche muss für einen gegenüber der Partei anlässlich der Bestreitung der Abgabenpflicht erlassenen Bemessungsbescheid gelten, der analog einen Vorhalt wie die Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdevorentscheidung hat. Der Beweiswürdigung in dem Bescheid kommt insoweit Vorhaltscharakter zu. Selbst wenn die Abgabenbehörde gegen das in § 183 Abs. 4 BAO normierte Parteiengehör verstoßen hätte, wäre dieser Mangel nur dann wesentlich, wenn der Beschwerdeführer aufgezeigt hätte, inwieweit die Abgabenbehörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Vorbringen allein, ihm sei vor Bescheiderlassung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, ohne zu konkretisieren, welches Vorbringen er erstattet hätte, reichte nicht aus (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115; vgl. auch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts [BFG 8. Juli 2014, RV/5100464/2012]) Zur neuerlich vorgebrachten angeblichen Lenkereigenschaft von Herrn Roman So***** ist folgendes festzuhalten: Wie bereits im Bemessungsbescheid ausgeführt, wurde weder vom Beschwerdeführer noch seinem Vertreter, weder im Zuge der durch die Magistratsabteilung 67 geführten Verwaltungsstrafverfahren noch auf Grund der im Bemessungsverfahren ergangenen formlosen Zahlungsaufforderung eine konkrete Person als verantwortlicher Lenker genannt und konnte auch von der Verwaltungsstrafbehörde (Magistratsabteilung 67) nach den durchgeführten Einvernahmen der bekanntgegebenen Zeugen und Ermittlungen kein(e) tatsächliche(r) Lenker(in) ausgeforscht werden. Daher kann auch der Lenker bzw. die Lenkerin nicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe (Parkgebühr) herangezogen werden. In den von der Magistratsabteilung 67 durchgeführten Ermittlungsverfahren teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers, ... mit, dass das gegenständliche Fahrzeug an Herrn Roman So***** und Frau Helene Sch***** übergeben worden wäre und von diesen verwendet werden würde. Darüber hinaus wurde im Zuge dieser Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass der Verbleib der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere nicht eruiert werden konnte und daher diesbezüglich eine Verlustanzeige (Anm. aber offenbar keine Diebstahlsanzeige gegen Herrn So*****) bei der LPD Wien erstattet wurde. Frau Sch***** teilte in einer diesbezüglichen Einvernahme bei der Magistratsabteilung 67 mit, dass Herr So***** und sie zwar langjährige Freunde des Beschwerdeführers wären, das Fahrzeug aber weder ihr noch Herrn So***** überlassen gewesen sei. Das Fahrzeug sei ausschließlich vom Beschwerdeführer gelenkt worden. Darüber hinaus gab sie an, gar keinen Führerschein zu besitzen. Der Bruder des Beschwerdeführers, Herr Rolf S***** teilte in einer Einvernahme bei der Magistratsabteilung 67 mit, dass das Fahrzeug zu keiner Zeit von einem Familienmitglied seiner Seite gelenkt oder abgestellt worden sei und der Autoschlüssel auch nicht im Besitz der Familie gewesen sei. Er teilte weiters mit, dass er davon ausgehe, dass Herr So***** im Besitz des Autoschlüssels gewesen sei und somit auch die Strafen verursacht hätte, da Herr So***** oftmals mit dem Fahrzeug gefahren wäre. Dies hätten Sie ihm erzählt, als Sie nach 4 Wochen im Krankenhaus auf Grund Ihres Schlaganfalles wieder ansprechbar gewesen waren. Anzumerken ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handelt. Die nunmehr vorgebrachte Behauptung, Herr So***** wäre der - einzig mögliche - Lenker des Fahrzeuges, steht im Widerspruch zu den früheren Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. VwGH 25.11 .1992, 91/13/0030), also jene, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Kenntnis von der wahren Identität des Lenkers hatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis [VwGH 2. April 1982, 81/04/0127] dargelegt, dass die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (dies ist gleichermaßen auf das Abgabenverfahren anzuwenden) verpflichtet ist, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheldungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte - unbewiesene - Behauptung, Herr So***** hätte als einzige Person Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln gehabt, konnte durch das Ermittlungsverfahren nicht erhärtet werden und hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch durch keinerlei Beweismittel glaubhaft gemacht (z. B. Anzeige gegen Herrn So***** wegen des Verdachts des Diebstahls von Wohnungsschlüssel, Fahrzeugpapiere, Fahrzeugschlüssel, Bank-Card und des Portemonnaies). Falls der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen konkreten begründeten Verdacht gehabt hätte, wäre eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei gegen Herrn So***** die logische Konsequenz gewesen. Die jetzige im Zuge der Heranziehung des Besitzers und Zulassungsbesitzers als Abgabepflichtigen getätigte Behauptung, Herr So***** sei definitiv der Lenker des Fahrzeuges gewesen, ist daher als unbewiesene Schutzbehauptung zu bewerten, die lediglich dazu dienen soll, den Beschwerdeführer vor der Abgabenvorschreibung zu bewahren. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers ([VwGH 17. November 1993, 93/17/0084]). Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will ([VwGH 30. April 1993, 91/17/0190]). Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld gegenüber einer von mehreren Parteien bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ([VwGH 22. März 1999, 98/17/0160]. Auf Grund der obigen Ausführungen (inklusive Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides) konnte kein abgabenpflichtiger Lenker mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden, da die von der Verwaltungsstrafbehörde aufgenommenen Beweise (Zeugenaussagen der vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter genannten Personen) die Vennutungen über eine Lenkereigenschaft des Herrn So***** nicht bestätigen konnten und somit weder für dessen verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung noch für seine Inanspruchnahme als abgabepflichtigen Lenker im Zuge eines Bemessungsverfahrens ausreichten, insbesondere da - wie bereits oben ausgeführt - die Identität des Lenkers für den Beschwerdeführer und dessen Vertreter selbst im Dunkeln lag. In diesem Fall liegt somit ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vor, das heißt, die Abgabe ist von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben ist (vgl. [VwGH vom 21.2.1985, 84/16/0027] u.a.) und dabei handelt es sich um den Beschwerdeführer. Das Vorbringen, dass das Fahrzeug während des Spitalsaufenthaltes des Beschwerdeführers bewegt worden sei, widerlege die Aussage der Zeugin Sch*****, wonach das Fahrzeug ausschließlich vom Beschwerdeführer gelenkt würde, geht ebenfalls ins Leere. Von der Abgabenbehörde wurde nämlich niemals behauptet, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen selbst gelenkt hätte, sondern lediglich, dass die wahre Identität des abgabepflichtigen Lenkers nicht ausgeforscht werden konnte. Unter diesen Umständen erfolgte die Vorschreibung der Abgabe an den Beschwerdeführer zu Recht. Die mit dem angefochtenen Bescheid Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner erfolgte daher zu Recht und war die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass selbst wenn Herr So***** als Lenker nachweislich in Betracht käme, die Behörde zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre, da die Abgabe von Herrn So***** (derzeit und in absehbarer Zeit) nicht eingefordert werden könnte. Herr So***** verfügt laut Zentralmelderegister in Österreich lediglich über eine "Obdachlosen"-Adresse. Eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger verlief negativ. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Forderung bei Herrn So***** als möglichem Lenker und somit Gesamtschuldner entweder zur Gänze uneinbringlich wäre oder - wenn überhaupt - nur erschwert eingebracht werden könnte. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt somit im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Liegen Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners vor bzw. kann die Abgabe nur erschwert von einem Gesamtschuldner eingebracht werden, rechtfertigt dieser Umstand, den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen einzufordern.(Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 94 und 95; VwGH 29.06.1999, 98/14/0170, VwGH 28.09.2011, 2008/13/0180). Auf Grund der Obdachlosen-Meldung und der zur Recht vermuteten Vermögenslosigkeit wäre der Beschwerdeführer daher auch in diesem Fall als Zulassungsbesitzer und somit Gesamtschuldner zur Zahlung herangezogen worden. Die Behörde wäre daher auch unter der Annahme dieses Sachverhaltes zu keiner anderen Entscheidung gelangt. Zu der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit ist anzumerken: Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich während des Vorschreibungszeitraumes innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung. Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde ([VwGH 18.11.1993, 88/16/0216], UFS 21.5.2007, RV/0553-L/05, siehe Ritz, BAO5, § 4 Tz 7). Es liegt somit eine Tatbestandsverwirklichung vor, die als zwingende Rechtsfolge die Abgabenfestsetzung nach sich zieht. Im gegenständlichen Fall lassen die §§ 2 und 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BAO für die Behörde keinerlei Raum für eine Ermessensentscheidung, weil keine derartige gesetzliche Regelung besteht. Eine persönliche bzw. sachliche Unbilligkeit könnte höchstens nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens in einem gesonderten Antrag nach [§ 236 BAO bzw. § 237 BAO] geltend gemacht werden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 6. 12. 2017, Postaufgabe am selben Tag, stellte der Bf durch seinen Sachwalter Vorlageantrag und führte hierzu aus: Hinsichtlich der Begründung seines Begehrens und der beantragten Änderungen verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 28.04.2017. Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt: 1. Zum Verfahrensmangel und zur Lenkererhebung a. Den sinngemäßen Ausführungen der belangten Behörde, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides und der nunmehr ergangenen Berufungsvorentscheidung Vorhaltcharakter zukomme, ist entgegenzuhalten, dass das in § 183 Abs 4 BAO normierte Parteiengehör noch vor Bescheiderlassung zu gewähren gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Behörde wurde vom Beschwerdeführer sehr wohl die Entscheidungsrelevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels dargetan. Unter Punkt 4.1. der Beschwerde wird dazu ausgeführt: „ .. . Dieser Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant, als die Behörde, wie untenstehend im Rahmen der weiteren Beschwerdegründe näher ausgeführt wird, bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anders lautenden Spruch hätte kommen können." Von der Behörde wird in der Beschwerdevorentscheidung zwar auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers als Partei hingewiesen, tatsächlich hatte der Beschwerdeführer. im gegenständlichen Verfahren vor Bescheiderlassung gar keine Möglichkeit hierzu. Die formlose Zahlungsaufforderung vom 14.09.2016 ist keinesfalls als Vorhalt iSd § 183 Abs 4 BAO zu werten. Somit ist es dem Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren möglich, sein Vorbringen zu erstatten. Dazu wurde schon unter Punkt 3. der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es der Behörde oblegen wäre, durch weitere Erhebungen die Lenkereigenschaft des Herrn Roman So***** festzustellen und ihm primär die Gebühren vorzuschreiben. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde enthalten ein klares Vorbringen aufseiten des Beschwerdeführers. Ausdrücklich wurde unter Punkt 4.2. Herr Roman So***** als Lenker und Inbetriebnehmer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges genannt. Ebenso wurden jene Gründe benannt, die im Rahmen der Ermessensausübung für die primäre Inanspruchnahme des Fahrzeuglenkers zur Abgabenentrichtung sprechen (Punkt 4.3.). b. Die Behörde weist einerseits sinngemäß im Bescheid darauf hin, dass es sich bei den Verfahren bei der MA 67 und der MA 6 um zwei unterschiedliche Verfahren handle, auf die einerseits das Verwaltungsstrafgesetz und andererseits die Bundesabgabenordnung anzuwenden seien. Dennoch verweist die Behörde in ihren Ausführungen immer wieder auf den Inhalt und das Ergebnis des erstgenannten Verfahrens. Für die Beurteilung der Lenkereigenschaft als Vorfrage iSd § 116 BAO entfaltet das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens bei der MA 67, welches mit Verfahrenseinstellung endete, jedoch keine bindende Wirkung für das gegenständliche Verfahren. Dies wäre selbst bei einem freisprechenden gerichtlichen Strafurteil nicht der Fall (vgl Ritz, BAO § 116 Rz 14; VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; 10.9.1998, 96/15/0255; 22.3.2000, 97/ 13/0173; 30.1.2001, 95/14/0043). Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug im relevanten Zeitraum nicht vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Wie der Beschwerdeführer seinem Bruder, Herrn Rolf S*****, 4 Wochen nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus erzählte, war Herr So***** im Besitz der Fahrzeugschlüssel und auch für die Verwaltungsstrafen verantwortlich. Hierbei handelt es sich nicht nur, wie dem Beschwerdeführer von der Behörde nunmehr vorgehalten wird, um eine Vermutung, sondern in der Sphäre des Beschwerdeführers ist dies Gewissheit. Hiervon Abweichendes wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hatte im März 2016 noch gar keine Ahnung davon, dass er mit Abgabenforderungen konfrontiert werden würde. Im Verfahren bei der MA 67 wurde der Beschwerdeführer nie persönlich befragt, sein Bruder wurde zeugenschaftlich vernommen. Auch die Mitteilung des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, das gegenständliche Fahrzeug sei an Herrn So***** und Frau Sch***** übergeben worden und werde von diesen Personen verwendet, steht mit dem Vorbringen in Bezug auf die Lenkereigenschaft im Einklang. Von den beiden genannten Personen ist derjenige der Lenker, der einen Führerschein besitzt, was nur auf Herrn So***** zutrifft. Überdies betraf diese Mitteilung nicht das gegenständliche Verfahren, sondern das Verwaltungsstrafverfahren bei der MA 67. Herr So***** war ab 27.02.2016 temporär die einzige Person aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, die im Zuge seiner Auffindung, Einlieferung und Behandlung im Krankenhaus Zugang zum Beschwerdeführer hatte. Die Auffindungssituation durch Herrn So***** wurde von einer Nachbarin beobachtet. Angehörige wurden vom Genannten nicht Diese konnten erst am 06.03.2016 durch eine persönliche Vorsprache bei der Polizei den Aufenthaltsort des Vermissten in Erfahrung bringen. Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe keine Strafanzeige gegen Herrn So***** erstattet, ist entgegenzuhalten, dass er dazu gar nicht in der Lage war. Der Beschwerdeführer befand sich zeitweise in Lebensgefahr und musste operiert werden. Insgesamt befand er sich mehr als 5 Monate lang in stationärem Aufenthalt und erhielt dabei eine intensive Betreuung. Weiters hatte der Beschwerdeführer den Kontakt zu Herrn So***** und Frau Sch***** abgebrochen. Sehr wohl erzählte jedoch Frau Helene Sch***** in ihrem Umfeld, dass Herr Rolf S*****, der Bruder des Beschwerdeführer, eine Anzeige erstattet habe, die zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie und Herrn So***** führte. Herr So***** zeigte sich hierüber (auch im Hinblick auf frühere Verurteilungen) durchaus besorgt, was auch erklärt, dass das Fahrzeug ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr verwendet wurde. Während der Beschwerdeführer früher stets mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren war, befand sich dieses seit 27.02.2016 im Gewahrsam von Herrn So***** und wurde in unmittelbarer Nähe des tatsächlichen Wohnortes von Herrn So***** abgestellt. Herr So***** ist tatsächlich nicht obdachlos, sondern befindet sich in einer langjährigen Lebenspartnerschaft mit Frau Sch*****. Der Genannte hatte das Fahrzeug häufig in Verwendung, was Frau Sch***** ebenso bekannt war wie der Standort des Fahrzeuges ab März 2016. Die Widerlegung ihrer Aussage bei der MA 67, wonach ausschließlich der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hätte, ist durchaus geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Es ist durchaus realistisch, dass Frau Sch***** bestrebt war, ihren Lebenspartner nicht nur aus dem Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch aus den strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei, die sie bei der MA 67 verschwieg, „herauszuhalten". c. Von der MA 67 wurden nicht in ausreichendem Umfang Ermittlungshandlungen vorgenommen. Dies könnte auch darin begründet sein, dass sich Herr So***** selbst von ca. Juni bis Ende August 2016 im Krankenhaus befand und offenbar nicht vernommen werden konnte. Dieser allfällige Umstand kann jedoch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, vielmehr besteht mangels bindender Vorfragenfeststellungen die Möglichkeit der unabhängigen Feststellung des Lenkers im gegenständlichen Verfahren. Es sind daher seitens der Behörde noch nicht alle und ausreichende Schritte gesetzt worden, um den tatsächlich zu belangenden Lenker- und Inbetriebnehmer zur Verantwortung zu ziehen. Dies stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. 2. Zur Ermessensentscheidung wird ausgeführt: Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer ab Ende Februar 2016 in einer außergewöhnlichen und temporär lebensbedrohlichen Situation befand, die ihm keine Möglichkeit gab, über sein Fahrzeug, das er zuvor in unmittelbarer Nähe seines damaligen Wohnortes abgestellt hatte, zu disponieren. Keinesfalls ist dem Beschwerdeführer für das Abstellen des Fahrzeuges in der Wexstraße eine Verantwortlichkeit zuzurechnen. Der Beschwerdeführer zog auch keinen Vorteil aus der weiteren Verwendung des Fahrzeuges. Ebensowenig war ein Abstellen seines Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe von seinem Willen umfasst. Der Beschwerdeführer kam seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig nach und verfügte auch über eine Parkkarte für den 3. Bezirk, wo er seine Wohnung hatte. Auf den Fahrzeuglenker trifft hingegen das Gegenteil zu. Auf die Bedeutung des Innenverhältnisses für die Ermessensausübung im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses wurde unter Punkt 4.3. der Beschwerde (1. Absatz) hingewiesen. Den sinngemäßen Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, die Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Abstellen des Fahrzeuges) hätte zwingend die konkrete Abgabenvorschreibung an den Beschwerdeführer nach sich gezogen, ist zu entgegnen, dass dies zwar grundsätzlich für die Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses an sich gilt, nicht jedoch für die Vorschreibung der Abgaben an eine konkrete Person und nicht für eine Abgabenvorschreibung in voller Höhe. Eine Abgabenbehörde darf sich nicht ohne sachgerechten Grund an eine Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (vgl Ritz, BAO § 6 Rz 9; VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; 19.12.2002, 99/ 16/0405). Ebenso kommt im Rahmen der Ermessensausübung auch eine teilweise Inanspruchnahme in Betracht (vgl. Ritz, BAO § 6 Rz 9). Die dazu anzustellenden Erwägungen wurden zum rechtlichen Nachteil des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Den Beschwerdeführer trifft an den Vorgängen weder eine Schuld noch eine Verursachung. Ihn in Anspruch zu nehmen, ist tatsächlich unbillig. Herr So***** ist, wie bereits dargelegt, nicht obdachlos. Eine Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Genannten ließe sich allenfalls erst bei erfolglosem Abschluss eines Vollstreckungsverfahrens behaupten. Will man aber dieser Vermutung der Behörde folgen, wäre diese im Hinblick auf die dargelegte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ebenso im Falle des Beschwerdeführers ein Grund, ihn nicht für die Abgabenentrichtung heranzuziehen. Weiters würde eine solche Uneinbringlichkeit bei Herrn So***** die zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise beeinträchtigen, was im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls gegen eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers spricht (vgl. Ritz, BAO § 6 Rz 10; VwGH 30.7.1992, 89/17/0106, 0107). 3. Es wird daher für den Beschwerdeführer der Antrag auf Vorlage der Berufung an das Bundesfinanzgericht sowie Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verfahrens gestellt. Meldeabfrage Die belangte Behörde erhob am 21. 12. 2017 neuerlich im Zentralen Melderegister, dass Roman So***** seit Jänner 2014 obdachlos ist und über eine Kontaktadresse bei der Suchthilfe Wien verfügt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf Arthur S***** war von 7. 4. 2015 bis 8. 9. 2016 Zulassungsbesitzer eines im Jahr 2000 erstzugelassenen PKW Hyundai Lantra Wagon 1,5 mit dem Kennzeichen W-7*****D. Der Bf wohnte vor seinem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt in ****Adresse_Wien_3*****. Er verfügte auch über ein "Parkpickerl" (eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960) für den 3. Wiener Gemeindebezirk. Am 25. 2. 2016 besuchte Arthur S***** Helene Sch***** in deren Wohnung in Wien 20. und stellte seinen PKW in der Leipziger Straße ab. Auch Roman So***** war in der Wohnung anwesend. Arthur S***** bemerkte, dass der Auspuff des 16 Jahre alten Fahrzeuges defekt war und vereinbarte mit Roman So*****, den Schaden gemeinsam zu beheben. Am 27. 2. 2016 wollte Roman So***** Arthur S***** aus dessen Wohnung abholen. Helene Sch***** telefonierte hierauf mit Arthur S***** und stellte Artikulationsprobleme fest. Roman So***** verständigte über Ersuchen von Helene Sch***** die Rettung und fuhr in die Wohnung zu Arthur S*****, wo er etwa gleichzeitig mit dem Rettungsdienst eintraf. Arthur S***** wurde in das SMZ Ost verbracht, wo ein Schlaganfall diagnostiziert wurde. Seither befand sich Arthur S***** in Krankenhausbehandlung, seit 1. 4. 2016 im Otto Wagner-Spital. Seit der Aufnahme in das Krankenhaus im Februar 2016 war Arthur S***** nicht in der Lage, sein Kraftfahrzeug selbst zu lenken. In wessen Besitz sich die Fahrzeugschlüssel nach dem 27. 2. 2016 befanden steht ebensowenig fest wie die Person oder die Personen, die das Fahrzeug nach dem 27. 2. 2016 gelenkt haben. Helene Sch***** besitzt keinen Führerschein. Der PKW Hyundai Lantra Wagon 1,5 mit dem Kennzeichen W-7*****D wurde jedenfalls von vom 15. 3. 2016, 16:23 Uhr bis 17. 3. 2016, 09:12 Uhr in Wien 20., Wexstraße 15, sowie vom 23. 3. 2016, 11:32 Uhr bis 31. 8. 2016, 22:00 Uhr in Wien 20., Wexstraße zwischen 20 und 22, in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone (jeweils Montag bis Freitag an Werktagen zwischen 9 und 22 Uhr) abgestellt. Seit 23. 3. 2016 war das Fahrzeug bis zu seiner Entfernung im September 2016 unverändert geparkt. Parkometerabgabe wurde weder mittels Parkscheins in Papierform noch mittels elektronischem Parkschein ("Handparken") oder pauschal entrichtet, es bestand auch keine Befreiung von der Parkometerabgabe. Die Wexstraße ist im Bereich der Hausnummern 15 sowie 20 bis 22 eine Parallelstraße zur Leipziger Straße. Roman So***** war im Jahr 2005 rund ein halbes Jahr lang bei Arthur S***** in dessen Wohnung in Wien 3 gemeldet, von Mitte 2003 bis Mitte 2004 bei Helene Sch***** in einer Wohnung in Wien 10. Seit Jänner 2015 ist Roman So***** laut Melderegister obdachlos und verfügt über eine Kontaktadresse bei der Suchthilfe Wien. Aktenkundig ist auch eine Mobiltelefonnummer, über die nach Angaben des Rolf S***** Roman So***** erreichbar sein soll. Seitens des Bf und seines Bruders Rolf S***** wird vermutet, dass Roman So***** tatsächlich bei Helene Sch***** in der Leipziger Straße wohnt, im Besitz der Autoschlüssel war und das Fahrzeug gelenkt hat. Arthur S***** bezieht eine Pension. Diese wird zu 80% für die Bestreitung der Pflegekosten herangezogen. Roman So***** geht derzeit keiner versicherten Erwerbstätigkeit nach. Ob Arthur S***** oder Roman So***** über verwertbares Vermögen verfügen, ist nicht bekannt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. Sie sind mit Ausnahme der Nichtfeststellung der Lenkereigenschaft des Roman So***** nicht strittig. Zur Lenkereigenschaft des Roman So***** ist dem Bf beizupflichten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Roman So***** jeweils der Lenker des Kraftfahrzeuges war, durchaus besteht. Es ist möglich, dass Roman So***** den Auspuff des Autos während des Krankenhausaufenthalts des Bf reparieren wollte und daher das Auto in der Nähe seines vom Bf vermuteten Aufenthaltsortes geparkt hat. Es ist auch möglich, dass Roman So***** im Zuge der Verbringung des Bf mit der Rettung in das SMZ Ost Zugang zur Wohnung und zu den Autoschlüsseln hatte oder der Bf ihm die Autoschlüssel aushändigte, wobei freilich Helene Sch***** eine Verfügungsgewalt des Roman So*****, der nach Angaben des Bf ihr Lebensgefährte sein soll, über die Autoschlüssel bestritten hat ("Mit Sicherheit kann ich aber sagen, dass Herr So***** keinen Fahrzeugschlüssel besitzt"). Weitere Beweiserhebungen diesbezüglich sind jedoch entbehrlich, da - wie unten ausgeführt - auch im Fall, dass Roman So***** Lenker war, der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Nach Angaben der Beschwerde soll das Fahrzeug des Bf am 27. 2. 2016 in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bf in Wien 3 abgestellt gewesen sein. Ob dies tatsächlich der Fall war oder der Bf am 25. 2. 2016 seinen PKW in Wien 20 infolge des Auspuffgebrechens stehen ließ, steht nicht fest, ist aber für die gegenständliche Entscheidung unerheblich. Rechtsgrundlagen Finanzausgleichsgesetz Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008): a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet: Artikel II (Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück. Straßenverkehrsordnung § 25 StVO 1960 lautet: § 25. Kurzparkzonen (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen. (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen. (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus. Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. VwGH 28. 9. 1984, 82/02/0162). Wiener Parkometergesetz 2006 Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt: Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm oder ): § 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. (1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent. (2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt. (3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. (4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. (5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen. § 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen. (4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und 2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde. § 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien. § 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen. § 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft. Wiener Parkometerabgabeverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 17. 11. 2016, 2016/46 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_040/GEMRE_WI_90101_F420_040.pdf): Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen: § 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; 2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen. (3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. § 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Fassung bis 31. 12. 2016: § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro. Fassung ab 1. 1. 2017: § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,05 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,10 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,15 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,20 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,25 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,30 Euro. § 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht. (3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden. § 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960; c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten; g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind. § 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400055/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400055.2018
Stammnummer
119533
Gültig
11.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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