Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0903-L/04
Unfallrentenbesteuerung bei der Veranlagung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0903-L/04vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch E.D., vom 27. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bezog das Finanzamt eine von der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlte Unfallrente iHv. 3.866,24
€ in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein. Gegen diesen Bescheid
erhob der Bw. mit Schreiben vom 17. August 2004 Berufung:
Die Zurechnung der von der AUVA geleisteten
Invaliditätspension zum steuerpflichtigen Einkommen sei vom VfGH für
die Jahre 2001 und 2002 als rechtswidrig verworfen worden. Er beantrage daher,
diese Nicht-Hinzurechnung auch für 2003 anzuwenden.
Am 15. September 2004 übermittelte das
Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einbeziehung der vom Bw. bezogenen Unfallrente in die Einkommensbesteuerung
für das Jahr 2003.
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 2001/59 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates zog der VfGH die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung in Prüfung. Ergebnis der Prüfung des VfGH ist
das Erkenntnis vom 7.12.2002, G
85/02: Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen. Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG
1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie wiederkehrende
Bezüge und Renten iS. des § 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man
davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende
Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei. Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er
die bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung
und "überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EstG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 2001/59) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme,
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden. Durch den
für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des
Gesetzgebers, sehe sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140
B-VG Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien. Zum anderen sei
eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich
auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten -
bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt
werden. Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes mit dem
Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt
verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man
die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung -
konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der
Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige
"Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer
begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0903-L/04
- Stammnummer
- 11938
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF