Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0197-I/03
Endbesteuerter Erbteil, Pflichtteilsergänzung laut Erbübereinkommen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-I/03vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw hat sowohl zum Erbteil laut Testament die Erbserklärung abgegeben als auch den Pflichtteil geltend gemacht. Damit ist nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG zu beiden Erwerben die Steuerschuld entstanden. Der nach Abzug sämtlicher Vorauslegate verbleibende reine Erbteil ist zur Gänze endbesteuert und damit nach § 15 Abs. 1 Z 17 von der Steuer befreit. Die Steuer ist nur vom Vorauslegat und dem berichtigten Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bemessen. Dem nach Abgabe der Erbserklärung geschlossenen Übereinkommen kommt als Aufteilungsregelung keine Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Ekkehard
Erlacher, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, vom 4. April
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. März 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, mit
2 v. H. von € 3.894,97, sohin im Betrag von € 77,90,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem im Akt
erliegenden Abhandlungsprotokoll nach der am 30. Mai 2002 verstorbenen HK
hat diese in der letztwilligen Verfügung = Testament vom 13. November
2001 ihre beiden Kinder, PK und IP (= Berufungswerberin, Bw), je zur Hälfte
als Erben eingesetzt und daneben an beide Erben mehrere Vorauslegate
verfügt. Der Sohn hat zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte, die Bw
nach Schätzung und Inventarisierung die bedingte Erbserklärung
abgegeben. Festgehalten wird, dass die "beantragte Schätzung und
Inventarisierung des Nachlasses zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche"
der Bw mittlerweile erfolgt, den Beteiligten das Ergebnis lt.
Schätzungsurkunde und Inventarisierungsprotokoll bekannt ist und anerkannt
wird und diese Urkunden dem Verlassenschaftsverfahren bzw. der Ermittlung der
Pflichtteilsansprüche der Bw zu Grunde gelegt werden. Laut
Hauptinventar sind an Aktiva vorhanden: Pensionskontoguthaben
€ 11.585,57; Wertpapierdepot € 123.501; Pkw
€ 8.132,86; Inventar € 2.259; Kleidung und Schmuck
€ 5.657, daher gesamt € 151.135,43. Nach Abzug der Passiva
in Höhe von € 6.667,92 verbleibt der Reinnachlass mit
€ 144.467,51. "In Entsprechung des Testamentes" erhält
der Sohn als Vorausvermächtnisse: aus dem Wertpapierguthaben
€ 72.672,83, den Pkw und das Inventar; die Bw Schmuck und Kleidung,
sodass nach Abzug aller Vorausvermächtnisse vom Reinnachlass als reines
Erbvermögen der Betrag von € 55.745,82 verbleibt. Dieser
fällt je zur Hälfte an die beiden erbserklärten Erben.
"Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches bzw.
Pflichtteilsergänzungsanspruches" der Bw wird im Folgenden ausgehend vom
Reinnachlass der Pflichtteilsanspruch mit einem Viertel, das sind
€ 36.116,88, ermittelt, sodass nach Abzug ihres
Vorausvermächtnisses € 5.657 der
Pflichtteilsergänzungsanspruch mit € 30.459,88 verbleibt. "Zur
Abgeltung des Pflichtteilsergänzungsanspruches" schließen die beiden
Erben ein Übereinkommen, in dem u. a. festgehalten wird, dass
sämtliche Aktiva beim erbl. Sohn verbleiben, die Bw von den Passiva
lediglich eine Rechnung in Höhe von € 234 übernimmt und im
Gegenzug vom Bruder einen Entfertigungsbetrag von € 34.000
erhält. Des Weiteren wurde seitens der U-AG das Bestehen einer
Lebensversicherung mit der Versicherungssumme € 2.652,
bezugsberechtigt PK ,
mitgeteilt.
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 18. März 2003, Str.Nr.X,
ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 32.303
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) die 3,5%ige Erbschaftssteuer
im Betrag von € 1.130,61 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde
dabei wie folgt ermittelt: Versicherungssumme + Pflichtteilsentfertigungsbetrag
€ 34.000 abzüglich der Kosten und des Freibetrages
€ 2.200 (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 18. März
2003).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Erhalt der Versicherung sei nicht
nachvollziehbar. Die Bw habe auch keinen Pflichtteil erhalten, es sei lediglich
der Pflichtteilsergänzungsanspruch rechnerisch dargestellt worden. Der
vereinbarte Entfertigungsbetrag könne nicht besteuert werden, da er der Bw
nicht von der Erblasserin zugedacht worden sei. Das zwischen den Erben
getroffene Übereinkommen, der Sohn behalte aus wirtschaftlichen
Gründen das ganze Wertpapierdepot und die Bw erhalte dafür eine
Abfindung/Barzahlung, sei erbschaftssteuerrechtlich neutral. Aufgrund der
abgegebenen Erbserklärung und Einantwortung des Nachlasses je zur
Hälfte könne die Steuer maximal aus der Hälfte des Nachlasses
ermittelt werden. Da es sich hiebei aber um endbesteuertes Vermögen handle,
falle keine Erbschaftssteuer an.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2003 wurde der Berufung hinsichtlich
der Versicherungssumme stattgegeben, im Übrigen abgewiesen und die
Erbschaftssteuer im Betrag von € 1.037,79 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, das Übereinkommen sei zur Abgeltung
des Pflichtteilsanspruches der Bw geschlossen worden. Sie habe weder aufgrund
des Testamentes noch des Übereinkommens endbesteuertes Vermögen
erhalten, weshalb die Steuer vom Entfertigungsbetrag vorzuschreiben
sei.
Mit Antrag vom
25. April 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und vorgebracht, der überwiegend
endbesteuerte Nachlass sei der Bw aufgrund der abgegebenen Erbserklärung
zur Hälfte als Erbin angefallen. Laut rechnerisch ermitteltem Pflichtteil
habe sich eine Verkürzung ergeben und hätte die Bw die Herausgabe des
Legates an den Bruder verweigern können. Sie habe jedoch keinen Pflichtteil
in Geld geltend gemacht und erhalten, sondern ihren gesetzlichen Erbteil. Durch
das Übereinkommen sei letztlich die Regelung getroffen worden, dass der
Bruder das Bargeld und Wertpapiervermögen übernehme und der Bw einen
bestimmten Betrag bezahle. Die Erbschaftssteuer sei aber nur nach dem zu
bemessen, was ihr aufgrund der Erbserklärung (hälftiger Nachlass)
zustehe.
Durch
Einsichtnahme in den Abhandlungsakt XY des BG-X ist noch
hervorgekommen: - Im Testament vom 13. November 2001 hat die
Erblasserin verfügt: "2) Zu Erben meines gesamten Nachlasses setze
ich unter Berücksichtigung der unten angeführten Vorauslegate meine
Tochter ... und meinen Sohn ... je zur Hälfte ein. ... 4) Als
Vorausvermächtnis vermache ich meinem Sohn ... ATS 1,000.000 ... aus meinem
Bankguthaben (Wertpapierdepot), meinen Pkw sowie alles, was sich an Inventar ...
in meiner Wohnung ... befindet. ... 6) Als Vorausvermächtnis
vermache ich weiters meiner Tochter ... meinen Schmuck und meine
persönlichen Kleidungsgegenstände. ...". - Laut Schreiben der
R-Bank vom 25. Juli 2002 über das Bestehen des Pensionskontos,
Guthaben € 11.585,57, und des Wertpapierdepots,
Guthaben€ 123.501, je zum Todestag, unterliegen beide Guthaben dem
KESt-Abzug. - Im Abhandlungsprotokoll vom 18. September 2002 wurde
nach Darlegung des Testamentes die Abgabe der unbedingten Erbserklärung
durch den Sohn festgehalten und weiters: "Demgegenüber erklärt Herr RA
Dr.E. für seine Mandantin IP im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine
Erbserklärung abzugeben, jedoch den Pflichtteilsanspruch für seine
Mandantin ... hiemit geltend zu machen und beantragt zur Ermittlung des
Pflichtteilsanspruches die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses
...". - Laut Gerichtsbeschluss und Einantwortungsurkunde des BG vom
11. Feber 2003 wurde das Erbrecht der Bw als ausgewiesen anerkannt und der
Nachlass den beiden erbserklärten Erben je zur Hälfte aufgrund des
Testamentes eingeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes
wegen und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten
Pflichtteilsanspruches.
Ein Erwerb
durch Erbanfall ist dann verwirklicht, wenn der Erwerb auf einem Erbrecht, sohin
auf einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB, beruht. Das Erbrecht
gründet sich demnach entweder auf den erklärten Willen des Erblassers,
einen Erbvertrag oder auf das Gesetz; die drei Arten des Erbrechtes können
nebeneinander bestehen (§ 534 ABGB). Der (gesetzliche) Erbe übt sein
Erbrecht durch die Abgabe der Erbserklärung aus, weshalb nach
ständiger VwGH-Judikatur der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit
der Annahme der Erbschaft, di die Abgabe der Erbserklärung, erfüllt
ist (VwGH 26.4.2001, 2001/16/0032, 0033 ua). Die Erbschaftsteuerschuld entsteht
dabei gem. § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG durch den mit dem Tod des Erblassers
eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern dieser vom Anfall durch Abgabe der
Erbserklärung Gebrauch gemacht hat (VwGH 19.12.1996, 96/16/0091 ua),
dagegen es etwa auf die Einantwortung durch das Gericht nicht ankommt (VwGH
24.6.1982, 81/15/0119). Wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird der Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen ist, nicht berührt. In diesem
Fall gilt also der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und
nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. VwGH
3.10.1996, 95/16/0191;
Dr. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 23 zu § 2 mit
weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).
Pflichtteil ist
jener Erbteil, den bestimmte nahe Verwandte mindestens erhalten müssen. Der
Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein Anspruch ist grundsätzlich eine
Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in
Geld. Den Nachkommen/Kindern steht (neben dem Ehegatten des Erblassers)
grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von der Hälfte
des gesetzlichen Erbteiles zu (§ 765 ABGB) zu, sohin im Berufungsfall der
Bw als Tochter - neben dem erbl. Bruder - 1/4el vom Nachlasswert.
Nach § 12
Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Damit wird der Pflichtteilsanspruch steuerlich beachtet, sobald der
Pflichtteilsberechtigte seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, nach
außen hin kundgetan bzw. erkennbar gemacht hat. Als Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteiles ist jener anzunehmen, in dem der
Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch
außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch
wahren und nicht darauf verzichten (vgl. VwGH 18.11.1993, 88/16/0163; 27.6.1994,
93/16/0129, 0130; siehe zu vor auch:
Dr. Fellner aaO, Rz 16 zu
§ 12 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen). Des Weiteren führt der
VwGH im genannten Erk. vom 18.11.1993, 88/16/0163, aus: "Die Bf gelangt zu der
auch vom VwGH geteilten Ansicht, dass der Steuergesetzgeber das Entstehen der
Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den
Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der
Auszahlung anknüpfen habe wollen."
Im
Gegenstandsfall ist zunächst festzuhalten, dass zufolge des Obgesagten
- wie von der Bw eingewendet - dem Erbübereinkommen
erbschaftsteuerlich keine Bedeutung zukommen kann, da es sich hiebei bloß
um eine von den Erben nach Abgabe der Erbserklärung getroffene
Aufteilungsregelung handelt, wobei der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand, wie hier der sogenannte "Entfertigungsbetrag", nicht
als aus dem Nachlass angefallen zu beurteilen ist. Die Bw hat vielmehr laut
Abhandlung (siehe die eingangs zitierten Protokolle vom 18. September 2002,
S. 6, und vom 31. Jänner 2003, S. 2 und 6 unten;
Gerichtsbeschlüsse vom 11. Feber 2003) ohne jeden Zweifel sowohl zum
testamentarisch hälftigen Erbanspruch die bedingte Erbserklärung
abgegeben wie auch den Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch
ausdrücklich geltend gemacht, wobei zur Wahrung dieses Anspruches die
Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses beantragt und
durchgeführt und der Pflichtteilsanspruch auf Basis der Gutachten ermittelt
wurde. Nach obigen Ausführungen ist damit für beide Erwerbe
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Erbschaftssteuerschuld
entstanden.
Es ist nicht zu
übersehen, dass der Bw sohin der hälftige Nachlass nach Abzug der
sämtlichen Vorauslegate, sohin der reine Erbteil im Betrag von
€ 27.872,91 (= 50% von € 55.745,82), als erbserklärter
Erbin angefallen ist, insoweit auch deren Erbrecht gerichtlich anerkannt und ihr
aufgrund des Testamentes dieser hälftige Nachlass eingeantwortet wurde. Die
Abgabenbehörde ist insoweit an die gerichtliche Feststellung der
Erbenqualität gebunden (vgl. VwGH 25.6.1992, 91/16/0045). Bei diesem
hälftigen Nachlasserwerb handelt es sich allerdings bei näherer
Betrachtung - nach Abzug der Vorauslegate - um das Pensionskonto und
einen Teil des Wertpapierdepots von insgesamt verbleibend € 50.828 je
zur Hälfte, sohin ausschließlich um endbesteuertes und nach § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG steuerbefreites Vermögen, sodass in diesem Umfang keine
Erbschaftssteuer anfällt.
Daneben hat die
Bw das Vorauslegat "Schmuck und Kleidung" im Betrag von € 5.657, nicht
endbesteuert, sowie in Erfüllung ihres Pflichtteiles eine
Pflichtteilsergänzung im Betrag von lediglich € 2.586,97 (=
Pflichtteilsanspruch € 36.116,88 abzüglich Legat und Erbteil)
erhalten, und nicht, wie laut Ermittlung in der Abhandlung unzutreffend bzw.
überhöht ausgewiesen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im
Betrag von € 30,459,88, da hiebei der Erbteil unberücksichtigt
geblieben ist. Diese Pflichtteilsergänzung ist aber kein Anspruch auf einen
aliquoten Teil des Nachlasses, sondern eine Forderung auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld und stellt
damit keinen endbesteuerten Vermögenswert aus dem Nachlass
dar.
Angesichts
obiger Umstände verbleibt sohin bei der Bw an erbschaftsteuerpflichtigem
Nachlassvermögen das Vorauslegat sowie die bezeichnete
Pflichtteilsergänzung und ermittelt sich die Erbschaftssteuer wie
folgt: Legat € 5.657 + Pflichtteilsergänzung
€ 2.586,97, das sind gesamt € 8.243,97,
abzüglich der Kosten für Bestattung und Regelung des
Nachlasses (Erbfallschulden) von (wie bisher) gesamt € 2.149,
abzüglich Freibetrag € 2.200, verbleibt ein steuerpflichtiger
Erwerb im Betrag von € 3.894,97; hievon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) 2 % Erbschaftssteuer im Betrag von
€ 77,90.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage war daher der Berufung insgesamt teilweise Folge zu
geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-I/03
- Stammnummer
- 11935
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF