Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0682-L/04
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Unfallrenten für 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-L/04vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw.P., vom 29. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz, vom 22. April 2004 (geändert
gemäß
§ 293 BAO am 6. Juli 2004) betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22 April 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bezog das Finanzamt eine von der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlte Unfallrente iHv. 13.687,94
€ in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein. Gegen diesen Bescheid
erhob der Bw. mit Schreiben vom 29. April 2004 Berufung:
Der Bw. fühle sich durch die Miteinbeziehung der
Unfallrente in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten
(Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Schutz
des Vertrauens, den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen)
verletzt.
Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der
Rentenhöhe der Vollpension (bei 100 % Erwerbsminderung) von
66,6 % der Bemessungsgrundlage die Absicht verfolgt, eine 100 %ige
Nettoersatzrate durch die Unfallrente sicherzustellen. Dabei sei er von einer
durchschnittlichen Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlagen von pauschal
33,3 % ausgegangen und von der damals bestehenden Steuerfreiheit der
Unfallrenten. Wenn nun der Gesetzgeber diese Nettoersatzrate dramatisch senke,
stelle das nicht einfach eine zulässige Besteuerungsmaßnahme dar,
sondern einen unzulässigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den
Pensionen im allgemeinen nach der Judikatur des VfGH genießen
würden.
Die Unfallrente sei, weil sie durch
Dienstgeberbeiträge finanziert werde, pauschalierter Schadenersatz. Dem
Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche Schadenersatzleistungen beliebig
einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei sei es
ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der Unfallrenten
oder über den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung
erfolge. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 22.6.1992, G 65/92
grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei Unfallrenten zumindest teilweise
um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge von der
Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen. Im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/2002, habe der VfGH die Bestimmungen über die
Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 als verfassungswidrig
aufgehoben, nicht aber für 2003.
Aus diesen Gründen stelle der Bw. den Antrag, die
Einkommensteuerveranlagung neu durchzuführen und die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden.
Die Berufung solle der nächsten Instanz zur
Entscheidung vorgelegt werden.
Am 6. Juli 2004 erließ das Finanzamt einen
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid zum
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22. April 2004, in
welchem es jedoch die strittige Unfallrente wiederum der Besteuerung unterzog
(geändert wurde lediglich die Höhe der vom Arbeitgeber nicht
berücksichtigten Werbungskosten bei den unselbständigen
Einkünften - dieser Punkt ist in diesem Verfahren jedoch nicht
strittig).
Am 21. Juli 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einbeziehung der vom Bw. bezogenen Unfallrente in die Einkommensbesteuerung
für das Jahr 2003. Sie wurde nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides
für 2003 vom 22. April 2004 am 29. April 2004 (beim Finanzamt am
5. Mai 2004 eingelangt) eingebracht. Der angeführte Bescheid vom
22. April 2004 wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2004 gemäß
§ 293 BAO betreffend Werbungskosten bei den nicht selbständigen
Einkünften berichtigt, die strittige Besteuerung der Unfallrente blieb
jedoch unverändert. Der berichtigende Bescheid gemäß
§ 293
BAO tritt nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides, sondern tritt zu
diesem hinzu und ergänzt ihn (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Tz. 19 zu § 293). Die gegenständliche Berufung richtet sich somit
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22. April 2004 in der
mit Bescheid vom 6. Juli 2004 geänderten Fassung.
Zur strittigen Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Besteuerung der Unfallrente im Jahr 2003:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 2001/59 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates zog der VfGH die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung in Prüfung. Ergebnis der Prüfung des VfGH ist
das Erkenntnis vom 7.12.2002, G
85/02:
Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten iS. des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 2001/59) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10 % absinken würden,
könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Das Hauptargument des Bw. - Schadenersatzleistungen
dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH selbst entkräftet
und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht aufgegriffen: Unter
Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG
1988) und Renten (§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die
Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden
Schadensrenten) durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht.
Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom 7.12.2002 ergibt sich, dass die von der
Bw. behauptete Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegen und somit
bei den Höchstgerichten auch nicht geltend gemacht werden
kann.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten -
bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt
werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man
die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung -
konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der
Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz"
erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch
deshalb nicht vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der
mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten,
sodass für diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung
nicht mehr gesprochen werden kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 22.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-L/04
- Stammnummer
- 11923
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF