Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0163-F/04
Frage des dauernden Standortes eine Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-F/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Fahrzeugen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebet eingebracht oder in diesem verwendet werden, wird von Gesetzes wegen (§ 82 Abs. 8 KFG) bis zum Gegenbeweis der dauernde Standort im Inland (widerleglich) vermutet. Daraus folgt, dass der Hauptwohnsitz einer Person im Inland nur Indizwirkung dafür hat, dass auch der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland liegt, dieser aber nicht vom Hauptwohnsitz abhängt. Wird daher ein Fahrzeug dauernd, d.h. mehr als einige Monate überwiegend im Inland verwendet, führt dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung auch dann zu einem Standort im Inland, wenn der Hauptwohnsitz der Person außerhalb des Inlandes liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DIDr.UP, vertreten durch Dr. Julius
Brändle, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Normverbrauchsabgabe
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit:
318 €
Die Abgabe wurde wie folgt berechnet:
Bemessungsgrundlage (Eurotax-Mittelwert): 4.538 €
Steuersatz (ECE-Verbrauch): 7% Steuerschuld:
318 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist deutsche Staatsbürgerin. In
der Zeit zwischen Juli 1999 und Februar 2003 bezog sie eine Wohnung in D., um
von dort aus als Grenzgängerin ihrer Arbeit bei der HAG in S. in
Liechtenstein nachzugehen.
Am 22. Oktober 2002, um 19:30 Uhr, wurde die
Berufungswerberin bei der Rückfahrt von ihrer Arbeitsstelle mit ihrem
Kraftfahrzeug der Marke Opel Corsa mit deutschem Kennzeichen beim Zollamt Tisis
angehalten und einer abgabenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Gegenüber den
Zollbeamten gab sie an, einen Wohnsitz in D. und einen weiteren Wohnsitz in M.
zu haben und ihren Lebensgefährten, der in der Wohnung in M. wohne, jedes
Wochenende zu besuchen.
Das Zollamt Tisis machte aufgrund dieser Feststellungen
eine Kontrollmitteilung betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) und
Kraftfahrzeugsteuer an das Finanzamt Feldkirch, welches mit Bescheid vom
20. November 2002 gemäß
§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) in
Verbindung mit § 82 Abs. 8 Kraftfahrzeuggesetz (KFG)
NoVA in Höhe von 382 € festsetzte. Diese Abgabe setzte sich aus
einer Normverbrauchsgrundabgabe in Höhe von 318 € und einem
Zuschlag zur Grundabgabe gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von 64 €
zusammen. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass
gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung
von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der NoVA unterliege. Nach dem
Steuerreformgesetz 2000 gelte als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen
wäre, ausgenommen es werde ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA
erbracht. Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG sei bei
Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt würden, davon auszugehen, dass
diese Fahrzeuge einen dauernden Standort im Inland hätten.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 erhob die
Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Berufung, die ihr
rechtlicher Vertreter wie folgt begründete: Die Berufungswerberin habe noch
nie einen inländischen Hauptwohnsitz gehabt, der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen sei stets M. gewesen. Sie habe sich im Jahr 1999 beim Meldeamt
D. anmelden wollen, es sei ihr aber gesagt worden, es sei unmöglich neben
einem Hauptwohnsitz in D. einen weiteren Hauptwohnsitz in M. anzugeben. Nach der
Auskunft der Stadt D. habe die Berufungswerberin in eine Anmeldung in D.
eingewilligt, obwohl der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in München
gelegen habe. Weiters habe die Berufungswerberin kein Kraftfahrzeug länger
als drei Tage im Inland verwendet, sodass auch kein Kraftfahrzeug im Inland
zuzulassen gewesen wäre. Für die Richtigkeit dieser Ausführungen
beantrage die Berufungswerberin die Einvernahme von 30 Zeugen. Sie weise
ausdrücklich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hin,
wonach die Einhebung der österreichischen NoVA dem Gemeinschaftsrecht
widerspreche.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG
unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen
zum Verkehr im Inland ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die
Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten
der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 leg. cit.
erfolgt ist. Seit der Änderung des NoVAG, BGBl. I 1999/122 mit Wirkung ab
23.7.1999, gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges,
das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe
unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn
es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein
Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Ob
ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist
oder nicht, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967. Dieses unterscheidet
Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort und solche ohne dauernden Standort im
Inland. Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar
in einem der Mitgliedstaaten eines der in
§ 82 Abs. 1 KFG genannten internationalen
Übereinkommens) ist nach Maßgabe des
§ 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in
Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr
(§ 79 Abs. 1 KFG 1967). Hat das Fahrzeug
hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, so ist diese Verwendung
ohne Zulassung nur 3 Tage nach der Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig. Nach Ablauf der 3 Tage fehlt dem Fahrzeug die für die
Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Bei Fahrzeugen,
die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht oder in diesem verwendet werden, wird von Gesetzes wegen
(§ 82 Abs. 8 KFG) bis zum Gegenbeweis der dauernde
Standort im Inland (widerleglich) vermutet. Daraus folgt, dass der Hauptwohnsitz
einer Person im Inland nur Indizwirkung dafür hat, dass auch der dauernde
Standort des Fahrzeuges im Inland liegt, dieser aber nicht vom Hauptwohnsitz
abhängt. Wird daher ein Fahrzeug dauernd, d.h. mehr als einige Monate,
überwiegend im Inland verwendet, führt dies auf Grund der
tatsächlichen Verwendung auch dann zu einem Standort im Inland, wenn der
Hauptwohnsitz der Person außerhalb des Inlandes liegt.
Als Hauptwohnsitz im Sinne des
§ 82 Abs. 8 leg. cit. ist jener Ort anzusehen, an dem
sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof
21.5.1995, 95/11/0256). Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates
sprechen die Umstände im vorliegenden Fall durchaus für die Absicht
der Berufungswerberin, ihren Hauptwohnsitz in der fraglichen Zeit in
Österreich zu begründen. Dafür spricht vor allem, dass sie
während der Zeit ihrer Beschäftigung in Liechtenstein ihre
Lohneinkünfte in Österreich erklärt hat. Hätte ihr
Hauptwohnsitz in Deutschland gelegen, wäre sie aufgrund Artikel 9 iVm
Artikel 16 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland, wonach im Falle eines Doppelwohnsitzes das
Besteuerungsrecht jenem Staat zukommt, in dem der Steuerpflichtige den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, mit ihren Lohneinkünften aus
Liechtenstein in Deutschland einkommensteuerpflichtig gewesen. Offensichtlich
war die Berufungswerberin in der fraglichen Zeit in Deutschland steuerlich nicht
erfasst, da sie im fraglichen Zeitraum ihre liechtensteinischen
Lohneinkünfte in Österreich erklärt hat. Darüber hinaus hat
sie zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 Kosten
für sog. Familienheimfahrten nach M. als Werbungskosten geltend gemacht,
eine ihr vom Finanzamt in diesem Zusammenhang abverlangte
Ansässigkeitsbestätigung der Bundesrepublik Deutschland aber nicht
vorgelegt. Auch hat sie nach Abweisung des Werbungskostenantrages mit
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt keinen Antrag auf Vorlage der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Für den Hauptwohnsitz in D. spricht weiters, dass die
Berufungswerberin von dort ihrer Beschäftigung in Liechtenstein
nachgegangen ist und dass sie sich in der Zeit ihrer
Grenzgängertätigkeit überwiegend dort aufgehalten hat. Die
diesbezügliche Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung vom
20. September 2004, ihr Hauptwohnsitz sei immer in M. gewesen, sie sei
regelmäßig, d.h. nahezu täglich nach M. gefahren, in D. habe sie
nur fallweise übernachtet, nämlich nur dann, wenn sie zu müde
war, nach M. zu fahren, widerspricht der Aktenlage und ist auch völlig
unglaubwürdig. Die Berufungswerberin selbst erklärte anlässlich
der Kontrolle vom 22. Oktober 2002 lediglich, die Wochenenden in M. zu
verbringen. Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage der
Berufungswerberin anlässlich einer weiteren Zollkontrolle vom
20. Jänner 2003. Damals gab sie laut der Sachverhaltsdarstellung in
der Anzeige der Zollwachabteilung Bregenz/MÜG den Zollorganen
gegenüber an, seit dem 1.7.1999 bei der HAG in einem Arbeitsverhältnis
zu stehen, ihren Wohnsitz seit dieser Zeit in D. zu haben und seitdem ihren Pkw
in Österreich insbesondere für die tägliche Fahrten von ihrem
Wohnort zum Arbeitsplatz zu verwenden. Von einer täglichen Rückkehr
nach München war nie die Rede. Eine derartige Annahme widerspräche
auch gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Autofahrt von der
Arbeitsstelle in Liechtenstein nach M. dauert im verkehrsgünstigsten Fall
zwei bis zweieinhalb Stunden, insgesamt somit fünf Stunden pro Tag. Weshalb
sollte die Berufungswerberin eine Wohnung relativ in der Nähe (40 km) ihrer
Arbeitsstelle genommen haben, wenn nicht, um sich nicht täglich derartigen
Reisestrapazen unterziehen zu müssen. Auch in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. April 2002 hat die
Berufungswerberin lediglich erklärt, jedes Wochenende (und nicht
täglich) direkt im Anschluss an die Arbeit nach M. zu fahren. Hinzu kommt,
dass die Berufungswerberin das große Pendlerpauschale (20 bis 40 km)
beantragt und zuerkannt bekommen hat. Das große Pendlerpauschale steht
aber nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeit, die mehr
als 20 km beträgt und für die überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Strecke nicht zumutbar ist, vom Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird. Auch die
meldebehördlichen Angaben sind ein Indiz für den Lebensmittelpunkt in
D.. Als Hauptwohnsitz hat die Berufungswerberin laut im Akt befindlichen
Meldezettel die Adresse in D. angegeben. Als bisheriger Hauptwohnsitz scheint
ihre ehemalige Wohnung in O. auf. Weiterer Wohnsitz wird keiner angegeben. Die
Behauptung, sie habe als Hauptwohnsitz lediglich deshalb ihre Adresse in D.
angegeben, weil ihr beim Meldeamt die Auskunft gegeben worden sei, es sei
unmöglich, neben einem Hauptwohnsitz in M. auch einen Hauptwohnsitz in D.
anzugeben, ist unglaubwürdig, denn nach dem Meldegesetz sind zwar mehrere
Wohnsitze, aber nur ein Hauptwohnsitz möglich. Ohne beurteilen zu
können, was die Beamten beim Meldeamt zur Berufungswerberin gesagt haben,
ist doch jedenfalls davon auszugehen, dass diese mit den Grundbegriffen des
Meldegesetzes vertraut sind. Im Übrigen entspricht die
meldebehördlichen Angabe in Österreich jener in Deutschland, wo die
Wohnung in M. als Nebenwohnung angegeben ist (so die im Akt befindliche
Aufenthaltsbescheinigung der Landeshauptstadt München vom
19.3.2001). Dass die Berufungswerberin an den Wochenenden ihren
Lebensgefährten in dessen Wohnung in M. besucht hat, wird zwar nicht in
Abrede gestellt, dieser Umstand tritt aber im Verhältnis zu den
vorgenannten Gründen für die Frage des Hauptwohnsitzes in den
Hintergrund.
Lag der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin ab Beginn ihrer
Beschäftigung in D., so war gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG ab diesem Zeitpunkt als dauernder
Standort ihres Personenkraftwagens das Inland anzusehen. Sie war daher nur
während drei Tage ab Einbringung dieses Fahrzeuges berechtigt, dieses ohne
Zulassung im Inland zu verwenden. Nach Ablauf dieser Frist ist daher die
Normverbrauchsabgabeschuld im Inland entstanden.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates lag der
dauernde Standort des in Rede stehenden Fahrzeuges in der fraglichen Zeit aber
auch unabhängig vom Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in
Österreich: Die Tatsache allein, dass die Berufungswerberin in der
fraglichen Zeit täglich mit ihrem Personenkraftwagen von ihrem Wohnsitz in
D. nach S. und zurück gefahren ist und daneben gewiss auch für die
täglichen Geschäfte wie Einkaufen, Behördenwege etc. dieses
Fahrzeug verwendet hat, genügt nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates für die Annahme des dauernden Standorts in Österreich.
Auch wenn die Berufungswerberin die Wochenenden in M. verbracht hat, ändert
dies nichts daran, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von insgesamt fast
vier Jahren überwiegend in Österreich verwendet wurde. Der im
Berufungsschriftsatz vorgebrachte und in der Vorhaltsbeantwortung vom
20. September 2004 wiederholte diesbezügliche Einwand, die
Berufungswerberin habe kein Fahrzeug länger als drei Tage in
Österreich verwendet, widerspricht wie bereits erwähnt eindeutig der
Aktenlage und ist als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Zum Beweis ihrer Ausführungen hat die
Berufungswerberin die Einvernahme von 30 namhaft gemachten Zeugen, alle mit
Wohnsitz in Deutschland, beantragt. Mit Vorhalt vom 26. Juli 2004 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungswerberin ersucht anzugeben,
inwiefern die Einvernahme dieser Personen zum Nachweis ihrer Vorbringen geeignet
sein soll. Mit Schreiben vom 20. September 2004 antwortete der
Rechtsvertreter der Berufungswerberin, die angebotenen Zeugen könnten
allesamt angeben, dass der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in der fraglichen
Zeit in M. war und dass sie täglich mit ihrem Pkw nach M. gefahren ist und
deshalb den Pkw gar nicht drei Tage lang im Inland verwendet haben kann.
Hiezu ist zu sagen: Die Frage, wo der sich Hauptwohnsitz der
Berufungswerberin in der fraglichen Zeit befunden hat, ist eine Rechtsfrage, die
nicht durch eine Zeugenaussage, die nur der Tatsachenfeststellung dient,
geklärt werden kann. Die Behauptung, die Berufungswerberin sei nahezu
täglich nach M. gefahren wiederum steht, wie bereits mehrfach
ausgeführt, derart offenkundig in Widerspruch zu den Aussagen der
Berufungswerberin selbst wie auch zu den übrigen oben angeführten aus
den Akten erhellenden Umständen, dass auch die beantragte Zeugeneinvernahme
an dem vom unabhängigen Finanzsenat festgestellten Sachverhalt nichts
ändern würde. Die beantragten Zeugeneinvernahmen waren deshalb
abzulehnen. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Mit Urteil vom 29. April 2004, C-387/01, hat der EuGH
zu Recht erkannt, dass die Artikel 39 EG und 12 EG dem nicht entgegenstehen,
dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines
Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei
ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine
Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchsabgabe
auferlegt wird, dass aber Artikel 90 EG dahin auszulegen ist, dass er im Fall
der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine
Privatperson der Erhebung eines Zuschlages von 20% auf eine Abgabe mit den
Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe
entgegensteht.
Die Normverbrauchsabgabe war daher ohne Zuschlag auf der
Bemessungsgrundlage von 4.538 € und einem Steuersatz von 7 % (ECE
Verbrauch) mit 318 € festzusetzen.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit
abzuändern.
Feldkirch,
am 23. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-F/04
- Stammnummer
- 11898
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF