Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0010-G/04
1. Zustellung mehrerer Bescheide in einem Kuvert 2. Frage des Inhaltes einer Sendung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0010-G/04vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw.,
vertreten durch Kleiner & Kleiner GmbH, vom 4. Juli 2004
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung für die Jahre 1993 bis
1997 (im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Judenburg Liezen)
entschieden: Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen bzw. zugeflossen sind (§§ 191 Abs. 3
lit. b sowie 191 Abs. 2 BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Dw. haben namens der "Hotel Restaurant AP-GmbH und
Mitgesellschafter" für die Jahre 1993 bis 1997 beim Finanzamt jeweils
Abgabenerklärungen betreffend die "Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften)" eingereicht.
Auf Grundlage dieser Erklärungen hat das Finanzamt am
2. Oktober 1995 (betreffend die Jahre 1993 und 1994), am
4. Juli 1997 (betreffend das Jahr 1995), am 11. Juli 1997
(für 1996) sowie am 11. Februar 1999 (für 1997)
Feststellungsbescheide erlassen, mit welchen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (hier: Verluste) sowie die Anteile der Beteiligten - jeweils
erklärungsgemäß - festgestellt wurden. Sämtliche der
vorgenannten Erledigungen waren an die "AP-GmbH und Mitgesellschafter" zu Handen
der ausgewiesenen (zustellbevollmächtigten) steuerlichen Vertreterin
gerichtet. Im Bescheidspruch wurden bei der Gewinnverteilung die nunmehrigen Dw.
einzeln namentlich angeführt.
Im Zuge einer in den Jahren 1998 und 1999
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der
Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass eine steuerlich anzuerkennende
Mitunternehmerschaft nicht vorliege.
Daraufhin nahm das Finanzamt die Feststellungsverfahren der
Jahre 1993 bis 1997 mit als Bescheid intendierter Erledigung vom
10. Februar 2000 wieder auf und stellte - mit selber Erledigung - der
Ansicht des Prüfers folgend bezüglich der genannten Jahre fest, dass
eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung mangels gemeinschaftlicher
Einkünfte nicht vorzunehmen sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der (damals)
zuständigen Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom
17. Dezember 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde dies damit, dass der angefochtenen Erledigung betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1993 bis 1997 mangels Eintrittes der Zustellfiktion des
§ 101 Abs. 3 BAO keine rechtliche Wirksamkeit
zukomme.
In der Folge versendete das Finanzamt Liezen neuerlich eine
an die einzeln angeführten Dw. gerichtete Bescheidausfertigung vom
20. Februar 2002 (zu Handen der zustellungsbevollmächtigten
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft), in welcher wiederum
sowohl die Verfahrenswiederaufnahme als auch ausgesprochen wurde, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre
1993 bis 1997 mangels gemeinschaftlicher Einkünfte zu unterbleiben
habe.
Im Feststellungsakt ist dieser Erledigungsausfertigung die
Kopie eines an die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin adressierten
Kuverts bzw. Rückscheines beigefügt. Darauf findet sich neben der
Angabe des absendenden Finanzamtes der handschriftliche Vermerk
"I a (G)". Die Sendung wurde
laut unterfertigter Übernahmsbestätigung am 25. Februar 2002
übernommen.
Im selben Kuvert wurden der zustellbevollmächtigten
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zwei weitere
Nichtfeststellungsbescheide des Finanzamtes, ebenfalls datiert mit
20. Februar 2002, betreffend die "verwandten" Personengesellschaften
der "B-GmbH und Mitgesellschafter" einerseits (für den Zeitraum 1993 bis
1995) bzw. der "FG-GmbH und Mitgesellschafter" andererseits (für die Jahre
1996 und 1997) übermittelt. Die im gegenständlichen Verfahren zur
Empfangnahme von behördlichen Erledigungen bevollmächtigte Vertreterin
war gegenüber dem Finanzamt auch als Zustellungsbevollmächtigte dieser
beiden "verwandten" Personenvereinigungen ausgewiesen. Der
Originalrückschein wurde dem Nichtfeststellungsbescheid betreffend die
B-GmbH angefügt, im Gewinnfeststellungsakt der FG-GmbH wurde eine Kopie
desselben abgelegt.
Mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom
4. Juli 2004, ha. eingelangt am 9. Juli 2004, wurde seitens
der Dw. die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
beansprucht und - unter Hinweis auf ein beigelegtes Schreiben an das Finanzamt,
ebenfalls datiert mit 4. Juli 2004 - ersucht, im Sinne des
§ 311 Abs. 3 BAO vorzugehen. Für die
Mitunternehmerschaften zwischen der AP-GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes
und der FG GmbH und Herrn PB als unechte stille Gesellschafter seien
für die Jahre 1993 bis 1997 Abgabenerklärungen nach
§ 188 BAO eingereicht worden. Am 20. Februar 2002 habe
das Finanzamt für die genannten Jahre einen Nichtfeststellungsbescheid
erlassen. Dieser an die einzelnen Dw. gerichtete Bescheid sei der
zustellbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft am 16. April 2004 per Fax vom
unabhängigen Finanzsenat zugegangen. Diese Erledigung des Finanzamtes
erfülle jedoch nicht alle im § 93 BAO genannten
Erfordernisse. Da der Bescheidadressat im Spruch nicht genannt sei, liege kein
rechtswirksamer (Nicht-)Feststellungsbescheid für die Jahre 1993 bis 1997
vor.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dem Finanzamt
daraufhin einen Auftrag iSd. § 311 Abs. 3 BAO
erteilt.
Mit Berichtsschreiben vom 22. Juli 2004 teilte
das Finanzamt dem UFS im Wesentlichen mit, dass es seiner Entscheidungspflicht
durch Erlassung der (bereits erwähnten erklärungsgemäßen)
Feststellungsbescheide vom 2. Oktober 1995 (für die Jahre 1993
und 1994), vom 4. Juli 1997 (1995), vom 11. Juli 1997 (1996)
und vom 11. Februar 1999 (1997) ohnehin längst nachgekommen sei.
Diese Bescheide seien der zustellbevollmächtigten Vertreterin zwar jeweils
ohne Zustellnachweis übermittelt worden. In der seinerzeitigen
Berufungsschrift vom 28. Juli 2000 werde aber ausdrücklich das
"Wiederaufleben" eben dieser Feststellungsbescheide begehrt. Die Nichtzustellung
dieser Bescheide werde seitens der Dw. auch nicht behauptet.
Da die Dw. in ihrem - dem Antrag beigelegten - Schreiben an
das Finanzamt primär die unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten und
somit die mangelnde Bescheidqualität geltend machen, daneben aber -
zunächst ohne nähere Erläuterung - auch den Eingang des
Bescheides "per Fax vom Unabhängigen
Finanzsenat" behaupten, hat der ha. Referent mit Schreiben vom
30. Juli 2004 um Konkretisierung dieses Vorbringens
ersucht.
Im Antwortschreiben vom 13. August 2004 wird ua.
- auszugsweise wörtlich wiedergegeben -
ausgeführt:
"Der zur Diskussion
stehende Bescheid ..... soll nach Ansicht des Finanzamtes Liezen am
25. Februar 2002 und laut Rückschein, unterschrieben von der
damaligen Sekretärin unserer Kanzlei "L", an uns als
Zustellungsbevollmächtigte zugestellt worden sein.
Wie auf dem
Rückschein eindeutig ersichtlich ist, hat der Absender diesen
Rückschein klar und deutlich mit "Fa. Gruber" bezeichnet. Derselbe
Rückschein befindet sich, wie dem Unabhängigen Finanzsenat bereits
bekannt ist, beim Bescheid des Finanzamtes vom selben Tag ..... betreffend die
FG-GmbH .....
Wenn beabsichtigt gewesen
sein soll, in einem Zustellvorgang verschiedene Bescheide, verschiedene
Abgabepflichtige betreffend, zuzustellen, so haben wir ... festzustellen, dass
der Bescheid betreffend die AP-GmbH und deren Mitgesellschafter, dem
Zustellbevollmächtigten nicht zugekommen ist und den Bescheidadressaten als
Abgabepflichtige ebenfalls nicht. Wir haben von diesem Bescheid erst Kenntnis
erlangt, als uns der Unabhängige Finanzsenat diesen Bescheid per Fax am
16. April 2004 auf unsere Anfrage übermittelt
hat.
.....
Auf die Frage des
Unabhängigen Finanzsenates ist daher zu antworten, dass der Bescheid des
Finanzamtes Liezen vom 20. Februar 2002 betreffend Nichtfeststellung
von Einkünften (zur Steuernummer ..., AP-GmbH und Mitgesellschafter) bisher
nicht wirksam zugestellt worden ist."
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Wenngleich im vorliegenden Devolutionsantrag zunächst
ausdrücklich und ausschließlich der Bescheidcharakter der Erledigung
des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 betreffend
Verfahrenswiederaufnahme und Nichtfeststellung von Einkünften für die
Jahre 1993 bis 1997 mit der Behauptung der unrichtigen Bezeichnung des (bzw.
der) Bescheidadressaten in Zweifel gezogen wird, so stützt sich der Antrag
im Weiteren letztlich doch (auch) auf das Vorbringen, der gegenständliche
Bescheid habe sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht im
bezüglichen - unstrittig von einer Mitarbeiterin der
zustellbevollmächtigten Vertreterin übernommenen - Kuvert
befunden und sei daher bislang nicht zugestellt worden (S. 1 letzter Absatz
des Antwortschreibens vom 13. August 2004).
Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der Aktenlage die
Intention des Finanzamtes, mit einer
Postsendung drei - an einander nahestehende Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (jeweils zu Handen der für alle Gesellschaften
zustellbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) gerichtete - bescheidmäßige
Erledigungen zuzustellen. Sämtliche Erledigungen beruhten auf den
Ergebnissen zeitgleich ("parallel") durchgeführter abgabenbehördlicher
Prüfungen dieser drei Personengesellschaften und standen somit in engem
sachlichen wie auch zeitlichen Zusammenhang.
Eine derartige Vorgangsweise ist - bei Zustellung an
denselben Empfänger im formellen Sinn - grundsätzlich
zulässig (vgl. Ritz,
BAO 2. Auflage, § 5 ZustG Tz 6).
Im vorliegenden Fall ist jedoch der Inhalt des Kuverts
strittig, in concreto die Frage, ob die am 25. Februar 2002
übernommene Sendung auch den die Dw. betreffenden Wiederaufnahms- bzw.
Nichtfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2002 beinhaltet hat. Dabei
handelt es sich um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung (s. dazu etwa VwGH
06/2335/79 vom 17. September 1981).
Grundsätzlich ist zwischen dem Realakt der Zustellung
und dem Nachweis über eine gesetzmäßige Zustellung zu
unterscheiden. Letzterer kann durch einen Zustellnachweis iSd.
§ 22 ZustG oder - wenn ein solcher fehlt oder mangelhaft
ist - auf andere Weise nach den Grundsätzen der freien
Beweiswürdigung erbracht werden (zB VwGH vom 22. Februar 1996,
93/15/0195).
Nun wäre zwar im zur Beurteilung stehenden Fall nicht
zuletzt auf Grund des bereits erwähnten engen Zusammenhangs der einzelnen
Personengesellschaften die "Geltendmachung der Nichtzustellung" zeitlich
wesentlich früher zu erwarten gewesen, nämlich kurz
nach Zustellung der die beiden anderen
Gesellschaften betreffenden Wiederaufnahms- und Nichtfeststellungsbescheide am
25. Februar 2002 (welche im Übrigen - zunächst -
unbekämpft geblieben sind, deren Bescheidcharakter jedoch nunmehr mit
Eingabe vom 4. Juli 2004 ebenfalls mit der Begründung der
mangelhaften Angabe des Bescheidadressaten gerügt wurde; dass den
bezüglichen erstinstanzlichen Erledigungen nach ha. Ansicht sehr wohl
Bescheidqualität zukommt, wurde mit ha. Bescheiden vom
3. August 2004 zu den GZ. RD/0009-G/04 bzw. RD/0011-G/04
ausgesprochen).
Dennoch erachtet es die Abgabenbehörde zweiter Instanz
aus folgenden Gründen nicht als mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass
das Finanzamt den fraglichen Wiederaufnahms- bzw. Nichtfeststellungsbescheid
durch Zustellung einer Ausfertigung der diesbezüglichen Erledigung vom
20. Februar 2002 an die Dw. (zu Handen der ausgewiesenen
Zustellungsbevollmächtigten) erlassen hätte:
Das auf dem Rückschein vorgesehene Feld für den
"Betreff" (bzw. für die GZ.) enthält keinerlei Angabe über den
Inhalt der Sendung: es sind weder Geschäftszahlen noch die Namen der
Personengesellschaften (noch jene der Beteiligten) angeführt, ebenso wenig
die Anzahl der im Kuvert enthaltenen Bescheide. Ersichtlich ist lediglich der
handschriftliche Vermerk "I a" ,
welcher einen amtsinternen Hinweis auf den zuständigen Bearbeiter
darstellt, sowie der Name ("G") eines
der Hauptbeteiligten an den Personengesellschaften. Es wurde daher nicht in
ausreichender Weise beurkundet, dass in dem Kuvert tatsächlich
drei Bescheide des Finanzamtes
enthalten gewesen wären (siehe dazu zB das zu einem ähnlichen Fall
ergangene VwGH-Erkenntnis 95/19/0579 vom 28. Februar 1997). In
Ermangelung einer ausreichenden Beurkundung kann daher nach Auffassung des UFS
das Vorbringen der Dw., die mit 20. Februar 2002 datierte
Bescheidausfertigung nicht erhalten zu haben, nicht wirksam entkräftet
werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich - etwa auf Grund
eines Versehens des die Abfertigung vornehmenden Organes des Finanzamtes -
allenfalls tatsächlich nur zwei Bescheidausfertigungen im übernommenen
Kuvert befunden haben.
Dies hat zur Konsequenz, dass - wie das Finanzamt in
seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2004 zutreffend ausführt
- die eingangs erwähnten erklärungsgemäßen Bescheide
des Finanzamtes Liezen vom 2. Oktober 1995 (betreffend die Jahre 1993
und 1994), vom 4. Juli 1997 (1995), vom 11. Juli 1997 (1996)
und vom 11. Februar 1999 (1997) nach wie vor in Geltung stehen und die
von den Dw. eingereichten Erklärungen als durch diese erledigt anzusehen
sind.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass den
vorgenannten Erledigungen des Finanzamtes jedenfalls Bescheidqualität
zukommt: Im Kopf ist zwar als Bescheidadressat jeweils die zivilrechtlich nicht
existente bzw. steuerrechtlich vom Finanzamt nicht als Mitunternehmerschaft
anerkannte "Hotel Restaurant Alte Post GmbH und Mitgesellschafter"
angeführt. Im Zuge der einen Spruchbestandteil bildenden Gewinnverteilung
werden jedoch die einzelnen Beteiligten eindeutig bezeichnet und angesprochen.
Damit ist den Erfordernissen des § 93 BAO jedenfalls Genüge
getan.
Da das Finanzamt sohin durch Erlassung dieser -
erklärungsgemäßen - Bescheide seiner Entscheidungspflicht
nachgekommen ist, war der Devolutionsantrag als unzulässig
zurückzuweisen.
Graz,
am 8. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 22 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
DevolutionInhalt der SendungKuvertZustellung mehrerer Schriftstücke in einem KuvertZustellnachweisBeweiswürdigungBescheidadressatPersonengesellschaftNichtfeststellung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0010-G/04
- Stammnummer
- 11890
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF