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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101439/2016

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Auslandsentsendung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101439/2016vom 26.04.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. V und die weiteren Senatsmitglieder Mag. R, Mag. R1 und R2, im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schinagl, in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch C Wirtschaftsprüfungs GmbH, Adresse1, über 1) die Beschwerde vom 20.8.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 der belangten Behörde Finanzamt FA vom 14.7.2014 und 2) die Beschwerde vom 19.10.2015 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 der belangten Behörde Finanzamt FA vom 10.7.2015 in der Sitzung am 25.04.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1) Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben. 2) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses: | Einkommensteuer 2013 | | | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | | Bezugsauszahlende Stelle | Steuerpflichtige Bezüge (245) | | D GmbH | 39.270,11 € | | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | | | | 39.138,11 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 39.138,11 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 € | Einkommen | 39.078,11 € | Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt: | 39.078,11 € | Ausländische Einkünfte | 327.647,38 € | Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz | 366.725,49 € | (366.725,49 – 60.000,00) x 0,5 + 20.235 | 173.597,74 € | Durchschnittsteuersatz (173.597,74 /366.725,49 x 100) | 47,34 % | Durchschnittsteuersatz (47,34 % von 39.078,11) | 18.499,58 € | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 18.154,58 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | 0 % für die ersten 620,00 | 0,00 € | 6 % für die restlichen 3.166,52 | 189,99 € | Einkommensteuer | 18.344,57 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,43 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 18.345,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift | | Festgesetzte Einkommensteuer | 18.345,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) | -17.707,00 € | Abgabennachforderung | 638,00 € Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt A) Der Beschwerdeführer (Bf) reichte die Einkommensteuererklärung 2012 am 10.7.2014 elektronisch beim zuständigen Finanzamt ein. Der Einkommensteuerbescheid 2012 erging nach antragsgemäßer Veranlagung am 14.7.2014. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin ein, dass das Finanzamt bei Berechnung der Steuer den ursprünglich von seinem Arbeitgeber eingereichten Inlandslohnzettel berücksichtigt habe. Dieser entspreche jedoch nicht seinen tatsächlichen steuerpflichtigen Einkünften in Österreich. Der Bescheid werde daher hinsichtlich der Höhe der Einkünfte angefochten. Er beantrage die Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung nach Saudi-Arabien und in der Folge die Besteuerung lediglich der Bonuszahlung in Höhe von 96.895,34 € auf Grundlage der Aufteilung seiner Einkünfte gemäß Beilage 1. Der Bf sei seit 1.7.2001 bei der D GmbH beschäftigt. Seit Beginn seiner Beschäftigung sei er immer wieder für längere Zeiträume ins Ausland entsandt worden (Juli 2001 bis Dezember 2004: E; Jänner 2005 bis Dezember 2007: F). In den Jahren 2008 und 2009 habe er - bis auf weniger als 90 Arbeitstage in der G - in Österreich gearbeitet. In den Jahren 2010 bis März 2011 sei er in die H entsendet gewesen. Seit April 2011 befinde er sich auf Entsendung in Saudi-Arabien. Seit Beginn seiner Entsendung verfüge er in Saudi-Arabien über einen Wohnsitz. Seine Ehegattin sei im Jahr 2011 nach Saudi-Arabien gezogen. In Österreich besitze er zwar gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Immobilie in Adresse, welche jedoch seit Beginn seiner Entsendung nach Saudi-Arabien zur Gänze von seinem erwachsenen Sohn und zeitweise dessen Freundin bewohnt werde. Ihm bzw. seiner Frau stehe in dieser Immobilie kein ständiger Wohnraum mehr zur Verfügung. Er besitze auch in Adresse2, eine 60 m 2 große Wohnung, die er jedoch nicht bewohne und aus rein vermögensrechtlichen Aspekten halte. Des Weiteren verfüge er über ein österreichisches Bankdepot, auf dem er seine Wertpapiere verwalte. Da sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während seiner Tätigkeit für D nach Saudi Arabien verlagert habe, habe Österreich das Besteuerungsrecht auf das Einkommen, das sich auf seine österreichischen Arbeitstage beziehe. Saudi-Arabien habe das Besteuerungsrecht auf seine saudi-arabischen und Drittstaatsarbeitstage. Im Jahr 2012 habe er keinerlei Arbeitstage in Österreich gehabt. Seine gesamten Bezüge seien in diesem Jahr über die österreichische Lohnverrechnung abgerechnet worden. Die Gehaltskosten seien an die saudi-arabische Gesellschaft weiterbelastet worden. Auf Grund seiner Auslandstätigkeit sei in Österreich für seine Einkünfte keine Lohnsteuer abgeführt worden. Um eine korrekte Besteuerung seiner Bezüge zu gewährleisten, seien seine Einkünfte im Rahmen der österreichischen Einkommensteuererklärung an Hand seiner Arbeitstage aufgeteilt und ein Lohnzettelsplit durchgeführt worden. Diesbezüglich übermittle er die Beilage 1 und ersuche um entsprechende Berücksichtigung. Die österreichische Lohnverrechnung habe für das Jahr 2012 einen Jahreslohnzettel mit folgenden Kennzahlen übermittelt: | KZ 210 | | 369.392,34 | KZ 215 | | | KZ 220 | | 40.204,66 | SV gesamt | 10.626,44 | | KZ 225 | | | KZ 230 | | 9.182,32 | KZ 245 | | 318.973,36 | KZ 260 | | 0,00 Auf Grund der Berücksichtigung seiner saudi-arabischen Arbeitstage und seiner Drittstaatsarbeitstage seien nicht 318.973,36 € (KZ 245) in Österreich steuerpflichtig, sondern 55.191,85 € (siehe Beilage 1). Da sich der Bf gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Saudi-Arabien - Österreich als in Saudi-Arabien ansässig erachte und er in Österreich im Jahr 2012 keine österreichischen Arbeitstage gehabt habe, unterliege nur der im Jahr 2012 erhaltene Bonus von 96.895,34 € der österreichischen Besteuerung. Diesen Bonus habe er für seine Leistungen im Jahr 2011 erhalten. Im Jahr 2011 seien sämtliche Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterlegen. Von 96.895,34 € unterlägen 40.119,80 € der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG. Hinsichtlich seiner steuerlichen Ansässigkeit in Saudi-Arabien sei zu ergänzen, dass er dort auch über einen Wohnsitz verfüge, sodass bei Festlegung der Steuerpflicht und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zu beachten sei. Gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich – Saudi-Arabien sei er auf Grund seiner zwei Wohnsitze sowohl in Österreich als auch in Saudi-Arabien ansässig. In diesem Fall gelte eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfüge, als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in den Entsendestaat sei an Hand der (Vermutungs-)Regel gemäß Rz 7596 EStR zu beurteilen. Diese besage, dass für eine Entsendedauer zwischen zwei und fünf Jahren an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu klären sei, ob sich der Lebensmittelpunkt in den Entsendestaat verlagert habe oder nicht. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145) sei bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen abzustellen. Die persönlichen Beziehungen würden sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten niederschlagen. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sei insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragsstaaten ausschlaggebend. Im Zweifel komme den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu. Der Bf sei seit 2011 von seiner Frau nach Saudi-Arabien begleitet worden. Sie hätten in Saudi-Arabien einen Wohnsitz begründet und sich dort auch in das soziale und kulturelle Umfeld integriert. Auf Grund der oben beschriebenen Umstände sehe er im Zeitraum der Entsendung seine näheren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Saudi-Arabien, da sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sowohl in beruflicher/wirtschaftlicher, aber vor allem in zwischenmenschlicher/persönlicher Hinsicht befinde. Er ersuche, seine Einkünfte gemäß den Beilagen zur Steuererklärung 2012 (Beilagen 1 und 2) sowie unter Berücksichtigung seiner steuerlichen Ansässigkeit in Saudi-Arabien neu festzusetzen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2015 änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ab und setzte die Einkommensteuer mit 47.959,00 € - anstatt bisher 150.071,00 € - fest. In der gesonderten Bescheidbegründung verwies sie auf die Beilage zur Steuererklärung 2012 (Beilage zur Beschwerde) sowie die Aussage in der Beschwerde selbst, wonach der Bf sowohl in Österreich als auch in Saudi-Arabien einen Wohnsitz habe. In diesem Fall sei nach Art. 4 Abs. 2 DBA Saudi-Arabien eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfüge, in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auf Grund folgender Umstände sei davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht nach Saudi-Arabien verlagert habe: Eine Abmeldung im Zentralen Melderegister sei nicht erfolgt. Das Haus in Adresse sei nicht vermietet, sondern lediglich dem Sohn unentgeltlich überlassen worden. Im Jahr 2012 sei mit Kaufvertrag vom 13.2.2012 weiteres Liegenschaftseigentum in Österreich erworben worden (EZ 000, KG 11111). Der Bf besitze eine 60 m 2 große Wohnung in Adresse2. Für das Kfz VW-Golf (Kennzeichen) scheine nach wie vor der Bf als Zulassungsbesitzer auf. Laut Beschwerde werde in Österreich Kapitalvermögen auf einem österreichischen Wertpapierdepot verwaltet. Dem mit E-Mail vom 18.9.2014 übermittelten Entsendevertrag könne entnommen werden, dass dieser mit drei Jahren und drei Monaten (4/2011 -7/2014) befristet gewesen sei. Gleichzeitig habe der Bf mitgeteilt, dass Ende September/Anfang Oktober 2014 eine Entsendung nach I erfolgt sei. Es liege daher auch nur ein relativ kurzer Zeitraum der Entsendung vor, der jedenfalls deutlich unter fünf Jahren liege. Eine Ansässigkeitsbescheinigung von Saudi-Arabien habe der Bf nicht vorlegen können. Die Aufenthalte in Österreich im Jahr 2012 habe der Bf genützt, um Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und um Freunde und Bekannte zu besuchen. Daraus sei ersichtlich, dass er ärztliche Leistungen ohne Vorliegen eines Notfalls weiterhin in Österreich in Anspruch nehme und vor allem persönliche Kontakte in Österreich pflege und aufrecht erhalte. In einer Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass der Bf durch die relativ kurze und befristete Entsendung nach Saudi-Arabien, trotz Mitreise der Ehefrau, und die anderen angeführten Umstände die Ansässigkeit nicht gewechselt habe und er weiterhin in Österreich ansässig sei. Laut Beilage zur Beschwerde sei der Bf an 244 Tagen in Saudi-Arabien anwesend gewesen. Gemäß Art. 15 DBA Saudi-Arabien komme daher dem Tätigkeitsstaat Saudi-Arabien das Besteuerungsrecht für in Saudi-Arabien ausgeübte Tätigkeiten und dem Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht für in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeiten zu. Gemäß Art. 24 DBA Saudi-Arabien seien die Einkunftsteile, die Österreich nicht besteuern dürfe, für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Laut Beilage zur Beschwerde sei der Bf an 175 Tagen in Saudi-Arabien und an 37 Tagen in Drittstaaten tätig gewesen (gesamt 212 Tage). Daraus ergebe sich ein Verhältnis von 82,55 % zu 17,45 %. | | Jahreslohnzettel bisher | Bonus 2011 | Drittstaaten | Berichtigter Lohnzettel | KZ 210 | 369.392,34 | 96.895,34 | 47.550,73 | 144.446,07 | KZ 215 | 1.032,00 | | | | KZ 220 | 40.204,66 | 40.119,80 | | 40.119,80 | SV gesamt | 10.626,44 | 3.027,81 | 1.325,96 | 4.353,77 | KZ 225 | 1.444,12 | 1.444,12 | | 1.444,12 | KZ 230 | 9.182,32 | 1.583,69 | 1.325,96 | 2.909,65 | KZ 245 | 318.973,36 | 55.191,85 | 46.224,77 | 101.416,62 47.550,73 = 17,45 % von (369.392,34 – 96.895,35) 1.325,96 = 17,45 % von (9.182,32 – 1.583,69) Die Einkunftsteile, die auf Tätigkeiten in Saudi-Arabien entfielen, würden 218.088, 85 € betragen; diese seien als Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (KZ 453). Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag stellte der Bf einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO sowie einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO. Weiters beantragte er, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Ansässigkeit gemäß Art. 4 DBA Österreich – Saudi-Arabien in Saudi Arabien in Höhe von 20.013,00 € festzusetzen und im Zuge der Festsetzung lediglich die Bonuszahlung in Höhe von 96.895,34 € unter Berücksichtigung der Besteuerung nach festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 1 EStG in Österreich zu besteuern. Betreffend die Beschwerdegründe werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Zur Bescheidbegründung des Finanzamtes werde ergänzend vorgebracht: Das Finanzamt begründe die Ablehnung des Ansässigkeitswechsels wie folgt: -) Eine Abmeldung im Zentralen Melderegister habe nicht stattgefunden; -) das Haus in Adresse sei nicht vermietet, sondern lediglich dem Sohn unentgeltlich überlassen worden; -) im Jahr 2012 sei mit Kaufvertrag vom 13.3.2012 weiteres Liegenschaftseigentum in Österreich erworben worden; -) für das Kfz VW-Golf (Kennzeichen) scheine der Bf als Zulassungsbesitzer auf; -) in Adresse2 gebe es Wohnungseigentum im Ausmaß von 60 m 2 ; -) in Österreich werde Kapitalvermögen auf einem österreichischen Wertpapierdepot verwaltet; -) dem mit E-Mail vom 18.9.2014 übermittelten Entsendevertrag könne entnommen werden, dass dieser mit drei Jahren und drei Monaten (4/2011 - 7/2014) befristet sei. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass Ende September/Anfang Oktober 2014 eine Entsendung nach I erfolge. Es liege daher nur ein relativ kurzer Zeitraum der Entsendung vor, der jedenfalls deutlich unter fünf Jahren liege; -) eine Ansässigkeitsbescheinigung von Saudi-Arabien könne nicht vorgelegt werden; -) die Aufenthalte in Österreich im Jahr 2012 seien genützt worden, um Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und um Freunde und Bekannte zu besuchen. Dazu sei festzuhalten: Der Bf sei seit 1.7.2001 bei der D GmbH beschäftigt. Seit Beginn seiner Beschäftigung bei D sei er immer wieder für längere Zeiträume ins Ausland entsendet worden (Juli 2001 bis Dezember 2004 nach E; Jänner 2005 bis Dezember 2007 nach F). In den Jahren 2008 und 2009 habe er - bis auf weniger als 90 Arbeitstage in der G - in Österreich gearbeitet. In den Jahren 2010 bis März 2011 sei er in die H entsendet gewesen. Von April 2011 bis Juli 2014 sei er nach Saudi Arabien entsendet gewesen. Insgesamt sei er im Zeitraum 2011 (richtig wohl: 2001) bis heute mehr als 14 Jahre außerhalb von Österreich tätig gewesen. Lediglich in den Jahren 2008 bzw. 2009 sei es über einige Monate zu einer kurzen Unterbrechung gekommen. Während seiner Auslandstätigkeiten habe ihn seine Ehegattin stets begleitet. Seit Oktober 2014 sei er nach I entsendet. Auch hier begleite ihn seine Ehegattin. Rechtliche Würdigung: Wie bereits dargelegt, verfüge der Bf seit Beginn seiner Entsendung über einen Wohnsitz in Saudi-Arabien. Seine Ehegattin sei im Jahr 2011 nach Saudi-Arabien umgezogen. In Österreich besitze er zwar gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Immobilie in Adresse, die jedoch seit Beginn seiner Entsendung nach Saudi-Arabien zur Gänze von seinem erwachsenen Sohn und zeitweise dessen Freundin bewohnt werde. Bezüglich der fehlenden Abmeldung im Zentralen Melderegister sei auf die Entscheidung des VwGH (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059) zu verweisen. Nach dieser sei die polizeiliche Meldung eines "Hauptwohnsitzes" für sich allein nicht ausschlaggebend. Es sei richtig, dass er mit Kaufvertrag vom 13.3.2012 weiteres Liegenschaftseigentum in Österreich erworben habe. Der Erwerb sollte verhindern, dass am Nachbargrundstück des in Adresse liegenden Grundstücks gebaut werde. Nicht bestritten werde, dass die Immobilie seinem Sohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Außerdem befinde sich eine 60 m 2 große Wohnung in Adresse2, in seinem Besitz. Diese Wohnung bewohne er jedoch nicht, sondern habe diese im Jahr 2009 einerseits wegen der Unterbringung seines Sohnes während des Studiums und andererseits aus rein vermögensrechtlichen Aspekten angeschafft. Auf Grund der fehlenden Ausstattung sei eine Übernachtung in dieser Wohnung im Jahr 2012 und Folgejahre nicht möglich gewesen. Zum befristeten Entsendevertrag sei darauf zu verweisen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine befristete Entsendung eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht ausschließe (VwGH vom 22.12.2011, zitiert in BFG GZ RV/7100858/2013). Die Tatsache, dass der Familienwohnsitz nach Beendigung der Entsendung nicht wieder nach Österreich, sondern nach I verlegt worden sei, spreche für eine fehlende Verfestigung in Österreich. Das Finanzamt begründe die österreichische Ansässigkeit weiters mit der Tatsache, dass er über ein österreichisches Bankdepot verfüge, auf dem er seine Wertpapiere verwalte. Nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte sei es für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht erforderlich, sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich aufzugeben. Der Verlagerung der Ansässigkeit nach Saudi-Arabien widerspreche demnach auch nicht, dass er Aufenthalte im Jahr 2012 in Österreich genützt habe, um Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und Freunde und Bekannte zu besuchen. Die medizinische Versorgung sei in Österreich viel besser als in Saudi-Arabien. Des Weiteren würden die österreichischen Ärzte seinen gesamten Krankheitsverlauf kennen und könnten daher die Qualität seiner medizinischen Versorgung noch weiter erhöhen. Inlandsaufenthalte seien nicht schädlich, sofern der Rückkehrwille fehle (VwGH 9.12.2004, 2004/14/0023). Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Saudi-Arabien erachte er sich als in Saudi-Arabien ansässig. Sollten seine Immobilie in Adresse bzw. die Wohnung in Adresse2 als ein Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu qualifizieren sein, so verfüge er jedenfalls auch über einen Wohnsitz in Saudi-Arabien. Bei Festlegung der Steuerpflicht und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sei das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zu beachten. Nach Art. 4 Abs. 2 dieses Doppelbesteuerungsabkommens sei er auf Grund seiner zwei Wohnsitze sowohl in Österreich als auch in Saudi-Arabien ansässig. In solch einem Fall gelte eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfüge, als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes als bloßes Feriendomizil oder als vorgesehener neuerlicher Hauptwohnsitz nach Ablauf von fünf Jahren könne in einem solchen Fall nicht als der Ansässigkeitsverlagerung hinderlich erachtet werden (EAS-Auskunft des BMF 12.5.2013, GZ C 228/1-IV/4/03). Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in den Entsendestaat sei ergänzend an Hand der (Vermutungs-)Regel gemäß Rz 7596 EStR zu beurteilen. Diese besage, dass für Entsendedauern zwischen zwei und fünf Jahren an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu klären sei, ob sich der Lebensmittelpunkt in den Entsendestaat verlagert habe oder nicht. Die Beurteilung des Ortes des Lebensmittelpunktes und damit der Ansässigkeit dürfe sich nicht nur nach den Verhältnissen in einem einzigen Kalenderjahr richten. Vielmehr könne bei der Beurteilung ein längerer Beobachtungszeitraum maßgeblich sein (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen (BFH 31.10.90, I R 24/98). Maßgebend sei das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse, während die subjektiven Absichten der Person grundsätzlich nicht zu beachten seien. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person sei jeweils für den Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres gesondert zu ermitteln (Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, MA Art. 4 Rz 67). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung den Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ dahin definiert, dass darunter der Ort (in jenem Staat) zu verstehen sei, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Entscheidend sei das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der VwGH führe jedoch an, dass im Zweifel den persönlichen Beziehungen der Vorrang zukomme (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Wirtschaftlichen Beziehungen komme dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059). Auch nach dem BFH sollten die geschäftlichen Interessen nur dann für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Bedeutung sein, wenn sie den überwiegenden Teil der Gesamtinteressen des Steuerpflichtigen darstellten (BFH 23.7.71, II R 69/70). Persönliche Beziehungen: Unter persönlichen Beziehungen seien all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehabe. Von Bedeutung seien dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art und andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Der Verwaltungsgerichtshof lehne sich in seiner Rechtsprechung an den deutschen Bundesfinanzhof an. Nach diesem gehörten dazu familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Bindungen (BFH 31.10.90, I R 24/89). Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB die Mitgliedschaft in Vereinen, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen sowie Passionen der Person, wie zB Jagd oder Pferdehaltung, könnten Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen (Lehner in Vogel, DBA, Art. 4 Rz 198). Auch die Absicht des Steuerpflichtigen, seinen Lebensabend an einem bestimmten Ort zu verbringen, könne als persönliche Beziehung gewertet werden. Die Absicht müsse sich in äußeren Umständen manifestieren, die nachprüfbar seien. Keine Rolle spiele für den Begriff der persönlichen Beziehungen, wo die natürliche Person über die größeren Räumlichkeiten verfüge (Lehner in Vogel, DBA, Art. 4 Rz 193). Unter diesen Merkmalen komme in der Regel der familiären Bindung eine herausragende Bedeutung zu (Art. 4 Nr. 15 MK). Der Verwaltungsgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen würden, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebe; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sei (VwGH 11.4.91, 90/16/0232). Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort bestehe und nur während der Arbeitswoche benützt werde, engere persönliche Bindungen habe als zu einer mit dem Ehegatten benützten Wohnung (VwGH 27.10.88, 88/16/0068). Wirtschaftliche Beziehungen: Wirtschaftliche Bindungen gingen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen aus. So nenne der BFH die Orte sowohl der regelmäßigen als auch der nur gelegentlichen Berufsausübung, die konkrete Absicht, künftig eine berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben und die Belegenheit von eigenem Vermögen als Beispiele wirtschaftlicher Bindungen. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sei insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragsstaaten ausschlaggebend. Den genannten Merkmalen könne im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung zukommen, ohne dass deshalb zwischen ihnen eine feste Rangfolge bestehe. So könnten der Ort der Belegenheit von Vermögen und der Ort seiner Verwaltung auseinanderfallen, ohne dass von vornherein gesagt werden könne, welchem die größere Bedeutung beizumessen sei. Dies könne nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, MA Art. 4 Rz 69). Abwägung nach den Verhältnissen des Einzelfalls: Es bedürfe sohin einer zusammenfassenden Wertung. Entscheidend sei letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person insgesamt der bedeutungsvollere sei. In der Praxis gehe es darum, einen möglichen Schwerpunkt in einem der beiden Vertragsstaaten auszumachen. Entscheidend sei dabei nicht, ob Österreich auf „ewig“ verlassen worden sei. Es gehe nur darum, wo der Bf während seiner Berufstätigkeit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt habe. Denkbar sei auch, die Aufenthaltszeiten während der Nutzung der verschiedenen ständigen Wohnstätten indiziell heranzuziehen. Der Bf sei insgesamt mehr als 14 Jahre außerhalb von Österreich tätig gewesen. Gemäß Rz 7596 EStR deute dies auf eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen weg von Österreich hin. Er sei von seiner Frau seit 2011 nach Saudi-Arabien begleitet worden. Dort hätten sie einen Wohnsitz begründet und sich auch in das dortige soziale und kulturelle Umfeld integriert. Bei Zeiträumen von mehr als fünf Jahren spreche die Vermutung für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wenn die Ehefrau und die haushaltszugehörigen Kinder mitziehen würden (UFS 4.12.2012, RV/0056-G/10). Nach Meinung des Bf sprächen weitere Punkte für eine Ansässigkeitsverlagerung nach Saudi-Arabien: -) Er habe im betreffenden Zeitraum kein Wahlrecht in Österreich ausgeübt; -) er habe im betreffenden Zeitraum die täglich erscheinende „Arab News“ abonniert, habe jedoch kein Zeitungsabonnement in Österreich gehabt; -) seine Hobbys habe er im betreffenden Zeitraum in Saudi-Arabien ausgeübt; -) er habe in Saudi-Arabien einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können; vor allem seine Frau habe sich im saudi-arabischen Raum sehr gut vernetzt; -) er habe im betreffenden Zeitraum viele kulturelle Veranstaltungen in Saudi-Arabien besucht; -) er habe während seiner Entsendung einen saudi-arabischen Handyvertrag (Firmenhandy) gehabt. Auf Grund der oben beschriebenen Umstände sehe er im Zeitraum der Entsendung seine näheren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Saudi-Arabien, da sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, vor allem in zwischenmenschlicher/persönlicher, aber auch in beruflicher/wirtschaftlicher Hinsicht, befunden habe. Gleichzeitig spreche auch die zeitliche Komponente für eine fehlende Ansässigkeit in Österreich. Im Jahr 2012 habe er keine österreichischen Arbeitstage gehabt. Es unterliege nur der im Jahr 2012 ausbezahlte Bonus von 96.895,34 € der österreichischen Besteuerung. Diesen Bonus habe er für seine Leistungen im Jahr 2011 erhalten. Im Jahr 2011 seien sämtliche Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterlegen. Von 96.895,34 € würden 40.119,80 € der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG unterliegen. Er ersuche daher, die Einkünfte gemäß der Beilage zur Steuererklärung 2012 (Beilage 1) sowie unter Berücksichtigung seiner steuerlichen Ansässigkeit in Saudi-Arabien neu festzusetzen. Die entsprechende saudi-arabische Ansässigkeitsbescheinigung habe er bereits beantragt. Die Ausstellung nehme jedoch einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch und werde nachgereicht, sobald die Ausstellung erfolgt sei. B) Mit Bescheid vom 10.7.2015 wurde der Bf zur Einkommensteuer 2013 veranlagt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte er ein, dass das Finanzamt bei Berechnung der Steuer den ursprünglich von seinem Arbeitgeber eingereichten Inlandslohnzettel berücksichtigt habe. Dieser entspreche jedoch nicht seinen tatsächlichen steuerpflichtigen Einkünften in Österreich. Er beantrage die Berücksichtigung des Lohnzettelsplits in L1 und L8 und die Besteuerung der ausgeübten Stock Options in Höhe von 9.448,84 €, ausgewiesen auf dem Lohnzettel L17. Eingangs verwies der Bf abermals – wie bereits in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 – auf seine bisherigen Entsendungen und darauf, dass ihn seine Ehegattin stets begleitet habe. Seit Beginn seiner Entsendung verfüge er über einen Wohnsitz in Saudi-Arabien. Seine Ehegattin sei im Jahr 2011 nach Saudi-Arabien gezogen. In Österreich besitze er zwar gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Immobilie in Adresse, welche jedoch seit Beginn seiner Entsendung nach Saudi-Arabien zur Gänze von seinem erwachsenen Sohn und zeitweise dessen Freundin bewohnt werde. Ihm bzw. seiner Frau stehe in dieser Immobilie kein ständiger Wohnraum mehr zur Verfügung. Auch wenn das Haus seinem Sohn unentgeltlich überlassen worden sei, verfüge er über keine jederzeit zugängliche Wohn- und Schlafmöglichkeit in diesem Haus. Wie bereits dargelegt, befinde sich außerdem eine 60 m 2 große Wohnung in Adresse2, in seinem Eigentum. Diese Wohnung bewohne er jedoch nicht; er halte sie aus rein vermögensrechtlichen Aspekten. Auf Grund der fehlenden Ausstattung sei eine Übernachtung in dieser Wohnung nicht möglich. Weiters verfüge er über ein österreichisches Bankdepot, auf dem er seine Wertpapiere verwalte. Nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte sei es für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht erforderlich, sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich aufzugeben. Daher widerspreche auch nicht der Verlagerung der Ansässigkeit nach Saudi-Arabien, wenn Aufenthalte im Jahr 2013 in Österreich genutzt worden seien, um Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und/oder Freunde und Bekannte zu besuchen. Wie bereits in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 verwies der Bf auf Rz 7596 EStR sowie die Maßgeblichkeit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Feststellung des Lebensmittelpunktes. Ebenso wiederholte der Bf die bereits im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2012 aufgezählten Punkte, die seiner Meinung nach für eine Ansässigkeitsverlagerung nach Saudi-Arabien sprechen würden (keine Ausübung des Wahlrechts in Österreich; Zeitungsabo, Ausübung der Hobbys, Freundes- und Bekanntenkreis, Besuch kultureller Veranstaltungen bzw. Handyvertrag in Saudi-Arabien). Da er im Jahr 2013 keinen Wohnsitz im Sinne der österreichischen Abgabenvorschriften inne gehabt habe bzw. sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während seiner Tätigkeit für D nach Saudi-Arabien verlagert habe, habe Österreich das Besteuerungsrecht von Einkünften, welche sich auf seine österreichischen Arbeitstage beziehen würden. Saudi-Arabien habe das Besteuerungsrecht auf Einkünfte, die auf seine saudi-arabischen Arbeitstage und Drittstaatsarbeitstage entfielen. Im Jahr 2013 habe er keinerlei Arbeitstage in Österreich gehabt. Zum Nachweis lege der den Kalender-Report 1.1. bis 31.12.2013 vor. Im Jahr 2013 seien seine gesamten Bezüge über die österreichische Lohnverrechnung abgerechnet worden. Die Gehaltskosten seien an die saudi-arabische Gesellschaft weiterbelastet worden. Er ersuche, die Einkünfte gemäß den Beilagen zur Steuererklärung 2013 sowie unter Berücksichtigung seiner steuerlichen Ansässigkeit in Saudi-Arabien neu festzusetzen. Sämtliche Unterlagen habe er am 19.3.2015 mittels Fax an das Finanzamt übermittelt. Zum Beweis dafür lege er den Übertragungsbericht vom 19.3.2015 vor. Die entsprechende saudi-arabische Ansässigkeitsbescheinigung sei bereits beantragt worden. Die Ausstellung werde jedoch einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Anspruch nehmen und werde nachgereicht, sobald die Ausstellung erfolgt sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2016 änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ab und setzte die Einkommensteuer – anstatt wie bisher mit 171.825,00 € - mit 17.707,00 € fest. In der gesonderten Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 – wie auch der Einkommensteuerbescheid 2012 – unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels erlassen worden sei. Die Verhältnisse hätten sich im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 augenscheinlich nicht geändert, weshalb auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung 2012 vom 8.7.2015 verwiesen werden könne. Zur Frage des Wohnsitzes in Adresse, habe der Sohn BB am 21.4.2016 niederschriftlich angegeben, dass er dort im Zeitraum 2012 bis Juli 2013 teilweise mit seiner Freundin den ersten Stock bewohnt und Küche und Wohnzimmer im Erdgeschoß mitbenützt habe. Das Erdgeschoss bestehe aus Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Auf die Frage, ob den Eltern im Zeitraum 2012 - Juli 2013 dort auf Dauer eigener Wohnraum ausschließlich zu deren Verfügung gestanden sei, habe der Sohn geantwortet, dass die Eltern das Erdgeschoss genutzt hätten, aber nur sehr selten nach Hause gekommen seien. Die Küche sei dann gemeinsam genutzt worden. Im Dachgeschoss würden die Eltern darüber hinaus Sachen aufbewahren. Seit Juli 2013 stehe das Objekt leer; manchmal an den Wochenenden oder Feiertagen würden die Eltern kommen. Der Bf habe die ganze Zeit über einen Schlüssel besessen. Der Bruder habe schon ein Haus um die Ecke errichtet, und BB baue gerade ein Haus im Anschluss an die Garage. Aus diesen Aussagen sei eindeutig nachgewiesen, dass dem Bf im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Wohnraum zu seiner ausschließlichen Verfügung gestanden sei, und zwar zumindest das Schlafzimmer im Erdgeschoss. Ab Juli 2013 sei dem Bf wieder das gesamte Haus zur Verfügung gestanden. Auch habe der Bf immer einen Schlüssel gehabt. Auch in der Papier-Einkommensteuererklärung 2012 (eingelangt am 15.9.2014 als Anlage zur Beschwerde über die Abweisung der Aussetzung 2012), vom Bf am 10.7.2014 unterschrieben, sei als derzeitige Wohnanschrift Adresse, angeführt. Auch im Lohnausweis 2013 (übermittelt mit der Beschwerde 2013 vom 19.10.2015) werde diese Adresse angeführt. Dementsprechend bestehe nach wie vor eine polizeiliche Meldung. Der Bf habe daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an dieser Adresse einen Wohnsitz gehabt. Eine Ansässigkeitsbescheinigung von Saudi-Arabien habe der Bf nach wie vor nicht vorgelegt, obwohl eine solche bereits für 2012 urgiert und mehrfach angekündigt worden sei. Mit E-Mail vom 12.6.2015 sei eine solche innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate angekündigt worden. In der gegenständlichen Beschwerde vom 19.10.2015 sei wiederum ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten avisiert worden. Eine Ansässigkeitsbescheinigung sei nach wie vor nicht vorgelegt worden. Laut Beschwerde vom 19.10.2015 seien im Jahr 2013 auch Stock Options ausgeübt worden. Die diesbezügliche Option sei laut Beschwerde am 25.1.2010 eingeräumt worden. Die Stock Options seien im übermittelten Lohnzettel offensichtlich nicht enthalten, da diese im vorgeschlagenen Lohnzettelsplitting zusätzlich im Inlandslohnzettel angeführt seien. Einkünfte aus der Ausübung des lohnwerten Vorteils bei Ausübung der Option im Jahr 2013 würden dort erzielt, wo der Arbeitnehmer zwischen Einräumung der Option und der Erlangung des Ausübungsrechtes gearbeitet habe (EAS 2710 vom 10.3.2006). Habe der Arbeitsplatz zwischen Optionseinräumung und Optionsausübung grenzüberschreitend gewechselt, müsse der Optionsgewinn nach dem Kausalitätsprinzip auf die betroffenen Staaten aufgeteilt werden (Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht. I/1 Z 15 Rz 170). Im Jahr 2010 bis 31.3.2011 sei der Bf in die H entsendet gewesen und ab 1.4.2011 nach Saudi-Arabien. Nach dem DBA H seien Einkünfte gemäß Art. 15 in Österreich zu veranlagen unter Anrechnung der in den H bezahlten Steuer. Nach dem DBA Saudi-Arabien seien Einkünfte gemäß Art. 15 in Österreich mit Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. Die Einkünfte aus der Ausübung der Stock Options würden daher wie folgt aufgeteilt: | 25.1.2010 - 31.3.2011 | 430 Tage | 39,27 % | 5.763,21 | H | 1.4.2011 – 25.1.2013 | 665 Tage | 60,73 % | 8.912,64 | Saudi-Arabien | | 1.095 Tage | | 14.675,85 | Laut Beilage zur Beschwerde 2013 lägen 279 Anwesenheitstage in Saudi-Arabien vor. Gemäß Art. 15 DBA Saudi-Arabien komme daher dem Tätigkeitsstaat Saudi-Arabien das Besteuerungsrecht für in Saudi-Arabien ausgeübte Tätigkeiten und dem Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht für in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeiten zu. Gemäß Art. 24 DBA Saudi-Arabien seien die Einkunftsteile, die Österreich nicht besteuern dürfe, für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Laut Beilage zur Beschwerde lägen 199 Tätigkeitstage in Saudi-Arabien und 20 Tätigkeitstage in Drittstaaten vor (gesamt 219 Tage). Daraus ergebe sich ein Verhältnis von 90,87 % zu 9,13 %. | | Jahreslohnzettel bisher | Stock Options 2011 | Drittstaaten 9,13 % | Berichtigter Lohnzettel | KZ 210 | 405.900,80 | 5.763,21 | 37.058,74 | 42.821,95 | KZ 215 | 1.032,00 | | 94,22 | 94,22 | KZ 220 | 42.989,14 | | 3.924,91 | 3.924,91 | SV gesamt | 11.153,84 | | 1.018,34 | 1.018,34 | KZ 225 | 1.515,82 | | 138,39 | 138,39 | KZ 230 | 9.638,02 | | 879,95 | 879,95 | KZ 245 | 352.241,64 | 5.763,21 | 32.159,66 | 37.922,87 Die Einkunftsteile, die auf Tätigkeiten in Saudi-Arabien entfielen, würden 328.994,62 € (352.241,64 - 32.159,66 + 8.912,64) betragen und seien als Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Der Bf stellte durch seine steuerliche Vertreterin einen Vorlageantrag, einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er beantrage, seine Ansässigkeit gemäß Art. 4 DBA Österreich – Saudi-Arabien in Saudi-Arabien zu berücksichtigen, lediglich die Aktienoptionen zum in Österreich steuerbaren Anteil in Höhe von 9.448,84 € zu besteuern und die Einkommensteuer somit in Höhe von -110,00 € festzusetzen. Im „Sachverhalt“ verwies der Bf wiederum auf seine bisherigen Entsendungen und wiederholte die in der gesonderten Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung 2012 angeführten Punkte, die laut Finanzamt dafür sprechen würden, dass sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht nach Saudi-Arabien verlagert habe. Auf Grund der Befragung seines Sohnes komme das Finanzamt zum Schluss, dass er in Adresse einen Wohnsitz habe. In der „rechtlichen Würdigung“ bestritt der Bf die Feststellung des Finanzamtes, wonach er einen abgabenrechtlichen Wohnsitz in Österreich habe, nicht. Zur „Ansässigkeit in Saudi-Arabien“ seien die Begründungen des Finanzamtes jedoch mangelhaft. Der Bf verfüge auch in Saudi-Arabien über einen Wohnsitz. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Saudi-Arabien erachte er sich als in Saudi-Arabien ansässig. Bei Vorliegen eines Wohnsitzes in beiden Staaten sei zur Festlegung der Steuerpflicht und Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Ansässigkeit gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Saudi-Arabien zu prüfen. Demnach gelte eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfüge, als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes als bloßes Feriendomizil oder als vorgesehener neuerlicher Hauptwohnsitz nach Ablauf von fünf Jahren könne in einem solchen Fall nicht als einer Ansässigkeitsverlagerung hinderlich erachtet werden (EAS-Auskunft des BMF 12.5.2003, GZ C 228/1-IV/4/03). Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in den Entsendestaat bei einer Entsendedauer zwischen zwei und fünf Jahren sei gemäß Rz 7596 EStR an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu klären. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen (BFH 31.10.90 I R 24/98, BStBl II 1991, 562). Maßgebend sei das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse, während die subjektiven Absichten der Person grundsätzlich nicht zu beachten seien. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person sei jeweils für den Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres gesondert zu ermitteln (Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, MA Art. 4, Rz 67). Der österreichische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung den Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ dahin definiert, dass darunter der Ort (in jenem Staat) zu verstehen sei, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Entscheidend sei das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der VwGH führe jedoch an, dass im Zweifel den persönlichen Beziehungen der Vorrang zukomme (VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Wirtschaftlichen Beziehungen komme dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059). Auch nach dem BFH sollten die geschäftlichen Interessen nur dann für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Bedeutung sein, wenn sie den überwiegenden Teil der Gesamtinteressen des Steuerpflichtigen darstellten (BFH 23.7.71 II R 69/70, BStBl II 1971, 758). a) Persönliche Beziehungen: Zu den „persönlichen Beziehungen“ wiederholte der Bf wortgleich seine im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2012 gemachten Ausführungen. Im Sinne dieser Ausführungen wolle der Bf darauf hinweisen, dass im Jahr 2013 sowohl sein berufliches als auch sein familiäres Leben (in Begleitung seiner Gattin) ausschließlich in Saudi-Arabien stattgefunden hätten. Seine Frau habe ihn seit 2011 nach Saudi-Arabien begleitet. Sie hätten in Saudi-Arabien einen Wohnsitz begründet und sich auch in das soziale und kulturelle Umfeld in Saudi-Arabien integriert. Bei Zeiträumen über fünf Jahren spreche die Vermutung für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wenn die Ehefrau und die haushaltszugehörigen Kinder mitziehen würden (UFS Graz 4.12.2012, RV/0056-G/10). Das Finanzamt lege in seiner Bescheidbegründung im Verfahren betreffend 2012 zwar dar, dass der Entsendevertrag befristet abgeschlossen worden sei, doch schließe eine befristete Entsendung nach der Rechtsprechung des VwGH eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht aus (vgl. VwGH 22.12.2011, zit in BFG GZ RV/7100858/2013). Die Tatsache, dass der Bf nach Beendigung der Entsendung seinen Familienwohnsitz nicht wieder nach Österreich, sondern nach I verlagert habe, spreche klar gegen das Bestehen eines Lebensmittelpunktes in Österreich. Zu seinen persönlichen Beziehungen halte er fest, dass es, anders als vom Finanzamt angenommen, einer Verlagerung der Ansässigkeit nach Saudi-Arabien nicht widerspreche, dass er Aufenthalte in Österreich genützt habe, um Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und um Freunde und Bekannte zu besuchen. Er möchte diesbezüglich darauf hinweisen, dass die medizinische Versorgung in Österreich viel besser sei als die medizinische Versorgung in Saudi-Arabien, weshalb es schlicht unvernünftig wäre, jene nicht zu nutzen. Die österreichischen Ärzte würden seinen gesamten Krankheitsverlauf kennen, was die Qualität seiner medizinischen Versorgung noch weiter erhöhe. Inlandsaufenthalte seien nicht als schädlich zu betrachten, sofern der Rückkehrwille fehle (VwGH 9.12.2004, 2004/14/0023). Auch der Besuch seiner österreichischen Freunde sei seines Erachtens kein Ausgangspunkt zur Annahme einer Ansässigkeit in Österreich. Schließlich habe er sich im Zuge seiner langjährigen internationalen Tätigkeit in vielen Ländern vernetzt und pflege selbstverständlich auch im Ausland regelmäßig geknüpfte Beziehungen. Dies sei jedoch kein Grund, in jedem dieser Länder eine steuerliche Ansässigkeit anzunehmen oder auch nur zu prüfen. Abschließend möchte er im Folgenden im Sinne der Definition der „persönlichen Beziehungen“ im Zusammenhang mit der steuerlichen Ansässigkeit durch die österreichische Rechtsprechung einige Punkte anführen, die seines Erachtens das eindeutige Überwiegen seiner persönlichen Beziehungen zu Saudi-Arabien im Verhältnis zu Österreich noch zusätzlich unterstreichen würden: -) Er habe im betreffenden Zeitraum kein Wahlrecht in Österreich ausgeübt; -) er habe im betreffenden Zeitraum die täglich erscheinende „Arab News“ abonniert, habe jedoch kein Zeitungsabonnement in Österreich gehabt; -) seine Hobbys habe er im betreffenden Zeitraum in Saudi Arabien gepflegt; -) er habe in Saudi-Arabien einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können; vor allem seine Frau habe sich im saudi-arabischen Raum sehr gut vernetzt; -) er habe im betreffenden Zeitraum viele kulturelle Veranstaltungen in Saudi Arabien besucht; -) er habe während seiner Entsendung einen saudi-arabischen Handyvertrag (Firmenhandy) gehabt. b) Wirtschaftliche Beziehungen: Auch zu den „wirtschaftlichen Beziehungen“ führte der Bf eingangs wortgleich aus wie im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2012. Das Finanzamt begründe die Annahme seiner österreichischen Ansässigkeit im Jahr 2013 ua mit der Tatsache, dass er über ein österreichisches Bankdepot verfüge, auf dem er seine Wertpapiere verwalte. Im Lichte obiger Ausführungen sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Höhe seiner Einkünfte aus den in Österreich verwalteten Wertpapieren im Jahr 2013 in keinem Verhältnis zu jenen der im gleichen Zeitraum in Saudi-Arabien erzielten Einkünften gestanden sei. Nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte sei es außerdem für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht erforderlich, sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich aufzugeben. Auch sei eindringlich darauf hinzuweisen, dass persönliche Beziehungen - in seinem speziellen Fall zu seiner ihn stets begleitenden Ehegattin - in jedem Fall schwerer wiegen würden als bloße wirtschaftliche. c) Conclusio zur Ansässigkeit gemäß DBA Österreich – Saudi-Arabien: Die Beurteilung der steuerlichen Ansässigkeit bedürfe einer zusammenfassenden Wertung im Einzelfall. Entscheidend sei letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person insgesamt der bedeutungsvollere sei. In der Praxis gehe es darum, einen möglichen Schwerpunkt in einem der beiden Vertragsstaaten auszumachen. Maßgeblich sei dabei nicht, ob Österreich auf „ewig“ verlassen worden sei. Es gehe nur darum, wo er während seiner Berufstätigkeit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt habe. Denkbar sei auch, die Aufenthaltszeiten während der Nutzung der verschiedenen ständigen Wohnstätten indiziell heranzuziehen. Insgesamt sei der Bf mehr als 14 Jahre außerhalb Österreichs tätig gewesen. Gemäß Rz 7596 EStR deute dies auf eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen weg von Österreich hin. Auf Grund der oben beschriebenen Umstände sehe er seine näheren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Saudi-Arabien im Zeitraum der Entsendung, da sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen vor allem in zwischenmenschlicher/persönlicher, aber auch in beruflicher/wirtschaftlicher Hinsicht befunden habe. Gleichzeitig spreche auch die zeitliche Komponente gegen eine Ansässigkeit in Österreich. Im Jahr 2013 habe der Bf keine österreichischen Arbeitstage gehabt, jedoch sei ihm ein Bonus in Form von Aktienoptionen zugeflossen, welcher auf Grund folgender Erwägungen anteilig in Österreich zu versteuern sei: Die Aktienoptionen seien ihm am 25.1.2010 eingeräumt worden („granting“), am 25.1.2013 seien sie in seine wirtschaftliche Verfügungsmacht gelangt und ihm somit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis wirtschaftlich zugeflossen („vesting“). Die Periode zwischen dem Zeitpunkt des „granting“ und jenem des „vesting“ habe in Summe 1095 Tage umfasst, 705 Tage davon sei er als in Österreich ansässig anzusehen gewesen (25.1.2010 bis 31.12.2011). Die Anwendung des Kausalitätsprinzips ergebe einen Anteil der österreichischen Arbeitstage und somit ein anteiliges Besteuerungsrecht Österreichs in Höhe von 68,38 % der Einkünfte. Es seien daher 68,38 % des Werts der Aktienoptionen im vesting-Zeitpunkt (14.675,85 €), sohin 9.448,84 €, in Österreich zu versteuern. Da diese Einkünfte unter dem Freibetrag in Höhe von 11.000,00 € lägen (§ 33 Abs. 1 EStG), sei die Einkommensteuer mit Null festzusetzen. Auf Grund des ihm gebührenden Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrags sei ihm eine Negativsteuer von 110,00 € gutzuschreiben. Er ersuche, die Einkünfte gemäß der Beilage zur Steuererklärung 2013 (Beilage 1) sowie unter Berücksichtigung seiner steuerlichen Ansässigkeit in Saudi Arabien neu festzusetzen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101439/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101439.2016
Stammnummer
118897
Gültig
26.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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