Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101477/2017
"Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice sind für Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe nicht ausreichend
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101477/2017vom 22.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Stellungnahme........................................................................................................
DEU:
EU auf Grund des Langzeitverlaufes seit 1. stat. Aufnahme (2/2002) gegebe
n-NAU: Stabilisierung möglich-
Bescheinigung: 12.04.2016 GZ: C3 **1**
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
ZD B D
erledigt: A
12.03.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag
16.06.2015 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.: 40 % ab 01.06.2015
dauernd
erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme........................................................................................................
DEU: ---
Bescheinigung: 09.06.2015 GZ: D1 **1**
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
ZD B D
erledigt: A
15.10.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag
14.01.2016 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.: 40 % ab 01.06.2015
dauernd
erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme........................................................................................................
DEU: ---
Bescheinigung: 02.12.2015 GZ: D2 **1**
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
ZD B D
erledigt: U
07.03.2016 Anforderung vorgemerkt Antrag
11.01.2017 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.: 30 % ab 01.04.2016
dauernd
erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme........................................................................................................
DEU: EU nicht gegeben, fehlende Befunde-
Bescheinigung: 12.04.2016 GZ: D3 **1**
Nach einer aktenkundigen E-Mail vom 7.3.2016 wurde dem Büro ärztlicher Dienst des Sozialministeriumservice ein PDF der Beschwerde ("B-Beschwerde.pdf") übermittelt.
Eine Übermittlung des Vorlageantrags mit allen Beilagen ist aus dem elektronischen Akt des Finanzamts nicht ersichtlich.
Vorlage
Mit Bericht vom 16.3.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Sachverhalt:
Am 10.2.2015, eingelangt am 21.2.2015, beantragte der Beschwerdeführer Herr B A für seine beiden Söhne C (..0286) und D (..1187) erhöhte Familienbeihilfe (FB). Am 9.6.2015, eingelangt am 16.6.2015 wurde bei beiden Kindern ein Behinderungsgrad von 40% ab 1.2.2002 bei C und ab 1.6.2015 bei D, festgestellt. Gemäß der Feststellungen erging am 16.6.2015, hinterlegt am 22.6.2015, ein abweisender Bescheid hinsichtlich der beantragten erhöhten FB. Am 20.7.2015 langte eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein. Anlässlich der Beschwerde wurde eine neue BSB angefordert. Am 16.12.2015, eingelangt am 14.1.2016 wurde bei C ein Behinderungsgrad von 50% ab 1.9.2015 sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr festgestellt. Bei D wurde am 2.12.2015, eingelangt am 14.1.2016 wieder ein Behinderungsgrad von 40% ab 1.6.2015 sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr festgestellt. Basierend auf diesen Ergebnissen erging die BVE am 14.1.2016, zugestellt lt. RS-Schein am 19.1.2016. Am 19.2.2016, eingelangt am 19.2.2016, wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es erfolgte neuerlich eine Anforderung der BSB für beide Kinder. Diese BS wurde gleichzeitig am 7.3.2016 verfahrensüblich und -konform an das Büro ärztlicher Dienst (WAED) weitergeleitet. Am 12.4.2016, eingelangt am 11.1.2017 wurde bei C ein Behinderungsgrad von 50% ab 1.2.2002 (neu) und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr (neu) festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit 12.4.2019 terminisiert. Bei D wurde der Behinderungsgrad (neu) mit 30% ab 1.4.2016 sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr festgestellt.
Beweismittel:
2 x BSB v. 9.6.15, eingel. a. 16.6.2015 BSB v. 16.12.2015, eingel. a. 14.1.2016 BSB v. 02.12.2015, eingel. a. 14.1.2016 2 x BSB v. 12.4.2016, eingel. a. 11.1.2017
Stellungnahme:
Für B D fehlen auf Grund der Feststellungen des SMS nach wie vor die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten FB. Für C haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der letzten Feststellung v. 12.4.2016, eingelangt am 11.1.2017, insofern verändert, dass die Voraussetzungen, auf Grund des Behinderungsgrades und seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit vor seinem 18. Lebensjahr, zur Gewährung der erhöhten FB bis max. 5 Jahre rückwirkend (§ 10 Abs. 3), d.h. ab 2/2010, beantragt ab 2/2002, erfüllt sind.
Zentrales Melderegister
Von Bundesfinanzgericht wurden im Zentralen Melderegister folgende Meldedaten ab Februar 2010 erhoben:
A B (Vater):
5.11.1991 - 27.5.2009: Adresse_B
27.5.2009 - 16.10.2015: Adresse_C
16.10.2015 bis laufend: Adresse
C B:
17.10.2001 bis laufend: Adresse_B (Unterkunftgeber: A B)
D-E B:
16.4.2004 - 11.7.2012: Adresse_B (Unterkunftgeber: A B)
11.7.2012 - 27.5.2013 in einer traumapädagogischen Facheinrichtung für junge Erwachsene
27.5.2013 - 9.12.2013: Adresse_B (Unterkunftgeber: A B)
9.12.2013 - 20.2.2014 in einer traumapädagogischen Facheinrichtung für junge Erwachsene
20.2.2014 - 18.9.2015: Adresse_B (Unterkunftgeber: A B)
18.9.2015 bis laufend: Adresse_D.
Versicherungsdaten
Das Bundesfinanzgericht erhob darüberhinaus, dass die beiden Söhne des Bf im Beschwerdezeitraum arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. D B war außerdem im Jahr 2010 für drei Monate bei einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft als Arbeiter tätig.
Antragszurücknahmen, Urkundenvorlage
Mit Schreiben vom 21.3.2018 zog der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den Senat zurück und legte folgende Bestätigungen von C B und von D-E B vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Bf für beide Söhne überwiegend die Unterhaltskosten getragen hat:
Ich (Name und Geburtsdatum des Kindes) bestätige hiemit dass im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2015 mein Vater A B überwiegend für meine Unterhaltskosten aufgekommen ist.
(Unterschrift des Kindes).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Für den im Februar 1986 geborenen C B liegt eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 12.4.2016 vor, aus der hervorgeht, dass dieser wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wurde im Februar 2015 gestellt.
Im Beschwerdezeitraum lebte C B in einem seinem Vater A B, dem Bf, gehörenden Einfamilienhaus in Adresse_B. Die überwiegenden Unterhaltskosten wurden im Beschwerdezeitraum vom Bf getragen.
Für den im November 1987 geborenen D B liegt keine Bescheinigung des Sozialministeriumservice vor, aus der hervorgeht, dass dieser wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wurde im Februar 2015 gestellt.
Im Beschwerdezeitraum wohnte D B teilweise mit seinem Bruder C in einem seinem Vater A B, dem Bf, gehörenden Einfamilienhaus in Adresse_B. Vom Bf wurden im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten getragen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Vom Finanzamt wurde nicht in Frage gestellt, dass der Bf gemäß § 2 FLAG 1967 und nicht jeweils sein Sohn gemäß § 6 FLAG 1967 anspruchsberechtigt für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist. Das Gericht hat diesen Umstand von Amts wegen geprüft. Beide Kinder sind im Beschwerdezeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben zur Gänze oder teilweise in einem dem Bf gehörenden Einfamilienhaus gewohnt und auch bestätigt, dass der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 2 Abs. 2, 3 und 6 FLAG 1967 lautet:
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Gutachten aktenkundig ist (vgl. etwa BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Dies jedenfalls dann, wenn eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht vorliegt.
Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Verfahrenserweiterung DB7: Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (= BSB), legt fest, dass der gesamte Ablauf von der Anforderung der Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zu deren Übermittlung an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen hat.
Das EDV-Verfahren betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice sah diesem Erlass zufolge (bis Oktober 2014) vor, dass "das BSB das Untersuchungsergebnis der anspruchsberechtigten Person nicht mitteilt", weswegen die Finanzämter "im Zuge der Erledigung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe die BSB-Bescheinigung der anspruchsberechtigten Person zu übermitteln" hätten (Punkt 2.5 des Erlasses). "Die wichtigsten Ergebnisdaten der Erledigung durch das BSB werden in der Ablage zum entsprechenden Kind in der Karteikarte 'BSB-Beschein.' (= BGM3115) angezeigt. Wurde eine Bescheinigung erstellt, kann - wenn notwendig - durch Angabe des Buchstaben 'a' im Bearbeitungsfeld zur Bescheinigung in die Maske BGM3116 gewechselt werden, wo der vollständige Text der Bescheinigung angezeigt wird" (Punkt 2.5 des Erlasses).
Die Finanzämter hatten in der Vergangenheit direkten elektronischen Zugriff auf den vollständigen Text des vom Sozialministeriumservice auf Grund einer Anforderung des Finanzamts erstellten Gutachtens.
Dieses Verfahren wurde mit Erlass BMF vom 30.9.2014, BMF-110901/0004-V/2/2014, DB7 – Verfahrensänderungen im 'BSB-Verfahren', gültig ab 8.10.2014, wie folgt geändert:
... Zu neuen Anforderungen werden nur mehr die für die Bearbeitung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe notwendigen Daten (= 'Metadaten') der BSB-Bescheinigung angezeigt. Die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigung ist nicht mehr möglich. Zu alten Anforderungen ist die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigungen weiterhin möglich. Diese Metadaten bilden - so wie bisher - die Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Für den Fall, dass in Bezug auf das Sachverständigengutachten Klärungsbedarf bestehen sollte, kann das BSB direkt kontaktiert werden....
... Wurde bisher ein BSB-Verfahren abgeschlossen, wurde die BSB-Bescheinigung als Anhang zur Erledigung des Finanzamtes (zB Abweisungsbescheid, FB-Mitteilung) versendet. Da zu den neuen BSB-Bescheinigungen die Finanzverwaltung nur mehr die Metadaten erhält, kann auch die Versendung der vollständigen BSB-Bescheinigung nicht mehr durch die Finanzverwaltung erfolgen. Die Versendung erfolgt daher nunmehr direkt durch das BSB. Auf der Erledigung der Finanzverwaltung wird nur mehr ein Hinweis auf die durch das BSB versendete BSB-Bescheinigung aufgenommen.
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die nochmalige Versendung der BSB-Bescheinigung durch das BSB anzustoßen (zB falls im Zuge der Nachfrage einer anspruchsberechtigten Person diese behauptet, die BSB-Bescheinigung nicht erhalten zu haben)...
Das bedeutet, dass die Finanzämter seit Oktober 2014 keinen automatischen Zugriff auf den vollständigen Gutachtenstext haben.
Zu C B
Für C B liegt nunmehr eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.4.2016, GZ: C3, vor, laut dieser C B seit Februar 2002 einen Grad der Behinderung von 50% aufweist und seit seinem 18. Lebensjahr dauernd erwerbsunfähig ist. Im Vorlagebericht bringt das Finanzamt zutreffend vor, dass für C B der Nachweis einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erbracht wurde.
Für den Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2015 ist die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit von C B, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens wurde im Verfahren nicht behauptet, es bestehen auch seitens des Gerichts keine Bedenken gegen diese Bescheinigung (vgl. etwa BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017).
Es sind auch keine anderen einem Anspruch des Bf entgegenstehende Gründe aus der Aktenlage zu ersehen. Der Bf hat nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2015 für C B den überwiegenden Unterhalt geleistet. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen ebenfalls davon aus, dass dem Bf nach Vorliegen der Bescheinigung Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) zusteht (vgl. etwa BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017).
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Der Antrag für C B wurde am 21.2.2015 gestellt, also kann die (erhöhte) Familienbeihilfe erst ab Februar 2010 gewährt werden.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend C B
Der angefochtene Bescheid ist daher betreffend C B insoweit rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), als er für den Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2015 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag versagt. Er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechende Auszahlung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen und darüber eine Mitteilung gemäß § 13 FLAG 1967 auszustellen.
Allerdings ist der angefochtene Bescheid für den Zeitraum Februar 2002 bis Jänner 2010 nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, da für diesen Zeitraum bereits Verjährung eingetreten ist. Insoweit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu D B
Die Übermittlung der "Metadaten" ist ausreichend, wenn die Bescheinigung des Sozialministeriumservice die Angaben des Antragstellers vollinhaltlich stützt, also auf Grund der Bescheinigung des Sozialministeriumservice einem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist, und keine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deren Richtkeit bestreitet. Betreffend C B genügten daher die "Metadaten" für eine Entscheidung.
Anders verhält es sich aber bei D B:
Erhält die Behörde lediglich die "Metadaten" und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegenden Gutachten einer Prüfung unterzieht, die auch in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit des Gutachtens anzweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Von den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 9.6.2015, 2.12.2015 und 12.4.2016 betreffend D B sind nur die "Metadaten" aktenkundig. Alle drei Gutachten bescheinigen keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, wobei beim letzten Gutachten auf fehlende Befunde hingewiesen wurde.
Zurückverweisung der Sache an die Behörde
Im fortgesetzten Verfahren betreffend D B wird das Finanzamt zuerst eine Ergänzung der Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 9.6.2015, 2.12.2015 und 12.4.2016 um den vollständigen Text zu veranlassen haben. Ist sodann der Gutachtenstext bekannt, wird das Finanzamt festzustellen haben, ob in diesen Gutachten des Sozialministeriumservice auf die vom Bf im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunde eingegangen ist.
Anschließend hat das Finanzamt die Schlüssigkeit der Gutachten vom 9.6.2015, 2.12.2015 und 12.4.2016 im Hinblick auf die vom Bf vorgelegten Befunde zu prüfen.
Der Bf wird außerdem von sich aus Unterlagen vorzulegen haben, aus denen sich der Eintritt der von ihm behaupteten voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von D B ergeben kann.
Im Förderungsantrag D B vom 26.4.2012 wird davon gesprochen, dass sich dieser seit Oktober 2006 "in suchtmedizinischer sowie psychiatrischer Behandlung und zeitweiser psychosozialer Betreuung" befunden habe. Im Verwaltungsakt befinden sich darüber keine näheren Unterlagen. Die ersten aktenkundigen Unterlagen betreffend D B datieren mit dem Jahr 2009, da war D B bereits 22 Jahre alt. Es wären jedoch Befunde aus Zeiträumen vor Vollendung des 21. Lebensjahres von D B von Bedeutung.
Sollten sich die Gutachten als unvollständig oder unschlüssig erweisen oder vom Bf neue Befunde vorgelegt werden, wäre ein neuerliches Gutachten vom Finanzamt zu veranlassen.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014 BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 2.6.2016, RV/7105776/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015; BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016 oder BFG 7.9.2017, RV/7103552/2017).
Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.
Hierbei genügt es nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015 oder BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Bereits im Hinblick auf das dargestellte elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. BFG 8.1.2016, RV/7105055/2015; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015 oder BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Der Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015 oder BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 22. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101477/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101477.2017
- Stammnummer
- 118662
- Gültig
- 22.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF