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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101477/2017

"Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice sind für Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe nicht ausreichend

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101477/2017vom 22.03.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Mag. Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG, 1100 Wien, Keplerplatz 12/23, vom 20.7.2015 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 16.6.2015, wonach der Antrag vom 21.2.2015 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Februar 1986 geborenen C B ab Februar 2002 und für den im November 1987 geborenen D B ab Juni 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer X, A. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird betreffend C B gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. I. Der angefochtene Bescheid wird betreffend C B für den Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2015 ersatzlos aufgehoben. II. Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraums Februar 2002 bis Jänner 2010, bleibt der angefochtene Bescheid betreffend C B unverändert; B. beschlossen: Der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2016 werden betreffend D B gemäß § 278 BAO aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzamt zurückverwiesen. C. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Der Beschwerdeführer (Bf) A B beantragte mit Schreiben vom 10.2.2015, beim Finanzamt am 21.2.2015 eingelangt, mit den Formularen Beih 3 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für seine Söhne D und C B: Ich ersuche um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für meine beiden Söhne D und C B. Ich hab erst vor kurzem erfahren, dass diese Möglichkeit besteht, wenn eine erhebliche Erkrankung oder Beeinträchtigung zu einer möglicherweise dauernden Erwerbsunfähigkeit des Kindes führt. Bei meinen Söhnen ist es nach dem tragischen Selbstmord der an einer manischen Depression erkrankten Kindesmutter zu schweren psychischen Krisen, Depressionen et.al. gekommen die, trotz mehrmaligen Behandlungsversuchen wie Psychotherapie und Klinikaufenthalten, bis zum heutigen Tag andauern. Beide waren auf Grund der Erkrankung bis heute nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. (Entsprechende Befunde liegen vor) Laut dem Formular Beih 3 für den im Februar 1986 geborenen C B ergibt sich, dass der Erhöhungsbetrag ab 2/2002 oder ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt wird (beide Felder angekreuzt). C leide an "rezidivierend depressiven Symptomen - Störung mit schwerden Episoden, Psychische Verhaltensstörung". Laut dem Formular Beih 3 für den im November 1987 geborenen D B ergibt sich, dass der Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt wird (dieses Feld angekreuzt). D leide an "posttraumat. Belastungsstörung, Drogenabusus, rezidivierend depressive Störung". Abweisungsbescheid Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 16.6.2015 den Antrag vom 21.2.2015 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Februar 1986 geborenen C B ab Februar 2002 und für den im November 1987 geborenen D B ab Juni 2015 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Am 9.6.2015 wurde bei C ein Behinderungsgrad von 40% ab 1.2.2002 und bei D ein Behinderungsgrad von 40% ab 1.6.2015 festgestellt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n): Name des Kindes Datum Geschäftszahl B C 9. Juni 2015 C1 B D 9. Juni 2015 D1 Beschwerde Mit am 20.7.2015 zur Post gegebenem Schreiben legte der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein und führte dazu aus:  Gegen den von Ihnen am 16.6.2015 erlassenen Abweisungsbescheid (zugestellt 22.6.) auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe erhebe ich folgende Beschwerde: Bezüglich C A B: SVNR YC Im Sachverständigen Gutachten hat die Sachverständige die ärztlichen Unterlagen nicht entsprechend gewürdigt. Tatsache ist dass mein Sohn C laut ärztlichem Gutachten vom AKH Wien an schweren rezidivierenden depressiven Störungen F 33 und F33.2 leidet. Die folgenden Diagnosestellungen siehe Gutachten AKH 2009, F41.0 und F 31.6 fanden keine entsprechende Würdigung durch die Sachverständige. Diese Leiden erhöhen deutlich den Grad der angegebenen Behinderung und ich ersuche um entsprechende Würdigung der ärztlichen Befunde. Bezüglich D E B: SVNR: ZD Hier hat der der Sachverständige die entsprechenden ärztlichen Unterlagen nicht entsprechend gewürdigt. Laut ärztlicher Diagnosestellungen Dr. F Verein G, April 2012, leidet mein Sohn an folgenden Krankheiten: F11.22 / F13.2 / B 18.1 / F43.1 / F 33 / F41.9 Befunderhebung SMZ Baumgartnerhöhe: F 19.25  Die psychiatrische Symptome meines Sohnes laut ärztlichem Befund Anton Proksch Institutes Depressive Symptome, Neurotische Symptome, Selbstverletzung/Suizidalität (April 2009) Traumassozierte Symptome (Flahbacks) unter Drogeneinfluss wurden nicht entsprechend gewürdigt. Es ist daher auf Grund dieser Diagnosestellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen. Auch wurde im Abweisungsbescheid der Beginn der Behinderung für D B ab 1.6.2015 festgestellt. Dies widerspricht der Anamnese des Sachverständigen und der gesamten Befundaufnahme wo entsprechend der Beginn der Behinderung mit 2002 festzulegen ist. Aus meiner Sicht ist daher die Begründung des Abweisungsbescheides auch in sich fehlerhaft. Durch die mit Beginn 2002 festgestellt Behinderung liegt jedenfalls eine länger als drei Jahre andauernde Funktionsbeeinträchtigung meiner beiden Söhne D und C B vor. In diesem Sinne ersuche ich um entsprechende Würdigung der ärztlichen Atteste. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2016 wurde (so im Spruch) der Beschwerde vom 20.7.2015 betreffend C B teilweise stattgegeben, die Beschwerde betreffend D B als unbegründet abgewiesen. Aus der Entscheidung geht nicht hervor, inwiefern betreffend C B teilweise stattgegeben wurde. Laut Begründung seien auch bei C B "nicht alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Gesetzes erfüllt": Begründung: Für C B Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Am 16.12.2015 wurde bei C ein Behinderungsgrad, neu, von 50% ab 1.9.2015 sowie eine nicht dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Da, bis auf die Höhe des Behinderungsgrades von 50%, nicht alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Gesetzes erfüllt sind war daher wie im Spruch zu entscheiden. Für D B Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Am 2.12.2015 wurde bei D neuerlich ein Behinderungsgrad von 40% ab 1.6.2015 bescheinigt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Vorlageantrag Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf stellte mit Schreiben vom 19.2.2016 Vorlageantrag: Der Beschwerdeführer stellt in der Folge der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23, zur Versicherungsnummer X, vom 14.1.2016, die am 20.1.2016 zugestellt worden ist und womit seine Beschwerde vom 20.7.2015 gegen den Abweisungsbescheid vom 16.6.2015 betreffend C B, YC, zwar teilweise stattgegeben wurde, aber trotz allem dem Inhalt nach abgewiesen worden ist sowie seine Beschwerde vom 20.7.2015 betreffend D B, ZD, als unbegründet abgewiesen worden ist, den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. 1. Zulässigkeit der Beschwerde 1.1. Gemäß §§ 262 BAO ff kann gegen den angefochtenen Bescheid, welchen die belangte Behörde als Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, erließ, ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden. 1.2. Das ordentliche Rechtsmittel ist sohin weiterhin zulässig. Der Instanzenzug ist nicht erschöpft. 1.3. Die gegenständliche Amtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer zu deren Erhebung legitimiert. 2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde 2.1. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20.1.2016 zugestellt. Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht erfolgt daher gemäß § 264 BAO innerhalb der Frist von einem Monat und daher rechtzeitig. Beweis: Beschwerdevorentscheidung (Beilage./A) Abweisungsbescheid (Beilage./B) 5. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: 3.1. Die belangte Behörde hat den, den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt. 3.2. Die belangte Behörde hat überdies das Parteiengehör verletzt hat, indem eine Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismittel einerseits und der rechtlichen Argumente andererseits nicht stattgefunden hat. 3.3. Die auf Basis der aktenkundigen Beweismittel - insbesondere der vorgelegten medizinische Unterlagen - vorgenommene Beweiswürdigung widerspricht den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung, da insbesondere bei psychischen Erkrankungen davon ausgegangen werden kann, dass diese von einem bestimmten Ereignis - hier der Suizid der Mutter - ausgelöst wurden. 3.4. Damit hat die belangte Behörde dem gegenständlichen Bescheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. 3.5. Der Abweisungsbescheid ist überdies mangelhaft begründet, da die Erwägungen der belangten Behörde, auf Basis welcher konkreten Beweismittel und welcher daraus gezogenen logischen Schlussfolgerungen sie zu dem Sachverhalt gelangt ist, den sie die Abweisung zugrunde gelegt hat, daraus nicht ersichtlich sind. 3.6. Weiters ist der Abweisungsbescheid auch deshalb mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde es unterlassen hat darzustellen, auf Basis welcher getroffenen Feststellungen sie zu der Ansicht gelangte, dass eine erhebliche Behinderung nicht vorliege bzw. im relevanten Zeitraum nicht vorgelegen habe. Die Behörde führt diesbezüglich keinerlei Begründungen aus bzw. beschränkt sich auf floskelhafte Begründungen. Dies wird explizit als formeller Mangel bzw. Verfahrensmangel gerügt. 4. Des Weiteren ergibt sich daraus auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerde richtet sich daher auch gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids. 4.1. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Wien 1/23 ist unrichtig. Die Bescheidbeschwerde wird vollinhaltlich aufrechterhalten und um einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergänzt. 4.2. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Erhöhung der Familienbeihilfe wird auf die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers verwiesen und ergänzend ausgeführt wie folgt: 5. Sachverhalt Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. Insbesondere ist bei beiden Söhnen des Beschwerdeführers seit Jahren, jedenfalls aber seit dem Suizid der Mutter im November 2002, von einer zumindest 50%igen Behinderung auszugehen bzw. davon auszugehen, dass eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Zum Beweis dafür legt der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Söhne jeweils ein Konvolut an Urkunden bestehend aus ärztlichen Attesten und Krankenbefunden bzw. Nachweise über diverse stationäre Aufenthalte vor. Beweis: Konvolut an Urkunden betreffend C B (Beilage ./C) Konvolut an Urkunden betreffend D B (Beilage./D) 6. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides 6.1. Anwendbarkeit des § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) Die belangte Behörde kam im Abweisungsbescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass - hinsichtlich C B gem. § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (sic!) bis auf die Höhe des Behinderungsgrades von 50%, nicht alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Gesetzes erfüllt wären; sowie - hinsichtlich D B gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Gesetzes erfüllt wären, da weder ein Behinderungsgrad von zumindest 50% vorliege, noch eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe, sodass der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung aus den folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist: 6.2. Rechtsgrundlage Nach § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist (ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €). 6.3. Sinn und Zweck der Regelung Zusammenfassend sollen daher solche Härtefälle, die besonders - insbesondere auch finanziell - vom Grad einer Behinderung betroffen sind, eine gewisse Erleichterung bzw. Unterstützung im Sinne eines sozialen Ausgleichs erfahren. 6.4. Anwendbarkeit auf den gegenständlichen Sachverhalt Im gegenständlichen Fall findet § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) iVm § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf beide Söhne Anwendung. Betreffend C B: Die belangte Behörde begründet die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe damit, dass bis auf den Grad der Behinderung (50%) keine Gründe für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorliegen. Davon abgesehen, dass sich die Behörde mit § 6 Abs 2 lit d FLAG auf eine unrichtige Rechtsgrundlage stützt, wird ausgeführt, dass sämtliche Voraussetzung für die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe gegeben sind. Ein Grad der Behinderung von zumindest 50% liegt vor. Des Weiteren normiert das Gutachten ausdrücklich, dass eine nicht nur vorübergehende nämlich zumindest dreijährige - Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Eine erhebliche Behinderung liegt sohin vor. Weder Behörde nach das als Entscheidungsgrundlage dienende Gutachten gehen davon aus, dass es sich um eine ad hoc Erkrankung bzw. Behinderung handelt. Eine Gesamtschau lässt vielmehr klar erkennen, dass die erhebliche Behinderung schon Jahre - rückwirkend - vorliegt. Die erhöhte Familienbeihilfe ist sohin hinsichtlich des Sohnes C B jedenfalls zuzusprechen. Sollte die Berufungsbehörde diese Auffassung wider Erwarten nicht teilen, so wird ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten keinerlei Stellungnahme zur Vergangenheit enthalten. Die Gutachten setzen sich mit dem Gesundheitszustand der letzten Jahre überhaupt nicht näher auseinander bzw. unterlassen es gänzlich, auf den Zeitpunkt des Eintritts der (erheblichen) Behinderung einzugehen. Selbige sind sohin mangelhaft. Dies wird ausdrücklich- auch als formeller Mangel - gerügt. Die Berufungsbehörde wird daher allenfalls die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Beweisaufnahme an die Erstinstanz zurückzuverweisen haben. Betreffend D B: Die belangte Behörde begründet die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe damit, dass lediglich ein Grad der Behinderung von 40% vorliege. Diese Beurteilung ist unrichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass seit Jahren ein Behinderungsgrad von zumindest 50% vorliegt und überdies eine nicht nur vorübergehende - da mehrjährige - Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Sollte die Berufungsbehörde diese Auffassung wider Erwarten nicht teilen, so wird angemerkt, dass die Sachverständigengutachten keinerlei Stellungnahme zur Vergangenheit enthalten. Die Gutachten setzen sich mit dem Gesundheitszustand der letzten Jahre überhaupt nicht näher auseinander bzw. unterlassen es gänzlich, auf den Zeitpunkt des Eintritts der (erheblichen) Behinderung einzugehen. Selbige sind sohin mangelhaft. Dies wird ausdrücklich- auch als formeller Mangel - gerügt. Die Berufungsbehörde wird daher allenfalls die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Beweisaufnahme an die Erstinstanz zurückzuverweisen haben. 7. Aus all diesen Gründen wiederholt der Beschwerdeführer seine Anträge, - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erhöhung der Familienbeihilfe stattgegeben werde; - in eventu, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und umfassenden Beweisaufnahme an die Erstinstanz zurückzuverweisen - auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO. - auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z1 BAO. Die angeführten Beilagen waren beigeschlossen: Ambulanter Patientenbrief C B 31.1.2016 Das Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel berichtete über einen ambulanten Besuch von C B (Adresse: Adresse_B EFH) ab 31.1.2016: Diagnose: Panikattacke DD Entzug Rez. Depressio Alkoholabhängigkeitssyndrom Patholog. Spiel Sacraldermoid Z.n. IE Z.n. Condylomata acc.-Infektion Durchgeführte Behandlung: Observanz, Aufklärungsgespräch, Xanor 0,5mg p.o. Zusammenfassung: Der Pat. berichtet über einen angespannten, zittrigen Zustand seit gestern Abend. Er misst selbst den Blutdruck und bemerkt einen Hypertonus, sei deswegen beunruhigt. Hierorts eingetroffen ist der Pat. haemodynamisch und respiratorisch stabil, gibt keinerlei Schmerzen an, zeigt einen Tremor, ist angespannt und wirkt getrieben. Nach einem ausführlichen Gespräch wird der Pat. ruhiger, der RR in der Ambulanz im Normbereich. Generell habe der Pat. eine Aversion Medikamente ein zu nehmen, habe deshalb auch Dependex nicht eingenommen obwohl es im November letzten Jahres verordnet wurde. Seine tägliche Flüssigkeitsaufnahme ist Kaffee (Alkohol zuletzt vor 2 Wochen lt. eigenen Angaben). Betreut wird der Pat. im API, morgen hätte er Gruppentherapie, am 16.02.2016 Psychiater-Termin und ab April 2016 Einzeltherapie. Nach einer Observanz kann eine deutliche Besserung des Angstzustandes erzielt werden und wir können den Pat. normoton und beschwerdefrei entlassen. Wir empfehlen: - Termineinhaltung beim API. - Reduktion des Kaffee-Konsumes. - Alkoholkarenz. Patientenbrief C B 29.5.2015 Das Therapiezentrum Ybbs - Psychiatrisches Krankenhaus berichtete über einen Aufenthalt von C B (Adresse: Adresse_B) von 10.3.2015 bis 1.6.2015 unter anderem: VON UNS ERHOBENE BEFUNDE Routinelabor inkl. CRP, Drogenharn in Kopie beiliegend. THERAPIE UND VERLAUF Die stationäre Aufnahme erfolgte zum Alkoholentzug und zur Therapie bei pathologischem Spielen. Die Alkoholentzugsbehandlung konnte unter Gabe von Benzodiazepinen und antiepileptischem Schutz komplikationslos durchgeführt werden. Für intermittierend auftretende innere Unruhe- und Spannungszustände erhielt der Pat. Atarax bei Bedarf. Im weiteren Verlauf zeigte der Pat. eine stabile und gute Stimmungslage, sodass Cipralex und Depakine eine Spur reduziert werden konnten. Insgesamt machte der Patient äußerst erfreuliche Therapiefortschritte und zeigte sich hoch abstinenzmotiviert. Eine weitere Vertiefung mit hochfrequenter stationärer Psychotherapie über 12 Wochen wurde dem Patienten für 2016 auf St. 7A angeboten. Der Patient wurde ausgestattet mit einer Fülle an Skills, ist jedoch noch ein wenig unsicher in der Umsetzung. Deshalb wird eine weitere Betreuung durch den Verein Spielsuchthilfe dringend empfohlen. Herr C B nahm regelmäßig am angebotenen Therapieprogramm der Station teil (Psychoedukation, einzel- und gruppentherapeutische Gespräche, tagesstrukturierende Beschäftigungstherapie, Entspannungstraining, angeleitete Freizeitgestaltung). Im Rahmen der multiprofessionellen Therapieplanung wurde der Patient ausführlich miteingebunden und individuelle Zielsetzungen vereinbart. Während des Aufenthaltes wurde darüber hinaus zwischenevaluiert und schlussendlich weiterführende Ziele für den niedergelassenen Bereich ausformuliert Über die Wichtigkeit einer spezifischen Nachbetreuung wurde der Patient informiert und es wurden zahlreiche Kontaktadressen für den niedergelassenen Bereich ausgehändigt. Wir haben Herrn C B in gebessertem und stabilem Zustand entlassen. ENTLASSUNGSDIAGNOSEN Alkoholabhängigkeit F10.21 Rez. depressive Störung, ggw. remittiert F33.4 Pathologisches Spiel F63.0 Therapievorschlag: ... Labor: ... Patientenbrief C B 4.4.2014 Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien, Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klin. Abteilung für Biologische Psychiatrie, berichtete über einen Aufenthalt von C B von 5.3.2014 bis 10.4.2014 unter anderem: Diagnosen F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom Anamnese Herr B C kommt am 05.03.2014 zur geplanten Aufnahme zum medikamentös gestützten Allkoholentzug und zur antidepressiven Einstellung an die Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinische Abteilung für Biologische Psychiatrie, Station 04B. Die Aufnahme erfolgt freiwillig. Herr B schildert eine Aggravierung der depressiven Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Seit Oktober 2013 trinke der Pat. täglich zwischen 3-5 L Bier und 2-3 x pro Monat laut eigenen Angaben 0,5-1 L Wein. Es sei mit der Zeit zu einer Toleranzentwicklung gekommen, zusätzlich bei Alkohlabstinenz leide der Pat. an Entzugserscheinungen (innere Unruhe, Zittern und vermehrtes Schwitzen). Herr B habe ebenfalls an depressiven Episoden gelitten, welche meist zwischen 1-2 Wochen dauern und diese würden sich in Form von sozialen und emotionalen Rückzuges, Anhedonie und Antriebslosigkeit äußern. Begleitend sind diese depressiven Episoden von Krampfanfällen bei welchen er innerlich angespannt sei, Angst hätte und eine ausgeprägte Hilflosigkeit empfinden würden. Aufnehmen hat sich Herr B an der ho. Station 04B lassen, da er einen erstmaligen Alkoholentzug durchführen will, um vom Alkohol weg zukommen und einer Arbeit nachkommen zu können. Der Pat. negiert Selbstmordgedanken, jedoch käme es fallweise zu Gleichgültigkeits- und Lebensüberdrussgefühlen. Sich selbst würde er als zu feig und für einen Suizid einschätzen. Psychopathoiogischer Status Der Pat. ist wach, klar, allseits voll orientiert. Auffassung normal. Konzentration und Aufmerksamkeit gering reduziert, Mnestik grob unauffällig. Der Ductus ist im Tempo verlangsamt, jedoch kohärent und zum Ziel führend. Keine produktiv-psychotische Symptomatik. Kein Wahn, Stimmungslage depressiv bei negativ getönter Befindlichkeit. Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich verstärkt gegeben. Antrieb vermindert, Pat. zeigt sich verschlossen und schwer zugänglich. Er leidet unter beginnende Entzugserscheinungen in Form von Zittern. Keine Gedanken des Lebensüberdrusses. Zum Zeitpunkt der Aufnahme, keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. ... Therapie und Verlauf Die Aufnahme von Herrn B erfolgt zur akuten Entlastung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes, Durchführung eines Alkoholentzuges bzw. Optimierung der medikamentösen Therapie. Der stationäre Alkoholentzug verläuft unter Temesta initial 7,5mg, Depakine 2500mg problemlos. Der Pat. berichtet ein geringes Craving (VAS 4). Zur Rückfallsprophylaxe erfolgte eine Einstellung auf Camprai. Zur Antidepressiven Therapie erfolgte eine Einstellung auf Cipralex 10mg und Trittico ret. 200mg. Der Rat. erhielt ausserdem ärzlich-supportive Gespräche und absolvierte komplikationslos therapeutische Ausgänge. ... Weiteres Procedere Bei Herrn B ist eine seit 12 Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit, sowie eine rezidivierende depressive Störung bekannt. Wir empfehlen zur antidepressiven Therapie die Medikation mit Cipralex und Trittico fortzuführen und zur Rückfallprophylaxe die Tharapie mit Camprai fortzuführen. Die Therapie mit Neurobion sollte noch für 3-4 Wochen fortgeführt werden. Dem Pat. wird des Weiteren, zur Rezidivprophylaxe, regelmäßige Psychotherapie nahegelegt. Im Rahmen des stationären Aufenthalts besucht der Pat. ho Gruppentreffen der Anonymen Alkoholiker welche er weiterhin 1mal wöchentlich wahrnehmen möchte. Am 3.4.2014 erfolgte eine Vorstellung im Krankenhaus Ybbs und der stationäre Aufenthalt wurde für Mai/Juni 2014 geplant. ... Vorläufiger Patientenbrief C B 11.11.2015 Das Sozialmedizinische Zentrum Otto Wagner-Spital berichtete über einen Aufenthalt von C B (Adresse: Adresse_B) von 12.9.2015 bis 11.11.2015 unter anderem: Diagnosen: F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide \ Abhängigkeitssyndrom Anamnese Die stationäre Aufnahme erfolgt auf Station 22/3 auf informeller Basis, nachdem der Pat. in Begleitung der Sanität an unsere Abteilung gebracht worden war. Aufnahmegrund waren Suizidgedanken bei rezidivierender depressiver Störung und Alkoholabhängigkeit. Ho. präsentiert er sich mit 1,4 Promille alkoholintoxikiert. Er berichtet, dass es ihm in den letzten Wochen zunehmend schlechter gegangen sei, wobei multiple psychosoziale Belastungsfaktoren explorierbar sind (Arbeitslosigkeit seit 2011, Rückfall nach einem Alkoholentzug, dünnes soziales Netz). Er habe zuletzt seine Interessen verloren und fühle sich perspektivenlos. Bereits im Jahr 2006 war der Pat. zweimal ambulant an unserer Abteilung vorstellig geworden nach einem Suizid der Mutter. Er selbst befinde sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. H und habe zuletzt seine antidepressive Medikation nur unregelmäßig eingenommen. Weiters befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung, die er dreimal wöchentlich besuche. Von März bis Juni 2015 habe er im TZ Ybbs einen Entzug absolviert. Seither komme es immer wieder zu Rückfällen. Psychiatrische Familienanamnese: Suizid der Mutter im Rahmen einer depressiven Störung. Suchtanamnese in der Familie väterlicherseits und mütterlicherseits, auch der Bruder sei suchtkrank Sozialanamnese: Pat. wohnt gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder in Wien, gelernter Elektrotechniker, seit 20111 arbeitslos, danach nicht mehr ins Berufsleben gefunden, kaum Freunde, lediger Familienstand. Dekurs: Die Aufnahme h.o. erfolgte nach Übernahme vom Pav. 22 zur weiteren Stabilisierung. Das depressive Zustandsbild besserte sich nach einer Umstellung der antidepressiven Medikation rasch, der Pat. imponierte therapiemotiviert und besuchte zuletzt verlässlich die Arbeitstherapie. Allerdings kam es immer wieder zu Trinkepisoden, weswegen der Pat. an unserer Suchtabteilung vorgestellt wurde, wo ihm auch eine Aufnahme in Aussicht gestellt wurde. Der Pat. war aber mit dem dort angebotenen Therapieangebot nicht einverstanden und hat sich daher entschlossen, die Therapie im Anton Proksch Institut fortzusetzen. Obwohl von unserer Seite eine stationäre Therapie empfohlen wurde möchte der Pat. zuerst einen ambulanten Therapieversuch in der Einrichtung in der Wiedner Hauptstraße machen. Er hat aber zugesichert sich, falls der ambulante Entzug nicht funktioniert, in stationäre Behandlung zu begeben. Derzeit imponiert der Pat. psychisch stabil, gut gestimmt, derzeit besteht keine Entzugssymptomatik, allerdings ein mäßiges Craving trotz einer Therapie mit Dependex. Die kognitiven Funktionen sind gut und der Pat. imponiert therapiemotiviert. Es besteht keine Selbst - oder Fremdgefährdung. Die Weiterbetreuung wird im Anton Proksch Institut / Wiedner Hauptstraße stattfinden, wo sich der Pat. bereits vorgestellt hat. Therapieempfehlung: ... Patientenbrief C B 23.4.2002 Das Neurologische Krankenhaus der Stadt Wien Rosenhügel berichtete am 23.4.2002 an A B, Adresse: Adresse_B, über einen Aufenthalt von C B von 25.2.2002 bis 9.3.2002 unter anderem: • Zuweiser: KFJ • Aufnahmegrund: Suizidversuch • Anamneseauszug: Der 17-jährige Junge habe wiederholt(2x innerhalb von 14 Tagen) einen Suizidversuch unternommen, indem er Tabletten und Alkohol konsumiert hätte. C sei beide Male ins KFJ eingeliefert worden und wurde hierorts nun zur diagnostischen Abklärung transferiert. Die Kindesmutter sei wegen Depressio in Behandlung und habe selbst vor zwei Wochen in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen. C habe sich dafür schuldig gefühlt und habe aus diesem Grund versuchen wollen, sich das Leben zu nehmen. C lebe seit vergangenen August beim Kindesvater, habe zuvor gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei der Kindesmutter gelebt. Der Kontakt wäre aber weiterhin aufrecht. C habe einen Kundergarten und vier Klassen Volksschule besucht; habe die erste Klasse AHS wiederholt, in ÖKO-Schule gewechselt und besuche jetzt als mittelmäßiger Schüler die vierte Klasse. Auffälligkeiten im Status: • Somatisch: altersentsprechend unauffällig • Neurologisch: grobklinisch unauffällig • Psychisch: Bewusstsein klar, allseits orientiert, Merkfähigkeit, Gedächtnis und Konzentration unbeeinträchtigt. Im Denken sowohl formal als auch inhaltlich unauffällig, Realitätsbezug erhalten. Stimmung subdepressiv, Affizierbarkeit in alle Skalenbereiche ausreichend, Affektsteuerung dem Normalzustand entsprechend, Antrieb leicht vermindert, im Kontaktverhalten misstrauisch, Biorhythmus nicht gestört. Alkoholabusus als Konfliktvermeidungsstrategie. • Relevante Befunde: • Testpsychologie: Im Kontaktverhalten kooperativ, geringe Frustrationstoleranz, in der intellektuellen Leistungsfähigkeit durchschnittlich. Fassade der Umgänglichkeit zerbröselt rasch, mangelndes Selbstvertrauen und Schwierigkeiten Impulse zu kontrollieren, führen häufig zu Alkoholexzessen. Hinzu kommen fehlende Zukunftsperspektiven und geringer familiärer Halt, geprägt durch die Depression der Kindesmutter und eine höchst ambivalente Beziehung zum Kindesvater. Alltagsstrukturierung und eine begleitende Psychotherapie wären dringend anzuraten. • Verlaufsbericht: • Diagnostische Aspekte: Bei C handelt es sich um eine Adoleszenzkrise mit Identitätsunsicherheit und einer anhaltend subdepressiven Stimmungslage. Narzisstische Defizite aufgrund der mangelnden Kontinuität und Instabilität in den familiären Beziehungen. Selbstwertprobleme, Angst zu versagen und Scheitern in der Schule, sowie in Gleichaltrigenbeziehungen, führen zu der Idee wie die Kindesmutter-an einer psychiatrischen Störung erkrankt zu sein. Haltgebende Strukturen und positive Beziehungserfahrungen fehlen ebenso wie eine Zukunftsperspektive. Die Folgen sind Alkoholabusus als Vermeidungsstrategie und parasuizidale Gesten, die als enormen Hilfeschrei zu sehen sind. • Therapeutische Veränderungen: C konnte das diagnostisch/therapeutische Programmangebot der Abteilung (Tagesstruktur, psychologische Testungen) gut für sich nützen und sich in die Gruppe integrieren. Der Patient hatte zeitweise Schwierigkeiten, Strukturierungen und Grenzsetzungen anzunehmen. Im Verlauf des Aufenthaltes kamen C Schwierigkeiten bezüglich mangelndem Selbstwert und Haltlosigkeit gut zum Ausdruck, dennoch konnte er zum vereinbarten Termin in ausreichend stabilem Zustand entlassen werden. Eine weiterführende stützende Begleitung im Sinne eine Psychotherapie ist aber für eine dauerhafte Stabilisierung und adäquate Persönlichkeitsentwicklung notwendig. Entlassungsmedikation: Keine Empfehlungen: Einzelpsychotherapie wird dringend empfohlen Ambulante Kontrolle h.o. jederzeit möglich Diagnose: (ICD-10) Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion F43.20 Aufenthaltsbestätigung D B 9.4.2009 Das Anton-Proksch-Institut bestätigte am 9.4.2009 D B, Adresse: Adresse_B, einen Aufenthalt von 30.2.2009 bis 9.4.2009. Schreiben Otto Wagner Spital betreffend D B 3.6.2009 Aus der Befundzusammenfassung: MEDIZIN: Unbeeinträchtigter Patient in gutem Allgemein- und Ernährungszustand... PSYCHIATRISCH: ... Erscheinen: Pat. kommt pünktlich und leicht beeinträchtigt, hat heute schon Substitol 200 mg i.V. und noch keine Benzodiazepine, Müdigkeit, leicht verschwommenes Sehen wg. Substi. Eloquent. Wunsch: Komplettentzug mit anschließender Langzeittherapie Heredität: Großmutter väterlicherseits, Vater und Bruder Alkohol/Drogen, Großmutter mütterlicherseits Aggressionen, Mutter Alkohol/Drogen, Angst/Depressionen, Großvater mütterlicherseits Alkohol/Drogen, Aggressionen Aufwachsen: 0 bis 15 bei der Mutter alleine in wechselnd angenehmer Erinnerung 15 bis 21 bei Vater alleine in angenehmer Erinnerung 21 mit Bruder in angenehmer Erinnerung Mutter litt an Depressionen, unternahm mehrere Selbstmordversuche, kurz stationär und beging am ...11.2003 Selbstmord. Danach zog der Pat. zum Vater, wo schon der Bruder lebte. Kürzlich ist der Vater ausgezogen, jetzt lebt er nur mit seinem Bruder ? der macht gerade am BFI eine Mechatronikerausbildung. Ausbildung/Beruf: VS (Pat. hatte keine Lust mehr), AHS Unterstufe wiederholt (aufsässiges Verhalten zu Lehrern und Schülern), 1 Jahr Schule für Maschinenbau, Lehre Fachrichtung Maler ohne Abschluss Patient arbeitet nur kurz, häufiger Arbeitsplatzwechsel (Unterforderung, Pünktlichkeit) LE: Tod Mutter mit 15 (Selbstmord mit Tabletten) Miterleben der Selbstmordversuche der Mutter Trennung von einem Elternteil Erkrankungen Betreuungspersonen/Eltern (Mutter Depressionen SMV (Tabletten und ritzen) Problem Schule/Beruf Patient gibt an eine schöne Kindheit/Jugend gehabt zu haben Psychiatrische Symptome: Depressive Symptome: wiederholt unter Drogeneinfluss Neurotische Symptome: wiederholt unter Drogeneinfluss Selbstverletzungen/Suizidalität: unter Drogeneinfluss (April 2009) Traumaassoziierte Symptome: Flashback Vegetative Symptomatik: Obstipation Persönlichkeitsstil: unauffällig Derzeitige Medikation: Rohypnol/Somnubene (10 Stk.) Frühere Medikation: Trileptal 300 mg, Depakine 500 mg Diagnosen: Opiatabhängigkeit, dzt. substituiert, Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger Gebrauch Alkoholkriterien Prof. Lesch: Verdacht auf Lesch-Typ: II Conclusio: Hypothese: Hat sich wegen depressiver und alkoholabhängiger Erkrankung der alleinerziehenden Mutter früh selbst behaupten müssen, war in der Schule aufmüpfig und begann mit 14 regelmäßig Haschisch zu rauchen - er meint, keine Kindheit gehabt zu haben. Geprägt haben ihn die Selbstmordversuche seiner Mutter, die 2003 schließlich zum Tode führten. Ein Rollenvorbild bekam er erst durch Übersiedlung zum Vater, der aber auch Alkohol zumindest missbraucht. Arbeitsleistung ist für ihn kein Bedürfnis. Obwohl kaum religiös ist für ihn Glaube eine Richtschnur /ein Haltegriff. Kurzfristig: Weiter Substitution, 10 Stk. Benzodiazepine abends langsam runterdosieren. Mittelfristig: Langfristig: Komplettentzug mit anschließender Langzeittherapie CGI der psychiatrischen Gesamtkrankheit: 4 Antidepressive Einstellung: SSRI Behandlung und Diagnose einer organischen Störung: 3 Behandlung einer posttraumatischen Störung: 5 Es besteht die Indikation zu einer Psychotherapie: 6 Konfrontative aufdeckende Psychotherapie empfohlen: 6 Stationärer Komplettentzug sinnvoll: 7 Hochschwelliges stationäres Setting in Langzeittherapie sinnvoll: 7 Einschätzung der Eigenmotivation des Patienten: Ausmaß der Vorstellbarkeit einer Abstinenz beim Patienten: 6 Ausmaß an Krankheitsverständnis: Ausmaß an Selbstüberschätzung: Ausmaß des erlebten Aggressionspotentials: 3 INTERFERONINDIKATION (falls PCR positiv) PSYCHOLOGISCH: Herr B erscheint unbeeinträchtigt zur psychologischen Untersuchung. Er wirkt im Kontakt etwas erschöpft, aber durchaus freundlich, kooperativ und interessiert. Er sei vorhin auch schon beim sozialarbeiterischen Termin gewesen. Es sei alles etwas anstrengend für ihn, viele Dinge nach kürzester Zeit noch einmal erzählen zu müssen. Der Patient habe in den letzten zwei Jahren vier Entzugsversuche unternommen. Der erste Entzug sei 2007 im AKH gewesen (einen KE hätte er angestrebt), dort habe er nach vielen Problemen bei der Benzoreduktion ("hätte Krämpfe bekommen, wäre in ein Delirium gefallen") dann doch nur einen Teilentzug gemacht. Danach wäre damals eine LZTH beim Grünen Kreis geplant gewesen, habe aber schlussendlich zu wenig Motivation dafür aufbringen können. Im letzten Jahr wäre er dann drei Mal im Anton-Proksch-Institut gewesen (das letzte Mal vor einem Monat). Ein Mal davon habe er eine Langzeittherapie in Mödling machen wollen, hätte kurz davor jedoch "Angst bekommen" (wie die Leute dort wären...etc). Nach der Entlassung sei er sofort wieder rückfällig geworden und sei noch mit der Reisetasche am Karlsplatz gefahren. Er wolle nun noch einen Versuch unternehmen und habe sich auch schon bezüglich verschiedener Langzeittherapieeinrichtungen erkundigt. Letzten Samstag wäre er bei I gewesen. Die Menschen dort wären sehr nett gewesen und grundsätzlich wirke das Konzept "sympathisch". Etwas skeptisch sei er aber bezüglich dem Rauchverbot ("dann muss ich halt heimlich rauchen") und dem regelmäßigen Beten. Außerdem gebe es keine medizinische Betreuung was ihn ebenfalls nachdenklich stimme. Am Samstag habe er wieder einen Termin dort. Auch andere Einrichtungen wie Grüner Kreis oder Pavillon l würde er sich noch überlegen. Herr B sei mittels 400mg Substitol eingestellt, welches er ausschließlich intravenös konsumiere. Er versuche die Substitution gar nicht zu schlucken, da er sich hinterher "nur ärgern würde". Als Beikonsum gibt er 10Stk. Somnubene an sowie 4-6 Bier, was er zu den Benzos trinke. Er berichtet von Stimmungsschwankungen und von seinem rechten Handgelenk, welches schmerzen würde (wieder gebrochen durch Sturz mit dem Skateboard vor 2 Wochen? berichtet von einem früheren Bruch und mehreren Verletzungen). Der Patient sei mit seinem Bruder (clean, 23a) bei seiner Mutter in Wien aufgewachsen. Die Scheidung der Eltern erfolgte in seiner Kindheit mit etwa 4 Jahren. Seine Mutter sei benzodiazepinabhängig gewesen und habe Suizid verübt als der Patient 15 Jahre alt gewesen sei. Davor habe er auch schon "gekifft und sich betrunken" ("damals taten das alle in diesem Wohnhaus"), so richtig habe es aber erst nach dem Tod seiner Mutter begonnen. Anfangs mit diversen Partydrogen, im Alter von 17 Jahren dann auch mit Heroin (i.v.) und Benzos. Das Gymnasium habe er in der zweiten Klasse abgebrochen und habe in die Mittelschule gewechselt. Eine Lehre als Maschinenbautechniker habe er nach einem Jahr abgebrochen. Seither sei er bei der MA48 geringfügig als Straßenkehrer und Maler-Anstreicher-Helfer (Kurs über AMS) tätig gewesen. Herr B wohne gemeinsam mit seinem Bruder in einem ebenerdigen Haus mit Garten von seinem Vater. Sein Vater lebe in einer eigenen Wohnung und habe immer wieder Kontakt zu ihm. Die Beziehung zu ihm erlebe er derzeit soweit als zufriedenstellend. Vor kurzem sei der Patient auf Pavillon 7/2 gewesen, da er sich die Pulsadern aufgeschnitten habe und 40Stk. Somnubene zu sich genommen hätte. Selbstmordgedanken wären nach wie vor vorhanden. Zu den Untersuchungsergebnissen: Herr B füllt die Fragebögen anfangs bemüht aus. Da er sich mit der Zeit aber nicht mehr gut konzentrieren konnte wurden die restlichen Fragebögen an einem zweiten Termin fertig gestellt. Demnach zeigen sich sehr starke Belastungen in den Bereichen Depressivität und phobischer Angst. Mittelgradige Beschwerden finden sich hinsichtlich Zwanghaftigkeit/Konzentration, Unsicherheit im Sozialkontakt und Einsamkeitsgefühle. Auch bezüglich Misstrauen scheinen leichte Belastungen vorzuliegen. Die Depressionswerte befinden sich im klinisch-relevanten Bereich und Suizidgedanken seien vorhanden, derzeit aber nicht akut. Hinweise auf eine psychotische Entwicklung scheinen nicht gegeben (Aufmerksamkeits- und Sprachbeeinträchtigung erhöht), auch nicht auf eine Borderline-Störung. Hinsichtlich seiner derzeitigen Arbeits- und rechtlichen Situation besteht Unzufriedenheit, ebenso bezüglich seiner finanziellen Situation. Herr B scheint seine Handlungen durchaus erfolgreich planen zu können, dürfte sich aber sowohl sozial als auch von äußeren Einflüssen abhängig, und manchmal sogar ohnmächtig fühlen. Auch der Schicksalsglaube scheint in seinem Leben eine Rolle zu spielen und erlebe sich manchmal als fremdbestimmt. Konfliktsituationen scheint er hingegen gut lösen zu können. Er scheint sich gut in die Beweggründe anderer Personen hineinversetzen zu können, erlebt sich als konfliktfähig und behält eigene Motive ebenso im Blickfeld. Zusammenfassend wirkt Herr B belastet und erschöpft. Eine Langzeittherapie dürfte grundsätzlich sinnvoll sein wobei fraglich erscheint ob I wirklich die geeignete Einrichtung ist. Auffallend ist auch, dass er es scheinbar nie geschafft hat eine Therapie wirklich zu beginnen. Es scheinen diesbezüglich Ängste und Unsicherheiten zu bestehen (was ihn dort erwarte etc.) sodass im Vorfeld eine engmaschige und intensive Betreuung mit regelmäßigen Gesprächen nötig sein dürfte. ... SOZIALARBEIT: Herr B kommt unbeeinträchtigt zum Gespräch. Er wirkt matt und erschöpft, erweist sich aber dennoch als sehr kooperativ und offen. Sein Wunsch ist es, von den Drogen wegzukommen. Er möchte einen Entzug und erstmals eine Langzeittherapie machen, hat sich bereits bei I vorgestellt, ist aber nicht darauf fixiert. Derzeit ist er über den G auf 400mg Substitol eingestellt, welches er ausschließlich intravenös konsumiert. Außerdem bekomme er vom Arzt 10 Stk. Somnubene/d verschrieben und trinke täglich ca. 4 gr. Bier. Vor 2 Wochen sei er auf Heroin und Kokain eingeladen worden, ansonsten konsumiere er diese Drogen kaum noch. In den letzten 3 Jahren hat es 4 Entzugsversuche gegeben, zuletzt 2009 beim Anton Proksch Institut, wo er jedoch abgebrochen habe. Informationen über in Frage kommende Einrichtungen ist erwünscht. Der Patient war in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch freiwillig auf Pav. 7/2 nachdem er sich die Pulsadern aufgeschnitten hatte und zunächst ins Willhelminenspital eingeliefert worden sei; da er die Station jedoch am morgen entzügig verlassen hatte, um sich das Substitol in der Apotheke zu holen, sei er danach nicht mehr aufgenommen worden. B.s Mutter (manisch-depressiv) hat scheinbar auch immer wieder versucht sich umzubringen, bis sie schließlich erfolgreich war (der Patient war damals 15a). B. hat einen 2a älteren Bruder, mit dem er seit ca. 6 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung, die eigentlich dem Vater gehört, zusammenlebt. Die Eltern haben sich scheiden lassen, als er ca. 4a alt war. Die beiden Söhne sind daraufhin bei der Mutter geblieben, die immer wieder unterschiedliche (auch angenehme) Partner gehabt habe. Zum Vater (ein ...) habe es weiterhin Kontakt gegeben, dieser ist mittlerweile seit 10 Jahren wieder in einer kinderlosen Beziehung und scheint sich um den Patienten zu kümmern, wenngleich die Beziehung durch die Drogen belastet ist. Herr .. leidet sehr unter dem Gefühl, die Erwartungen des Vaters und des Bruders zu enttäuschen und ihre Unterstützung (samt Wohnmöglichkeit) eigentlich nicht zu verdienen. Er hat nach Abbruch der AHS und Abschluss der Mittelschule 2 Ausbildungsanläufe gemacht, hat dann eine Zeitlang geringfügig als Straßenkehrer gearbeitet und 2007 einen 3-monatigen Malerkurs über's AMS gemacht. Derzeit bezieht er Notstandshilfe und wird vom Vater finanziell entlastet. Seine Schulden (ca. 5000,-) sind nicht geregelt. Der Patient hat aus 2009 eine 2-monatige Bewährungsstrafe bedingt auf 3 Jahre offen. Am 17.Mai hat er erneut eine Verhandlung wegen Körperverletzung (im Alk-Benzo-Rausch) und macht sich dementsprechend Sorgen über den Ausgang. ERGEBNISSE der KONZILBESPRECHUNG KONZILBESCHLUSS: Kurzfristig: Baldige ambulante Einstellung auf AD im Vorfeld, iv Konsum reduzieren Mittelfristig: TE Benzodiazepine 6/3. Langfristig nach ca 2 Monaten nach erfolgreichem TE wideraufnahme zum KE für eine LZT entweder bei API, da dort eine eng strukturgebende und haltgebende (junges Lebensalter) Einrichtung mit psychotherapeutischen Schwerpunkt mit psychiatrische Behandlung als sinnvoll erscheint. Alternativ GK; Von I erscheint wegen der begleitenden depressiven Komponente eher abzuraten ( keine med. Begleitung). KONZILMITTEILUNG (und weiteres Procedere): 03.06.2009 Pat etwas entäuscht, dass Komplettentzug nicht angeboten wird.... Förderungsantrag D B 26.4.2012 In einem Antrag auf Förderung einer Vollzeitunterbringung vom 26.4.2012 wird unter anderem ausgeführt: Diagnosen ICD-10: Opiatabhängigkeit in Substitution Fl 1.22, Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika Fl 3.2, Chronische Virushepatitis B B18.1, Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, Rezidivierende depressive Störung F33 Angststörung F41.9 Anamnese: Herr B war in der Zeit von 5.10.2006 - 19.12.2011 in unserer Einrichtung in suchtmedizinischer sowie psychiatrischer Behandlung und zeitweiser psychosozialer Betreuung. Behandlungsverlauf und aktuelle Problematik: Hr. B erlebte im Alter von 4 Jahren die Scheidung der Eltern. Er wuchs mit seinem Bruder bei der Mutter auf, die unter einer schweren depressiven Störung sowie einer Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit litt. Nachdem der Patient als Kind mehrere [nicht fortgesetzt] Therapieplan D B 20.8.2012, 21.1.2013, 4.2.2013, 18.3.2013, 9.12.2013, 6.1.2014 Ein Therapieplan eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie betreffend D B vom 20.8.2012, 21.1.2013, 4.2.2013, 9.12.2013, 6.1.2014 ist aktenkundig. Diagnose: Opiatabhängigkeit, Substitutionstherapie Benzodiazepinabhängigkeit, kontrollierte Einnahme BZO-Entzugsanfälle posttraumatische Belastungsstörung Angststörung mit Agoraphobie Frühdyskinesien 2007 Hepatitis B, 2008 ausgeheilt Pruritus Bescheinigungen des Sozialministeriumservice Im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts liegen diesbezüglich nur Metadaten enthaltene Sreenshots wie folgt vor: +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- YC B C erledigt: A 12.03.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag 16.06.2015 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 40 % ab 01.02.2002 dauernd erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ DEU: --- Bescheinigung: 09.06.2015 GZ: C1 **1** +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- YC B C erledigt: T 15.10.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag 14.01.2016 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 50 % ab 01.09.2015 dauernd erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: 16.12.2018 vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ GDB: keine-DEU: Es besteht keine Störung, die eine dauernde Unfähigkeit sich U nterhalt zu beschaffen begründet.-NAU: Besserung möglich Bescheinigung: 16.12.2015 GZ: C2 **1** +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- YC B C erledigt: U 07.03.2016 Anforderung vorgemerkt Antrag 11.01.2017 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 50 % ab 01.02.2002 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: ja vor 21. Lj.: ja Nachuntersuchung: 12.04.2019 vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101477/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101477.2017
Stammnummer
118662
Gültig
22.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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