Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103904/2017
Anspruch auf Ausgleichszahlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Betriebsstätte in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103904/2017vom 29.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die offenbar aus Anlass der Scheidung abgeschlossene Vereinbarung des Kindesvaters und der Bf., welche mit 10. November 2011 datiert und auf beiden Seiten vom Kindesvater und der Bf. unterschrieben wurde samt Übersetzung des Punktes 7 der Vereinbarung (Beilegung des Wohnbesitzverhältnisses, des gemeinsamen Eigentums) – die weiteren 9 Punkte der Vereinbarung wurden nicht übersetzt
Eine Bestätigung, ausweislich der ****, vom 19.9.2017, gerichtet an den Kindesvater mit der Adresse Ort-HU (ohne Postleitzahl), NAME-Std u. 27 samt Beilagen ohne Übersetzung
Ein Mietvertrag vom 4.10.2014 betreffend die Anmietung der Wohnung im Ausmaß von ca. 44 m2 mit der Adresse Wohnadresse19/6, 7000 Eisenstadt, abgeschlossen zwischen der XXXX GmbH und der Bf.
zwei amtliche Grundbuchsauszüge in ungarischer Sprache, eine in Kopie, eine im Original, ohne Übersetzung
1 Grundstückskaufvorvertrag vom 31.10.2014 betreffend die Liegenschaft mit der Adresse H PLZ-HUOrt-HU, Adresse-Ehewohnung samt auszugsweiser deutscher Übersetzung
1 Kaufvertrag vom 7.4.2015 betreffend die Wohnung PLZ-HUOrt-HU, Adresse Name u Nummer-Tür im Ausmaß von 52 m2 samt auszugsweiser deutscher Übersetzung
Bestätigungen betreffend Absolvierung von Modulzwischenprüfungen, welche die Bf. am Ausbildungs- und Weiterbildungsinstitut für Gesundheitsweisen im Bereich Naturheilkunde-Gesundheitswesen bzw. Allgemeine Naturheilkunde in den Jahren 2006 und 2007 abgelegt hat samt deutscher Übersetzung, wobei die Übersetzung beide Bescheinigungen mit 20.3.2007 datiert, während eine Originalbescheinigung mit 6.6.2006 datiert ist
Urkunde betreffend Teilnahme an einem Einführungskurs „erfrischende Massage zur Verbesserung des physischen allgemeinen Wohlbefindens“ vom 27.2.2009 samt deutscher Übersetzung
Auszüge des ungarischen Girokontos der Bf. seit 2.1.2014 ohne Übersetzung – diesen ist ein Eingang von 3.250.000 Ft von Name Käufer am 14.1.2015 zu entnehmen, welcher im Grundstückskaufvorvertrag als Käufer der Liegenschaft mit der Adresse H PLZ-HUOrt-HU, Adresse-Ehewohnung angeführt wurde; darüber hinaus finden sich Buchungen, welche offenbar NN-KVVN-T2 zuzuordnen sind
Im vorgelegten Akt finden sich keine Ausbildungsnachweise für die Töchter der Bf..
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Streitpunkte:
Strittig ist, ob die Bf. von Jänner 2013 bis Juli 2016 (Zeitraum bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides) Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für ihre Töchter, VN-T1 und VN-T2, hatte.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die Bf. in Österreich über keine Betriebsstätte verfüge. Die abweisende
Beschwerdevorentscheidung
wurde damit begründet, dass der Gewinn bzw. Überschuss, welchen die Bf. aus ihrer Tätigkeit erzielte, so gering sei, dass die Lebenserhaltungskosten einer dreiköpfigen Familie in Ungarn damit nicht abgedeckt werden könnten. Das Finanzamt hat weiters Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen geäußert, insbesondere an der Höhe der Reisekosten bzw. des Umsatzes. Ein Nachweis für die Ausübung einer wesentlichen Tätigkeit in Österreich, die einen Anspruch auf Familienleistung in Österreich auslöse, habe nicht erbracht werden können.
Die Bf. brachte vor, sie übe ihr Gewerbe in erster Linie vor Ort bei ihren Kunden aus. Geringe Einkünfte bzw. Anlaufverluste in der Gründungsphase eines Unternehmens seien nichts Außergewöhnliches. Es sei der Bf. in der Folge auch gelungen, ihre Einkünfte zu steigern. Nach Berücksichtigung der variablen Fahrtkosten (betriebsbedingte Fahrten in Österreich) und bewertet nicht mit dem amtlichen Kilometergeld sondern mit 10,40 Cent je Kilometer sei der Bf. in den Jahren 2014/2015 durchschnittlich ein Cashflow iHv 900€ monatlich verblieben. Zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten seien außerdem Geldmittel in Form von Ersparnissen, monatlich vom Kindesvater weitergeleitete ungarische Familienleistungen sowie von diesem geleistete Alimentationszahlungen und das Taschengeld der Kinder zur Verfügung gestanden, weiters eine Ausgleichszahlung dafür, dass der Kindesvater nach dem Auszug die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie (es handelte sich um den ehemaligen Familienwohnsitz der Bf. und des Kindesvaters) ausschließlich genutzt hat. Schließlich sei der Bf. der Erlös aus dem Verkauf des ehemaligen Familienwohnsitzes zur Verfügung gestanden. Aus diesem Erlös sei auch eine Eigentumswohnung angeschafft worden. Hinzu kommt, dass die Bf. mit ihren Töchtern bis zum Auszug in die Eigentumswohnung im selben Haus wie ihre Mutter und ihre Schwester mit deren Familie gewohnt habe und von diesen unterstützt worden sei.
Sachverhalt und Würdigung der vorliegenden Beweismittel:
Zur persönlichen Situation und den Wohnverhältnissen:
Die Bf. ist Mutter von zwei Töchtern, NN-KV VN-T1, geboren am GebDat-T1 und NN-KV VN-T2, geboren am GebDat-T2. Deren Vater ist VN-KV NN-KV.
Die Bf. und der Kindesvater lebten zunächst in einer in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie in PLZ-HU Ort-HU, Adresse-Ehewohnung. Nachdem die Bf. aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und nach ihren eigenen Angaben in ihr Elternhaus mit der Adresse PLZ-HU Ort-HU, Straße-hu utca Nummer, gezogen war, wurde die Ehe geschieden. Die Angaben der Bf. in diesem Zusammenhang sind widersprüchlich, wenn einmal erklärt wird, der Auszug sei im September 2011 erfolgt (Eingabe vom 5.10.2017), während in der eidesstattlichen Erklärung zweimal erklärt wird, der Auszug sei im September 2012 erfolgt. Vom Scheidungsurteil wurde nur die erste Seite (in Kopie oder Abschrift des Originals) vorgelegt und übersetzt. Das Urteil enthält weder ein Datum noch eine Unterschriftsformel oder Unterschrift. Die Vereinbarung, welche im Zuge der Scheidung getroffen wurde, wurde zwar vollständig in ungarischer Sprache vorgelegt, jedoch nur in einem Punkt eine Übersetzung beigefügt. Dieser betrifft nur die Beilegung des Wohnbesitzverhältnisses und des gemeinsamen Eigentums betreffend die gemeinsame Immobilie. Die Obsorgeregelungen für die Kinder und die Vereinbarung betreffend die Alimentationszahlungen wurden nicht übersetzt. Nach Angaben der Bf. stand das Haus in der Straße-hu ut. nach Ableben ihres Vaters zu einem Viertel in ihrem Eigentum. Sie habe mit ihren Töchtern in diesem Haus eine Wohnung bewohnt. Für diese Immobilie hatte die Bf. nach eigenen Angaben keine Kosten zu tragen. Es wurde nicht bekannt gegeben, wer die tatsächlich angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dieser Immobilie (Strom, Telefon, Heizung und andere Betriebskosten) getragen hat. Zu dieser Immobilie wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. In der Folge verkauften die Bf. und ihr geschiedener Ehemann die Immobilie in der Adresse-Ehewohnung und die Bf. erwarb am 7.4.2015 eine Wohnung in der Eigentumsw-Adresse NAME-Adr u. 18/FSZ/2, die sie nach eigenen Angaben Anfang 2017 mit ihren Töchtern bezog.
Laut Familienstandsbescheinigung vom 4.6.2014 lebten die Töchter im Haushalt der Bf., während der Kindesvater laut dem Formular E 411 vom 19.10.2015 die
Familienleistungen ab 01.2012
bezog. Diese hat er laut einer vorgelegten Bestätigung vom 15.9.2017 an die Bf., seine „Ehefrau“ weitergeleitet. Die Unterschrift des Kindesvaters auf dieser Bestätigung unterscheidet sich sowohl von der Unterschrift auf den im Zuge der Scheidung getroffenen Vereinbarungen als auch von der Unterschrift auf dem Grundstückskaufvorvertrag. Die Unterschrift auf der vorgelegten Bestätigung vom 15.9.2017 wurde auch nicht beglaubigt.
VN-T1 vollendete am 29.9.2013 das 18. Lebensjahr, VN-T2 am 10.11.2015. Im Fall volljähriger Kinder ist es üblich, diesen die Alimente direkt auszubezahlen. Es ist auch erklärungsbedürftig, warum der Kindesvater die ungarischen Familienleistungen erhalten haben soll, obwohl die Bf. nach eigenen Angaben mit ihren Töchtern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Erklärung des Kindesvaters steht überdies im Widerspruch zur vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Bf. vom 8.8.2014, wonach sie mit ihren Töchtern an der Adresse Ort-HU, Straße-hu M.u. Nummer wohne und die „Ungarische Staatliche Schatzkammer“ die Familienbeihilfe „an diese Adresse zahle.
Im Hinblick darauf, dass das Fahrtenbuch nur Aufzeichnungen der beruflichen Fahrten enthält, jedoch keine Aufzeichnungen der Privatfahrten, ist nicht nachvollziehbar, wie oft und wie lange sich die Bf. tatsächlich in Ungarn aufgehalten hat. Laut Fahrtenbuch hat sie den größten Teil der Woche jeweils in Österreich verbracht.
Die Töchter absolvierten in Ungarn nach Angaben der Bf. eine weiterführende Ausbildung. Nachweise betreffend die Ausbildungen erliegen nicht im Akt, obwohl sie dem Finanzamt laut Parteivorbringen vorgelegt wurden.
Zur beruflichen und finanziellen Situation der Bf.:
Am 18.03.2013 meldete die Bf. in Österreich ein Gewerbe an. Dieses ist beim GISA unter der Bezeichnung „Humanenergetiker“ eingetragen. Als Firmensitz wurde zunächst die Adresse PLZ-ö-Ort1 Ort2, Straßenbez Nr/Stock/Tür angegeben, ab 13.6.2013 PLZ ORT, Straße-Nr und schließlich ab 5.3.2015 7000 Eisenstadt, Wohnadresse nähere-Bez. Als Wohnort der Gewerbeinhaberin wurde zunächst die ungarische Adresse der Bf., in der Folge die Adresse in ORT angegeben. An dieser Adresse war die Bf. bis 10.10.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Schließlich wurde als Wohnort mit Wirkung vom 22.10.2014 im GISA die Adresse in Eisenstadt angeführt. An dieser war die Bf. ab 10.10.2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Bf. gab sowohl betreffend die Unterkunft in Ort2 (an dieser Adresse war sie polizeilich nicht gemeldet), als auch betreffend die Adresse in ORT an, sie habe diese Wohnsitze bei ungarisch sprechenden Bekannten gewählt. Dafür wurden keine aufgelaufenen Kosten bekanntgegeben. Die Bf. war in ORT von 5.4.2013 bis 10.10.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es ist außer im Fall von Verwandten, Freunden oder Lebensgefährten nicht wahrscheinlich, dass eine längere Wohnmöglichkeit ohne Kostenbeteiligung eingeräumt wird. Später mietete die Bf. in Eisenstadt eine Wohnung in einem Altbau. Die Miete betrug laut Mietvertrag vom 4.10.2014 monatlich 574,50 Euro brutto inklusive eines Akontos für Betriebskosten, von Kosten der Hausverwaltung, Aktontozahlungen für Wasser, Strom und Heizung sowie der Gebühr für Kabelfernsehen ohne Internet. Tatsächlich überwiesen wurden vom österreichischen Konto der Bf. 609,50 Euro monatlich ab November 2014 (in der Folge angehoben), wobei aus späteren Bezeichnungen hervorgeht, dass darin offenbar auch Zahlungen für einen Parkplatz enthalten waren. Die Bf. war an dieser Adresse ab 10.10.2014 gemeldet.
Nach eigenen Angaben war die Bf. in
Österreich
als Masseurin tätig. Sie hat als Ausbildungsnachweise Bescheinigungen über Modulzwischenprüfungen „Naturheilkunde-Gesundheitswesen“ und „Allgemeine Naturheilkunde“ vorgelegt sowie über einen Einführungskurs „erfrischende Massage zur Verbesserung des physischen allgemeinen Wohlbefindens“. Auch wenn nicht klar ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in diesen Kursen vermittelt wurden, ist aufgrund der Tätigkeit der Bf. in Ungarn, nach ihren eigenen Angaben seit 2009, anzunehmen, dass sie eine gewisse Praxis erlangt hat. Sie versuchte nach eigenen Angaben zunächst, sich unter ungarisch sprechenden Personen einen Kundenstock aufzubauen und habe dabei ihren Pkw benutzt, um von ihrer ungarischen Wohnadresse nach
Österreich, zu ihren Kunden
und retour zu gelangen.
Den Kunden wurden laut vorgelegten Rechnungsblöcken jeweils Beträge von 15,00 Euro bis 20,00 Euro für eine Einheit verrechnet. Dass diese erst 2016 und auch in diesem Jahr nur teilweise in den Kontoauszügen ihren Niederschlag gefunden haben, ist aufgrund der geringen Beträge glaubhaft. Eine Überprüfung der tatsächlichen Einnahmen ist dadurch zwar nicht möglich, doch hat das Finanzamt trotz für 2015 vorgelegter Kundenliste und den vorliegenden Paragonblöcken auch keine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen.
Ausgaben entstanden laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hauptsächlich für den Pkw. Die Ausgaben wurden in Form von Kilometergeld geltend gemacht, wobei die Bf. auf variable Fahrtkosten von 10,40 Cent je Kilometer verwiesen hat. Hinzu kommen Kosten für Service und Reparaturen, die nicht bekannt gegeben wurden. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass derartige Leistungen in Ungarn günstiger zu erhalten sind als in
Österreich
, zumal sogar in
Österreich
große Preisunterschiede bestehen und das allgemeine Preisniveau in Ungarn niedriger ist. Es ist daher glaubhaft, dass durch die Geltendmachung des Kilometergeldes die Ausgaben zu hoch angesetzt wurden. Ausgaben für die Unterkünfte der Bf. in
Österreich
(bei ungarisch sprechenden Bekannten bzw. im Altbau) fanden in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung allerdings ebenfalls keinen Niederschlag. Würde man dafür Ausgaben in Höhe von 600,00 Euro monatlich berücksichtigen, so hätte die Bf. in sämtlichen Jahren Verluste erzielt. Die Bf. erzielte laut eigenen Angaben folgenden Überschuss vor Geltendmachung des Gewinnfreibetrages, wobei das Kilometergeld wie folgt ausgewiesen war:
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Jahr
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Betrag
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km-Geld
|
2013
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€ 826,73
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€ 3.566,72
|
2014
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€ 6.564,56
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€ 6.983,76
|
2015
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€ 1.976,83
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€ 7.596,54
Zum Fahrzeug der Bf. finden sich keine Unterlagen (zB Kopie des Zulassungsscheins) im Akt. Das Fahrtenbuch enthält nur Aufzeichnungen der beruflichen Fahrten, jedoch keine Aufzeichnungen der Privatfahrten.
Ein Versicherungsdatenauszug war laut Bf. von den ungarischen Behörden nicht erhältlich, die Pflichtversicherung in Ungarn habe mit Ruhendmeldung des Gewerbes geendet.
Auch in Ungarn gibt es ein Nationales Institut der Krankenkassenverwaltung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alpapkezelö, NEAK, Váci út 73/A, H-1139 Budapest. Die Angaben der Bf., wonach es nicht möglich gewesen sei, einen Versicherungsdatenauszug zu erhalten, sind nicht glaubhaft.
Die Bf. unterlag in Österreich im Jahr 2013 nur der Unfallversicherung und es ist fraglich, ob sie nicht in Ungarn wenigstens krankenversichert war bzw. auch, wo ihre Töchter krankenversichert waren und wer die Versicherung jeweils bezahlt hat.
Betreffend das ungarische Gewerbe bzw. die Besteuerung in Ungarn hat die Bf. Bescheinigungen E9 vorgelegt. Ob gültige Dokumente vorliegen, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, auch nicht, ob die ungarische Behörde die Bestätigung ausschließlich aufgrund von Angaben der Bf. ausgestellt hat, oder ob sie diese in irgendeiner Form überprüft hat. Ein sichtbarer Stempel wurde auf dem Dokument nicht angebracht. Dieses wurde jedoch mit einer tastbaren Prägung versehen. Die sonstigen Unterlagen (laut Bf. eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2013, bestehend aus zwei Blättern) sind in ungarischer Sprache verfasst, hinsichtlich welcher die Richterin keine Sprachkenntnisse besitzt, die es ihr ermöglichen würden, das Dokument zu beurteilen. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um keine amtlichen Unterlagen handelt, kommt diesen auch keine besondere Beweiskraft zu.
Das behördliche Zeugnis des Zentralamtes für Verwaltung und öffentliche Dienstleistungen vom 13.9.2017 (kekkh), mit welchem der Bf. die Einstellung ihrer Unternehmertätigkeit mit 4.4.2013 bestätigt wurde, ist insofern zweifelhaft, als diese Behörde laut einem von Google übersetzten Dokument von der Regierung mit Beschluss 1312/2016 (VI. 13.) bis zum 31.12.2016 aufgelöst wurde. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht beurteilen, ob dieses Dokument tatsächlich von der entsprechenden Stelle ausgestellt wurde, ob diese für die Ausstellung derartiger Dokumente zuständig war und ob bzw. wann die Bf. ihre unternehmerische Tätigkeit in Ungarn tatsächlich eingestellt hat, bzw. welche Tätigkeit(en) die Bf. tatsächlich in Ungarn ausgeübt hat.
Die Bf. hatte nach eigenen Angaben erst ab 2014 Bankkonten in Österreich und in Ungarn. Dies widerspricht dem Umstand, dass laut österreichischem Konto bereits Kontobewegungen ab September 2013 aufgezeichnet wurden. Zu den ungarischen Kontoauszügen finden sich nur kurze Erläuterungen in der Vorhaltsbeantwortung, jedoch sonst keine weiteren Erklärungen oder Kommentare. Die Kontoauszüge sind aufgrund des unhandlichen Formates (fortlaufende, im A4-Format zusammengelegte Blätter, welche nur einmal pro Jahr getrennt wurden) schwer einzusehen und mangels entsprechender Sprachkenntnisse der Richterin für diese nicht verständlich.
Abschließende Feststellungen zum Sachverhalt und zu den vorgelegten Beweismitteln:
Es ist nicht möglich, den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Unterlagen, abschließend zu beurteilen. Auch wenn es glaubhaft ist, dass die Bf. sich besonders ab 2014, in welchem Jahr sie die Wohnung in Eisenstadt angemietet hat, und in der Folge bemüht hat, sich in Österreich eine Existenz aufzubauen, bleiben viele Fragen offen. Diese beziehen sich auf folgende wesentlichen Punkte:
Welchem Haushalt (der Bf., des Kindesvaters, der Großeltern bzw. der Großmutter) gehörten die Töchter im Beschwerdezeitraum an? – Zur Wohnsituation im Haus Ort-HU, Straße-hu M. u. Nummer, wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt (zB Grundbuchsauszug). Dass es sich tatsächlich um ein Mehrfamilienhaus mit getrennten Wohnungen handelt, wurde nicht nachgewiesen. Ebenso wenig hat die Bf. nachgewiesen, wer die im Zusammenhang mit dem Haus stehenden Kosten in welcher Höhe getragen hat (Stromrechnungen, Heizkostenabrechnungen, Telefonrechnungen, Betriebskostenabrechnungen etc.). Es ist auch unklar, in wessen Haushalt die Kinder tatsächlich in Abwesenheit der Mutter (diese befand sich unter der Woche überwiegend in Österreich) versorgt bzw. mitversorgt wurden.
Warum hat der Kindesvater für die Töchter Familienleistungen bezogen? Gilt in Ungarn das Prinzip, dass jener Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder aufgenommen sind, die Familienleistungen erhält oder dass jener Elternteil die Leistungen erhält, der die überwiegenden Unterhaltskosten trägt? In diesem Zusammenhang wird auch auf die widersprüchlichen Erklärungen des Vaters betreffend die Weiterleitung der Familienleistungen und der Bf. betreffend die Zahlung an der Adresse Ort-HU, Straße-hu M. u. Nummer, verwiesen.
Welche Ausbildung(en) machten die Töchter im Beschwerdezeitraum? In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass zwar Behauptungen betreffend die Ausbildungen gemacht wurden, jedoch keine Ausbildungsnachweise im Akt erliegen.
Warum leistete der Kindesvater die Alimentationszahlungen trotz Volljährigkeit der Töchter weiterhin an die Kindesmutter?
Inwiefern und in welchem Umfang hatte die Bf. aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit tatsächlich die Möglichkeit, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen? In diesem Zusammenhang wurde die Bf. mit Vorhalt vom 10.10.2017 detailliert aufgefordert, Erklärungen abzugeben bzw. Nachweise vorzulegen. Tatsächlich vorgelegt wurde nur eine Auflistung „Kindergeld/Alimente“ mit dem Vermerk „lt. Bestätigung Államkincstár", sowie eine Bestätigung Államkincstár, welche vom Briefkopf her nicht den sonst von dieser Stelle ausgestellten Bestätigungen entspricht. Außerdem enthalten die vorgelegten Auflistungen keine Angaben zu den für die Kinder entstandenen Kosten, sondern nur zu den vom Vater geleisteten Zahlungen bzw. den ungarischen Familienleistungen.
Bei wem bzw. aufgrund welchen Titels hat die Bf. 2013 und bis Oktober 2014 in Österreich gelebt? Bis dato wurden weder Namen bekannt gegeben noch warum diese Personen bereit waren, die Bf. unentgeltlich aufzunehmen bzw. welche Beträge die Bf. allenfalls doch an die Unterkunftsgeber bezahlt hat.
Wann hat die Bf. in Ungarn welche Form der Erwerbstätigkeit aufgegeben? Wann war die Bf. v.a. letztmals in Ungarn aufgrund einer Erwerbstätigkeit versichert? Bei welchem Krankenversicherungsträger waren die Bf. und ihre Töchter aus welchem Titel in Ungarn krankenversichert? In diesem Zusammenhang fehlen v.a. entsprechende Beweismittel.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2012/16/0052).
Der bekämpfte Bescheid spricht über den Zeitraum ab Jänner 2013 ab. Mangels eines Endzeitpunktes gilt dieser daher bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, oder zur Änderung der Verhältnisse, d.h. mindestens bis Juli 2016.
Selbst nach den Angaben der Bf. hat diese das Gewerbe in Ungarn erst am 4.4.2013 abgemeldet. Ab diesem Zeitpunkt hat sie sich mit Hauptwohnsitz in ORT angemeldet. Das Gewerbe in Österreich wurde erst ab 18.3.2013 angemeldet. Die Bf. war also auch im März 2013 noch überwiegend in Ungarn tätig.
Der Beschwerde konnte daher für den Zeitraum von Jänner bis März 2013 keine Folge gegeben werden.
Zum Nichtvorhandensein einer Betriebsstätte bzw. zur Erzielung eines geringen Überschusses bzw. Gewinnes aus der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit:
Zur Anwendbarkeit des Unionsrechtes:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004, (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) gilt ihrem Art. 91 zufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009 (im Folgenden Verordnung Nr. 987/2009) trat ihrem Art. 97 zufolge am 1. Mai 2010 in Kraft.
Somit gilt die Verordnung Nr. 883/2004 ab 1. Mai 2010 und ist demzufolge für den gesamten Beschwerdezeitraum anzuwenden.
Nach Art. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "selbständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe i Nr. 1 sublit. i der Verordnung Nr. 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
Nach Art. 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Nach Art. 1 Buchstabe z der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt nach ihrem Art. 2 Nr. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j auch für die Familienleistungen.
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt Folgende allgemeine Regelung:
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 Folgendes:
eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ...
Artikel 12
Gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
Gemäß Artikel 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmte Prioritätsregeln.
Gemäß Artikel 68a der Verordnung Nr. 883/2004 gilt Folgendes:
Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.
Die Regelungen des Unionsrechts normieren den Grundsatz, dass eine Person hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen sollte. Wird im Wohnsitzstaat eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt, so sind dessen Rechtsvorschriften anzuwenden. Wird jedoch die gesamte Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeübt, so sind dessen Vorschriften anzuwenden. Nur für den Fall einer parallelen Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten gelten gesonderte Regelungen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem von der steuerlichen Vertretung angeführten Urteil vom 27.9.2012 in der Rechtssache C-137/11 (Partena ASBL) zur Vorgängerbestimmung der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeführt, bei der Auslegung des Begriffs „Ort der Ausübung“ der Tätigkeit sei zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen seien. Entsprechend sei mit dem Begriff „Ort der Ausübung“ einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt (Rz. 56 und 57).
Dass sich an diesen Grundsätzen etwas geändert hat, kann dem Wortlaut der Verordnung Nr. 883/2004 nicht entnommen werden.
Da die Bf. ungarische Staatsangehörige ist, sohin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, und im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Union hatte, gilt die Verordnung Nr. 883/2004 grundsätzlich für sie sowie für ihre Familienangehörigen.
Demzufolge finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des
§ 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs im Beschwerdefall insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf die Bf. und ihre Familienangehörigen keine Anwendung (vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. im Streitzeitraum ab Jänner 2013 den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag.
Dies ist aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit in Österreich am 18.3.2013, nach Angaben der Bf. bei weiterbestehender unternehmerischer Tätigkeit in Ungarn, für den Zeitraum von Jänner 2013 bis März 2013 auszuschließen, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt keine Folge zu geben war.
Zu prüfen ist daher der Zeitraum ab April 2013.
Dass die Bf. nach Ansicht des Finanzamtes keine Betriebsstätte in Österreich hatte, hat auf die Beurteilung, ob ihre Tätigkeit in Österreich ausgeübt wurde, keinen Einfluss (vgl. BFG vom 1.8.2016, RV/7105618/2015). Den Bestimmungen des Unionsrechts ist nicht zu entnehmen, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Betriebsstätte erfolgen müsste. Gerade im Fall von Einpersonenunternehmen, welche im Dienstleistungsbereich beim Kunden tätig sind, ist das Unterhalten einer kostspieligen Infrastruktur weder notwendig noch finanzierbar. Dies darf nicht zur Verweigerung von Rechten führen, welche das Unionsrecht den Bürgern der Union gewährt.
Es ist glaubhaft, dass der Bf. aufgrund der Geltendmachung von Kilometergeld anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten mehr aus ihrer Erwerbstätigkeit in
Österreich
verblieben ist, als dies in der Einnahmen-Ausgabenrechnung ausgewiesen ist. Allerdings wurden darin die Kosten für die Wohnung in Österreich nicht berücksichtigt, welche im Fall eines beruflich notwendigen Zweitwohnsitzes ebenfalls in die Berechnung eingehen müssten. Unabhängig davon, ob es der Gewinn der Bf. ermöglichte, den Unterhalt ihrer Familie daraus zu finanzieren, liegt jedoch eine Erwerbstätigkeit in Österreich vor, zumal die Bf. zu Recht eingewendet hat, dass geringe Gewinne bzw. Anlaufverluste bei Gründung eines Unternehmens, bzw. wie im gegenständlichen Fall Verlegung der Erwerbstätigkeit von Ungarn nach Österreich, nicht ungewöhnlich sind.
Bestehende Zweifel betreffend die tatsächliche Erwerbstätigkeit, welche die Bf. in Österreich ausgeübt hat, hätte das Finanzamt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens klären müssen. In Betracht gekommen wäre zum Beispiel eine Befragung der Kunden der Bf. als auch deren Parteieneinvernahme.
Auch wenn im Fall der Beendigung der Tätigkeit der Bf. in Ungarn bei gänzlicher Verlegung der Geschäftstätigkeit nach Österreich von der Anwendbarkeit des Unionsrechts auszugehen ist, müssen auch die innerstaatlichen Vorschriften betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe geprüft werden.
Innerstaatliche Regelungen betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ...
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Gemäß § 2 Abs. 6 FLAG ist, wenn ein Kind Einkünfte bezieht, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im Hinblick darauf, dass das Finanzamt die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung zunächst ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer Betriebsstätte und in der Folge auf seiner Ansicht nach zu geringe Einkünfte und Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen gestützt hat, hat es weitergehende Ermittlungen zum Sachverhalt unterlassen.
Aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kann der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe trotz Vorlage einiger weiterer Unterlagen vor dem Bundesfinanzgericht nicht abschließend beurteilt werden.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO gilt Folgendes:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Das Finanzamt hat die Ernsthaftigkeit der Erwerbstätigkeit der Bf. in Österreich bzw. deren daraus erklärte Einkünfte aus Gewebebetrieb in Zweifel gezogen, weil diese in den Beschwerdejahren nur ein geringes Einkommen erklärt hat.
Tatsächlich ist es so, dass die Bf. ihre Umsätze laut Erklärungen im Jahr 2014 zwar gegenüber 2013 steigern konnte, doch hat sie 2015 bei höheren Ausgaben (das für 2015 angesetzte Kilometergeld betrug 7.596,54 Euro gegenüber 6.983,76 Euro, welche 2014 geltend gemacht wurden) als 2014 einen weitaus geringeren Überschuss erzielt (1.976,83 Euro, während 2014 6.564,56 Euro ausgewiesen wurden; die Höhe des Betriebsergebnisses ist 2014 überdies auch deshalb höher ausgefallen, weil die Bf. auf ein Guthaben bei der Sozialversicherung aus 2013 zurückgreifen konnte). Es ist der Bf. zwar insofern beizupflichten, als glaubhaft ist, dass die tatsächlich im Zusammenhang mit dem Fahrzeug angefallenen Kosten geringer waren als das dafür angesetzte Kilometergeld, doch ist nicht bekannt, welche Kosten die Bf. tatsächlich hatte, weil abhängig vom Alter des Fahrzeuges entsprechende Service- bzw. Reparatur- und Wartungskosten anfallen und die Bf. dazu keine Angaben gemacht hat. Bei den Ausgaben der Bf. wurden überdies die Kosten für die Wohnung in Österreich, welche ab Oktober 2014 nachweislich angefallen sind, nicht berücksichtigt. Auch für den Zeitraum von April 2013 bis September 2014 wurden keine Kosten für eine Wohnung in Österreich geltend gemacht. Während die Kosten für die im Oktober 2014 angemietete Wohnung in der Überschussrechnung keinen Eingang gefunden haben, wurde nicht nachgewiesen, dass der Bf. in ORT keine Kosten entstanden sind, obwohl sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Bezüglich der von der Bf. in Ungarn ausgeübten Tätigkeit hat diese außer ungarischen Unterlagen, deren Aussagekraft bzw. Echtheit nicht beurteilt werden kann, keine Nachweise und zum Teil nicht einmal Übersetzungen vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch die mangelnde Bereitschaft, Nachweise für die in Ungarn erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen, hervorzuheben. Aus derartigen Nachweisen könnten allenfalls Rückschlüsse darauf gezogen werden, ab wann die Bf. tatsächlich überwiegend in Österreich tätig wurde, woraus die Anwendbarkeit der österreichischen Regelungen auf die Bf. im Sinne der VO Nr. 883/2004 folgen würde.
Auch wenn die ungarische Behörde für den Zeitraum bis Mitte 2014 die Zugehörigkeit der Töchter zum Haushalt der Bf. bestätigt hat, bleibt doch die Frage offen, ob diesbezüglich tatsächlich eine einheitliche Wirtschaftsführung vorgelegen ist, zumal die Töchter noch im Beschwerdezeitraum die Volljährigkeit erlangt haben und auch nach Angaben der Bf. im selben Haus lebten wie deren Großmutter und deren Tante, welche die Familie auch nach Angaben der Bf. unterstützten. Für die Eigentumsverhältnisse und die Beschaffenheit dieses Hauses - laut Bf. ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen, von denen sie eine gemeinsam mit den Töchtern bewohnte - wurden keine Beweismittel vorgelegt. Hinzu kommt, dass die Bf. im Beschwerdezeitraum zeitweilig in ORT mit Hauptwohnsitz gemeldet war und dass der Kindesvater ebenfalls in Ort-HU wohnhaft war.
Die Bf. war nach eigenen Angaben in Österreich erwerbstätig und musste spätestens ab Oktober 2014 entsprechende Ausgaben für die Unterkunft in Österreich tragen. Sie hat erst für Anfang 2015 höhere, ihr aus dem Verkauf der Immobilie zur Verfügung stehende Geldmittel nachgewiesen. Betreffend die von ihr behaupteten Ersparnisse, aus denen sie nach eigenen Angaben davor unter anderem ihre Ausgaben bestritten hat, wurden keine Nachweise vorgelegt, ebensowenig dafür, dass sie Kosten im Zusammenhang mit dem Haus Straße-hu M. u. Nummer getragen hat. Der Betrag, den die Bf. aus dem Immobilienverkauf erzielte, wurde in der Folge zum größten Teil wieder in den Kauf einer Wohnung investiert, wobei unklar ist, warum die im April 2015 erworbene Wohnung erst im Jänner 2017 bezogen worden sein soll und warum die Bf. mit ihren Töchtern ihre nach eigenen Angaben davor bewohnte Wohnung im Elternhaus verlassen hat.
Es ist üblich, dass Väter Unterhaltszahlungen bzw. Taschengeld direkt an ihre erwachsenen Töchter leisten, vor allem wenn die Mutter unter der Woche in einem anderen Land wohnt und die Alimente per Postanweisung ausbezahlt werden.
Sollte für den Beschwerdezeitraum oder für einen Teil desselben kein Nachweis erbracht werden können, dass die Töchter im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG dem Haushalt der Bf. angehörten – fraglich ist aufgrund der jeweils längeren Abwesenheiten der Bf. aufgrund der Aufenthalte in Österreich sowie deren geringer Einkünfte insbesondere die einheitliche Wirtschaftsführung – wäre im Sinne der Verwaltungsgerichtshofjudikatur (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 22.11.2016, Zahl Ro 2014/16/0067) zu prüfen, ob die Bf. die überwiegenden Kosten des Unterhalts ihrer Töchter getragen hat.
Betreffend die Ausbildung der Töchter fehlen Nachweise, welche für den Zeitraum nach Erlangung der Volljährigkeit der Töchter vorgelegt werden müssten, zumal diesbezüglich keine Unterlagen im Akt erliegen.
Betreffend einen Teil der vorgelegten Unterlagen wurde keine Übersetzung beigelegt. Diese können daher hinsichtlich deren Aussagekraft nicht beurteilt werden. Dem Gericht sind auch das ungarische Recht und die Zuständigkeit ungarischer Behörden nicht bekannt, sodass nicht überprüft werden kann, ob die vorgelegten Kopien von Dokumenten tatsächlich von den dafür zuständigen Behörden ausgestellt wurden. Dies gilt auch für das Scheidungsurteil, von dem offenbar nur die erste Seite vorgelegt wurde. Die vorgelegte Bestätigung des Kindesvaters betreffend die Übergabe von Familienleistungen und Unterhaltszahlungen an die Bf. ist insofern zweifelhaft, als die Unterschrift auf der Bestätigung sich von der Unterschrift des Kindesvaters auf anderen in Kopie vorgelegten Dokumenten unterscheidet und eine Beglaubigung der Unterschrift nicht erfolgt ist.
Im Hinblick auf die Vorlage zahlreicher Unterlagen in ungarischer Sprache und die mangelnde Möglichkeit einer Einvernahme der beteiligten Personen wäre es zweckmäßig, die erforderlichen ergänzenden Ermittlungen im Wege der Amts- und Rechtshilfe von den dafür zuständigen ungarischen Behörden vornehmen zu lassen.
Da bezüglich der oben aufgeworfenen Fragen noch keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vorliegen und vor allem aufgrund des Auslandsbezuges ist mit einem nicht unbeträchtlichen Ermittlungsaufwand zu rechnen.
Das Bundesfinanzgericht konnte den Sachverhalt nicht vollständig klären, weshalb die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist. Es wäre vielmehr durch die Zwischenschaltung einer zusätzlichen Instanz mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Mit einer erheblichen Kostenersparnis ist ebenfalls nicht zu rechnen, wenn die Ermittlungen statt durch das Finanzamt durch das Bundesfinanzgericht vorgenommen werden.
Die Beschwerde war daher für den Zeitraum ab April 2013 mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zu erledigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 29. November 2017
Normen und Schlagworte
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103904/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103904.2017
- Stammnummer
- 118506
- Gültig
- 29.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF