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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103904/2017

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Betriebsstätte in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103904/2017vom 29.11.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN-o NN-o, Wohnadresse NrTür, 7000 Eisenstadt, vertreten durch Invest Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Hackhofergasse 8 - 10, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 08.09.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13.07.2016, betreffend Abweisung des Antrages vom 26.11.2015 auf Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für den Zeitraum ab Jänner 2013 beschlossen und zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom 9.5.2017 werden insoweit, als in diesen über die Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für den Zeitraum ab April 2013 abgesprochen wurde, gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. Gemäß § 278 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für den Zeitraum ab Jänner 2013 bis März 2013 richtet, wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Am 26.11.2015 stellte Name-ehel NN-KM VN-KM, in der Folge Bf., einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für NN-KV VN-T2, wobei kein Zeitraum angeführt wurde und als Tätigkeit Schülerin sowie als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit laufend, bis 18 Lj angeführt wurde, sowie für NN-KV VN-T1, wobei ein Zeitraum „2013 bis Juni 2013" angeführt und zur Tätigkeit des Kindes Schülerin sowie als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit Juni 2014 sowie ab September Uni angeführt wurde. Auf der ersten Seite des Antrages wurde handschriftlich 2013/2014 vermerkt, wobei nicht bekannt ist, wer die Ergänzung vorgenommen hat. Als Wohnsitz der Bf. wurde PLZ ORT, Straße-Nr angegeben, an welcher Adresse die Bf. im Zeitraum von 5.4.2013 bis 10.10.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestand ein aufrechter Nebenwohnsitz in 7000 Eisenstadt, Wohnadresse Adressbez. Als gemeinsamer Wohnort bzw. Wohnort der Kinder wurde PLZ-HU, Ungarn, Ort-HU, Straße-hu utca Nummer angeführt. Mit Eingabe vom 20.1.2016 brachte die steuerliche Vertretung der Bf. Folgendes vor: „Am 3. Sept 2014 wurde beim damals zuständigen Finanzamt Wiener Neustadt Anträge auf Gewährung einer Familienbeihilfe für zwei Kinder für die Jahre 2013 und 2014 eingebracht. Aufgrund eines nachfolgenden Wohnsitzwechsels von Frau VN-KM NN-KM (vormals Name-ehel NN-KM VN-KM) nach Eisenstadt, wurde das Finanzamt Eisenstadt zuständig (vgl.a. StNr. xxx). Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde bei Ihnen angefragt, ob das Finanzamt 33, bei dem diese Anträge eingebracht wurden, den Akt damals nach Übergang der Zuständigkeit an Sie weitergeleitet hat und welchen Bearbeitungsstand diese Anträge nunmehr aufweisen. Dieses neuerliche Anbringen war erforderlich, da unsere Klientin bis dato weder die beantragten Familienbeihilfen noch eine sonstige Nachricht von Ihnen erhalten hat. Somit ist die Erledigung der Anträge seit September 2014 ausständig.“ Der Eingabe beigelegt waren eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, gemäß welcher der Bf. im Jahr 2013 Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 84,80 Euro vorgeschrieben worden waren. Bezahlt wurden hingegen 1.573,40 Euro, sodass der Saldo per 31.12.2013 1.488,60 Euro zugunsten der Bf. betrug. Die Kontoübersicht war an Herrn Mag. YY für die Bf. gerichtet. In einem Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.4.2014, welches an die Bf., Straße-Nr, PLZ ORT gerichtet war, war ein Guthaben aus Vorquartalen von 1.016,01 Euro zu entnehmen. Nach Vorschreibung eines Betrages von 472,59 Euro für das zweite Quartal verblieb ein Saldo von 543,42 Euro zugunsten der Bf.. Am 11.3.2016 wurde neuerlich ein Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung gestellt. In diesem war die Eisenstädter Adresse der Bf. als Wohnort angegeben und der gemeinsame Wohnort, welcher auch im ersten Antrag angeführt worden war. Als Tätigkeit von VN-T1 wurde Studentin ab 2014/15 laufend angeführt und als Bezeichnung der Schule, Hochschule, Universität oder sonstigen Bildungseinrichtungen „BEZEICHNUNG, H STADT, Adr-SCHU“. Als Tätigkeit von VN-T2 wurde Schülerin laufend angeführt und als Bezeichnung der Schule, Hochschule, Universität oder sonstigen Bildungseinrichtungen „SCHULE2, H SCHULE2-Ort, SCHULE2-Straße“, sowie als Schulform „Fachschule". Dem Antrag war ein Begleitschreiben mit folgendem Wortlaut beigelegt: „Wir übermitteln Ihnen beiliegend die aktuellen Anträge Familienbeihilfe / Differenzzahlung, und zwar die Formulare Beih 38, E 411 (1. Seite), E 401 (3. Seite) für die Jahre 2015 und 2016 samt der neuen Schulbestätigungen für beide Töchter von Frau VN-KM NN-KM. Bereits am 3 Sept 2014 wurde beim damals zuständigen Finanzamt Wiener Neustadt Anträge auf Gewährung einer Familienbeihilfe für beide Kinder für die Jahre 2013 und 2014 eingebracht. Aufgrund eines nachfolgenden Wohnsitzwechsels von Frau VN-KM NN-KM (vormals Name-ehel VN-KM NN-KM) nach Eisenstadt, wurde das Finanzamt Eisenstadt zuständig (vgl.a. StNr xxx). Mit Schreiben vom 17 Juni 2015 wurde bei ihnen angefragt, ob das Finanzamt 33, bei dem diese Anträge eingebracht wurden, den Akt damals nach Übergang der Zuständigkeit an Sie weitergeleitet hat und welchen Bearbeitungsstand diese Anträge nunmehr aufweisen. Mit Schreiben vom 20 Jänner 2016 wurde diesbezüglich nochmals bei Ihnen nachgefragt, da bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor keine Erledigungen / Nachrichten ergingen.“ Dem Begleitschreiben wurden folgende Schreiben des steuerlichen Vertreters beigelegt: 1. Schreiben an das Finanzamt Wiener Neustadt vom 3.9.2014 mit unleserlichem Eingangsstempel vom 5.9.2014 mit nachstehendem Inhalt: „... wir übermitteln Ihnen beiliegend einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung (Beih 38) sowie die Form E 411 und E 401 samt Beilagen betreffend die Jahre 2013 und 2014. Erläuterungen: Die Antragstellerin Name-ehel NN-KM VN-KM ist seit April 2013 in Österreich als selbständige Humanenergetikerin tätig. Ihr Familienwohnsitz liegt in Ungarn. Ihre beiden Töchter leben gemeinsam mit ihrer Mutter an diesem Wohnsitz. Während die jüngere Tochter VN-T2 im fraglichen Zeitraum und laufend eine Schule besucht, hat die ältere Tochter VN-T1 ihre Pflichtschule im Juni 2014 abgeschlossen und besucht ab Sept 2014 eine Universität in Ungarn. Die Antragstellerin erhielt für beide Kinder ungarisches Kindergeld, für VN-T1 jedoch nur bis Juni 2014 (ab Sept 2014 keine Zahlungen mehr). Die Antragstellerin hat seit 18.3.13 einen Wohnsitz in Österreich (zunächst in Ort2, danach ab 5.4.13 und laufend in ORT). ...“ 2. Ein Schreiben an das Finanzamt Eisenstadt vom 17.6.2015 mit einem Eingangsstempel des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 18.6.2015 und einem Eingangsstempel des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.6.2015. Dieses Schreiben enthält die handschriftlichen Vermerke: „FA 33 in Bearbeitung – Akt kann nicht übernommen werden“ oben und „telefonisch abgeklärt“ ... (unleserlich) „abwarten“ mit einem Datumsstempel vom 20.7.2015 unten. In diesem Schreiben wurde Folgendes vorgebracht: "... Am 3 Sept 2014 wurde beim damals zuständigen Finanzamt Wiener Neustadt (Begleitschreiben beiliegend) Anträge auf Gewährung einer Familienbeihilfe für die Jahre 2013 und 2014 eingebracht. Aufgrund eines nachfolgenden Wohnsitzwechsels von Frau VN-KM NN-KM nach Eisenstadt ist nun das Finanzamt Eisenstadt (StNr. xxx) zuständig. Da zwischenzeitig seitens einer österreichischen Finanzbehörde keine Rückmeldung in dieser Sache erfolgte, stellt sich ua die Frage ob das Finanzamt 33 die Sache an Ihr Finanzamt weitergeleitet hat und wenn ja, was Stand der Bearbeitung in dieser Angelegenheit ist. Ebenso stellt sich die Frage, ob für das Jahr 2015 neue Anträge eingereicht werden müssen." Mit den Anträgen wurden weiters folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Zentralmelderegisterauskunft vom 24.11.2015, Eine Auskunft der ungarischen Behörde betreffend Familienleistungen vom 19.10.2015, samt Beilage (Familienleistungen laut Tabelle bis Dezember 2014). In dieser wurde als derzeitiger Wohnort der Kinder lediglich „Ort-HU“ ohne nähere Adressbezeichnung angeführt. Laut dieser Bestätigung hat der Vater der Kinder, NN-KVVN-KV, während der Zeit von 01.2012 bis laufend Familienleistungen bezogen. Laut vorgelegtem Versicherungsdatenauszug war die Bf. vom 1.1.2014 bis 28.2.2015 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich als gewerblich selbständig Erwerbstätige, versichert, ab 1.3.2015 bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Burgenland. Ein Auszug der Übersetzung eines ungarischen Scheidungsurteils, welches am 13.4.2012 in Kraft getreten sein soll (dieser betrifft die Scheidung der Bf. vom Kindesvater) Eine Übersetzung der Heiratsurkunde betreffend die zwischen der Bf. und dem Kindesvater geschlossene Ehe mit dem Vermerk der Scheidung und dem neuen Namen der Bf., NN-KMVN-KM Die Übersetzung eines Personalausweises der Bf., ausgefertigt am 21. Jänner 2015, gültig bis 28.10.2024, lautend auf NN-KMVN-KM Eine eidesstattliche Erklärung der Bf. vom 8. August 2014 in ungarischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung, wonach diese vor namentlich genannten Zeuginnen, deren Unterschrift nicht beglaubigt wurde, erklärte, dass sie sich mit ihren Töchtern vom 21. September 2012 bei ihrer Mutter in Ort-HU, Straße-hu M.u.Nummer aufhalte. Der Aufenthaltsort ihrer Töchter, NN-KVVN-T1 und NN-KVVN-T2 sei vom 24. September 2012 „offiziell die Wohnung, die teilweise im Eigentum meiner Mutter und in meinem Eigentum steht“. Auch die Familienbeihilfe zahle die Ungarische Staatliche Schatzkammer an diese Adresse aus. Im Wohnsitzausweis der Bf. sei ihr Wohnsitz in Ort-HU, Adresse-Ehew-kurz utca angegeben, da dieses Haus auch ihr Eigentum sei. Ihr Aufenthaltsort sei aber an der zuerst genannten Adresse. die Übersetzung eines weiteren Personalausweises der Bf., gültig bis 26.6.2017, ausgestellt auf Name-ehelNN-KMVN-KM eine Familienstandsbescheinigung E 401 vom 4.6.2014 mit einem schlecht leserlichen Eingangsstempel des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 5.9.2014, gemäß welcher die Töchter der Bf. mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben Im vorgelegten Akt finden sich keine Kopien der übersetzten ungarischen Originaldokumente und keine Nachweise betreffend die Ausbildung der Töchter der Bf.. Das Finanzamt überprüfte in der Folge, ob eine Betriebsstätte an der österreichischen Wohnadresse der Bf. vorliegt. Die Finanzpolizei hielt das Ergebnis der Überprüfung der Adresse mit Schreiben vom 5.7.2016 an das Finanzamt wie folgt fest: „Bei der Kontrolle auf ob genannter Adresse wurde folgendes festgestellt: Es gibt einen Briefkasten im Hof. Die Wohnung mit Hausnummer 6 ist schwer zu finden. Es gibt keinen Hinweis auf einen Betrieb (Öffnungszeiten). An der Ausgangstür gibt es eine Glocke, diese ist allerdings nicht in Betrieb. Frau NN-KM konnte nicht angetroffen werden, laut einer Nachbarin ist sie nicht zu Hause, da ihr KFZ (schwarzes Auto mit ungarischen Kennzeichen) nicht im Hof am Parkplatz steht. Auf die Frage ob Frau NN-KM einen Betrieb hat oder ob sie regelmäßig hier ist, gibt sie an: Sie kommt und fährt wie sie will, manchmal kommt sie erst am Abend und ob sie einen Betrieb hat wisse sie nicht.“ Dazu liegt ein handschriftlicher unterschriebener Vermerk vom 30.6.2016 mit demselben Inhalt im Akt. Einem Ausdruck aus dem GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) vom 2.6.2016 ist zu entnehmen, dass die Bf. laut Magistrat der Stadt Eisenstadt folgende Gewerbeberechtigungen als Humanenergetiker mit folgenden Standorten in Österreich hatte. In der nachfolgenden Wiedergabe bezeichnet das Datum auf der linken Seite die Anmeldung des Standortes ab diesem Datum. Das nächste Datum bezeichnet jeweils die Verlegung des Standortes laut GISA. Die Bf. hatte nie zwei Standorte gleichzeitig in Österreich gemeldet. | ab Datum | Standort | 18.03.2013 | PLZ-ö-Ort1 Ort2, Straßenbez Nr/Stock/Tür | 13.06.2013 | PLZ ORT, Straße-Nr | 05.03.2015 | 7000 Eisenstadt, Wohnadresse nähere-Bez Zum Wohnort der Gewerbeinhaberin waren folgende Orte erfasst: | Datum | | | von | bis | Wohnort und Adresse | 18.03.2013 | 12.06.2013 | PLZ-HU Ort-HU, Straße-hu utca Nummer | 13.06.2013 | 04.03.2015 | PLZ ORT, Straße-Nr | 22.10.2014 | | 7000 Eisenstadt, Wohnadresse nähereBez Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN-KV VN-T1, geb. am GebDat-T1, und Hovath VN-T2, geb. am GebDat-T2 ab Jänner 2013 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, aufgrund amtlicher Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Bf. in Österreich über keine Betriebsstätte verfüge und daher kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung bestehe. Der Bescheid wurde dem Finanzamt infolge ungenügender Anschrift retourniert, neuerlich versandt und am 10.8.2016 an die steuerliche Vertretung zugestellt. Bezugnehmend darauf setzte sich diese mit dem Finanzamt in Verbindung und beantragte die Mitteilung der diesem Bescheid fehlenden Begründung. Es fehle insbesondere jegliche Bezugnahme auf die konkreten Ergebnisse der Befundaufnahme in der Sache, sowie eine hinreichend ausführliche und nachvollziebare rechtliche Würdigung dieser. In der Folge übermittelte das Finanzamt der steuerlichen Vertretung den Ermittlungsbericht der Finanzpolizei vom 5.7.2016. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 8.9.2016. Mit dieser wurde die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Ausgleichszahlungen ( Familienbeihilfe) bekämpft, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung der Familienbeihilfe unter Anrechnung der ungarischen Familienleistungen sowie der Kinderabsetzbeträge für zwei Kinder ab Jänner 2013 bis dato beantragt. Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen samt Kinderabsetzbeträgen sei gegeben und weise das Ermittlungsverfahren wesentliche Verfahrensmängel auf. Die Bf. habe mit Wirkung ab 18.03.2013 in Österreich eine Gewerbeberechtigung als Humanenergetikerin erworben. Sie sei in Österreich in ORT (Nö) wohnhaft gewesen (Zuständigkeit FA 33), bis sie im Okt 2014 ihren Wohnsitz nach Eisenstadt verlegt habe. Sie werde derzeit beim Finanzamt Eisenstadt unter der StNr xxx veranlagt (Veranlagung in Österreich ab dem Steuerjahr 2013). Sie sei ab 2013 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Sie übe ihr Gewerbe in erster Linie vor Ort bei ihren Kunden aus. ihre beiden Töchter seien in Ungarn wohnhaft und sie beziehe für ihre Kinder entsprechende ungarische Familienleistungen. In der Folge wurden die Schritte, welche die steuerliche Vertretung im Verfahren gesetzt hatte und die darauf erfolgten bzw. nicht erfolgten Reaktionen der jeweiligen Finanzämter im Einzelnen wiedergegeben. Es liege ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, da die (alleinige, dh in Ungarn keine) Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt werde und sich der Familienwohnsitz (nach Scheidung vom Kindsvater nur mehr Kinder in Ungarn, zugleich Hauptwohnsitz der Bf.) in Ungarn befinde. Da nur in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, lasse sich der für die Familienleistungen zuständige Staat nach den Regeln des entsprechenden Sekundärrechtes (EU-V0 883/2004 iVm VO 987/2009) der Europäischen Union sowohl nach nationalem als auch Unionsrecht eindeutig ermitteln, womit im Ergebnis die österreichischen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden seien (Art 11 Abs 3)a) iVm Art 68 Abs 1)a) Grund-V0). Die anzuwendenden österreichischen Vorschriften garantierten insbesondere eine entsprechende Gleichstellung für Bürger der Europäischen Union (§ 53 Abs 1 FLAG). Bezüglich der Verfahrensmängel werde auf das mangelhafte und zu späte Tätigwerden der ersten Instanz verwiesen. Der Spruch des Abweisungsbescheides iVm der unvollständigen und damit mangelhaften Begründung sei nicht ausreichend bestimmt. Abschließend wurde die direkte Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht im Sinne des § 262 (2) BAO beantragt. Mit Vorhalt vom 2.3.2017 wurde die Bf. aufgefordert, Rechnungen ab Beginn der Tätigkeit in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 Zif 1 UStG 1994 und eine Kundenliste bis zum 23.3.2017 vorzulegen. Mit Schreiben vom 30.3.2017, persönlich überreicht am 30.3.2017 wurden dem Finanzamt folgende Unterlagen überreicht: Paragons und EA-Rechnung 2013 bis 2015 sowie eine Kundenliste 2015. Den Paragons sind betreffend die Kunden deren Namen, eine Postleitzahl und die Angabe des Ortes zu entnehmen. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2013 weist einen Umsatz bzw. Erlöse von 6.744,00 Euro aus, von denen nach Abzug der Betriebsausgaben ein Überschuss von 826,73 Euro verblieb. Größere Ausgaben wurden für die Sozialversicherung geleistet (1.573,40 Euro, obwohl laut der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für 2013 vom Guthaben nur die Unfallversicherung in geringer Höhe einbehalten wurde) sowie für Reisekosten in Form von Kilometergeldern (3.566,72 Euro für 8.492 km). Für 2014 wurde der Umsatz bzw. wurden Erlöse in Höhe von 15.098,00 Euro ausgewiesen, der Überschuss mit 6.564,56 Euro bekannt gegeben. Für die Sozialversicherung wurde für dieses Jahr nur ein Betrag von 402,00 Euro bezahlt, weil aus dem Vorjahr noch ein offenes Guthaben für die Verrechnung zur Verfügung stand. Als Fahrtspesen war ein Betrag von 6.983,76 Euro für 16.628 km ausgewiesen. Für 2015 wurde ein Umsatz bzw. wurden Erlöse in Höhe von 12.685,00 Euro ausgewiesen, wobei ein Überschuss von 1.976,83 Euro erzielt wurde. Die Sozialversicherung ist in Höhe von 1.892,88 Euro ausgewiesen, die Fahrtspesen in Höhe von 7.596,54 Euro für 18.087 km. Der Kundenliste sind lediglich Namen und Postleitzahlen, aber keine Adresse zu entnehmen. Das Finanzamt wies die Beschwerde ohne Durchführung weiterer Ermittlungen mit Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Gewährung der österreichischen Familienleistung gemäß EU-VO Nr. 883/2004 die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit erforderlich sei. Tätigkeiten von so geringem Umfang, die sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellten, blieben dabei außer Betracht und lösten keinen Anspruch auf Familienleistung in Österreich aus (vgl. EuGH vom 26.02.1992, C-357/89). Die Bf. habe angegeben, als Humanenergetikerin in Österreich tätig zu sein. Lt. vorgelegter Einnahmen-Ausgaben-Ermittlung habe sie im Jahr 2013 einen Umsatz von € 6.744,00 bei Betriebsausgaben von € 5.917,27 (88% des Umsatzes) erwirtschaftet; davon Reisekosten iHv € 3.566,72 (53% des Umsatzes). Der Überschuss bzw. Gewinn 2013 sei mit € 719,25 beziffert. Im Jahr 2014 Umsatz iHv € 15.098,00 bei Betriebsausgaben iHv € 8.533,44 (57% des Umsatzes); davon Reisekosten iHv € 6.983,76 (46% des Umsatzes). Der Überschuss bzw. Gewinn 2014 sei mit € 5.711,17 beziffert. In 2015 Umsatz iHv € 12.685,00 bei Betriebsausgaben iHv € 10.708,17 (84% des Umsatzes); davon Reisekosten iHv € 7.596,54 (60% des Umsatzes). Der Überschuss bzw. Gewinn 2015 sei mit 1.719,84 beziffert. Die Höhe der Reisekosten und die Relation zum Umsatz seien lebensfremd und widersprächen den Erfahrungen des täglichen Lebens. Ein wirtschaftlich denkender Mensch verursache nicht Reisekosten in derartiger Höhe um letztendlich einen Überschuss bzw. Gewinn zu erzielen, der keinesfalls einen namhaften Betrag darstelle. Der Überschuss bzw. Gewinn sei derart gering und die Tätigkeit als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen. Mit diesem Überschuss bzw. Gewinn könnten keinesfalls die Lebenserhaltungskosten einer dreiköpfigen Familie abgedeckt werden, auch nicht in Ungarn. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung habe die Abgabenbehörde berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere an der Höhe der Reisekosten bzw. an der Höhe des Umsatzes. Ein Nachweis für die Ausübung einer wesentlichen Tätigkeit in Österreich, die einen Anspruch auf Familienleistung in Österreich auslöse, habe nicht erbracht werden können. Die steuerliche Vertretung stellte einen Vorlageantrag und brachte Folgendes vor: „... Unsere Klientin hatte im fraglichen Zeitraum jeweils einen Wohnsitz in Österreich und übte ab März/April 2013 ausschließlich in Österreich eine Erwerbstätigkeit aus. Seit dem Jahr 2013 ist sie auch dementsprechend in Österreich pflichtversichert. In Ungarn befindet sich ihr Familienwohnsitz, insofern als sie gemeinsam mit ihren beiden Töchtern im Haus ihrer Eltern eine Wohnung bewohnte. Für ihre Töchter erhielt sie in Ungarn entsprechende Familienleistungen. Für die rechtliche Würdigung der hier relevanten Sachverhalte liegt somit im Sinne des einschlägigen Unionsrechtes ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor. Da nur in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, lässt sich der für die Familienleistungen zuständige Staat nach den Regeln des entsprechenden Sekundärrechtes (EU-V0 1408/71 bzw 883/2004 iVm V0 987/2009 sowie V0 465/2012) der Europäischen Union eindeutig ermitteln, womit im Ergebnis die österreichischen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind. Besondere Bedeutung hat in diesem Regelwerk im Ergebnis die Tatsache der Pflichtversicherung in Österreich als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit zu. Als Ort der Ausübung der Erwerbstätigkeit (und damit für die Frage der von welchem Staat anzuwenden Rechtsvorschriften) gilt der Ort wo die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Handlungen ausgeübt werden (vgl ua EuGH 27.09.12, Rs C-137/11). Das Unionsrecht unterscheidet nicht, ob diese Tätigkeit im Vollzeit- oder Teilzeitmodus oder auch nur als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Eine Beschäftigung iSd Unionsrechtes liegt in all diesen Fällen vor, sofern diese Erwerbstätigkeit nur „tatsächlich und echt“ ausgeübt wird. Was das erwähnte entscheidende Kriterium der Pflichtversicherung betrifft, würde sogar eine freiwillige Versicherung genügen und dies unabhängig davon ob die Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (vgl Art 1 Buchstabe a der V0 1408/71). Es wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des BFG vom 25.05.2016 (RV/7100414/2016) verwiesen. Als Ergebnis einer rechtlichen Würdigung der einschlägigen Sachverhalte kann somit festgestellt werden, wonach Österreich als Beschäftigungsstaat iSd Art 11 Abs 3 Buchstabe a V0 883/2004 zu betrachten ist und sich folglich der für die Auszahlung der Familienleistungen (Differenzzahlung) zuständige Staat eindeutig bestimmen ließ. Im Laufe des gesamten regulären Verfahrens seit Sept 2014 wurden seitens der Behörde weder relevante Ergebnisse der Befundaufnahme noch rechtliche Würdigungen solcher kommuniziert. Das vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Erkenntnis des EuGH vom 26.02.1992 erging in der zivilrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft eines Studenten und fokussierte auf die Frage ob nach EU-Primärrecht eine verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt. Obwohl wir davon ausgehen, dass das im Rahmen der BVE 09.05.17 angeführte Erkenntnis des EuGH hier nicht relevant ist, sei im Folgenden grundsätzlich auf die Feststellungen der Behörde eingegangen. Der im Ergebnis geforderten Nachweises einer „wesentlichen“ Tätigkeit, impliziert die Hypothese wonach allgemein und im speziellen Fall hier, steuerpflichtige Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum ohne weitere Analyse als „untergeordnet“ zu betrachten sind. Der Begriff untergeordnet würde (nebenbei erwähnt) auch voraussetzen, wonach es eine sonstige Haupttätigkeit als Einkommensquelle aus Erwerbstätigkeit gibt. Unsere Klientin hat im April 2013 die ersten Einnahmen aus ihrer Tätigkeit erzielt. Es handelte sich also um eine Betriebsneugründung in einem damals fremden Land und noch wenigen Deutschkenntnissen. Der hier gegenständliche Zeitraum betrifft dieses Gründungsjahr und die beiden Jahre danach. In der Gründungsphase eines Unternehmens sind nach allgemeiner Erfahrung nur geringfügige Einkommen oder sogar Verluste nichts Außergewöhnliches. Genau dieses Risiko in Kauf nehmen macht den Kern eines unternehmerischen Agierens aus. Dessen ungeachtet müssen laufende Lebenshaltungskosten auch in dieser Phase gedeckt werden. Zur Finanzierung dieser standen eben auch sonstige Quellen zur Verfügung; wie die ungarischen Familienleistungen iHv 408.000 HUF (2013), 297.000 HUF (2014) bzw 162.000 HUF (2015) sowie Unterhaltszahlungen vom Kindsvater iHv 504.000 HUF (2013), 528.000 HUF (2014) bzw 564.000 HUF (2015). Was die von der Behörde angeführten unternehmerischen Kennzahlen betrifft, können noch folgende Anmerkungen getroffen werden. In den Geschäftsjahren 2014/15 wurden durchschnittlich 1.158 € monatlich an Umsatzeinnahmen erzielt. Vor Berücksichtigung der Fahrtkosten betrug der Ø Cashflow 963€. Nach Berücksichtigung der variablen Fahrtkosten (betriebsbedingte Fahrten in Österr) und bewertet nicht mit dem amtlichen Km-Satz sondern mit 10,40 Cent je Km verblieb durchschnittlich ein Cashflow iHv 900€ monatlich.“ Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 9.8.2017 war die Bf. in Österreich wie folgt versichert: Vom 18.3.2013 bis 31.12.2013 lag eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vor, wobei Ausnahmen von der KV-Pfl-Vers. sowie der PV- Pfl-Vers. vermerkt waren, sowie von 1.1.2014 bis laufend, wobei eine KV-PflVers. nach § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL vermerkt war. Ferner bestand eine Versicherung als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich als gewerblich selbständige Erwerbstätige vom 1.1.2014 bis 28.2.2015. Laut Einkommensteuer bescheiden erzielte die Bf. in den Jahren 2013 bis 2015 folgendes steuerpflichtiges Einkommen: | Jahr | Betrag | 2013 | € 659,25 | 2014 | € 5.651,17 | 2015 | € 1.659,84 Der steuerlichen Vertretung wurde folgender Vorhalt an die Bf. übermittelt: „Das Finanzamt hat Ihren Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für Ihre Töchter NN-KV VN-T1 und NN-KV VN-T2 für den Zeitraum ab Jänner 2013 mit der Begründung abgewiesen, Sie hätten in Österreich keine Betriebsstätte. In der dagegen erhobenen Beschwerde haben Sie eine verspätete Entscheidung über Ihren Antrag gerügt (unter Hinweis auf den am 3.9.2014 beim Finanzamt Wiener Neustadt eingebrachten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe). Dazu wird bemerkt, dass laut Akt das am 16.9.2014 vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt verschickte Formular von der ungarischen Behörde erst am 13.10.2015 ausgefüllt wurde und bei einem österreichischen Finanzamt (der Stempelabdruck ist unleserlich) am 9.11.2015 einlangte. Sie haben weiters schlechte Kommunikation auf Seiten des Finanzamtes und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gerügt. Nach Durchsicht der im Akt erliegenden Unterlagen ist der Sachverhalt unklar bzw. nicht ausreichend belegt. Von 5.4.2013 bis 10.10.2014 waren Sie mit Hauptwohnsitz in ORT in Österreich gemeldet. An dieser Adresse war Ihr Unternehmen ab 4.9.2013 ins Unternehmensregister eingetragen. Sie haben im gesamten Jahr 2013 laut Einkommensteuerbescheid nur ein Einkommen von 659,25 Euro erzielt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das verrechnete Kilometergeld die tatsächlich angefallenen, nicht nachgewiesenen variablen Kosten übersteigt, ist fraglich, womit die Kosten für die Wohnung in Österreich beglichen wurden und ob Ihre Töchter in diesem Zeitraum von Ihnen in irgendeiner Form unterstützt wurden. Dasselbe gilt für den Zeitraum bis September 2014. Ab Oktober 2014 wurde das Gewerbe an einer Adresse in Eisenstadt ausgeübt (im Unternehmensregister ausweislich eingetragen am 1.4.2015). Sie waren an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Wenn es sich um einen Zweitwohnsitz handelt, der zur Ausübung des Gewerbes angemietet wurde, ist fraglich, warum die Kosten dafür nicht in die Betriebskosten Eingang gefunden haben. Diese hätten den Gewinn zusätzlich geschmälert, sodass ebenfalls unklar ist, wie Sie in diesem Zeitraum noch Kosten des Unterhalts für Ihre Töchter getragen haben. Vorgelegt wurde eine eidesstattliche Erklärung, gemäß welcher Sie und ihre Kinder sich bei Ihrer Mutter - Ort-HU, Straße-hu M. u. Nummer - aufhalten. Die Wohnung stehe teilweise in Ihrem Eigentum und teilweise im Eigentum Ihrer Mutter. Die Ungarische Staatliche Schatzkammer zahle die Familienbeihilfe „an diese Adresse aus“. Im Wohnsitzausweis sei Ihr Wohnsitz in Ort-HU, Adresse-Ehew-kurz utca angegeben. Dieses Haus sei Ihr Eigentum. Bei der genannten Adresse handelt es sich laut vorgelegter, gekürzter Übersetzung des Scheidungsurteils um die ehemalige gemeinsame Wohnadresse von Ihnen und Ihrem geschiedenen Mann. Der Wohnort des Kindesvaters wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bekannt gegeben (im Formular E 411 wurde anstatt der Adresse der Wortlaut „wir sind geschieden“ angeführt, ebenso im Formular E 401). Die ungarische Familienbeihilfenstelle hat laut dem Formular E 411 Familienleistungen an den Kindesvater ausbezahlt. Im Formular E 401 wurden Ihre Töchter in der Zusammensetzung der Familie als mit Ihnen gemeinsam lebend angeführt. Vom Scheidungsurteil wurde nur eine offensichtlich gekürzte beglaubigte Übersetzung vorgelegt, aus welcher überdies nicht ersichtlich ist, wem die Obsorge für Ihre Töchter zugesprochen wurde und in welchem Ausmaß der Vater zu deren Unterhalt beiträgt. Von der Heiratsurkunde wurde ebenfalls nur eine Übersetzung vorgelegt. Originaldokumente erliegen nicht im Akt. Mit Schreiben vom 2.3.2017 forderte das Finanzamt Sie auf, Rechnungen ab Beginn Ihrer Tätigkeit in Österreich und eine Kundenliste vorzulegen. Tatsächlich befinden sich im vorgelegten Akt nur Kopien der Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 sowie eine Kundenliste aus 2015. Laut Finanzamt wurden die vorgelegten Kassazettel nur stichprobenartig eingesehen. Eine Befragung der Kunden erfolgte jedoch nicht. Im Vorlageantrag führten Sie erklärend aus, Sie hätten „im fraglichen Zeitraum jeweils einen Wohnsitz in Österreich“ gehabt und ab März/April 2013 ausschließlich in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seit 2013 seien Sie in Österreich pflichtversichert. In Ungarn bewohnten Sie gemeinsam mit Ihren Töchtern im Haus Ihrer Eltern eine Wohnung. Für Ihre Töchter erhielten Sie in Ungarn entsprechende Familienleistungen. Verwiesen wurde darauf, dass Sie im April 2013 erste Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit (in Österreich) erzielt hätten. Es habe sich um eine Betriebsneugründung in einem damals fremden Land und noch wenigen Deutschkenntnissen gehandelt. Der hier gegenständliche Zeitraum betreffe dieses Gründungsjahr und die beiden Jahre danach. Den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen ist zu entnehmen, dass Sie ab 18.3.2013 bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert waren, wobei zunächst nur eine Unfallversicherung vorlag. Ein Versicherungsdatenauszug aus Ungarn wurde nicht vorgelegt, insbesondere wurde keine Erklärung abgegeben, wo Sie vor Ihrer Tätigkeit in Österreich versichert waren und wann und wie Sie diese Tätigkeit beendet haben. Fraglich ist, in wessen Haushalt sich Ihre Töchter jeweils tatsächlich befunden haben, weil diese im Haus Ihrer Großeltern lebten, während Sie bis einschließlich September 2014 Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten und lediglich über ein sehr geringes Einkommen verfügten. Wer hat die Töchter unter der Woche versorgt? War der Vater für sie nach wie vor unterhaltspflichtig? An wen wurden die Alimente jeweils ausbezahlt? Wie hoch waren die Kosten des Unterhalts der Töchter, wie setzten sich diese zusammen und wer hat diese jeweils in welcher Höhe getragen? Sowohl betreffend Ihr Eigentum in Ungarn (laut Ihren Angaben Eigentum bzw. Teileigentum an zwei ungarischen Liegenschaften) als auch betreffend den Titel, aus welchem die Wohnungen in Österreich genutzt wurden, liegen keine Unterlagen (Nachweise) vor, insbesondere auch nicht hinsichtlich der von Ihnen getragenen Kosten. Zur tatsächlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit liegen ebenfalls außer der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer Kundenliste keine Unterlagen im vorgelegten Akt. Zur konkreten Ausübung der Berufstätigkeit in Österreich bestehen Fragen: Welche Ausbildung haben Sie für diesen Beruf erhalten und wie üben Sie diesen konkret aus? Ab welchem Zeitpunkt waren Sie in Österreich versichert? Sie sind erst seit 4.9.2013 als Inhaber im Unternehmensregister eingetragen. Haben Sie davor bereits eine Tätigkeit ausgeübt? Wie bewerben Sie Ihre Tätigkeit bzw. wie erhalten Sie neue Kunden? Haben Sie Stammkunden und wenn ja seit wann? In welcher Form sind Sie mit diesen erstmals in Kontakt gekommen? Haben Sie in Ungarn eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt und wenn ja in welcher Form? Wurde diese Tätigkeit beendet und wenn ja wann? Dem beiliegenden Berufsbild Humanenergetik der WKO ist zu entnehmen, dass es sich bei der Tätigkeit des Humanenergetikers um eine persönliche Dienstleistung handelt, welche sehr viel Einfühlungsvermögen erfordert, um eine entsprechende Vertrauensbasis herzustellen. Derartige Tätigkeiten sind Personen mit schlechten Sprachkenntnissen nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich und ist aufgrund der Konkurrenz nicht zu erwarten, dass eine erfolgreiche Tätigkeit sofort möglich ist. Tatsächlich haben Sie darauf verwiesen, dass Sie bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit nur wenige Sprachkenntnisse hatten. Welche Sprachkenntnisse hatten Sie vor Aufnahme der Tätigkeit und haben Sie diese in der Folge verbessert? Wie war Ihnen die Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Sprachkenntnisse möglich? Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Unterhalt für den Zeitraum bestritten, in welchem Sie in Österreich Verluste erzielten? Sie werden ersucht, die oben aufgeworfenen Fragen zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere sollten folgende Nachweise vorgelegt werden: zur den persönlichen Verhältnissen: •Vorlage des vollständigen Scheidungsurteils, aus welchem die Obsorge- und Unterhaltsvereinbarung für die Töchter ersichtlich sind in Originalsprache und in deutscher Übersetzung, Zur Wohn- und Vermögenssituation: •Nachweise betreffend die Liegenschaften in Ungarn (Grundbuchsauszüge), welche in Ihrem Eigentum stehen, samt Nachweisen der dafür im Beschwerdezeitraum (Jänner 2013 bis Juli 2016) von Ihnen getragenen Kosten, •Mietverträge oder sonstige Titel der Nutzung betreffend die österreichischen Wohnungen samt Nachweis der dafür von Ihnen getragenen Kosten, Zur betrieblichen und finanziellen Situation: •das Fahrtenbuch, •eine Liste, aus der die Tage ersichtlich sind, an welchen Sie Ihre Tätigkeit in Österreich jeweils ausgeübt haben und welche Kunden (Name und vollständige Adresse) Sie jeweils in welcher Form betreut haben, •Nachweise betreffend den Titel, aus welchem die Wohnungen in Österreich genutzt wurden und betreffend die dafür angefallenen Kosten, •Kontoauszüge des ungarischen und des österreichischen Kontos und Vorlage des Kassabuchs Ihres Unternehmens samt Belegen für den Beschwerdezeitraum, •einen Versicherungsdatenauszug der zuständigen ungarischen Stelle, aus dem ersichtlich ist, in welchem Zeitraum und wie lange Sie in Ungarn beschäftigt waren, •ungarische Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 oder Nachweise des zuständigen Finanzamtes, dass Sie in Ungarn nicht steuerpflichtig sind, Zur Tragung der Unterhaltskosten für Ihre Töchter: •Nachweise der Kosten des Unterhalts, welche für Ihre Töchter in Ungarn angefallen sind (Kosten für Unterkunft (aliquot), Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung, Taschengeld, Arztkosten, Heilbehelfe etc.), •Nachweise der Kosten, welche Sie persönlich in Ungarn für Ihre Töchter getragen haben und Glaubhaftmachung anhand der Ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, •Nachweis der Zahlung der Alimente durch den Kindesvater bzw. Glaubhaftmachung, dass dieser keine Alimente bezahlt hat.“ Der Vorhalt wurde mit Eingabe vom 5.10.2017 wie folgt beantwortet: „Frau NN-KM hat sich in Ungarn zur Masseurin ausbilden lassen und war als solche in Ungarn ab dem Jahr 2009 selbständig tätig. Ab März/April 2013 hat sie ihre berufliche Tätigkeit nach Österreich verlegt. Sie hat zu diesem Zweck ihr Gewerbe in Ungarn ruhend gemeldet und in Österreich bei den zuständigen Behörden ihre berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß angemeldet und damit von Beginn an legalisiert. Entsprechend der Bescheinigung E 9 des ungarischen Finanzamtes wurde von diesem noch das Jahr 2013 veranlagt (mit Einnahmen lt ungar EAR noch für den Zeitraum Jan bis Apr 2013, aber keine betrieblichen Ausgaben mehr). Für die Jahre danach liegen Nullmeldungen (keine stpfl Einkünfte) von dieser Behörde vor. Die SVA-Pflichtversicherungspflicht trat mit 18. März 2013 ein. Das in Österreich angemeldete Gewerbe ist auf Empfehlung der Gewerbebehörde formell das einer Humanenergetikerin und entspricht im Kern ihrer Berufsausbildung. Sie leistet damit in der Praxis ihren konkreten Beitrag zur Erreichung der körperlichen und energetischen Ausgewogenheit ihrer Kunden (ohne jedoch auf eine bestimmte Methode spezialisiert zu sein). Die Behandlungen (unter Mitnahme der notwendigen Betriebsmittel) finden jeweils vor Ort bei Ihren Kunden statt. Von ihren jeweiligen Nebenwohnsitzen in Österreich aus hat sie ihr Unternehmen geleitet. Um die Chancen, in einem zunächst fremden Land beruflich zu bestehen, zu verbessern, hat sie ihre ersten Wohnsitze in Österreich in Ort2 bzw ORT bei ungarisch sprechenden Bekannten gewählt. Ebenso waren die ersten Kunden teilweise der ungarischen Sprache mächtig. Dazu kommt, dass die Behandlungen ja körper- und nicht kommunikationsfokussiert sind. Der -Aufbau eines Kundenstockes nimmt in der Regel Jahre in Anspruch. So war dies auch hier der Fall. Dies zeigen auch folgende Datensätze: Die Einnahmen in den Monaten Jan bis Aug im Jahresvergleich zeigen im aktuellen Jahr eine 23%ige Steigerungen gegenüber den Jahren 2015/16 (Einnahmen 2017 iHv 10.700€ gegenüber 8.700€). Diese Daten signalisieren, wonach der Kundenstock nunmehr wirtschaftlich tragfähig ist und die kritische Anlaufphase der letzten Jahre als überwunden scheint. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht nur das bei jeder Unternehmensgründung beobachtbare an sich kritische Gründungsstadium, sondern auch die Konkurrenzsituation. Problematisch war vor allem die Tatsache, dass nicht wenige Mitbewerber eben nicht im legalen Bereich tätig sind und damit auch deutlich günstigere Preise anbieten können als jemand der bei seiner Preiskalkulation die entsprechenden Fixkosten als quasi Preis der legalen Tätigkeit berücksichtigen muss. Neue Kunden konnten, wie idR bei jedem Dienstleistungsberuf, nur via persönliche Weiterempfehlungen von bestehenden Kunden gewonnen werden. Was die Ausgabenstruktur im gegebenen Fall betrifft, ist zu beachten, wonach Mieten in Österreich erst ab der Anmietung der Wohnung in Eisenstadt ab Okt 2014 anfielen. In Österreich waren bis dahin somit nur die betrieblichen Kosten und die notwendige Lebenshaltung vor Ort zu finanzieren. Frau NN-KM hatte auch in ihrem Familienwohnsitz in Ungarn bis Ende 2016 keine Wohnungskosten zu tragen. Sie bewohnte mit ihren beiden Töchtern nach der Trennung von ihrem ehemaligen Gatten ab Sep 2011 bis Dez 2016 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in Ort-HU Straße-hu ut Nummer welches nach dem Ableben ihres Vaters zu einem Viertel in ihrem Eigentum steht. Die anderen Wohnungen wurden von der Großmutter ihrer Töchter sowie der Familie ihrer Schwester bewohnt. Frau NN-KM konnte somit insbesondere bei Wahrnehmung ihrer Sorge- und Unterhaltspflichten gegenüber ihren Töchtern auch auf familiäre Unterstützung in jeder Hinsicht rechnen. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung in vergleichbaren Konstellationen. Im Ergebnis war die Mutter nur mit geringen Lebenshaltungskosten (keine Aufzeichnungen vorhanden) ihrer Töchter belastet. Zur Finanzierung dieser standen auch die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters (vgl Beilage „Államkincstár”) und die ungarische Familienbeihilfe sowie fallweise Taschengelder vom Vater zur Verfügung. Die Tochter VN-T1 erhielt zudem für zehn Monate im Jahr 2015 eine Studienbeihilfe iHv insges ca 160.000 HUF. Der Ex-Gatte von Frau NN-KM musste im Zeitraum Sep 2011 bis zum Verkauf der ehemaligen Familienwohnhauses im Okt 2014 (Ort-HU Adresse-Ehewhg ut 42) die Betriebskosten dieses Objektes tragen und war zudem zur Zahlung einer Miete iHv 20.000 HUF gegenüber der ehemaligen Mitbesitzern (Hälfte) und Gattin verpflichtet (beiliegend). Dieser ehemalige Familienwohnsitz wurde im Okt 2014 um insges 13 Mio HUF verkauft. Frau NN-KM erhielt den anteiligen Verkaufserlös iHv 6,5 Mio HUF (3,250 Mio finden sich am 14.01.15 auf dem beiliegenden Bankauszug, Rest in bar). Sie kaufte um 5 Mio HUF im Apr 2015 eine Eigentumswohnung in Ort-HU Eigentumsw-Adresse NAME-Adr ut 18, die Anfang 2017 von ihr und ihren beiden Töchtern bezogen wurde (Nachweise beiliegend). Die Tochter VN-T1 (geb 1995) besuchte bis Jun 2014 ein Gymnasium und anschließend eine Hochschule in STADT-HU. Die Tochter VN-T2 (geb 1997) besuchte bis Jun 2016 eine Fachschule in NAME-Std. Die vom Kindsvater (wohnhaft ebenfalls in Ort-HU) zu leistenden Unterhaltszahlungen an seine Töchter wurden jeweils vom Dienstgeber einbehalten und via Postanweisung ausgezahlt. Die ungarischen Kindergelder wurden tatsächlich via Postanweisung an den Kindsvater ausgezahlt, der jedoch diese umgehend bar an die Berechtigten weitergab (Nachweise beiliegend). Anmerkung: In Ungarn sind Bankkonten noch nicht allgemein üblich (der Zahlungsverkehr erfolgt vielfach via Postanweisungen). So hat auch Frau NN-KM erst ab 2014 ein eigenes Bankkonto in Ungarn (beiliegend) und die zwischenzeitig berufstätige Tochter VN-T1 ließ zB noch ihren Gehalt auf das Konto der Mutter überweisen. Auch laufende Ausgaben (Telefon uä) wurden nur in Ausnahmefällen über dieses ungarische Bankkonto getätigt. Auch in Österreich verfügt sie erst ab 2014 über ein Bankkonto (beiliegend). Dieselbe familiäre Unterstützung wie ihren Töchtern wurde auch Frau NN-KM bei Bedarf zuteil. Dies galt vor allem für die ersten Jahre ihres unternehmerischen Engagements in Österreich. Zudem konnte sie am Beginn auf Ersparnisse zurückgreifen. Aufzeichnungen über die privaten Ausgaben hat sie nicht geführt. Beiliegend finden Sie eine eigene Zusammenstellung der Unterhaltsleistungen und ungarischen Kindergeldzahlungen, sowie eine Übersicht sämtlicher Beilagen, die Ihnen wegen des Umfanges dieser separat mit der Post zugestellt werden. Ein Versicherungsdatenauszug war von den ungarischen Behörden nicht erhältlich (die Pflichtversicherung in Ungarn endete mit Ruhendmeldung des Gewerbes).“ Dem Schreiben beigeschlossen war ein Verzeichnis der Beilagen wie folgt: | Gewerbe Ungarn / Anmeldung und Ruhendmeldung | | | | Behördliches Zeugnis 13.9.2017 | | Deutsch | Ungarisch | | | | | Finanzamt STADT-HU /stpfl Einkünfte | | | | Bescheinigungen E 9 / stpfl Einkünfte 2013 - 2016 | | | | Jahr 2013 / Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | | Deutsch | Ungarisch | | | | | Scheidungsurteil | | | | Stadtgericht NAME-Std 05.05.2012 | | Deutsch | Ungarisch | | | | | Vereinbarung mit Ex-Gatte 10.11.2011 | | Deutsch | | Tragung Betriebskosten u Miete | | (Auszug) | Ungarisch | | | | | Pfändungsbeschluss Kindesvater | | | | Ungarische Staatskasse 17.09.2012 | | Deutsch | Ungarisch | | | | | Erklärung Kindesvater / ungar Familienbeihilfen | | | | 15.09.2017 | | Deutsch | Ungarisch | | | | | Kaufvorvertrag Immobilie Adresse-Ehewgh-kurz ut 31.10.2014 | | Deutsch | | | | (Auszug) | Ungarisch | Kaufvertrag Eigentumsw-Adresse J ut v 17.04.2015 | | Deutsch | | | | (Auszug) | Ungarisch | Behördliche Bestätigung / Unterhaltsleistungen Vater | | | | **** 19.09.2017 | | | Ungarisch | | | | | Grundbuchsauszüge | | | | Ehem Familienwohnsitz Adresse-Ehew-kurz u 42 Eigentumsw-Adresse J u 18 | | | ungarisch | | | | | Mietvertrag Wohnung Eisenstadt | | | | | | | | Berufsausbildung Ungarn, Zeugnisse | | Deutsch | Ungarisch | | | | | Ungar Bankauszüge 2014 bis 2016 | | | Ungarisch | | | | | Österr Bankauszüge 2014 bis 2016 | | | | | | | | Fahrtenbücher - 2013/2014/2015 | | | Mit demselben Datum wurde ein Ordner mit folgenden Unterlagen übermittelt: Ein Fahrtenbuch aus 2013, ein Fahrtenbuch aus 2014, zwei Fahrtenbücher aus 2015. In diesen wurden zwar die beruflich gefahrenen Kilometer aufgezeichnet, nicht jedoch die privat gefahrenen Kilometer. Kontoauszüge eines Kontos der Bf. bei der Raiffeisenlandesbank Burgenland mit Buchungen ab September 2013, in welchen als Adresse der Bf. „Straße-hu Utca Nummer, PLZ-HUOrt-HU“ angeführt wurde. Diesen sind Bareinzahlungen, Überweisungen an teilweise nicht bezeichnete Empfänger sowie banktechnische Buchungen (Kosten des Kontos etc.) zu entnehmen. Eine Überweisung an XXX GmbH erfolgte gleichzeitig mit einer Bareinzahlung von 800,00 Euro am 3.11.2014. Am 28.11.2014 erfolgte eine Bareinzahlung von 1.700,00 Euro. Nach Abbuchungen für Miete und diverse sonstige Zahlungen verblieb ein Saldo zum Jahresende von 1.124,94 Euro. Kontoauszüge desselben Kontos für 2015. Diesen sind ebenfalls Bareinzahlungen, Überweisungen, banktechnische Buchungen (Kosten des Kontos etc.) sowie Abbuchungen für die Miete der Wohnung in Österreich sowie ab Juni auch für die GIS zu entnehmen. Kontoauszüge desselben Kontos für 2016. Diesen sind außer den für 2015 angeführten Abbuchungen auch Eingänge von einigen Kunden zu entnehmen. Eine Aufstellung „VN-KMNN-KM“ betreffend Alimente "laut Bestätigung Államkinstár" und Kindergeld sowie Studienbeihilfe 2015/2016 für VN-T1 Eine Übersetzung eines mit „behördliches Zeugnis“ betitelten Dokumentes betreffend die Bf., wonach diese von 3.7.2009 bis 4.4.2013 Unternehmerin war. Als Adresse wurde Ungarn, PLZ-HUOrt-HU, Eigentumsw-Adresse Straße 18, Erdgeschoß, Tür 2, angeführt. Das vorgelegte ungarische Dokument wurde ausweislich von Közigazgatási és Elektronikus Köszolgáltatások Központi Hivatala, (laut Übersetzung: Zentralamt für Verwaltung und elektronische öffentliche Dienstleistungen), kurz: kekkh, ausgestellt. Die Übersetzung verwendet dasselbe Logo, nur ist auf diesem das auf der ersten Seite oben abgebildete Wappen fast schwarz, während das Wappen im Gegensatz zum Schriftbild des Originaldokumentes auf diesem eher blass ist. Die unten angeführte Telefonnummer 36 (1) 299-7274 stimmt mit der oben angeführten Telefonnummer des Sachbearbeiters (94 / 565-151) nicht überein. Als Adresse wurde H-1095 Budapest, Vaskapu u. 30/b angeführt. Ein Schreiben des Magistrates von Eisenstadt vom 18.3.2015 betreffend die Verlegung des Betriebes der Bf. von ORT nach Eisenstadt mit Wirkung vom 5.3.2015 und der Änderung des Familiennamens der Bf. aufgrund der Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens mit Wirkung vom 22.10.2014. Eine Kontoübersicht 2013 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich, aus der ersichtlich ist, dass der Bf. auf dem Konto 1.573,40 Euro gutgebucht wurden (mit einem handschriftlichen Vermerk mit Bleistift „ab 18/3/13“) sowie die Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen in Höhe von 84,80 Euro. Per 31.12.2013 war ein Guthaben in Höhe von 1.488,60 Euro ausgewiesen. E9-Bescheinigungen vom September 2017, in welchen als Wohnort der Bf. Eigentumsw-Adresse u. 18/FSZ.2. angeführt wurde betreffend die Jahre 2013 bis 2016 mit einem ausgewiesenen Einkommen von 392.000 HUF im Jahr 2013 als „Unternehmungs-Einkommen“ und keinem Einkommen in den Folgejahren. In den Bestätigungen wurde als Ausstellungsort STADT-HU, Eigentumsw-Adresse utca 47, angeführt. Die Bestätigungen wurden in dem für die Unterschrift vorgesehenen Bereich mit einem ungarischen Namen und einer ungarischen Funktionsbezeichnung versehen und mit einem unleserlichen Schriftzeichen unterfertigt. Ein sichtbarer Stempelabdruck findet sich nicht auf diesen Dokumenten, doch finden sich Spuren von Prägestempeln. Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013 in ungarischer Sprache ohne Übersetzung (zwei Blätter) Scheidungsurteil in ungarischer Sprache und deutscher Übersetzung. Die Kopie des Originalokumentes besteht aus einer Seite und enthält weder eine Unterschriftsformel noch eine Unterschrift, ebenso wenig einen Stempel und keine Datierung Erklärung des Kindesvaters im Original und in Übersetzung (die Unterschrift wurde nicht beglaubigt), wonach dieser die Familienbeihilfen der Bf. übergeben habe – als Zeugen angeführt VN-T1NN-KV, Ort-HU, Eigentumsw-Adresse Str. Nummer-Tür (Erdgeschoß), sowie Frau Joszef NN-KM, Ort-HU, Straße-hu Str. Nummer; Personalausweisnummern wurden angeführt Eine Mitteilung der ungarischen Staatskasse an den Kindesvater, wonach dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sei und die Zahlungsrückstände in Monatsraten bis zu der Höhe von 50 % des Arbeitsentgeltes abgezogen werden, vom 17.9.2012 – die Postleitzahl wurde von Hand eingefügt oder korrigiert, eine erkennbare Unterschrift ist nicht vorhanden, ebenso wenig ein Stempelabdruck, vom Kopf des Briefpapiers fehlt auf der Kopie des ungarischen Dokumentes ein Teil

Normen und Schlagworte

Betriebsstätteselbständige ErwerbstätigkeitAusgleichszahlungUnionsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103904/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103904.2017
Stammnummer
118506
Gültig
29.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF