Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102515/2012
Schätzung eines Friseurbetriebes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102515/2012vom 09.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Über Vorhalt des Vorsitzenden, wonach im BP-Bericht ausgeführt worden sei, dass Buchungen und Eintragungen im Journal bzw. auf den Konten nicht eindeutig identifiziert werden hätten können, dies auch teilweise deshalb, weil die Eintragungen ohne die dazugehörigen Belege vorgenommen worden seien, gab der steuerliche Vertreter an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. In den Jahren 2005 und 2006 habe eine komplette Buchhaltung existiert, das sei in den Jahren danach nicht der Fall gewesen, eine Losungsermittlung habe jedoch in sämtlichen Jahren existiert. In der Vorprüfung sei diese Art der Losungsermittlung (anhand von Bonblöcken) nicht beanstandet worden.
Stellungnahme des FA bzw. des Betriebsprüfers: Hinsichtlich der Verwendung eines Bleistiftes im Kassabuch vermöge er sechs Jahre nach Prüfungsabschluss nicht mehr zu sagen, ob das so gewesen sei oder nicht, da das FA zum jetzigen Zeitpunkt lediglich über eingescannte diesbezügliche Belege verfüge. Daher sei auch nicht erkennbar, was mit Bleistift geschrieben sei und was nicht. Hinsichtlich der Losungsaufzeichnungen gab der Betriebsprüfer an, dass ihm sämtliche Losungszettel in einem Sack überreicht worden seien, weiters seien ihm im Zuge der Vorlage der Buchhaltung der Bf. drei Säcke mit Belegen einer Kundenkartei und Lohnkonten überreicht worden. Weiters habe er damals die Kassabücher der Jahre 2006, 2007 , 2008 und 2009 übernommen. Anhand der ihm damals übergebenen Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, das Rechenwerk der Bf. nachzuvollziehen. Aufgrund der Nichtnachvollziehbarkeit sei die Gewinnermittlung seitens des Betriebsprüfers neu vorgenommen worden. Der Betriebsprüfer wies diesbezüglich auf die umfangreichen Beilagen zum BP-Bericht hin. Es seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse seitens des Betriebsprüfers einzeln zum Ansatz gebracht worden. Eine derartige Mühe mache man sich nur, wenn dies unbedingt notwendig sei.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass er sich gegen die Gewinnermittlung der BP nicht wirklich wehre; er wehre sich aber dagegen, dass die Losungsermittlung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Diesbezügliche Fehler hätte er nicht feststellen können. Aus den Beilagen zum BP-Bericht gehe hervor, dass im Jahr 2010 an manchen Tagen ein Beleg fehlte, dieser scheine jedoch am nächsten Tag auf. Somit wäre die materielle Richtigkeit gegeben, wenngleich ein gleichzeitiger Formalfehler vorliege.
Die Frage des Vorsitzenden an den steuerlichen Vertreter, aus welchem Grund von ihm, in Ansehung der obigen Ausführungen, wonach das Rechenwerk keine Mängel aufgewiesen habe, die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 3% beantragt worden sei, führte dieser aus, dass lediglich in den Jahren 2005, 2006, 2009 (Okt, Nov. Dez.) und 2010 eine Buchhaltung existiert habe. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 (Monate 1-9) sei dies nicht der Fall gewesen. Aufgrund dieses Umstandes habe er einen Sicherheitszuschlag von 3% als angemessen erachtet.
Der Prüfer gab an, dass für das Jahr 2005 kein Kassabuch vorgelegt worden sei und in diesem Jahr aufgrund des Umstandes, dass im Kassakonto lediglich die Salden der Einnahmen und Ausgaben angeführt gewesen seien, Rückschlüsse auf die Eintragungen im Kassenkonto nicht möglich gewesen seien. In den Salden der Einnahmen befänden sich nämlich auch Versicherungsvergütungen, ausbezahlte bzw. gegenverrechnete Lehrlingsprämien etc. (siehe BP-Bericht, Seite 5, dritter Absatz).
Der Prüfer wies hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung darauf hin, dass in den Jahren 2006 bis 2009 Kassabücher geführt worden seien. Diese hätten beide Betriebsstätten betroffen und seien gemeinsam geführt worden. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben betreffend die Betriebsstätte
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seien sämtliche Tageslosungen einzeln erfasst worden. Betreffend der Gasse existiere hinsichtlich der dort erzielten Einnahmen lediglich eine Summe für jeden Monat.
Der Betriebsprüfer wies weiters darauf hin, dass in den abgegeben Bilanzen kein Bankbestand aufgeschienen sei, obwohl betriebliche Zahlungen vom Bankkonto vorgenommen worden seien. Aufgrund dieses Umstandes habe nicht von Bilanzen gesprochen werden können, da diese nicht sämtliche Bestände erfasst hätten. Aus diesem Grund seien die Betriebsergebnisse seitens der BP mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden.
Auf Befragen des Vorsitzenden, aufgrund welcher Erwägungen die Betriebsprüfung zum Schluss gelangt sei, dass ein 10%iger Sicherheitszuschlag zur Anwendung zu bringen sei, gab der Prüfer an, dass nicht feststellbar gewesen sei, ob sämtliche Erlöse in das Rechenwerk der Bf. Eingang gefunden hätten. Anzumerken sei diesbezüglich, dass die Buchhaltung des Jahres 2010 wesentlich klarer und deutlicher gewesen sei als jene der Vorjahre.
Der steuerliche Vertreter gab an, dass die Einnahmen der Jahre 2006 bis 2009 anhand der Kassabücher überprüft worden seien. Im Jahre 2010 seien die Einnahmen anhand der Belege überprüft worden.
Der Prüfer verwies hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2009 auf die Niederschrift vom 13.3.2012 hin. Diese sei mit dem steuerlichen Vertreter vom Prüfer aufgenommen worden. Aus dieser gehe hervor, dass die Bonbündel teilweise lange Zeiträume umfasst hätten. Es habe sich jedenfalls nicht um einzelne Tage gehandelt. Aus diesem Grund sei der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% festgesetzt worden. Im Jahre 2005 existierte kein Kassabuch. Es seien lediglich UVA´s vorhanden.
Aufgrund der Tatsache, dass diese beide Betriebsstätten betroffen hätten, sei eine genaue Erlösermittlung bzw. eine genaue Zuordnung in keiner Weise möglich. Für das Jahr 2005 seien lediglich 18 Bonbündel vorgelegt worden. Nach welchem System diese Bonbündel zusammengeheftet worden seien, sei nicht erkennbar gewesen. Ein Bonbündel habe mit dem Datum 29.2. geendet. Hinsichtlich des Jahres 2006 seien nur sechs, hinsichtlich des Jahr 2007 seien acht und hinsichtlich des Jahr 2009 seien 35 Bonbündel vorgelegt worden.
Der steuerliche Vertreter gab abschließend an, dass er nicht verstehe, aus welchem Grund im Jahr 2010 sämtliche Einnahmen einzeln erfasst worden seien und aus welchem Grund dies in den Vorjahren nicht der Fall gewesen sei, wenngleich die Buchhaltung des Jahres 2010 Dr. als die der anderen Jahre gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31.77.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf., die seit dem 19.05.1980 über die Gewerbeberechtigung des reglementierten Gewerbes "Friseure und Perückenmacher" verfügt, übte dieses seit dem 17.06.1980 am Standort wienstraße aus. Außerdem wurde dieses, soweit dies den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betrifft, von der Bf. in den Jahren 2005 bis 2008 auch am Standort wiengasse, mit Hilfe des bei der Bf. beschäftigten Dienstnehmers K G, der vom 10.9.2002 bis zum 3.9.2007 bei der Sozialversicherung als Dienstnehmer der Bf. angemeldet war, betrieben. In den Jahren 2005 bis 2010 waren insgesamt 42 Dienstnehmer, davon 32 als Lehrlinge, bei der Bf. als Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet. Die im Betrieb der Bf. beschäftigten Lehrlinge arbeiteten abwechselnd in beiden vorgenannten Standorten des Betriebes der Bf. Getrennte diesbezügliche Aufzeichnungen wurden nicht geführt.
Sämtliche aus den beiden vorgenannten Standorten des in Rede stehenden Friseurgeschäftes resultierenden Umsätze und Einnahmen der Jahre 2005 bis 2010 wurden im Rechenwerk der Bf. sowie in deren Steuererklärungen gemeinsam erfasst. Die Lohnkonten betreffend beider o. a. Standorte wurden gemeinsam geführt.
Die Bf. war im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum wirtschaftliche Eigentümerin des in Rede stehenden Friseurbetriebes.
Am 11.05.1981 erteilte die Bf. ihrem damaligen Ehegatten, Herrn P E, eine allgemeine und unbeschränkte (General)vollmacht, die u. a. die Berechtigungen, die Bf. in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten sowie bei Banken und sonstigen Behörden, Gelder der Bf. in Empfang zu nehmen und hierüber zu quittieren, umfasst. Auf der Rückseite dieser Vollmacht wird die Echtheit der Unterschrift der Bf. notariell bestätigt und weiters ausgeführt, dass die Bf. über die Rechtswirkungen einer Generalvollmacht belehrt wurde. Diese Vollmacht wurde Ende des Jahres 2009 seitens der Bf. widerrufen.
Herr E, der das Vertrauen der Bf. genoss und auf den sich diese in geschäftlichen Belangen zur Gänze verlies, erledigte auf Grundlage der im vorigen Absatz erwähnten Vollmacht sämtliche finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten deren Betriebes und ließ sich bei deren Vornahme auch nicht dreinreden. Die Bf. kümmerte sich um die Kundenbetreuung und übergab Herrn E jeden Abend die Tageslosung samt der Kassazettel. Vor dem Jahr 2009 bestand seitens der Bf. kein Interesse hinsichtlich der Geschäftsgebarung des in Rede stehenden Friseurbetriebes.
Dieser geriet 2008 in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Eröffnung eines über das Vermögen der Bf. beantragten Konkurses konnte Herr E abwenden. Die Bf. wurde vom Genannten von einem im Datum1 2009 neuerlich gestellten Konkursantrag nicht informiert. Auf Grund von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern erreichte die Bf. eine Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Der diesbezügliche Beschluss erging am Datum 2 2009.
Herr E und Herr G verfügten zu keiner Zeit über Gewerbeberechtigungen. Die Genannten bezogen im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Rechenwerk der Bf. wies zahlreiche Mängel auf. Eine komplette Buchhaltung existierte lediglich in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie in den Monaten 10/2009, 11/2009 und 77/2009. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass in den Bilanzen der Jahre 2005 und 2006 kein Bankbestand enthalten war, obwohl betriebliche Zahlungen vom Bankkonto vorgenommen wurden sowie hinsichtlich des Jahres 2005 mit der weiteren Einschränkung, dass für dieses kein Kassabuch vorgelegt wurde. Im dieses Jahr betreffenden Kassakonto wurden lediglich die Salden der jeweiligen Einnahmen und Ausgaben verzeichnet. Betreffend der Kassabücher der Jahre 2006 bis 2008 ist anzumerken, dass diese für beide o. a. Betriebsstätten bzw. Standorte gemeinsam geführt wurden, wobei hinsichtlich der Betriebsstätte wienstraße, sämtliche Tageslosungen einzeln erfasst wurden und hinsichtlich der in der Betriebsstätte wiengasse, erzielten Einnahmen lediglich eine monatliche diebezügliche Summe verzeichnet wurde.
Die dem Prüfer übergebenen Bonbündel umfassten unterschiedliche, teilweise lange Zeiträume, ein Bonbündel des Jahres 2005 endete mit dem Datum 29. Februar.
An Hand der dem Prüfer vorgelegten Unterlagen war es diesem nicht möglich, das Rechenwerk der Bf. nachzuvollziehen. Daher nahm dieser die Gewinnermittlung für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grundlage der von der Bf. vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen - siehe die diesbezügliche obige Darstellung im BP-Bericht - neu vor, wobei bei der Ermittlung der einzelnen Betriebsergebnisse sämtliche Einnahmen und Ausgaben einzeln zum Ansatz gebracht wurden.
Der Prüfer brachte auf Grund der oben beschriebenen Mängel des Rechenwerkes der Bf. hinsichtlich des gesamten Beschwerdezeitraumes einen Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 10% zum Ansatz, die Bf. beantragte in ihrer Beschwerde für diesen den Ansatz eines solchen im Ausmaß von 3%.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem BP-Bericht sowie dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung - siehe diesbezüglich insbesondere die oben geschilderten Sachverhaltsfeststellungen des Urteiles des BG BG, GZ vom 1.1.1111, die zu dieser GZ erstellte Übertragung des Tonbandprotokolls der Verhandlung vor dem genannten BG vom 01.77.2010, die o. e. Niederschrift vom 16.05.2011 - aus den vom BFG angestellten, o. e. Recherchen, den in der mündlichen Verhandlung erstellten Ausführungen der Streitparteien sowie auf Grundlage folgender Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der oben getroffenen Feststellung, wonach das wirtschaftliche Eigentum am in Rede stehenden Friseurbetrieb im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Bf. zuzurechnen war, ist zunächst auszuführen, dass diese im Jahre 1981 Herrn E betreffend der Wahrnehmung der oben beschrieben Angelegenheiten eine Generalvollmacht erteilte und dass diese erst im Jahre 2009, als sich das Ende der zwischen der Bf. und dem Genannten im Jahre 1976 geschlossenen Ehe abzeichnete, seitens der Bf. widerrufen wurde. Die Vornahme der Geschäftsgebarung, soweit diese die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des gegenständlichen Betriebes betraf, durch Herrn E erfolgte somit bis zum Jahre 2009 bereits aus diesem Grund mit Wissen und Willen der Bf., wobei anzumerken ist, dass seitens dieser bis zu diesem Jahr kein Interesse an deren Wahrnehmung bestand. Der letztangeführte Umstand geht aus der eigenen Aussage der Bf., die diese in der Verhandlung vor dem o. a. Gericht am 1.77.2010 tätigte, zweifelsfrei hervor. Auf die obigen diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.
Daran vermag auch die Aussage der Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach sich diese bereits in den dem Jahre 2009 vorangegangenen Jahren für die Geschäftsgebarung des in Rede stehenden Betriebes interessiert habe, es ihr jedoch nicht möglich gewesen sei, diese in irgendeiner Art wahrzunehmen, da dies seitens Herrn E unter Gewaltanwendung verhindert worden sei, aus folgenden Gründen nichts zu ändern:
Den in dieser Aussage getätigten Ausführungen der Bf., wonach Herr E jegliche Wahrnehmung der Geschäftsgebarung durch die Bf. mittels Gewaltanwendung unterbunden habe, stehen die oben geschilderten Sachverhaltsfeststellungen des Scheidungsurteiles des BG BG, GZ, vom 1.1.1111, wonach sich die Bf. in geschäftlichen Angelegenheiten ganz auf Herrn E verlies und diesem vertraute, entgegen. In diesen Sachverhaltsfeststellungen ist zwar mehrfach die Rede davon, es zwischen der Bf. und Herrn E zu von Gewalt getragenen Auseinandersetzungen kam und dass diese mit Ausnahme von drei Vorfällen von Herrn E ausgingen. Deren Ursachen - Eifersucht, Kränkungen etc. - führte das genannte Gericht jedoch ausschließlich auf im privaten Bereich gelegene Umstände zurück. Die Tatsache, dass in den in Rede stehenden Sachverhaltsfeststellungen mit keinem Wort die Rede davon ist, dass die Wahrnehmung der Geschäftsgebarung bzw. der Versuch einer solchen durch die Bf. mittels Gewaltanwendung seitens Herrn E´s unterbunden worden sei, ist denklogisch einzig und allein darauf zurückzuführen, dass es in diesem Zusammenhang zu keiner solchen kam und dass die Bf. anderenfalls im Zuge des o. e. Scheidungsverfahrens diesbezügliche Aussagen getätigt hätte und am 1.77.2010 - siehe oben - keinesfalls ausgesagt hätte, sich ab dem Jahre 2009 sehr wohl für die Geschäftsgebarung des gegenständlichen Friseurbetriebes zu interessieren.
In Ansehung der Ausführungen des vorigen Absatzes sowie im Hinblick darauf, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. VwGH 25.11.1992, 91/13/0030) und dass zwischen der im vorigen Absatz letztangeführten Aussage vom 1.77.2010 und jener, die die Bf. in der mündlichen Verhandlung erstellte, ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren liegt, sind die dort erstellten Ausführungen, wonach Herr E jegliche Wahrnehmung der Geschäftsgebarung durch die Bf. mittels Gewaltanwendung unterbunden habe, nach Meinung des erkennenden Senates als unbeachtliche Zweckbehauptungen zu beurteilen.
Dass Herr E die Bf. nicht über den im Datum1 2009 gestellten Konkursantrag informierte, sich bei der Vornahme der finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des gegenständlichen Betriebes nicht dreinreden ließ und dass diesem von der Bf. jeden Abend die Tageslosungen und die Kassazettel übergeben wurden, ist angesichts des oben geschilderten Desinteresses der Bf. an der Geschäftsgebarung des in Rede stehenden Friseurbetriebes, sowie deren ganz und gares Verlassen auf Herrn E in geschäftlichen Angelegenheiten und angesichts deren diesbezüglichen Vertrauens in diesen, nachvollziehbar.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsfeststellungen des o. e. Scheidungsurteiles erstellten Vorbringens, wonach Vorschläge von Herrn O, die Bf. und deren Tochter an der Buchhaltung teilnehmen zu lassen sowie einen Steuerberater zu Hilfe zu nehmen, von Herrn E abgelehnt worden seien. Diese Vorgangsweise seitens des Letztgenannten war durch die diesem von der Bf. am 11.5.1981 erteilten (General)vollmacht ebenso gedeckt, wie die Vornahme sämtlicher übriger geschäftlicher Angelegenheiten durch diesen.
Da auf der Rückseite der in Rede stehenden Vollmacht die Echtheit der Unterschrift der Bf. notariell bestätigt und weiters ausgeführt wurde, dass diese über die Rechtswirkungen einer Generalvollmacht belehrt worden sei, geht der erkennende Senat davon aus, dass diese bis zu deren Ende des Jahres 2009 durch den Rechtsanwalt Dr. R erfolgten Widerrufes gültig war. Dass sich die Bf., wie von deren steuerlichem Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, der Tragweite, die eine Generalvollmacht entfalte, nicht bewusst gewesen sei, vermag das BFG im Hinblick auf die Ausführungen der ersten drei Zeilen dieses Absatzes nicht zu erkennen.
Angesichts des Umstandes, dass aus den Sachverhaltsfeststellungen des o. e. Scheidungsurteiles in keiner Weise hervorgeht, dass es im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsgebarung des gegenständlichen Friseurbetriebes zu keinen Gewaltanwendungen seitens Herrn E´s kam, sind die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Bf. erstellten Ausführungen, wonach ein Widerruf der in Rede stehenden Vollmacht durch Gewaltakte Herrn E´s verhindert worden seien sowie die dort von der Bf. erstellten Ausführungen, wonach sich diese vor dem Jahre 2009 selbst unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes nicht getraut habe, diese Vollmacht zu widerrufen, wiederum als unbeachtliche Zweckbehauptungen zu beurteilen.
Das Vorbringen, wonach das wirtschaftliche Eigentum am in Rede stehenden Betrieb nicht der Bf., sondern Herrn E zuzurechnen gewesen sei, wurde erstmalig in der Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 6.6.2012 erstellt. Diesbezügliche Einwendungen wurden, ebenso wie in den dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorangegangenen Jahren, im Zuge des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens nicht vorgebracht. Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach sich dieser auf Grund der, was die Vorlage von Akten bzw. Beweismittel betroffen habe, resoluten Vorgehensweise des Prüfers nicht getraut habe, die Frage des wirtschaftlichen Eigentums zu relevieren, sind bereits im Hinblick darauf, dass diesbezügliche, den Prüfer betreffende, Einwendungen im Zuge der Erstellung der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO anlässlich Außenprüfung nicht vorgebracht wurden, sowie im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich des Prüfers keine wie immer gearteten Beschwerden aktenkundig sind, als unglaubwürdig zu beurteilen. Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der steuerliche Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich - Grund dafür, dass die Frage des wirtschaftlichen Eigentums erstmals in der Beschwerde releviert wurde - weiters aussagte, dass es auch sein könne, dass ihm das erst später eingefallen sei. Die letztangeführte Aussage spricht für sich. Ein weiteres Eingehen auf diese kann daher unterbleiben.
Somit bleibt festzuhalten, dass seitens des steuerlichen Vertreters der Bf. kein plausibler Grund dafür, dass das Vorbringen, wonach das wirtschaftliche Eigentum am in Rede stehenden Betrieb nicht der Bf., sondern Herrn E zuzurechnen gewesen sei, nicht im Zuge der gegenständlichen und länger als ein Jahr andauernden Betriebsprüfung - Prüfungsbeginn: 3.5.2011, Schlussbesprechung 26.4.2012 - sondern erstmals im Zuge der Erhebung der Berufung/Beschwerde vom 6.6.2012 erstellt wurde, vorgebracht wurde.
Wäre die Bf. tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, lediglich die Erfüllungsgehilfin von Herrn E und nicht die wirtschaftliche Eigentümerin des gegenständlichen Betriebes gewesen, ist vor dem Hintergrund der enormen steuerlichen Auswirkungen, die sich diesfalls ergeben hätten, denklogisch nicht nachvollziehbar, dass dieses Vorbringen nicht bereits zu Beginn oder im Laufe der in Rede stehenden Betriebsprüfung erstellt wurde, wobei anzumerken ist, dass deren Beginn am 3.5.2011 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehe der Bf. mit Herrn E bereits geschieden - Datum des o. e. Scheidungsurteiles 1.1.1111 - war, erfolgte.
Auch die Tatsache, dass sämtliche aus dem gegenständlichen Friseurbetrieb resultierenden Umsätze und Einnahmen der Jahre 2005 bis 2010 im Rechenwerk der Bf. sowie in deren Steuererklärungen erfasst wurden und Herr E in diesen lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, spricht klar und deutlich dafür, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesem Betrieb im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Bf. zuzurechnen war.
Daran vermögen angesichts der angespannten wirtschaftlichen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - Lage, in der sich der in Rede stehende Betrieb befand, auch die Ausführungen der Bf., wonach diese lediglich ein wöchentliches Taschengeld im Ausmaß von Euro 200,00 erhalten habe, nichts zu ändern.
Schließlich ist, was das wirtschaftliche Eigentum am in Rede stehenden Friseurbetrieb betrifft, darauf zu verweisen, dass die Bf. weder der Aufforderung im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18.6.2012 noch jener in der Ladung des BFG zur mündlichen Verhandlung um Vorlage zweckdienlicher Beweise hinsichtlich ihres Vorbringens, nicht wirtschaftliche Eigentümerin des in Rede stehenden Friseurbetriebes gewesen zu sein, in ausreichender Weise nachkam. Diesbezüglich ist Folgendes anzuführen:
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18.7.2012 wurde auf diverse Polizei- und Gerichtsakte verwiesen. Da das BFG keinen Zweifel hegt, dass die im o. e. Scheidungsurteil Sachverhaltsdarstellungen den Tatsachen entsprachen, ist aus dem dort erstellten Verweis auf die Gerichtsakten in Ansehung des oben diesbezüglich Ausgeführten, hinsichtlich der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am gegenständlichen Betrieb, nichts für die Bf. zu gewinnen. Dass im in diesem Schriftsatz angeführten Erkenntnis des UFS - Anmerkung: UFS vom 2.2.2222 - Hinweise dafür, dass Herr E den in Rede stehenden Friseurbetrieb als sein Eigentum betrachtet und die Absicht gehabt habe, diesen als solchen zu behalten, zu finden seien, vermag das BFG nicht zu erkennen. Eine Vorlage diesbezüglicher Beweise erfolgte auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Der steuerliche Vertreter wies in diesem Zusammenhang lediglich auf das o. e. Scheidungsurteil hin, insbesondere auf die dort erstellten Ausführungen, wonach Herr O vorgeschlagen habe, die Bf. und deren Tochter an der Buchhaltung teilnehmen zu lassen sowie einen Steuerberater zu Hilfe zu nehmen, hin. Auf das oben diesbezüglich Gesagte wird verwiesen.
Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den oben geschilderten Umständen ergebenden Gesamteindruckes davon auszugehen, dass die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wirtschaftliche Eigentümerin des in Rede stehenden Friseurbetriebes war.
Jedenfalls erscheint nach Auffassung des erkennenden Gerichtes diese Variante, wonach das wirtschaftliche Eigentum am o. e. Betrieb der Bf. zuzurechnen war, bei Weitem wahrscheinlicher als jene, wonach dieses Herrn E zuzurechnen war. Dies insbesondere bereits im Hinblick auf den Umstand, dass die Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren trotz der o. e. diesbezüglichen Aufforderungen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie im o. e. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18.6.2012 keinen einzigen stichhaltigen Nachweis hinsichtlich ihres Vorbringens, nicht wirtschaftliche Eigentümerin des in Rede stehenden Friseurbetriebes gewesen zu sein, vorlegte.
Hinsichtlich der oben getroffenen Feststellung, wonach die Bf. das o. e. Gewerbe nicht nur am Standort wienstraße sondern, soweit dies den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betrifft, in den Jahren 2005 bis 2008 auch am Standort wiengasse, ausgeübt habe, ist zunächst auszuführen, dass sämtliche diese beiden Standorte betreffenden Geschäftsvorfälle im Rechenwerk der Bf. gemeinsam erfasst wurden und dass dieses der Betriebsprüfung übergeben wurde.
Da im Hinblick auf die Erfahrungen des Wirtschaftslebens ausgeschlossen werden kann, dass der Betreiber eines Geschäftes, Aufzeichnungen hinsichtlich eines weiteren Geschäftes, das nicht von ihm sondern von einer anderen Person betrieben wird, gemeinsam mit jenen, deren Geschäft er selbst betreibt, führt, diese im Falle einer Betriebsprüfung vorlegt und sich somit das Geschäftsergebnis dieser anderen Person steuerlich zurechnen lässt, vermag das BFG bereits aus diesem Grund nicht zu erkennen, dass die Betriebsstätte wiengasse, der Bf. nicht zuzurechnen war.
Dazu kommt, dass gemeinsame Lohnkonten hinsichtlich des gesamten in beiden Standorten beschäftigten Personals geführt wurden und dass die von der Bf. beschäftigten Lehrlinge laut deren eigener Aussage abwechselnd in beiden Betrieben arbeiteten und dass die diese betreffenden Lehrlingsausbildungsprämien zur Gänze in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bf. erfasst wurden.
Dass die Betriebsstätte wiengasse, der Bf. nicht zuzurechnen gewesen wäre, ist auch auf Grund der Tatsache, dass diese laut GISA das in Rede stehende Gewerbe am im vorigen Absatz genannten Ort betrieb sowie im Hinblick darauf, dass sowohl Herr E als auch Herr G im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und zudem zu keiner Zeit ein Gewerbe ausübten, äußerst unwahrscheinlich. Außerdem gab die Bf. hinsichtlich Herrn G in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass dieser bei ihr angestellt gewesen sei. Der Genannte war überdies, w. o. ausgeführt, in der Zeit vom 10.9.2002 bis zum 3.9.2007 bei der Sozialversicherung als Dienstnehmer der Bf. angemeldet.
Auch aus dem Inhalt der o. e. Niederschrift vom 16.5.2011 geht nicht hervor, dass die Betriebsstätte wiengasse, der Bf. nicht zuzurechnen gewesen wäre. Dies deshalb, da die Bf. im Zuge deren Erstellung aussagte, dass Herr G und Herr E das sich in der Gasse befindliche Geschäft nach dem im Jahre 2002 erfolgten Tod von Frau Ö gemeinsam geführt hätten und dass in dieser Niederschrift keine Rede davon, dass Herr E und Herr G dieses Geschäft betrieben hätten, war. Da das Betreiben eines Geschäftes nicht mit der Führung eines solchen gleichzusetzen ist, geben die Ausführungen der Betriebsprüfung im BP-Bericht, wonach die gegenständliche Betriebsstätte ab 2002 von den Herrn E und G betrieben worden sei und wonach nicht eindeutig festgestellt werden habe können, ob dieses Geschäft von Herrn E alleine bzw. zusammen mit Herrn G oder doch von der Bf. selbst betrieben worden sei, den Inhalt dieser Niederschrift nicht nur nicht korrekt wieder sondern sind diese nach Ansicht des BFG auch als unzutreffend zu beurteilen. Auf die vom Prüfer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich getätigten Aussagen - die unter Tz. 1 des BP-Berichtes erstellten Ausführungen, wonach das Geschäft in der Gasse ab 2002 von Hrn. E und Hrn. G betrieben worden sei, seien alleine aufgrund der Niederschrift vom 16.5.2011 von ihm vorgenommen worden, die unter Tz. 1 des BP-Berichtes getroffene Feststellung, wonach die Zurechnung des Geschäftes Gasse an Hrn. E alleine bzw. zusammen mit Hrn. G bzw. an die Bf. nicht habe eindeutig getroffen werden können, sei die widersprüchlichen diesbezüglichen Angaben zurück zu führen - sowie auf die weiteren Ausführungen des Prüfers in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Trennung der in Rede stehenden Standorte nicht erkennbar gewesen sei, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Hinweise dafür, dass die Betriebsstätte wiengasse, der Bf. nicht zuzurechnen war, finden sich im gesamten übrigen Akt keine.
Somit war in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die im vorigen Absatz erwähnte Betriebsstätte von der Bf. betrieben wurde.
Jedenfalls erscheint nach Auffassung des erkennenden Gerichtes diese Variante, wonach diese der Bf. zuzurechnen war, bei weitem wahrscheinlicher als jene, wonach, wie vom steuerlichen Vertreter in der Beschwerde vorgebracht, Herr E Eigentümer des diesbezüglichen Geschäftes sei oder gewesen sei und dass dieser Umstand unbestritten sei. Dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren keinen einzigen stichhaltigen Nachweis dafür, dass sie das in Rede stehende Gewerbe nicht an beiden Standorten ausübte, vorlegte.
Dass das Rechenwerk der Bf. die im dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt beschriebenen Mängel aufwies, wurde weder von dieser noch von deren steuerlichem Vertreter bestritten. Auf die obige Darstellung der diesbezüglichen Ausführungen, die der steuerliche Vertreters der Bf. sowie der Prüfer in der mündlichen Verhandlung erstellten, wird an dieser Stelle verwiesen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).
Da die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten des Rechenwerkes der Bf. in Ansehung des oben Gesagten - eine komplette Buchhaltung existierte lediglich in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie in den Monaten 10/2009, 11/2009 und 77/2009, in den Bilanzen der Jahre 2005 und 2006 schien kein Bankbestand auf, obwohl betriebliche Zahlungen vom Bankkonto vorgenommen wurden, hinsichtlich des Jahres 2005 wurde kein Kassabuch vorgelegt, die Kassabücher der Jahre 2006 bis 2008 wurden für beide in Rede stehenden Betriebsstätten bzw. Standorte gemeinsam geführt, hinsichtlich der in der Betriebsstätte wiengasse, erzielten Einnahmen wurde lediglich eine monatliche diebezügliche Summe verzeichnet, die dem Prüfer übergebenen Bonbündel umfassten unterschiedliche, teilweise lange Zeiträume, ein Bonbündel des Jahres 2005 endete mit dem Datum 29. Februar, somit mit einem Datum, das nicht existierte - derart gravierend sind, dass die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht ermittelt werden konnten, steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.
Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben ist, bestreitet im Übrigen auch die Bf. nicht. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass die Bf. anderenfalls ihre Bereitschaft, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 3% zu akzeptieren, erkennen hätte lassen.
Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0042). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050).
Im Sinne der Ausführungen der letzten drei Absätze sowie in Ansehung des Umstandes, dass die Bf. in der Beschwerde selbst die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 3% beantragte, kommt das BFG auf Grund der oben dargestellten Umstände zum Schluss, dass das Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der Vornahme einer solchen mittels eines auf die von der Bf. erzielten Umsätze abstellenden Sicherheitszuschlages zu erreichen ist.
Im Hinblick auf den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt, erscheint die von der Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung der Erlöse und Umsätze im Ausmaß von 10% als schlüssig und als keinesfalls zu hoch gegriffen. Das BFG folgt daher bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages jener, die durch die Betriebsprüfung vorgenommen wurde.
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages betrifft, ist zunächst auszuführen, dass diese auf Grund des Umstandes, dass die sachliche Richtigkeit des Rechenwerkes der Bf. in Anbetracht der oben dargelegten Umstände in keiner Weise nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist, nach Auffassung des BFG als moderat und keinesfalls als, wie in der Beschwerde ausgeführt, überschießend, zu bezeichnen ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Anwendung eines Sicherheitszuschlages iHv 300 % erforderlich und angemessen sein kann, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (siehe ÖStZ 1992/264). Das im vorliegenden Fall festgesetzte Ausmaß ist daher jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Da die Bf. die Anwendung eines Sicherheitszugschlages iHv 3 % für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum beantragte, ist der Ansatz eines solchen in gleichbleibender Höhe für diesen als unbedenklich und insofern als dem diesbezüglichen Antrag der Bf. folgend zu beurteilen.
In Ansehung der obigen, das Ausmaß des Sicherheitszuschlages betreffenden Ausführungen, vermag das BFG nicht zu erkennen, dass bei dessen Festsetzung willkürlich vorgegangen wurde.
Hinsichtlich der Höhe des vom Bundesfinanzgericht zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140).
In Ansehung sämtlicher obiger Ausführungen erfolgte sowohl die Zurechnung der im Rahmen des gegenständlichen Unternehmens ausgeführten Umsätze als auch die Zurechnung der aus dessen Betrieb resultierenden Einkünfte an die Bf. in dem Ausmaß, das das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden festsetzte, iSd Bestimmungen des § 1 Abs 1 UStG 1994 sowie § 1 Abs 2 1. Satz EStG 1988 zu Recht. Das gesamte Beschwerdevorbringen der Bf. geht somit ins Leere.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102515/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102515.2012
- Stammnummer
- 118485
- Gültig
- 09.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF