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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102515/2012

Schätzung eines Friseurbetriebes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102515/2012vom 09.03.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Ri und die weiteren Senatsmitglieder A, B und C im Beisein der Schriftführerin D über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Vertreter, vom 06.06.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 27.04.2012, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 in der Sitzung am 31.01.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, durchgeführten und u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2005 bis 2010 betreffenden Betriebsprüfung - Prüfungsbeginn: 3.5.2011, Schlussbesprechung 26.4.2012 - gelangte das Prüfungsorgan zu folgenden Feststellungen: Tz. 1 Allgemeines Fr. E betreibt am Standort Wien, einen Friseursalon. Dieser wird seit September 2009 von ihr alleine betrieben. Bis ca. 2008 wurde ein weiteres Geschäft in der Gasse betrieben. Lt. Niederschrift vom 16.05.2011 wurde dieses Geschäft ab 2002 von Hrn. E und Hrn. G betrieben; die Einnahmen aus diesem Geschäft wurden allerdings im Rechenwerk bzw. in der Buchhaltung von Fr. E erfasst. Die Buchhaltung von Fr. E wurde von Hrn. E erstellt. Hierfür war er mit einer Vollmacht ausgestattet. Diese Vollmacht wurde erst Ende 2009 durch den Anwalt von Fr. E, Hrn. Dr. R, widerrufen. Fr. E gibt in der Niederschrift vom 16.05.2011 an, dass Hr. G lediglich in der Gasse angestellt war und nicht bei ihr. Lt. Auszug des Dienstgeberkontos von Fr. E geht allerdings hervor, dass Hr. G im Zeitraum vom 10.09.2002-03.09.2007 als Arbeiter und danach vom 04.09.2007-30.09.2007 als Krankengeldbezieher bei Fr. E gemeldet war. Weiters konnte festgestellt werden, dass bereits bei der vorhergehenden Außenprüfung, im direkten Vergleich der Umsatzzahlen, auffällig ist, dass auch hier anscheinend die Einnahmen aus beiden Geschaften Fr. E zugerechnet wurden. Die vorhergehende Außenprüfung betreffend Zeitraum 2001-2004 wurde im Jahr 2006 abgeschlossen. An Hand der vorgenannten Umstände, Tatsachen und Aussagen kann nicht eindeutig festgestellt werden ob dieses Geschäft (Gasse) von ihrem (jetztigen) Exmann Hrn. E tatsächlich alleine bzw. zusammen mit Hrn. G oder doch von Fr. E selbst betrieben wurde. Im Scheidungsurteil vom 1.1.1111 des BG BG wurde, unter anderem, folgender Sachverhalt festgestellt: Hr. E ging 2002 offiziell in Pension, kümmerte sich jedoch wie bisher um alle finanziellen Angelegenheiten des Geschäftes. Fr. E selbst stand im Geschäft und betreute die Kunden. Sie übergab jeden Abend die Tageslosung samt Kassazettel. Hr. E erledigte alle geschäftlichen Angelegenheiten alleine und wollte sich darin auch nicht dreinreden lassen. Hr. E sagte zwar manchmal zu Fr. E, dass sie geschäftliche Probleme hatten, auf Fr. E´s näheres Nachfragen gab er jedoch keine Auskünfte. Fr. E hatte, lt. Sachverhaltsermittlung im Scheidungsurteil, keinerlei Einsicht in die Geschäftsunterlagen (dies wird in Bezug auf die Konkurseröffnung 2009 angeführt). Fr. E hat sich in geschäftllchen Angelegenheiten ganz auf Hrn. E verlassen und ihm vertraut, bis es ihr schließlich zu viel wurde (diesbezüglich wird ein familiärer Streit im Jahr 2009 angeführt). In der Beweiswürdigung zu diesem Scheidungsurteil führt das Gericht an, dass sich die Feststellungen bezüglich der Geschäftsgebarung im Friseurgeschäft auf die Einsichtnahme in den Konkursakt des Handelsgerichtes Stadt sowie die Angaben der beiden Streitteile gründen. Das Gericht geht daher davon aus, dass Hr. E die gesamte geschäftliche Gebarung des Friseurgeschäftes alleine wahrnehmen wollte, sich nicht helfen lassen wollte und Fr. E auch niemals gesagt hat, wie schlecht es tatsächlich um das Geschäft steht. In dem Scheidungsurteil wird allerdings auch angegeben, dass Fr. E jeden Tag die Tageslosung und die Kassazettel an Hrn. E weitergegeben hat. Für die Außenprüfung ergibt sich somit das Bild, dass Fr. E dennoch, entgegen der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts, Einblick in die Geschäftstätigkeit gehabt hat. Zumindest die Entwicklung der Umsätze und die Geschäftsentwicklung in Bezug auf die Kundenfrequenz waren Fr. E sehr wohl bewusst. Außerdem wird im gesamten Scheidungsurteil kein einziges Mal Bezug auf die Vollmacht, ausgestellt von Fr. E an Hrn. E, genommen. In den prüfungsrelevanten Jahren 2005-2008 wurden die Einnahmen aus beiden Geschäften, jeweils in den Steuererklärungen - soweit diese eingereicht wurden - von Fr. E berücksichtigt. Auf Grund des Vorliegens der bereits angesprochenen Vollmacht und dass diese erst Ende 2009 widerrufen wurde, geht die Außenprüfung davon aus, dass die Zurechnung der Einnahmen aus beiden Geschäften an Fr. E den wirtschaftlichen Gegebenheiten und ihrem Willen entsprach. Sämtliche, in Papierform, eingebrachten Steuererklärungen sind somit anscheinend mit der Zustimmung von Fr. E erstellt und eingebracht worden, da sie sich auf Hrn. E, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung im Scheidungsurteil angeführt, in geschäftlichen Angelegenheiten verlassen und ihm vertraut hat. Bei Prüfungsbeginn wurden lediglich die Unterlagen für den damaligen Nachschauzeitraum 2010 (zwischenzeitlich, auf Grund der Abgabe der Jahreserklärung und Erweiterung des Prüfungszeitraumes ebenfalls prüfungsgegenständlicher Zeitraum) vorgelegt. Auf Anfragen betreffend der Vorlage der weiteren Belege und Unterlagen wurde jeweils darauf verwiesen, dass Fr. E, im Zuge des Scheidungsverfahrens und der vorhergehenden Umstände, die weiteren Unterlagen nicht mehr vorlegen kann, da sich diese bei ihrem Exmann befinden und sie somit keinen Zugriff mehr auf diese Unterlagen hätte. Im Zuge der Außenprüfung wurde der (jetzige) Exmann von Fr. E, Hr. E, vorgeladen und aufgefordert, die prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Hr. E kam dieser Aufforderung nach und übergab sämtliche, für ihn noch auffindbare, Unterlagen. Nach Durchsicht der Unterlagen durch die Außenprüfung (und Erstellung einer komplett neuen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, siehe auch Tz. 2) wurden diese komplett an den derzeitigen steuerlichen Vertreter von Fr. E übergeben. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 13.03.2012 verwiesen. Tz. 2 Buchhaltung/Rechenwerk Wie bereits in Tz. 1 erwähnt, wurde die Buchhaltung bzw. das Rechenwerk von Hrn. E (bevollmächtigt) erstellt (betrifft die prüfungsrelevanten Jahre 2005-Mitte 2009, danach wurde die Buchhaltung von Fr. E alleine geführt). Es wurden Erklärungen für die Jahre 2005 und 2006 (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) sowie für das Jahr 2007 (Umsatzsteuer) eingereicht. In den Jahren 2005 und 2006 wurden neben den jeweiligen Erklärungen auch eine "Bilanz" und eine "GuV-Rechnung" eingereicht. Im Jahr 2007 wurde lediglich eine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 wurde, trotz mehrmaliger Aufforderung und bereits unter Androhung sowie Festsetzung einer Zwangsstrafe, nicht eingereicht. Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass das vorgelegte Rechenwerk im Widerspruch zu § 131 BAO steht und in angemessener Zeit einem sachkundigen Dritten keinen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln kann. Es wurden die Kassabücher für die Jahre 2006-2009 handschriftlich geführt, 2009 lediglich für das halbe Jahr, die dazugehörigen Konten (Kontoblätter RUF-Durchschreibebuchhaltung) für die Jahre 2005 und 2006 sowie die dazugehörigen Belege für die Jahre 2005-2009 (Einschränkungen wie bereits vorstehend genannt) vorgelegt, allerdings war es nicht möglich die dazugehörigen einzelnen Buchungen und Eintragungen im Journal bzw. auf den Konten eindeutig zu identifizieren. Dies auch deshalb, da Eintragungen ohne dazugehörige Belege (Rückstellung etc.) vorgenommen wurden. Es konnten auch folgende Mängel im vorgelegten Rechenwerk aufgefunden werden: Es wurde teilweise mit Bleistift geschrieben, hierbei handelt es sich um eine Eintragung mit einem leicht entfernbarem Schreibmittel, die gem. § 131 (1) Z 6 BAO nicht zulässig ist. Diese Bestimmung trifft auch auf die weiteren vorgefundenen Mängel wie Überschreibungen bzw. unkenntliche Korrekturen zu. Die Einnahmen werden bzw. wurden zwar einzeln auf den sog. "Bonblöcken" erfasst und diese waren auch nummeriert (bereits vorgedruckt), allerdings scheint auf diesen Bons kein Datum auf und es wurde außerdem festgestellt, dass verschiedene Blöcke (farbliche Unterscheidung) benutzt wurden. Diese Tatsachen und die gesammelte Eintragung der Einnahmen im Kassabuch macht eine Kontrolle auf die Vollständigkeit der Aufzeichnungen in einem angemessenen Zeitraum unmöglich. Bei einer rechnerischen Kontrolle der vorgelegten Kassabücher der Jahre 2006 und 2007 musste festgestellt werden, dass in beiden Jahren Kassenfehlbeträge aufscheinen bzw. dass der Kassastand mehrmals mit einem negativen Vorzeichen versehen war (dies wurde durch die rechnerische Überprüfung des Kassabuches ermittelt). Diese Fehlbestände ergeben sich vermehrt aus Zahlungen die vom Bankkonto getätigt und als Kassaausgang verbucht wurden. Somit ergeben sich neben formellen auch materielle Mängel insb. im Zusammenhang mit der Bilanz, da die einzelnen Positionen (Kassastand, Bankbestand) nicht korrekt sind. In den abgegebenen Bilanzen scheint kein Bankbestand auf obwohl betriebliche Zahlungen vom Bankkonto vorgenommen wurden. Da aber nicht die vollständigen Kontoauszüge vorgelegt wurden, konnte auch kein Anfangs-/bzw. Endstand des Bankkontos ermittelt werden. Auch an Hand der vorgelegten "Bonblöcke" der Jahre 2005 - 2009 (2010 waren die einzelnen Zettel jeweils in Papiersäckchen gebündelt), teilweise in Bündeln mit Rechenstreifen mehrfach geheftet, teilweise mit Gummiringen zusammengebunden, konnte die Vollständigkeit der Einnahmen nicht kontrolliert werden. Für das Jahr 2005 wurde kein Kassabuch vorgelegt und aus den Eintragungen im Kassenkonto waren nur teilweise Rückschlüsse möglich, da hier jeweils die Salden der Einnahmen sowie der Ausgaben angeführt wurden. In den Salden der Einnahmen befanden sich nämlich auch Versicherungsvergütungen, ausbezahlte bzw. gegenverrechnete Lehrlingsprämien etc. Da allerdings Ausgabenbelege für den prüfungsrelevanten Zeitraum vorgelegt wurden (mit den bereits erwähnten Einschränkungen), die Einnahmen teilweise an Hand der eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Jahreserklärungen eruiert werden konnten, wurde durch die Außenprüfung eine neue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erstellt. Auf Grund der vorgenannten Tatsachen war eine Überprüfung an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht durchführbar und es wurde somit eine komplett neue Gewinnermittlung (Ermittlung der Bemessungsgrundlagen) durch die Außenprüfung durchgeführt. Es erfolgte weiters eine Umstellung der Gewinnermittlungsart von der Gewinnermittlung gem. § 4 (1) auf § 4 (3) EStG (aus verwaltungsökonomischen Gründen). Dabei wurden folgende Umstände berücksichtigt: 2005 Erlöse gem. eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen Betriebsausgaben gem. vorgelegter Belege (Details siehe weiter unten), Lohnkosten gem. vorgelegter Lohnkonten und gem. nachvollziehbarer Auszahlungen Zahlungen WGKK gem. vorgelegter Abrechnungen/Buchungsmitteilungen Zahlungen Finanzamt (DB,DZ) gem. Abgabenkonto Abschreibungen gem. neu erstelltem Anlagenverzeichnis 2006 Erlöse gem. eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen Betriebsausgaben gem. vorgelegter Belege (Details siehe weiter unten), Lohnkosten gem. vorgelegter Lohnkonten und gem. nachvollziehbarer Auszahlungen Zahlungen WGKK gem. vorgelegter Abrechnungen/Buchungsmitteilungen Zahlungen Finanzamt (DB,DZ) gem. Abgabenkonto Abschreibungen gem. neu erstelltem Anlagenverzeichnis 2007 Erlöse gem. eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen Betriebsausgaben gem. vorgelegter Belege (Details siehe weiter unten), Lohnkosten gem. vorgelegter Lohnkonten und gem. nachvollziehbarer Auszahlungen Zahlungen WGKK gem. vorgelegter Abrechnungen/Buchungsmitteilungen Zahlungen Finanzamt (DB,DZ) gem. Abgabenkonto Abschreibungen gem. neu erstelltem Anlagenverzeichnis 2008 Erlöse gem. eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen Betriebsausgaben gem. vorgelegter Belege (Details siehe weiter unten), Lohnkosten gem. vorgelegter Lohnkonten und gem. nachvollziehbarer Auszahlungen Zahlungen WGKK gem. vorgelegter Abrechnungen/Buchungsmitteilungen Zahlungen Finanzamt (DB,DZ) gem. Abgabenkonto Abschreibungen gem. neu erstelltem Anlagenverzeichnis 2009 Erlöse gem. Aufzeichnungen im Kassabuch, fehlende Monate gem. eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. nachgereichter Unterlagen 2009. Betriebsausgaben gem. vorgelegter Belege (Details siehe weiter unten), Lohnkosten gem. vorgelegter Jahresabrechnung erstellt durch den steuerlichen Vertreter Zahlungen WGKK gem. vorgelegter Abrechnungen/Buchungsmitteilungen Zahlungen Finanzamt (DB,DZ) gem. Abgabenkonto Abschreibungen gem. neu erstelltem Anlagenverzeichnis 2010 Erlöse gem. Aufzeichnungen und Abrechnungsbons Betriebsausgaben gem. vorgelegter Belege (Details siehe weiter unten) und Aufzeichnungen/Aufstellungen, Lohnkosten gem. vorgelegter Aufzeichnungen Abschreibungen gem. neu erstelltem Anlagenverzeichnis Ad. Betriebsausgaben Es wurden für jedes Jahr (2009 bis ca. September/2010 im Zusammenhang mit der vorgelegten Jahresaufstellung) alle vorgelegten Belege erneut durchgesehen, gewürdigt und in einer neuen Ausgabenberechnung erfasst. Dabei wurde festgestellt, dass viele Ausgaben nicht als Betriebsausgaben zu werten waren, sondern der Privatsphäre zuzurechnen sind. Die Belege wurden entsprechend neu sortiert und nach Neuerstellung der Berechnung der Bemessungsgrundlagen dem steuerlichen Vertreter zur Durchsicht übergeben (siehe auch Niederschrift vom 13.03.2012). Im Zuge der Neuwürdigung der einzelnen Ausgaben, musste festgestellt werden, dass einige als Betriebsausgaben klassifizierte Ausgaben bereits im Zuge der letzten Außenprüfung nicht anerkannt wurden. Diese Feststellungen der Vorprüfung wurden bei der Erstellung der Abschlüsse der Folgejahre anscheinend ignoriert. Es handelte sich hierbei um Buchhaltungskosten, verrechnet von Hrn. E an Fr. E. Die Abrechnung erfolgte jeweils auf einem händisch erstellten Beleg mit einem "Pauschalbetrag" pro Monat. Es wurde auch festgestellt, dass die Vorsteuer aus diesen Ausgaben beantragt wurde. Da es sich bei diesen Eigenbelegen um keinerlei Rechnung im Sinne des § 11 UStG handelte, die allerdings zur Geltendmachung der Vorsteuer gem. §77 UStG zwingend erforderlich ist und ebenso keinerlei Umsatzsteuer ausgewiesen war, kann der Vorsteuerabzug hier nicht gewährt werden. Weiters wird festgestellt, dass die Tätigkeit von Hrn. E in diesem Zusammenhang unter die ehelichen Mitwirkungs- und Beistandspflichten fällt. Ebenfalls ist erneut anzumerken, dass diese Ausgaben bereits in der vorangegangenen Außenprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden und dass sich die Außenprüfung auch im jetzt prüfungsgegenständlichen Verfahren an die Feststellungen der Vorprüfung hält. Es wurden auch Ausgaben für die Verpfändung von Gegenständen im Dorotheum als Betriebsausgaben angesetzt. Aus den dafür vorgelegten Belegen geht allerdings nicht hervor, wer der Eigentümer dieser Gegenstände war bzw. wer tatsächlich die Zahlungen geleistet hat. Da die jeweils erzielten Beträge aus diesen Verpfändungen abermals als Darlehen im Rechenwerk Eingang gefunden haben, und dass obwohl diese Art von Darlehen bereits in der Vorprüfung nicht anerkannt wurden, konnten auch diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Auch in diesem Fall werden die Feststellungen der Vorprüfung weitergeführt. Wie bereits vorangehend angeführt wurden diverse Belege betreffend privater Ausgaben in den vorgelegten Belegen vorgefunden. Diese Belege betrafen die Telefonkosten der Tochter, die Telefonkosten für den Privatanschluss in der eigenen Wohnung, Telefonwertkarten (ein betrieblich verwendetes Mobiltelefon wurde vollständig als Betriebsausgabe anerkannt), Ausgaben für Unterhaltungselektronik wie beispieisweise einen IPod-Touch oder eine Videokamera, die Mietkosten für ein Kellerabteil im privaten Wohnhaus, die Kosten für den Telekabelanschluss in der Privatwohnung, diverseste Verkehrsstrafen (gelten nicht als Betriebsausgaben, da der strafende Charakter erhalten werden soll), Ausgaben für Kontaktlinsen und Reiniger (hier handelt es sich um Ausgaben der privaten Lebensführung, die einem Aufteilungsverbot unterliegen) und den Ausgaben für Zeitungsabonnements die für sich keine Betriebsausgaben darstellen. Einige der vorgenannten Ausgaben wurden bereits in der Vorprüfung nicht anerkannt (auf den entsprechenden Bericht zu dieser Prüfung wird verwiesen). Es wurden Belege betreffend Zeitschriften in der Belegsammlung vorgefunden. Hierbei handelt es sich um handschriftliche Eigenbelege die keinerlei Aufschluss betreffend der Zeitschriften und deren Inhalt zulassen. Ob ein tatsächlicher Geldfluss stattgefunden hat konnte nicht festgestellt werden. Die Geltendmachung dieser Ausgaben als Betriebsausgaben kann durch die Außenprüfung nicht anerkannt werden. Dies auch insbesondere deshalb, da nicht mehr festgestellt werden kann ob es sich um Zeitschriften mit allgemeinem Inhalt oder um Fachzeitschriften handelte. Es wurden auch Belege betreffend des Ankaufs von EDV-Geräten aufgefunden. Da allerdings die gesamte Buchhaltung entweder handschriftlich erfolgt ist bzw. die eingereichten Bilanzen teilweise mit einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich erstellt wurden, kann eine betriebliche Verwendung dieser Computer bzw. Komponenten (hauptsächlich Druckerpatronen aber auch Computer und Laptops) durch die Außenprüfung nicht gesehen werden und somit waren die beantragten Betriebsausgaben aus diesem Bereich nicht anzuerkennen. Dies gilt auch für die aus diesem Bereich beantragten Vorsteuerbeträge. Da kein Anlagenverzeichnis vorgelegt wurde, wird von der Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass bei der ursprünglichen Gewinnermittlung aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter zur Gänze sofort als Betriebsausgaben angesetzt wurden. Aus den vorgenannten Aberkennungsgründen der betrieblich angesetzten Ausgaben resultiert dementsprechend auch eine Kürzung der jeweils angesetzten Vorsteuerbeträge. (Anmerkung: die in den Erklärungen angegebenen Vorsteuerbeträge waren ebenfalls nicht nachvollziehbar). Die Berechnung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlagen ist den entsprechenden Beilagen zu entnehmen (siehe auch Tz 6). Alle Beilagen wurden im Zuge der Schlussbesprechung am 26.04.2012 zusammen mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO übergeben. Tz. 3 Sicherheitszuschlag Da die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 BAO). Auf Grund der in Tz. 2 aufgelisteten Mängel im Bereich der (Grund-)Aufzeichnungen/bzw. der Buchführung und da es nicht möglich war, die Vollständigkeit der Einnahmen zu überprüfen, wird durch die Außenprüfung ein jährlicher Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% der Erlöse bzw. Umsätze festgesetzt. Dieser Sicherheitszuschlag findet sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer Anwendung. Die Berechnung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlagen ist den entsprechenden Beilagen zu entnehmen (siehe auch Tz. 6). Alle Beilagen wurden im Zuge der Schlussbesprechung am 26.04.2012 zusammen mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO übergeben. Tz. 4 Vorsteuerkürzungen/abweichende Zahllasten Soweit nicht bereits detaillierter unter Tz. 2 angeführt, resultieren die abweichenden Zahllasten im Bereich Umsatzsteuer aus der Hinzurechnung des unter Tz. 3 angeführten Sicherheitszuschlages sowie der Nichtanerkennung der Vorsteuer auf Grund von Rechnungsmängeln sowie der Tatsache, dass teilweise nur Zahlungsbelege vorlagen allerdings nicht die dementsprechenden Rechnungen (insb. Mahnungen bzw. Ratenzahlungen). Tz. 5 endgültige Bescheide Soweit die entsprechenden Bescheide vorläufig ergangen sind, werden sie im Zuge dieser Außenprüfung, nach Wegfall der Ungewissheiten, die ausschlaggebend waren für die vorläufige Veranlagung, als endgültig erklärt. Das Finanzamt erließ am 27.04.2012 die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2005, 2006 und 2007 gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig sowie die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2008, 2009 und 2010 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend. In der am 6.6.2012 gegen die o. a. Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, brachte die Bf. unter Hinweis auf die am 16.5.2011 beim Finanzamt erstellte Niederschrift hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2008 vor, dass die Bf. in diesen nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Frisiersalons g E sondern nur die Erfüllungsgehilfin von Herrn E gewesen sei. Die in dieser Niederschrift festgehaltenen Tatbestände seien in diversen Protokollen des Gerichtes von Herrn E in gleicher Weise dargestellt worden. Auch dieser habe ausgesagt, dass er jeden Abend die Tageslosung an sich genommen habe und darüber frei verfügt habe. Dieser Vorgangsweise habe die Bf. keinen Widerstand entgegenbringen können, da diese Gewaltakte seitens des damaligen Gatten befürchtet habe. Aufforderungen des Rechtsbeistandes der Bf. auf Ausfolgung der Geschäftsunterlagen seien unbeantwortet geblieben. Erst durch das Eingreifen des Finanzamtes seien diese ausgefolgt worden. Dabei solle nicht unerwähnt bleiben, dass das Prüfungsorgan selbst Unterlagen aus der Wohnung abgeholt habe, da Herr E sich geweigert habe, sämtliche Aufzeichnungen dem Finanzamt auszuhändigen. Im Betriebsprüfungsbericht werde festgehalten, dass bis zum Jahre 2008 anscheinend sowohl die Einnahmen des Geschäftes in der Gasse als auch jene des Geschäftes in wien der Bf. zugerechnet worden seien. Eine Trennung sei nicht möglich. Unbestritten sei, dass Herr E Eigentümer des Geschäftes in der Gasse sei bzw. gewesen sei. Leider habe es das Finanzamt jedoch unterlassen Herrn E über die Geschäftsführung Gasse zu befragen. Sämtliche in Papierform eingereichte Steuererklärungen seien von Herrn E unterzeichnet worden. Die Bf. habe keine Möglichkeit gehabt, diese zu kontrollieren. Lt. Einkommensteuerrichtlinien sei ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage sei. Der VwGH führe aus, dass wirtschaftliches Eigentum an einer Sache iSd des § 24 Abs 1 lit d BAO voraussetze, dass der wirtschaftliche Eigentümer die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübe. Sowohl aus dem Scheidungsakt als auch aus der Niederschrift vom 16.5.2012 gehe hervor, dass Herr E die Herrschaft über den Frisiersalon gleich einem Eigentümer ausgeübt habe. Da die Bf. in den Jahren 2005 bis 2008 nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebes gewesen sei, beantrage sie Herrn E die Umsätze und Einkommen der Jahre 2005 bis 2008 zu zurechnen. Hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2010 werde im Betriebsprüfungsbericht festgehalten, dass von Herrn E handschriftliche Kassabücher geführt worden seien. Die Tageslosungen seien mittels nummerierter, verschiedenfärbiger Bons ermittelt worden. Die Tatsache, dass diese Bons mit keinem Datum versehen und verschiedenfärbig seien, sei für das Finanzamt ausschlaggebend gewesen, die Überprüfbarkeit dieser Unterlagen zu verneinen. Dieser Umstand sei nicht nachvollziehbar. Die Farben seien den einzelnen Mitarbeitern zugeteilt worden, sodass es dadurch natürlich zu verschiedenen Farbblöcken pro Tag gekommen sei. Auf Grund der vorgedruckten Nummern und den tageweise abgelegten Blöcken sei die Vollständigkeit sehr wohl leicht zu überprüfen. Einen Hinweis, dass Umsätze nicht aufgezeichnet worden seien, habe das Finanzamt nicht festgehalten. Es sei daher anzunehmen, dass sämtliche Einnahmen aufgezeichnet worden seien. Das Finanzamt habe im Zuge der Betriebsprüfung keine Umsatzverkürzung festgestellt. Die Begründung für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 10% beruhe lediglich auf einer angeblichen Nichtüberprüfbarkeit der Einnahmen. Der gewählte Satz von 10% sei überschießend und nicht gerechtfertigt. Die Bf. beantrage die Anwendung eines Satzes von 3%. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an den UFS beantrage die Bf. eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat. Mittels Ergänzungsersuchens vom 18.6.2012 teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass die von ihr übermittelte Berufung, nunmehr Beschwerde, zwei Berufungsbegehren aufweise: Einerseits die Höhe des Sicherheitszuschlages und andererseits die laut der Bf. unrichtige Zurechnung der Umsätze und Einkünfte aus dem Frisiersalon an den Standorten wien. und gasse. Es werde vorgebracht, dass die Bf. nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Friseursalons gewesen sei, sondern dieses Herrn E zuzurechnen gewesen sei. lm Zuge der letzten BP 2002-2004 und dem darauf folgenden Rechtsmittel sei unstrittig gewesen, dass die Bf. auch wirtschaftliche Eigentümerin des Friseurgeschäftes gewesen sei. Dies betreffe jedenfalls den Betrieb in der wien., der mehrfach im Verfahren genannt werde. Dieser werde seit 1980 von der Bf., die seit diesem Jahr auch über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfüge, betrieben. Anders als von der Bf. dargestellt, sei keineswegs unstrittig, daß der Betrieb bzw. die Betriebsstätte gasse Herrn E zuzurechnen sei, da dieser bereits Jahre vor seiner Pensionierung 2002 nur noch nichtselbständige Einkünfte als Beschäftigter der Bf. sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Diese seien exakt im Jahre 2003 vollständig weggefallen, als die Bf. zu ihrer Gewerbeberechtigung für die wien. eine weitere Betriebsstätte in der gasse gemeldet (Meldungszeitraum 29.7.2003-17.6.2008) habe. Zusammen mit der gemeinsamen Erfassung in einer Buchhaltung ergebe sich somit die - gegebenenfalls widerlegbare - Vermutung, daß es sich in den Jahren 2005 -2008 um einen Betrieb mit zwei Standorten, der der Bf. zuzurechnen sei, gehandelt habe. Daß sich eine Unternehmerin hinsichtlich ihrer Agenden einer oder mehrerer anderer Personen bediene (z.B. Buchhaltung, Bankgeschäfte ...), sei für sich nicht ungewöhnlich und mache aus dem Bevollmächtigten deshalb noch lange keinen wirtschaftlichen Eigentümer. Die Vertretungsvollmacht stamme bekanntlich bereits aus 1981, diese sei bis 2009 gültig gewesen und habe Herrn E berechtigt, bereits lange vor 2005 für die Bf. tätig zu werden. Wenn die Bf. nunmehr vorbringe, in den Jahren 2005-2008 nicht wirtschaftliche Eigentümerin gewesen zu sein, werde diese ersucht, dies aufgrund konkreter Unterlagen zu beweisen. Es dürfe in diesem Zusammenhang auf die Angehörigenjudikatur hingewiesen werden, da ja erst 11/2009 die Scheidungsklage eingereicht worden sei. Es würden insbesonders Unterlagen und Beweismittel, warum die ab 1.1.2005 nicht mehr wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei, benötigt. Dieser Umstand sei für die Zeiträume davor unstrittig gewesen (siehe BE des UFS Stadt vom 2.2.2222 zu UFS und RV/1007-W/O7). Ebenso würden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Beantwortung der Frage, warum dieses wirtschaftliche Eigentum mit 31.77.2008 geendet habe, obwohl Herr E laut dem Schreiben der Bf. vom 28.6.2010 noch bis Herbst 2009 die Grundaufzeichnungen, die Buchhaltung und die Steuererklärungen erstellt habe, benötigt. Abschließend ersuchte das Finanzamt die Bf. um detaillierte Stellungnahme samt Übermittlung von Nachweisen hinsichtlich des Vorbringens, wonach Herr E im o. a. Zeitraum wirtschaftlicher Eigentümer des in Rede stehenden Betriebes gewesen sei. In der Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens vom 18.07.2012 führte die Bf. aus, dass sie den Grund dafür, warum bei der letzten Betriebsprüfung unstrittig gewesen sei, dass die Bf. auch wirtschaftliche Eigentümerin des Friseurbetriebes gewesen sei, nicht nachträglich beurteilen könne. Ein Grund dafür dürfte sein, dass Herr E sämtliche Verhandlungen mit der Finanzverwaltung selbst geführt habe und sich nicht selbst habe belasten wollen. In der erwähnten Berufungsentscheidung des UFS fänden sich jedoch Hinweise dafür, dass dieser den Betrieb als sein Eigentum betrachtet habe und auch die Absicht gehabt hätte, diesen als solchen zu behalten. Um dieses Eigentum behalten zu können, habe er auch Gewalt eingesetzt. Diese Gewaltanwendungen seien in diversen Polizei- und Gerichtsakten dokumentiert. Die vielen Geldflüsse zwischen Herrn E und dem Friseurbetrieb deuteten ebenfalls darauf hin. Sowohl die Betriebsprüfung der Jahre 2002 bis 2004 als auch die letzte BP habe es unterlassen zwischen den Betrieben in Stadt 77 und Stadt 78 zu unterscheiden, obwohl das Vorhandensein zweier Betriebe unstrittig gewesen sei. Der Grund dafür liege darin, dass Herr E als wirtschaftlicher Eigentümer es unterlassen habe, getrennte Aufzeichnungen, die es sicher gegeben habe, vorzulegen. Die Tatsache, dass die Bf. ihre Gewerbeberechtigung auch auf den Betrieb in der Gasse ausgedehnt habe, beruhe auf rein formalen Gründen ohne wirtschaftlichen Hintergrund. Es sei anzumerken, dass die erforderlichen Gewerbeanmeldungen von Herrn E durchgeführt worden seien. Durch diesen Formalakt hätte dessen Pension gesichert werden sollen. An der Führung der Geschäfte hätte sich dadurch nichts geändert. Das wirtschaftliche Eigentum über ihren Betrieb habe die Bf. erst im Herbst 2009 und nicht mit dem 31.77.2008 mit Hilfe der Sicherheitsorgane und der Gerichte erlangt. Im Vorhalt werde Bezug auf die Angehörigenjudikatur genommen. Dabei sei Folgendes zu beachten: In der umfangreichen Judikatur werde ausgedrückt, dass bei Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen strengere Kriterien anzuwenden seien. In schwerwiegenden Fällen könnten nur Notariatsakte rechtliche Wirkungen auslösen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen dürfte die Unterfertigung der Generalvollmacht durch die Bf. nicht freiwillig erfolgt sein. Die Vollmacht sei somit nichtig. Hinsichtlich der im vorigen Absatz erwähnten Vollmacht wird angemerkt, dass diese Herrn E am 11.05.1981 seitens der Bf. erteilt wurde. Es handelt sich bei dieser um eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, die u. a. die Berechtigung, die Bf. in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten, umfasst. Weiters umfasst diese u. a. sämtliche in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte sowie die Berechtigung, bei Banken und sonstigen Behörden, Gelder der Bf. in Empfang zu nehmen und hierüber zu quittieren. Auf der Rückseite dieser Vollmacht wird die Echtheit der Unterschrift der Bf. notariell bestätigt und weiters ausgeführt, dass die Bf. über die Rechtswirkungen einer Generalvollmacht belehrt wurde. Am 16.05.2011 wurde die Bf. seitens der Betriebsprüfung niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Anzahl der Geschäfte, deren Ort und deren Größe befragt, gab diese u. a. an, dass sich in der Gasse das erste Geschäft ihres Exmannes befunden habe. Ihr damaliger Gatte habe das Geschäft gemietet. Dieses Geschäft sei im Jahre 2008 abgebrannt. Seither habe sich nichts mehr verändert, das Geschäft sei leerstehend. Die Versicherung laufe weiterhin auf den Namen der Bf., diese müsse weiterhin die Zahlungen leisten. Eine kurze Zeit sei das Geschäft auf sie angemeldet gewesen. Nach dem im Jahre 2002 erfolgten Tod von Frau Ö habe Herr E dieses gemeinsam mit Herrn G geführt. Dieser sei nur in der Gasse angestellt gewesen und nicht bei ihr. Das Geschäft in der wienn sei im Jahre 1980 aufgesperrt worden. Der Mietvertrag laute schon immer auf den Namen der Bf. Seit September 2009 betreibe die Bf. nur mehr das Geschäft in der wienn. Ihr Exmann habe über eine schriftliche Vollmacht hinsichtlich der Führung der Geschäfte verfügt. Diese sei Ende 2009 widerrufen worden. Die Lehrlinge hätten abwechselnd an beiden Adressen gearbeitet. Seit 01.01.2012 führe die Bf. die vorgelegten Kassazettel. Die elektronische Buchhaltung werde von ihr und Herrn O elektronisch erstellt. Die Jahresabschlüsse seien stets vom Exmann der Bf. erstellt worden. Die Kassabelege sowie die Einnahmen habe sie ihrem Exmann täglich übergeben. Die Buchhaltung sei von diesem erstellt worden. Zum Wochenende habe die Bf. ein Taschengeld iHv Euro 200,- erhalten. Die Durchführung der täglichen Abrechnungen sei folgendermaßen vor sich gegangen: Am Abend habe die Bf. die Zettel und das Geld mit Ausnahme des Wechselgeldes aus der Kassa herausgenommen und habe diese bzw. dieses ohne Kontrolle ihrem Exmann übergeben. Am Samstag habe sie die komplette Kassa übergeben. Am Dienstag habe sie wieder die Kassa mit dem Wechselgeld erhalten. Ob Herr E das Geld auf die Bank getragen habe, wisse die Bf. nicht. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindet sich u. a. ein Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Hinsichtlich des o. e. Herrn G geht aus diesem hervor, dass dieser vom 10.09.2002 bis zum 03.09.2007 bei der Bf. als Arbeiter beschäftigt war und dass dieser in der Zeit vom 04.09.2007 bis zum 30.09.2007 Krankengeld bezog. Vom BFG hinsichtlich des Genannten angestellte Recherchen ergaben, dass dieser in den Jahren 2002 bis 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Die hinsichtlich der Herrn E und G seitens des BFG angestellte Recherchen ergaben, dass diese im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Vom BFG im GISA Gewerbeinformationssystem Austria angestellte Recherchen ergaben Folgendes: Herr E und Herr G übten zu keiner Zeit ein Gewerbe aus. Die Bf. betreibt seit dem 19.05.1980 das Gewerbe "Friseure und Perückenmacher" am Standort wien., 9999 Stadt. Außerdem wurde von dieser das genannte Gewerbe in der Zeit vom 29.03.2003 bis zum 16.06.2008 in der weiteren Betriebsstätte ggasse, betrieben. Angemerkt wird, dass die Bf. mit Herrn E am Datum *** die Ehe schloss. Den Sachverhaltsfeststellungen des Scheidungsurteiles des BG BG, GZ, vom 1.1.1111 ist u. a. zu entnehmen, dass die Bf. Inhaberin des gegenständlichen Friseursalons war und dass Herr E im Jahre 2002 offiziell in Pension ging, sich jedoch nach wie vor wie bisher um sämtliche finanzielle Angelegenheiten dieses Geschäftes kümmerte. Die Bf. selbst sei im Geschäft gestanden, habe die Kunden betreut und dem Genannten jeden Abend die Tageslosung samt der Kassazettel übergeben. Herr E habe sämtliche geschäftliche Angelegenheiten alleine erledigt sich auch dabei nicht dreinreden lassen. Die Bf. habe sich bei deren Vornahme durch Herrn E ganz auf diesen verlassen und diesem vertraut. Der in Rede stehende Friseurbetrieb sei 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die Eröffnung eines über das Vermögen der Bf. beantragten Konkurses habe Herr E abwenden können. Die Bf. sei vom Genannten von einem im Datum1 2009 neuerlich gestellten Konkursantrag nicht umgehend informiert worden. Auf Grund von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern habe die Bf. eine Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens erreicht. Der diesbezügliche Beschluss sei am Datum2 2009 ergangen. Ab den Jahren 2005/2006 sei es zu Disharmonien in der zwischen der Bf. und Herrn E gekommen, ab dem Jahre 2007 zu von beiderseitiger Gewalt getragenen Auseinandersetzungen, wobei der überwiegende Teil dieser Gewalt von Herrn E ausgeübt worden sei. Spätestens seit dem 3.9.2009 sei die Ehe der Genanntenunheilbar zerrüttet gewesen. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung findet sich auch die vom o.g. Gericht erstellte Übertragung des im Zuge des die Bf. und Herrn E betreffenden Scheidungsverfahrens bei der Verhandlung vom 1.77.2010 aufgenommenen Tonbandprotokolls. In diesem wurde zu Beginn wörtlich wie folgt ausgeführt: "Anknüpfung an die bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO. P E gibt nach WE und Vorhalt des § 376 ZPO unbeeidet vernommen an: Zu unserer Geschäftsgebarung im Friseurgeschäft gebe ich an: Es war so, dass ich alles machen musste, meine Frau wollte überhaupt nichts tun. Damit meine ich, sie hat als normale Friseurin gearbeitet und alle Probleme, die angefallen sind, hat sie Jahrzehnte lang zu mir gesagt mach das du. Auf Vorhalt, dass meine Frau aussagte, ab 2009 habe sie sich sehr wohl für die Geschäftsgebarung interessiert, gebe ich an: Nein, das ist nicht richtig, sie hat sich nur für den Bladen interessiert. Damit meine ich den Ehezerstörer Hr. O. Ich habe zu ihr gesagt, wir haben finanzielle Probleme, das hat sie jedoch nicht interessiert. Sie hat zu mir gesagt, na dann sperren wir das Geschäft zu. Ich habe zu ihr gesagt, nein, das ist nicht notwendig, ich kann ja Briefmarken verkaufen und alles retten." Angemerkt wird, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum laut Auszug des Dienstgeberkontos des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger 42 Dienstnehmer im Betrieb der Bf. beschäftigt waren. Anzumerken ist diesbezüglich, dass viele dieser Dienstnehmer laut diesem Auszug lediglich wenige Tage oder Wochen bei der Bf. arbeiteten und dass es sich bei den meisten davon um sogenannte Arbeiterlehrlinge handelte. Angemerkt wird weiters, dass dort aufscheint, dass Herr G in der Zeit vom 10.9.2002 bis zum 3.9.2007 als Arbeiter der Bf. angemeldet war. Zu Beginn der über Antrag der Bf. am 31.01.2018 abgehaltenen mündlichen Verhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass folgende Punkte strittig seien: 1) Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am gegenständlichen Friseurbetrieb. 2) Die Zurechnung des Betriebes in der Gasse zum Betrieb der wienn (Geschäftsadresse von Frau E) 3) Die Höhe des aufgrund der Mängel des Rechenwerkes der Bf. zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages von 10%. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde dieAnwendung eines solchen von 3% beantragt. 1) Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am gegenständlichen Friseurbetrieb: Über Vorhalt des Vorsitzenden, wonach Frau E Herrn E eine umfassende Vollmacht zur Vornahme sämtlicher finanzieller und steuerlicher Angelegenheiten erteilt habe, gab der steuerliche Vertreter an, dass Frau E zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht 26 Jahre alt gewesen sei und Herr E 40 Jahre. Lange Jahre hätten sich aus der Vollmacht keine Probleme ergeben. Diese seien erst zu Beginn der BP, die hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 durchgeführt worden sei, entstanden. Im Zeitraum dieser BP habe es wirtschaftliche Probleme gegeben. Damit im Zusammenhang sei bei der Bf. der Wunsch entstanden, diese Vollmacht zu stornieren bzw. zu widerrufen. Gewaltakte seitens des Herrn E hätten einen derartigen Widerruf jedoch verhindert. Es sei der Bf. nicht einmal mit Hilfe eines Rechtsanwaltes möglich gewesen an die Geschäftsunterlagen des gegenständlichen Friseurbetriebes heranzukommen. Erst im Zuge der nunmehrigen BP habe Herr E die Unterlagen heraus gegeben. Die Herausgabe der Unterlagen sei wie folgt vor sich gegangen: Das Finanzamt habe Herrn E vorgeladen und dabei aufgefordert, die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Da Hr. E über kein Auto verfügt habe, seien diese Unterlagen vom FA abgeholt worden. Herr E habe den Friseurbetrieb als seinen Betrieb angesehen. Die Frage des Vorsitzenden, ob der Widerruf der Vollmacht unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes vor dem Jahr 2009 möglich gewesen sei, beantwortete die Bf. damit, dass sie sich dies nicht getraut habe. Über Vorhalt des Vorsitzenden, dass die gegenständliche Vollmacht nach notarieller Belehrung über die Rechtswirkungen einer Generalvollmacht erteilt worden sei, gab der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 18.6.2012, wonach diese Vollmacht nichtig sei, bekannt, dass diese Ausführungen überschießend gewesen seien. Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in dieser Vorhaltsbeantwortung, wonach die Unterfertigung der Generalvollmacht durch Frau E nicht freiwillig erfolgt sei, seien dahingehend zu verstehen, dass sich diese der Tragweite, die eine Generalvollmacht entfalte, nicht bewusst gewesen sei. Die Frage des Vorsitzenden hinsichtlich der Existenz von Nachweisen betreffend des wirtschaftlichen Eigentums am gegenständlichen Friseurbetrieb beantwortete der steuerliche Vertreter damit, dass neben den bereits erwähnten und in Rede stehenden diesbezüglichen Dokumenten (soweit auf das Scheidungsurteil bisher auszugsweise Bezug genommen wurde) anzuführen sei, dass im Scheidungsurteil auch der Umstand, dass Hr. O vorgeschlagen habe, dass die Bf. und deren Tochter an der Buchhaltung teilnehmen könnten, angeführt sei. Herr E habe dieses Ansinnen abgelehnt und dazu gesagt, dass die Bf. und ihre Tochter nicht fähig seien, an der Buchhaltung teilzunehmen. Der weitere Vorschlag Herrn O´s, einen Steuerberater zu Hilfe zu nehmen, sei von Herrn E ebenfalls abgelehnt worden. Weiters wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass Frau E von Herrn E wöchentlich lediglich 200 Euro an Taschengeld erhalten habe. Dieser Umstand gehe aus der Niederschrift vom 16.5.2011 hervor. Die Frage des Vorsitzenden aus welchem Grund die Frage des wirtschaftlichen Eigentums erstmalig im Zuge der Erhebung der Beschwerde (6.6.2012) und nicht bereits im Zuge der die Jahre 2005 bis 2010 betreffenden BP releviert worden sei, beantwortete der steuerliche Vertreter damit, dass er sich das nicht getraut habe. Es könne auch sein, dass ihm das erst später eingefallen sei. Hinsichtlich des Nichttrauens sei anzumerken, dass der Betriebsprüfer in resoluter Weise vorgegangen sei, was die Vorlage von Akten bzw. von Beweismitteln betroffen habe. Der steuerliche Vertreter habe sich daher gedacht, dass es vorteilhafter sei, die Frage des wirtschaftlichen Eigentums erst in einem nachfolgenden Berufungsverfahren zu thematisieren. Hinsichtlich des im vorigen Absatz dargestellten Vorbringens des steuerlichen Vertreters befragt, gab der Betriebsprüfer an, dass er seiner Meinung nach nicht resolut vorgegangen sei. Die Prüfung habe sehr lange gedauert. Über Befragen des Vorsitzenden, wonach in der Übertragung des Tonbandprotokolls - Anmerkung: der Verhandlung vom 1.77.2010 vor dem BG BG, Näheres siehe oben - der Verhandlung vom 1.77.2010 festgeschrieben sei, dass die Bf. ausgesagt habe, sich ab 2009 sehr wohl für die Geschäftsgebarung interessiert zu haben, gab die Bf. an, sie habe sich bereits in den Vorjahren für die Geschäftsgebarung interessiert. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, diese in irgendeiner Art und Weise wahrzunehmen, da dies seitens Hrn. E unter Gewaltanwendung verhindert worden sei. Der Vorsitzende legte der Bf. und ihrem Vertreter das entsprechende Schriftstück vor. Der steuerliche Vertreter der Bf. gab diesbezüglich an, dass es sein könne, dass diese Aussage aus prozesstaktischen Gründen erfolgt sei. Herr E sei außerdem sehr jähzornig gewesen. Die Frage der Beisitzerin, Frau C., wem die fünf Eigentumswohnungen gehört hätten, wird vom Vorsitzenden durch das Verlesen der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im o. e. Scheidungsurteil vom 1.1.1111 beantwortet. Gemäß diesen habe Hr. E fünf Eigentumswohnungen auf den Namen der Bf. gekauft. Zwei davon seien später der (gemeinsamen) Tochter überschrieben worden. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums gab die Vertreterin des FA unter Hinweis darauf, dass in der UFS Entscheidung UFS vom 2.2.2222 ausgeführt worden sei, dass Herr E bei der diesbezüglich am 2.2.2222 abgehaltenen Berufungsverhandlung auf ausdrücklichen Wunsch der Frau E anwesend gewesen sei, an, dass daher zu diesem Zeitpunkt Hr. E in Ausübung seiner Vollmacht für die Bf. gehandelt habe. Weiters verweise die Vertreterin des FA hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums auf die bisherigen diesbezüglichen Ausführungen des FA, sowie auf den Umstand, dass hinsichtlich des abweichenden wirtschaftlichen Eigentums (abweichend von der Steuererklärung) keine Nachweise existierten. 2) Die Zurechnung des Betriebes in der Gasse zum Betrieb der wienn(Geschäftsadresse von Frau E) Die Frage des Vorsitzenden, aus welchem Grund die Geschäftsvorfälle beider Betriebe (wienn und Gasse) in einer gemeinsamen Buchhaltung erfasst worden seien, beantwortete der Vertreter der Bf. damit, dass man diesbezüglich Herrn E fragen müsse. Außerdem habe sich dieser als Eigentümer beider Betriebe gesehen und danach gehandelt. Außerdem sei die Trennung der Belege kaum möglich. Weiters seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben dieser beiden Betriebe in einem Kassabuch erfasst worden. Auf Frage des Vorsitzenden, warum laut GISA-Auskunft keine Gewerbeanmeldung hinsichtlich der Betriebsstätte in der Gasse betreffend Hrn. E existiere, gab die Bf. an, dass dieses Geschäft vor der Pensionierung des Hrn. E diesem gehört habe. Hr. G sei bei ihr angestellt gewesen; er hat immer in der Gasse gearbeitet. Über Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Hrn. G betreffenden Lohnaufwendungen im Rechenwerk bzw. in der Buchhaltung der Bf. enthalten seien, gab diese an, dass dies so der Fall gewesen sei. Der steuerliche Vertreter wiederholte, dass Herr E das wirtschaftliche Eigentum an beiden Standorten des in Rede stehenden Friseurbetriebes gehabt habe. Über Vorhalt des Vorsitzenden, wonach aus dem Akt hervorgehe, dass die Bf. in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Lehrlingsausbildungsprämien erhalten habe und diese Lehrlinge laut deren Angaben (Bf.) in der Niederschrift vom 16.5.2011 abwechselnd in beiden Standorten gearbeitet hätten, gab die Bf. an, dass sie hinsichtlich der Lehrlingsausbildungsprämien nichts sagen könne; das habe alles Herr E gemacht. Das abwechselnde Arbeiten in beiden Betrieben durch die Lehrlinge werde von der Bf. bestätigt. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Einnahmen aus diesen Lehrlingsausbildungsprämien in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Bf. aufscheinten. Über Befragen des Beisitzers Hrn. D., wer die Lehrlinge angestellt habe, gab die Bf. an, dass dies durch Hrn. E erfolgt sei. Sie habe die Lehrlinge ausgebildet. Die Frage des Vorsitzenden, ob es im Zuge der Vorprüfung (2002 bis 2004) bzw. in dem sich daraufhin anschließenden Beschwerdeverfahren gegen die aufgrund dieser BP ergangenen Bescheide strittig gewesen sei, dass die beiden Betriebsstätten dem Unternehmen der Bf. zuzurechnen gewesen seien, gab diese an, dass dies unstrittig gewesen sei. Der Vorsitzende stellte fest, dass im Zuge der Vorprüfung bzw. gemäß den diesbezüglichen Bescheiden beide Betriebsstätten dem Unternehmen der Bf. zugerechnet wurden. Der steuerliche Vertreter gab diesbezüglich an, dass Dr. Dr., der damalige Rechtsanwalt der Bf. gewesen sei und nicht geltend gemacht habe, dass das wirtschaftliche Eigentum Hrn. E und nicht der Bf. zuzurechnen gewesen sei. Hr. O gab an, dass eine diesbezügliche Trennung in zwei Betriebe auch nicht im Interesse des Hrn. E gewesen sei. Der steuerlicher Vertreter gab an, dass Hr. E im Jahre 2004 kein Interesse daran gehabt habe, dass ihm der Standort Gasse zugerechnet worden seie, da Schwarzgelder seitens des FA vermutet worden seien. Der Betriebsprüfer gab auf Befragen des Vorsitzenden, ob für diesen im Zuge der BP eine Trennung dieser beiden Standorte erkennbar gewesen sei, bekannt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Buchhaltung beider Betriebsstätten sei gemeinsam erstellt worden. Es habe gemeinsame Lohnkonten gegeben. Die Frage des Vorsitzenden an den Betriebsprüfer, ob die unter Tz. 1 des BP-Berichtes erstellten Ausführungen, wonach das Geschäft in der Gasse ab 2002 von Hrn. E und Hrn. G betrieben worden sei, alleine aufgrund der Niederschrift vom 16.5.2011 von ihm vorgenommen worden sei, bejahte der Prüfer. Die weitere Frage des Vorsitzenden, warum der Betriebsprüfer unter Tz. 1 des BP-Berichtes die Feststellung getroffen habe, dass die Zurechnung des Geschäftes Gasse an Hrn. E alleine bzw. zusammen mit Hrn. G bzw. an die Bf. nicht eindeutig getroffen werden habe können, beantwortete dieser damit, dass dies auf die widersprüchlichen diesbezüglichen Angaben zurück zu führen sei. 3) Höhe des sich aufgrund der Mängel im Rechenwerk der Bf. zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages von 10% (Diesbezüglich wurde in der Beschwerde die Anwendung eines solchen von 3% beantragt). Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Mängel im Rechenwerk der Bf. führte der steuerliche Vertreter zunächst aus, dass er derartige Mängel nicht erkennen könne. Es stimme, dass im Kassabuch Eintragungen mit dem Bleistift vorgenommen worden seien, diese hätten jedoch nur die Umsatzsteuer betroffen bzw. deren Ermittlung gedient und hätten mit der Führung des Kassabuches nichts zu tun gehabt. Der steuerliche Vertreter legte dem erkennenden Senat das Kassabuch des Jahres 2006 zur diesbezüglichen Einsicht vor. Der Senat stellte gemeinsam fest, dass die diesbezüglichen Angaben des steuerlichen Vertreters den Tatsachen entsprechen. Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass es im Jahr 2006 eine Überschreibung im Journal dieses Jahres gegeben habe. Weitere Überschreibungen seien nicht erkennbar. Auch dieser Umstand wurde dem erkennenden Senat mittels Vorlage des Journals zur Kenntnis gebracht. Der Senat stellte wiederum gemeinsam fest, dass die diesbezüglichen Angaben des steuerlichen Vertreters den Tatsachen entsprechen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102515/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102515.2012
Stammnummer
118485
Gültig
09.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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