Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0029-W/04
Rechtsirrtum hinsichtlich Entrichtungspflicht der Kammerumlage. Vorliegen von Eventualvorsatz im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0029-W/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich eine als Geschäftsführer einer GmbH zwar grundsätzlich für die Abgabenentrichtung zuständige Person für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten (im gegenständlichen Fall für die Entrichtung der Kammerumlage) eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen in der Person des Leiters des Rechungswesens bedient, welcher die Entrichtung der Kammerumlage im Tatzeitraum mit Wissen und Zustimmung des Geschäftsführers deswegen nicht vorgenommen hat, weil er nach Erkundigung beim Steuerberater von einer für alle Abgabepflichtigen wirkenden EU-Richtlinienwidrigkeit der Kammerumlage und daher von einer nicht mehr gegebenen Entrichtungspflicht ausgegangen ist, so ist er damit gemeinsam mit dem Leiter des Rechnungswesens einem Rechtsirrtum unterlegen, welcher vorsätzliches Handeln im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausschließt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Fa.K.
, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten und der nebenbeteiligten
Fa.T., letztere ebenfalls vertreten durch Fa.K. vom 4. März 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Baden vom 4. Dezember
2003, SpS, nach der am 10. September 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Vertreters der Nebenbeteiligten, der
Amtsbeauftragten P. sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Den
Berufungen des Beschuldigten und der nebenbeteilgten Fa.T. wird stattgegeben und
das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 4. Dezember 2003, SpS , wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. FinStrG für schuldig gesprochen, weil er als
Geschäftsführer der Fa.T. vorsätzlich die Kammerumlage für
den Zeitraum Jänner 1998 bis Juni 2002 in Höhe von
€ 38.883,31 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Über den
Bw. wurde deswegen gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.T. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im
Tatzeitraum für die abgabenbehördlichen Belange der Fa.T. als
Geschäftsführer verantwortlich zeichnete. Sein monatliches Einkommen
betrage € 6.300,00. Er sei sorgepflichtig für drei Kinder und
finanzstrafbehördlich unbescholten.
Im Rahmen einer
in den Jahren 2002 und 2003 stattgefundenen abgabenbehördlichen
Prüfung sei festgestellt worden, dass für den Zeitraum Jänner
1998 bis Juni 2002 keine Kammerumlage abgeführt worden sei.
Der Bw. habe
zur objektiven Tatseite zugegeben, dass er tatsächlich die Kammerumlage
vorsätzlich in den angeführten Zeiträumen nicht entrichtet habe,
dies jedoch deswegen, weil er in Erfahrung gebracht habe, dass beim
Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig gewesen sei, welche die
Frage, ob die Kammerumlage I zu einer Reduktion des Vorsteuerabzuges
führe, behandle. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob dies
rechtswidrig sei, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zwar habe der EuGH
mit Entscheidung vom 19. Februar 1998 erkannt, dass die Kammerumlage I
nicht EU-widrig sei, dies sei jedoch dem Bw. nicht zur Kenntnis gelangt.
Zugegeben sei,
dass die seinerzeitige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder die
gegenständliche Kammerumlage betreffe, noch überhaupt vom Bw.
veranlasst worden sei. Der Bw. habe von dieser Beschwerde durch eine nicht
genannte Person des steuerlichen Vertreters Kenntnis erlangt.
Dem sei
entgegenzuhalten, dass auch ein praktisch rechtsunkundiger
Geschäftsführer (ein solcher dürfe ja gar keine
Geschäftsführung übernehmen) wisse, dass eine anhängige
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht die bekämpfte Norm aufhebt,
sondern erst eine der Beschwerde zuerkennende Sachentscheidung.
Demgemäß sei die vorsätzliche Nichtentrichtung nicht auf einen
entschuldbaren Rechtsirrtum zurückzuführen. Selbst wenn man ihm dies
zubilligen würde, hätte er sich jeweils vor neuerlicher
vorsätzlicher Nichtentrichtung der Kammerumlage vergewissern müssen,
ob eine Entscheidung erflossen sei und im vorliegenden Fall unverzüglich
nach Kenntnis des Umstandes, dass eine für ihn negative Entscheidung
ergangen sei, Selbstanzeige unter Nachzahlung erstatten müssen. Auch dies
sei nicht erfolgt. Er habe sich sohin vorsätzlich in Rechtsunkenntnis
gelassen und vorsätzlich die Kammerumlage nicht entrichtet.
Die subjektive
Tatseite des Bw. sei sohin nicht nur mit bedingtem, sondern mit direktem Vorsatz
als erwiesen anzusehen.
Die Behauptung,
durch einen ungenannten Mitarbeiter der als seriös und erfahren bekannten
Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft K. durch dessen Unwissenheit diesen
Umstand herbeigeführt zu haben, könne nur als Schutzbehauptung
angesehen werden, die keineswegs in irgendeiner Weise exkulpieren könne.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzbehördliche
Unbescholtenheit, das Geständnis zum Tatsächlichen, die Sorgepflicht
für drei Kinder und die Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend die
Begehung durch einen längeren Tatzeitraum angesehen wurde.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 4. März 2004, welche sich gegen den
Schuldspruch, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben, richtet.
In der Berufung
wird ausgeführt, dass der Spruchsenat zum Schluss komme, dass der Bw.
vorsätzlich gehandelt habe und das Vorliegen von Vorsatz damit
begründet werde, dass der Bw. es verabsäumt habe, sich bezüglich
des Ausganges des beim EuGH anhängigen Verfahrens zu erkundigen und sich
damit vorsätzlich in Rechtsunkenntnis gelassen habe.
Dazu sei
anzumerken, dass es für den Bw. als Geschäftsführer der GmbH
nicht möglich sei, sich bezüglich jeglicher Neuerungen und
Änderungen im Steuerrecht am Laufenden zu halten. Vielmehr würden
steuerliche und handelsrechtliche Fragen von Mitarbeitern mit einschlägiger
Ausbildung, gegebenenfalls unter Rückfrage bei ihrem Wirtschaftsprüfer
bzw. ihrem steuerlichen Vertreter geklärt.
Die Annahme,
dass der Bw. selbst schuldhaft gehandelt habe, sei somit nicht
uneingeschränkt zulässig. Wurden nämlich andere Personen für
Tätigkeiten bestellt, die die Abgabengesetze vorschreiben, so habe der
Geschäftsführer, neben einem eventuellen Auswahlverschulden, lediglich
dann ein Verschulden für diese Erfüllungsgehilfen zu verantworten,
wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer
Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können.
Der
Abgabenpflichtige habe somit bei der Verwendung von Erfüllungsgehilfen die
Verpflichtung, die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen zu überwachen
bzw. Vorkehrungen zu treffen, um eine geeignete Überwachung
sicherzustellen. Ein geeignetes Mittel sei dabei beispielsweise auch die
Bestellung eines Wirtschaftsprüfers. Dieser sei im vorliegenden Fall
vorhanden. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung werde nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Grad der
Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Da aber
im vorliegenden Fall alle anderen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die im
Auftrag des Bw. durch Mitarbeiter wahrgenommen worden seien,
ordnungsgemäß erfüllt worden wären, habe der Bw. davon
ausgehen können, dass er zuverlässige und erfahrene Mitarbeiter habe.
Der Bw. habe seine Überwachung auf Stichproben beschränken
können, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Allgemeinen für eine den Sorgfaltspflichten eines
Geschäftsführers entsprechende Überprüfung ausreichend
seien. Auch habe der Bw. keine steuerlichen Spezialkenntnisse, um die
Richtigkeit der Tätigkeit seiner Angestellten bis ins letzte Detail
beurteilen zu können. Die Überwachungsaufgabe in diesen Detailfragen
werde daher vorwiegend vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater
übernommen. Der Bw. habe somit keinesfalls vorsätzlich die
Überwachung seiner Mitarbeiter bei der Erfüllung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen unterlassen.
Bedient sich
ein Abgabepflichtiger eines Erfüllungsgehilfen, so könne ihn jedoch
auch ein Verschulden bei der Auswahl der betreffenden Personen treffen. Ihn
treffe dann bereits bei der Auswahl eine besondere Sorgfaltspflicht. Der
Abgabepflichtige habe sich zu vergewissern, ob er bei der in Betracht gezogenen
Person jenes Ausmaß geistiger Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen
dürfe, die zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich
seien. Wenn der Abgabepflichtige diese Verpflichtung verletzte und es deshalb zu
Verstößen gegen Abgabenvorschriften komme, sei dies dem
Abgabepflichtigen als Auswahlverschulden zuzurechnen. Da aber im vorliegenden
Fall alle anderen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die im Auftrag des Bw.
durch Mitarbeiter wahrgenommen wurden, ordnungsgemäß erfüllt
worden seien, könne man jedenfalls davon ausgehen, dass für diese
Aufgaben geeignete Personen angestellt worden seien und dem Bw. könne auch
ein vorsätzliches Auswahlverschulden nicht zur Last gelegt werden.
Die
Behörde bestreite auch, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein
schuldausschließender Irrtum vorliegen, wenn sich der Betreffende bei
einem befugten Parteienvertreter erkundige und eine falsche Auskunft erhalte, es
sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben
müssen.
Dass darauf
vertraut worden sei, dass das angesprochene Verfahren bezüglich der
Kammerumlage noch nicht abgeschlossen und somit noch nicht geklärt sei, ob
Kammerumlagepflicht bestehe, zeige die Tatsache, dass jedes Jahr
Rückstellungen für den Fall gebildet worden seien, dass die
Kammerumlage tatsächlich EU-konform wäre und die bisher nicht
entrichtete Summe nachgezahlt werden müsse. Der in der Begründung des
Erkenntnisses enthaltene Einwand, dass die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
weder die gegenständliche Kammerumlage betreffe noch vom Beschuldigten
veranlasst worden sei, übersehe, dass die Frage bereits dem EuGH vorgelegt
worden sei und die Entscheidung, dass die Kammerumlage europarechtswidrig sei,
für alle Steuerpflichtigen, auch ohne innerstaatliche Umsetzung gewirkt
hätte und nicht nur für den Anlassfall. Der Jahresabschluss sei vom
Wirtschaftsprüfer überprüft und im Zuge der
Wirtschaftsprüfung werde auch geprüft, ob Rückstellungen korrekt
gebildet wurden. Die gegenständliche Rückstellung sei vom
Wirtschaftsprüfer nicht beanstandet worden. Man habe sich daher auf die
Aussagen eines Parteienvertreters verlassen und sei auch dadurch bestärkt
worden, dass Hofrat Dr. Zorn in einem Artikel der SWK 1998,
Seite 256, erschienen vom 12. März 1998, festgestellt habe, dass
der EuGH die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofes falsch verstanden habe
und daher die Frage der Europarechtswidrigkeit der Kammerumlage noch immer nicht
entschieden sei. Daher wären auch weitere Beschwerden denkbar gewesen. Auch
der OGH habe festgestellt, dass ein Abgabepflichtiger, der einen sowohl mit der
Materie als auch mit dem Sachverhalt vertrauten Vertreter habe, sich in der
Regel auf dessen fachkundige Meinung verlassen dürfe.
Ein weiteres
Indiz für die Meinung, rechtmäßig gehandelt zu haben, sei, dass
offen gelegt wurde, dass die Gesellschaft kammerumlagepflichtig sei. Dies sei
jeweils dadurch geschehen, dass in der Umsatzsteuererklärung das
"Ja" bei der Frage, ob Kammerumlagepflicht gemäß
§ 11 Wirtschaftskammergesetz erfüllt sei, angekreuzt worden sei.
Hätte man tatsächlich beabsichtigt, die Kammerumlage trotz des Wissens
eine strafbare Handlung zu begehen, nicht zur entrichten, so hätte man
aufgrund dieser Offenlegung jedenfalls befürchten müssen, dass man das
Finanzamt auf die nicht entrichtete Kammerumlage aufmerksam mache und das
Finanzamt von sich aus tätig werde.
Darüber
hinaus wäre bei wissentlicher Rechtswidrigkeit ihrer Handlung jedenfalls
zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung die Kammerumlage nachbezahlt bzw. eine
Selbstanzeige erstattet worden, da keineswegs damit zu rechnen gewesen
wäre, dass die Betriebsprüfer die Nichtentrichtung der Abgabe
übersehen würden. Dies zeige eindeutig, dass sich der Bw. in einem,
wenn auch eventuell fahrlässig verschuldeten, Rechtsirrtum im Sinne des
§ 9 FinStrG befunden und keineswegs vorsätzlich gehandelt
habe.
Aus dem
bloßen Umstand, dass der Bw. ein erfahrener Geschäftsmann sei,
könne nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Bw. einem
Rechtsirrtum nicht unterlegen sein könne.
Zusammenfassend
ergebe sich, dass der Bw. als Geschäftsführer der Fa.T. für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen sei.
Ein Geschäftsführer dürfe sich bei der Erfüllung dieser
Pflichten Erfüllungsgehilfen bedienen, müsse aber Vorsorge für
die Überwachung der Ausführung der Aufgaben treffen. Der Bw. habe
jedenfalls die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten
stichprobenartigen Überprüfungen vorgenommen. Weitere
Überprüfungen hätten durch den steuerlichen Vertreter bzw. dem
Wirtschaftsprüfer stattgefunden. Die abgabenrechtlichen Pflichten in allen
anderen Bereichen seien ordnungsgemäß erfüllt worden. Dadurch
zeige sich, dass der Bw. keinesfalls vorsätzlich seine ihm obliegenden
Überwachungspflichten vernachlässigt habe. Zusätzlich sei der Bw.
einem Rechtsirrtum unterlegen, der nicht vorsätzlich herbeigeführt
worden sei.
Auf Grundlage
dieser Ausführungen werde der Antrag gestellt, die Bescheide, die an den
Bw. und an die Nebenbeteiligten zugestellt wurden, aufzuheben und das Verfahren
einzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haften juristische Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, für Geldstrafen und Wertersätze, die über
Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind,
zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in
Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abfuhrpflicht
oder monopolrechtlichen Verpflichtung der vorgenannten Rechtsgebilde begangen
hat.
Eine Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens durch Einvernahme des Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat hat folgenden durch die bisherigen
Verfahrensergebnisse unwiderlegten Sachverhalt ergeben:
Der Bw. war im Tatzeitraum
Alleingeschäftsführer der Fa.T. und hat sich als solcher fachkundiger
Personen im Unternehmen in Form des Leiters des Rechnungswesens und dessen
Mitarbeiter für die Berechnung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
bedient. Er selbst hat auch diesbezüglich immer wieder stichprobenweise
Überprüfungen durchgeführt, welche zu keinen Beanstandungen
geführt haben. Weitere Kontrollen wurden durch den Steuerberater und auch
im Rahmen der Wirtschaftsprüfung vorgenommen, welche ebenfalls keine
Beanstandungen ergaben.
Der für die Entrichtung
der Kammerumlage im Unternehmen verantwortliche (namentlich bekannte) Leiter des
Rechnungswesens hat im Jahr 1996, als das Verfahren betreffend
EU-Rechtswidrigkeit der Kammerumlage mit Beschluss des VwGH vom
18. September 1996, 96/15/0065, dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorgelegt wurde, die Ansicht vertreten, dass die Kammerumlage fortan nicht mehr
zu entrichten wäre und hat diesbezüglich Rücksprache mit der
steuerlichen Vertretung gehalten. Der Leiter des Rechnungswesens hat in der
Folge gestützt und bestätigt durch die Auskunft einer namentlich nicht
mehr ermittelbaren Person der Steuerberatungskanzlei die Entscheidung getroffen,
die Kammerumlage fortan nicht mehr zu entrichten. Der Bw. selbst als
Geschäftsführer wurde von dieser Entscheidung im Jahr 1996
informiert und er hat diese auch gebilligt. Das Thema der möglichen
EU-Widrigkeit der Kammerumlage war ihm damals auch aus den Massenmedien bekannt.
Die Entscheidung des EuGH vom
19. Februar 1998, mit welcher die Richtlinienkonformität der
Kammerumlage bestätigt wurde, ist dem Bw. nach seiner unwiderlegbaren
Aussage persönlich nicht bekannt geworden. Auch ist die Frage der
Kammerumlagepflicht im Jahr 1998 und in den Folgejahren kein Thema mehr bei
Besprechungen mit dem Leiter bzw. den Mitarbeitern des Rechnungswesens gewesen.
Bei dem Umfang des
Unternehmens und der Höhe der Zahlungen an die Abgabenbehörde ist ihm
die Nichtentrichtung der Kammerumlage zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
auch nicht konkret aufgefallen. Die Erlagscheine für die Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben wurden im Betrieb vom jeweiligen Leiter des
Rechungswesens erstellt. Die Überweisungen wurden in der Folge von jeweils
zwei Personen durchgeführt, wobei insgesamt fünf Personen im
Unternehmen, unter anderem auch der Bw., dafür zeichnungsberechtigt
waren.
Der Bw. selbst hat nach den
unwiderlegten Verfahrensergebnissen keine direkten Gespräche mit der
Steuerberatung hinsichtlich des Themas Entrichtungspflicht der Kammerumlage
geführt. Auch ist dieses Thema nicht bei Bilanzbesprechungen behandelt
worden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der dem Bw. zur Last
gelegten Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Beträge an Kammerumlage Jänner 1998 bis Juni 2002 bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Dazu hätte es der Bw. zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Kammerumlage ernstlich für
möglich und sich damit abfinden müssen, dass Kammerumlage nicht
zeitgerecht entrichtet würde. Für eine derartige Feststellung des
Berufungssenates bieten jedoch die dargestellten Ergebnisse des
Untersuchungsverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Wenn sich eine als Geschäftsführer einer GmbH
zwar grundsätzlich für die Abgabenentrichtung zuständige Person
für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten (im
gegenständlichen Fall für die Entrichtung der Kammerumlage) eines
qualifizierten Erfüllungsgehilfen in der Person des Leiters des
Rechnungswesens bedient, welcher die Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Beträge mit Wissen und Zustimmung des Bw.
ab dem Jahr 1996 deswegen nicht vorgenommen hat, weil er nach Erkundigung beim
Steuerberater damals von einer für alle Abgabepflichtigen wirkenden
EU-Richtlinienwidrigkeit der Kammerumlage und daher von einer nicht mehr
gegebenen Entrichtungspflicht ausgegangen ist, so ist er damit gemeinsam mit dem
Leiter des Rechungswesens einem Rechtsirrtum unterlegen, welcher
vorsätzliches Handeln im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausschließt.
Da dem Bw. im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
unwiderlegt in der Folge auch die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 über die
EU-Richtlinienkonformität und somit über die (weitere)
Entrichtungspflicht der Kammerumlage persönlich nicht zur Kenntnis gelangt
ist und er sich als Alleingeschäftsführer eines großen
Unternehmens hinsichtlich der richtigen laufenden Abfuhr sämtlicher
Selbstbemessungsabgaben, somit auch der Kammerumlage Jänner 1998 bis
Juni 2002, auf Erfüllungsgehilfen in Form der qualifizierten
Mitarbeiter des Rechungswesens verlassen hat, kann ihm eine vorsätzliche
Nichtentrichtung nicht zur Last gelegt werden.
Der Spruchsenat geht im Rahmen des erstinstanzlichen
Erkenntnisses, entgegen den nunmehr vorliegenden erweiterten
Sachverhaltsfeststellungen des Berufungssenates, zu Unrecht davon aus, dass die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben im Tatzeitraum vom Bw. selbst
vorgenommen wurde und er sich vor jeder neuerlicher Nichtentrichtung der
Kammerumlage vergewissern hätte müssen, ob eine Entscheidung des EuGH
bereits erflossen sei, was nicht erfolgt wäre und sich der Bw. somit
vorsätzlich in Rechtsunkenntnis gelassen habe. Dies trifft jedoch deswegen
nicht zu, weil die laufende Entrichtung der monatlichen Selbstbemessungsabgaben
nach den Beweisergebnissen des Berufungsverfahrens unwiderlegt nicht vom Bw.
selbst, sondern von Erfüllungsgehilfen in der Person von Mitarbeitern des
Rechungswesens vorgenommen wurde, welche die vom Spruchsenat bemängelte
Nichteinhaltung der Erkundigungspflicht direkt betroffen hätte. Ein
eventuelles Verschulden einzelner Mitarbeiter des Rechnungswesens hinsichtlich
der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Kammerumlage ist aber
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ist daher
vielmehr zu beurteilen, ob dem Bw. bei der Auswahl bzw. bei der Überwachung
der die steuerlichen Obliegenheiten des Unternehmens wahrnehmenden Mitarbeiter
des Rechungswesens ein Verschulden nachweisbar ist, wobei ein eventuelles
fahrlässiges Verhalten bei der Beurteilung einer den (Eventual-) Vorsatz
voraussetzenden Finanzordnungswidrigkeit nicht näher zu untersuchen war.
Wie bereits ausgeführt, hat das gegenständliche erst- und
zweitinstanzliche Finanzstrafverfahren keinerlei ausreichende Anhaltspunkte
für eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Bw. in Bezug auf die
Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter ergeben, sodass mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Da somit auch der durch den Spruchsenat ausgesprochenen
Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG der
Zweitberufungswerberin und Nebenbeteiligten Fa.T. die Grundlage entzogen ist,
war auch der Haftungsausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
KammerumlageRechtsirrtumEventualvorsatzEU-RichtlinienwidrigkeitAuskunft des SteuerberatersEU-RichtlinienkonformitätAuswahl und Überwachung der MitarbeiterErkundigungspflichtErfüllungsgehilfen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-W/04
- Stammnummer
- 11828
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF