Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100986/2016
Schätzung des Fremdleistungsaufwandes bei einem Reinigungsunternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100986/2016vom 05.01.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom 26. Juni 2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt AA vom 18. Mai 2015 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2013 und Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 und Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013
wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 bleibt unverändert.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 und Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1
. Der Abgabepflichtige betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer ein Reinigungsunternehmen unter der Firma „Firma1“. Im Anschluss an eine Nachschau gemäß § 144 BAO erließ das Finanzamt AA am 18. Mai 2015 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2013, mit denen der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand um 23.850,00 € (im Jahr 2009), 144.310,00 € (im Jahr 2010), 66.000,00 € (im Jahr 2011) und 20.000,00 € (im Jahr 2013) gekürzt wurde. Die damit zusammenhängende Vorsteuerkürzung belief sich auf 4.770,00 € (im Jahr 2009), 28.862,00 € (im Jahr 2010) und 4.000,00 € (im Jahr 2013; Vorsteuer Bauleistungen lt. KZ 082). Die Kürzungen betrafen den Fremdleistungsaufwand, der den vorgelegten Rechnungen der CC, des DD (Sohn des Abgabepflichtigen) und der EE (Ehegattin des Abgabepflichtigen) zugrunde lag.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass dem Finanzamt mittlerweile Unterlagen und Beweise vorlägen (Niederschrift mit CC, Unterschriftenabgleiche bei DD und EE durch Vergleich der Unterschriften aus amtlichen Unterlagen mit jenen lt. vorliegenden Leistungsabrechnungen, diverse Erhebungen hinsichtlich der Unternehmereigenschaft von DD und EE), welche auf das Vorliegen von Scheinrechnungen und Scheinleistungen bzw. auf die Vorlage gefälschter Belege durch den Abgabepflichtigen zu diesen drei „Fremdleistern“ schließen lassen. Der hierzu geltend gemachte Fremdleistungsaufwand (samt Vorsteuern) sei daher nicht anzuerkennen.
Konkret wurde ausgeführt, dass das Erbringen von Leistungen an den Abgabepflichtigen durch CC von dieser (niederschriftlich) glaubhaft verneint worden sei. Bei den Unterschriften auf den als Aufwand verbuchten Eingangsrechnungen handle es sich nicht um jene der CC. Bei DD und EE habe sich aus Erhebungen ergeben, dass deren Unternehmereigenschaft bzw. gewerbliche Tätigkeit nicht als Tatsache anzusehen, sondern als Scheinselbständigkeit einzustufen sei. Die Unterschriften auf den Belegen scheinen mit deren Originalunterschriften nicht ident zu sein. Es entspreche auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auf den Belegen zwecks Rechnungsbegleichung immer ein Bankkonto angegeben werde, tatsächlich jedoch auf den Belegen eine „Barzahlung“ vermerkt sei. Bezüglich des Vorsteuerabzuges sei zudem anzuführen, dass die Eingangsrechnungen nicht sämtliche erforderlichen Merkmale im Sinne des § 11 UStG 1994 aufweisen würden; es fehle nämlich der genaue Leistungszeitraum und Leistungsumfang, zudem würden immer Pauschbeträge verrechnet werden.
2.
Am 26. Juni 2015 erhob der Abgabepflichtige fristgerecht (innerhalb verlängerter Beschwerdefrist) Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2013. (Zur Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wird festgehalten, dass diesbezüglich im Zuge der Nachschau kein Bescheid erlassen wurde. Die eingebrachte Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde vom Finanzamt AA mit Zurückweisungsbescheid vom 21. Dezember 2015 erledigt. Der zum Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 eingebrachte Vorlageantrag vom 14. Jänner 2016 wurde vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen; vgl. BFG 24.10.2017, Geschäftszahl1.) Die Beschwerde vom 26. Juni 2015 wurde wie folgt begründet:
Rechnungen CC: Dem Abgabepflichtigen sei aus einem früheren gemeinsamen Arbeitsverhältnis bei der Fa. „Firma2“ FF bekannt gewesen. Dieser habe ihm eines Tages eine Dame als „CC“, Inhaberin einer Gebäudereinigungsfirma und seine Lebenspartnerin, vorgestellt. FF habe dabei angegeben, für CC Geschäftsführungsagenden übernommen zu haben und dass der Kontakt hinkünftig über ihn laufen würde. Es habe ein Interesse an Reinigungsaufträgen als Subunternehmer bestanden. Tatsächlich habe es sich bei dieser Dame nicht um CC, sondern um die tatsächliche Lebensgefährtin des FF, GG, gehandelt. Der Kontakt sei in den Räumen des Abgabepflichtigen erfolgt, später sei der Abgabepflichtige öfters auch bei FF an dessen (damaligem) Wohnsitz gewesen. Das gestellte Offert sei für den Abgabepflichtigen interessant gewesen, weshalb die Auftragserteilung erfolgt sei.
Von FF seien Reinigungsleistungen bei namentlich genannten Firmen erbracht worden bzw. habe er deren Erbringung organisiert. Diese Leistungserbringungen seien im Rahmen der erteilten Aufträge erbracht und auch so abgerechnet worden. Die Firmendaten auf den Rechnungen seien mit den Firmendaten der CC ident gewesen. Der Abgabepflichtige habe keinerlei Veranlassung gehabt, an der Identität der ihm als „CC“ vorgestellten Dame zu zweifeln, zumal FF damals mit CC intim befreundet gewesen sei und der Abgabepflichtige dies auch von anderen Quellen bestätigt bekommen habe, leider ohne eigenen Kontakt mit CC zu haben. Es seien jedenfalls Leistungen erbracht worden und habe ein zumindest persönlicher Konnex zwischen FF und CC bestanden. Der Abgabepflichtige sei offensichtlich über die Identität der ihm als „CC“ vorgestellten Dame getäuscht worden.
Die Rechnungen seien anscheinend nicht von CC, sondern von FF oder auf dessen Veranlassung hin ausgestellt und unterschrieben worden. Es werde jedoch stark angezweifelt, dass CC davon tatsächlich überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, zumal sie eben damals mit FF zusammen gewesen sei und sich durch eine solche Aussage ihrerseits einen Vorteil habe verschaffen können. Die Bezahlung sei jedenfalls stets bar an FF erfolgt, weil dieser als von CC Bevollmächtigter aufgetreten sei und auch die Arbeitsleistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Die Form der Barzahlung sei auf ausdrücklichen Wunsch des FF vorgenommen worden, weil CC angeblich Probleme mit ihrer Bank gehabt habe und eine Leistungserbringung nur bei Barzahlung möglich gewesen sei.
Der Abgabepflichtige verwies auch auf das Vernehmungsprotokoll der CC vom 14. Mai 2012, aus dem sich - seine Argumentation stützende - Ungereimtheiten ergäben.
Rechnungen DD: Diese Rechnungen seien sehr wohl von DD erstellt worden, wie auch die zugrunde liegenden Leistungen von ihm erbracht bzw. organisiert worden seien. DD habe die vorher von FF („CC“) durchgeführten Leistungen erbracht. Die Barzahlung sei auch hier aufgrund gegebener Schwierigkeiten mit der Bank und auf ausdrücklichen Wunsch des DD erfolgt.
Rechnungen EE: DD sei in Konkurs gegangen und habe mit Wissen und Zustimmung seiner Mutter EE sein Gewerbe unter ihrem Namen ausgeführt. Er habe für den Abgabepflichtigen dieselben, vorher im eigenen Namen ausgeführten Tätigkeiten nunmehr im Namen (und mit Billigung) der EE ausgeführt. Die Rechnungen seien von DD ausgestellt und von seiner Mutter unterschrieben worden. Auch die Barquittungen seien von seiner Mutter unterschrieben worden und habe in der Regel sie das Geld erhalten, zum Großteil aber wieder an DD weitergereicht. Es sei auch möglich, dass vereinzelt eine Zahlung durch DD entgegengenommen worden sei. DD habe gegenüber seiner Mutter erklärt, alles Notwendige für eine ordnungsgemäße Versteuerung zu erledigen. Seine Mutter habe darauf vertraut, dass er sich darum kümmern werde. Der Abgabepflichtige habe weder mit seiner Ehegattin EE noch mit seinem Sohn DD ein besonders gutes Verhältnis gehabt.
Der Abgabepflichtige beantragte die Berücksichtigung des geltend gemachten Fremdleistungsaufwandes (samt Vorsteuern) und ersuchte um Ladung der CC, des FF, der GG, des DD und der EE als Auskunftspersonen.
3.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2015 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2013 vom Finanzamt AA als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidungen gleichen Datums wurde der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 teilweise Folge gegeben. Auf der Grundlage der diversen Sachverhaltsermittlungen vor Bescheiderlassung und der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Einvernahmen des Abgabepflichtigen und seiner Ehegattin EE (der Sohn DD sei zur Einvernahme nicht - wie angekündigt - erschienen) sei dem geltend gemachten Fremdleistungsaufwand die steuerliche Anerkennung in der dargestellten Form zu versagen. Die Einvernahmen der diversen Personen hätten sehr viele Widersprüche ergeben, viele Darstellungen seien einfach nicht glaubwürdig und entsprächen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. Geschäftslebens. Hierzu sei beispielhaft zu erwähnen:
Bei allen drei „Fremdleistern“ (CC, DD, EE) scheine auf den Ausgangsrechnungen jeweils ein Konto zur Begleichung auf; tatsächlich sei dann in bar abgerechnet worden, weil angeblich alle Personen Schwierigkeiten mit ihrer Bank gehabt hätten und/oder in Konkurs gegangen seien.
Im Hinblick auf das steuerliche Verhalten dieser drei Personen in Zusammenhang mit allfälligen Leistungen an den Abgabepflichtigen sei den - auch dem Abgabepflichtigen bekannten - Niederschriften zu entnehmen, dass an diese Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Fremdleistungshonorare geflossen seien, zumindest nicht in dieser Form und Höhe.
CC streite in der Niederschrift vom 14. Mai 2012 jegliche Geschäftsbeziehungen mit dem Abgabepflichtigen ab und bestätige, dass es sich bei den auf den Rechnungen und Zahlungsbestätigungen angebrachten Unterschriften nicht um ihre eigene handle. Tatsächlich seien die auf den Rechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend CC angebrachten Unterschriften ständig wechselnd, oftmals sogar unterschiedlich zwischen der Rechnung und der zugehörigen Zahlungsbestätigung. Die Unterschrift der CC auf der mit ihr aufgenommenen Niederschrift sei jedenfalls eine ganz andere als jene auf den Fremdleistungsbelegen. Es sei völlig unglaubwürdig, dass einem anderen als dem Leistungserbringer Geld (in bar) ausgehändigt werde, wenn dieser ständig die Unterschrift wechsle und außerdem lt. Honorarabrechnung die Überweisung auf ein Bankkonto gefordert werde. Zudem sei bei ständig wechselnder Unterschrift anzunehmen, dass der Geldempfänger immer oder oft eine andere Person gewesen sei.
Zu DD: Dieser sei in den Jahren 2008 bis 2014 mit Unterbrechungen für den Abgabepflichtigen (seinen Vater) im Dienstverhältnis tätig gewesen. Warum er gegenüber dem Abgabepflichtigen zwischenzeitlich in den Jahren 2010 und 2011 als selbständiger Unternehmer aufgetreten sein soll, sei nicht nachvollziehbar und seien wohl steuerliche Gründe hierfür anzunehmen. Dass DD seinem Vater bis zum Jahr 2012 einen Schaden von ca. 100.000,00 € zugefügt haben soll (lt. Niederschrift mit dem Abgabepflichtigen vom 18. Dezember 2012) und dieser mit seinem Sohn dann doch wieder in Geschäftsverbindung getreten sein soll, erscheine unglaubwürdig. Auch die Ausführungen des Abgabepflichtigen (lt. Niederschrift vom 21. September 2015), dass DD für die Gestaltung der Ausgangsrechnungen und der Homepage des Abgabepflichtigen mit „Betriebsstätten in Österreich-Deutschland-Türkei-Italien“ (angeblich ein Phantasiegebilde bzw. Marketinggag) verantwortlich sei, erscheine unglaubwürdig bzw. widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Welcher Unternehmer lasse sich seine Ausgangsrechnungen und Internetauftritte von jemandem, der ihn schon vielfach geschädigt und hintergangen habe, in einer Weise gestalten, die für jeden Außenstehenden (Kunden, Lieferanten, Behörden usw.) ein völlig falsches Bild vom Unternehmen ergebe?
Zu EE: Auch EE sei mit Unterbrechungen als Dienstnehmerin beim Abgabepflichtigen (ihrem Ehegatten) angestellt gewesen. Ihren Ausführungen zufolge habe sie die Fremdleistungen für den Ehegatten alleine ausgeführt. Demgegenüber hätten - den Angaben des Abgabepflichtigen zufolge - EE und DD gemeinsam diese Leistungen an ihn erbracht. EE gebe weiters an, dass sie täglich abgerechnet habe und ihr das Geld übergeben worden sei; dies stehe in Widerspruch zu ihren Abrechnungsbelegen (mit einem jeweils längeren Leistungszeitraum) und den Zahlungsbestätigungen dazu. Grundaufzeichnungen fehlten ohnehin. Die Unterschrift der EE auf den Abrechnungsbelegen sei nicht ident mit jener auf der Niederschrift vom 21. September 2015. EE fehlten jegliche unternehmerische Fähigkeiten und Voraussetzungen. Dem Abgabepflichtigen sei auch bekannt gewesen, dass - wenn schon - DD im Namen von EE die Leistungen erbracht habe.
Aus den genannten Gründen werde der Fremdleistungsaufwand dieser drei Personen nicht wie beantragt anerkannt. Es werde jedoch unterstellt, dass Leistungen in irgendeiner Form (entweder durch DD und EE - wie schon in anderen Jahren - im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit oder eventuell durch andere Personen als Subunternehmerleistungen) erbracht worden seien, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die erklärten Gewinne würden angesichts der Tatsache, dass im Aufwand abgesehen vom Personal- und Fremdleistungsaufwand keine weiteren hohen Aufwandspositionen (Zinsen, AfA, Reparaturen usw.) enthalten seien, und aufgrund der Angaben des Abgabepflichtigen (lt. Niederschrift vom 18. Dezember 2012), dass er häufig selbst „von sieben Uhr morgens bis zwei Uhr in der Nacht“ putze, äußerst gering erscheinen.
Der Fremdleistungsaufwand werde daher in einer Höhe geschätzt, dass er mitsamt dem bereits geltend gemachten Personalaufwand in Summe 50 % der erklärten Erlöse lt. KZ 9040 entspreche. Dieser Prozentsatz sei zwar etwas niedriger als jener, der sich aus den - im Zuge der Nachschau nicht geänderten - Steuererklärungen für die Jahre 2008 (53,88 %) und 2012 (63,72 %) ergebe, jedoch in Anbetracht der angeführten Umstände und Unsicherheiten in einem Schätzungsverfahren als ausreichend zu betrachten.
Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 sei daher teilweise Folge zu gegeben. Der Fremdleistungsaufwand sei mit 12.883,42 € (im Jahr 2009), 83.335,16 € (im Jahr 2010), 51.662,51 € (im Jahr 2011) und 18.555,81 € (im Jahr 2013) anzuerkennen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2013 sei als unbegründet abzuweisen. Die Vorsteuer werde wie schon in den angefochtenen Bescheiden zur Gänze nicht anerkannt. Die Nichtanerkennung der Vorsteuer erfolge aus formellen (kein genauer Leistungsumfang und -zeitraum auf den Abrechnungen) und materiellen Gründen (Scheinrechnungen bzw. -leistungen).
4.
Am 14. Jänner 2016 stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, in dem er auf das bisherige Vorbringen verwies.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Der Beschwerdeführer (Bf.) HH betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer ein Reinigungsunternehmen unter der Firma „Firma1“. Vom 1. April 2007 bis 8. Jänner 2014 war er Inhaber eines Reinigungsgewerbes umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 2. April 2007, GZ. abc). Die Gewerbeberechtigung wurde am 8. Jänner 2014 gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 vom Gewerbeinhaber zurückgelegt. Seit dem 15. Dezember 2008 ist der Bf. auch Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes der „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) gemäß § 94 Ziffer 13 Gewerbeordnung 1994
“ (Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft X vom 16. Dezember 2008, GZ. bcd).
Mit Beschluss des GerichtesY vom 30. Mai 2016, Geschäftszahl2, wurde über den Schuldner HH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das in ein Konkursverfahren führte. Mit Beschluss des GerichtesY vom 20. Juli 2017, Geschäftszahl2, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO aufgehoben, auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von 16,56 %. Die Aufhebung des Konkurses wurde mit Beschluss vom 2. August 2017 rechtskräftig.
2.
Im maßgeblichen Zeitraum erklärte der Bf. folgende Erlöse (KZ 9040) und durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Gewinne:
|
| 2008
€
| 2009
€
| 2010
€
| 2011
€
| 2012
€
| 2013
€
| Erlöse
| 80.047,75
| 150.796,47
| 287.607,94
| 210.125,33
| 115.063,74
| 97.290,33
| Gewinn aus Gewerbebetrieb
| 14.185,76
| 25.194,12
| 20.102,93
| 23.050,62
| 13.955,67
| 17.663,12
Im maßgeblichen Zeitraum machte der Bf. bei der Gewinnermittlung folgenden Personalaufwand und Fremdleistungsaufwand geltend:
|
| 2008
€
| 2009
€
| 2010
€
| 2011
€
| 2012
€
| 2013
€
| Personal-
aufwand
| 10.675,55
| 62.514,82
| 60.468,81
| 53.400,16
| 38.019,36
| 30.089,36
| Fremdleis-
tungs-
aufwand
| 32.453,10
| 24.080,00
| 160.928,60
| 91.568,33
| 35.300,00
| 20.000,00
Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand betraf ua. folgende Personen, die als Subunternehmer für den Bf. HH tätig geworden seien:
|
| 2009
€
| 2010
€
| 2011
€
| 2013
€
| CC
| 23.850,00
| 123.310,00
|
|
| DD
|
| 21.000,00
| 66.000,00
|
| EE
|
|
|
| 20.000,00
Mit den im Anschluss an eine Nachschau gemäß § 144 BAO erlassenen angefochtenen Einkommensteuerbescheiden wurde der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand um 23.850,00 € (im Jahr 2009), 144.310,00 € (im Jahr 2010), 66.000,00 € (im Jahr 2011) und 20.000,00 € (im Jahr 2013) gekürzt. Die damit zusammenhängende Vorsteuerkürzung belief sich in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden auf 28.862,00 € (im Jahr 2010) und 4.000,00 € (im Jahr 2013; Vorsteuer Bauleistungen lt. KZ 082). Die Kürzungen betrafen den Fremdleistungsaufwand, der den vorgelegten Rechnungen der CC, des DD (Sohn des Bf.) und der EE (Ehegattin des Bf.) zugrunde lag. Nach Ansicht des Finanzamtes würden die zu diesen drei „Fremdleistern“ vorgelegten Rechnungen auf das Vorliegen von Scheinrechnungen und Scheinleistungen bzw. auf die Vorlage gefälschter Belege durch den Bf. schließen lassen. Streit besteht darüber, ob der zu diesen Personen geltend gemachte Fremdleistungsaufwand (samt Vorsteuern) steuerlich anerkannt werden kann.
3.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO in der Fassung FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250).
4.
Rechnungen CC:
4.1.
CC, geb. am TagX, war im maßgeblichen Zeitraum (in den Jahren 2009 und 2010) als Einzelunternehmerin selbständig im Reinigungsgewerbe tätig. Vom 1. September 2008 bis 18. August 2010 war sie Inhaberin eines Reinigungsgewerbes umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte. Die Gewerbeberechtigung wurde ihr sodann wegen Konkurseröffnung, Abweisung eines Konkursantrages usw. (§ 13 Abs. 3 und 5, § 85 Z 8 iVm § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994) entzogen.
Der „Lohnzettelauswertung Arbeitgeber“ ist zu entnehmen, dass FF (dabei handelt es sich dem Zentralen Melderegister zufolge um die Person mit früherem Namen „LL“), geb. am TagY, bei CC im Zeitraum vom 14. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 als Arbeiter gemeldet war. Darüber hinaus waren von CC im Zeitraum ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung keine Arbeitnehmer gemeldet. Das Bundesfinanzgericht geht jedoch davon aus, dass in diesem Zeitraum neben FF auch dessen Lebensgefährtin GG, geb. am TagZ, sowie wahrscheinlich noch zwei bis drei weitere Personen - sämtliche ohne sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen zu sein - für CC als Reinigungskräfte tätig gewesen sind. Dies ergibt sich aus der am 3. März 2014 durch die Finanzpolizei gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 143 BAO erfolgten niederschriftlichen Einvernahme der GG als - demnach unter Wahrheitspflicht stehende - Auskunftsperson. FF war (seiner eigener Aussage zufolge; vgl. dessen niederschriftliche Einvernahme gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 143 BAO als Auskunftsperson am 24. März 2014 durch die Finanzpolizei) in den Jahren 2009 und 2010 für CC tätig, wobei er - in Übereinstimmung mit GG - bestätigte, dass neben ihm und seiner Lebensgefährtin „noch zwei andere Personen“ für CC als Reinigungskräfte tätig gewesen seien.
4.2.
Im Zuge der Nachschau wurden dem Finanzamt Rechnungen über erbrachte Fremdleistungen vorgelegt, die an den Bf. (Firma „Firma1“) gerichtet wurden und als Rechnungsaussteller „Rechnungsaussteller1“ ausweisen. Die Rechnungen betrafen den Rechnungszeitraum 31. Juli 2009 bis 30. Dezember 2010. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass der Rechnungsbetrag „sofort nach Rechnungserhalt netto Kassa“ bzw. „binnen 14 Tagen netto Kassa“ auf ein näher bekannt gegebenes Bankkonto eingezahlt werden sollte. Demgegenüber wurde auf den Rechnungen immer eine Barzahlung bestätigt, wobei diese Empfangsbestätigungen - soweit leserlich - mit „CD“, „DC“ bzw. „CCC“ gezeichnet wurden. Zu den Rechnungen wurden jeweils auch die entsprechenden Belege „Kassa-Eingang“ vorgelegt, auf denen als Empfänger „Reinigungsfirma“ aufscheint. Diese Belege „Kassa-Eingang“ wurden - soweit leserlich - mit „DC“ als Empfänger gezeichnet.
4.3.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den Rechnungen an den Bf. ausgewiesenen Fremdleistungen - wenn überhaupt - nicht von CC erbracht wurden und diese Rechnungen auch ohne Wissen, Zutun bzw. Billigung der CC ausgestellt wurden. Dies aus folgenden Gründen:
4.3.1.
Am 14. Mai 2012 wurde CC vom Finanzamt M zu den gegenständlichen Rechnungen und allfälligen Subunternehmerleistungen für den Bf. als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Über mehrmaliges gezieltes Befragen gab sie zu Protokoll, dass sie den Bf. nicht kenne und noch nie von einer Firma „Firma1“ gehört habe. Sie habe nie Kontakt zu dieser Firma gehabt. Es gebe weder eine Vereinbarung noch einen schriftlichen Vertrag mit dieser Firma. Sie habe auch keine Aufzeichnungen über die Firma „Firma1“, da sie zum ersten Mal im Zuge dieser Einvernahme von einer solchen Firma erfahren habe. Sie habe vom Bf. auch keine Zahlungen für welche Leistungen immer erhalten.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, an den - im Übrigen widerspruchsfreien - Aussagen der CC zu zweifeln. Dies umso weniger, als diese Person auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage als Zeugin aufmerksam gemacht wurde (§ 289 StGB).
4.3.2.
Auf der Niederschrift vom 14. Mai 2012 befinden sich insgesamt vier Original-Unterschriften (auf jeder Seite eine) der als Zeugin vernommenen CC. Der Schriftzug dieser Unterschriften ist - für jeden ersichtlich - nicht ident mit jenem der Empfangsbestätigungen auf den an den Bf. gerichteten Rechnungen und den Belegen „Kassa-Eingang“. Diese Empfangsbestätigungen stammen somit definitiv nicht von CC (was von ihr auch anlässlich der Einvernahme am 14. Mai 2012 bestätigt wurde), die Unterschriften auf den Rechnungen und Belegen „Kassa-Eingang“ wurden - von wem immer - unter missbräuchlicher Verwendung des Namens CC gefälscht.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Empfangsbestätigungen sowohl auf den Rechnungen als auch auf den Belegen „Kassa-Eingang“ - obwohl sie von derselben Person, nämlich CC, stammen sollten - unterschiedliche Schriftzüge aufweisen, was eindeutig darauf hinweist, dass die Rechnungen und Belege „Kassa-Eingang“ von verschiedenen Personen unterschrieben (demnach gefälscht) wurden.
4.3.3.
CC wurde die Gewerbeberechtigung am 18. August 2010 entzogen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass CC nach diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmerin selbständig noch Reinigungsleistungen erbracht und (auch dem Bf. gegenüber) abgerechnet hat. Den vorgelegten Rechnungen an den Bf. können daher, soweit sie nach dem 18. August 2010 ausgestellt wurden (betrifft insgesamt neun Rechnungen), auch aus diesem Grund keine Subunternehmerleistungen der CC an den Bf. zugrunde liegen.
4.3.4.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 14. Mai 2012 gab CC zu Protokoll, dass sie - seit sie in Österreich sei - über ein einziges Bankkonto (bei der Bank1 mit der Konto-Nr. IBAN) verfüge. Der Umstand, dass auf den vorgelegten Rechnungen an den Bf. (teilweise) auch diese Bankverbindung aufscheint, kann auf sich beruhen, weil tatsächlich keine Banküberweisungen auf das in den Rechnungen angeführte Konto erfolgt sind, sondern auf den Rechnungen vielmehr immer Barzahlungen bestätigt wurden.
4.3.5.
Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass CC aufgrund der ihr ausgestellten Gewerbeberechtigung tatsächlich im Reinigungsgewerbe selbständig tätig geworden ist, allerdings nicht gegenüber dem Bf. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 14. Mai 2012 führte sie dazu aus, dass ihr einziger Auftraggeber die S-GmbH gewesen sei. Sie habe nur für diese Firma gearbeitet, der Auftrag sei von ihrem Mitarbeiter FF verschafft worden. Gerade die aktenkundige Leistungsbeziehung zur S-GmbH und deren Abwicklung bestärken das Bundesfinanzgericht in der Überzeugung, dass CC gegenüber der S-GmbH, nicht aber gegenüber dem Bf. Reinigungsleistungen erbracht hat:
Dem Bundesfinanzgericht liegt der zwischen der S-GmbH als Auftraggeberin und CC als Auftragnehmerin (gleichzeitig Subunternehmerin) am 2. Juli 2009 abgeschlossene schriftliche Werkvertrag betreffend die Reinigung von Objekten vor. Die S-GmbH zahlte CC demnach eine Vergütung nach monatlicher Leistungsperiode und gesonderter Rechnungsstellung aufgrund der bestätigten Arbeitsnachweise. Als Vergütung wurden 14,50 €/Regiestunde zuzüglich 20 % USt vereinbart. Demgegenüber liegt ein schriftlicher Werkvertrag im Hinblick auf eine allfällige Leistungsbeziehung der CC zum Bf. nicht vor. Wie der Bf. selbst einräumte (vgl. die niederschriftliche Einvernahme des Bf. als Verdächtiger am 18. Dezember 2012 durch das Finanzamt AA als Finanzstrafbehörde I. Instanz), seien mit seinen Subunternehmern (von einer - hier nicht interessierenden, weil von der Abgabenbehörde steuerlich anerkannten - Ausnahme abgesehen) „keine Verträge“ abgeschlossen worden, es existierten auch „keine schriftlichen Aufzeichnungen“. Es ist nicht nachvollziehbar, dass CC als Subunternehmerin nicht auch mit dem Bf. (wie mit der S-GmbH) einen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie diesem gegenüber tatsächlich in einer Leistungsbeziehung gestanden wäre.
Nach Abschluss des schriftlichen Werkvertrages vom 2. Juli 2009 stellte CC als Subunternehmerin gegenüber der S-GmbH im Jahr 2009 (beginnend mit 31. Juli 2009) monatlich Rechnungen über von ihr erbrachte Reinigungsarbeiten aus. Diese Rechnungen liegen dem Bundesfinanzgericht in Kopie vor (Rechnungsaussteller „Rechnungsaussteller1“). Diese Rechnungen weisen die im betreffenden Monat geleisteten Reinigungsarbeiten detailliert aus (jeweils Angabe der Reinigungsobjekte, des genauen Leistungszeitraumes/Reinigungsobjekt, der geleisteten Regiestunden/Reinigungsobjekt, der vereinbarten Einzelvergütung von 14,50 €/Regiestunde und des Gesamtpreises/Reinigungsobjekt). Der sich ergebende monatliche Rechnungsbetrag führte demnach zu unrunden Beträgen. Demgegenüber lässt sich den an den Bf. gerichteten Rechnungen (Rechnungsaussteller „Rechnungsaussteller1“) keine stundenweise Abrechnung für jedes einzelne Reinigungsobjekt mit Angabe der geleisteten Reinigungsstunden und des Stundensatzes entnehmen (die einzelnen Reinigungsobjekte wurden teilweise nicht einmal namentlich genannt, es findet sich lediglich der Hinweis: „Diverse“). Es erfolgte vielmehr eine pauschale Abrechnung mit großteils runden Beträgen, wobei diese Beträge nicht nachvollzogen werden können. Es ist nicht einsichtig, dass CC - wenn sie dem Bf. gegenüber tatsächlich Reinigungsleistungen erbracht hätte - diese Arbeiten nicht ebenfalls (wie gegenüber der S-GmbH) in einer im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern üblichen Art und Weise (demnach keine Pauschalverrechnung ohne Angabe der erbrachten Leistungen) abgerechnet hätte.
Die S-GmbH hat die an sie gerichteten Rechnungen der CC kontrolliert (und teilweise auch korrigiert) und sodann den (berichtigten) Rechnungsbetrag auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Bei dem angeführten Bankkonto handelte es sich um das Konto der CC bei der Bank1 mit der Konto-Nr. IBAN, das sie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 14. Mai 2012 zu Protokoll gab. Demgegenüber habe der Bf. die an ihn gerichteten Rechnungen - den Empfangsbestätigungen zufolge - immer bar bezahlt. Es ist nicht einsichtig, dass CC - wenn sie dem Bf. gegenüber tatsächlich Reinigungsleistungen erbracht hätte - diesem gegenüber nicht ebenfalls (wie gegenüber der S-GmbH) auf eine Überweisung des angeführten Rechnungsbetrages bestanden hätte, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern üblich ist. Dass
Barzahlungen (auch im Reinigungsgewerbe) unüblich sind, ist auch den der Beschwerde beigelegten Erlöskonten (Konto 4020: „Erlöse 20 %“) zu entnehmen, wonach die Ausgangsrechnungen des Bf. stets mittels Banküberweisung beglichen wurden.
4.4.
Das Bundesfinanzgericht geht - den Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes folgend - in freier Beweiswürdigung weiters davon aus, dass den Rechnungen an den Bf. (Rechnungsaussteller „Rechnungsaussteller1“) - in welchem Ausmaß auch immer - tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen zugrunde gelegen sind, wenngleich diese Reinigungsarbeiten nicht von CC erbracht wurden. Als Leistungserbringer dieser Fremdleistungen kommt FF in Betracht, dies aus folgenden Gründen:
4.4.1.
FF war für den Bf. als Subunternehmer tätig und gleichzeitig dessen Ansprechpartner. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. als Verdächtiger am 18. Dezember 2012 durch das Finanzamt AA als Finanzstrafbehörde I. Instanz:
Nachdem die Zusammenarbeit mit der Subunternehmerin MM (Firma „Firma3“) beendet worden sei, weil sie zu teuer geworden sei, sei der Bf. bei der Suche nach einem neuen Subunternehmer von FF angerufen worden. FF, den der Bf. aus einer früheren Zusammenarbeit bei der Fa. „Firma2“ gekannt habe, habe Arbeit gesucht. FF habe die bisher von MM betreuten Objekte zur Reinigung übernommen. Für FF hätten drei Leute geputzt, insgesamt seien es vier Personen (konkret Familienmitglieder) gewesen. Die Reinigungsmittel habe FF mitgebracht und auch bezahlt. Der Bf. habe die Reinigungsobjekte FF am Anfang persönlich gezeigt, den Ablauf der Reinigung beschrieben und täglich nachkontrolliert. Wenn schlecht geputzt worden sei, habe er selbst nachgeputzt. Die „Firma“ habe manchmal sehr schlecht geputzt, woraufhin der Bf. FF Geld abgezogen habe. Der Bf. habe aber mit FF zusammenarbeiten müssen, weil er keine anderen Subunternehmer gefunden habe und Aufträge zu erfüllen gewesen seien. FF habe die Zusammenarbeit ungefähr im Juli oder August 2010 beendet, weil ihm und seiner Familie die Arbeit zu hart gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, an den Aussagen des Bf. zu zweifeln.
4.4.2.
FF hatte Zugang zu den Rechnungsformularen der CC (mit dem Vermerk: „Rechnungsaussteller1“), um diese missbräuchlich für die von ihm gegenüber dem Bf. erbrachten Fremdleistungen zu verwenden. Zum einen war er CC verwandtschaftlich verbunden, er war der Neffe des (damaligen, zwischenzeitlich verstorbenen) Lebensgefährten der CC. Zum anderen stand FF - wie bereits dargestellt - im maßgeblichen Zeitraum (in den Jahren der Leistungserbringung gegenüber dem Bf., somit in den Jahren 2009 und 2010) als Reinigungskraft in einem Dienstverhältnis zu der als Einzelunternehmerin selbständig im Reinigungsgewerbe tätigen CC. Er war dabei geringfügig beschäftigt, wobei er „durchschnittlich 2 Stunden am Tag für meine Firma geputzt“ habe (vgl. die niederschriftliche Einvernahme der CC als Zeugin am 14. Mai 2012 vor dem Finanzamt M; vgl. auch die niederschriftliche Einvernahme des FF gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 143 BAO als Auskunftsperson am 24. März 2014 durch die Finanzpolizei). Gerade diese bloß geringfügige Beschäftigung erlaubte es FF nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, daneben noch Reinigungsarbeiten auf selbständiger Basis (konkret für den Bf.) auszuführen.
FF war für CC nicht nur als Reinigungskraft tätig, er erstellte für seine Arbeitgeberin auch die Ausgangsrechnungen für die von ihr (gegenüber dem einzigen Auftraggeber S-GmbH) erbrachten Subunternehmerleistungen (vgl. die niederschriftliche Einvernahme der CC als Zeugin am 14. Mai 2012 durch das Finanzamt M; vgl. auch die niederschriftliche Einvernahme des FF gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 143 BAO als Auskunftsperson am 24. März 2014 durch die Finanzpolizei). In dieses Bild fügt sich, dass FF den - bereits erwähnten - zwischen der S-GmbH als Auftraggeberin und CC als Auftragnehmerin am 2. Juli 2009 abgeschlossenen schriftlichen Werkvertrag als „mit uneingeschränkter Handlungs- und Inkassovollmacht“ ausgestatteter Vertreter der CC unterschrieben hat. FF stand somit in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu seiner Arbeitgeberin CC. Der Bf. sprach sogar davon (vgl. die Beschwerde vom 26. Mai 2015), dass FF damals mit CC „intim befreundet“ gewesen sei, wie er von anderen Quellen bestätigt bekommen habe. Es war daher für FF umso leichter, Zugang zu den Rechnungsformularen der CC zu erhalten, um diese (missbräuchlich) für seine Zwecke zu verwenden.
4.4.3.
Die Empfangsbestätigungen auf den an den Bf. gerichteten Rechnungen und den Belegen „Kassa-Eingang“ stammen (großteils) offensichtlich von FF, der die Unterschriften unter missbräuchlicher Verwendung des Namens CC fälschte. Dies ergibt sich eindeutig durch einen Abgleich dieser Unterschriften mit den vorhandenen Original-Unterschriften des FF (zB auf der Niederschrift anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 24. März 2014; auf dem am 2. Juli 2009 abgeschlossenen schriftlichen Werkvertrag zwischen der S-GmbH und CC), die denselben Schriftzug aufweisen.
In diesem Zusammenhang kann ausgeschlossen werden, dass FF (wie beim Werkvertragsverhältnis der CC gegenüber der S-GmbH) auch gegenüber dem Bf. als Vertreter der CC (für von ihr erbrachte Subunternehmerleistungen) aufgetreten ist. Zum einen liegt eine Leistungserbringung der CC gegenüber dem Bf. nicht vor, zum anderen hätte FF - wenn er als Vertreter für seine Arbeitgeberin CC aufgetreten wäre - die entsprechenden Empfangsbestätigungen auf den Ausgangsrechnungen und Belegen „Kassa-Eingang“ mit seinem eigenen Namen (allenfalls mit dem Zusatz „in Vertretung“; vgl. diesbezüglich auch den Werkvertrag vom 2. Juli 2009) unterschrieben, und nicht in Fälschungsabsicht mit dem Namen der CC.
4.4.4.
Für das Bundesfinanzgericht sind die Beweggründe des FF, CC für die von ihm gegenüber dem Bf. erbrachten Fremdleistungen als Leistungserbringer vorzuschieben, durchaus nachvollziehbar. FF verfügte über keine Gewerbeberechtigung, er hätte daher im Reinigungsgewerbe als Unternehmer gar nicht selbständig tätig sein dürfen. Als Dienstnehmer erzielte FF einen Stundenlohn von 7,40 € (vgl. die niederschriftliche Einvernahme der CC als Zeugin am 14. Mai 2012 vor dem Finanzamt M). Demgegenüber konnte er, wenn er dieselben Reinigungsarbeiten nicht als Dienstnehmer, sondern im Werkvertrag gegenüber seinen Auftraggebern als „Selbständiger“ erbrachte, annähernd das Doppelte verdienen (vgl. etwa den zwischen der S-GmbH und CC am 2. Juli 2009 abgeschlossenen schriftlichen Werkvertrag). Die Verschleierung des wahren Leistungserbringers diente letztlich auch der Steuervermeidung. Letztlich gab auch der Bf. zu verstehen (vgl. das Schreiben vom 30. Juli 2015 in Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes AA vom 13. Juli 2015), dass FF das Unternehmen der CC benutzt habe, „um eigene Geschäfte ohne Ablieferung von Steuern abzuwickeln.“
Damit im Einklang steht die Verantwortung des Bf. (vgl. die Beschwerde vom 26. Juni 2015), dass auch er von FF hinsichtlich des wahren Leistungserbringers „getäuscht“ worden sei. FF habe ihm eines Tages „CC“ als Inhaberin einer Gebäudereinigungsfirma vorgestellt und darauf hingewiesen, dass er (FF) Geschäftsführeragenden für dieses Unternehmen wahrnehme und die Kontakte über ihn abzuwickeln seien. Die Fremdleistungen seien sodann im Rahmen der erteilten Aufträge erbracht und auch so (mit dem Rechnungsformular der CC) abgerechnet worden. Der Bf. habe keinerlei Veranlassung gehabt, an der Identität der ihm als „CC“ vorgestellten Dame zu zweifeln, wenngleich er darüber getäuscht worden sei. So sei er erst später darauf gekommen, dass es sich bei der ihm vorgestellten Dame nicht um CC, sondern um die tatsächliche Lebensgefährtin des FF, GG, gehandelt habe.
4.4.5.
Zur Abrundung des Geschehens soll nicht unerwähnt bleiben, dass FF das Rechnungsformular der CC (mit dem Vermerk: „Rechnungsaussteller1“) offensichtlich auch in einem anderen Fall missbräuchlich verwendete. Wie bereits erwähnt, erstellte er für CC die Ausgangsrechnungen für die von ihr (gegenüber dem einzigen Auftraggeber S-GmbH) erbrachten Subunternehmerleistungen. Wurde auf diesen Ausgangsrechnungen regelmäßig das Bankkonto der CC bei der Bank1 mit der Konto-Nr. IBAN angeführt, auf das der Rechnungsbetrag auch überwiesen wurde, so findet sich auf einer Ausgangsrechnung gegenüber der S-GmbH ein anderes (nicht der CC gehörendes) Bankkonto bei der Bank2.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 14. Mai 2012 durch das Finanzamt M stellte CC dazu als Zeugin fest, dass sie von diesem Bankkonto bei der Bank2 erst erfahren habe, als der ausgewiesene Rechnungsbetrag nicht auf ihr Bankkonto bei der Bank1 überwiesen worden sei. Die S-GmbH habe ihr mitgeteilt, dass das Honorar auf ein Bankkonto bei der Bank2 überwiesen worden sei. Und weiter: „Man hat mir eine Ausgangsrechnung vorgelegt, welche vermutlich von Herrn FFF in meinem Namen und mit der Kontonummer der Bank2 ausgewiesen wurde“. Sie habe sodann in der Zweigstelle der Bank2 vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie dort kein Bankkonto eröffnet habe und nichts von der ausgewiesenen Kontonummer wisse. Das Konto möge gesperrt werden.
4.4.6.
Es kann weiters ausgeschlossen werden, dass CC - wie dies der Bf. in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2015 anmerkte - als „eine Art Strohfrau“ für FF aufgetreten sei. Ein Strohmann ist eine von einem Hintermann vorgeschobene Person, die im eigenen Namen für fremde Rechnung nach außen als Leistender auftritt. Als Strohmann wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Die Treuhandschaft setzt eine auch so gewollte Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus.
Gerade an einem solchen Treuhandauftrag zwischen FF (als Treugeber) und CC (als Treuhänder) fehlt es im vorliegenden Beschwerdefall. Die in den Rechnungen an den Bf. ausgewiesenen Fremdleistungen wurden von FF erbracht, der die Rechnungsformulare der CC (missbräuchlich) für seine Zwecke verwendete. Die den Fremdleistungen zugrunde liegenden Rechnungen wurden ohne Wissen, Zutun bzw. Billigung der CC ausgestellt. CC war in die Leistungsbeziehungen zwischen dem Bf. und FF nicht involviert.
4.5.
In weiterer Folge kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht ausgeschlossen werden, dass den als Fremdleistungsaufwand geltend gemachten Rechnungen an den Bf. (Rechnungsaussteller „Rechnungsaussteller1“) - teilweise - überhaupt keine Subunternehmerleistungen (diesfalls erbracht von FF) zugrunde gelegen sind. Dies ergibt sich in freier Beweiswürdigung anhand der vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus den an den Bf. gerichteten Rechnungen selbst.
Die Unterschriften (Empfangsbestätigungen) auf den Rechnungen und Belegen „Kassa-Eingang“ wurden ausnahmslos unter missbräuchlicher Verwendung des Namens CC gefälscht. Dem Schriftbild nach stammen diese (gefälschten) Unterschriften von verschiedenen Personen. Einige davon lassen sich - wie bereits dargestellt (vgl. Pkt. II. 4.4.3. dieses Erkenntnisses) - unzweifelhaft FF zuordnen. Das Bundesfinanzgericht geht aber auch davon aus, dass einige Unterschriften auf diesen Unterlagen vom Bf. selbst stammen. Dies ergibt sich eindeutig durch einen Abgleich dieser (gefälschten) Unterschriften mit den vorhandenen Original-Unterschriften des Bf. (zB auf der Niederschrift anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger am 18. Dezember 2012; auf dem Übergabeprotokoll zwischen der Firma „Firma1“ und dem Käufer PP vom 1. März 2014; auf der Niederschrift anlässlich der Einvernahme des Bf. als Abgabepflichtiger am 21. September 2015 vor dem Finanzamt AA), die denselben Schriftzug aufweisen.
Vom Bf. wurden daher unter missbräuchlicher Verwendung des Namens CC Eigenbelege ausgestellt, um Fremdleistungen der CC vorzutäuschen, obwohl diese gegenüber dem Bf. als Subunternehmer gar nicht tätig geworden ist. Für den Bf. war es nicht schwierig, sich Zugang zu den Rechnungsformularen der CC zu verschaffen, um diese für seine Zwecke zu verwenden, zumal er FF, der in gleicher Weise (missbräuchlich) für seine Zwecke vorgegangen ist, aus der früheren Zusammenarbeit bei der Fa. „Firma2“ gut kannte und dieser auch für den Bf. Reinigungsarbeiten erbrachte.
4.6.
Insgesamt ergibt sich im Hinblick auf die Rechnungen an den Bf. (Rechnungsaussteller „Rechnungsaussteller1“) ein uneinheitliches, verwirrendes und in sich widersprüchliches Bild. Einerseits lassen sich die Unterschriften (Empfangsbestätigungen) auf den Rechnungen und Belegen „Kassa-Eingang“ einem konkreten Unterzeichner teilweise gar nicht zuordnen. Andererseits stammen diese - ständig wechselnden - Unterschriften dem Schriftbild nach nicht nur von verschiedenen Personen, sondern sind teilweise sogar unterschiedlich zwischen den Empfangsbestätigungen auf der Rechnung und dem zugehörigen Beleg „Kassa-Eingang“ (obwohl mit gleichem Datum ausgestellt).
Dem Bundesfinanzgericht ist es daher nicht möglich, den steuerlich absetzbaren Fremdleistungsaufwand anhand der vorliegenden Rechnungen und sonstigen Unterlagen genau zu ermitteln. Es lässt sich insbesondere nicht exakt nachvollziehen, in welchem Ausmaß den Rechnungen an den Bf. tatsächlich (demnach von FF) erbrachte Subunternehmerleistungen zugrunde gelegen sind bzw. in welchem Ausmaß vom Bf. selbst Eigenbelege ausgestellt wurden. Das Ausmaß des steuerlich absetzbaren Fremdleistungsaufwandes lässt sich daher nur im Schätzungswege ermitteln (vgl. Pkt. IV. 1.3. dieses Erkenntnisses).
5.
Rechnungen DD:
5.1.
DD, geb. am Tag1, ist der Sohn des Bf. HH. Vom 3. Jänner 2008 bis 30. April 2010 war er durchgehend als Dienstnehmer (Reinigungskraft) bei seinem Vater (Firma „Firma1“) beschäftigt. Vom 1. April 2010 bis 12. November 2012 war DD lt. GISA-Abfrage Inhaber eines Reinigungsgewerbes (Firma „Firma4“) umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte. Als Endigungsgrund scheint die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 auf.
Der „Lohnzettelauswertung Arbeitgeber“ ist zu entnehmen, dass DD im Zeitraum seiner aufrechten Gewerbeberechtigung keine Arbeitnehmer gemeldet bzw. bei sich beschäftigt hatte. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen des DD (seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für diesen Zeitraum (somit für die Jahre 2010 bis 2012) vom Finanzamt gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Vom 13. Mai 2013 bis 18. Oktober 2013 (und teilweise auch in den Folgejahren) war er wiederum bei seinem Vater (Firma „Firma1“) im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt.
5.2.
Im Zuge der Nachschau wurden dem Finanzamt Rechnungen über erbrachte Fremdleistungen vorgelegt, die an den Bf. (Firma „Firma1“) gerichtet wurden und als Rechnungsaussteller „Firma4“ ausweisen. Die Rechnungen betrafen den Rechnungszeitraum 30. April 2010 bis 31. Oktober 2011 (davon drei Rechnungen über insgesamt 21.000,00 € im Jahr 2010 und fünf Rechnungen über insgesamt 66.000,00 € im Jahr 2011). Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass der Rechnungsbetrag „innerhalb von 14 Tagen“ auf ein näher bekannt gegebenes Bankkonto eingezahlt werden sollte. Demgegenüber wurde auf den Rechnungen immer eine Barzahlung bestätigt. Zu den Rechnungen wurden auch die entsprechenden Belege „Kassa-Eingang“ vorgelegt, auf denen als Empfänger „Firma4“ aufscheint.
Die Unterschriften (Empfangsbestätigungen) auf den an den Bf. gerichteten Rechnungen und den Belegen „Kassa-Eingang“ stammen nicht von DD, sondern definitiv von seinem Vater HH, der diese Unterlagen mit seinem eigenen Namen unterzeichnete. Dies ergibt sich eindeutig durch einen Abgleich dieser Unterschriften mit den vorhandenen Original-Unterschriften des Bf. (zB auf der Niederschrift anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger am 18. Dezember 2012; auf dem Übergabeprotokoll zwischen der Firma „Firma1“ und dem Käufer PP vom 1. März 2014; auf der Niederschrift anlässlich der Einvernahme des Bf. als Abgabepflichtiger am 21. September 2015 vor dem Finanzamt AA). Es handelt sich dabei jeweils um gleiche Unterschriften.
5.3.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass den als Fremdleistungsaufwand geltend gemachten Rechnungen an den Bf. (Rechnungsaussteller „Firma4“) keine Subunternehmerleistungen seines Sohnes DD zugrunde gelegen sind und es sich bei der ausgewiesenen Selbständigkeit des DD lediglich um eine „Scheinselbständigkeit“ gehandelt hat. Dies aus folgenden Gründen:
Zwischen dem Bf. und seinem Sohn DD wurde kein Werkvertrag bezüglich der Erbringung von Subunternehmerleistungen abgeschlossen, es existieren auch keine schriftlichen Aufzeichnungen (vgl. die niederschriftliche Einvernahme des Bf. als Verdächtiger am 18. Dezember 2012 durch das Finanzamt AA als Finanzstrafbehörde I. Instanz). Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme als Abgabepflichtiger am 21. September 2015 vor dem Finanzamt AA gab der Bf. demgegenüber zu verstehen, dass er mit seinem Sohn einen Werkvertrag abgeschlossen gehabt habe, den er dem Finanzamt „alsbald übermitteln“ werde. Diesem Ersuchen ist der Bf. jedoch bis dato nicht nachgekommen. Es ist auch nicht bekannt, dass DD für andere Auftraggeber im Werkvertrag Reinigungsleistungen erbracht hätte.
Von DD wurden beim Finanzamt auch keine Steuererklärungen zur Erfassung allfälliger Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegeben. Im Zeitraum seiner aufrechten Gewerbeberechtigung hatte er keine Arbeitnehmer gemeldet bzw. bei sich beschäftigt. Die Rechnungen an den Bf. (Rechnungsaussteller „Firma4“) wurden offensichtlich nicht von DD (für welche Subunternehmerleistungen auch immer) ausgestellt, die Empfangsbestätigungen auf diesen Rechnungen und den Belegen „Kassa-Eingang“ stammen ebenfalls nicht von DD. Diese Empfangsbestätigungen wurden vielmehr vom Bf. (sogar mit seinem eigenen Namen) ausgestellt, was den Schluss zulässt, dass gar keine Zahlungen (für welche Subunternehmerleistungen auch immer) geflossen sind.
Den Rechnungen an den Bf. liegt keine stundenweise Abrechnung für das einzelne Reinigungsobjekt mit Angabe der geleisteten Reinigungsstunden und des Stundensatzes, sondern vielmehr eine pauschale Abrechnung mit ausnahmslos runden Beträgen zugrunde. Diese Beträge können demnach nicht nachvollzogen werden. Eine Pauschalverrechnung ohne Angabe der erbrachten Leistungen ist im Geschäftsverkehr zwischen fremden Unternehmern ebenso wenig üblich, wie (hier offensichtlich ohnehin nicht geleistete) Barzahlungen.
5.4.
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100986/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100986.2016
- Stammnummer
- 118202
- Gültig
- 05.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF