Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0066-Z4I/04
Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung der Zwischenerzeugnissteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0066-Z4I/04vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zweck des § 28 Abs. 4 SchwStG, wonach Erstattungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig sind, ist es zu verhindern, dass die jeweils zuständigen Zollämter mit einer Vielzahl von einzelnen Erstattungsanträgen überhäuft werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung kann allein nicht damit begründet werden, dass für einen bestimmten Kalendermonat bereits ein Antrag auf Erstattung gestellt worden ist, und sich nachträglich herausstellt, dass vergessen worden ist, eine zusätzliche Menge in den Antrag aufzunehmen. Dies würde im Ergebnis einen Verlust des Anspruchs bedeuten, der nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung jedoch erst mit Ablauf des auf die Verbringung folgenden Kalenderjahres eintreten soll.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 17. Februar 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom
12. Februar 2004, Zl. 900/06127/2003, betreffend Zurückweisung
eines Antrages auf Erstattung der Zwischenerzeugnissteuer
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 wies das Hauptzollamt
Feldkirch den Antrag vom 30. Juni 2003 auf Erstattung der
Zwischenerzeugnissteuer für das Kalendermonat Jänner 2002 zurück.
Begründet wurde dies damit, dass über Antrag vom 17. Juni 2002
für den Kalendermonat Jänner 2002 bereits mit Bescheid vom
14. August 2002, Zahl 900/04599/2002, Zwischenerzeugnissteuer erstattet
worden sei. Erstattungs- und Vergütungsanträge seien aber
gemäß
§ 28 Abs. 4 Schaumweinsteuergesetz (SchwStG) nur
für volle Kalendermonate zulässig, weshalb der Antrag als
unzulässig zurückzuweisen sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 28. Juli 2003 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Im Antrag vom 17. Juni 2002 sei eine
Menge von 1210 Liter, welche zur Firma P. verbracht worden sei, vergessen worden
aufzunehmen. Man habe diese Menge dann im nachfolgenden Antrag vom 30. Juni
2003 berücksichtigt und bitte daher um nachträgliche Änderung des
damaligen Bescheides.
Das Hauptzollamt Feldkirch wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2004, Zahl 900/06127/2003, als
unbegründet ab. Gemäß
§ 28 Abs. 4 SchwStG könne ein
Antrag auf Erstattung nur für volle Kalendermonate eingebracht werden. Nach
Auffassung der belangten Behörde impliziere der Begriff "volle
Kalendermonate", dass ein solcher Antrag nur einmalig für einen
abgeschlossenen Zeitraum von einem Monat möglich sei. Da die
Zwischenerzeugnissteuer für Jänner 2002 bereits erstattet worden sei,
könne der neuerliche Antrag nicht mehr berücksichtigt
werden.
Dagegen wurde
mit Schreiben vom 17. Februar 2004 Beschwerde erhoben. Die
Zwischenerzeugnissteuer sei doppelt bezahlt worden und man ersuche daher um
Rückerstattung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 40 Abs. 3 SchwStG sind auf
Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des § 42 die §§ 1
Abs. 2 bis 5, 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 39
sinngemäß anzuwenden.
Demnach ist § 28 Abs. 1 SchwStG, wonach die
Steuer auf Antrag erstattet oder vergütet wird für nachweislich im
Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken
(einschließlich Versandhandel)
a) in einen
anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder b) unmittelbar in ein
Drittland ausgeführt worden ist,
auch für Zwischenerzeugnisse anzuwenden.
Nach § 28 Abs. 4 leg cit sind Erstattungs- und
Vergütungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie
sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung
oder die Ausfuhr des Schaumweines - im vorliegendem Fall der Zwischenerzeugnisse
- folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass für
jede einzelne Verbringung oder Ausfuhr ein eigener Antrag gestellt wird und die
jeweils zuständigen Zollämter mit einer Vielzahl von
Erstattungsanträgen überhäuft werden. Die Antragsteller sind
daher angehalten, die in einem Kalendermonat in einen anderen Mitgliedstaat
verbrachten bzw. in ein Drittland ausgeführten Mengen zusammengefasst in
einen Antrag pro Monat aufzunehmen. Damit kann jedoch nicht die
Zurückweisung eines Antrages begründet werden, mit dem im Einzelfall
nachträglich eine Erstattung für Zwischenerzeugnisse begehrt wird, die
irrtümlich nicht in den Antrag für das betreffende Kalendermonat
aufgenommen wurden.
Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit
dem zweiten Satz des § 28 Abs. 4 SchwStG. Der Verlust des Anspruchs
tritt demnach nur mit Ablauf des auf die Verbringung oder Ausfuhr folgenden
Kalenderjahres ein, nicht jedoch auch in den Fällen, in denen
irrtümlich vergessen wurde, einzelne Mengen in den entsprechenden Antrag
aufzunehmen. Eine Zurückweisung des Antrages im gegenständlichen Fall
würde jedoch im Ergebnis einem Verlust des Anspruchs vor Ablauf des
genannten Zeitraumes gleichkommen, was nach dem Wortlaut der Bestimmung
offensichtlich nicht die Intention des Gesetzgebers war.
Die Berufungsvorentscheidung war daher wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Innsbruck,
am 14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 3 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
- § 28 Abs. 1 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
- § 28 Abs. 4 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z4I/04
- Stammnummer
- 11808
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF