Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0749-L/03
Kosten eines Universitätsstudiums als Werbungskosten im Kalenderjahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-L/03vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.T., gegen den Bescheid des
Finanzamtes R. vom 14. April 2003, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
14. April 2003 berücksichtigte das Finanzamt alle in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 beantragten Werbungskosten
(€ 348,80) und setzte die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 25,94
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurden erstmals
Aufwendungen für 1. die arbeitsspezifische Software (€ 522,--)
und 2. die Studiengebühren des Kalenderjahres 2002 (€
754,44) als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2003 gab das
Finanzamt dem Rechtsmittel insoweit statt, als es 60 % der Anschaffungskosten
für die Software als Werbungskosten anerkannte. Dadurch erhöhten sich
die anerkannten Werbungskosten auf € 662,-- und die Gutschrift an
Einkommensteuer auf € 161,49. Durch das Steuerreformgesetz 2000 sei die
Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten einheitlich geregelt,
jedoch seien Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Universitätsstudium
explizit ausgenommen worden. Demnach seien Kosten (auch Studiengebühren) im
Zusammenhang mit einem Hochschulstudium nicht als Werbungskosten anzuerkennen
gewesen.
In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag, wodurch
die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte die Rechtsmittelwerberin
ergänzend aus, dass die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit von
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG für ein
ordentliches Universitätsstudium, auch wenn - wie im vorliegenden
Fall - der Charakter von Werbungskosten vorliege - wegen
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie wegen des Verstoßes
gegen die Eigentums- und Vermögensfreiheit verfassungswidrig sei. Der
Gesetzgeber habe Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium explizit vom Abzug ausgeschlossen, obgleich diese zur
Erlangung bzw. Vertiefung von Kenntnissen in Bezug auf ihre ausgeübte bzw.
ihr verwandte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei dienen bzw. befähigen würden. Ihrer
Einsicht nach erweise sich dieser Ausschluss als verfassungswidrig (vgl. Kofler,
Zur Abzugsfähigkeit von Promotionskosten, SWK-Heft 14/15/2002, S. 410,
Doralt, EStG § 16 Tz. 203/5, Temm, Sind Studiengebühren für ein
Universitätsstudium Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten? SWK 29/2001,
Seite 691). In Anbetracht dieser Argumentation halte diese Gesetzesregelung
einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund des Widerspruches
mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht stand. Daher mache die Einschreiterin weiters
Fahrtkosten zur Johannes Kepler Universität Linz in Höhe von
€ 4.565,70 geltend. Hierbei handle es sich um verrechnete
Kilometergelder für Steuerrechtsveranstaltungen, welche mit dem oben
erwähnten Studium in Zusammenhang stünden, weil diese grundlegende
bzw. vertiefende Kenntnisse in ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit
(Berufsanwärterin und Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder)
darstellen würden. Somit sei die Voraussetzung einer Verknüpfung von
Aus- und Fortbildungskosten mit der aktuellen und zukünftigen beruflichen
Tätigkeit vollständig gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind zwei Punkte: 1. Aufwendungen für
arbeitsspezifische Software und 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Universitätsstudium.
Zu 1. Das Finanzamt hat für arbeitsspezifische
Software mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2003 nach Ausscheidung
eines 40 %igen Privatanteiles einen Betrag von € 313,20 zu Recht als
Werbungskosten anerkannt. Dagegen wurden im Vorlageantrag keine Einwendungen
erhoben. Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich, erhöht sich
dadurch die Gutschrift an Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 auf
€ 161,49. Insoweit ist der Berufung stattzugeben.
Zu 2. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Nach der der genannten Bestimmung mit Wirksamkeit ab dem
Kalenderjahr 2000 hinzugefügten Ziffer 10 (Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr.
106/1999) sind die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Unbestritten ist, dass die im Februar und August 2002 an
die Universität Linz bezahlten Studienbeiträge von je € 377,22
sowie die Fahrtkosten zur Johannes Kepler Universität Linz in Höhe von
€ 4.565,70 im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen. Diese Aufwendungen sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für
das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2004, G 8/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988, idF BGBl I 106/1999, aufgehoben, weil er keine sachliche Rechtfertigung
des generellen Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für
ein ordentliches Universitätsstudium im Gegensatz zu Aufwendungen für
andere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, wie etwa Fachhochschulstudien sah.
Nach Art. 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz ist jedoch auf die vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
das aufgehobene Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Im oben angeführten Erkenntnis fehlt
einerseits ein derartiger Ausspruch, andererseits handelt es sich bei der
vorliegenden Berufung um keinen Anlassfall, weshalb die Aufhebung des Gesetzes
im vorliegenden Fall keine Auswirkung hat. In diesem Punkt war dem
Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0749-L/03
- Stammnummer
- 11798
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF