Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0147-Z1W/03
Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach einer verspäteten Abgabenerhebung, die nicht ausschließlich der Zollbehörde anzulasten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0147-Z1W/03vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung einer im März bzw. April 1998 entstandenen und erst im März 2001 buchmäßig erfassten Zollschuld im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0479, ist dann nicht ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen, wenn diese alle in diesem Zusammenhang zu beachtenden gesetzlichen Fristen gewahrt hat und die Bf. trotz Kenntnis über die ihr zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten nichts unternommen hat, um die Zollverwaltung zeitnah über die zollschuldbegründende Missachtung einer zollrechtlichen Bewilligung zu informieren und damit von sich aus einen Beitrag zu einer umgehenden Festsetzung der dadurch entstandenen Abgabenschuld zu leisten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Lenitz und die weiteren
Mitglieder Herbert Schober und HR Dr. Zarzi über die Beschwerde
der D., vertreten durch H., vom 1. Oktober 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 16. August 2001,
GZ. 500/06452/2001/51, betreffend Abgabenerhöhung nach der am 10.
September 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 15. März
2001, Zl. 500/60398/5/1999-31/LC, setzte das Hauptzollamt Linz der D.
(Beschwerdeführerin - Bf.) gegenüber für die im Bescheid
näher bezeichneten eingangsabgabepflichtigen Waren, die in das
Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt worden waren, wegen
Nichterfüllung der sich aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens
ergebenden Pflichten im Grunde des Artikels 204 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz
3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in
der Höhe von S 1.261.832,00 (S 260.905,00 an Zoll und
S 1.000.927,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Gleichzeitig wurde
gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im
Betrag von S 201.486,00 festgesetzt. Außerdem schrieb das
Hauptzollamt Linz mit dem erwähnten (Sammel-)bescheid gemäß
Artikel 589 Absatz 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
Ausgleichszinsen in der Höhe von S 25.766,00 zur Entrichtung vor.
Mit Schreiben vom 10. April
2001 erhob die Bf. gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Berufung.
Diese Berufung wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 16. August 2001,
Zl. 500/06452/2001/51, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die mit Schreiben der Bf. vom 9. September 2001, ergänzt mit der
Eingabe vom 1. Oktober 2001 eingebrachte Beschwerde.
Der Senat hat über die
Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Eingangsabgaben mit
Berufungsentscheidung vom 11. November 2003, GZ. ZRV/0078-Z1W/2002, entschieden
und in Abänderung des ursprünglichen Abgabenbescheides festgestellt,
dass die Zollschuld für die Bf. gemäß Artikel 204 Absatz 1
Buchstabe b ZK zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das
Verfahren der aktiven Veredelung in der Höhe von insgesamt S 2.007.003,00
(S 409.733,00 an Zoll und S 1.597.270,00 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden
ist.
Die Entscheidung über die
Beschwerde betreffend die Abgabenerhöhung hat der Senat mit Bescheid vom
14. November 2003, GZ. ZRV/0147-Z1W/2003, gemäß
§ 281 Absatz 1
BAO bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde
gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II der Region Wien) vom 2.
November 2000, Zl. ZRV/5-W2/00, ausgesetzt.
Der VwGH hat mit Erkenntnis
vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0479, über die letztgenannte Beschwerde
entschieden.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Ziffer 3 ZollR-DG sind an Nebenansprüchen
im Verfahren der Zollbehörden Abgabenerhöhungen nach Maßgabe
des § 108 ZollR-DG zu erheben.
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG
in der Fassung des BGBl. I. Nr. 13/1998 vom 9. Jänner 1998
lautet: Entsteht außer den Fällen des § 108 Abs. 2
ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder
211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80)
angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben
nach § 105 bleibt unberührt.
Nach den Bestimmungen des §
80 Abs. 1 ZollR-DG sind im Falle der Nichtentrichtung des Abgabenbetrages
Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um
zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom
15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.
Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes
Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden
Säumniszeitraumes gegolten hat.
Der Europäische
Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C-91/02, zu Recht
erkannt:
Die Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin
auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine
Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im
Fall der Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex vorsieht, deren
Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der
Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung
gemäß Artikel 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht,
sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen
entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art
und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale
Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende
Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht.
Der Europäische
Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Vorschreibung einer
Abgabenerhöhung demnach an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, deren
Vorliegen von den nationalen Gerichten zu prüfen ist. Als maßgebliche
Kriterien hat der EUGH u.a. gefordert, dass die Sanktionen jedenfalls wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Dass die Vorschriften des
§ 108 ZollR-DG diesem Gebot grundsätzlich gerecht werden hat der VwGH
im oben zitierten Erkenntnis bereits bestätigt, indem er die Vorschreibung
einer Abgabenerhöhung nach der bezogenen Gesetzesstelle unter Heranziehung
des Zinssatzes für Säumniszinsen ausdrücklich für
zulässig erklärt hat.
Damit steht fest, dass die
Rechtsansicht der Bf., auf die sie sich in der Beschwerde ausschließlich
stützt, nämlich dass die Bestimmungen des § 108 ZollR-DG nicht
mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, verfehlt ist.
Der VwGH hat in dem
erwähnten Erkenntnis auch festgestellt, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten ist, wenn
eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für
die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der
Zollverwaltung anzulasten ist.
Im Hinblick auf diese
Rechtssprechung des VwGH und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass
Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht
widersprechen, durch dessen Durchgriffsrecht verdrängt werden, ist zu
prüfen, ob im beschwerdegegenständlichen Verfahren der
Zollbehörde eine entsprechende Verzögerung vorzuwerfen ist.
Gemäß Artikel 218
Absatz 3 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer unter anderen als den
in Artikel 218 Absatz 1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen entstandenen Zollschuld
innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden
in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und b) den
Zollschuldner zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall begann
nach Ansicht des Senates die vorgenannte zweitägige Frist am Tag nach der
Erstellung des Prüfungsberichtes des Hauptzollamtes Linz vom 13. März
2001 zu laufen. Die am 15. März 2001 erfolgte buchmäßige
Erfassung des Abgabenbetrages geschah somit fristgerecht.
Die Verantwortlichkeit
für die verspätete Erhebung der Zollschuld ist somit keinesfalls
ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen, zumal diese alle in diesem
Zusammenhang zu beachtenden gesetzlichen Fristen gewahrt hat. Es ist vielmehr
der Bf. vorzuwerfen, dass sie trotz Kenntnis über die ihr zur Last gelegten
Unregelmäßigkeiten (aus den vom Unternehmen selbst geführten
Aufzeichnungen ergab sich auch für die Bf. leicht erkennbar, dass die Menge
der zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse in das Verfahren der aktiven
Veredelung überführten Waren entgegen den diesbezüglichen
Bestimmungen der Bewilligung deutlich mehr als ein Viertel der tatsächlich
eingesetzten Gemeinschaftswaren betragen hat) nichts unternommen hat, um die
Zollverwaltung zeitnah über die zollschuldbegründende Missachtung der
Bewilligung zu informieren und damit von sich aus einen Beitrag zu einer
umgehenden Festsetzung der dadurch entstandenen Abgabenschuld zu
leisten.
Wie bereits oben
ausgeführt, ging das Hauptzollamt Linz im vorliegenden Abgabenverfahren von
der Entstehung einer Zollschuld kraft Gesetzes in der Höhe von S
1.261.832,00 (S 260.905,00 an Zoll und S 1.000.927,00 an
Einfuhrumsatzsteuer) aus. Dieser Betrag bildete auch die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Abgabenerhöhung. Angesichts der Tatsache, dass
der unabhängige Finanzsenat mit der oben erwähnten in Rechtskraft
erwachsenen Entscheidung vom 11. November 2003 die Höhe der Abgaben zu
Lasten der Bf. abgeändert hat (auf insgesamt S 409.733,00 an Zoll und S
1.597.270,00 an Einfuhrumsatzsteuer), ist nun zu prüfen, ob diese
Verböserung auch bei der Berechnung der Abgabenerhöhung zu
berücksichtigen ist (und damit allenfalls auch zu einer Verböserung im
Bezug auf die Festsetzung der Abgabenerhöhung führt).
In diesem Zusammenhang ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass der Senat in der vorgenannten
Entscheidung gemäß
§ 72a ZollR-DG von der Nacherhebung der
Einfuhrumsatzsteuer Abstand genommen hat. Hatte die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben, dann
war insoweit auch keine Abgabenerhöhung zu entrichten (siehe VwGH Zl.
2001/16/0299 vom 20. 12. 2001). Der entsprechende Betrag ist daher auch nicht in
die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabenerhöhung
miteinzubeziehen.
Hinsichtlich des sich aus der
erwähnten Berufungsentscheidung ergebenden Mehrbetrages an Zoll in der
Höhe von S 148.828,00 (€ 10.815,75) wird festgestellt:
Die Bf. hat diese Abgaben
doppelt entrichtet (zunächst im Rahmen einer vom Hauptzollamt Linz
akzeptierten Selbstberichtigung gemäß
§ 59 Absatz 7 ZollR-DG und
danach ein zweites Mal nach Ergehen der oben genannten Berufungsentscheidung).
Angesichts dieser Tatsache erachtet der Senat eine weitere finanzielle Belastung
der Bf. in Form einer von diesem Mehrbetrag errechneten Abgabenerhöhung als
unverhältnismäßig im Sinne des oben angeführten Urteils des
EuGH. Die erwähnte Verböserung führt somit nicht zu einer
Neuberechnung der vom Hauptzollamt Linz festgesetzten Abgabenerhöhung.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass das Hauptzollamt Linz die im März bzw. April 1998 auf
Grund von Verfehlungen der Bf. gemäß Artikel 204 ZK entstandene
Zollschuld erst im März 2001 buchmäßig erfasst hat, ohne dass
der Zollbehörde die ausschließliche Verantwortlichkeit für die
verspätete Abgabenerhebung der Zollschuld anzulasten ist.
Damit lagen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 ZollR-DG vor und der Beschwerde war der Erfolg zu
versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0147-Z1W/03
- Stammnummer
- 11788
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF