Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2711-W/02
Zinsen für ehemalige Betriebsschulden sind nachträgliche Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2711-W/02vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hübner & Hübner Consulting OHG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer für die Jahr 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998
entschieden: Soweit
sich die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1992 richtet,
wird sie als unbegründet abgewiesen.
Dieser
Bescheid bleibt unverändert.
Soweit sich
die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1993, 1994, 1995,
1996, 1997 und 1998 richtet, wird ihr teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1998 folgende Zinsen
als nachträgliche Betriebsaufwendungen betreffend die "F.GmbH & Stille
Gesellschaft" als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
geltend:
|
|
Einkommensteuer
-bescheide
|
1992
|
431.608,00
|
1993
|
135.000,00
|
1994
|
455.000,00
|
1995
|
180.000,00
|
1996
|
180.000,00
|
1997
|
124.883,00
|
1998
|
121.158,00
Die Veranlagungen für die Jahre 1992 bis 1997
erfolgten erklärungsgemäß.
Im Jahr 1998 erging ein Bescheid mit dem gemäß
§ 92 BAO festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte der "F.GmbH & Stille Gesellschaft"
gemäß
§ 188 betreffend die Jahre 1991 bis 1997 zu unterbleiben
hat.
Es ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1992 bis 1997, für 1998 erstmalig ein
Einkommensteuerbescheid. Die Einkünfte aus Gewerbebebetrieb betreffend die
o.a. Firma wurden mit 0 festgesetzt.
Dagegen wurde Berufung eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt:" Bis zur Entscheidung über den
Einspruch beim VwGH ( Bescheid der FLD betreffend die F.GmbH 87-90 wurde
aufgehoben) wurden in der Steuererklärung jährlich die Einlagen zur
Schuldenrückzahlung (Kreditrückführung - betriebliche
Ausgabe) geltend gemacht, ab dem Jahr 1998 lediglich die Zinsen. Diese
Möglichkeit wurde bei der mündlichen Verhandlung in der FLD im
Frühjahr 1998 ausdrücklich zugesichert.
Wir berufen uns daher auf den Grundsatz von Treu
und Glauben. Darunter versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu
seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen
Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und
worauf andere vertraut haben.
Der Grundsatz findet insbesondere dann Anwendung,
wenn die Auskunft der zuständigen Abgabenbehörde zu entsprechenden
Dispositionen des Abgabepflichtigen, wie im vorliegenden Fall, geführt
haben.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist von einer
zeitanteiligen auch durch die Finanzbehörde anerkannten betrieblichen
Tätigkeit auszugehen. Die im Rahmen der gewerblichen Einkünfte geltend
gemachten Finanzierungskosten stellen daher sogenannte nachträgliche
Betriebsausgaben dar.
Dies gilt nach der Judikatur insbesondere für
solche Zinsen, deren zugrundeliegende Betriebsschulden nicht durch die
Verwertung vorhandener betrieblicher Aktiva abgedeckt werden konnten und
insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Schritte zur
Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat.
Aufgrund der jedenfalls dem Bw. gegebenen
Zusicherung der weiteren Absetzbarkeit der betrieblichen Finanzierungskosten,
geht der Bw. davon aus, das die Finanzverwaltung von einer rechtlichen Wertung
im Sinne der obigen Ausführungen ausgegangen ist.
Es wird daher ersucht um entsprechende
Berücksichtigung der beantragten Ausgabepositionen im Rahmen der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb."
Es wurde eine Aufstellung der Creditanstalt betreffend die
Zinsenbelastung für die Jahre 1992 bis 1998 nachgereicht und
ausgeführt, dass der Bw. 50 % der Zinsenbelastung getragen
hat.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1992 bis 1998
Berufungsvorentscheidungen. Für das Jahr 1992 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Es wurden keine nachträglichen Betriebsausgaben
anerkannt. Für die Jahre 1993 bis 1998 wurden als nachträgliche
Betriebsaufwendungen und Einkünfte aus Gewerbetrieb 50% von der Hälfte
der Zinsenbelastung bzw. von der Hälfte der Einzahlungen anerkannt.
|
|
BVE
|
1992
|
0,00
|
1993
|
-37.500,00
|
1994
|
-80.829,00
|
1995
|
-41.250,00
|
1996
|
-56.250,00
|
1997
|
-37.500,00
|
1998
|
-60.579,00
Es wurde ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz eingebracht.
Es wurde auf weitere Recherchenergebnisse im Bereich der
CA-BV verwiesen.
Das Berufungsbegehren wurde erweitert. Eine Reduktion des
Privatanteiles für die KFZ-Nutzung wurde beantragt.
Die Oberbehörde ersuchte
den Bw. die in den Jahren 1992 bis 1998 jährlich angefallenen und vom Bw.
geleisteten Zinsen, die mit dem in den Jahren 1987, 1988 und 1989 bestehenden
Unternehmen im Zusammenhang stehen, anzuführen. Weiters wurde der Bw.
ersucht, zu erklären, wieso er in den Jahren 1995 und 1996 noch Fahrten
nach W. beruflich nötig waren.
Auf Grund dieses Ergänzungsersuchen wurden die
angeforderten Unterlagen vom Bw. und dessen steuerlichen Vertreter
persönlich nachgereicht.
Die berufliche Notwendigkeit der in den Jahren 1995 und
1996 nach W. gefahrenen Kilometer wurde mit Betreuung von Privatpatienten und
Verhandlungen über die Übernahme des W. Sanatoriums begründet.
Hinsichtlich der restlich gefahrenen Kilometer mit dem Betriebsfahrzeug wurde
ausgeführt, dass der Bw. auch in Wien entsprechende ärztliche
Aktivitäten entfaltet hat, und diese offenen geringen Jahreskilometer
dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. Ergänzend wurde ausgeführt,
dass der Bw. natürlich über ein entsprechendes Privatfahrzeug für
die private Nutzung verfügte.
Dem Finanzamt wurden der Vorhalt, die Vorhaltsbeantwortung,
die Kontoaufstellung und die Zusammenstellung der bezahlten Zinsen zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Auch Aufwendungen, die nach Aufgabe oder
Veräußerung des Unternehmens oder nach dem Wechsel von der
Einkunftsquelle zur Liebhaberei anfallen, können nachträgliche
Betriebsausgaben sein.
Darunter gehören auch Zinsen für ehemalige
Betriebsschulden. Zinsen für ehemalige Betriebsschulden sind insoweit
abzugsfähig, als sie nicht durch die Verwertung vorhandener betrieblicher
Aktiva abgedeckt werden konnten und der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat (Doralt,
Einkommensteuerkommentar, § 4 Tz 236)
Soweit der VwGH verlangt, dass der Steuerpflichtige
darüber hinaus "alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der
Verbindlichkeiten zu setzen" hat, bleibt offen, was als "zumutbar" gilt. Als
zumutbar wird jedenfalls die vereinbarte planmäßige Tilgung des
Darlehens gelten.
(Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 32 Tz
74ff)
Im gegenständlichen Fall ist aus den
Kontoblättern ersichtlich, dass nach Aufgabe der Firma wegen
Aussichtslosigkeit von Gewinnerzielung Schulden in Höhe von ca. S 3 Mio
geblieben sind. In den Streitjahren wurden von den beiden Gesellschaftern
Schulden samt der darauf entfallenden Zinsenbelastung
zurückbezahlt.
Das Finanzamt anerkannte für jeden Gesellschafter 50%
von der Hälfte der Zinsenbelastung auf Grund einer Aufstellung der
CA-Bankverein.
Im Zuge der Berufung wurden vom Bw. richtige Aufstellungen
des CA-Kontos nachgereicht.
Laut der nachgereichten Aufstellung ist ersichtlich, dass
vom Bw folgende Zinsen in den streitanhängigen Jahren bezahlt worden
sind:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einzahlungen
|
0,00
|
135.000,-
|
470.000,-
|
180.006,-
|
180.007,-
|
180.012.
|
180.011,-
|
Zinsenbelastung gesamt
|
|
389.721,-
|
323.317,-
|
259.283,-
|
255.723,-
|
249.745,-
|
242.317,-
|
Zinsen Bw
|
|
135.000,-
|
161.658,5
|
129.283,5
|
127.861,5
|
124.872,5-
|
121.158,5
Die vorstehenden Ausführungen betreffend
nachträglichen Betriebsausgaben beachtend wurden die vom Bw. in den Jahren
1993, 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 bezahlten Zinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben anerkannt. Für das Jahr 1992 wurden mangels Belege keine
nachträglichen Betriebsausgaben anerkannt.
Die als betrieblich geltend gemachten PKW-Kosten für
die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 wurden als Betriebsausgaben
anerkannt.
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Wien,
13. Sept.2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2711-W/02
- Stammnummer
- 11786
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF