RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100317/2012

Unzulässigkeit der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100317/2012vom 02.01.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache P.KG, vertreten durch Treuhand-Union Salzburg Steuerberatungs GmbH, Felix-Dahn-Straße 1a, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 22.3.2012 bzw. 10.4.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom 23.02.2012 betreffend Umsatzsteuer 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 23.2.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Bf erhob ein Rechtsmittel gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2009 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009, beide jeweils vom 23.2.2012. Mit Erkenntnis des BFG vom 2. Jänner 2018, RV/ 6100316/2012, wurde der Beschwerde der Bf gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 vom 23.2.2012 stattgegeben und der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufgehoben. Damit scheidet der vom Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung neu erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.2.2012 gemäß § 307 Abs 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Das bedeutet aber, dass der vor der bekämpften Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandene Umsatzsteuerbescheid vom 29.4.2011 wieder auflebt und ist dieser wieder wirksam. Eine Beschwerde (früher: Berufung) ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Mit Beschwerde sind nur Bescheide anfechtbar. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben und scheidet aus dem Rechtsbestand aus, so wird die gegen diesen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (siehe dazu Ritz, 5. Auflage, Tz 15 zu § 260 BAO). Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.2.2012 ist mit dem Wegfall des Wiederaufnahmebescheides vom 23.2.2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 gerichtete Beschwerde ist daher nachträglich unzulässig geworden und war diese somit als unzulässig geworden zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt nicht vor. Eine Revision ist nicht zulässig. Salzburg-Aigen, am 2. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

UnzulässigkeitBescheidRechtsbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100317/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100317.2012
Stammnummer
117359
Gültig
02.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF