Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0185-K/03
Rücktritt von Option, Pauschalierung, Bescheidänderung für Folgejahr, Ansatz tatsächlicher Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-K/03vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 22. April 2004 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Helmut Aichhorn, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Villach, vertreten durch Dr. Arno Kohlweg, betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 vom 09. Juli 2003 nach in Klagenfurt durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte ab dem Jahr 1999 Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Den den Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001
beigelegten Aufstellungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist zu
entnehmen, dass der Bw. von der Möglichkeit der Pauschalierung des
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 ( pauschale Betriebsausgaben in Höhe
von 6 % der Umsätze ) Gebrauch gemacht hatte.
Das Finanzamt nahm erklärungsgemäße
Veranlagungen vor.
Im Zuge einer die Jahre
1999 bis 2001 umfassenden
Betriebsprüfung begehrte der Bw. im Schreiben vom 7. Juli 2003 für die
Jahre 1999 und 2000 die tatsächlichen Betriebsausgaben anstelle des
pauschalen Prozentsatzes von 6 % zum Ansatz zu bringen.
Das Finanzamt folgte diesem Begehren.
Weiters verfügte es hinsichtlich des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 eine Wiederaufnahme gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO
und berücksichtigte bei Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit die tatsächlichen
Betriebsausgaben.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte für das
Streitjahr 2001 die
erklärungsgemäße
Berücksichtigung der pauschal unter Anwendung des § 17
Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Betriebsausgaben. Er führte aus, dass er
erst ab dem Jahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
beziehe. Somit gäbe es für die Vorjahre keine Gewinnermittlung. Daher
könne auch kein Übergang von einer Gewinnermittlung zu einer anderen
erfolgen. Ein solcher wäre nur möglich, wenn in den Vorjahren eine
Ermittlung der Betriebsausgaben gemäss § 17 Abs. 1 EStG
stattgefunden hätte. Er argumentierte weiter:
Die
Gleichsetzung des Rücktrittes von der Option zur Pauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 mit dem Übergang der
Gewinnermittlung von Basispauschalierung zu Ermittlung der tatsächlichen
Betriebsausgaben würde auch eine wesentliche Ungleichbehandlung bedeuten,
nämlich den Steuerpflichtigen gegenüber, die zu Beginn ihrer
Tätigkeit auf die Option zur Pauschalierung verzichtet hätten, was
meines Erachtens vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der es unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 27. Februar 2003 zu Zl. 99/15/0143 ausführte, dass der Rücktritt
von der Option die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 EStG bedinge.
Dieser sehe erst nach Ablauf einer Frist von fünf Wirtschaftsjahren die
weitere Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Option zur Pauschalierung
vor.
Der Bw. beantragte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung
präzisierte der steuerliche Vertreter sein Vorbringen dahingehend, dass
aufgrund des Beginnes der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 1999
und des Umstandes, dass durch die 1999 und 2000 zuerst in Anspruch genommene und
im Zuge der Betriebsprüfung widerrufene Option auf Anwendung der
Pauschalierung kein Wechsel der Gewinnermittlung gegeben sei, der die Anwendung
des § 17 Abs. 3 EStG bedinge. Nur der Wechsel von der
Pauschalierungsinanspruchnahme zur Gewinnermittlung unter Ansatz der
tatsächlichen Betriebsausgaben binde für fünf Jahre, nicht aber
der Rücktritt von der Option. Denn durch den Ansatz der tatsächlichen
Betriebsausgaben im wiederaufgenommenen Verfahren befänden sich für
die Jahre 1999 und 2000 Bescheide in Rechtskraft, bei welchen § 17
Abs. 1 nicht zur Anwendung gelangt wäre.
Dieses Vorbringen werde
sinngemäß auch durch TZ 4134 der ESTR 2000 zu § 17 EStG
gestützt, wonach ein Wechsel der Gewinnermittlung immer nur zu Beginn eines
Kalenderjahres möglich wäre.
Über die
Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG
normiert:
(1) Bei den
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäss § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt
werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6 %, sonst 12 % der Umsätze ( § 125
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung ) einschließlich der
Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22.
...........
(2) Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus,
dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000
Euro betragen,
3. aus der
Aufstellung des Betriebsausgaben ( § 44 Abs. 4) hervorgeht, dass
der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der
Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute
Ermittlung der Betriebsausgaben mittels Durchschnittsatzes gemäß
Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren
zulässig.
Tz 4134 im Abschnitt 11.1.5 zum Wechsel der
Gewinnermittlung der ESTR 2000 lautet:
Hat sich der
Steuerpflichtige der Basispauschalierung ( erstmals) bedient, so ist ein Wechsel
zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder durch Geltendmachung der
Betriebsausgaben nach den allgemeinen Vorschriften jederzeit möglich. Der
Wechsel der Gewinnermittlung ist - ausgenommen bei unterjähriger
Protokollierung eines Gewerbetreibenden - nur zu Beginn eines
Kalenderjahres möglich. Ein neuerlicher Übergang zur
Basispauschalierung ist gemäß
§ 17 Abs. 3 EStG 1988
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren
zulässig.
Da für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 EStG 1988 idgF für die
Inanspruchnahme der Pauschalierung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG
vorlagen, war die aus den Beilagen zu den abgegebenen Steuererklärungen zu
entnehmende Option zur Pauschalierung der Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlungsart gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG für
diese Jahre gerechtfertigt.
Strittig ist nun die Frage, ob das Finanzamt im
wiederaufgenommenen Verfahren bei Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit für das Jahr
2001 die Betriebsausgaben in
tatsächlicher Höhe zu Recht berücksichtigte, nachdem der Bw. die
Option bezüglich der Jahre 1999 und 2000 im Zuge der Betriebsprüfung
widerrufen hatte.
Dem bezughabenden Gesetzestext des § 17
Abs. 1 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass das Gesetz dem Steuerpflichtigen
die Wahl einräumt im Rahmen der
Gewinnermittlungsart gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
entweder die tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen oder diese mit einem
bestimmten Durchschnittssatz ( Pauschalierung mittels eines bestimmten
Prozentsatzes der Umsätze ) zu ermitteln.
Das Gesetz hindert den Steuerpflichtigen nicht daran,
für ein bestimmtes Veranlagungsjahr
von der zunächst gewählten Pauschalierung nach § 17
Abs. 1 EStG wieder abzugehen und die tatsächlichen Betriebsausgaben in
Ansatz zu bringen. Dies brachte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.
Februar 2003 zu Zl. 99/15/0143 zum Ausdruck.
Der Steuerpflichtige kann daher von der in Anspruch
genommenen Option, den Gewinn im Wege der Pauschalierung im Sinne des
§ 17 Abs. 1 EStG zu ermitteln, bis zur Rechtskraft des Bescheides
wieder zurücktreten.
Wird nun dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit
eingeräumt, in jeder Lage des Verfahrens die Wahl zu treffen, im Rahmen der
Gewinnermittlungsart gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG entweder
die Option des § 17 Abs. 1 EStG zur Pauschalierung der
Betriebsausgaben in Anspruch zu nehmen oder den Ansatz der tatsächlichen
Betriebsausgaben zu begehren, gelangt die Bestimmung des § 17
Abs. 3 EStG ( Verbot der Pauschlierung für die nachfolgenden fünf
Jahre ) dann zur Anwendung , wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der
Ermittlung der Einkünfte letztendlich von einem Abgehen von der Option und
für den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben entschieden hat. Es
ist demnach darauf abzustellen, dass ein Rücktritt von der Option erfolgt,
der den Übergang von der Basispauschalierung zur Gewinnermittlung unter
Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben bewirkt. Aus diesem Grund erweist
sich der Einwand des Bw., wonach sich mit den zuletzt ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2000 Bescheide im
Rechtsbestand befänden, denen - infolge des Rücktrittes von der
Option - eine Gewinnermittlung nach den allgemeinen Vorschriften des EStG
zugrunde läge und daher im streitgegenständlichen Verfahren betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 quasi "erstmals" die Pauschalierung zur
Anwendung gelangen würde, als nicht zielführend.
Eben durch den Rücktritt des Bw. von der Option
für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 im Zuge der durchgeführten
Betriebsprüfung wird der für die Anwendbarkeit des § 17
Abs. 3 EStG erforderliche Übergang von der Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels Durchschnittssatzes auf die Geltendmachung der
Betriebsausgaben nach allgemeinen Vorschriften bewirkt.
Die Vorgangsweise des Finanzamtes die tatsächlichen
Betriebsausgaben für das Veranlagungjahr 2001 anzusetzen, entspricht daher
der Bestimmung des § 17 Abs. 3 EStG. Nicht erforderlich für
die Anwendung des § 17 Abs. 3 EStG ist demnach der vom Bw.
angezogene Wechsel der
Gewinnermittlungsart.
Auch der diesbezügliche Verweis des Bw. auf TZ 4134,
wonach ein Wechsel der Gewinnermittlung nur zu Beginn eines Kalenderjahres
möglich sei, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. In TZ 4134
ist klargestellt, dass ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Buchführung
oder durch Geltendmachung der Betriebsausgaben nach allgemeinen Vorschriften
jederzeit möglich ist. Die vom Bw. angezogene Einschränkung, dass ein
Wechsel immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich sei, dient zur
Klarstellung dahingehend, dass für
ein Kalenderjahr grundsätzlich nur
eine Gewinnermittlung zulässig ist.
Dieser Grundsatz wird nur bei unterjähriger Protokollierung eines
Gewerbetreibenden durchbrochen, da ab dem Zeitpunkt der Protokollierung der
Gewinn gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist. In
einem solchem Fall kann die Gewinnermittlung (bei Zutreffen der Voraussetzungen)
bis zum Zeitpunkt der Protokollierung entweder gemäß
§ 4
Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfolgen, sodass für ein Kalenderjahr
zwei unterschiedliche Gewinnermittlungen stattfinden können.
Dem Einwand einer etwaigen Schlechterstellung durch die
ursprüngliche Optionsausübung gegenüber jenen Steuerpflichtigen,
die diese zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht in Anspruch nahmen, ist entgegen
zu halten, dass es allein in der Disposition des Steuerpflichtigen gelegen ist,
sich in Ausübung der/s ihm eingeräumten Wahlrechte/s unter
Bedachtnahme auf die rechtlichen Folgen für jene Möglichkeit zu
entscheiden, die er für sich als am zutreffensten erachtet.
Auf Basis dieser Ausführungen konnten die Vorbringen
des Bw. der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, sodass spruchgemäß
zu entscheiden war.
Klagenfurt,
29. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-K/03
- Stammnummer
- 11726
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF