Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0272-I/04
Abweisung eines Umbuchungsantrages bei strittiger Verrechnung eines Guthabens im Zuge der Wiederaufnahme der Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-I/04vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Februar 2004 betreffend
Abweisung eines Umbuchungsantrages (§ 215 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den im Wege
der automationsunterstützten Datenübertragung eingereichten Anbringen
vom 18. und 28 Jänner 2004 beantragte die steuerliche Vertreterin
des Berufungswerbers die Umbuchung des aus den Arbeitnehmerveranlagungen 1999
und 2000 mit Bescheiden vom jeweils 12. Jänner 2004 resultierenden
Guthabens von insgesamt 464,89 € auf das Abgabenkonto der steuerlichen
Vertreterin.
Das Finanzamt
verfügte am 29. Jänner 2004 die Wiederaufnahme der Einbringung
gemäß
§ 231 Abs. 2 BAO hinsichtlich
rückständiger Einkommensteuer des Berufungswerbers zwecks Verrechnung
des Guthabens von 464,89 € mit dieser
Abgabenschuldigkeit.
Die von der
steuerlichen Vertreterin eingebrachten Umbuchungsanträge wurden mit dem
angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem
Abgabenkonto des Berufungswerbers kein verrechenbares Guthaben bestünde.
Auf die dem Berufungswerber zugegangenen Buchungsmitteilungen wurde
hingewiesen.
In der Berufung
vom 26. Februar 2004 bestritt der anwaltliche Vertreter des
Berufungswerbers die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung im Wesentlichen
mit der Begründung, dass die Einkommensteuer, mit welcher das Finanzamt
kompensiert habe, Zeiträume betreffe, "die mit der Forderung aus dem
Jahresausgleich nicht aufrechenbar" seien. Zudem sei hinsichtlich dieser
Einkommensteuer ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw.
Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Pensionsbezüge des
Berufungswerbers seien zugunsten von Frau R. gepfändet worden. "Dieser
Lohnsteuerteil" betreffe "den pfändbaren Teil des Pensionseinkommens" und
sei daher auf Grund der bewilligten Gehaltspfändung an Frau R. zu Handen
des anwaltlichen Vertreters auszuzahlen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2004 keine
Folge. Begründend führte es nach Wiedergabe der Bestimmungen des
§ 231 Abs. 1 und 2 BAO aus, dass es sich bei der
Verfügung der Aussetzung der Einbringung um eine amtswegige (gemeint:
amtsinterne) Maßnahme handle, die im Ermessen der Behörde gelegen
sei. Über die Aussetzung der Einbringung bzw. deren Wiederaufnahme sei
nicht bescheidmäßig abzusprechen. Dem Steuerpflichtigen würden
lediglich Buchungsmitteilungen über alle die Aussetzung betreffenden
Vorgänge (Gutschrift bei Vornahme der Aussetzung, Lastschrift bei
Wiederaufnahme der Einbringung) zugestellt. Stelle sich heraus, dass die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Einbringung nicht mehr gegeben
seien, sei die Einbringung wieder aufzunehmen. Ergebe sich wie im Berufungsfall
aus der laufenden Verbuchung der Gebarung ein Guthaben, sei die Einbringung
insoweit wieder aufzunehmen, als die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch
das Guthaben getilgt werden könnten. Da das gegenständliche Guthaben
zwingend zur Tilgung einer älteren, noch nicht verjährten
Einkommensteuerschuldigkeit heranzuziehen gewesen sei, seien die
Umbuchungsanträge mangels eines vorhandenen Guthabens zu Recht abgewiesen
worden.
Mit dem
Schreiben vom 29. April 2004 wurde - ohne weiteres Vorbringen - der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein
sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung
von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, sich ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Nach
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit diese nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Aus der in der
vorgenannten Gesetzesstelle angeordneten Anwendung des § 239 BAO
ergibt sich, dass die Abgabenbehörde den - den Gegenstand des Umbuchungs-
bzw. Überrechnungsantrages bildenden - Betrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken kann, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Umbuchungsantrages zu
entrichten haben wird.
Voraussetzung
für Umbuchungs- oder Überrechnungsmaßnahmen ist, dass am
Abgabenkonto ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben besteht. Ein solches
Guthaben liegt erst dann vor, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe aller
Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt, per Saldo also ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind
dabei die durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht
des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungs-,
Umbuchungs- oder Überrechnungsverfahren, sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO zu
klären (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, Tz. 1 und
2).
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass die Frage, ob die Verrechnung
des gegenständlichen Guthabens mit einer Einkommensteuerschuld des
Berufungswerbers, hinsichtlich derer die Einbringung gemäß
§ 231 BAO wieder aufgenommen wurde, nicht in diesem Verfahren zu
klären ist. Auf das Berufungsvorbringen ist daher nicht näher
einzugehen. Für den Streitfall ist lediglich relevant, dass durch die
Verrechnung des Guthabens mit der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeit kein
rückzahlbares Guthaben im hier maßgeblichen Sinn mehr zur
Verfügung gestanden ist.
Informationshalber
wird noch darauf hingewiesen, dass nur der nach bürgerlichem Recht
über das Guthaben Verfügungsberechtigte zur Stellung eines Umbuchungs-
oder Überrechnungsantrages im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO
berechtigt ist. Eine allgemeine Vollmacht ist zwar ausreichend für einen
Antrag auf Umbuchung eines Guthabens von einem Abgabenkonto des
Abgabepflichtigen (Vollmachtgebers) auf ein anderes Abgabenkonto des
Vollmachtgebers. Stellt jedoch der Bevollmächtigte einen Antrag auf
Umbuchung eines Guthabens auf das Abgabenkonto einer anderen Person (somit auch
auf das Abgabenkonto des Bevollmächtigten), so bedarf es dazu einer
Geldvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB, über die nach der Aktenlage
weder die steuerliche Vertreterin noch der anwaltliche Vertreter des
Berufungswerbers verfügt (vgl. dazu Ritz, a. a. O., § 83,
Tz. 18; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die
Finanzämter, Wien, Orac 1996, § 239, Tz. 11).
Die Abweisung
der Umbuchungsanträge war daher rechtmäßig.
Innsbruck,
am 9. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-I/04
- Stammnummer
- 11724
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF