Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0246-F/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Betriebsprüfers im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-F/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003
entschieden: Die
Berufung wird unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der im Berufungsjahr
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Finanzbeamter
(Betriebsprüfer) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielte, machte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 - wie im
Übrigen bereits auch in den Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 2000 bis 2002 - im Zusammenhang mit seinem mit Beginn des
Wintersemesters 1999/2000 begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der
Rechtswissenschaften an der J-K-Universität in L - im Verband mit dem
Studienzentrum B - Aufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Fachbücher
und Skripten, Studiengebühr, Internet Onlinegebühren UTA, AfA für
PC und Notebook) in Höhe von insgesamt 1.581,27 € als
Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 11.
August 2004 die beantragten Studienkosten nicht als Werbungskosten, weil
Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium in
Zusammenhang stünden, gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht
abzugsfähig seien.
Der Bw. erhob aus diesem Grund
Berufung gegen den obgenannten Bescheid, beantragte die Berücksichtigung
der von ihm getätigten Aufwendungen in Zusammenhang mit seinem ordentlichen
Universitätsstudium der Rechtswissenschaften an der genannten
Universität als Werbungskosten nach der genannten Gesetzesstelle und
brachte dazu im Schriftsatz vom 18. August 2004 begründend
Folgendes vor: Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
15. Juni 2004, G 8-10/04, erkannt, dass die Wortfolge "oder im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 106/1999, gültig für die
Kalenderjahre 2000 bis 2002, dem in Art. 7 B-VG verankerten
Gleichheitssatz widersprechen würde und somit verfassungswidrig
sei. Mit BGBl. I Nr. 155/2002 habe
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eine
geänderte Fassung erhalten. Im Prüfungsbeschluss vom
28. Juni 2004, B 435/04-5, habe der Verfassungsgerichtshof diese
Gesetzesbestimmung (wiederum) in Gesetzesprüfung genommen, wobei er
vorläufig die selben Bedenken hege wie im oben angeführten Erkenntnis
vom 15. Juni 2004. Das Finanzamt habe bei der Erlassung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides diese (weiterhin) verfassungswidrige
Gesetzesbestimmung angewendet, weshalb dieser Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
nach Art. 7 B-VG (Gleichheitssatz) verletze. Um langatmige
Wiederholungen zu vermeiden, verweise er im Detail insbesondere auf die
umfangreiche Berufungsbegründung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 (richtig wohl: 2000).
In der Folge legte das
Finanzamt - wie vom Bw. angeregt - die gegenständliche Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes
wird an dieser Stelle auch auf die an den Bw. ergangenen Berufungsentscheidungen
der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom
22. August 2002, RV 1600/1-V6/02, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 sowie des unabhängigen Finanzsenates vom 25. November 2003,
RV/0306-F/03, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
verwiesen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und (ab dem Jahr 2003,
BGBl. I Nr. 155/2002) auch Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen
(BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000). Davon ausgenommen sind
(ab 2004, BGBl. I Nr. 71/2003) Studienbeiträge für ein
ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder
damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende
Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in
einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
Nach der im Berufungsjahr
geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bzw. mit einer
Umschulungsmaßnahme im obigen Sinne Aufwendungen für den Besuch einer
allgemein bildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das
sind ordentliche Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und
für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausübung darstellen.
Da im Berufungsfall unstrittig
ist, dass der Berufungswerber im Berufungsjahr ein ordentliches
Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
7. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-F/04
- Stammnummer
- 11706
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF