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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200019/2013

Einbau von Wurzelstöcken - kein Altlastenbeitrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200019/2013vom 25.09.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des 1) A und des 2) B, beide Adresse1, beide vertreten durch V, Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 13. Dezember 2006, Zahl: 700/aaa/2005, betreffend die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das 2. Quartal 2005 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird vollinhaltlich stattgegeben. Der Altlastenbeitrag für das 2. Quartal 2005 wird mit € Null neu festgesetzt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2006, Zahl: 700/aaa/2005, für die Beschwerdeführer (Bf.) 1) A und 2) B einen Altlastenbeitrag in der Höhe von € 3.120 festgesetzt, diesbezüglich einen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag - je in der Höhe von € 62,40 - ausgemessen, damit den Bfn. Abgaben und Nebengebühren im Gesamtbetrag von € 3.244,80 zur Entrichtung aufgetragen. Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 10. Jänner 2007. Das Zollamt Graz hat über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2013, Zahl: 700000/bbb/2007, entschieden, den Spruch des bekämpften Abgabenbescheides geändert, im Wesentlichen aber daran festgehalten, dass für die Bf. rechtens ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 3.120 festgesetzt und ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag - je in der Höhe von € 62,40 - ausgemessen wurde, somit den Bf. rechtens Abgaben und Nebengebühren im Gesamtbetrag von € 3.244,80 zur Entrichtung aufgetragen worden seien. Dagegen wendet sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 4. März 2013. Beweiswürdigung: Dem Erkenntnis liegen die dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt Graz vorgelegten Abgabenakten des Zollamtes Graz, die Vorbringen der Verfahrensparteien im Rechtszug und die wesentlichsten Aktenteile des Feststellungsverfahrens zugrunde. Rechtslage: Die Bf. haben mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2007 an die zuständige Verwaltungsbehörde einen Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG gestellt. Der VwGH hat - dazu im Rechtszug angerufen - den im Rechtszug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Jänner 2013, Zahl: BMLFUW-UW.ccc, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 21. Juli 2015, Zahl: LVwG ddd, über den von den Bf. eingebrachten Antrag vom 10. Jänner 2007 gemäß § 10 ALSAG zu Recht erkannt und festgestellt, dass es sich bei den auf den Grundstücken Nr. xx KG C und Nr. yy KG E eingebauten Wurzelstöcken nicht um Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG, BGBl. Nr. 1989/299 idF BGBl. I Nr. 142/2000, handelt und dass die nicht angewachsenen Wurzelstöcke daher nicht der Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG, BGBL. Nr. 1989/299 idF BGBl. I Nr. 136/2004, unterliegen. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Rechtszug materiell und formell rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den auf den Grundstücken Nr. xx KG C und Nr. yy KG E eingebauten Wurzelstöcken nicht um Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG, BGBl. Nr. 1989/299 idF BGBl. I Nr. 142/2000, handelt und dass die nicht angewachsenen Wurzelstöcke daher nicht der Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG, BGBl. Nr. 1989/299 idF BGBl. I Nr. 136/2004, unterliegen. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Gegenüberstellung: | | Altlastenbeitrag in Euro | Nebenabgaben in Euro | Summe in Euro | Bisher wurden vorgeschrieben | 3.120,00 | 124,80 | 3.244,80 | Neu werden vorgeschrieben | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Differenz | 3.120,00 | 124,80 | 3.244,80 Zu Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft auf den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall nicht zu.     Graz, am 25. September 2015  

Normen und Schlagworte

WurzelstöckeAltlastenbeitragFeststellungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200019/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200019.2013
Stammnummer
116982
Gültig
25.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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