Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1310-W/04
Antrag auf Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1310-W/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.Pölten betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) erstellte am 23. März 2004
seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 (OZ 1
f.). Mit dieser Steuererklärung beantragte der Bw. u. a. den
Unterhaltsabsetzbetrag für sein am 30. Jänner 1980 geborenes Kind
(Harald St.). Er habe von Jänner bis Dezember 2003 für seinen Sohn den
gesetzlichen Unterhalt geleistet.
Am 29. April 2004 erstellte das Finanzamt ein
Ergänzungsersuchen (OZ 3), mit dem der Bw. aufgefordert wurde, den
Gerichtsbeschluss oder Alimentationsverpflichtungsbescheid für das
beantragte unterhaltspflichtige Kind vorzulegen. Außerdem wurde der Bw.
ersucht, die Zahlungsbelege für Jänner bis Dezember 2003
nachzureichen.
Dieses Schreiben wurde vom Bw. durch Vorlage des Bescheides
der Studienbeihilfenbehörde vom 23. Jänner 2003 samt Anhang und durch
Vorlage einer Bestätigung der kontoführenden Bank des Bw., dass er von
Jänner bis Dezember 2003 jeweils € 210,70 an seinen Sohn
überwiesen habe, beantwortet. Im Anhang zum Studienbeihilfenbescheid ist
auch angeführt, dass bei der Berechnung der monatlichen Studienbeihilfe
auch der Jahresbetrag der erhaltenen Familienbeihilfe (inkl. des
Kinderabsetzbetrages) in Höhe von € 2.355,60 berücksichtigt
worden war.
Am 10. Mai 2004 erstellte das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (OZ 8 ff.), wobei der beantragte
Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde. Dies mit der
Begründung, dass einem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag nur
für Kinder zustehe, die nicht zu seinem Haushalt gehörten und für
die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt werde.
Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen könne ein Unterhaltsabsetzbetrag
nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 erhob der Bw. gegen den
vorhin angeführten Einkommensteuerbescheid Berufung (OZ 12). Darin
führt der Bw. aus, dass er zur Bezahlung des Unterhaltes an seinen Sohn,
der in einem Studium stehe, laut Gesetz verpflichtet sei. Dieser Umstand sei
auch durch Vorlage des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde aktenkundig.
Die Familienbeihilfe beziehe er im Wege des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung mit seinem Gehalt, weil es seines
Wissens in diesem Kontext keine andere Möglichkeit gebe. Er leite die
Familienbeihilfe an seinen Sohn weiter; dies sei dem Finanzamt ebenfalls
bekannt, und zwar aus dem von seiner kontoführenden Bank bestätigten
Überweisungsbetrag.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004 (OZ 13) wies
das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass Unterhaltsleistungen für Kinder
grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder
den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten werden. Einem Steuerpflichtigen, der
für ein Kind, das seinem Haushalt nicht zugehöre und für das
weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt werde, den
gesetzlichen Unterhalt leiste, stehe ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Im Fall des
Bw. würden diese Voraussetzungen nicht zutreffen, da das Kind seinem
Haushalt zugehöre und die Familienbeihilfe bezogen würde.
Mit Schreiben vom 27. August 2004 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (OZ 14).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob dem Bw. der
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
zusteht.
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass der 1980 geborene Sohn des Bw. dem Haushalt des Bw.
und seiner Ehegattin zugehört. Der Bw. hatte demnach im Streitjahr Anspruch
auf die Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG und den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988. Die
dem Bw. ausbezahlte Familienbeihilfe betrug laut Auskunft des Finanzamtes €
152,70 p. M., der Kinderabsetzbetrag € 50,90 p. M.
Für Unterhaltsleistungen
für Kinder gilt im Bereich des Steuerrechtes Folgendes:
Gemäß
§ 34 Abs.
7 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a leg. cit. abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
Anspruch auf diese Beträge hat.
Gemäß Z 2 dieser
Gesetzesstelle sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das
weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b leg. cit. abgegolten.
Im Fall des Bw. geht der
unabhängige Finanzsenat - in Übereinstimmung mit dem Finanzamt - davon
aus, dass der Sohn des Bw. dem Haushalt des Bw. und seiner Ehegattin
zugehört, sodass er Anspruch auf die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag (zusammen € 203,60 p. M.) hat. Daher liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages nicht vor.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1310-W/04
- Stammnummer
- 11681
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF