Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0735-G/02
Rückgängigmachung und gleichzeitige Weiterveräußerung an GesmbH, an der der Erstkäufer beteiligt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-G/02vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang ist nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat. Die Nahebeziehung des Bw. zu der zweiten Käuferin (Bw. = Gesellschafter der GesmbH), die in der Rücktrittsvereinbarung enthaltene Willensbekundung des Neuabschlusses mit der GesmbH und die Durchführung beider Verträge am gleichen Tag sind Tatsachen, aus denen geschlossen wird, dass die Stornierung und der Neuabschluss unter Zustimmung der Verkäuferin im Interesse des Bw. gelegen waren und damit keine Möglichkeit mehr bestand, die Liegenschaft an einen Dritten zu veräußern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Dr. Heinrich
Oppitz Rechtsanwalt KEG, 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17, vom 19.
Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 15. Dezember
2000 betreffend Grunderwerbsteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 15. November 1999 an die
Eigentümerin der Liegenschaft X., die H. GmbH, ein Kaufanbot. Mit
Annahmeerklärung vom 10. Dezember 1999 kam der Kaufvertrag zu
Stande. Bei der Anzeige des Erwerbsvorganges wurde ua. ausgeführt, dass
beabsichtigt sei, ein identes Rechtsgeschäft mit der in Gründung
befindlichen U. GmbH, bei der der Bw. Gesellschafter werden würde,
abzuschließen. Das nunmehr zu Stande gekommene Rechtsgeschäft
würde storniert und ein Antrag im Sinne des § 17 GrEStG
eingebracht werden.
Mit Vereinbarung vom 19. Mai 2000 wurde der
gegenständliche Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben und die Liegenschaft
mit Kaufvertrag gleichen Datums an die U. GmbH
veräußert.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 wies das
Finanzamt Linz-Urfahr, im Folgenden kurz Finanzamt genannt, den Antrag nach
§ 17 GrEStG ab und schrieb - ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 13,000.000,00 S - Grunderwerbsteuer
vor.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung eingebracht und
ausgeführt, dass die Verkäuferin durch die Aufhebung des Vertrages die
volle Verfügungsmacht erlangt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2001
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Der Bw. stellte den Vorlageantrag und führte aus, dass
die Eigentümerin der Liegenschaft in ihrer Verfügungsmacht völlig
frei gewesen sei und der Bw. keinen Anspruch darauf hatte, dass es zu einer
neuerlichen Veräußerung kommen sollte oder dass der neue Kaufvertrag
mit der U. GmbH abgeschlossen werde. Von einer Auflösung des alten
Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrages uno acto könnte keine Rede
sein. Die vom Finanzamt zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
seien im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil die jeweiligen
Sachverhalte nicht vergleichbar wären.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen
für die Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer in Folge einer
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages vorliegen. Insbesondere ist zu
klären, ob die Veräußerin mit der Stornierung wieder die volle
freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft erlangt hat.
Nach
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf
Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit
der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist die Grunderwerbsteuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern
(§ 17 Abs. 4 GrEStG).
Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht
grundsätzlich mit Verwirklichung des Steuertatbestandes und kann in der
Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen auch
von den Parteien Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt
werden. Eine Ausnahme von diesem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz
stellt § 17 GrEStG dar. Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG rückgängig
gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des
Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen
Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim
Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie)
Rechtstellung nicht wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann
rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht
über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte,
wiedererlangt hat (siehe die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, zu § 17, Rz. 14, 3. Absatz, referierte VwGH
Judikatur).
Auf Grund der Tatsache, dass bereits bei Anzeige des zu
Stande gekommenen ersten Kaufvertrages beabsichtigt war, diesen zu stornieren
und einen neuen Kaufvertrag mit einer in Gründung befindlichen Gesellschaft
abzuschließen, bei der der Berufungswerber als Gesellschafter fungierte,
ergibt sich, dass die Verkäuferin nicht mehr die Gelegenheit bekommen
sollte, das Grundstück an einen außenstehenden Dritten zu
veräußern und hat sie damit auch nicht mehr die volle
Verfügungsgewalt erhalten.
Damit erfolgte die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an eine im Voraus
bestimmte neue Käuferin zu ermöglichen, wobei die Auflösung des
alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages am selben Tag stattfanden. Damit
soll in Wahrheit nur die unmittelbare Übertragung des Grundstückes vom
bisherigen Berechtigten (Berufungswerber) auf den neuen Berechtigten (der U.
GesmbH) umgangen werden. Auch in dem vom Finanzamt zitierten, vom Bw. als nicht
vergleichbar eingestuften Erkenntnis des VwGH vom 16. 3. 1995, 94/16/0097 liegt
ein gleichzeitiger Stornierungs- und weiterer Kaufvertrag vor und wird die
Rückgängigmachung als Umgehung der neuerlichen Steuerpflicht gesehen.
Aus dem Sachverhalt dieser Entscheidung ergibt sich, dass hier ebenfalls in der
Rücktrittsvereinbarung festgehalten wurde, dass ein Weiterverkauf an eine
bestimmte Person vorgesehen ist und hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen
Zweifel daran, dass die unbeschränkte Verwertungsbefugnis nicht
wiedererlangt wurde. Ebenso ist das zweite vom Bw. zitierte Erkenntnis vom
12. 11. 1997, 97/16/0390, zu verstehen. Auch hier wurde aus dem
Sachverhalt geschlossen, dass die Verkäuferin durch die voraus bestimmte
neue Käuferin in Wahrheit nicht mehr die Möglichkeit hatte, das
Grundstück einem Dritten zu verkaufen.
Die Nahebeziehung des Berufungswerbers zu der zweiten
Käuferin und die in der Rücktrittsvereinbarung festgehaltenen
Willensbekundung des Neuabschlusses mit der U. GesmbH und die Durchführung
beider Verträge am gleichen Tag sind Tatsachen, aus denen geschlossen wird,
dass die Stornierung und der Neuabschluss unter Zustimmung der
Veräußerin im Interesse des Berufungswerbers gelegen waren, und damit
tatsächlich keine Möglichkeit mehr bestand, die Liegenschaft an einen
Dritten zu veräußern. Ob der Bw. dabei auch einen zivilrechtlichen
Anspruch auf Abschluss des neuen Kaufvertrages erworben hat oder nicht, ist
dabei irrelevant. Dass die Verkäuferin die Liegenschaft auch an einen
Mehrbietenden verkaufen hätte können, ist in Anbetracht des zeitlichen
Zusammenhanges des Stornierungs- und des zweiten Kaufvertrages als eine rein
hypothetische Annahme zu werten. Bei § 17 GrEStG handelt es sich aber um
eine Begünstigungsvorschrift, nach der es Sache des Bw. ist, bei einem
außergewöhnlichen und in seinem Verlauf nicht üblichen
Sachverhalt die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung
darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Die Berufung war daher im Sinne der Lehre und der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 8.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-G/02
- Stammnummer
- 11665
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF