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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105997/2015

Keine ernsthaft und zielstrebig durchgeführte Berufsausbildung (Handelsakademie)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105997/2015vom 21.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. § 2 Abs. 1 und 2 Schulzeitgesetz lautet: § 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2). 1. Das Unterrichtsjahr umfaßt a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet; b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen; c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung. 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Bis Juni 2013 Nach dem Vorlagebericht des Finanzamts sowie dem von der Bf am 11.9.2017 vorgelegten Zeugnis schloß C im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse HAK negativ ab. Es ergibt sich daraus, dass C Schülerin der HAK bis Ende des Unterrichtsjahres 2012/2013 war, also bis 28.6.2013. Das Finanzamt hat daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erst ab Juli 2013 zurückgefordert. Zeitraum Juli 2013 und August 2013 Die Hauptferien sind Teil des Schuljahres (§ 2 Schulzeitgesetz). Wird die Schulausbildung nach Ende eines Unterrichtsjahres (§ 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz) nicht beendet, sondern nach den Hauptferien im nächsten Unterrichtsjahr fortgesetzt, steht auch für die Zeit der Hauptferien Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu (BFG 7.8.2016, RV/7102892/2016). Nun wurde die Schulausbildung an der HAK (Normalform) im Juni 2013 ohne den für diese Schulart entsprechenden Abschluss beendet. Auf sich beruhen kann, ob die Aufnahme einer Schulausbildung an der HAK für Berufstätige im September 2013 als Fortsetzung der Berufsausbildung an der HAK (Normalform), wobei bestimmte Prüfungen aus der HAK (Normalform) für die HAK für Berufstätige angerechnet wurden, anzusehen ist. Es lag keine, wie noch zur HAK für Berufstätige auszuführen, ernsthaft und zielstrebig betriebene Berufsausbildung vor. Geht man von einer neuen Berufsausbildung an der HAK für Berufstätige aus, ist dazu zu sagen: Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (vgl. VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). Für den Zeitraum Juli und August 2013 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Es bestand aber auch kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, da die Ausbildung an der HAK (Normalform) abgebrochen wurde. Die Übergangsfrist gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 steht nur bei Abschluss einer Schulausbildung zu. Davon kann bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0118; VwGH 23.6.2009, 2006/13/0195; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Wenn man von einer durchgehenden Berufsausbildung "Handelsakademie" ausgeht, so wurde diese offenkundig jedenfalls ab Juli 2013 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben: Zeitraum September 2013 bis Juni 2014 Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080, VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076 u.a.). Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, VwGH 20.11.1996, 94/15/0130). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005): Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36). Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den festgestellten Ausbildungsverlauf nach Ansicht der Gerichts im Gegensatz zur Meinung der Bf nicht festgestellt werden kann, dass sich C ernstlich und zielstrebig auf die Reifeprüfung an der HAK für Berufstätige vorbereitete. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, m.w.N.). Selbst wenn eine ernstliche und zielstrebige Ausbildung vorgelegen wäre, reichte das beim Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Es ist davon bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf. Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es zwar nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, allerdings kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen. Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. BFG 6.7.2015, RV/7102197/2013), das ist hier allerdings nicht der Fall. Mit einer Wochenstundenzahl zwischen 17 und 22 je Semester wäre unter Einbeziehung von Vorbereitungszeiten grundsätzlich von einer entsprechenden zeitlichen Beanspruchung durch die Ausbildung bei Einhaltung der im gegenständlichen Fall dreisemestrigen Regelausbildungszeit auszugehen. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass im Beschwerdezeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorliegt: Bei minderjährigen Kindern wird Familienbeihilfe auch bei mangelhaften oder fehlenden Schulerfolgen (oder Fehlen einer weiterführenden Ausbildung nach der Pflichtschule) ausbezahlt. Anders als bei minderjährigen Kindern sieht der Gesetzgeber bei der Weiterzahlung von Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eine Verknüpfung der Familienbeihilfe mit einer nachhaltig betriebenen Berufsausbildung vor. C D B ist im Februar 1994 geboren. Sie hat im Juli 2013 daher bereits das 19. Lebensjahr vollendet, war also volljährig. Hätte die Tochter der Bf bei positivem Abschluss der (bereits einmal wiederholten) 4. Klasse regulär weiter die HAK in der Normalform besucht, wäre die Regelschulzeit ein Schuljahr (5. Klasse) gewesen. Infolge des negativen Abschneidens in der 4. Klasse und der speziellen Schulform für Berufstätige betrug die weitere Regelausbildungszeit drei Semester, also eineinhalb Jahre. Üblicherweise erfolgt die Reifeprüfung in der Normalform in den letzten Wochen des Unterrichtsjahres (§ 36 SchUG), also am Ende der 5. Klasse HAK. Das gilt auch für die Schulen für Berufstätige. Hier erfolgt die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung grundsätzlich in den letzten Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (§ 35 SchUG-BKV). Unter Einbeziehung der Ausbildung an der Normalform der Handelsakademie benötigte C B für die im Regelfall fünf Jahre dauernde Ausbildung an der Handelsakademie von September 2008 bis Juni 2017, somit insgesamt 8 2/3 Jahre. Tatsächlich lagen zwischen Ausbildungsbeginn an der Handelsakademie für Berufstätige im September 2013 und dem Bestehen der Reifeprüfung im Juni 2017 3 2/3 Jahre, das ist mehr als das Doppelte der diesbezüglichen Regelausbildungszeit. Im gegenständlichen Fall kann somit nicht mehr von einer ernsthaften und zielstrebigen, die überwiegende Zeit von C in Anspruch nehmenden Berufsausbildung gesprochen werden. Zeitraum ab Juli 2014 In der Beschwerde vom 15.12.2014 hat die Bf auch einen neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe für C gestellt ("Ich ersuche Sie deswegen um Rückerstattung und weitere Fortzahlung ..."). Das Finanzamt wird über diesen weiteren Antrag, sollte das noch nicht geschehen ist, noch zu entscheiden haben. Objektive Rückerstattungspflicht Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Da sich C im Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 befand, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG) und ist die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist. Wien, am 21. September 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105997/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105997.2015
Stammnummer
116385
Gültig
21.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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