Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105997/2015
Keine ernsthaft und zielstrebig durchgeführte Berufsausbildung (Handelsakademie)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105997/2015vom 21.09.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird für eine Ausbildung mehr als das Doppelte der Regelausbildungszeit oder 3 2/3 Jahre länger als die Regelausbildungszeit benötigt, kann nicht von einer ernsthaft und zielstrebig durchgeführten Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 gesprochen werden.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 anzunehmen. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich.
Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang.
Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen. Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom 15.12.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 27.11.2014, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.986,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im Februar 1994 geborene C D B für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 2.686,80, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) A B am 30.5.2014 ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe. Es wurde um Übermittelung von "ALLE Semesterzeugnisse der HAK für Berufstätige von C" ersucht und die Bf sandte dieses am 2.7.2014 zurück.
Beigefügt war ein Modulnachweis betreffend Modulbesuch im Sommersemester 2014 (Betriebswirtschaft, 2 Wochenstunden, nicht genügend, 27.6.2014).
Vorhalt vom 19.8.2014
Mit Vorhalt vom 19.8.2014 ersuchte das Finanzamt die Bf um "ALLE Zeugnissse ab SS/2012 von C". Die Bf legte am 4.9.2014 einen Schulbesuchsnachweis vom 3.9.2014 vor, aus dem hervorgeht, dass ihre Tochter C D das 7. Semester HAK für Berufstätige, Semesterbeginn 1.9.2014, besuche (regelmäßiger Besuch des Unterrichts werde bestätigt).
Vorhalt vom 13.10.2014
Mit Vorhalt vom 13.10.2014 ("Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung") ersuchte das Finanzamt die Bf neuerlich um "ALLE Semesterzeugnisse der HAK für Berufstätige von C ab Beginn (Schulbestätigungen liegen bereits vor)".
Die Bf gab auf diesen Vorhalt am 21.11.2014 zur Antwort, dass es Zeugnisse erst gebe, wenn das Semester abgeschlossen worden sei. Vorgelegt wurde ein Modulnachweis betreffend Modulbesuch im Sommersemester 2013/14 (Deutsch, 2 Wochenstunden, gut, 3.11.2014) und im Wintersemester 2013/14 (Englisch, 2 Wochenstunden, genügend, 31.1.2014).
Vorhalt vom 17.11.2014
Mit Vorhalt vom 17.11.2014 ("Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung") ersuchte das Finanzamt die Bf neuerlich um "ALLE Semesterzeugnisse der HAK für Berufstätige von C ab Beginn (Schulbestätigungen liegen bereits vor) - LETZTE ERINNERUNG - Bei Nichtvorlage muss die Famiienbeihilfe rückgefordert werden". Daraufhin legte die Bf am 1.12.2014 einen Modulnachweis betreffend Kolloquium am 6.11.2014 (Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1, 1 Wochenstunde, genügend, 6.11.2014) vor.
Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid vom 27.11.2014 forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.986,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im Februar 1994 geborene C D B für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 2.686,80). Die Begründung hierfür lautet:
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Beschwerde
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf am 15.12.2014 im Zuge eine persönlichen Vorsprache Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.11.2014 mit dem ersichtlichen Antrag auf die ersatzlose Aufhebung und gleichzeitig um weitere Zahlung der Familienbeihilfe:
Meine Tochter besucht seit 09/2013 die BHAK Wien_Y und hat für den Schulbesuch für jedes Semester eine Schulbesuchsbestätigung erhalten. Diese wird nur ausgefolgt, wenn man regelmäßig den Unterricht besucht. Ich habe mich mehrmals beim Finanzamt informiert, welche Unterlagen für den Nachweis für die Familienbeihilfe benötigt werden.
Leider bekam ich immer wieder verschiedene Informationen von den Mitarbeitern sowohl in der Infozone als auch am Telefon. Mir wurde unter anderem auch mitgeteilt, dass die Schulbesuchsbestätigungen als Nachweis genügen.
Mittlerweile haben wir einige Modulnachweise nachgeliefert, damit man sehen kann, dass meine Tochter sehr wohl die Schule besucht und Gegenstände positiv abschließt.
Zusätzlich muss ich erwähnen, dass meine Tochter geringfügig beschäftigt ist und ihre Arbeitszeit wöchentlich eingeteilt wird und sie öfters bis 21 Uhr arbeiten muss.
Außerdem gibt es bei uns auch eine außergewöhnliche persönliche Situation, die meiner Tochter seelisch sehr zugesetzt hat.
Derzeit ist sie darauf bedacht, dass sie recht wenige von den späten Schichten bekommt und besucht regelmäßig die Schule und absolviert Prüfungen und Schularbeiten, die vorgesehen sind. Hiermit ist die Zielstrebigkeit und der verantwortungsvolle Besuch der Schule gegeben.
Leider ist es uns nicht möglich, diese positiven Nachweise jetzt schon abzuliefern, weil sowohl Zeugnisse und Modulnachweise eines Semesters nur am Semesterende ausgefertigt werden dürfen. Sie hat dieses Semester schon positive Noten erhalten und ich Ihnen als Bestätiung nur Emails von ihr beilegen. Aber es fehlen nich Ergebnisse, weil nicht jeder Lehrer per Email Informationen bezüglich der Noten liefert bzw. Prüfungen noch ausstehen.
In der Abendschule ist es von den Prüfungen so geregelt, dass diese so spät wie möglich angesetzt werden.
Ich ersuche Sie deswegen um Rückerstattung und weitere Fortzahlung für meine Tochter C D B.
Beigefügt waren Informationen über einen Test am 9.12.2014 in MIGT (Note 4) und eine Schularbeit (SA) am 1.12.2014 in BW (Note 4).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.8.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solchen Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (vgl. das Erkenntnis vom 21.1.2004, ZL. 2003/13/0157). Das Kind müsse durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. das Erkenntnis vom 18.12.1996, Zl. 94/15/0170).
Ihre Tochter C legte an der Handelsakademie für Berufstätige im Zeitraum 7/2013 bis 6/2014 insgesamt 3 Prüfungen ab. Von diesen 3 Prüfungen wurden 2 mit insgesamt 3
Wochenstunden positiv abgelegt, 1 Prüfung war negativ. Weitere Prüfungen wurden erst im November 2014 bzw. Jänner 2015 abgelegt. Somit geht das Finanzamt nicht von einer
ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum aus, daher ist Ihre Beschwerde abzuweisen.
Vorlageantrag
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf am 14.9.2015 im Zuge eine persönlichen Vorsprache ersichtlich Vorlageantrag und führte aus:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit möchte ich Beschwerde für die Beschwerdevorentscheidung laut Beilage einlegen.
Dazu habe ich folgende Begründung:
Meine Tochter C D B besucht seit September 2013 die BHAK Wien_Y, in Form einer Abendschule für Berufstätige.
Ausschlaggebend für den Besuch dieser Schule war, dass sie auch berufstätig ist.
Daher hatte meine Tochter im Juli 2013 mit einer geringfügigen Anstellung begonnen zu arbeiten, damit sie die geforderten Auflagen für die Schule erfüllt.
Daher konnte es auch vorkommen, dass sie Prüfungen nicht während des Semesters absolvierte, sondern diese in der Prüfungswoche absolvieren konnte, bzw. mit einem Kolloquium ab dem nächsten Semester.
Voraussetzung um zu diesen Prüfungen antreten zu können, musste eine bestimmte Stundenanzahl von 10 Wochenstunden in 2 Semestern erreicht werden. Erreicht man diese Wochenstundenanzahl nicht, wird man von der Schule automatisch abgemeldet.
D.h. meine Tochter war in sämtlichen Gegenständen anwesend und erreichte den erforderlichen Prozentanteil der Anwesenheit der diversen Gegenstände, welche zwischen 50% und 75%, je nachdem wie die zuständige Lehrkraft dies forderte.
Es besteht für jeden Gegenstand die Möglichkeit max. 4 Mal zusätzlich antreten zu können, um diesen positiv abschließen zu können. Dazu zählen die Prüfung/Schularbeit, die Prüfungswoche und 3 Kolloquien.
Da es in der Abendschule der Fall ist, dass sämtliche Prüfungen in einem sehr kurzen Zeitraum stattfinden, ist es nicht ungewöhnlich, dass diese dann zu einem späteren Zeitpunkt absolviert werden.
Für abgeschlossene Gegenstände werden Modulnachweise ausgestellt. Erst nach Abschluss aller Fächer in einem Semester wird ein Zeugnis ausgestellt. Derzeit hat meine Tochter für das 6. Semester 5 positive Modulnachweise und 5 positive Nachweise für das 7. Semester.
Des weiteren wurden meiner Tochter Gegenstände eingerechnet, da sie vorher in der HAK-Tagesschule gewesen ist.
Dies sind folgende Fächer:
Geschichte - für die Semester 6, 7 und 8.
Physik - im 6. Semester
Politische Bildung und Recht - für die Semester 6, 7 und 8.
Daher reduziert sich auch die Anzahl der Wochenstunden je Semester.
Informationen darüber entnehmen Sie bitte den beiliegenden Unterlagen.
Da ich selbst auch die BHAK Wien_Y in Form der Abendschule besuchte, kenne ich den Ablauf sehr gut und weiß, dass die Lehrkräfte sehr streng sind mit der Anwesenheitspflicht.
Aufgrund des Modulsystems, an dieser Schule, wird den Schülern mehrfach die Möglichkeit geboten positiv abzuschließen, um die Schule erfolgreich mit dem Abschluss der Matura, beenden zu können. Des weiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass meine Tochter in Deutsch im 6. Semester die Schularbeit positiv absolviert hat, aber aufgrund eines Missverständnisses über das zu erstellende Portfolio, noch kein Modulnachweis vorliegt. Dieses Portfolio wird noch jetzt im September nachgereicht werden.
Von den Fächern BWL und Mathematik vom 6. Semester und RWCO und Mathematik vom 7. Semester fehlen leider noch die Modulnachweise, da diese zu Semesterende nicht an den Klassenvorstand weitergeleitet wurden. Diese hat meine Tochter aber schon eingefordert.
Leider kommt es auch durch den Wechsel von manchen Lehrkräften in den Semestern, immer wieder zu Fehlinformationen an die Schüler.
Daher ersuche ich Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen und die ausstehende Forderung nicht einzufordern, da meine Tochter sehr wohl lernwillig und zielstrebig die Matura anstrebt...
Beigefügt war ein Ansuchen um Einrechnungen und Einstufungsprüfungen (anrechenbare Vorbildung: 4. HAK), aus dem die jeweiligen Einrechnungen von Vorprüfungen zu ersehen sind, ein Schulbesuchsnachweis, wonach am 8.9.2015 regelmäßiger Besuch des Unterrichts im Schuljahre 2015/2016 (8 Semester Handelsakademie für Berufstätige, 8. Semester, Semesterbeginn 7.9.2015) bestätigt wird und folgende Ausbildungsübersicht:
[Grafik]
Außerdem wurde ein Modulnachweis vorgelegt, demzufolge im WS 14/15 das Modul 6ALB (Sehr gut) besucht wurde (1 Wochenstunde, 30.1.2015), im Modul Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1 am 6.11.2014 ein Kolloquium abgelegt wurde (1 Wochenstunde, genügend), im Sommersemester 2013/14 (7. Semester) das Modul Deutsch (2 Wochenstunden, gut, 3.11.2014), im Wintersemester 2014/15 BOW (1 Wochenstunde, befriedigend, 20.1.2015), im Wintersemester 2014/15 VOW (2 Wochenstunden, gut, 30.1.2015), im Wintersemester 2014/15 BW (2 Wochenstunden, genügend, 30.1.2015), im Wintersemester 2014/15 RWCO (2 Wochenstunden, befriedigend, 28.1.2015), im Wintersemester 2014/15 Migt (2 Wochenstunden, genügend, 30.1.2015), im Wintersemester 2013/14 Englisch (2 Wochenstunden, genügend, 31.1.2014), im Wintersemester 2013/14 Biologie, Ökologie und Warenkunde (1 Wochenstunde, genügend, 31.1.2014).
Versicherungsdatenauszug
Das Finanzamt erhob am 6.11.2015 nachfolgend angeführte Versicherungszeiten von C D:
22. 06. 2013 30. 12. 2013 geringfügig beschäftigte Arbeiterin AG 01
03. 03. 2014 18. 03. 2014 Angestellte AG 02
11. 08. 2014 28. 02. 2015 geringfügig beschäftigte Angestellte AG 03
01. 03. 2015 15. 03. 2015 Angestellte AG 03
16. 03. 2015 15. 04. 2015 Kündigungsentschädigung AG 03
16. 04. 2015 19. 04. 2015 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung AG 03
01. 07. 2015 31. 10. 2015 Angestellte AG 04
25. 09. 2015 laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin AG 05
01. 11. 2015 10. 11. 2015 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung AG 04
An Beitragsgrundlagen waren am 6.11.2015 erfasst für das Jahr 2014 vom AG 02 € 369,31 und für das Jahr 2015 € 1.937,36 allgemein und € 243,38 Sonderzahlungen.
Vorlage
Mit Bericht vom 2.12.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) C, geb. ....02.1994 schloss im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse Handelsakademie negativ ab. Ab September 2013 meldete sie sich zum Schulbesuch der HAK für Berufstätige. Im Schuljahr 2013/2014 wurden Modulnachweise vom 31.01.2014 über Englisch im Umfang von zwei Wochenstunden und Biologie im Umfang von einer Wochenstunde, sowie am 27.06.2014 über Betriebswirtschaft im Umfang von zwei Wochenstunde nachgewiesen. Da somit Module im Gesamtumfang von insgesamt nur drei Wochenstunden im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester von zwei Wochenstunden absolviert wurden, wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 27.11.2014 von Juli 2013 bis Juni 2014 rückgefordert. Dagegen wurde am 15.12.2014 eine Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung am 19.08.2015 abgewiesen wurde. Am 14.09.2015 langte ein Vorlageantrag ein.
Im Schuljahr 2014/2015 stellt sich die Zielstrebigkeit an Hand von Modulnachweisen wie folgt dar:
| Datum
| Bezeichnung
| Wochenstunden
| 3.11.2014
| Deutsch
| 2
| 6.11.2014
| Int. Wirtschaftsräume
| 1
| 20.1.2015
| BOW
| 1
| 28.1.2015
| RWCO
| 2
| 30.1.2015
| VOW
| 2
| 30.1.2015
| PM
| 1
| 30.1.2015
| Migt
| 2
| 30.1.2015
| BW
| 2
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Bei Bildungsmaßnahmen, bei deren Ablauf ein entsprechendes Maß an eigenen Planungs- und Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist, kommt es zur Anerkennung als Berufsausbildung auch darauf an, dass bereits die Planung auf einem möglichst kurzen Ausbildungszeitraum ausgelegt ist. Die Bildungsmaßnahme muss dabei jedenfalls die "Haupttätigkeit" des Auszubildenden darstellen und darf nicht bereits von vornherein auf Grund der eigenen Planung auf einen (wesentlich) längeren als den notwendigen zeitlichen Rahmen ausgelegt werden, wodurch es zu einer Reduzierung der Ausbildungsintensität kommt (vgl. UFSI vom 19.01.2011, RV/0129- I/10). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. In UFS 10.3.2009, RV/0133-S/09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert (vgl. BFG vom 16.03.2015, RV/7103821/2014) Da die Tochter der Bf in zwei Semestern nur drei Modulnachweise im Umfang von insgesamt fünf Wochenstunden vorweisen konnte und Anwesenheiten zwischen 50 v.H. und 75 v.H. der vorgesehenen Schulzeit, das sind mehr als zehn Wochenstunden, also ausreichend um nicht von der Schule abgemeldet zu werden, behauptet werden, kann in Anbetracht der o.g. Rechtsprechung, wonach ein intensiverer Zeitaufwand von Nöten ist, im Rückforderungszeitraum nicht von einer zielstrebigen Berufsausbildung im Sinne des FLAG gesprochen werden.
Urkundenvorlage vom 29.10.2015
Mit Schreiben vom 29.10.2015 legte die Bf eine neue Übersicht über die Wochenstundenzahlen und ein Semesterzeugnis vor:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Anbei lege ich die neuesten abgeschlossenen Nachweise für meine Tochter, für den Besuch der Abendschule bei.
Leider ist mir bei der Erstellung der Auflistung der besuchten Gegenstände ein Irrtum unterlaufen, weil meine Tochter auch noch Italienisch besucht, dieser Gegenstand ist bis auf das 8. Semester abgeschlossen.
Daher lege ich Ihnen noch einmal eine neue Liste aller besuchten Gegenstände bei.
Ich ersuche Sie, dies auch an das zuständige Gericht weiterzuleiten, da es für die Beweislage wichtig ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis...
Folgende neue Übersicht war beigelegt:
[Grafik]
Es wurde auch ein Semesterzeugnis vom 30.11.2015 vorgelegt. C wurde im 6. Semester im Schuljahr 2013/2014 wie folgt (positiv) beurteilt:
[Grafik]
Äußerung des Finanzamts vom 13.1.2016
Das Finanzamt teilte über Aufforderung des Gerichts mit E-Mail vom 13.1.2016 zu den übermittelten Unterlagen mit :
Nach dem heutigen Telefonat mit dem Leiter der Externistenschule konnte folgendes in erhoben werden:
Insgesamt umfasst die Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige 8 Semester.
C ist durch Anrechnungen im Wintersemester 2013/2014 in das 6. Semester der Handelsakademie eingestiegen. Sie befindet sich im Wintersemester 2015/2016 im 7. Semester. Dies wird auch mit dem am 30.11.2015 ausgestellten Zeugnis für das 6. Semester dokumentiert. Die Externistenausbildung entspricht einem universitären System, bei dem Prüfungen aus dem 8. Semester vorgezogen werden können. Dies hat C bei einigen Gegenständen gemacht.
In der von der Bf übermittelten Aufstellung wurde (offenbar von der Bf) ergänzt, welche Gegenstände in welchem Semester abgeschlossen worden seien. Die Anmerkungen stimmen mit den Schuldaten überein, ausgenommen die Anmerkungen die Gegenstände Deutsch, Englisch und internationale Wirtschafts- und Kulturräume betreffend. In diesen Gegenständen befindet sich die Tochter derzeit im 8. Semester. Laut Schulauskunft ist ein Abschluss in einem Jahr, d.i. ca im Jänner 2017 zu erwarten.
Bei der Gesamtbetrachtung des Schulverlaufes, bei dem die vorgesehene Ausbildungsdauer um mehr als das Doppelte überschritten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig im Sinne der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrieben wird.
Urkundenvorlage vom 8.2.2016
Mit Schreiben vom 29.10.2015 legte die Bf weitere Unterlagen vor und gab hierzu an:
Anbei lege ich die neuesten abgeschlossenen Nachweise für meine Tochter, für den Besuch der Abendschule bei und eine Liste aller besuchten Gegenstände.
Ich ersuche Sie, dies auch an das zuständige Gericht weiterzuleiten, da es für die Beweislage wichtig ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis,...
Angefügt waren:
Neue Übersicht
[Grafik]
Modulnachweis
Der Besuch des Moduls Deutsch im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (2 Wochenstunden, gut) wurde am 29.1.2016 bestätigt.
Der Besuch des Moduls Englisch im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (2 Wochenstunden, genügend) wurde am 29.1.2016 bestätigt.
Der Besuch des Moduls IWK2 im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (1 Wochenstunde, genügend) wurde am 29.1.2016 bestätigt.
Der Besuch des Moduls RWCO im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (2 Wochenstunden, befriedigend) wurde am 29.1.2016 bestätigt.
Urkundenvorlage vom 21.5.2016
Mit E-Mail vom 21.5.2016 legte die Bf weitere Unterlagen vor und führte hierzu aus:
Anbei lege ich die das Abschlusszeugnis und die Maturaanmeldung meiner Tochter C D B bei.
Ich ersuche Sie, dies auch an das zuständige Gericht weiterzuleiten, da es für die Beweislage wichtig ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis,...
Semesterzeugnis
Semesterzeugnis vom 20.5.2016, wonach C im Schuljahr 2015/2016 im 8. Semester wie folgt (positiv) beurteilt wurde:
[Grafik]
Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung
Am 21.5.2016 meldete sich C zur Reife- und Diplomprüfung im Herbsttermin 2016 an.
Ausbildungsübersicht
Aus der Website der BHAK Wien_Y (http://www.Y.at/?content=type_Abendschule) geht hervor:
Besonderheiten in der Abendschule für Berufstätige:
Das SchUG-BKV überlässt Studierenden durch das Modulsystems und den Entfall von Schulstufenwiederholungen mehr Autonomie und Eigenverantwortung. Ermöglicht werden dadurch:
Erwachsenengerechte und individuelle Bildungslaufbahnen
Vermeidung von Zeitfenstern und Laufbahnverlusten
Beurteilung der Leistungen:
Die Ausbildung erfolgt in MODULEN (Baukastensystem)
Für jedes Modul wird ein Modulnachweis ausgestellt
Wurde ein Modul negativ beurteilt, kann das Modul entweder wiederholt oder "kolloquiert" werden. Kolloquien sind Leistungsfeststellungen, die es dem Studierenden ermöglichen, den Modulstoff eines negativ beurteilten Moduls in den nächsten Halbjahren durch eine Prüfung auszubessern.
Leistungsfeststellungen:
Schularbeiten, Tests, mündliche Prüfungen, Kolloquien
Einrechnungen:
Auf Antrag werden Pflichtgegenständen eingerechnet. Der erfolgreiche Besuch muss durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden. Im Semesterzeugnis der HAKB steht dann an Stelle einer Note ein E (für eingerechnet)
Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 17:50 bis 21:45 Uhr
Ermittlungsersuchen vom 21.4.2017
Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt mit E-Mail vom 21.4.2017:
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird ...
gemäß § 269 Abs. 2 BAO
ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen:
Bei der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien_Y mögen gemäß §§ 2, 158 BAO Kopien der gemäß § 24 Abs. 1 SchUG-BKV für jedes Halbjahr (Semester) auszustellenden Zeugnisse über alle in diesem Halbjahr von der
Tochter C absolvierten Module sowie, falls vorhanden, des Reifeprüfungszeugnisses, angefordert werden,
wobei anzugeben wäre, auf welchen Zeitraum (Anfangsmonat und Endmonat) sich jedes einzelne Zeugnis bezieht.
Falls sich dies nicht bereits aus den Zeugnissen ergibt, wäre für jedes Halbjahr (WS 2013/2014, SS 2014, WS
2015/15, SS 2015, WS 2015/16, SS 2016) darzustellen, welche Module in den einzelnen Halbjahren erfolgreich oder
nicht erfolgreich abgeschlossen wurden.
Aktenkundig sind bisher nur Semesterzeugnisse für das 6. Semester im Schuljahr 2013/2014 vom 30.11.2015 und für
das 8. Semester im Schuljahr 2015/2016 vom 20.5.2016. Aus diesen Zeugnissen geht nicht hervor, welcher
konkreter Beurteilungszeitraum (Dauer des jeweiligen Semesters) diesen zugrunde liegt. So wurde das erste (6.)
Semester im September 2013 begonnen, aber erst im November 2015 ein Zeugnis für das 6. Semester ausgefertigt.
Da das Verfahren zeigt, dass von der Beschwerdeführerin nur schleppend Zeugnisse und Modulbestätigungen
vorgelegt werden (können) und die Angaben (zB über die Wochenstundenzahl) immer wieder variieren, ist die
amtswegige Ermittlung direkt bei der Schule geboten.
Um einen Bericht hierüber bis zum 29.5.2017 wird gebeten. In diesem möge auch zu den Ermittlungsergebnissen
Stellung genommen werden.
Bericht vom 4.5.2017
Das Finanzamt berichtete dem Gericht mit E-Mail vom 4.5.2017 wie folgt:
Nach mehrmaligem Mailwechsel mit der BHAK Wien_Y konnte nun das Ausmaß der im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 absolvierten Prüfungen von A B [richtig: C D B] festgestellt werden (letzte Seite vom Anhang Teil 2).
A [richtig: C D B] ist im Wintersemester 2013/2014 in das 6. von insgesamt 8 an BHAK Wien_Y vorgesehenen Semester eingestiegen.
Im Wintersemester 2013/2014 hat sie Prüfungen im Gesamtumfang von 17 Wochenstunden, im
Sommersemester 2014 im Ausmaß von 7 Wochenstunden absolviert.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die für drei Semester vorgesehenen Prüfungen in einem
Zeitraum von 6 Semester absolviert wurden. (Wintersemester 2013/2014 bis Sommersemester 2016).
Bei Gesamtbetrachtung des Ausbildungsverlaufes kann somit nach Ansicht des Finanzamtes nicht von einer
zielstrebigen, zeitintensiven Berufsausbildung gesprochen werden.
Beigefügt waren folgende Unterlagen:
Das Finanzamt ersuchte die Leitung der BHAK Wien_Y mit E-Mail vom 25.4.2017 um Bekanntgabe wie im Ermittlungsersuchen vom 21.4.2017 ausgeführt.
Mit E-Mail vom 25.4.2017 gab die BHAK Wien_Y bekannt:
Gerne unterstützen wir natürlich ihr Ersuchen, auf Grund unserer bisherigen Schulverwaltungssoftware, mit der es
unmöglich war eine modulare Ausbildung abzubilden, ist es uns aber nicht möglich den Forderungen zu
entsprechen. Die technischen Gegebenheiten zwingen uns zu folgender Vorgehensweise, ein komplettes
Semesterzeugnis wird nur ausgedruckt, wenn alle Module eines Semesters positiv sind. Das ist auch die Erklärung
dafür, dass jemand das Semester zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und erst viel später ein Zeugnis erhält. Für
den Fall, dass die/der Studierende ein Semester nicht positiv hat, erhält sie/er von derjeweiligen
Fachprofessorin/vom jeweiligen Fachprofessor einen sogenannten Modulnachweis über das besuchte Modul. Diese
Modulnachweise werden seit Jahren von den diversen Behörden, auch vom Finanzamt akzeptiert. Diese
Modulnachweise sind aber nicht zentral gespeichert, sondern sind von der/dem Studierenden zu verwahren. D.h.
Frau B müsste alle Modulnachweise vorrätig haben.
Unsere Notenaufzeichnung je Studierenden erfolgt handschriftlich auf einem Semesternotenblatt, hier ist ersichtlich
wann welches Modul mit welcher Beurteilung absolviert wurde. Diese Semesternotenblätter von Frau B kann
ich Ihnen gerne in eingescannter Form zukommen lassen, wenn das von Ihrer Behörde gewünscht wird.
Am 26.4.2017 übermittelte die BHAK Wien_Y Unterlagen wie folgt und teilte mit, dass C von 2.9.2013 bis 20.5.2016 an der Schule gewesen und im 6. Semester eingestiegen sei:
Schulbesuchsnachweis Schuljahr 2014/15, Semesterbeginn 1.9.2014, 7. Klasse
Modulnachweis (ohne Namen des Schülers) 4. Modul, 7. Semester, 2 Wochenstunden: Deutsch, Modulbesuch im Semester 7, Beurteilung gut, 3.11.2014.
Modulnachweis für C B 7. Semester, 1 Wochenstunde: Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1, Kolloquium am 6.11.2014, Beurteilung genügend, 6.11.2014.
Ergebnis Schularbeit 7FKB / WS 2014-15, 1.12.2014, SA 1.12.2014, C B, Note 4.
Test 9.12.2014 Note 4.
Modulnachweis für C B, BOW + 7FKB/1h, Modulbesuch im WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, 20.1.2015.
Modulnachweis für C B, RWCO 6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, 28.1.2015.
Modulnachweis für C B, Migt6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, 30.1.2015.
Modulnachweis für C B, BW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung genügend, 30.1.2015.
Modulnachweis für C B, PM7 / 1h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung sehr gut, 30.1.2015.
Modulnachweis für C B, VOW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung gut, 30.1.2015.
Modulnachweis für C B, MAM 7.Sem. / 4h, Modulbesuch im Semster 7ALB SS 2015, Beurteilung befriedigend, 3.7.2015.
Modulnachweis für C B, Englisch 7.Sem. / 2h, Modulbesuch im Semster 7ALB SS 2015, Beurteilung genügend, 3.7.2015.
Modulnachweis für C B, RWCO 7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7ALB SS 2015, Beurteilung genügend, 3.7.2015.
Gutachten über die Projektarbeit von C B, 122 Seiten, Semester 7ALBs, Beurteilung sehr gut, 23.9.2015
Modulnachweis für C B, RWCO 8 / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung befriedigend, 29.1.2016.
Modulnachweis für C B, IWK 2 / 8. Semester / 1h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, 29.1.2016.
Modulnachweis für C B, Deutsch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALBs WS 2015/2016, Beurteilung gut, 29.1.2016.
Modulnachweis für C B, Englisch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, 29.1.2016.
Semesterzeugnis für Studierende des sechsten Semesters vom 30.11.2015 (Semester 6CLB):
[Grafik]
Zeugnis vom 5.9.2016, Modulverband 7ALB:
[Grafik]
Semesterzeugnis für Studierende des achten Semesters vom 20.5.2016 (Semester 8AKB):
[Grafik]
Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom 20.3.2017, nicht bestanden (Schriftliche Diplomarbeit nicht genügend):
[Grafik]
[Grafik]
E-Mail des Finanzamts vom 27.4.2017 an die Schule:
... vielen Dank für die Übermittlung der Zeugnisse!
Leider ist - zumindest für das Finanzamt- daraus nicht erkennbar, ob C B ihre Ausbildung
insbesonders im Zeitraum September 2013 bis Juni 2014 ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Familienbeihilfe steht gem § 2 Abs. 1 Iit b FLAG zu, wenn sich ein Kind in Berufs- bzw Schulausbildung
befindet.
Im Zusammenhang mit Maturaschulen judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass der
Maturaschüler durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen muss, die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093 VwGH
26.06.2002, 98/13/0042, und VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Dazu ist es auch erforderlich, die
vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen
anzutreten. Bei einem Zeitaufwand von ca 30 Wochenstunden ist auch das quantitative Erfordernis einer
Berufsausbildung nach dem FLAG erfüllt.
Laut Ihrer Mail wird ein Semesterzeugnis nur ausgedruckt wenn alle Module eines Semesters positiv sind.
Nach meinem Verständnis müsste dann das 6. Semester mit Ablegen der letzten Modulprüfung am
30.01.2015 (Projektarbeit, Marketing) erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Das 7. Semester wäre demnach mit Ablegen der letzten Modulprüfung am 23.09.2015 (Projektarbeit 7.
Sem) erfolgreich abgeschlossen worden.
Laut Zeugnis vom 20.05.2016 müsste das 8. Semester zur Gänze mit den Modulprüfungen, die laut
Modulzeugnissen vom 29.01.2016 absolviert wurden, am 29.01.2016 abgeschlossen worden sein.
Dem Finanzamt wurde jedoch am 08.02.2016 eine Aufstellung übermittelt, nach der das 8. Semester in
Italienisch und Mathematik, das 6. und 8. Semester in Volkswirtschaft und das 7. und 8. Semester
Ausbildungsschwerpunkt noch offen sind.
Wann wurde tatsächlich das 8. Semester abgeschlossen?
Wann ist C in welchen Gegenständen zur Matura angetreten? Bitte auch ein negatives
Prüfungsergebnis bekanntgeben.
Bitte auch, sofern möglich, um Bekanntgabe der Semesterwochenstundenanzahl, die C im Zeitraum
September 2013 bis Juni 2014 im Unterricht verbracht hat...
Die Schulleitung antwortete mit E-Mail vom selben Tag:
... Ad1) Abschluss des 8. Semesters: 20.05.2016 = Zeugnisdatum des Sommersemesters 2016, fehlende Module des 8.
Semesters wurden im Sommersemester 2016 positiv besucht/absolviert.
Ad2) Maturatermin inkl. Gegenstände (positiv/negativ) entnehmen Sie bitte dem bereits gestern übersandten
Maturazeugnis, sie finden es auch nochmals angehängt.
Ad3) Aufstellung SJ 2013/14:
[Grafik]
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten.
Information der Bf
Der Bericht des Finanzamts vom 4.5.2017 (E-Mail) mit den dort angeschlossenen Beilagen ("B teil1.pdf", "B.teil2.pdf") wurde der Bf mit Beschluss vom 7.8.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine allfällige Äußerung dazu von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Es erfolgte keine Würdigung der Auffassung des Finanzamtes durch das Gericht mit diesem Beschluss:
Das Finanzamt hat über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes Erhebungen durchgeführt
und darüber am 4.5.2017 berichtet.
Dieser Bericht samt Beilagen wird der Beschwerdeführerin zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Sollte sich die Beschwerdeführerin dazu äußern, wird ihr zu diesem Zweck eine Frist
von vier Wochen eingeräumt.
Äußerung der Bf vom 11.9.2017
Mit E-Mail vom 11.9.2017 wandte sich die Bf gegen die vom Finanzamt vertretene Ansicht (als "Einspruch" bezeichnet) und teilte mit:
Hiermit möchte ich Einspruch gegen den Beschluss vom 7.8.2017 (erhalten am 7.8.2017)erheben.
Um die Sachlage noch einmal erklären zu können, sende ich lhnen, zu den bereits aufliegenden
Unterlagen, diesmal auch die Zeugnisse meiner Tochter C D B, von der BHAHK
Wien_Z ... Wien zu.
Da die Entscheidung des Gerichtes so ausgefallen ist, dass meine Tochter nicht die notwendigen
Stundenanzahl in der BHAK Wien_Y ... absolviert hat, möchte ich
mit diesen Zeugnissen den Beweis dafür erbringen, dass dem nicht so war.
Aufgrund des Besuches der Tagesschule wurden sehr viele Gegenstände in der Abendschule zum Teil
bis zum 8. Semester eingerechnet. D.h. diese mussten nicht besucht und absolviert werden.
Somit ist meine Tochter auch nie auf die erforderlichen Anwesenheiten/Stunden in der Abendschule
gekommen.
ln der Abendschule läuft das Schulsystem anders als in der Tagesschule, da man nur relativ kurze
Unterrichtseinheiten hat und sehr viel im ,Selbststudium'zu Hause absolvieren/erlernen muss. Dies
ist sehr zeitintensiv!
Daher ist meine Tochter - trotz Berufstätigkeit - auf die geforderten 30 Wochenstunden gekommen.
lch ersuche Sie, dies zu berücksichtigen.
Anmerken möchte ich noch, dass ihr letztes Zeugnis der 4BK HAK Tagesschule deswegen so viele negativen Noten hatte, weil sie schon wusste, dass sie in die Abendschule wechseln würde.
Da ich einen positiven Schulabschluss von ihr verlangte, war dies die einzige Option!
Wie Sie mittlerweile sehen können, hat meine Tochter die Matura im Mai/Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen.
PDF folgender Zeugnisse betreffend C D B waren beigeschlossen:
"Zeugnisse Tagesschule"
Jahreszeugnis des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2012/2013 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 28.6.2013 (Englisch, Italienisch, Biologie, Ökologie und angewandte Warenlehre, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft sowie Rechnungswesen und Controlling jeweils mit nicht genügend beurteilt)
Schulnachricht des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2012/2013 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 1.2.2013 (Englisch, Italienisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie Rechnungswesen und Controlling jeweils mit nicht genügend beurteilt)
Jahreszeugnis des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2011/2012 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 29.6.2012 (Deutsch, Englisch, Italienisch, Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte), Biologie, Ökologie und angewandte Warenlehre, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling sowie Politische Bildung und Recht jeweils mit nicht genügend beurteilt)
Schulnachricht des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2011/2012 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 29.6.2012 (Italienisch, Biologie, Ökologie und angewandte Warenlehre, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling sowie Politische Bildung und Recht jeweils mit nicht genügend beurteilt)
Jahreszeugnis des 3. Jahrganges HAK Schuljahr 2010/2011 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 6.9.2011 (alle Gegenstände mit Ausnahme von Bewegung und Sport mit genügend beurteilt)
Schulnachricht des 3. Jahrganges HAK Schuljahr 2010/2011 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 4.2.2011 (Italienisch, Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling sowie Wirtschaftsinformation mit nicht genügend beurteilt)
Jahreszeugnis des 2. Jahrganges HAK Schuljahr 2009/2010 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 6.9.2010 (alle Gegenstände mit Ausnahme von Bewegung und Sport mit befriedigend oder genügend beurteilt)
Jahreszeugnis des 1. Jahrganges HAK Schuljahr 2008/2009 der BHAK und BHAS Wien_Z vom 3.7.2009 (alle Gegenstände mit Noten zwischen sehr gut und genügend beurteilt)
Jahreszeugnis der 4. Klasse RG des BG, BRG und BORG Wien_Z vom 27.6.2008 (alle Gegenstände mit Noten zwischen sehr gut und genügend beurteilt), Vermerk: Abmeldung vom Schulbesuch mit 27.6.2008
"Zeugnisse"
Reife- und Diplomprüfungszeugnis der BHAK und BHAS Wien_Y vom 27.6.2017. C B hat danach die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie für Berufstätige bestanden.
Stundentafel wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Entscheidung der BHAK und BHAS Wien_Y vom 17.10.2016. Bei der Reife- und Diplomprüfungsei eine Teilbeurteilung mit nicht genügend erfolgt.
Reife- und Diplomprüfungszeugnis der BHAK und BHAS Wien_Y vom 17.10.2016, wonach C B die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie für Berufstätige nicht bestanden hat (negative Beurteilung bei der betriebswirtschaftlichen Diplomartbeit sowie in Mathematik und angewandte Mathematik)
Stundentafel wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Zeugnis vom 5.9.2016, Modulverband 7ALB, Sommersemester 2014/2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Semesterzeugnis für Studierende des achten Semesters vom 20.5.2016 (Semester 8AKB), wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Semesterzeugnis für Studierende des sechsten Semesters vom 30.11.2015 (Semester 6CLB), wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Gutachten über die Projektarbeit von C B, 122 Seiten, Schuljahr 2014/2015, Semester 7ALBs, Beurteilung sehr gut, 23.9.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, RWCO 6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, 28.1.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, Migt6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, 30.1.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, Englisch 6.Sem. / 2h, Modulbesuch im Semster 6CLB WS 2013/2014, Beurteilung genügend, 31.1.2014
Modulnachweis für C B, Biologie, Ökologie und Warenlehre, Modul 3, 6.Sem. / 1h, Modulbesuch im Semster 6CLBs WS 2013/2014, Beurteilung genügend, 31.1.2014
Modulnachweis für C B, BOW + 7FKB/1h, Modulbesuch im WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, 20.1.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B 7. Semester, 1 Wochenstunde: Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1, Kolloquium am 6.11.2014, Beurteilung genügend, 6.11.2014, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis (ohne Namen des Schülers) 4. Modul, 7. Semester, 2 Wochenstunden: Deutsch, Modulbesuch im Semester 7, Beurteilung gut, 3.11.2014, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, VOW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung gut, 30.1.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, PM7 / 1h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung sehr gut, 30.1.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, BW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung genügend, 30.1.2015, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, CS/1h, Modulbesuch im Semester 7AKB im WS 2014/2015, Beurteilung genügend, 29.1.2016
Modulnachweis für C B, Englisch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, 29.1.2016, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, IWK 2 / 8. Semester / 1h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, 29.1.2016, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, RWCO 8 / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung befriedigend, 29.1.2016, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt
Modulnachweis für C B, Deutsch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALBs WS 2015/2016, Beurteilung gut, 29.1.2016, wie am 26.4.2017 von der BHAK Wien_Y übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf A B bezog im Beschwerdezeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 für ihre im Februar 1994 geborene Tochter C D B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt € 2.686,80.
C D B schloss am 27.6.2008 die 4. Klasse Realgymasium positiv ab und beendete den Besuch des Realgymnasiums nach der Unterstufe.
Dann besuchte sie ab dem Schuljahr 2008/2009 die Handelsakademie in der Normalform mit Tagesunterrricht, wobei sie die ersten drei Jahrgänge (Schuljahre 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011) positiv abschloss. Der vierte Jahrgang wurde im Schuljahr 2011/2012 mit insgesamt 10 negativ beurteilten Fächern abgeschlossen. Die Wiederholung des vierten Jahrgangs im Schuljahr 2012/2013 berechtigte ebenfalls nicht zum Aufsteigen in den nächsten Jahrgang, hier wurden 7 Fächer negativ beurteilt.
Seit September 2013 besuchte C D B die BHAK Wien_Y in Form einer Abendschule für Berufstätige. Positiv abgeschlossene Unterrichtsgegenstände aus der Normalform wurden angerechnet, und zwar Geschichte für die Semester 6, 7 und 8, Physik für das 6. Semester und Politische Bildung und Recht für die Semester 6, 7 und 8. Dadurch reduzierte sich die Anzahl der Wochenstunden an der Handesakademie für Berufstätige auf 20, 22 und 17 Wochenstunden in den Semestern 6, 7 und 8. Je nach Gegenstand bestand eine Anwesenheitspflicht von 50% bis 75% der Gesamtwochenstundenzahl.
Im Schuljahr 2013/2014 wurden Module im Gesamtumfang von 11 Semester-Wochenstunden positiv absolviert, Module im Gesamtumfang von 11 Semester-Wochenstunden wurden mit nicht genügend beurteilt, Module im Gesamtumfang von 23 Semester-Wochenstunden wurden nicht beurteilt, und zwar betreffend das 6. Semester 9 Wochenstunden positiv, 8 Wochenstunden negativ, 7 Wochenstunden nicht beurteilt und betreffend das 7. Semester 2 Wochenstunden positiv, 3 Wochenstunden negativ und 16 Wochenstunden nicht beurteilt.
Die Regelausbildungszeit betrug drei Semester, also 1 1/2 Jahre.
Tatsächlich wurde das erste (6. Semester) erst im November 2015 (mehr als zwei Jahre nach Ausbildungsbeginn), das letzte (8. Semester) im Mai 2016 positiv abgeschlossen. Die Reife- und Diplomprüfung wurde nach negativen Beurteilungen am 17.10.2016 und am 20.3.2017 schließlich am 27.6.2017 positiv abgelegt.
Zwischen Ausbildungsbeginn an der Handelsakademie für Berufstätige im September 2013 und dem Bestehen der Reifeprüfung im Juni 2017 liegen somit 3 2/3 Jahre, das ist mehr als das Doppelte der diesbezüglichen Regelausbildungszeit. Unter Einbeziehung der Ausbildung an der Normalform der Handelsakademie benötigte C B für die im Regelfall fünf Jahre dauernde Ausbildung an der Handelsakademie von September 2008 bis Juni 2017, somit insgesamt 8 2/3 Jahre.
Von 22.6.2013 bis 30.12.2013 und von 11.8.2014 bis 28.2.2015 ging C D B einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (2013) bzw. Angestellte (2014, 2015) nach, von 2.3.2014 bis 18.3.2014 arbeitete sie als Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze.
Im Beschwerdezeitraum war die Tochter durch von der Bf nicht weiter ausgeführte familiäre Umstände seelisch belastet.
Im Schuljahr 2012/2013 begannen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Wien die Hauptferien am 29.6.2013.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus den Vorbringen der Bf, den von der Bf im Lauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie den von der Schule übermittelten Unterlagen.
Der Beginn der Hauptferien 2012/2013 ist auf der Website des Bundesministeriums für Bildung (https://www.bmb.gv.at/schulen/termine/ferien/ferientermine_12_13.html) zu ersehen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
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Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105997/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105997.2015
- Stammnummer
- 116385
- Gültig
- 21.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF