Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0026-W/02
1.) Anlagenbewertung 2.) umsatz- und ertragsteuerliche Qualifikation eines Zuschusses 3.) Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides gemäß § 293 Abs. 1 BAO 4.) Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0026-W/02vom 02.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
während jenem gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 ob der unter Punkt 1
dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen teilweise Folge zu geben
ist.
In Ansehung der
Ausführungen der Punkte 1 und 2 sind die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 1987 und 1987 wie folgt zu adaptieren:
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1987
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1988
|
Einkünfte
aus V und V laut BP
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4.464.278.-
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32.244.-
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Rückgängigmachung
der AfA- Minderung
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-
284.000.-
|
-
284.000.-
|
Einkünfte
aus V und V laut BE
|
4.180.278
.-
|
-
251.756.-
Ad
3. Zulässigkeit der gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO erfolgten
Berichtigung des Bescheides betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1990
Nach (in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung) des § 293 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließliche auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sollte mit der Bestimmung des § 293 BAO die
Möglichkeit geschaffen werden, Fehler zu berichtigen, die in einem
Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller
Erklärung des Bescheidwillens bestehen (VwGH v. 4.6.1986, Zl.
85/13/0076).
In Ansehung des Ablaufes des
Prüfungsverfahrens gelangte der Senat zur Überzeugung, dass im
Endergebnis der tatsächliche Bescheidwille der Abgabenbehörde erster
Instanz, nämlich in Richtung einer Vorsteuerberichtigung nach § 12
Abs. 10 UStG 1972 nicht ableitbar ist.
Beginnend mit der am 5. 1 1994
niederschriftlich festgehaltenen Schlussbesprechung wurde dem Bw. die Absicht
der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach im Zuge der Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1990 eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1972 vorgenommen wird, nicht bekannt gegeben.
In weiterer Folge ist der
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Eintragungen auf
der Umsatzsteuererklärung 1990 eindeutig der Wille auf Festsetzung einer
Gutschrift von öS 41.776.- ableitbar und wurde dieser Wille auch im mit
7.3. 1994 datierten, dem steuerlichen Vertreter des Bw. am 9.3.1994 zugestellten
Umsatzsteuerbescheid zum Ausdruck gebracht.
Demzufolge kann im vorliegenden
Fall von einem Auseinanderklaffen des Bescheidwillens zur formellen
Erklärung desselben keine Rede sein.
Hingegen wurde die im
Betriebsprüfungsbericht in Tz 19 a in Aussicht genommene Berichtigung der
Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1972 dem Bw. gegenüber
erstmals mit der am 10.3. 1994 erfolgten Zustellung des Berichtes zum Ausdruck
gebracht.
In Ansehung obiger
Ausführungen kann daher der Begründung des den Umsatzsteuerbescheid
1990 gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO berichtigenden Bescheid, wonach
beruhend auf einer unvollständigen Ausfertigung des EDV Eingabebogens der
offensichtliche Bescheidwille nicht zum Ausdruck gekommen sei, seitens der
Abgabebehörde zweiter Instanz nicht gefolgt werden, sonder war vielmehr auf
das Nichtvorliegen des Berichtigungstatbestandes des § 293 Abs. 1 BAO zu
schließen.
Demzufolge war der Berufung
Folge zu geben und der, den Umsatzsteuerbescheid 1990 gemäß
§
293 Abs. 1 BAO berichtigende Bescheid aufzuheben.
Ad.
4 Steuerfreiheit der Lieferungen an die Fa. E. E. (Umsatzsteuer für das
Jahr 1991)
In diesem Punkt hatte der Senat
die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit des Ausfuhrnachweises zu
klären.
Nach der Bestimmung des §
7 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz UStG 1972 liegt eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung
(§ 6 Z 1) unter anderem dann vor, wenn über die erfolgte Ausfuhr ein
Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Der Ausfuhrnachweis zählt
zu den materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Lieferung, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass die
Steuerfreiheit bei Fehlen desselben nicht gewährt werden kann.
Aus Vereinfachungszwecken bei
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen (dem Unternehmer sollen im
Abfassungszeitpunkt weitwendige Prüfungen für welche
Ausfuhrlieferungen, bereits ein Ausfuhrnachweis erbracht vorerst erspart werden)
sieht das Umsatzsteuergesetz 1972 in seinem § 7 Abs. 1 Z 2 dritter Satz
vor, dass der Unternehmer die Steuerfreiheit bereits vor Erbringung des
Ausfuhrnachweises in Anspruch nehmen kann, wenn dieser Nachweis innerhalb von
sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Wird hingegen dieser Nachweises
innerhalb des genannten Zeitraumes nicht erbracht, so ist die diese Lieferung
betreffende Voranmeldung, respektive bezogen auf den vorliegenden Fall die
Jahreserklärung 1991 mit Wirkung ex tunc zu berichtigen.
Was nun die Gestaltung des
Ausfuhrnachweises anlangt, so ist diese differenziert nach der Art und Weise der
Verbringung des Gegenstandes ins Ausland zu betrachten.
Aus den
Sachverhaltsdarstellungen sowie dem vom Bw. nachgereichten Unterlagen lag ein
Versendungsfall vor, wobei die dem Fachverband der Spediteure angehörende
Fa. S AG mittels einer mit 30.4. 1992 datierten, Ausfuhrbescheinigung im Sinne
des § 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972 die Verbringung der Ware ins Ausland
bestätigt hat.
In inhaltlicher Prüfung
dieser Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ist die unzweifelhafte
Benennung der Fa. R. B. AG als inländischem Auftrageber zu
entnehmen.
Demgegenüber hat aber der
Bw. als liefernder Unternehmer die der Versendung zugrunde liegenden
Umsätze im Jahre 1991 als umsatzsteuerfrei behandelt, respektive deren
"Nachversteuerung" im Berufungsweg releviert.
In Ansehung der inhaltlichen
Gestaltung der Spediteurbescheinigung (Nichtbenennung der Person des Bw.)
gelangte der Senat zur Überzeugung, dass im vorliegenden Fall ein zu einer
Steuerfreistellung der Umsätze des Bw. führender Ausfuhrnachweis
gerade nicht vorliegt.
Nämliche Schlussfolgerung
liegt auch insoweit in der Diktion des § 7 Abs. 5 UStG 1972, wonach die in
den Abs. 2 Z 1 bis 3 und 3 angeführten Belege alle für die
Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch
Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den
Gegenstand ins Ausland verbringt, zu enthalten hat, begründet, als aus der
Wendung insbesondere auch Angaben....im
Wege der Ziehung eines Umkehrschlusses der Ausfuhrnachweis die Person, des die
Steuerfreiheit geltend machenden Unternehmers jedenfalls zu beinhalten
hat.
Aufgrund der vom
Umsatzsteuergesetz 1972 an den Ausfuhrnachweis gestellten Formkriterien,
können - entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters -
nämliche Mängel nicht mit der Glaubhaftmachung der Ausfuhr der
Liefergegenstände "saniert" werden.
In Ansehung obiger
Erwägungen erfolgte die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen
an die Fa. E. E. völlig zu Recht. und demzufolge dem Rechtsmittel der
Erfolg zu versagen.
Neuberechung
der Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988
Ausgehend von der Erledigung
der unter Punkt 1 und 2 dargestellten Streitpunkte war die Einkommensteuer
für die Jahre 1987 und 1988 wie folgt zu berechnen:
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1987
(in ATS)
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1988
(in ATS)
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
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-
26.600.-
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405.692.-
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Einkünfte
aus n. s. A.
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538.924.-
|
226.566.-
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Einkünfte
aus V. und V. (Punkt 1 u. 2 der BE)
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4.180.278.-
|
-
251.756.-
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sonstige
Einkünfte
|
32.810.-
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100.721.-
|
Freibetrag
§ 41 Abs. 3 EStG 1972
|
-
10.000.-
|
-
10.000.-
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
4.715.412.-
|
471.223.-
|
Sonderausgaben
|
-
53.300.-
|
-
51.270.-
|
zu
versteuerndes Einkommen (gerundet)
|
4.662.100.-
(338.808,02
€)
|
420.000.-
(30.522,59
€)
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Versteuerung
laut Tabelle
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2.762.042.-
|
166.740.-
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
4.000.-
|
-
4.000.-
|
Zwischenbetrag
|
2.758.042.-
|
162.740.-
|
Lohnsteuer
|
-
227.724.-
|
-
100.357.-
|
Einkommensteuer
laut BE
|
2.530.318
.-
(183.885,38
€)
|
62.383.-
(4.533,55
€)
Wien,
2. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 7 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
AnlagenbewertungMietzinsvorauszahlungenSchadenersatzAusfuhrlieferungAusfuhrnachweisBescheidberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0026-W/02
- Stammnummer
- 11635
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF