Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0026-W/02
1.) Anlagenbewertung 2.) umsatz- und ertragsteuerliche Qualifikation eines Zuschusses 3.) Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides gemäß § 293 Abs. 1 BAO 4.) Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0026-W/02vom 02.09.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird bei Abschluss eines Mietvertrages seitens des Bestandnehmers ein Zuschuss an den Vermieter geleistet, welcher die Funktion einer Ablösezahlung für vom Vormieter angeschaffte Anlagegegenstände hat, so ist dieser in umsatzsteuerlicher Hinsicht als steuerbares Entgelt und in ertragsteuerlicher Hinsicht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 11 am 31. August 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk betreffend
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1987, Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1987 und 1988, Umsatzsteuer für das Jahr 1989, Umsatz-, Einkommen-
und Gewerbesteuer für das Jahr 1991, Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
1) beschlossen:
Die Berufung
gegen die, die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1987 verfügenden Bescheide, gegen den
Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie
gegen den Bescheid betreffend die Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr
1991 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
2) entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1987 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1987 wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1988 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Berufung gegen den, den
Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO berichtigenden Bescheid wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1991 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im
streitgegenständlichen Zeitraum neben seiner kaufmännischen
Tätigkeit, dem Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Betriebsprüfungsverfahren
Im Zuge eines die Jahre 1987
bis 1991 umfassenden Betriebsprüfungsverfahrens wurden seitens des
Prüfers nachstehende - soweit für diese Berufungsentscheidung von
Relevanz - Feststellungen getroffen:
Tz
28, 29, 32 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
a.
Wert der Anlagen Fa. Z
Mit Kaufvertrag vom 24.4 1987
hat der Bw. das Objekt in der P- Gasse 22 um den Betrag von öS 6.000.000.-
erworben, wobei die Fa. Z. Mietrechte zum Zweck des Betriebs einer
Großfleischerei an den im Erdgeschoß befindlichen Räumen
innehatte, während im ersten Stock nämliches Unternehmen einen
Restaurationsbetrieb unterhalten habe.
Mit Erwerb des
Grundstückes durch den Bw. habe die Fa. Z obgenannte Mietrechte aufgegeben
sowie die vorhandenen Anlagen des Restaurantbetriebes an diesen um den Betrag
von öS 4.000.000.- + 20 % USt (4.800.000.- brutto)
veräußert.
Der Kaufvertrag mit der Fa. Z
habe neben dem Inventar des Restaurantbetriebes, eine Heizungsanlage samt
Wärmepumpe sowie eine ebenerdige Kühlanlage und zwei Aufzugsanlagen
beinhaltet.
Der Bw. habe sich in seiner
Eigenschaft als Käufer bereit erklärt, unter Ausschluss der laesio
enormis nach der Bestimmung der § 935 ABGB die Anlagen zum Wert der
besonderen Vorliebe erwerben zu wollen.
In ertragsteuerlicher Hinsicht
habe der Bw. den Nettokaufpreis der Anlagen aktiviert und eine 10 %- AfA
vorgenommen.
Bereits im Zeitpunkt des
Ankaufs der Anlagen sei festgestanden, dass die Räumlichkeiten im
Erdgeschoß von einer Bank angemietet werden und demzufolge deren
Wertlosigkeit für den Bw. evident gewesen.
Darüber hinaus habe der
Prüfer festgestellt, dass lediglich das Inventar des Restaurant im ersten
Stock vom Inhalt eines mit einem neuen Betreiber geschlossenen Pachtvertrages
umfasst gewesen sei, wobei im Zuge einer Befragung des Pächters, dieser den
Wert des Inventars mit rund öS 600.000.- beziffert habe. Nach weiteren
Angaben seien die Kühlaggregate abmontiert im Keller gewesen, während
sich im ehemaligen Tiefkühlraum das Bankinstitut (neuer Mieter) befunden
habe.
Der Aufzug vom Erdgeschoß
in den ersten Stock sei überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen, und habe
der Pächter weder den vom Erdgeschoß in das erste und zweite
Geschoß führenden Aufzug, noch die Heizungsanlage als Teil des
Bestandvertrages erachtet.
Nämliche Angaben seien
laut Ansicht des Prüfers insoweit bestätigt, als im
Veräußerungszeitpunkt (März 1990) der Liegenschaft, vom Bw.
weder Aufzug- und Kühlanlage, noch die vorhandene Heizungsanlage als
mitverkaufte Fahrnisse angeführt worden seien und die übrigen
angeführten Fahrnisse mit lediglich öS 30.000.- beziffert worden
seien.
In Ansehung nämlicher
Feststellungen seien die Anschaffungskosten der Anlagen mit öS 800.000.- zu
beziffern und stelle dieser Betrag gleichzeitig die AfA- Bemessungsgrundlage
dar.
Der restliche Betrag von
öS 3.200.000.- sei in wirtschaftlicher Hinsicht als den Wert des
Gebäudes erhöhende Mietrechtsabstandzahlung und Freimachungskosten zu
qualifizieren.
Demzufolge seien die
Abschreibungsbemessungsgrundlagen für Anlagen und Gebäude wie folgt
festzusetzen:
|
Anlagen
|
öS
|
Anschaffungskosten
laut BP
|
800.000.-
|
Nebenkosten
wie bisher
|
157.130.-
|
AfA-Basis
|
957.130.-
|
10
% AfA pro Jahr
|
95.713.-
|
Gebäude
|
öS
|
Anschaffungskosten
bisher
|
6.000.000.-
|
zusätzliche
AK laut BP
|
3.200.000.-
|
Nebenkosten
wie bisher
|
778.908.-
|
AK
gesamt
|
9.978.908.-
|
-
25 % Abschlag für Grund und Boden
|
2.494.727.-
|
Wert
Gebäude (AfA- Basis)
|
7.484.181.-
|
1,5
% AfA pro Jahr
|
112.263.-
|
AfA-
Beträge (in öS)
|
1987
|
1988
|
Anlagen
laut BP
|
95.713.-
|
95.713.-
|
Gebäude
laut BP
|
112.263.-
|
112.263.-
|
AfA
laut BP
|
207.976.-
|
207.976.-
|
AfA
laut Erklärung
|
491.976.-
|
491.976.-
|
AfA
Minderung laut BP
|
284.000.-
|
284.000
.-
b.
Zuschuss SKB in Höhe von öS 5.500.000.-
Am 15.9. 1993, so hin am Beginn
des Prüfungsverfahrens sei dem Prüfer eine Selbstanzeige des Inhalts
überreicht worden, wonach der Bw. seitens der SKB einen Zuschuss im
Ausmaß von öS 5.500.000.- erhalten habe, wobei dieser die
Wertminderung der Liegenschaft abgelten habe sollen und insoweit als nicht unter
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallend zu erachten sei.
Ungeachtet vorstehender
ertragsteuerlicher Beurteilung sei die Steuerbarkeit des Betrages als Umsatz des
Jahres 1987 hingegen vom Bw. nicht bestritten worden.
Die aus dem Bestandvertrag mit
der SKB resultierende Wertminderung liege nach Ansicht des Bw. in den nicht mehr
vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen der Fa. Z (Vormieter der
SKB) begründet.
Demgegenüber vertrat der
Betriebsprüfer die Auffassung, dass schon ein Vergleich des
Gesamtbuchwertes der Liegenschaft (öS 9.272.084.- unter
Berücksichtigung der abgabenbehördlich adaptierten AfA - Beträge)
zu dem im März 1990 lukrierten Verkaufserlös von öS 9.200.000.-,
dass diese keine wesentliche Wertminderung erfahren habe.
Darüber hinaus sei in
Bezug auf das Gebäude davon auszugehen, dass dieses durch den Mieter "Bank"
in einen verkehrsfähigeren Zustand versetzt worden sei, zumal im
Tätigkeitsbereich der Fa. Z kein Bedarf an derartigen Unternehmen
bestanden habe.
Zusammenfassend wurde der
Zuschuss von der SKB als steuerpflichtig behandelt und im Nettobetrag von
öS 4.583.333,33 den Entgelten sowie den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung des Veranlagungsjahres 1987 hinzugerechnet.
Tz
19 a, 28, 32 Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1972 (Umsatzsteuer
1990)
Ausgehend von der
ertragsteuerlichen Behandlung des Kaufpreises (öS 4.800.000.-) für die
Anlagen der Fa. Z laute die auf die Gebäudeaktivierung (öS
3.200.000.-) entfallende Vorsteuer auf den Betrag von öS 640.000.-.
Aufgrund der Tatsache, dass die
Liegenschaft im März 1990 veräußert worden sei, wobei der
Verkauf selbst als Tätigung eines gemäß
§ 6 Z 9 a UStG 1972
steuerfreien Umsatz zu werten sei, komme es korrespondierend damit zu einer
Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse.
Demzufolge sei der Bestimmung
des § 12 Abs. 10 UStG 1972 gemäß die Vorsteuer im Ausmaß
von 6/10 (= öS 384.000.-) zu berichtigen.
Der Vollständigkeit halber
sei ausgeführt, dass obige Feststellung des Betriebsprüfers keinen
Eingang in die Niederschrift über die Schlussbesprechung gefunden
hat.
Tz
18.2 Ausfuhrlieferung an Fa. E. E. (Umsatzsteuer 1991)
In diesem Punkt wurden in
Ermangelung eines Ausfuhrnachweises zwei vom Bw. an die in Ungarn domizilierte
Fa. E. E. erbrachte und als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelte
Umsätze im Gesamtnettobetrag von öS 254.893,67 der Umsatzsteuer
unterzogen.
Abgabenbescheide
Das Finanzamt folgte obigen
Prüfungsfeststellungen und erließ für das Jahr 1987 im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer sowie Erstbescheide betreffend die Umsatz- und Einkommenssteuer
1988 bis 1991, sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991.
Betreffend den am 7. 3. 1994
erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1990 verbleibt auszuführen, dass die in Tz
19 a des Berichtes in Aussicht gestellte Vorsteuerberichtigung in Höhe von
öS 384.000.- unterblieben
ist, wobei dieser Umstand aus der vom Prüfer zahlenmäßig
adaptierten Umsatzsteuererklärung 1990 ersichtlich ist.
Berufung
Mit Schriftsatz vom 8.4. 1994
erhob der Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen die, die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide betreffend die Umsatz-
und Einkommensteuer 1987, sowie gegen Bescheide betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer 1987 und 1988, die Umsatzsteuer 1989 sowie die Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer 1991 das Rechtsmittel der Berufung.
Einleitend wurde
ausgeführt, dass abgesehen davon, dass die angefochtenen Bescheide ob des
bloßen Verweises auf den Betriebsprüfungsbericht einer entsprechenden
Begründung entbehren, die Darstellung des Prüfungsorganes, wonach die
Selbstanzeige hinsichtlich des Zuschusses SKB im Laufe des
Prüfungsverfahrens erfolgt sei, insoweit nicht den Tatsachen entspreche,
als der entsprechende Schriftsatz bereits (rechtzeitig) vor Prüfungsbeginn
überreicht worden sei.
Es entspreche auch keineswegs
der Aktenlage (so aber die Ausführungen in der Tz 29 des Berichtes), dass
der Bw. die Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses von der SKB in der Höhe von
öS 5.500.000.- außer Streit gestellt habe, sondern habe gerade dieses
"Thema" den Hauptstreitpunkt des Betriebsprüfungsverfahrens
dargestellt.
Zu den
Prüfungsfeststellungen wurde im einzelnen wie folgt repliziert:
Anlagenkauf
von der Fa. Z.
Die Ausführungen des
Betriebsprüfers, wonach der wahre Wert der angeschafften Anlagen auf
öS 800.000.- laute, wobei dieser Wert im wesentlichen wiederum auf den
(geschätzten) Angaben des derzeitigen Restaurantpächters (öS
600.000.-) basieren, sei unzulässig, als nicht einmal der Zeitraum, auf
welchen sich nämliche Bezifferung beziehen sollte dokumentiert worden
sei.
Ebenso wenig könne der
Betrag von öS 800.000.- mit der Nichtaufnahme der Heizungs-, Aufzugs- und
Kühlanlage in den Verkaufskontrakt vom März 1990, respektive der
Bewertung der übrigen Fahrnisse mit öS 30.000.- begründet werden,
als die Abgabenbehörde den zwischenzeitigen Untergang eines Großteils
der im Kaufszeitpunkt (24.4. 1987) vorhandenen Anlagen und Fahrnisse
übersehen habe.
Es sei desweiteren
unzulässig den Untergang von Anlagen als eine Änderung der für
den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gemäß
§
12 Abs. 10 UStG 1972 zu qualifizieren.
Divergierende Ausführungen
des Betriebsprüfers betreffend den Umfang der von der Fa. Z erworbenen
Anlagen (laut Tz 19 Inventar des Restaurantbetriebs, hingegen laut Tz 32
Inventar im ersten Stock zuzüglich Heizungsanlage samt Wärmepumpe,
ebenerdige Kühlanlage und zwei Aufzugsanlagen) seien als Indiz dafür
zu werten, dass die Abgabenbehörde ungeachtet des klaren Inhalts des
Vertrages zu keinem eindeutigen Schluss betreffend den Kaufgegenstand gelangt
sei.
In tatsächlicher Hinsicht
sei der Passus, wonach der Bw. die Anlagen unter Ausschluss der
nachträglichen Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte
des wahren Wertes (§ 934 ABGB) gemäß
§ 935 leg. cit. zum
Wert der besonderen Vorliebe erwerben zu wollen, auf ausdrücklichen Wunsch
des rechtsfreundlichen Vertreters der Fa. Z gewählt worden.
Nämlicher Umstand sei aus
dem in Ablichtung vorgelegten Schriftstück der Fa Z eindeutig
dokumentiert.
Ebenso zeige die von der Fa. Z
angestrebte Formulierung, wonach es sich bei dem Kaufvertrag um ein beidseitiges
Handelsgeschäft handle, die Absicht des Verkäufers eine
(nachträgliche) Anfechtung des Kaufvertrages unter allen Umständen zu
verhindern.
Ungeachtet obiger
Vertragsformulierung verbiete sich aber jener von der Betriebsprüfung
gezogener Schluss, wonach der Bw. die Anlagen zu einem, der Höhe nach
unangemessenen Preis erworben habe und in wirtschaftlicher Hinsicht ein Betrag
von öS 3.200.000.- als Mietrechtabstandszahlung anzusehen sei.
Zumal es keinerlei Hinweise auf
eine "Freimachungskosteneigenschaft" des Kaupreises gebe, stelle das vom
Betriebsprüfer vorgenommene "Splitting" ein willkürliches Verhalten
dar.
Zuschuss
SKB
Das Argument der
Betriebsprüfung, wonach die Funktion des in Streit stehenden Betrages nicht
in der Abgeltung der Wertminderung gelegen sei, zumal eine solche
tatsächlich überhaupt nicht vorliege, gehe schon deshalb ins Leere, da
die vereinbarten Kaufpreise nicht den jeweiligen objektiven Zeitwert wiedergeben
müssen.
Die Wertminderung des Hauses
sei offensichtlich, als es im Zeitpunkt der Anmietung der Räumlichkeiten
durch die SKB zum Wegfall des Kühlhauses, respektive zur Einschränkung
der Funktion der Wärmepumpenanlage und Heizungsanlagen gekommen sei.
Insoweit stelle die Zahlung der
SKB in materieller Betrachtungsweise eine einmalige Entschädigung für
die Wertminderung des Gebäudes dar und sei diese nicht als Abgeltung
für Mindereinnahmen zu qualifizieren.
Zusammenfassend stehe die
Ansicht des Betriebsprüfers, wonach der Mieter "Bank" die Liegenschaft in
einen" verkehrfähigeren" Zustand versetzt habe, in Ermangelung der
Erhöhung des Verkaufserlöses im März 1990 nicht in Einklang mit
den tatsächlichen Gegebenheiten.
Nach Ansicht des Bw habe die
Zahlung der SKB ertragsteuerlich außer Betracht zu bleiben, während
in Ermangelung des Vorliegens eines Prüfungsauftrages jegliche
Änderungen der Umsatzsteuer 1987 per se rechtswidrig seien.
Für den Fall der Vorlage
des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ein Antrag
auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
gestellt.
Berichtigung
des Umsatzsteuerbescheides 1990 gemäß
§ 293 b BAO
Mit Bescheid vom 9.5. 1994
wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1990 vom 7.3. 1994
gemäß
§ 293 b BAO dahingehend berichtigt, als die in Tz 19 des
Berichtes in Aussicht gestellte Berichtigung der Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1972 (öS 384.000.-) vorgenommen wurde.
In der Begründung des
Bescheides selbst wurde auf ein mit dem steuerlichen Vertreter des Bw.
geführtes Telefonat verwiesen.
Berufung
gegen den, den Umsatzsteuerbescheid 1990 gemäß
§ 293 b BAO
berichtigenden Bescheid
Mit Schriftsatz vom 18.5. 1994
wurde gegen obgenannten Berichtigungsbescheid Berufung erhoben und hierbei
begründend ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des §
293 b BAO überhaupt nicht erfüllt sei, zumal die Nichtverbuchung einer
Prüfungsfeststellung nicht als eine aus der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung herrührende Rechtswidrigkeit
des Umsatzsteuerbescheides 1990 vom 7.3. 1994 zu qualifizieren sei.
Ungeachtet vorstehender
Ausführungen sei die Abgabenbehörde ihrer Begründungspflicht
insoweit nicht nachgekommen, als lediglich auf ein mit dem steuerlichen
Vertreter tatsächlich geführtes Telefonat verwiesen worden sei.
Des weiteren sei der Bescheid
auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, als die Abgabenbehörde von einem
zu splittenden Kaufpreis (öS 800.000.- auf Anlagen, Ansatz der restlichen
öS 3.200.000.- als Gebäudeaktivierung) der von der Fa. Z erworbenen
Anlagen ausgegangen sei.
Berufungsergänzung
Mit Schriftsatz vom 20.6. 1994
wurden die Berufungsschriftsätze vom 8.4. 1994 sowie vom 18.5. 1994 wie
folgt ergänzt:
Wert
der Anlagen der Fa. Z (Tz 19, 28, 32)
Dem vom Betriebsprüfer in
Höhe von öS 800.000.- geschätzten Kaufpreis werde seitens des Bw.
nunmehr das vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für Heiz-,
Luft- und Klimatechnik Herrn H. S. erstellte Gutachten, welches der Bw. zur
Klärung der Frage nach dem Wert der Anlagen der Fa. Z in Auftrag gegeben
habe, entgegengehalten.
In seinem mit 31.5. 1994
datierten Gutachten gelangte Herr H. S. zur Überzeugung, dass in Ansehung
des Umfanges der Anlagen der auf den Tagespreis bezogene Wert derselben auf
öS 4.700.000.- laute. Ergänzend wurde eingeräumt, dass ob
erfolgten Umbaues, weder ein tatsächlicher Anlagen- bzw.
Nutzungsgebrauchswert, noch ein direkter zuordenbarer Gebrauch der Anlagen
gegeben sei.
Zuschuss
der SKB
In diesem Punkt legte der Bw.
zum Beweis dafür, dass es sich bei der Zahlung der SKB in der Höhe von
öS 5.500.000.- tatsächlich um eine Schadenersatzleistung gehandelt
habe, welche den Zweck der Abgeltung der Wertminderung der Liegenschaft durch
die Anmietung der Räumlichkeiten durch die SKB verfolgt habe, ein Gutachten
des Ziviltechnikers Dipl. Ing. A. W. vor.
In diesem Gutachten gelangte
Dipl. Ing. A. W. basierend auf dem Flächenwidmungsplan, den
Hausplänen, dem Mietvertrag mit der SKB sowie dem Augenschein vom 6.6. 1994
zum Schluss, dass die Anmietung der Räumlichkeiten durch die SKB eine
Wertminderung der Liegenschaft (zum Stichtag 31.3. 1990) im Ausmaß von
öS 1.500.000.- hervorgerufen habe.
Dieses Ergebnis liege darin
begründet, als durch den Bezug der Räumlichkeiten im Erdgeschoß
durch die SKB die nach Vorschriften der Bauordnung einzig mögliche
Führung in ein (noch errichtbares) drittes Obergeschoß vereitelt
worden sei.
In Ansehung der Tatsache, dass
im Bestandsvertrag mit der SKB auf den Zeitraum von zumindest zehn Jahre ein
Kündigungsverzicht seitens der Mieterin vereinbart worden sei, sei auch die
Herbeiführung einer Änderung vorgenannter Situation letztendlich
unmöglich gewesen.
Zusammenfassend habe sich aus
infrastrukturiellen Gründen (keine Marktgängigkeit von im dritten
Obergeschoß gelegener Wohnungen, welche nicht durch einen Aufzug
erreichbar sind!) die Aufstockung des Gebäudes erübrigt und resultiere
aus diesem Umstand eine Wertminderung von öS 1.500.000.-.
Nach Ansicht des Bw. sei durch
dieses Gutachten jedenfalls erhellt, dass es sich bei der Zahlung der SKB um
Schadenersatz wegen Vermögenseinbußen handle und dem zufolge kein
Konnex zu konkreten Einnahmen, respektive einkommensteuerrechtlich relevanter
Einkünften bestünde, weswegen der Betrag von öS 5.500.000.-
außer Betracht zu bleiben habe. Ergänzend werde in diesem
Zusammenhang auf das Schrifttum zum Einkommensteuergesetz 1972 sowie auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. 9. 1989, 89/14/0107
verwiesen.
Wenn nun ein - letztendlich auf
optimaler Verhandlungsführung - beruhender Differenzbetrag (öS
4.000.000.-) zwischen der vom Gutachter ermittelten Wertminderung zu dem von der
SKB erhaltenen Geldbetrag bestehe, so sei dieser Umstand der Beurteilung, dieses
Differenzbetrages als Schadenersatz nicht abträglich.
Berufungsstellungnahme
des Betriebsprüfers
Mit Schriftsatz vom 1.7. 1994
gab der Betriebsprüfer nachstehende Berufungsstellungsnahme ab:
Einleitend wurde
ausgeführt, dass einerseits die Begründungseigenschaft des
Prüfungsberichtes außer Frage stehe, andererseits auch der Zeitpunkt
der Abgabe der Selbstanzeige niemals in Streit gezogen worden sei.
Was die
"Unrechtmäßigkeit" der Prüfung der Umsatzsteuer 1987 anlange, so
sei auf die dem Bw. am 7.12. 1993 nachweislich zur Kenntnis gebrachte Ausdehnung
zu verweisen.
Zu den Hauptfeststellungen des
Berichtes wurde in concreto wie folgt repliziert:
Anlagenkauf
von der Fa. Z
In diesem Punkt sei vorweg zu
klären, welche Teile der gekauften Anlagen tatsächlich einer
Vermietung und Verpachtung zugeführt worden seien.
Ein Vergleich des Gutachtens
sowie des Kaufvertrages zeitige einen differenzierten Umfang der Anlagen.
Unrichtig sei die Angabe im
Gutachten, wonach Hausheizungsanlage sowie der im ersten Stock gelegene
Kühlraum des Restaurantbetriebes nach wie vor in Betrieb seien.
Im Gegensatz dazu seien die in
den Pachtverträgen nicht vorhandenen Kühlräume des
Erdgeschoßes und die Kühlanlage selbst als verpachtet
angeführt.
Die im Prüfungszeitraum
vorwiegende Pächterin des Restaurants habe den Wert der gepachteten
Gegenstände mit öS 600.000.- bewertet, den Aufzug und die
Tiefkühlräume jedoch als Teil des Hauses angesehen.
Im übrigen sei auf den
Umstand zu verweisen, dass aus Anlass der Liegenschaftsveräußerung
nur mehr die echten Einrichtungsgegenstände des Betriebs gesondert mit dem
Betrag von öS 30.000.- bewertet worden seien, während der noch
vorhandene Aufzug sowie der Kühlraum unerwähnt geblieben seien.
Nach der im Schrifttum und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zum Einkommensteuergesetz 1972 vertretenen
Ansicht seien Kosten für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen des
Liegenschaftskaufes und der weiteren Nutzung keine Funktion mehr besitzen als
Freimachungskosten dem Gebäudewert hinzuzurechnen und auf die
Restnutzungsdauer desselben abzuschreiben. Nämliche Betrachtung besitze
auch Gültigkeit für die als nicht selbständig bewertbar
anzusehende Teile "Heizungsanlage und Aufzug".
Aus der Berufung selbst sei
kein klares Begehren ableitbar, weil einerseits auf den Untergang von
Wirtschaftsgütern zum Ankaufszeitpunkt hingewiesen werde und für diese
- ungeachtet nicht erfolgter Inbetriebnahme - dennoch der volle
Abschreibungsbetrag geltend gemacht worden sei.
Folgt man der Bewertung des
Gutachtens so hätte der Bw. angesichts der Diskrepanz dessen Bewertung
(öS 4.700.000.-) zu jenem Wert des Kaufvertrages (öS 4.000.000.-)
für tatsächlich noch vorhandenen Gegenstände nichts bezahlt, mit
der Rechtsfolge, dass eine AfA für diese Gegenstände nicht in Betracht
komme.
Zuschuss
SKB
Zu dem, die Wertminderung der
Liegenschaft nachweisenden Gutachten sei zu bemerken, dass dieses einerseits
nicht auf den aktuellen, aus Anlass des Umbaues durch SKB erstellten Plänen
beruht habe, andererseits verschwiegen worden sei, dass der Ausbau des Aufzuges
in die im zweiten Stock befindliche Wohnung führen würde.
Nicht beachtet werde auch die
Existenz eines zweiten Aufzuges, welcher einen Zugang vom Hauseingang aus
besitze und über den Gang am ersten und zweiten Stock vorbei in ein noch zu
errichtendes Geschoß geführt werden könne, ohne die derzeit im
zweiten Stock vorhandenen Wohnflächen unbenutzbar zu machen.
Wiewohl die Wertminderung mit
öS 1.500.000.- berechnet worden sei, vermeine der Bw. nach wie vor, dass
der übersteigende Teil von öS 4.000.000.- ob erfolgreiche
Verhandlungen einen steuerfreien Schadenersatz darstelle.
Selbst im Falle der Annahme des
Vorliegens einer Wertminderung könne nur der auf diese entfallende Betrag
nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Darüber hinaus seien
für die Nichtsteuerbarkeit des Betrages seitens des Bw. unterschiedlich
argumentiert worden (wertlose Einrichtungsgegenstände der Fa. Z, sodann
Abmauerung des Aufzuges).
Zusammenfassend sei für
die SKB der Zahlungsgrund selbst unerheblich gewesen, sondern sei vielmehr die
Höhe der Zahlung in untrennbarem Konnex mit dem Ausmaß der an den Bw.
zu entrichtenden Monatsmieten gestanden.
Zusammenfassen sei die
Ablöse im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
erfassen, respektive der Einkommensteuer zu unterwerfen
Die Bekämpfung der
Umsatzsteuerbarkeit der Zahlung selbst sei nach wie vor ungewiss, jedoch sei die
Abgeltung einer Wertminderung für die Umsatzsteuerbeurteilung insoweit ohne
Belang, als Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht das Vorliegen einer Leistung
sei, wobei auch die Duldung einer Wertminderung umsatzsteuerlich relevant
sei.
Berichtigung
der Umsatzsteuer 1990 gemäß
§ 293 b BAO
Ausgehend von den unter Punkt 1
ausgeführten Erwägungen des Betriebsprüfers (Aktivierung eines
Betrages von öS 3.200.000.- auf den Gebäudewert) liege in der im
März 1990 gemäß
§ 6 Z 9 a UStG 1972 erfolgten
umsatzsteuerfreien Grundstückslieferung gleichzeitig ein Anwendungsfall
einer Berichtigung nach § 12 Abs. 10 leg. cit vor.
Die Berichtigung des
Umsatzsteuerbescheides 1990 sei völlig rechtens erfolgt, als die
beabsichtigte Vorsteueradaptierung eindeutig dem Bericht zu entnehmen gewesen
sei.
Bei Übertragung der Daten
sei diese Feststellung jedoch übersehen worden, wobei es sich um einen
Flüchtigkeitsfehler in der formalen Sphäre, so hin in der
Erklärung des Bescheidwillens gehandelt habe.
Zusammenfassend weiche der zum
Ausdruck gebrachte Wille vom Inhalt des Bescheidspruches ab und liege demzufolge
ein tatsächliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 Abs. 1 erster
Satzteil BAO vor.
Wiewohl der Berufungsschrift
zuzustimmen sei, wonach keine Berichtung nach § 293 b BAO vorzunehmen
gewesen sei, liege inhaltlich kein Unterschied vor, als der berichtigte Bescheid
in beiden Fällen zum ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 1990
hinzutrete und diesen nur hinsichtlich eines Fehler berichtige.
Berufungsergänzung
zur Umsatzsteuer 1991
Mit Schriftsatz vom 18.7. 1994
wurde die gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 erhobene
Berufung insoweit ergänzt, als der Bw. nunmehr der in Tz 18. 2. getroffenen
Feststellung wonach die mit der Fa. E. E. getätigten Umsätze (zwei mit
7.11. 1991 datierte Ausgangsrechnungen) in Ermangelung der Vorlage eines
Ausfuhrnachweises als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sei,
entgegentritt.
Hierbei wurde vom
rechtsfreundlichen Vertreter des Bw. begründend ausgeführt, dass
ungeachtet der bisherigen, in glaubhaft gemachter Art und Weise erfolgten
Dokumentation der Ausfuhrlieferungen, der Bw. gedenke noch weitere Ausfuhrbelege
vorzulegen.
Es wurde beantragt von der
Festsetzung des auf die Fakturen vom 7.11. 1991 entfallenden Umsatzsteuerbetrag
von öS 50.979.- Abstand zu nehmen.
Vorhalt
im Zusammenhang mit der Berufungsergänzung zur Umsatzsteuer
1991
Mit Schriftsatz vom 25.8. 1994
wurde der Bw. seitens des Betriebsprüfers die bisher noch nicht vorgelegten
Ausfuhrnachweise zu den an die Fa. E .E. gerichtete Ausgangsfakturen vom 7.11.
1991 über die Beträge von öS 111.342,40 sowie öS 194.530.-
nachzureichen.
Der Bw. wurde darauf
hingewiesen, dass einerseits die Glaubhaftmachung einer Ausfuhrlieferung im
Umsatzsteuergesetz 1972 nicht vorgesehen sei, andererseits der Ausfuhrnachweis
selbst eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der
Steuerfreiheit der Lieferung darstelle.
Gegenäußerung
des Bw. zur Stellungnahme des Betriebsprüfers
Mit Schriftsatz vom 15.9. 1994
gab der Bw. zur Stellungnahme des Betriebsprüfers nachstehende Replik
ab:
Einleitend wurde seitens des
Bw. die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach dem Betriebsprüfungsbericht
die Funktion der Bescheidbegründung zukomme, in Ermangelung der
Anführung von Literatur- bzw. Judikaturstellen nach wie vor gerügt,
während sowohl die Ansicht des Prüfers betreffend die rechtzeitige
Abgabe der Selbstanzeige, als auch der Umstand der Rechtmäßigkeit der
Ausdehnung des Prüfungsauftrages auf die Umsatzsteuer 1987 zur Kenntnis
genommen wurde.
Anlagen
der Fa. Z
Eingangs erachtete es der Bw.
als unzulässig im Zusammenhang mit der Überschusseinkunftsart
Vermietung und Verpachtung von einer Aktivierung zu sprechen.
Während die Relevanz des
Wertunterschiedes der Anlagen laut Gutachten zu jenem des Kaufvertrages mit der
Fa. Z für den Bw. nicht erkennbar sei, sei nochmals zu betonen, dass die
Anschaffung sich nicht nur auf die dem ehemaligen Fleischereibetrieb zuordenbare
Anlagen, sondern auf jene, das gesamte Haus betreffende bezogen habe.
Der Rüge des
Betriebsprüfers, wonach die Heizungs- und Lüftungsanlage weiterhin in
Betrieb seien und demzufolge die Angaben im Gutachten unrichtig seien, sei
entgegenzuhalten, dass die Anlagen als gesamtes System aufzufassen seien.
Aufgrund des Verkaufes der
Liegenschaft entziehe sich eine in der Folgezeit stattgefundene
(Wieder)Benutzung der Heizungs- und Lüftungsanlage jedenfalls der Kenntnis
des Bw.
Was die Schätzung der
"Pächterin" Frau R. anlangt, so sei diese - ungeachtet der Tatsache, dass
der Restaurantbetrieb richtigerweise die Stellung eines Mieters innegehabt habe
- schon aufgrund des zweifelhaften Umfanges der in das
"Schätzungsverfahren" aufgenommenen Gegenstände als unplausibel zu
qualifizieren.
Wenn nun, wie vom Prüfer
beanstandet, aus Anlass der Liegenschaftsveräußerung im Vertrag die
Einrichtungsgegenstände mit einem Wert von lediglich öS 30.000.-
ausgewiesen seien, wiewohl der Kühlraum und der Aufzug noch vorhanden
gewesen seien, so liege dies darin begründet, dass für den Bw.
einerseits nur funktionierende Anlagen einen wirtschaftlichen Wert
repräsentiere, andererseits der Käufer der Liegenschaft an einer
detaillierten Aufstellung der Anlagen kein Interesse gehabt habe.
Unrichtig sei das Vorbringen
des Prüfers, wonach die Anlagen bereits zum Zeitpunkt des Ankaufes der
Liegenschaft durch den Bw. sohin im Jahre 1987 untergegangen seien, sondern sei
diese Folge - in Betrachtung einer Systemgesamtheit - sukzessive
eingetreten.
Zusammenfassend stellt der an
die Fa. Z entrichtete Kaufpreis in rechtlicher Hinsicht keine, den
Gebäudewert erhöhende Freimachungskosten dar.
Völlig unverständlich
sei die Schlussfolgerung, der Bw. habe ob unterschiedlicher Bewertung der
Anlagen (Gutachten bzw. Kaufvertrag mit der Fa. Z) für noch vorhandene
Gegenstände "nichts" bezahlt habe, so dass eine Abschreibung nicht in
Betracht komme, zumal der damalige Kaufpreis als vertretbarer Pauschalpreis
anzusehen gewesen sei und die nunmehr erfolgte gutachtlicher "Werterhöhung"
nicht zum Nachteil des Bw. ausgelegt werden könne.
In Ansehung des
willkürlichen Ansatzes eines "angemessenen" Wertes der Anlagen mit
öS 800.000.- gehe korrespondierend damit die aus der
Gebäudeaktivierung herrührende und auf § 12 Abs. 10 UStG 1972
fußende Vorsteuerberichtigung ins Leere.
Ebenso verhalte es sich mit der
Annahme der Abgabenbehörde, wonach der Umsatzsteuerbescheid 1990 einer
Berichtigung unterliege.
Selbst wenn der
Betriebsprüfer einräumt, dass der Berichtigungstatbestand nach §
293b BAO nicht vorliege, sei auch der Ansicht, wonach die Abgabenbehörde
jedenfalls berechtigt sei, den Umsatzsteuerbescheid 1990 nach der Bestimmung des
§ 293 Abs. 1 erster Satzteil BAO zu berichtigen, insoweit entgegenzutreten,
als kein zu berichtigender Rechen- oder anders gearteter Fehler vorliege.
Vielmehr sei zum Zeitpunkt der
am 5.1. 1994 stattgefundenen Schlussbesprechung (auf die Niederschrift wurde
verwiesen) die Anwendung des § 12 Abs. 10 UStG 1972 überhaupt nicht
intendiert gewesen.
Unabhängig davon, dass -
so aber der Betriebsprüfer - die Anwendung des § 293 b BAO oder jener
des § 293 BAO keineswegs "egal" sei, verbiete sich die Berichtigung aus
obgenannten materiellen Gründen.
Die Abgabenbehörde habe im
übrigen den Inhalt des Gutachten betreffend die Wertminderung der
Liegenschaft teilweise missverstanden.
Wenn in der Stellungnahme vom
1.7. 1994 von einem in den zweiten Stock führenden Aufzug die Rede sei, so
handle es sich bei diesem um einen exklusiv dem Restaurantbetrieb dienenden
Lastenaufzug. Der Sachverständige nimmt in dem Passus, wonach den
Bestimmungen der Bauordnung gemäß ein Neubau des Aufzugschachtes
nicht rechtmäßig sei, wiederum Bezug auf den Lastenaufzug.
Zuschuss
SKB
Zu diesem Punkt wurde seitens
des rechtfreundlichen Vertreters neuerlich der Abgeltungscharakter der Zahlung
für die Wertminderung der Liegenschaft betont, wobei das lukrierte
Superfluum auf dem kaufmännischen Verhandlungsgeschick des Bw. beruht
habe.
Im Übrigen sei auf die aus
dem Abbruch der Fleischereianlagen herrührende Wertminderung bereits in
Gesprächen mit dem ehemaligen Geschäftsführer der SKB
erwähnt worden.
Die vom Betriebsprüfer
angenommene Verbindung der Zahlung zu den vereinbarten Monatsmieten sei ein rein
rechnerischer Vorgang gewesen, zumal der Bw beim Vertragsabschluss aus eigenem
nicht einmal die tatsächliche Höhe der Wertminderung gekannt
habe.
Die wirtschaftliche
Angemessenheit der Zahlung in Höhe von öS 5.500.000.- bzw. umgekehrt
die Wertminderung des Gebäudes sei auch durch eine gutachterliche
Äußerung der G. Ges. m b. H. belegt, worin dokumentiert worden sei,
dass in den Jahren 1987 bis 1990 zu einem wesentlichen Anstieg der
Liegenschaftspreise gekommen sei, wobei das Ausmaß der Steigerung von 1989
bis 1990 allein 6 % betragen habe.
Bezogen auf die Liegenschaft in
der P-Gasse 22 sei der Verkaufswert im Jahr 1990 mit öS 12.500.000.- zu
bemessen.
Demzufolge zeige der
tatsächlich erzielte Verkaufserlös von öS 9.200.000.- in
evidenter Art und Weise, dass die Wertminderung rein rechnerisch über den
Betrag von öS 1.500.000.- hinausgegangen sei.
Was nun die umsatzsteuerliche
Behandlung der Zahlung anlange, so handle es sich um einen echten Schadenersatz
und liege demzufolge kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.
Berufungsergänzung
zur Umsatzsteuer 1991
Mit Schriftsatz vom 15.9. 1994
wurde - in Entsprechung einer am 25.8. 1994 erfolgten Aufforderung durch den
Betriebsprüfer - seitens des Bw. zur Stützung der Ansicht der
Steuerfreiheit der Lieferungen an die Fa. E. E. ein mit 16.4. 1992 datiertes
Schreiben der Fa. R. B. AG, eine ebenfalls mit 16.4. 1992 datierte Telekopie
vorgenannten Unternehmens sowie eine Versendungsanzeige der S AG
übermittelt.
Ergänzend wurde seitens
des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw. ausgeführt, dass dem Schreiben
der R. B. AG zu entnehmen sei, dass die Ware entgegen ursprünglicher
Vereinbarung seitens der Fa. T. nicht vom Zolllager der S AG abgeholt worden
sei, so dass es am 30.4. 1992 zu einer frei Haus erfolgten Zusendung an die Fa.
E. E. gekommen sei.
Während das Schreiben der
Fa. R. B: AG betreffend die beabsichtigte Versendung der Ware den Bw. als
Empfänger ausweist, sowie dem in Telekopie vorliegenden Versendungsauftrag
an die S AG auf Proformafakturen des Bw. vom 7.11. 1991 Bezug genommen wird, ist
der Versendungsanzeige der S AG kein Hinweis auf die Person des Bw. zu
entnehmen.
Stellungnahme
des Betriebsprüfers zu den Ausfuhrnachweisen
Mit Schriftsatz vom 29.9 1994
führte der Prüfer zu den vom Bw. nachgereichten Unterlagen aus, dass
bereits der Buchnachweis unvollständig gewesen sei, zumal Angaben über
die Ausfuhr und die Lieferung nicht enthalten gewesen seien und nunmehr erstmals
Angaben erfolgt seien. Grundsätzlich könne der buchmäßige
Nachweis nicht nachträglich saniert werden.
Die vorgelegte Bescheinigung
(offenbar gemeint die Versendeanzeige der S AG) sei in Ermangelung des Ausweise
des Bw. als Auftraggeber nicht als Ausfuhrnachweis im Sinne der Anlage 1 der
Verordnung BGBl. 725/1988 geeignet.
Da im vorliegenden Fall aber
auch ein Reihengeschäft nicht ausgeschlossen sei, wäre für Zwecke
der Steuerfreiheit eine Ausfuhrbescheinigung im Sinne der Anlage 2 obgenannter
Verordnung von Nöten, wobei eine solche gerade nicht vorliege.
Zusammenfassen sei
festzuhalten, dass ein Zusammenhang der Lieferungen mit den Ausgangsfakturen des
Bw, nicht nachvollzogen werden könne.
Replik
des Bw.
In seiner
Gegenäußerung vom 15.11. 1994 vertrat der rechtsfreundliche Vertreter
des Bw. die Auffassung, dass den nachgereichten Unterlagen die Person des Bw.
als Auftraggeber entnehmbar sei und diesen so hin der Status eines
Ausfuhrnachweises im Sinne der Verordnung BGBl. 725/1988 beizumessen sei.
Berichtigung
des Umsatzsteuerbescheides 1990 gemäß
§ 293 Abs. 1
BAO
Zunächst wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung vom 18.5. 1994 Rechnung getragen
und mit Berufungsvorentscheidung vom 11.10. 1994 der die Umsatzsteuer 1990
gemäß
§ 293 b BAO berichtigende Bescheid aufgehoben.
In weiterer Folge wurde der
Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 7.3. 1994 mit händischem Bescheid vom 10.3.
1995 gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO dahingehend berichtigt, als wiederum
die auf § 12 Abs. 10 UStG 1972 fußende Berichtigung der Vorsteuern im
Ausmaß von öS 384.000.- erfolgt ist.
Hierbei wurde begründend
ausgeführt, dass die in Tz 19 a des BP- Berichtes getroffene Feststellung
auf Vorsteuerberichtigung im Umsatzsteuerbescheid vom 9.5. 1994 (richtig wohl
vom 7.3. 1994!) nicht berücksichtigt worden sei.
Es sei daher offensichtlich,
dass der Bescheidwille der Behörde in diesem Bescheid nicht zum Ausdruck
gekommen sei und es sich bei der unvollständigen Ausfertigung des EDV-
Eingabebogens um eine auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit
gehandelt habe.
Demzufolge sei der Tatbestand
des § 293 Abs. 1 BAO verwirklicht worden und der Umsatzsteuerbescheid 1990
zu berichtigen gewesen.
Berufung
vom 5.5. 1995 gegen den, den Umsatzsteuerbescheid 1990 berichtigenden
Bescheid
Mit Schriftsatz vom 5.5. 1995
wurden gegen den, den Umsatzsteuerbescheid 1990 berichtigenden Bescheid vom
10.3. 1995 Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass
ungeachtet der Tatsache, dass die österreichische Rechtsordnung keinen
händischen Bescheid kenne, der Verweis auf den Bescheid vom 9.5. 1994
(Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 b BAO) insoweit ins Leere
gehe, als dieser infolge der stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 11. 10.
1994 überhaupt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe.
Im übrigen sei der
Tatbestand des § 293 Abs. 1 BAO nicht erfüllt, zumal die Auswertung
eines Betriebsprüfungsergebnisses nicht als Abschreibe-, respektive
Übertragungsvorgang zu qualifizieren sei, sondern diese vielmehr Gegenstand
einer rechtlichen Beurteilung darstelle. Ursprünglich habe die
Abgabenbehörde in ihrem Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 7.3. 1994 aus gutem
Grund von einer Berichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1972
Abstand genommen und vertrete nach Rechtskraft vorgenannten Bescheides offenbar
eine andere und zwar unrichtige Ansicht und versuche nunmehr unter Verstoß
gegen den Grundsatz ne bis in idem in derselben Sache zweimal zu
entscheiden.
Nach Ansicht des
rechtsfreundlichen Vertreters vermag der Verweis auf die Ergebnisse des
Betriebsprüfungsverfahrens die gesetzmäßige Begründung
nicht zu ersetzen.
Selbst bei Übernahme der
Begründung des Betriebsprüfers müsse der Bescheid eine
Sachverhaltsdarstellung beinhalten.
Auch bei berechtigtem
Rückgriff auf das Betriebsprüfungsergebnis, stehe einer Berichtigung
die inhaltlich rechtswidrige Ermittlung der Anschaffungskosten (öS
800.000.-) der von der Fa. Z erworbenen Anlagen sowie die ebenfalls contra legem
getroffene Annahme des Vorliegens des Vorsteuerberichtigungstatbestandes nach
§ 12 Abs. 10 UStG 1972 entgegen.
Was die materiellen
Einwendungen (Splitting des Kaufpreises auf Anlagen sowie Gebäudewert) in
concreto anlangt, so wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die
im Sachverhalt bereits dargestellten Schriftsätze
(Berufungsschriftsätze sowie diese ergänzende Schreiben des Bw.)
verwiesen.
Der Bw. stellte den Antrag,
unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat den,
den Umsatzsteuerbescheid 1990 berichtigenden Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 30.1. 2003
stellte der Bw. innerhalb der Frist des § 323 Abs. 12 BAO den Antrag auf
Entscheidung der Rechtsmittel durch den gesamten Berufungssenat.
Mit Telefax vom 12.7. 2004 zog
der Bw. die Berufung gegen nachstehende Wiederaufnahme- bzw. Abgabenbescheide
zurück:
1. Bescheide
betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer 1987
2. Umsatzsteuerbescheid
1988
3. Umsatzsteuerbescheid
1989
4. Einkommensteuerbescheid
1991
5. Gewerbesteuerbescheid
1991
Am 14.7. 2004 langte bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Schriftsatz des Bw. ein, dessen Inhalt
sich mit oben dargestellter Berufungsrücknahme deckt.
Im Zuge der am 31.8. 2004
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wendete der
rechtsfreundliche Vertreter des Bw. aus prozessualer Vorsicht Verjährung
aller (nach erfolgter Berufungsrücknahme) noch offenen Abgaben ein.
Während zum Berufungspunkt
der Anlagenbewertung auf die bisherigen Schriftsätze bzw. nachgereichten
Unterlagen Bezug genommen wurde, wurde betreffend die Qualifikation des
Zuschusses von der SKB vorgebracht, dass dieser in eventu als Kaufpreis für
die von der Vormieterin (Fa. Z) zurückgelassenen
Einrichtungsgegenstände aufgefasst werden könne.
Was die Beurteilung der
Ausfuhrlieferung an die Fa. E: E. anlange, so seien etwaige Formalmängel
insoweit unschädlich, als die Tatsache der Ausfuhr selbst nachgewiesen
worden sei.
Der
Senat hat erwogen:
Was die Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich des Bescheides betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1987, jene gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für die
Jahre 1988 und 1989 sowie jene gegen den Bescheid betreffend die Einkommen- und
Gewerbesteuer für das Jahr 1991 anlangt, so war diese in Ansehung der am
12.7. 2004 erfolgten Rücknahme seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz nach der Bestimmung des § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu
erklären.
Dem aus prozessualer Vorsicht
erhobenen Einwand der Verjährung aller noch offener Abgaben verbleibt
seitens des erkennenden Senates zu erwidern, dass dieser aufgrund des Vorliegens
mannigfaltiger Unterbrechungshandlungen in der Aktenlage keine Deckung
fand.
In Streit verblieben so hin
nachstehende, einer materiellen Entscheidung zuzuführende Punkte:
1. Steuerliche
Behandlung der von der Fa. Z erworbenen Anlagen (Einkommensteuer für die
Jahre 1987 und 1988)
2. Umsatz-
und ertragsteuerliche Qualifikation des Zuschusses der SKB (Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1987)
3. Zulässigkeit
der gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO erfolgten Berichtigung des Bescheides
betreffend die Umsatzsteuer 1990
4. Steuerfreiheit
der Lieferungen an die Fa. E. E.(Umsatzsteuer für das Jahr
1991)
Ad
1 Anlagen der Fa. Z (Einkommensteuer 1987 und 1988)
In diesem Punkt hatte sich der
Senat vor allem - nicht zuletzt ob der eklatanten Abweichung des im Kaufvertrag
vereinbarten Preises zu dem vom Betriebsprüfer im Schätzungsweg
ermittelten Ansatzes - mit der Frage des Höhe des Wertes der von der Fa. Z
erworbenen Anlagen auseinander zu setzen.
Nach Prüfung des
Kaufvertrages sowie des Gutachtens des Sachverständigen H. S. kann nach
Ansicht des Senates - entgegen der Feststellung des Betriebsprüfers - davon
gesprochen werden, dass der Kalkulation der Anschaffungskosten (mit öS
4.000.000.-) reelle Wertansätze zugrunde gelegt worden sind.
Diesem Ergebnis ist auch der
Umstand nicht abträglich, als der Gutachter (Schätzung bezieht sich
aber auf den Tageswert!), die Anlagen mit einem den Kaufpreis
übersteigenden Wert ermittelt hat.
Hingegen erwies sich die
letztendlich auf den Angaben der Frau R. aufgebaute Schätzung der exklusiv
auf die Anlagen entfallenden Kosten insoweit als unschlüssig, als sich
einerseits die Ausführungen der Frau R. naturgemäß lediglich auf
das von ihrem Unternehmen in Bestand genommene Inventar bezogen waren, diese
andererseits ohne mit dem Ausbildungs-, respektive Kenntnisstandes eines
technischen Sachverständigen für die vom Bw. gekauften Anlagen zu
sein, die Bezifferung der Anschaffungskosten des Inventars mit öS 600.000.-
letztendlich rein aus ihrem subjektiven, laienhaften Empfinden vorgenommen
hat.
Nach dem Dafürhalten des
erkennenden Senates erwies sich so hin die auf einer Adaption nämlicher
Aussage vorgenommene Bewertung als untaugliche Grundlage zur Teilung des
Kaufpreises in Anschaffungskosten von öS 800.000.- für Anlagen, bzw.
in, in Höhe von öS 3.200.000.- dem Gebäudewert zuzuordnende und
auf dessen Nutzungsdauer abzuschreibende Freimachungskosten.
Darüber hinaus kann auch
mit dem Einzug der SKB nicht von einer daraus resultierenden völligen
Wertlosigkeit der Fleischereieinrichtung gesprochen worden, als beispielsweise
die Hausheizanlage als eine dem gesamten Gebäude zuordenbare Anlage
anzusehen ist.
Letztendlich sind auch
Erhebungen, in welchem Ausmaß die Anlagen von obzitierter Wertlosigkeit
umfasst waren unterblieben, wobei anzumerken ist, dass sich die Initiierung
ergänzender Ermittlungen insoweit erübrigt, als nach Ablauf eines
Zeitraumes von 17 Jahren nach erfolgter Anschaffung der Anlagen, schon nach
allgemeiner Lebenserfahrung mit der Erzielung eines eindeutigen Ergebnisses wohl
nicht mehr zu rechnen ist.
In Ansehung obiger
Ausführungen ist dem Berufungsbegehren des Bw. in diesem Punkt Folge zu
geben (bedeutet in Bezug auf das gegen den Einkommensteuerbescheid 1988
gerichtete Rechtsmittel eine Stattgabe desselben!) und im Rahmen der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1987 und
1988 die in den Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen
Abschreibungsbeträge zum Ansatz zu bringen.
Ad
2. Umsatz- und ertragsteuerliche Qualifikation des Zuschusses der SKB (Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1987)
In diesem Punkt hatte der Senat
die Frage nach der umsatz- bzw. ertragsteuerlichen Rechtsnatur der von der SKB
an den Bw. geleisteten Zahlung in der Höhe von öS 5.500.000.-(brutto)
zu klären.
Zu diesem Zweck waren
Prüfungen dahingehend anzustellen, ob diese - so die
Berufungsausführungen - als Schadenersatz für die Wertminderung des
Gebäudes zu qualifizieren und demzufolge weder bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1987 zum Ansatz zu bringen ist,
noch einen steuerbaren Umsatz nämlichen Jahres bildet, oder ob ,- so die
Abgabenbehörde erster Instanz - diese umsatz- und ertragsteuerlich als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind.
Folgt man nun der Ansicht des
Bw., wonach die Zahlung der SKB einen durch die Anmietung der im
Erdgeschoß des Gebäudes gelegenen Räumlichkeiten einen
Substanzverlust, welcher sich in der teilweisen Unbrauchbarkeit der von der Fa.
Z erworbenen Anlagen geäußert hat, abzugelten, so ist diesem Argument
entgegenzuhalten, dass ein tatsächlicher, der Höhe nach bewertbarer
Schaden im Zeitpunkt der Zuzählung des Zuschusses nicht vorgelegen
ist.
Insoweit ist somit eine
unabdingbare Voraussetzung des österreichischen Schadenersatzrechtes,
nämlich das Vorliegen eines die Ersatzpflicht des Schädigers
auslösenden Schadens nicht erfüllt.
In diese Richtung zielt auch
das vom Bw. zur Stützung seiner Ansicht ins Treffen geführte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1989, 89/14/0107, welches sich
mit der Frage nach dem Splitten einer Entschädigungszahlung in einen aus
der Einräumung einer Servitut (im zu beurteilenden Fall handelte es sich um
eine Schiabfahrt) herrührenden und so hin steuerbaren Teil sowie einen
steuerlich außer Betracht zu lassenden Teil, welcher für
außerhalb der konkreten Einkunftsart liegende Wertminderung des
Grundstückes geleistet worden ist, beschäftigt, wobei anzumerken ist,
dass vorgenannte Aufteilung naturgemäß einen eingetretenen Schaden
voraussetzt.
Der vom Bw. ins Treffen
geführte Schaden, welcher glaublich auf der Unternehmensstruktur der SKB
gefußt habe, wäre gemäß der inhaltlichen Gestaltung des
Bestandvertrages (unbefristeter Kündigungsverzicht des vermietenden Bw.)
frühestens im Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft, so hin
im Jahre 1990 zu Tage getreten.
Demzufolge müsste im Falle
der Goutierung der Qualifikation des Zuschusses als Schadenersatz der - bar
jeder Logik des Wirtschaftslebens - angesiedelte Schluss gezogen werden, dass
der Zahlung im Jahre 1987 bereits eine Vorwegvornahme eines präsumtiven,
und somit der Höhe gar nach nicht zu bewertenden Schadens immanent gewesen
ist.
Gerade dieser Umstand zeigt
nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates klar und eindeutig, dass der
(nachweislich im Verhandlungswege ermittelte) nicht rückzahlbare Zuschuss
von öS 5.500.000.- tatsächlich als in untrennbarem Zusammenhang mit
der Erlangung der Mietrechte der SKB gestanden ist, respektive dessen
betragliches Ausmaß seinerseits als Parameter des Bw. für die
Kalkulation der monatlichen Mietzinse gedient hat.
Insoweit geht daher auch das im
Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ins Treffen geführte
Argument, wonach dem Zuschuss die Funktion eines Kaufpreises für die von
der Fa. Z zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände immanent sei ins
Leere.
In wirtschaftlicher Hinsicht
bestand die Funktion des "Zuschusses" in einer Überwälzung der aus dem
Anlagenkauf der Fa. Z herrührenden Anschaffungskosten des Bw. sowie im
Erhalt einer Mietvorauszahlung, ein Umstand der in steuerlicher Hinsicht das
Vorliegen eines echten Leistungsaustausches zwischen dem Bw. und der SKB
bedeutet.
Zusammenfassend ist der
Zuschuss sowohl umsatzsteuerlich als ertragsteuerlich zu erfassen und demzufolge
dem Rechtsmittel gegen den Umsatzsteuerbescheid 1987 der Erfolg zu versagen,
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 7 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
AnlagenbewertungMietzinsvorauszahlungenSchadenersatzAusfuhrlieferungAusfuhrnachweisBescheidberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0026-W/02
- Stammnummer
- 11635
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF