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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100187/2012

Auf statistisch festgestellte Doppel- und Mehrfachtageserlöse allein kann eine Schätzung nicht gestützt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100187/2012vom 17.08.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: Nur zweiter Satz.
Statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen reichen für sich allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürften vielmehr der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung.
Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die als Beschwerden weiterwirkende Berufungen der H***** Handels GmbH in Liqu., *****Adresse*****, vertreten zunächst durch PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, 7210 Neudörfl, Hauptstraße 26, nunmehr vertreten durch Dkfm. Horst Rohrbeck, 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 19/18, vom 17. 8. 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom a) 15. 7. 2011 und b) 18. 7. 2011 betreffend a) Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Einbehalt und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009, b) Umsatzsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009, alle zur Steuernummer 38 2***** den Beschluss gefasst: I. Die angefochtenen Bescheide und die diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen vom 15. 12. 2011 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Außenprüfung Bei der Berufungswerberin (Bw) und nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf), der H***** Handels GmbH, die unter der Etablissementbezeichnung "T*****s Bar" ein Bordell in einer burgenländischen Bezirkshauptstadt betreibt, fand hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 eine Außenprüfung statt, zu deren Ergebnis der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom 15. 7. 2011 unter anderem ausführt: ... Betriebsgegenstand / Art der Tätigkeit Gaststättenwesen ... Steuerliche Feststellungen Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung Die Überprüfung des Betriebes unter Beihilfe von NPT ergab im Prüfungszeitraum 154 Doppel- u. Mehrfachlosungen, sodass die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht mehr gegeben ist. Bei einer Tageslosungsanzahl von etwa 350 betragen die Doppel- u. Mehrfachlosungstage ca. 20%. Daher erfolgt im Prüfungszeitraum eine Zuschätzung von jährlich 20% der erkl. Erlöse. Das Argument, dass auf Grund der geringen Auswahl an diversen Getränken (ca. 8 - 10) durchaus die Möglichkeit gleicher Tageslosungen gegeben ist, ist insofern zu widerlegen, dass der Zufall der gleichen Gäste und der gleichen Konsumation, sowie der gleichen Zimmerkategorie bei einer Anzahl von 50 und mehr Doppel- u. Mehrfachlosungen pro Jahr nicht mehr zum Tragen kommt. | | 2007 | 2008 | 2009 | Zuschätzungen lt. Prüfung (20% der erkl. Erlöse) | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2007 Euro | 2008 Euro | 2009 Euro | Umsatzsteuer: | | | | [000] Steuerbarer Umsatz | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000.00 | [022] 20% Normalsteuersatz | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 | Kapitalertragsteuer: | | | | Abgabe | 24.000,00 | 26.400,00 | 26.400,00 | Körperschaftsteuer: | | | | [619] Verlustabzug ab 1991 | 0,00 | -8.636,65 | -12.610,87 | [704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 | [777] Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 Änderungen der Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer [000] Steuerbarer Umsatz | Zeitraum | 2007 Euro | 2008 Euro | 2009 Euro | Vor Bp | 101.835,59 | 108.787,95 | 111.405,19 | Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 | Nach Bp | 121.835,59 | 130.787,95 | 133.405,19 [022] 20% Normalsteuersatz | Zeitraum | 2007 Euro | 2008 Euro | 2009 Euro | Vor Bp | 101.835,59 | 108.787,95 | 111.405,19 | Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 | Nach Bp | 121.835,59 | 130.787,95 | 133.405,19 Kapitalertragsteuer | Zeitraum | 2007 Euro | 2008 Euro | 2009 Euro | Vor Bp | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung | 24.000,00 | 26.400,00 | 26.400,00 | Nach Bp | 24.000,00 | 26.400,00 | 26.400,00 Körperschaftsteuer [619] Verlustabzug ab 1991 | Zeitraum | 2008 Euro | 2009 Euro | Vor Bp | 8.636,65 | 12.610,87 | Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung | -8.636,65 | -12.610,87 | Nach Bp | 0,00 | 0,00 [704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | Zeitraum | 2007 Euro | 2008 Euro | 2009 Euro | Vor Bp | -5.240,30 | -3.974,22 | 5.188,81 | Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 | Nach Bp | 14.759,70 | 18.025,78 | 27.188,81 [777] Gesamtbetrag der Einkünfte | Zeitraum | 2007 Euro | 2008 Euro | 2009 Euro | Vor Bp | -5.240,30 | -3.974,22 | 5.188,81 | Tz. 1 Zuschätzung lt. Prüfung | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 | Nach Bp | 14.759,70 | 18.025,78 | 27.188,81 Prüfungsabschluss Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen: | Abgabenart | Zeitraum | Feststellung | Umsatzsteuer | 2007 - 2009 | Tz. 1 | Kapitalertragsteuer | 2007 - 2009 | Tz. 1 | Körperschaftsteuer | 2007 - 2009 | Tz. 1 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am 13.07.2011 stattgefunden. Arbeitsbogen Aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung ergibt sich hierzu: ... Betriebsbesichtigung: Hauseigentümerin: ... Lokal ist gemietet (1.600,-/Monat) Animierdamen: 3 - 7 Zimmer: 4 1 Saunazimmer 1 Whirlpoolzimmer 70,-/h 1 Normales Zimmer 50,-/h 35,-/1/2h 25,-/20min 1 Quickiezimmer 15,-- 2 Bankomatautomaten: 1. Barbetrieb 2. Mädchen Subkonto der H***** Das Obergeschoss ist zum Teil vermietet. 1 Küche und 3 Zimmer außerdem für Mädchen, die nächtigen. ... Prüfungsschwerpunkte: 1) ACL 2) NPT 3) Inventuren 4) VISA-Abrechnungen 5) Anzeige (durchgestrichen) 6) Erlösverkürzungen 7) Ust-Nachschau ... Inventuren Auf täglichen Losungsaufzeichnungen werden auch die Warenbestände eingetragen. Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung: Die Losungsanalyse, durchgeführt mittel NPT Makro, ergab im Prüfungszeitraum 154 Doppel- u. Mehrfachlosungen, die eine ordnungsgemäße BH nicht mehr gewährleisten. Die Argumentation, dass wenige Sparten ( Sekt, Bier, Wein, usw.) vorhanden sind, immer die gleichen Gäste kommen, die immer das Gleiche konsumieren und immer die gleiche Zimmerkategorie benutzen, mag vielleicht bei 10 - 15 Doppellosungen, Zufall sein, jedoch nicht bei mehr als 50 pro Jahr. Bei den vorgelegten Stricherllisten besteht ohne weiters die Möglichkeit, dass sie erst im Nachhinein an die Erlöse angepasst wurden, es wird die Anzahl der Getränke in Ziffern angegeben und nicht in Stricherl. Wo sind die Grundaufzeic [Rest leer] Da es sich bei der Anzhl der Doppel-u. Mehrfachlosungen um ca 20% der Gesamtanzahl handelt wurden den erkl. Ziffern 20% des Umsatzes als verd. Gewinnausschüttung hinzugerechnet: | | 2007 | 2008 | 2009 | Zuschätzung lt. Prüfung | 20.000,00 | 22.000,00 | 22.000,00 ... Folgende Detailanalysen lassen sich dem Arbeitsbogen entnehmen (hier nur die gesamten Daten für 2007 wiedergegeben, für 2008 und 2009 nur die LogNV-Auswertung): Endziffernanalyse [Grafik] Grafische Auswertung [Grafik] Doppel- oder Mehrfachbeträge [Grafik] [Grafik] Vergleich nach Monaten und Wochentagen [Grafik] Prüfung auf logarithmische Normalverteilung (LogNV) [Grafik]   [Grafik] [Grafik] Prüfung auf logarithmische Normalverteilung (LogNV) - Übersicht [Grafik] [Grafik] Prüfung auf logarithmische Normalverteilung (LogNV) für gesamten Zeitraum [Grafik] [Grafik] Anmerkungen zur Berechnung der LogNV: Schichtung: Zur Überprüfung auf Vorliegen einer LogNV wird der Losungsbereich in Klassen (Schichten) eingeteilt. Klassenanzahl = Wurzel aus der Anzahl der Werte, maximal 24. Für die Schichtdicke wird die Spannweite durch die benötigten Schichten geteilt und aufgerundet. Die 1. Schicht beginnt bei 0, das Ende wird mit einem Vielfachen der Schichtdicke angesetzt. Die letzte (25.) Schicht ist nach oben offen. Bei variabler Schichtdicke wird die Schichtgrenze jeder Schicht um den angegebenen Faktor erhöht. Werteverteilung, Spannweite [Grafik] [Grafik] Untersuchung der Werteverteilung (Schichtanalyse) [Grafik] [Grafik] Untersuchung der Werteverteilung (Schichtanalyse) [Grafik] Im Arbeitsbogen befinden sich neben Kopien einer Rechnung über einen Autoankauf und einer über einen Autoverkauf vor allem Kopien von Einkaufsrechnungen i. d. R. über Noblier (0,20 zu 0,85 €, offenbar alkoholfreies Erfrischungsgetränk) und Cristall de Vie in verschiedenen Gebindegrößen (Einkaufspreis zwischen 1,15 € und 3,50 € je Größe), alle von einem bestimmten burgenländischen Unternehmen. Weitere Prüfungsunterlagen lassen sich dem Arbeitsbogen nicht entnehmen. Finanzamtsakt Dem Finanzamtsakt lässt sich unter anderem entnehmen: Vermerk der Strafsachenstelle Die Strafsachenstelle vermerkte am Prüfungsbericht: § 82/3/a FinStrG Da es sich bei der GmbH um ein Nachtlokal handelt, wo aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit an Zimmerpreisen und Konsumation von Getränken die Möglichkeit besteht, dass es zu Doppel- und Mehrfachlosungen kommt, ist eine strafrechtliche Verfolgung wenig erfolgversprechend. Firmenbuch Laut Firmenbuch waren bis Jänner 2010 Gesellschafter der H***** Handels GmbH Tünde F***** und Helmut Ha*****, wobei Tünde F***** (Tünde Ildikó Ha*****) auch Geschäftsführerin war. Nunmehr ist Alleingesellschafter Marco B*****. Anonyme Anzeige Im Finanzamtsakt findet sich eine mehrseitige anonyme Anzeige aus dem November 2008, auch das gegenständliche Unternehmen betreffend, der sich unter anderem detaillierte Angaben zur (behaupteten) wirtschaftlichen Gebarung des gegenständlichen Unternehmens entnehmen lassen. Kontrolle vom 12. 12. 2008 Am 12. 12. 2008 führten Organe des Finanzamts auf Grund der anonymen Anzeige eine Kontrolle nach dem AuslBG und nach § 89 Abs. 3 EStG 1988 durch. Hierbei wurde in einem Protokoll der Prüfungsorgane die Art der Führung der Aufzeichnungen festgehalten. Niederschriften vom 12. 12. 2008 und vom 22. 12. 2008 Ferner wurden am 12. 12. 2008 und am 22. 12. 2008 Niederschriften mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, mit Mitarbeitern sowie mit im Etablissement tätigen Prostituierten aufgenommen. Diese Erhebungen wurden nicht von der Außenprüfung, sondern von der (damaligen) KIAB vorgenommen. Geschäftsführerin Die Geschäftsführerin gab unter anderem an: ... Frage: Wieviele Prostituierte arbeiten in ihrem Betrieb? Antwort: Zu Beginn des Monats waren es acht Mädchen, jetzt zur Zeit sind es fünf Mädchen. ... Frage: Wie sind sie mit den Personen in Konkakt gekommen? Antwort: Ich inseriere in Sopran im Basar. Die Mädchen rufen mich dann an. Frage: Werden die Tage sowie die Uhrzeiten, an den sie arbeiten, vorgegeben? Frage: Wenn ja, durch wen? Antwort: Wir haben einen Kalender, wer wann kommen soll. Wenn sie nicht kommen, kann ich auch nichts tun . Einmal in der Woche, am Freitag, bespreche ich gemeinsam mit den Mädchen, wer, wann kommt. Das schreibe ich immer auf dem Kalender auf, dann weiß ich wer da ist. Frage: Wie hoch sind die Preise im Zuge des Prostitution? Antwort: eine Stunde Zimmer€ 130,--, 1/2 Stunde Zimmer€ 80,--, Von den€ 130,-- für eine Stunde Zimmer bekomme ich€ 50,-- und das Mädchen€ 80,--. Von den € 80,-- für 1/2 Stunde Zimmer bekomme ich € 35,-- und das Mädchen € 45,--. Wenn der Gast mit Bankomartkarte bezahlt, kostet die Stunde um€ 15,-- und die 1/2 Stunde um€ 10,-- mehr. Die€ 15,-- bzw. die€ 10,-- bekommen die Mädchen. Frage: Von wem werden die Preise festgesetzt? Antwort: Meine Preise bestimme ich, dass heißt z. B. die € 50,-- für die Stunde Zimmer. Die Preise für die Mädchen haben wir gemeinsam besprochen. Frage: An wen bezahlt der Kunde? Antwort: An die Barfrau. Frage: Wer ist bzw. wieviele Barfrauen haben sie? Antwort: Eine. Auch ich und gelegentlich mein Gatte arbeiten auch. Frage: Wie heißt die Barfrau? Antwort: Andrea K***** M*****. Frage: Seit wann arbeitet Frau Andrea K***** M***** für ihren Betrieb? Antwort: Februar oder März 2007 Frage: Zahlen die Prostituierten Miete für das Zimmer? Antwort: Ja, seit Mitte November bezahlten sie€ 10,--. Jetzt, seit 01.12.2008, bezahlen sie€ 170,-- pro Monat. Alle Mädchen die hier schlafen. Bis Mitte Dezember 2008 wohnten fünf Mädchen oben in den Zimmern und zur Zeit sind es nur mehr zwei. Mein Gatte und ich sind seit November 2008 umgezogen. Jetzt wohnen wir in .... Frage: Gibt es Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Prostitution bzw. der einbehaltenen Beträge? Wenn ja, wer führt diese Aufzeichnungen und wo werden diese aufbewahrt? Antwort: Ja. Die Aufzeichnungen mache ich oder die Bardame "Nicki". Die nehme ich immer mit und einmal im Monat bringen ich sie der Steuerberaterin. Frage: Gibt es Aufzeichnungen über die verkauften Getränke? Wenn ja, wer führt diese Aufzeichnungen und wo werden diese aufbewahrt? Antwort: Ja. Die Kellnerin schreibt mit. Am Tag benötigen wir keine Bardame, da ist nur Zimmerbetrieb. Wenn die Mädchen am Tag Getränke an die Kunden verkaufen schreiben diese das auf. Frage: Sind ihre Angestellten bzw. Prostituierten am Getränkeumsatz beteiligt? Antwort: Nein... Unter anderem befinden sich Kopien von Kalenderblättern für den Zeitraum April bis Dezember 2008 im Finanzamtsakt, auf welchen die Vornamen der an den einzelnen Tagen anwesenden Mädchen sowie weitere Anmerkungen, etwa "Putzen/Bar" oder wer frei habe, enthalten sind; ferner Kopien der Ausweise sowie der Bestätigungen über die amtsärztlichen Untersuchungen gemäß V BGBl. Nr. 314/1974 und G BGBl. Nr. 728/1993 ("Deckel") sowie Gehaltsabrechnungen für Andrea K***** M*****, ferner Ausdrucke aus dem Internet (die dort angegebenen Preise entsprechen jenen laut Niederschriften) und Meldeabfragen sowie Versicherungsdatenauszüge u.a.m.. "Internetpreisliste" vom November 2008: | Zimmer | Preise | Sauna Stunde | 160 € | Whirlpool Stunde | 160 € | 1 Stunde | 130 € | 1/2 Stunde | 80 € | 20 Minuten | 50 € | Handentspannung | 35 € Mitarbeiter und Prostituierte Eine in der Bar angetroffene Frau gab an, für € 40 für 7 Stunden Arbeit zu putzen, und zwar an 4 bis 5 Tagen jeweils 6 bis 7 Stunden. Die Geschäftsführerin hat hierzu erklärt, dass diese Frau ausschließlich als Prostituierte gearbeitet habe und andere Personen, auch Prostituierte, die Reinigung vorgenommen haben. Die Kellnerin Andrea K***** M***** gab unter anderem an: ... F: Wieviel müssen die Mädchen für die Zimmer in denen sie wohnen bezahlen? A: Das weiß ich nicht. F: Was kassieren sie alles? A: Ich kassiere die Getränke und die Zimmer wo die Mädchen mit den Kunden hingehen. Ich kassiere das vom Kunden. Ich kassiere für die halbe Stunden€ 80,-- und für die ganze Stunde € 130,-- Für eine Stunde Sauna oder Whirlpool kassiere ich € 160,-- Für 20 Min. kassiere ich€ 50,-- Für Handentspannung kassiere ich € 35,-- F: Wie viel von diesem kassierten Geld bekommen die Mädchen? A: Für eine halbe Stunde bekommen sie€ 45,-- Für die ganze Stunde im Zimmer bekommen sie€ 80,-- Für eine Stunde Sauna oder Whirlpool bekommen sie€ 90,-- Für 20 Minuten im Zimmer bekommen sie € 30,-- und für die Handentspannung bekommen sie€ 20,-- F: Wann und von wem wird das Geld an die Mädchen ausbezahlt. A: Immer zu Dienstschluß, entweder von mir persönlich oder von der Chefin. F: Müssen die Mädchen für den Erhalt des Geldes etwas unterschreiben? A: Ja. F: Zeigen sie uns bitte einen solchen Zettel, wo die Mädchen unterschreiben? A: Ja. Ich übergebe ihnen zwei Zettel zur Anfertigung einer Kopie. F: Können sie uns auf dem Zettel in der Spalte von ... die 10 Euro erklären? A: Die Mädchen ... schlafen hier, deshalb müssen sie, wenn sie einen Kunden haben, bei Dienstschluss 10 Euro für das Schlafen bezahlen. Nicht pro Kunde. Diese 10 Euro werden von mir beim Ausbezahlen abgezogen. F: Wo unterschreiben die Mädchen den erhalt des Geldes auf diesen Zetteln? A: Auf diesem vorgelegten Zettel. F: Wo sind die alten Zetteln? A: Wahrscheinlich bei der Chefin. A: Ja, mit Bankomatkarte und mit Kreditkarte? F: Warum sind im Schankbereich zwei Bankomatkassen aufgestellt? A: Auf dem einen bezahlt der Kunde für die Mädchen, auf dem anderen bezahlt er für das Haus. Wenn er mit Bankomat- bzw. mit Kreditkarte bezahlt, bezahlt der Kunde für eine halbe Stunde€ 90,-- Für eine Stunde€ 145,-- für Whirlpool oder Sauna€ 175,-- für 20 Minuten€ 60,-- und für Handentspannung€ 45,-- Das heißt er zahlt für eine halbe Stunde€ 80.-An der linken Bankomatkasse bezahlt er für das Mädchen€ 55,-- und an der rechten Bankomatkasse bezahlt er für das Haus€ 35,-- Für eine Stunde zahlt der Kunde dann an der linken Bankomatkasse für das Mädchen€ 95,-- und an der rechten Bankomatkasse für das Haus€ 50,-- Hauptsächlich wird aber in bar bezahlt. F: Wie viel verdienen sie im Monat? A: Im November 2008 habe ich inkl. Weihnachtsgeld € 2.238,47 erhalten. Ansonsten erhalte ich pro Monat ca. € 1.200,-- Das Geld bekomme ich immer am Monatsanfang für das Vorangegangene Monat in bar von Frau oder Herrn Ha***** ausbezahlt. F: Sind sie am Getränkeumsatz beteiligt oder erhalten sie sonst noch iregendwelche Zahlungen zu ihrem Gehalt. A: Nein. Ich bekomme ab und zu Trinkgeld von den Kunden. F: Sind die Mädchen am Getränkeumsatz beteiligt? A: nein. F: Was kostet ein Piccolo? A: 25 Euro. F: Was davon bekommt dann das Mädchen? A: Nichts. F: Gibt es eine Putzfrau? A: Weiß ich nicht. Solange ich hier bin, ist keine hier.... Die vernommenen Prostituierten, ungarische oder slowakische Staatsbürgerinnen, gaben übereinstimmend an, selbst zu entscheiden, an welchen Tagen sie arbeiten, und Kunden, mit denen sie keinen Geschlechtsverkehr wollen, auch abzulehnen. Die Preise (die den vorstehend genannten entsprechen) seien von der Chefin T***** festgesetzt worden, der Kunde bezahle bei der Kellnerin oder der Chefin den Gesamtbetrag. Die Prostituierten bekämen von den Zahlungen der Kunden einen bestimmten Anteil (wie von der Kellnerin und der Geschäftsführerin angegeben), dieser sei für alle Mädchen gleich. Einen Anteil an der Konsumation gäbe es nicht. Aufzeichnungen über die Prostitutionsumsätze würden von der Kellnerin oder der Chefin geführt, mit der täglich abgerechnet werde. Als Monatsverdienst der Prostituierten wurden, soweit Beträge genannt wurden, zwischen ca. 1.000 Euro und ca. 3.500 Euro "netto" angegeben. Sofern an einem Tag der Prostitution nachgegangen und dann im Haus genächtigt wurde, seien 10 Euro für das Nächtigungszimmer zu zahlen gewesen, nicht aber, wenn es an einem Tag zu keinem Verdienst aus Prostitution gekommen sei. Grundaufzeichnungen Im Jänner 2009 wurden dem Finanzamt von der Bf Kopien der Grundaufzeichnungen betreffend November 2008 übermittelt, und zwar Stricherlisten betreffend die Ausübung der Prostitution und Standlisten betreffend den Getränkeverkauf sowie Tagesabrechnungen: Stricherllisten (Beispiel) [Grafik] Standlisten (Beispiel) [Grafik] Tagesabrechnung (Beispiel) [Grafik] Wie ersichtlich, wurde die Summe der Getränkeverkäufe (hier: am 19. 11. 2008) aus der Standliste des jeweiligen Tages und die Summe der Zimmererlöse aus der Stricherlliste des jeweiligen Tages übernommen. Soweit mit Bankomat- oder Kreditkarten gezahlt wurde (am 19. 11. 2008 nicht der Fall), wurde dieser Betrag von der "Summe" abgezogen, sodass die "Endsumme" den bar vereinnahmten Betrag ergibt. Laut Stricherlliste erfolgten am 19. 11. 2008 2 "Handentspannungen" (laut Niederschriften zu 35,00 Euro, davon 20,00 Euro für die Prostituierte und somit 15,00 Euro "Zimmer"), 1 "Quicky" (zu 20 Minuten, laut Niederschriften zu 50,00 Euro, davon 30,00 Euro für die Prostituierte und somit 20,00 Euro "Zimmer", laut Aufstellung im Arbeitsbogen "Quickiezimmer" jedoch 15,00 Euro), 2 "1/2 Stunde" (laut Niederschriften zu 80,00 Euro, davon 45,00 Euro für die Prostituierte und somit 35,00 Euro "Zimmer") und 1 "1 Stunde" (laut Niederschriften zu 130,00 Euro, davon 80,00 Euro für die Prostituierte und somit 50,00 Euro "Zimmer"). Laut Stricherlliste betrug am 19. 11. 2008 die vereinnahmte Gesamtsumme "Zimmer" 170,00 Euro. Summiert man die Beträge, die vom Kunden zu zahlen waren, laut Niederschriften und Preisliste (2 x 35,00, 1 x 50,00, 2 x 80,00, 1 x 135,00) ergäbe sich ein Betrag von 335,00 Euro. Als vereinnahmt wurden jedoch nur ein geringerer Betrag, nämlich nur die "Zimmermiete" (2 x 15,00, 1 x 20,00 oder 15,00, 2 x 35,00, 1 x 50,00), insgesamt 170,00 Euro, angesetzt. Offenbar (Feststellungen der Außenprüfung hierzu fehlen) fand auch nur dieser Betrag (und nicht ein Betrag von 335,00 Euro) Eingang in die von der Bf erklärten Umsätze. "Haftungs- und Abgabenbescheid" Mit Datum 15. 7. 2011 erließ das Finanzamt gegenüber der Bf den Feststellungen der Außenprüfung folgend einen "Haftungs- und Abgabenbescheid" (vgl. zur irreführenden Bezeichnung "Haftungs- und Abgabenbescheid" VwGH 24. 5. 2012, 2009/15/0182, tatsächlich liegt ein Haftungsbescheid vor), wonach die Bf gemäß § 95 EStG 1988 als Schuldner der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer hafte: | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Abgabenbetrag | bisher gebucht | Nachzahlung | 2007 | 24.000,00 € | 25% | 6.000 € | 0,00 € | 6.000 € | 2008 | 26.400,00 € | 25% | 6.600 € | 0,00 € | 6.600 € | 2009 | 26.400,00 € | 25% | 6.600 € | 0,00 € | 6.600 € Zur Begründung wurde auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15. 7. 2011 verwiesen. Umsatzsteuerbescheide Mit Datum 18. 7. 2011 erließ das Finanzamt gegenüber der Bf im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009, die den Prüfungsfeststellungen Rechnung trugen. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betrugen: 2007 [Grafik]   2008 [Grafik]   2009 [Grafik] Körperschaftsteuerbescheide Mit Datum 18. 7. 2011 erließ das Finanzamt gegenüber der Bf im wiederaufgenommenen Verfahren Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009, die den Prüfungsfeststellungen Rechnung trugen. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betrugen: 2007 [Grafik]   2008 [Grafik]   2009 [Grafik] Berufung Mit Schreiben vom 16. 8. 2011 erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Berufung unter anderem gegen die Umsatzsteuerbescheide und Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2009 sowie gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2007 bis 2009: Berufung gegen wiederaufgenommene KÖSt-Bescheide 2007-2009 jeweils vom 18.07.2011 und wiederaufgenommene USt-Bescheide 2007-2009 jeweils vom 18.07.2011 Berufung gegen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Einbehalt und Abfuhr der Kapitalerträge vom 15.07.2011 für die Jahre 2007 - 2009 Berufung gegen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 09.08.2011 für die Umsatzsteuer 2007 - 2009 Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO Sehr geehrte Damen und Herren, im Vollmachtsnamen unseres o. a. Mandanten erheben wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen folgende Bescheide das ordentliche Rechtsmittel der Berufung: Wiederaufgenommene Körperschaftsteuerbescheide für 2007-2009 jeweils vom 18.07.2011 und Wiederaufgenommene Umsatzsteuerbescheide für 2007-2009 jeweils vom 18.07.2011 sowie die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 09.08.2011 für die Umsatzsteuer 2007 - 2009 in Höhe von € 256,00. Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Einbehalt und Abfuhr der Kapitalerträge vom 15.07.2011 für die Jahre 2007 - 2009: Die Wiederaufnahme der oben angeführten Bescheide basiert auf einer Betriebsprüfung, die zu Zuschätzungen im Jahr 2007 in Höhe von netto € 20.000,00, im Jahr 2008 in Höhe von netto € 22.000,00, im Jahr 2009 von netto € 22.000,00 zum Umsatz geführt hat. Die Begründung zu dieser Hinzuschätzung sei im Folgenden kurz angeführt: "Die Überprüfung des Betriebes unter der Beihilfe von NPT ergab im Prüfungszeitraum 154 Doppel- u. Mehrfachlosungen, sodass die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht mehr gegeben ist. Bei einer Tageslosungsanzahl von etwa 350 betragen die Doppel- u. Mehrfachlosungstage ca. 20 %. Daher erfolgt im Prüfungszeitraum eine Zuschätzung von jährlich 20 % der erklärten Erlöse. Das Argument, das aufgrund der geringen Auswahl an diversen Getränken (ca. 8-10) durchaus die Möglichkeit gleicher Tageslosungen geben ist, ist insofern zu widerlegen, dass der Zufall der gleichen Gäste und der gleichen Konsumation sowie der gleichen Zimmerkategorie bei einer Anzahl von 50 und Mehrdoppel- und Mehrfachlosungen pro Jahr nicht mehr zu tragen kommt. " Wie aus der vorgenommenen Begründung zu entnehmen ist, basieren die Zuschätzungen lt. Prüfung ausschließlich auf die vorgefundenen Doppel- und Mehrfachlosungen. Es wird daher im Folgenden zu hinterfragen sein, ob diese Doppel- und Mehrfachlosungen im konkreten tatsächlich vorliegen und ob die gegebenen Mehrfach- und Doppellosungen bei der gegebenen Betriebs- und Erlösstruktur tatsächlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung widerlegen können. 1. Aus der Berufungsbegründung lässt sich zunächst ableiten, dass es mit Ausnahme der angeführten Doppel- und Mehrfachlosungen, es zu keinen formellen Beanstandungen der Buchhaltung Anlass gab. Die Erlösaufzeichnungen und die zugrundeliegenden Uraufzeichnungen wurden formell richtig und vollständig geführt. Tatsache ist, dass unser Mandant nur über ein sehr geringes Produktsortiment bei Getränken und ein sehr geringes Dienstleistungsspektrum verfügt, somit wenige Produkt- u. Dienstleistungsgruppen mit damit zusammenhängenden Preiskategorien angeboten werden. Die Uraufzeichnung unseres Mandanten werden in Form von sogenannten "Stricherllisten" geführt, getrennt nach Produkten und Zimmervermietungen, die eine genaue Ableitung des Umsatzes pro Tag erlauben (in der Anlage 1 erhalten Sie für drei ausgewählte Tage die Erlösaufzeichnung). Diese "Stricherllisten" enthalten jeden Umsatz in der betreffenden Produktsparte an jedem einzelnen Tag. Diese "Stricherllisten" sind Teil der Buchhaltung und wurden auch entsprechend im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt. Sie waren vollständig für jeden Tag im Betriebsprüfungszeitraum vorhanden und erlaubten daher zweifelsfrei die Feststellung des Tageserlöses, der dahingehend von unserem Mandanten auch kontrolliert wurde, durch Vergleich der Summe gemäß "Stricherlliste" am Tagesende mit den tatsächlich erzielten Erlösen lt. Kassa bzw. Kartenabbuchungen (wenn solche verwendet wurden). Die Erlöse wurden daher der Bundesabgabenordnung entsprechend vollständig, ordnungsgemäß, zeitgerecht und lückenlos erfasst. Die formelle Beweiskraft dieser Belege ist daher gegeben und grundsätzlich sind solche Belege auch der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. 2. Auch eine materielle kalkulatorische Überprüfung der Getränkeerlöse führt zum gleichen Ergebnis. Setzt man den Wareneinsatz der Getränke den tatsächlich erzielten Getränkeerlösen gegenüber, so zeigt sich folgende Bild: Warenaufschlag | | 2009 | 2008 | 2007 | Getränkeerlöse | 65.964,47 € | 76.126,33 € | 72.547,50 € | WES Getränke | 5.466,79 € | 5.532,64 € | 5.512,03 € | Rohaufschlag | 1107% | 1276% | 1216% Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass sich im Prüfungszeitraum der Aufschlag auf die Getränkeerlöse nicht wesentlich verändert. Der Rohaufschlag beträgt im Jahr 2007: 1216 % im Jahr 2008: 1276 % im Jahr 2009: 1107 % Es besteht daher ein durchgehend kontinuierlicher Warenaufschlag, der ebenfalls die Vermutung der Richtigkeit der erfassten Getränkeerlöse nahelegt. Der etwas schlechtere Rohaufschlag im Jahr 2009 ergibt sich dadurch, dass in diesem Jahr die Getränkelieferanten ihre Preise deutlich angehoben haben und unser Mandant diese erhöhten Einkaufspreise aufgrund des bestehenden hohen Aufschlages nicht an seine Kunden weitergegeben hat, weiters durch eine strukturelle Verschiebung von Sekterlösen zu Kaffeeerlösen (Kaffeeerlöse haben einen niedrigen Aufschlag), was somit im gesamten einen etwas niedrigeren Rohaufschlag im Jahr 2009 bedeutet. 3. Die Buchhaltung weist daher alle Merkmale (zunächst unter Außerachtlassung der Doppel- und Mehrfachlosungen) einer formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit auf. Die Betriebsprüfung führt aus, dass es im Prüfungszeitraum 154 Doppel- und Mehrfachlosungen gegeben hat. Die Betriebsprüfung verkennt jedoch, dass es sich bei diesen Doppel- und Mehrfachlosungen, lt. der uns übergebenen Aufstellungen, lediglich um die Kassadoppel- und Kassamehrfachlosunqen handelt. Diese Kassadoppel- u. Kassamehrfachlosungen stimmen jedoch größtenteils nicht mit den tatsächlichen Tageserlösen zusammen, da nicht wenige Kunden ihre Rechnungen mit Bankornat oder Kreditkarte bezahlen. Somit ist der tatsächliche Tageserlös höher als der erzielte Kassenerlös. In der genannten "Stricherlliste" werden die Umsätze jedoch, unabhängig von der Art der Bezahlung, erfasst somit sowohl Bar- als auch Kartenerlöse. In der Anlage II) erhalten Sie nunmehr eine Auswertung auf Basis der uns von der Betriebsprüfung überreichten Unterlagen mit den sogenannten 154 Doppel- und Mehrfachlosungen, die nunmehr entsprechend obigen Angaben um die Kartentageserlösung gemäß "Stricherllisten" erweitert wurden. Die von der Betriebsprüfung dargestellten Mehrfachlosungen setzen sich wie folgt zusammen: im Jahr 2009 44 im Jahr 2008 53 im Jahr 2007 56 Gesamt 153 Betrachtet man nunmehr die angefügte Anlage II), so sieht man, dass die tatsächlich erzielten Tageserlöse deutlich weniger Mehrfachlosungen ausweisen. So weist das Jahr 2009 nunmehr lediglich 14 Doppellosungen auf (keine Mehrfachlosung) und von diesen 14 Doppellosungen sind davon 9 Doppellosungen die unter € 100,00 liegen, für das Jahr 2008 bestehen lediglich 9 Doppel- und Mehrfachlosungen (8 Doppel- und eine 3-fach Losung), wobei die 3-fach Losung eine Losung mit € 7,50 und von den 8 Doppellosungen 4 Doppellosungen unter € 100,00 liegen. Das Jahr 2007 weist 16 Doppel- und Mehrfachlosungen auf (eine 4-fach Losung mit € 15,00 und zwei 3-fach Losungen mit € 52,50/€ 30,00) und 14 Doppellosungen, obei wiederum 5 Doppellosungen unter € 100,00 liegen. 5. In der Anlage IV) erhalten Sie weiters für den Monat September 2009 eine Detailaufgliederung des Gesamtumsatzes dieses Monats auf die einzelnen Produktgruppen und Dienstleistungen sowohl nach Menge als auch nach Umsatz. Wie Sie aus der Aufstellung zunächst erkennen können, verfügt das Unternehmen insgesamt lediglich über 15 Produktpreisen für Getränke und Dienstleistungen. Im Monat September wurden die Produktpreise € 80,00, € 120,00, € 220,00 gar nicht angesprochen, d.h. das insgesamt nur 12 unterschiedliche Verkaufspreise angesprochen wurden. Die häufigste Produktsparte ist € 7,50 mit 282 getätigten Umsätzen (Bier, Wein), somit entfallen 43 % Verkaufsakte auf die Preiskategorie€ 7,50. Fügt man die Preiskategorien € 4,50, 5,50, € 7,50 und € 25,00 ergänzend hinzu, ergibt sich ein Mengenumsatz von 523. Im Verhältnis zu den gesamten Verkaufsakten von 656, ergibt sich somit bereits eine relative Häufigkeit von 80 %. D.h. mit 4 Produktpreisen werden 80 % der gesamten Verkaufsmenge abgedeckt. Erweitert man diese Rechnung um die nächst häufigen Preiskategorien € 25,00 u. € 35,00, so ergeben sich insgesamt 589 Verkaufsakte, im Verhältnis zu den gesamten des Monates werden daher bereits mit 6 Preisen 90 % der Verkaufsakte durchgeführt. An dieser Situation ändert sich auch nichts, wenn man diesen Vergleich über mehrere Monate zieht (Anlage IVa). Es ist somit klar, dass wenn mit nur 6 unterschiedlichen Preisen 90 % der Verkaufsakte durchgeführt werden, es zwangsläufig zu ähnlichen und doppelten Losungen kommen muss. Insbesondere wenn man bedenkt, dass es aufgrund der geringen Größe des Unternehmens zu wenigen Verkaufsakten pro Tag kommt. Je geringer daher die Verkaufsakte pro Tag. desto höher wird die Wahrscheinlichkeit sein. dass es zu Doppel- und Mehrfachumsätzen kommt. Dies leitet somit zum nächsten Punkt über. 6. Betrachtet man die Doppel- und Mehrfachumsätze (Anlage II), die einen Betrag von unter € 100,00 pro Tag betragen, ergibt sich folgende Tabelle (im Verhältnis zu der gemäß Betriebsprüfung festgestellten Doppellosungen): Doppelumsatz kleiner 100 % 2009 19/44 43 % 2008 20/53 38 % 2007 28/56 50 % Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, dass im Jahr 2009 43 % im Jahr 2008 38 % im Jahr 2007 50 % der Doppel- und Mehrfachumsätze, solche sind die unter oder gleich € 100,00 betragen. Diese Tabelle zeigt daher deutlich, dass durchschnittlich rd. 44 % der Doppellosungen auf einen Betrag von unter € 100,00 entfallen. Die Kombination geringe Verkaufsakte mit wenigen Produktpreisen ergibt zwangsläufig eine große Häufigkeit von Umsätzen im Bereich unter € 100,00. Dieses Ergebnis ergibt sich zwangsläufig aufgrund mathematischer Gegebenheiten. Dies zeigt auch deutlich die folgende Tabelle, die die Doppel- und Mehrfachlosungen im gesamten Prüfungszeitraum von der Höhe her dem durchschnittlichen Tagesumsatz gegenüberstellt. Der durchschnittliche Tagesumsatz errechnet sich aus: + Getränkeerlöse + Zimmererlöse + Umsatzsteuer Summe + 350 Tage das ergibt für die einzelnen Jahre folgende Werte: 2009 einen täglichen Durchschnittsumsatz von € 348,00 2008 einen täglichen Durchschnittsumsatz von € 367,80 2007 einen täglichen Durchschnittsumsatz von € 348,00 Würde man eine gewisse Beliebigkeit in der Erlöserfassung vermuten, so muss zumindest auch eine Gleichverteilung der Mehrfachlosungen über bzw. unter diesem Mittelwert zu erkennen sein. Die Fakten zeigen aber ein anderes Bild. Im Jahr 2009 liegen lediglich 4 Doppellosungen, im Jahr 2008 3 Doppellosungen und im Jahr 2007 4 Doppellosungen über dem täglichen Durchschnittsumsatz. Diese Aufstellung zeigt somit deutlich, dass über 90 % der Mehrfachlosungen auf einen geringen Umsatz mit wenigen Verkaufsakten und wenigen Preisen zurückzuführen sind. Je höher die täglich umgeschlagene Menge an Verkaufsakten, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit der Doppellosungen. Diese Aufstellung zeigt genau die statistische Grundregel, dass die Häufigkeit der Doppellosungen bei wenigen Preiskategorien mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit bei wenigen Umsatzakten zum Tragen kommt. Bei vermehrten Umsatzakten sinkt daher gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit der Doppellosungen. Genau dieses Bild zeigt die Struktur der Mehrfachlosungen. Je höher der Umsatz, je mehr Verkaufsakte desto geringer die Anzahl der Doppellosungen. Aus den vorhergesagten ergibt sich daher klar, dass die Methode des Aufzeigens der Doppel- und Mehrfachlosungen bei der Betriebsstruktur unseres Mandanten die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht widerlegen kann. Zusammenfassend kann daher gesagt werden: 1. Die Ordnungsmäßigkeit der Belegaufzeichnung wurde nie in Frage gestellt. 2. Jeder einzelne Verkaufsakt wird nach Menge und Preis ("Stricherlliste") erfasst und ist somit dokumentiert und nachvollziehbar. Jeder Tageserlös ist daher bis zum einzelnen Verkaufsakt nachvollziehbar und kann nach Produktgruppe und Menge aufgeteilt werden. Die Tageslosung ergibt sich daher aus Menge x Preis der Produktgruppe. Gleiche Tageslosungen sind insbesondere bei wenigen Verkaufsakten eine mathematische Zwangsläufigkeit, wenn das zugrundeliegende Mengen- und Preisgerüst ein sehr geringes ist. Insbesondere wenn viele von den wenigen Preiskategorien verwandte Zahlen sind, die bei Multiplikation mit unterschiedlichen Multiplikatoren (Mengen) zu gleichen Summen führen. 3. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass mit 4 Produktpreisen 80 % und mit 6 Produktpreisen 90 % der Verkaufsakte abgedeckt werden. Mehrfachlosungen sind daher zwangsläufig. 4. Die statistische Tatsache, dass bei wenigen Verkaufsakten mit wenigen Produktpreisen eine höhere Wahrscheinlichkeit von Mehrfachlosungen ergibt, konnte schlüssig nachgewiesen werden, da über 90 % der Doppel- und Mehrfachlosungen untern den durchschnittlichen Tageserlös liegen. 5. Nach unserer Meinung ist die gewählte Methode das Aufzeichnen von Mehrfachlosungen nur dann geeignet, die Ordnungsmäßigkeit in Frage zu stellen, wenn formelle und/oder materielle Mängel der Buchführung vorliegen. 6. Aufgrund der geringen Verkaufsakte pro Tag und der wenigen Preiskategorien ist die Methode der Mehrfachlosungen zur Wiederlegung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung in keiner Weise geeignet, weil sie die Besonderheiten des Unternehmens negiert. Aus diesem Grund ersuchen wir Sie, die wiederaufgenommenen Körperschaftssteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheiden Haftungs- und Abgabenbescheid komplett aufzuheben und die ursprünglich ergangenen Umsatz- und Körperschaftsteuer wieder in Rechtskraft zu setzen. Gleichzeitig stellen wir gemäß § 212 a BAO den Antrag, die aufgrund der Betriebsprüfung entstandene Abgabenvorschreibung an Körperschaft-, Umsatz-, Kapitalertragssteuer samt Nebengebühren im Ausmaß von € 39.292,48 sowie die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 256,00 für die Umsatzsteuer 2007 - 2009 bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen... Stellungnahme des Prüfers Der Prüfer gab hierzu am 7. 10. 2011 folgende Stellungnahme gegenüber dem Fachbereich des Finanzamts ab: Zu Ihren Fragen im Bp-Fall H***** Handels GmbH möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Zur Feststellung der Doppel-,bzw. Mehrfachlosungen wurde das von Huber und Kolleglnnen der RIA in unzähligen Seminaren entwickelte (übrigens auch mit Hilfe meiner Person) Losungsanalyseprogramm verwendet. Die als Basis verwendeten Losungen beinhalten sowohl Konsumation als auch Zimmer!!! Der Betrieb verfügt über 4 preisunterschiedliche Räumlichkeiten, die der Entspannung der Gäste dienen !!! Es erscheint dem Prüfer sehr unrealistisch, dass es pro Jahr mehr als 50x Tage gibt, wo die gleichen Kunden anwesend sind, das Gleiche konsumieren und immer die preisgleichen Zimmer benutzen!!! Was die vorgelegten Stricherllisten betrifft, ist es ohne weiteres denkbar, dass diese erst im Nachhinein verfasst wurden. Da die Richtlinien von Huber, als auch der RIA besagen, dass ab einer Anzahl von 5 Doppel- bzw. Mehrfachlosungen pro Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen nicht mehr gegeben ist, waren vom Prüfer bei einer Anzahl von mehr als 50 pro Jahr eindeutig Zuschätzungen wegen Nichtordnungsmäßigkeit der BH durchzuführen. Da die Höhe der Zuschätzung einer Grundlage bedarf ("Griffweise" ist nicht zulässig), wurden pro Jahr 20°/o der erkl. Erlöse zugeschätzt. Die Anzahl der Doppellosungen entspricht in etwa 20% der Anzahl der gesamten jährlichen Tageslosungen. Es erfolgte zwar eine grobe Feststellung des erkl.RA, eine genaue Kalkulation war nach Feststellung vorheriger Mängel nach Ansicht des Prüfers nicht notwendig. Die in der ursprünglichen Anzeige angeführten Schwarzeinkäufe bei Getränken konnte nicht nachgewiesen werden: Herr Ha***** bestellt Getränke (z.B. 5 Kisten Wein), geliefert wird automatisch das Doppelte. Eine Erhebung beim Getränkehändler ergab, dass die offizielle Rechnung über die bestellten 5 Kisten ausgestellt wurde. Ob die am selben Tag angegebenen Barverkäufe die restlichen 5 Kisten enthielten war natürlich nicht festzustellen. Der Umstand, dass einige Getränke zum gleichen Preis verkauft werden, ist zwangsläufig kein Argument für Doppellosungen, da folgende Voraussetzungen gegeben sein müssten: Dieselben Kunden, dieselbe Konsumation, dieselben Zimmer!!!! Niemand ist immer gleich gut drauf, konsumiert immer die gleiche Menge, und vergnügt sich auf die gleiche Weise!!------ Anwesenheit derselben Kunden !!!!! Die Argumentation des bei der Schlußbesprechung anwesenden Gesellschafters Ha***** Helmut zur Berufung lautete: Wir weisen sicher auch in den kommenden Jahren Doppel- u. Mehrfachlosungen aus. Dann beginnen die Diskussionen mit dem Prüfer von Neuem. Das wollen wir uns ersparen. Damit stellen wir der Fa. H***** Handels GmbH bei einer Stattgabe quasi einen Freibrief aus, in Zukunft die Losungen nach Belieben zu manipulieren. Losungsanalysen und Kassaprüfungsrichtlinien, wie von Huber und RIA erarbeitet und vereinbart, werden somit zur Sinnlosigkeit degradiert (auch bei Feststellung von 154 Doppel- u. Mehrfachlosungen in 3 Prüfungsjahren !!!!). Inwieweit eine Stattgabe gerechtfertigt ist wird mit den befassten Gremien wie RIA etc. geklärt werden müssen. Beigeschlossen waren Kopien von Standlisten, Tageslosungszusammenstellungen sowie nachstehende Vergleiche: [Grafik] [Grafik] Ein Beispiel einer Standliste wurde bereits oben wiedergegeben, nachstehend ein Beispiel einer Tageslosungszusammenstellung: [Grafik] Ein Vorhalt der Stellungnahme an die Bf zur Äußerung ist nicht ersichtlich. Berufungsvorentscheidungen vom 15. 12. 2011 Mit Datum 15. 12. 2011 erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen (offenbar) betreffend Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2009, Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009, Haftungs- und Abgabenbescheide 2007 bis 2009 sowie Säumniszuschlagbescheide Umsatzsteuer 2007 bis 2009, die der Bf am 20. 12. 2011 zugestellt wurden. Zuvor, mit Datum 30. 11. 2011, wurde die Begründung hierzu ausgefertigt und am 13. 12. 2011 der Bf zugestellt: ... Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 184 Abs. 4 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden. Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Bei Gewinnermittlern durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten. Als formal mangelhaft sind Ihnen zwei Aspekte der Buchführung anzulasten: 1.) Mehr als 40 idente Tageslosungen in jedem der bestrittenen Kalenderjahre 2.) Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Grundaufzeichnungen (der Standeslisten gemäß Ihrer Anlage I) Zu 1.) Es besteht der Grundsatz, dass die Betriebseinnahmen einzeln zu erfassen sind. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) ist als Ausnahme gedacht, die jeder Unternehmer in Anspruch nehmen kann, wenn eine Einzelerfassung aufgrund Betriebsgröße oder Umstände der Geschäftsabwicklung nicht zumutbar erscheint. Die Losungsermittlung kann entweder durch Summierung der einzelnen Bareinnahmen oder durch Rückrechnung (bzw Kassasturz) erfolgen. Dieses Prinzip der Erleichterung der Aufzeichnungspflicht umfasst in keinster Weise Kredit- oder Bankomatkartenerlöse. Daher wird bei der Verprobung durch den Betriebsprüfer nicht auf die tatsächlichen Tageserlöse, sondern auf die Tageslosungen abgestellt. Die im gegenständlichen Fall angewendete Verprobungsmethode basiert auf der Annahme, dass auf die Entstehung von Losungen sehr viele Einflüsse und Parameter unabhängig voneinander einwirken. Unter diesen Umständen entstehen Losungsbeträge i.d.R. zufällig durch Kombination von Preisen mit Verkaufsvorgängen und sollten daher annähernd normalverteilt sein. Diese logarithmische Normalverteilung (kurz "LogNV") entsteht somit, wenn viele Zufallsgrößen multiplikativ zusammenwirken. Werden hingegen etwa Tageseinnahmen unvollständig erfasst, so verändert sich auch deren Verteilung. Aus einer LogNV resultiert daher durch Verminderung einzelner Werte eine andere Verteilung. Eine solche - auffallend von der LogNV abweichende - Verteilungsstruktur spricht somit dafür, dass die jeweiligen Losungsbeträge nicht zufällig, sondern manipulativ, entstanden sind (zur Berechnung der LogNV vgl. ausführlich Huber, ÖStZ 2002/1150 m.w.N.). Dass Tageslosungen eines gastronomischen oder vieler anderer Betriebe Zufallscharakter haben, liegt auf der Hand. Die Anzahl der Gäste, die eine Gaststätte an einem bestimmten Tag besuchen, und die Höhe ihrer Konsumation hängen von einer großen Zahl von Faktoren ab und sind nicht vorhersagbar. Die Verteilung der Tageslosungen hat für das von der Betriebsprüfung herangezogene Verfahren zur statistischen Analyse von Tageslosungen eine zentrale Bedeutung. Huber ("Die neue Prüfungstechnik der Betriebsprüfung", Wien 2004, Abschnitt 5.3.3.7, S.155) geht davon aus, dass ein Abweichen der Verteilung von Tageslosungen von der logarithmischen Normalverteilung darauf hinweist, dass die Tageslosungen nicht zufällig zustande gekommen sind: "Bei unvollständiger Erfassung von Tageseinnahmen verändert sich deren Verteilung, das heißt aus einer ursprünglichen logarithmischen Normalverteilung wird durch Verminderung einzelner, mehrerer oder aller Werte eine andere Verteilung. Wenn für Abweichungen keine glaubhaften Gründe ermittelbar sind, vor allem dann, wenn Untersuchungen der Gründe wegen eines undurchsichtigen Systems oder schweren Formalmängeln nicht oder unzureichend möglich sind, stellt diese Tatsache die zufällige Entstehung der Tageseinnahmenbeträge in Frage und die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Zweifel (§ 163 BAO)". Im Zuge der Betriebsprüfung wurden folgende Mehrfachlosungen festgestellt: Im Jahr 2009 44 Im Jahr 2008 53 Im Jahr 2007 56 Gesamt 153 Ihrem Ansatz, dass Sie Tageslosungen unter EUR 100,- Außeracht lassen, kann nur widersprochen werden. Die Grundsätze der Buchführung billigen einem Unternehmer zwar vertretbare Rundungsdifferenzen zu, zu einem vertretbaren Negieren von "geringfügigen Tageslosungen" kann aber in sämtlicher Literatur kein Hinweis gefunden werden. Die Verprobung nach dem Modell Huber ergab somit, dass Mehrfachlosungen von vielleicht 10 pro Jahr zufällig auftreten könnten, eine Anzahl von über 40 Mehrfachlosungen pro Jahr aber ein eindeutiges Indiz für Manipulationen in der Erfassung der Tageslosung darstellt. Zu 2.) Strichlisten sind keine Methode der Losungsermittlung, sondern dienen primär der Grundlagensicherung. Die Losungsermittlung erfolgt durch Summierung der im Rahmen der Grundlagensicherung erfassten Einnahmen. Strichlisten sollen sich laut Barbewegungserlass auf die einzelnen Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Die "Stricherl" sind zeitnach an den Umsatz zu führen und diese Listen sind ebenfalls mit den Grundaufzeichnungen aufzubewahren. Dass die Anzahl der Getränke in Ziffern und nicht in Stricherl angegeben wird und das auffällig einheitliche Schriftbild der Strichlisten bilden ein starkes Indiz gegen eine durch § 131 Abs. 1 Z 2BAO geforderte, fortlaufende und zeitfolgegerechte Führung. Aufgrund der aufgezeigten Verstöße gegen die Vorschriften des § 131 BAO haben die von Ihnen geführten Aufzeichnungen keinen Anspruch auf Glaubwürdigkeit. Sie haben die in § 163BAO normierte Vermutung der Ordnungsmäßigkeit nicht für sich und müssen daher nicht der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt werden. Die festgestellten Mängel sind nicht bloß punktueller Natur. Im Sinne vorstehender Ausführungen gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) zu den Elementen der Schätzung (VwGH v. 25.2. 2004, 200/13/0050, 0060, 0061; VwGH v. 24.2.2005, 2003/15/0019), wobei diese Schätzungsmethode davon ausgeht, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH v. 25.2.2004, 2003/13/0147; VwGH v. 21.10.2004, 2000/13/0043, 01016). In Anbetracht der Unregelmäßigkeit der Aufzeichnungen gelangt die Abgabenbehörde zur Überzeugung, dass für die Berufungsjahre die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 20% zu den erklärten Umsätzen der Vorzug zu geben ist. Die Höhe dieses Sicherheitszuschlages richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Mehrfachlosungen (154) zur Gesamtanzahl aller Tageslosungen (1057) in den Prüfungsjahren. Selbstverständlich ist ein Schätzungsergebnis nicht eine exakt feststehende Größe. Vielmehr haben es Sie bzw. ihre Organe zu vertreten, dass die jedem Schätzungsergebnis immanente Ungenauigkeit Ihnen allenfalls zu Last fällt. Ihr Berufungsbegehren ist daher abzuweisen und die bekämpften Bescheide bleiben unverändert im Rechtsbestand. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 16. 1. 2012 stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin Vorlageantrag: Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz betreffend folgender Bescheide: Umsatzsteuerbescheid 2007 - 2009 Körperschaftsteuerbescheide 2007 - 2009 jeweils Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BA 0 vom 15.12. 2011 Aussetzung der Einhebung Sehr geehrte Damen und Herren,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100187/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100187.2012
Stammnummer
116341
Gültig
17.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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