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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100067/2013

Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbes eines neuen Fahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100067/2013vom 12.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Richter hielt der BF und dem Rechtsanwalt vor, dass die Angaben betreffend die Verfügbarkeit des Firmenautos des Ehemannes der BF widersprüchlich seien. Weiters hielt der Richter vor, dass sich zwischen dem Ankauf des VW Caddy und der ins Treffen geführten Rückgabe nichts ereignet habe, dass darauf schließen lasse, dass die BF einen Grund hatte, eine beim Kauf bestehende Absicht, den VW Caddy in Deutschland zu belassen, später abzuändern. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Grund die Mutter gehabt habe, den VW Caddy zurückzugeben. Schließlich hat der VW Caddy laut Aussage der BF den Anforderungen ihrer Mutter voll und ganz genügt und das ins Treffen geführte "Nichtmehrzurlastfallen" wäre ganz einfach dadurch zu erreichen gewesen, dass die Mutter die Betriebskosten zahlt. Der ins Treffen geführte Beweggrund der Mutter, sie habe den VW Caddy deswegen zurückgegeben, weil absehbar war, dass es für die Familie der BF immer schwieriger geworden sei, ohne zweites Auto auszukommen, weil die BF inzwischen das zweite Kind erwartete, kann nicht bestanden haben. Der VW Caddy wurde nämlich am 18.10.2011 gekauft, das zweite Kind ist jedoch bereits am 21.6.2011 geboren worden. Allerdings sei durchaus nachvollziehbar, dass der VW Caddy deswegen zurückgegeben wurde, weil das zweite Kind bereits geboren und auch schon einige Monate alt war, weshalb ein Bedarf nach einem Zweitauto bestanden habe. Dass ein solcher Bedarf bestehen wird, wird allerdings bereits beim Kauf des VW Caddy klar gewesen sein. Dies spreche für die beim Kauf bestehende Absicht, den VW Caddy nur vorübergehend der Mutter zu überlassen. Über Vorhalt, dass laut Schreiben an das (deutsche) Bundesministerium für Finanzen vom 2.1.2014 im Zeitpunkt der Anschaffung nicht geklärt war, ob der VW Caddy in Deutschland verbleiben oder letztlich in Österreich verwendet werden sollte, wurde von der BF vorgebracht, dass dies in dem Licht zu verstehen sei, dass unklar war, wie sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter entwickeln würde. Die BF beteuerte aber, dass sie einfach nur ihrer Mutter ein Auto zur Verfügung stellen wollte und sich beim Kauf des VW Caddy keine weiteren Gedanken gemacht habe. Mit E-Mail vom selben Tag betonte die BF, dass ihre Familien ganz eng miteinander verbunden seien und für die damals nur die Genesung ihrer Mutter im Vordergrund gestanden habe. Am 5.7.2016 ersuchte der Richter den Rechtsanwalt telefonisch, mittels Bestätigung der Schulleitung nachzuweisen, ab wann die Mutter der BF wieder berufstätig war. Weiters ersuchte der Richter nachzuweisen, wann der VW Golf gekauft wurde. Mit Schreiben vom 12.9.2016 teilte der Rechtsanwalt mit, dass die Mutter der BF keine Unterlagen über ihr Beschäftigungsverhältnis herausgegeben habe und auch nicht bekanntgegeben hat, wann sie konkret nach ihrer Erkrankung wieder ihre Beschäftigung aufgenommen hat. Nach Erinnerung der BF war dies einige Monate vor Geburt ihrer Tochter im Juni 2011. Betreffend den VW Golf verfüge die BF über keine Unterlagen mehr und das Autohaus, bei dem seinerzeit der VW Golf gekauft wurde, habe infolge Insolvenz keinen Zugriff mehr auf Unterlagen. Die BF sei sich aber sicher, dass sie den VW Golf während ihrer bis November 2005 dauernden beruflichen Tätigkeit in Deutschland verwendet hat. Danach sei die BF ohne Beschäftigung gewesen und ihr Bruder habe den VW Golf verwendet. 2006 sei die BF nach Österreich gekommen, wo sie in Linz und arbeitete. Da sie auch in Linz lebte, habe sie kein Auto benötigt. Etwas später lernte sie ihren nunmehrigen Ehemann kennen und sie auch deshalb kein eigenes Fahrzeug. Mit Schreiben vom 20.9.2016 teilte der Rechtsanwalt mit, dass weder der Rechtsnachfolger des in Konkurs gegangenen Autohauses noch der damalige Geschäftsführer Unterlagen betreffend den VW Golf habe. Mit Telefonat vom 28.10.2016 ersuchte der Richter den Rechtsanwalt nochmals, einen Nachweis betreffend den Zeitpunkt des Wiedereinstiegs der Mutter der BF in das Berufsleben zu erbringen. Weiters hielt der Richter dem Rechtsanwalt vor, dass aus der Rechnung über den Kauf des VW Caddy hervorgehe, dass der VW Golf nicht wie behauptet im Zuge des Kaufes des VW Caddy in Zahlung gegeben wurde, weil der Rechnungsbetrag auf den durch keinen Rückgabepreis verminderten Betrag lautet. Anders als im Schreiben des Rechtsanwalts vom 17.4.2015 dargelegt wurde der VW Caddy auch nicht geleast, sondern gekauft und für den Kaufpreis ist ein Kredit bei der Volkswagen-Bank aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 22.11.2016 legte der Rechtsanwalt eine Bestätigung der Zulassungsbehörde des Landeratsamtes Bautzen vor, nach der der VW Golf vom 7.6.2005 bis 10.11.2011 auf die BF zugelassen war. Mit Schreiben vom 7.12.2016 legte der Rechtsanwalt eine Mitteilung des letztangeführten Amtes vor, nach der der VW Golf nach Abmeldung noch einmal im Zeitraum 16.1.2012 bis 18.4.2015 im Landkreis Bautzen auf eine Frau XY zugelassen war. Wie Frau XY in den Besitz des Fahrzeuges gekommen ist, ist nicht bekannt, weil keine Kaufverträge oder Ähnliches zwecks Fahrzeugzulassung vorgelegt werden müssen. Der Rechtsanwalt teilte in besagtem Schreiben auch mit, dass sich die Mutter nach wie vor weigert, Auskünfte über ihren Arbeitsantritt nach Erkrankung zu geben und auch nicht deren Arbeitgeber bekanntgibt. Der Richter recherchierte daraufhin im Internet und fand dabei heraus, dass die Sächsische Bildungsagentur für Auskünfte betreffend die Beschäftigung der Mutter der BF zuständig ist. Der Richter richtete sodann folgendes Auskunftsersuchen an besagte Agentur: Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass Frau MBF (nähere Daten unbekannt) eine Lehrerin für Mathematik in Bautzen sei und nach längerem Krankenstand wieder in den Schuldienst eingestiegen sei. Wann dies genau gewesen ist, konnte oder wollte die Beschwerdeführerin nicht bekanntgeben, es muss jedoch wahrscheinlich im Jahr 2011 gewesen sein. Da entscheidungswesentlich ist, wann genau Frau MBF wieder in den Schuldienst eingestiegen ist, wird gemäß § 143 BAO um diesbezügliche Auskunft ersucht. Die Agentur teilte daraufhin mit, dass Frau MBF, geb. am GD, nach einer Langzeiterkrankung am 1.1.2009 ihren Dienst am SZ in Bautzen wieder angetreten hat. Der Richter hielt daraufhin dem Rechtsanwalt vor, dass die Aussage der BF, das Fahrzeug ihrer Mutter (der Toyota Picnic) sei nicht mehr ausreichend fahrtüchtig gewesen, die Mutter sei aber nach ihrer Erkrankung wieder ins Berufsleben eingestiegen und habe daher ein zuverlässiges Auto benötigt, weshalb sie für ihren deutschen Wohnsicht am 18.10.2011 ein neues Auto (den VW Caddy) gekauft habe, um dieses Auto ihrer Mutter für unbegrenzte Zeit in Deutschland zur Nutzung zu überlassen, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht unzutreffend ist. Auch deswegen bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit insbesondere der Aussage, dass bei Kauf des VW Caddy nicht bereits die Absicht bestand, diesen nach Österreich zu verbringen und diesen dort zu nutzen. Der Rechtsanwalt antwortete auf den Vorhalt, dass allenfalls noch der Umfang der damaligen Arbeitsleistung zu prüfen sei, ob es sich damals also um eine Art Wiedereinsteigerprogramm gehandelt habe. Die BF könne auch nicht ausschließen, dass ihre Mutter in der ersten Zeit noch mit dem Toyota zur Arbeit gefahren ist. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was durch die angeführte zeitliche Differenz unter Beweis gestellt werden soll. Tatsächlich sei damit geradezu nachgewiesen, dass die Mutter länger krank war und danach ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen habe, weshalb die Notwendigkeit für ein Fahrzeug vorgelegen sei. Betreffend den VW Golf sei die BF sicher, dass dieser in Zahlung gegeben wurde. Gegenteilige Unterlagen seien der BF nicht bekannt. Es werde um diesbezügliche Übermittlung ersucht. Durch die vorgelegte Mitteilung des Landratsamtes Bautzen sei auch belegt, dass der VW Golf von einer dritten Person angemeldet worden sei. Dies sei schlüssig, wenn der Händler das Fahrzeug nach Inzahlungnahme wieder veräußert. Es wäre auch möglich, die Erwerberin als Zeugin ausfindig zu machen, um nachzuweisen, von wem sie den VW Golf erworben hat. Aber auch dadurch wäre für den gegenständlichen Sachverhalt weder etwas nachgewiesen noch widerlegt. Hätte die BF geplant, die Mehrwertsteuerdifferenz von 1% zu sparen, hätte sie wohl auch das Fahrzeug erst mit über 6.000 km importiert oder dies zumindest so angegeben. Sie hätte sich auch den Aufwand mit der NoVA nicht angetan, wenn es die Situation nicht erfordert hätte. Aufgrund der für die Überstellung des Fahrzeuges nach Österreich angelaufenen Kosten (NoVA, Ummeldekosten, Begutachtung usw.) gehe die BF auch nicht davon aus, dass sie das Fahrzeug letzten Endes günstiger gekauft hätte. Wenn daher eine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen wäre, so doch eher die Beauskunftung der Finanzbehörde, die der BF mitteilte, dass sie die Umsatzsteuer in Deutschland zurückfordern könne. Der BF sei von den deutschen Behörden auch mitgeteilt worden, dass die Entrichtung der deutschen Umsatzsteuer korrekt erfolgt sei. Erst danach habe sich die BF an die österreichische Finanzbehörde bezüglich der Rückzahlung der Umsatzsteuer gewendet. Wir (die BF und der Rechtsanwalt) haben bezüglich des in Deutschland anhängigen Verfahrens damit argumentiert, dass wir noch auf die Entscheidung des in Österreich anhängigen Verfahrens warten, dies allerdings bereits am 22.8.2014. Ferner benötigen wir die österreichische Entscheidung dafür, um gegenüber den deutschen Finanzbehörden argumentieren zu können, warum der Anspruch der BF zu Recht besteht, für den Fall, dass in Österreich dieser abgewiesen wird. Über mit E-Mail gestellte Frage der BF, ob für oder gegen sie entschieden werden wird, teilte der Richter mit, dass er der Beschwerde schon stattgeben wollte, als er aber in Erfahrung gebracht habe, dass die Mutter schon viel früher als von der BF angegeben den Schuldienst wieder angetreten hat, seien ihm Zweifel gekommen. Das Problem sei, dass aufgrund objektivierbarer Fakten auf die subjektive Seite geschlossen werden muss, wobei es sein könne, dass das diesbezügliche Ergebnis nicht mit der tatsächlichen subjektiven Seite übereinstimmt. Die BF schrieb daraufhin am 8.5.2017 per E-Mail: Auch ein neuerlich begründetes Dienstverhältnis mit seinem alten Dienstgeber nach länger Krankheit und Abwesenheit schließt einen Krankenstand im neuen Dienstverhältnis nicht aus! D.h. Es kann durchaus möglich sein, dass jemand ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Eintrittsdatum hat und dann aufgrund einer Vorerkrankung wieder im Krankenstand ist und dann wieder mal kurz arbeiten geht. Und das obwohl er angemeldet ist!! Nur mal rein Hypothetisch...... Ich hoffe Sie haben diesen Umstand bei Ihrer Recherche miteinbezogen und sind nicht nur nach einem Anmeldedatum am Papier gegangen? Das ist wahrscheinlich nach einer Krebserkrankung nun mal so, falls man diese überlebt hat, dass man nicht zu 100% arbeitsfähig ist. Dazu muss man kein Arzt sein. An 11.5.2017 richtet die BF eine weitere E-Mail an den Richter: Zwischenzeitlich habe ich nun auch meine Recherchen angestellt: Meine Mutter ist seit ca.1980 durchgehend im Schuldienst beschäftigt und das Dienstverhältnis wurde auch nicht unterbrochen!! Wobei dieser Umstand gar nichts mit dem Fall zu tun hat! Ich bin mir sicher, dass Sie als unabhängiger Richter die Möglichkeiten der länderübergreifenden Rechtshilfe haben und Auskunft über die Krankenstände meiner Mutter bekommen. Somit kennen Sie auch die Fakten und dann würden Sie auch wissen, dass Sie auch weiterhin im Krankenstand war, auch nach Dienstantritt! Dieser Tatbestand erschwert es Ihnen dann wiederum, ihr Urteil so zu verfassen, wie Sie es gerne hätten, da es ihre Zweifel widerlegen würde! Also bitte keine voreiligen subjektiven Schlüsse wie von Ihnen im letzten E-Mail angedeutet. Dazu möchte ich Ihnen noch im Namen meiner Mutter mitteilen, dass Sie es künftig zu unterlassen haben, Nachforschungen zu Ihrer Person zu tätigen. Sollte meine Mutter nochmals Kenntnis erlangen, dass Nachforschungen über Sie getätigt werden, wird Sie sich rechtlichen Beistand suchen und auch gegen sie Beschwerde einreichen! Über Auskunftsersuchen nach § 143 BAO teilte die Zulassungsstelle des Landratsamtes Bautzen mit, dass auf Frau MBF folgende Fahrzeuge zugelassen sind: Kraftfahrzeug Toyota ab 11.5.2000, Kraftrad Yamaha ab 4.5.2004 und Kraftfahrzeug Fuji Heavy (Kombilimousine 8 Sitzplätze) ab 29.5.2012. Über die Beschwerde wurde erwogen: A. Sachverhaltsfeststellung: Die BF ist deutsche Staatsbürgerin. Im Jahr 2006 ist sie zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich gezogen, wo sie seit 1.4.2008 in ABC, ZZ, auch ihren Hauptwohnsitz hat. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dieser Wohnsitz nicht direkt zu erreichen. Die Entfernung vom letzten mit öffentlichen Verkehrsmitteln direkt erreichbaren Punkt (Kulturzentrum ABC) bis zu besagtem Wohnsitz beträgt 1,2 km. Am 31.1.2009 brachte die BF ihr erstes Kind zur Welt. Im Jahr 2010 heiratete die BF ihren Lebensgefährten. Am 21.6.2011 brachte die BF ihr zweites Kind zur Welt. Vom 7.6.2005 bis 10.11.2011 war in Deutschland auf die BF ein VW Golf zugelassen. Zumindest nicht deckungsgleich ist die Aussage der BF, sie habe sie den VW Golf bis November 2005 in Deutschland verwendet, danach habe sie ihren Bruder den VW Golf zur Nutzung überlassen, mit jener ihres Bruders, der mitgeteilt hat, dass er den VW Golf (erst) ab 2008 verwendet hat. Laut Rechnung vom 18.10.2011 hat die BF unter ihrer deutschen Adresse einen VW Caddy mit Kilometerstand null von einer deutschen Autohaus-GmbH geliefert bekommen. Die GmbH hat dafür deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dass im Gegenzug ein anderes Fahrzeug in Zahlung gegeben wurde, geht aus der Rechnung nicht hervor. Zwecks Bezahlung des Kaufpreises wurde ein Kredit aufgenommen (Schreiben der Volkswagen-Bank vom 7.11.2011). Am 29.2.2012 hat die BF eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe und über den Erwerb eines neuen Fahrzeuges (Fahrzeugeinzelbesteuerung) abgegeben, dabei als Tag der ersten Inbetriebnahme den 17.10.2011 und als Kilometerstand 2.000 angegeben und die NoVA mit 1.401,67 € und die Erwerbsteuer mit 3.420,14 € berechnet und abgeführt. Hinweise darauf, dass die Angaben betreffend die erste Inbetriebnahme und den Kilometerstand unzutreffend sind, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Laut Auskunft der Zulassungsstelle des Landratsamtes Bautzen sind auf die Mutter der BF, Frau MBF, folgende Fahrzeuge zugelassen: Kraftfahrzeug Toyota ab 11.5.2000, Kraftrad Yamaha ab 4.5.2004 und Kraftfahrzeug Fuji Heavy (Kombilimousine 8 Sitzplätze) ab 29.5.2012. Nach Mitteilung der BF und Bestätigung deren Bruders hat der Bruder der BF den Toyota nach Abmeldung des VW Golf verwendet. Dies steht aber in möglichem Widerspruch zu dem unter C.2. dargelegten Erklärungsversuch der BF. Nach Mitteilung der Sächsischen Bildungsagentur hat die Mutter der BF, Frau MBF, nach einer Langzeiterkrankung am 1.1.2009 ihren Dienst am SZ wieder angetreten. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Auskunft der Zulassungsstelle und die Mitteilung der Bildungsagentur unzutreffend sind. B. Rechtslage: Nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 lautet: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat; 2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. Nach Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch den Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme des Fahrzeuge nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Nach Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). § 201 Abs. 1 BAO lautet: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an …, so kann … auf Antrag … eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn … sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Da ein Antrag auf Rückerstattung der Erwerbsteuer gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieser Antrag umzudeuten in einen Antrag auf Festsetzung der Erwerbsteuer mit null. Der VW Caddy war sowohl im Zeitpunkt des Kaufes als auch im Zeitpunkt der von der BF behaupteten Verbringung nach Österreich nach den Angaben der BF „neu“ im Sinn der soeben angeführten Bestimmungen. Wurde der VW Caddy bereits im Zuge des Kaufes, also „bei der Lieferung“ nach Österreich gebracht, um ihn dort zu verwenden, ist nach den angeführten Bestimmungen in Österreich ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Wird ein neues Fahrzeug in einem Mitgliedstaat erworben, zunächst dort genutzt und erst als gebrauchtes Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, geht der EuGH (Urteil X vom 18.11.2010, C 84/09) davon aus, dass das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (im erstgenannten Mitgliedstaat) bzw. eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (im zweitgenannten Mitgliedstaat) nicht von der Einhaltung einer Frist für die innergemeinschaftliche Warenbewegung abhängt. Der innergemeinschaftliche Charakter des Umsatzes hat vielmehr im Wege einer umfassenden Beurteilung der Absicht des Erwerbers, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung stattfinden soll, soweit diese Absicht durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind, zu erfolgen (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG 4 , Art 1 Tz 16 und 78 sowie VwGH vom 26.1.2012, 2009/15/0177 und vom 22.10.2015, 2013/15/0277). Die Ausführungen des deutschen Finanzamtes, in Österreich sei kein innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern, weil das Tatbestandsmerkmal „bei einer Lieferung“ nicht verwirklicht sei, sind daher selbst dann unzutreffend, wenn davon ausgegangen wird, dass der VW Caddy nicht bereits im zeitlichen Naheverhältnis zum Kauf nach Österreich verbracht wurde. Im konkreten Fall war der VW Caddy auch im Zeitpunkt der behaupteten Verbringung nach Österreich „neu“ (siehe oben). Aus dem EuGH-Urteil X ist zwar nicht abzuleiten, dass bei Verbringen eines neuen Fahrzeuges unabhängig von der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern ist. Wenn aber selbst im Fall des Verbringens eines gebrauchten Fahrzeuges die Verwendungsabsicht maßgeblich ist, muss diese genauso bei Verbringen eines neuen Fahrzeuges gelten. Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass das Bundesfinanzgericht zu beurteilen hat, welche objektivierbare Absicht die BF im Zeitpunkt des Erwerbs des VW Caddy hatte. War (wie behauptet) geplant, den VW Caddy in Deutschland zu belassen und sind erst später Umstände aufgetaucht, die ein Verbringen nach Österreich zur Folge hatten, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine steuerpflichtige Lieferung in Deutschland vor. Das anschließende Verbringen nach Österreich würde keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich darstellen, weil Wettbewerbsverzerrungen mangels Weiterlieferung in Österreich auszuschließen sind (siehe näher Dziurdz/Spies in ÖStZ 2011/1014, 578, mit Darlegung von Gründen für und gegen das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs). War hingegen von vornherein geplant, den VW Caddy nur vorübergehend in Deutschland zu verwenden bzw. zur Verwendung zu überlassen und sodann nach Österreich zu verbringen, liegt eine in Deutschland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und ein in Österreich steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Daran würde auch nichts ändern, wenn der VW Caddy im Zeitpunkt des Verbringens nicht mehr neu im Sinn von Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gewesen wäre, weil infolge des EuGH-Urteils „X“ betreffend die Eigenschaft als „neu“ auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen ist. C. Von Seiten der BF vorgebrachten Umstände und Beweggründe für das behauptete zunächst nicht beabsichtigte Verbringen des VW Caddy nach Österreich und diesbezügliche Würdigung: C.1. Krankenstand der Mutter und deren Wiedereinstieg in das Berufsleben: Die Mutter der BF sei nach längerer Krankheit wieder in das Berufsleben eingestiegen und habe dafür ein fahrtüchtiges Auto benötigt, weil deren bisheriges Auto (ein Toyota Picnic) nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Da die Mutter aus finanziellen Gründen kein Auto anschaffen konnte, habe die BF den VW Caddy gekauft, um ihn der Mutter auf unbestimmte Zeit in Deutschland zur Nutzung zu überlassen. Die Mutter der BF hat jedoch bereits am 1.1.2009 ihren Dienst wieder angetreten. Die Ausführungen der BF sind daher jedenfalls in zeitlicher Hinsicht unzutreffend. Warum (wie der Rechtsanwalt ausgeführt hat) der Umfang der Arbeitsleistung der Mutter zu erheben wäre, ist unergründlich, weil auch bei einer nur geringeren Arbeitsleistung der Weg vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte zurückzulegen ist. Die Ausführungen der BF vom 11.5.2017, die Mutter sei seit ca. 1980 durchgehend im Schuldienst beschäftigt, widersprechen der Bestätigung der Sächsischen Bildungsagentur und ihren bisherigen Ausführungen und sind daher schlichtweg unzutreffend. C.2. Rückgabe des VW Caddy: Obwohl der VW Caddy den Anforderungen der Mutter voll entsprochen hat, habe ihn die Mutter zurückgegeben, weil sie ihrer Tochter (der BF) finanziell nicht mehr zur Last fallen wollte und die Mutter beabsichtigte, sich in den nächsten Monaten selbst ein Auto zu kaufen. (Anmerkung: Auf die Mutter der BF war ab 29.5.2012 zusätzlich zum Toyota ein weiteres Auto, nämlich ein Fuji Heavy, zugelassen.) Der Toyota sei auf ein Mindestmaß hergerichtet worden. Finanziert habe die Mutter der Mutter das neu gekaufte Fahrzeug. Der angeführte Beweggrund befremdet, weil der VW Caddy bereits gekauft war und ein „Nichtmehrzurlastfallen“ ganz einfach dadurch zu erreichen gewesen wäre, dass die Mutter nunmehr die (behauptungsweise) von der BF getragenen Betriebskosten nunmehr selbst trägt. Wenn das „Nichtmehrzurlastfallen“ so zu verstehen wäre, dass die BF selbst ein Auto benötigt und sich daher bei Nichtrückgabe ein (weiteres) Auto kaufen müsste, wäre der Beweggrund schlüssig. Das Benötigen eines eigenen Autos durch die BF liegt in Anbetracht der Wohnsituation (abgelegene Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht direkt erreichbar) und der Familiensituation (zwei Kleinkinder) auf der Hand und wurde von der BF auch ins Treffen geführt. Dieser Umstand stand jedoch bereits im Zeitpunkt des Kaufes fest, weil sich zwischen Kauf und Rückgabe nichts ereignet hat, dass den Bedarf begründet hätte. Dies spricht aber dafür, dass bereits beim Kauf die Absicht bestand, den VW Caddy der Mutter nur vorübergehend in Deutschland zu überlassen und ihn anschließend nach Österreich zu verbringen, um ihn dort selbst zu verwenden. Der ins Treffen geführte Beweggrund der Mutter, diese habe den VW Caddy zurückgegeben, weil absehbar war, dass es für sie (die BF und deren Familie) immer schwieriger geworden sei, ohne ein zweites Auto auszukommen, weil sie (die BF) inzwischen ein zweites Kind erwartete, sind zwar dem Grunde nach zutreffend (siehe oben), in zeitlicher Hinsicht jedoch unzutreffend (das zweite Kind war im Zeitpunkt des Kaufes bereits vier Monate alt). Auf die Frage, warum sich die Mutter der BF nicht gleich selber ein (durch deren Mutter finanziertes) Auto gekauft hat, hat die BF ausweichend mitgeteilt, dass die Mutter mangels finanzieller Mittel dazu nicht in der Lage war. Die im Raum stehende Frage, warum die Mutter der Mutter nicht gleich finanziell eingesprungen ist, hat die BF damit beantwortet, dass vielleicht Monate zuvor nicht der richtige Zeitpunkt war, die Mutter der Mutter um Geld zu fragen. Dies klingt aber eher wie eine Zweckbehauptung, weil ungewöhnlich ist, dass bei Bedarf nach einem Auto üblicherweise die Finanzierungsmöglichkeiten ausgelotet werden. Im Zeitraum zwischen der Anmeldung des VW Caddy in Österreich (29.2.2012) und der Anmeldung des Fahrzeuges der Mutter (29.5.2012) stand außen dem VW Caddy, den die BF verwendete, nur ein Fahrzeug, nämlich der Toyota zur Verfügung. Wenn die Aussage der BF, der Toyota sei auf ein Mindestmaß hergerichtet worden, so zu verstehen ist, dass die Mutter den Toyota in besagtem Zeitraum verwendet hat, widerspricht dies der Aussage der BF, dass ihr Bruder den Toyota ab Überlassung des VW Caddy an ihre Mutter verwendet hat (siehe Punkt 6.). Andernfalls müsste der Schluss gezogen werden, dass die Mutter kein Auto benötigte, was wiederum den Schluss nahelegt, dass die BF den VW Caddy der Mutter gar nicht überlassen hat, sondern den VW Caddy im zeitlichen Naheverhältnis zum Kauf nach Österreich gebracht und dort verwendet hat. C.3. Verfügbarkeit des Firmenautos des Ehemannes der BF: Laut E-Mail der BF vom 26.9.2013 wurde bis zum Verbringen des VW Caddy (Ende Februar 2012) nach Österreich das Firmenauto des Ehemannes genutzt. Der VW Caddy sei im Vergleich zu einem Familienauto ein eher kleines Auto und sei daher für Österreich nicht erste Wahl. Da aber das Auto nun mal gekauft war, musste das Beste daraus gemacht werden. Ein Verkauf wäre ja nur mit Verlust möglich gewesen. Auf den Vorhalt vom 30.10.2013, dass ein verlustbringender Verkauf eines nicht benötigten Autos immer noch besser sei als ein nicht benötigtes Auto zu haben, antwortete die BF, dass das Firmenauto nicht für private Familienfahrten während des Tages zur Verfügung steht (außer im Urlaub des Mannes oder am Wochenende). Es sei für sie als Mutter von zwei kleinen Kindern nicht zumutbar, den ganzen Tag zu Hause zu sitzen und auf den Ehemann zu warten, damit sie am Abend Erledigungen, wie beispielsweise Einkäufe, mit dem Firmenauto durchführen kann. Im Schreiben vom 2.1.2014 an das deutsche Bundesministerium für Finanzen wurde dagegen wieder ausgeführt, dass die BF das Fahrzeug ihres Mannes verwenden konnte. Auf den Vorhalt vom 8.4.2014, dass die Angaben der BF betreffend die Verfügbarkeit des Firmenautos widersprüchlich seine, teilte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17.4.2015 mit, dass sich die BF für die häufigen Fahren nach Deutschland (zur Betreuung ihrer Mutter) das Firmenauto ihres Mannes ausgeborgt habe. Der Ehemann konnte in dieser Zeit das Auto seiner nicht allzu weit entfernten Eltern nutzen. Je nach dem, was vorgehalten wurde, brachte die BF somit unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen vor. Mit dem Versuch, den einen Vorhalt zu entkräften, widerspricht die BF allerdings ihrem anderen Versuch, den anderen Vorhalt zu entkräften. Ein VW Caddy ist übrigens für eine Familie mit zwei Kleinkindern ein durchaus familientaugliches Fahrzeug. Die Ausführungen, die BF hätte, wenn sie ein Fahrzeug für sich gekauft hätte, ein anderes Auto gewählt, erscheinen daher als Zweckbehauptung. C.4. Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung: Auf den Vorhalt, dass im Schreiben vom 2.1.2014 an das deutsche Bundesministerium für Finanzen ausgeführt wurde, dass im Zeitpunkt der Anschaffung nicht abschließend geklärt gewesen sei, ob der VW Caddy in weiterer Folge in Deutschland bei der Mutter verbleiben oder in Österreich verwendet werden sollte, antwortete die BF, dass dies in dem Licht zu verstehen sei, dass unklar war, wie sich der Gesundheitszustand der Mutter entwickeln würde. Letzteres ist jedoch eine Zweckbehauptung, weil die Mutter im Zeitpunkt der Anschaffung des VW Caddy bereits nahezu zwei Jahre wieder berufstätig, also entsprechend gesund war. C.5. Rückgabe des VW Golf: Anders als von der BF ins Treffen geführt wurde der VW Golf nicht im Zuge des Kaufes des VW Caddy in Zahlung gegeben. Dem Kaufvertrag ist nämlich kein diesbezügliche Hinweis zu entnehmen und der VW Golf war noch bis zum 10.11.2011, also bis nach dem Kaufzeitpunkt des VW Caddy (18.10.2011) auf die BF zugelassen. C.6. Verwendung des Toyota: Nach den Ausführungen der BF habe sie den VW Golf bis November 2005 in Deutschland verwendet. Danach habe sie ihren Bruder den VW Golf zur Nutzung überlassen. Nach Mitteilung des Bruders hat dieser den VW Golf jedoch (erst) ab 2008 verwendet. C.7. Angabe des Kilometerstandes: Die BF hätte auch einen Kilometerstand von mehr als 6.000 angeben können und sich damit der Erwerbsteuer sparen können. Dass sie dies nicht getan hat, spreche aber für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Dies ist als Zweckbehauptung zu beurteilen, weil es für das Finanzamt ein Leichtes ist, die gemachten Angaben (durch Besichtigung des Fahrzeuges) zu überprüfen. Überdies ist ein Fahrzeug auch dann neu, wenn das Fahrzeug zwar mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, aber die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Letzteres trifft gegenständlich zu. D. Beurteilung der Absicht der BF im Zeitpunkt des Kaufes (der Lieferung) des VW Caddy: Nach den Ausführungen der BF habe zunächst sie selbst den VW Golf verwendet und später dem Bruder überlassen. Der VW Golf sei im Zuge des Ankaufs des VW Caddy zurückgegeben worden. Den VW Caddy habe sie auf unbeschränkte Zeit ihrer Mutter überlassen und der Bruder habe den Toyota verwendet. Die Mutter habe jedoch in der Folge entschieden, den VW Caddy zurückzugeben und ein eigenes Auto zu kaufen. Obwohl der VW Caddy für ein Familienauto nicht erste Wahl sei, habe das Beste aus dem Umstand, dass der VW Caddy gekauft war, gemacht werden müssen. Daher habe sie den VW Caddy nach Österreich verbracht und ihn dort angemeldet, weil der nahezu neue VW Caddy nur mit Verlust zu verkaufen gewesen wäre. Die unter C. aufgezeigten, teils unzutreffenden, teils sich widersprechende Aussagen der BF lassen daran zweifeln, ob die Fahrzeugrochaden so wie von der BF dargestellt stattgefunden haben und führen dazu, dass die von der BF dargelegten Beweggründe für die behauptete Überlassung des VW Caddy an die Mutter und die behauptete Rückgabe des VW Caddy als nicht vorliegend und die Aussagen der BF insgesamt als nicht glaubwürdig zu beurteilen sind. In Anbetracht der abgeschiedenen Wohnlage und der Umstandes, dass ein Firmenauto (konkret jenes des Ehemannes) in der Regel wochentags tagsüber nicht zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass es spätestens einige Monate nach Geburt des zweiten Kindes schwierig war, ohne ein tagsüber zur Verfügung stehendes Fahrzeug auszukommen. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher in freier Beweiswürdigung dazu, dass die BF bereits beim Ankauf des VW Caddy die Absicht hatte, diesen (letztlich) in Österreich zu verwenden. Ob der VW Caddy bereits im zeitlichen Naheverhältnis zum Ankauf nach Österreich verbracht wurde und dessen spätere Anmeldung und NoVA-Entrichtung in Österreich nur deswegen erfolgt ist, weil im fraglichen Zeitraum verstärkt Kontrollen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen erfolgt sind, oder erst nach Rückgabe durch die Mutter der BF, kann mangels Wesentlichkeit für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Es kann sein, dass die Steuersatzersparnis von einem Prozent viel zu gering ist, als dass die BF diesen Vorteil lukrieren wollte. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass die BF zunächst die NoVA-Ersparnis im Auge hatte. Mangels Übersiedlung nach erfolgtem Ankauf des VW Caddy gehen die an sich zutreffenden Ausführungen, ein Verbringen im Zuge einer Übersiedlung führe nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb, ins Leere. Die Versteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb ist daher dem Grunde nach zutreffend. Auch die Höhe der Erwerbsteuer wurde zutreffend berechnet (20% vom deutschen Nettopreis). Es besteht daher kein Grund, einen Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen. Die Abweisung des als Antrag auf Festsetzung der Erwerbsteuer mit null umzudeutenden Antrages auf Rückerstattung der Erwerbsteuer erfolgte daher zu Recht. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor. Linz, am 12. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100067/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100067.2013
Stammnummer
116277
Gültig
12.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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