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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100067/2013

Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbes eines neuen Fahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100067/2013vom 12.06.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 18.9.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20.8.2012, betreffend Abweisung des am 13.7.2012 eingebrachten Antrages auf Festsetzung der Erwerbsteuer mit null (anstatt der bisher am 29.2.2012 erfolgten Selbstberechnung mit 3.420,14 €) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt. Entscheidungsgründe Die BF ist deutsche Staatbürgerin. Laut Zentralem Melderegister hatte sie vom 17.1.2006 bis 7.5.2007 in Linz, …, einen Nebenwohnsitz, vom 7.11.2006 bis 7.5.2007 in Linz, …, einen Hauptwohnsitz, vom 7.5.2007 bis 1.4.2008 in Linz, …, einen Nebenwohnsitz, vom 4.9.2007 bis 27.09.2010 in Salzburg, …, einen Nebenwohnsitz und ab 1.4.2008 in ABC, ZZ, ihren Hauptwohnsitz. Laut Rechnung vom 18.10.2011 hat die BF unter ihrer deutschen Adresse einen VW Caddy mit Kilometerstand null von einer deutschen Autohaus-Gmbh geliefert bekommen. Als Tag der Zulassung ist der 17.10.2011 ausgewiesen. Die Gmbh hat dafür 17.100,72 € plus 3.249,14 € (19% deutsche Umsatzsteuer), somit 20.349,86 € in Rechnung gestellt. Dass im Gegenzug ein anderes Fahrzeug in Zahlung gegeben wurde, geht aus der Rechnung nicht hervor. Zwecks Bezahlung des Kaufpreises wurde ein Kredit aufgenommen (Schreiben der Volkswagen-Bank vom 7.11.2011). Ende 2011 Anfang 2012 kam es zu verstärkten Kontrollen von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen durch die Polizei und die Finanzpolizei, worauf in Zeitungsartikeln hingewiesen wurde. Am 29.2.2012 hat die BF eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe und über den Erwerb eines neuen Fahrzeuges (Fahrzeugeinzelbesteuerung) abgegeben und dabei als Tag der ersten Inbetriebnahme den 17.10.2011 und als Kilometerstand 2.000 angegeben. Die NoVA hat sie mit 1.401,67 € und die Erwerbsteuer mit 20% von 17.100,72 €, demnach mit 3.420,14 € berechnet und abgeführt. Mit Schreiben vom 13.7.2012 hat die BF die Rückerstattung der Erwerbsteuer beantragt und zur Begründung ausgeführt: Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Erwerb eines neuen Fahrzeuges vorliegt. Das deutsche Finanzamt lehnte jedoch ihren Antrag auf Rückzahlung der deutschen Umsatzsteuer mit der Begründung ab, dass der Erwerb des VW Caddy der deutschen Umsatzsteuer unterliege, weil das Verbringen eines neuen Fahrzeuges von einem Mitgliedstaat in einen anderen nicht als steuerbarer Vorgang anzusehen sei, wenn das Verbringen im Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel einer Privatperson erfolgt ist. Dasgleiche besage die Rz 3660 der österreichischen UStR, wonach die Übersiedlung von Deutschland nach Österreich unter Mitnahme eines neuen Fahrzeuges zu keiner Erwerbsbesteuerung führt. Eine zweifache Belastung mit Umsatzsteuer sei nicht im Sinn der Gesetzgebung. Das Finanzamt lehnte am 20.8.2012 den Antrag auf Rückerstattung ab und führte zur Begründung an: Der am 18.10.2011 für den Wohnsitz in Deutschland angeschaffte VW Caddy wurde im Februar 2012 nach Österreich an den dort seit April 2008 bestehenden Hauptwohnsitz verbracht. Diese Handlung stelle ein innergemeinschaftliches Verbringen eines Wirtschaftsgutes da und sei somit der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 18.9.2012 wurde vorgebracht, dass die BF am 18.10.2011 für ihren Wohnsitz in Deutschland das fragliche Kraftfahrzeug angeschafft und dieses im Februar 2012 an ihren Zweitwohnsitz nach Österreich verbracht habe. Da es sich bei der BF um eine natürliche Person handle, komme ihr keine Unternehmereigenschaft zu, weshalb der Grundtatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt sei. Wenn sich die Ansicht des Finanzamtes auf den Tatbestand der Fahrzeugeinzelbesteuerung stützen sollte, ist diese auch unzutreffend, weil dieser Vorgang Entgeltlichkeit voraussetze. Ein Entgelt liege aber gerade nicht vor. Die Übersiedlung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inlandführe daher zu keiner Erwerbsbesteuerung (siehe auch Rz 3660 UStR). Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung wurde seitens der BF der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit den zuständigen deutschen Finanzbehörden gestellt. Am 2.11.2012 legte der steuerliche Vertreter ein Schreiben des deutschen Finanzamtes vom 1.11.2012 an die BF vor, in dem die Meinung vertreten wurde, dass beabsichtigt gewesen sei, das Fahrzeug zunächst in Deutschland selbst zu nutzen bzw. es unentgeltlich der Mutter zur Nutzung zu überlassen. Diese Absicht sei durch Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland verdeutlicht worden. Demnach bestehe kein Zusammenhang zwischen der Lieferung des Fahrzeuges durch das Autohaus und der Beförderung des Fahrzeuges nach Österreich. Daher habe das Autohaus keine innergemeinschaftliche Lieferung an die BF getätigt. Die Bestimmung, dass das Verbringen eines neuen Fahrzeuges von einem Mitgliedstaat in einen anderen nicht als steuerbarer Umsatz anzusehen ist, wenn das Verbringen im Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel einer Privatperson erfolgt ist, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sich der Lebensmittelpunkt der BF im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges bereits in Österreich befunden habe. Das Verbringen des Fahrzeuges von Deutschland nach Österreich durch die BF als Privatperson sei in Deutschland nicht steuerbar. Eine Erstattung der in der Rechnung des Autohauses ausgewiesenen Umsatzsteuer sei daher nicht möglich. Es sei auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zu besteuern, weil das Tatbestandsmerkmal "bei einer Lieferung" nicht verwirklicht sei. Das österreichische Finanzamt wies am 6.11.2012 den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Umsatzsteuer von keinem Doppelbesteuerungsabkommen erfasst sei. In einer Beschwerdeergänzung des steuerlichen Vertreters vom 9.11.2012 wurde vorgebracht, dass anlässlich der Verbringung nach Österreich keine Lieferung stattfinde, weshalb der Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 und daher auch nicht der Tatbestand des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 erfüllt sei. Mit Schreiben vom 28.11.2012 wendete sich die BF an die damalige (österreichische) Bundesministerin für Finanzen und führte darin u.a. aus: Sie sei deutsche Staatsbürgerin, habe zwei kleine Kinder, sei verheiratet und wohne in ABC. Sie habe sich am 18.10.2011 in Deutschland für ihren deutschen Wohnsitz ein neues Auto gekauft und dort zugelassen, um es ihrer Mutter für unbegrenzte Zeit in Deutschland zur Nutzung zu überlassen. Da ihre Mutter das Auto fünf Monate lang in Deutschland gefahren hat, habe sie das Auto rechtmäßig inklusive deutscher Mehrwertsteuer erworben. Im Februar 2012 habe ihr ihre Mutter das Auto nach Österreich gebracht. Da das Auto danach in Österreich verblieben sei und sie es auf Grund der Wohnlage ihrer Familie selbst nutzen wollte, habe sie das Auto in Österreich angemeldet und die NoVA entrichtet. Das Finanzamt habe jedoch auch Mehrwertsteuer vorgeschrieben, weil das Auto weniger als 6.000 km Fahrleistung hatte und somit als Neuwagen galt. Ihr Antrag beim zuständigen deutschen Finanzamt auf Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer sei abgelehnt worden. Es dürfe aber nicht sein, dass für einen Autokauf zweimal Steuer zu bezahlen ist. Über diesbezügliche Frage des Finanzamtes führte der steuerliche Vertreter am 6.12.2012 aus, dass das gegenständliche Fahrzeug zu dem Zweck erworben wurde, es in Deutschland auf unbestimmte Zeit selbst zu nutzen bzw. unentgeltlich der in Deutschland lebenden Mutter der BF aus gesundheitlichen Gründen zur Nutzung zu überlassen. Dies sei durch Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland verdeutlicht. In weiterer Folge habe die Mutter der BF das Fahrzeug nicht mehr in Deutschland benötigt, sodass das Fahrzeug nach Österreich verbracht wurde. Damit es zu keiner nicht konformen Doppelbesteuerung komme, wurde angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in die Wege zu leiten. Das Fahrzeug sei über einen Leasing-Finanzierungsvertrag erworben worden, der in der Folge bar abgelöst worden sei. Nach Vorlage der Beschwerde (seinerzeit Berufung) an den Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) erkundigte sich der Ehemann der BF beim Berichterstatter (nunmehr Richter) nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass die Mutter der BF Auskünfte betreffend die Beweggründe für den gegenständlichen Vorgang geben könne. Die Mutter teilte daraufhin telefonisch mit, dass ihr altes Fahrzeug kaputt gegangen sei, sie aber ein Auto benötigte. Da sie sich ein neues Auto nicht leisten konnte und sie außerdem krank sei, habe die Tochter (die BF) ein neues Auto gekauft. In der Folge habe sie sich aber ein größeres Fahrzeug gekauft. Die BF brachte am 26.09.2013 folgende Sachverhaltsdarstellung ein: Wie Ihnen meine Mutter bereits telefonisch mitgeteilt hat, hier nun nochmals schriftlich eine Sachverhaltsdarstellung zum Kauf des Autos in Deutschland. Meine Mutter Frau MBF ist im Jänner 2007 an Leukämie erkrankt und wurde in den darauf folgenden Jahren therapiert. Im Zuge dieser Erkrankung wurde meiner Mutter auch ein Auge entfernt. Meine Mutter fährt seit mehreren Jahren einen Toyota Picinic welcher schon ca. 300.000 km am Tacho hat und schon sehr viele Probleme machte. (Probleme beim Starten, Bremsen, usw.) Da meine Mutter nach Ihrer Erkrankung wieder ins Berufsleben eingestiegen ist und ein zuverlässiges Auto brauchte, habe ich für meinen deutschen Wohnsitz am 18.10.2011 ein neues Auto gekauft, um es meiner Mutter für unbegrenzte Zeit in Deutschland zur Nutzung zu überlassen. Das Auto sollte eine gewisse Mindestgröße für den Kofferraum haben (um zum Beispiel Gehilfen mitzunehmen) und doch als Neuwagen in der Anschaffung günstig sein. Da fiel die Wahl auf den VW Caddy. Meine Mutter hatte in dieser Zeit wenig Geld zur Verfügung, brauchte aber trotzdem ein zuverlässiges Auto. Daher sind wir mit dem Autokauf eingesprungen. Obwohl meiner Mutter im Zuge der Chemotherapie ein Auge entfernt wurde, durfte Sie zu jeder Zeit ein Auto alleine lenken. Meine Mutter hat im Jänner/Februar 2012 mitgeteilt, dass Sie uns mit dem Auto finanziell nicht weiter zur Last fallen will und sich in den nächsten Monaten selbst ein Auto kaufen möchte. Auch der Toyota wurde auf ein Mindestmaß an Funktion hergerichtet. Danach hat sich meine Mutter selbst ein Auto gekauft. (Finanzierung und Unterstützung durch meine Oma in Deutschland). Daher wurde das von mir in Deutschland gekaufte und bezahlte Auto nach Österreich verbracht. Bis zu dieser Zeit haben wir immer das Auto meines Mannes (Firmenauto) genutzt. Im Vergleich zu einem Familienauto wie dem VW Sharan usw. ist der VW Caddy ein eher kleines Auto und war für uns in Österreich nicht die erste Wahl. Aber das Auto war ja nun mal gekauft und es musste das Beste daraus gemacht werden. Der Neuwagen wäre ja nur mit Verlust zu verkaufen gewesen. In Österreich wurde dann nochmals die USt und die Nova entrichtet. Falls Sie sich noch die Frage stellen, wie ich mir das Auto in Österreich leisten konnte: Meine Schwiegermutter und mein Mann haben mich dabei unterstützt. Zusammengefasst: Das Auto wurde für den Zweck der Nutzung in Deutschland gekauft. Aufgrund der Umstände dass es meiner Mutter gesundheitlich und finanziell wieder besser ging und Sie uns finanziell nicht mehr zur Last fallen wollte, wurde das Auto nach Österreich verbracht. Ich darf abschließend noch hinzufügen, dass ein Autokauf das letzte ist, mit dem man sich nach so einer lebensbedrohenden Krankheit beschäftigt. Daher bin ich froh, dass meine Mutter die Erkrankung überlebt hat und ich es als Selbstverständlichkeit empfunden hatte ihr das Auto zur Verfügung zu stellen, zumal Sie auch eine Finanzierung für Ihr Haus zu bezahlen hat. Am 7.10.2013 erkundigte sich der Ehemann der BF danach, wie die Sache entschieden werden wird. Der Richter hat darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob beim Kauf des VW Caddy geplant war, diesen letztlich in Deutschland oder in Österreich zu verwenden, eine Rückerstattung durch das deutsche Finanzamt nicht in Frage kommt. Vielmehr liegt für den Fall, dass beim Kauf geplant war, den VW Caddy in Deutschland und nicht in Österreich zu verwenden, eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Lieferung vor. Diesfalls hat die Autohaus-GmbH zu Recht deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weshalb eine Rückerstattung durch das deutsche Finanzamt nicht zu erfolgen hat. War hingegen beim Kauf beabsichtigt, den VW Caddy letztlich in Österreich zu verwenden, liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, weshalb die Autohaus-GmbH zu Unrecht deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Auch diesfalls hat eine Rückerstattung durch das deutsche Finanzamt nicht zu erfolgen. Vielmehr müsste diesfalls die Autohaus-GmbH die Rechnung berichtigen und den Differenzbetrag (in Höhe der deutschen Umsatzsteuer) refundieren. Da viele Umstände dafür sprechen, dass beim Kauf die Absicht bestand, den VW Caddy letztlich in Österreich zu verwenden, hat der Richter empfohlen, die Autohaus-GmbH aufzufordern, die Rechnung zu berichtigen und den Differenzbetrag zu refundieren. In einer weiteren Eingabe vom 7.10.2013 teilte die BF mit: Bezug nehmend auf das heute mit meinem Mann geführte Gespräch möchte ich nun ein für alle Mal allen Spekulationen ein Ende bereiten! Wenn ich vorgehabt hätte, das Auto nach Österreich zu verbringen, hätte ich das beim Autokauf bereits im Autohaus Kund getan und ich hätte dort keine USt bezahlt! Das Auto wurde von einem deutschen Staatsbürger (BF) für den Deutschen Wohnsitz ordnungsgemäß gekauft, dort die Steuer bezahlt und das Fahrzeug wurde in Deutschland gefahren! Nochmals: Die Spekulationen des Hrn. Dr. Paul Weisser (Anm.: Bearbeiter beim Finanzamt) beruhen auf keiner rechtlichen Grundlage! Die nochmalige Besteuerung in Österreich ist meines Erachtens Steuerbetrug seitens der Finanzbehörden! Am 18.10.2013 richtete der Richter einen Vorhalt an die BF (siehe nachfolgend). Die BF beantwortete diesen jedoch zunächst nicht, sondern ihre Mutter teilte in einem Schreiben vom 26.10.2013 mit, dass kein Zusammenhang zwischen der Zahlung von Mehrwertsteuer und ihren persönlichen Daten (Beruf, Krankheit, Finanzen, PKW) bestehe. Sie sei daher nicht damit einverstanden, dass derartige Daten erhoben werden. Der Richter ersuchte daraufhin die BF am 30.10.2013 telefonisch, die im (o.a.) Vorhalt gestellten Frage zu beantworten. Die BF kam diesem Ersuchen noch am selben Tag nach (siehe nachfolgend; die Antworten sind kursiv geschrieben): Ihre Darstellungen des Ablaufes sind teils widersprüchlich und teils für mich unverständlich. Ich muss ihnen daher nachstehende Fragen stellen: Laut ihrer Schilderung hat ihre Mutter nach ihrer Erkrankung ein zuverlässiges Auto gebraucht, um wieder in das Berufsleben einsteigen zu können. Das bisherige Auto war jedoch nicht mehr zuverlässig genug. Da die Mutter in dieser Zeit nur wenig Geld zur Verfügung gehabt hat, sind sie mit ihrem Ehemann mit dem Autokauf (VW Caddy) eingesprungen. Ca. vier Monate später hat ihre Mutter mitgeteilt, dass sie ihnen finanziell nicht weiter zur Last fallen will und sie hat sich in den nächsten Monaten selbst ein Auto gekauft, wobei die Finanzierung durch die Mutter der Mutter erfolgt ist. Der VW Caddy ist dann nach Österreich verbracht worden, obzwar das Auto in Österreich nicht erste Wahl gewesen ist (bis dahin ist das größere Firmenauto des Ehemanns verwendet worden). Da der VW Caddy aber bereits gekauft war, musste das Beste daraus gemacht werden, zumal der VW Caddy (der "Neuwagen") nur mit Verlust zu verkaufen gewesen wäre. Wenn geplant gewesen wäre, den VW Caddy (nur vorübergehend in Deutschland zu belassen und in der Folge) nach Österreich zu verbringen, hätte sie dies gleich dem deutschen Autohaus Kund kundgetan und keine deutsche Umsatzsteuer bezahlt. 1) Bitte erklären sie mir, inwiefern ihnen ihre Mutter nicht weiter finanziell zur Last fällt, wenn sie ihnen den VW Caddy zurückgibt. Den VW Caddy haben sie ja ohnehin schon gekauft, weshalb keine weitere Kosten für sie anfallen. Durch Rückgabe des VW Caddy wäre ihnen ihre Mutter also nur dann nicht weiter finanziell zur Last gefallen, wenn sie sich dadurch die Anschaffung eines anderen Autos ersparen hätten können. Nach ihren Aussagen haben sie jedoch kein anderes Auto benötigt, weil das Firmenauto ihres Ehemannes zur Verfügung stand. Natürlich verursacht ein Auto laufende Kosten, wie zum Beispiel: Versicherung, Rückzahlung (in Deutschland war das Auto finanziert), usw. Es ist natürlich eine finanzielle Mehrbelastung, wenn ich für jemand anderen (z.B. meine Mutter) einen Betrag X monatlich ausgebe, oder ob ich diesen Betrag für mich verwenden kann. Natürlich war ich auch in gewisser Weise froh, dass meine Mutter unsere Unterstützung nicht mehr benötigt hat. (Weil Sie eben dann selber in der Lage war, nicht nur die Kaufentscheidung für ein Auto zu treffen, sondern dieses auch selber zu finanzieren (wie auch immer)). Natürlich waren bei der eigenen Nutzung die Fixkosten nicht weg, aber zumindest habe ich nun von meinen Ausgaben selber etwas. Richtig, wir haben bisher immer das Firmenauto meines Mannes genutzt. Dieses steht aber wochentags nicht tagsüber zur Verfügung, weil mein Mann dies für die Arbeit braucht. Viele Familien haben zwei Autos. Die Entscheidung für ein zweites Auto ist mit der Rückgabe des Vw Caddys meiner Mutter gefallen. Zur Realisierung eines Verlustes bei einem Verkauf des Fahrzeuges kann mich auch kein Finanzamt zwingen. Aus kaufmännischer Sicht, war unsere Entscheidung die richtige! 2) Warum hat sich ihre Mutter in der Folge selbst ein Auto gekauft? Hat der VW Caddy entgegen ihrer Darstellung doch nicht den Anforderungen ihrer Mutter genügt? Der Vw Caddy hatte meiner Mutter voll und ganz genügt! Meine Mutter wollte einfach nur wieder „unabhängig“ sein. Ist das wirklich so schwer zu verstehen, dass ein Mensch nach langer Krankheit, nach Krankengeldbezug, usw. wieder auf eigenen Beinen stehen wollte. Auch in der Entscheidung ein eigenes Auto zu kaufen. 3) Warum hat sich ihre Mutter nicht gleich selber ein (von deren Mutter finanziertes) Auto gekauft? Im Zeitpunkt des Kaufs des VW Caddy war ihre Mutter ja bereits weitgehend genesen und durchaus in der Lage gewesen, eine eigene Kaufentscheidung zu treffen. Es geht hier nicht um eine Kaufentscheidung. Diese konnte meine Mutter zu jeder Zeit treffen; sie war ja nicht entmündigt. Meine Mutter hatte bedingt durch die lange Krankheit nicht die finanziellen Mittel für einen Autokauf. (Auch war vielleicht Monate zuvor nicht der richtige Zeitpunkt, die Oma um Geld zu fragen). Solche Sachen gibt es wirklich!! Eine Kaufentscheidung treffen heißt noch lange nicht, dass ich man sich das auch leisten kann! Ergo: Meine Mutter hätte zwar die Kaufentscheidung treffen können, sich das Fahrzeug aber zu dem Zeitpunkt alleine nicht leisten können. 4) In Österreich stand das familientauglichere Firmenauto ihres Ehemannes zur Verfügung. Warum haben sie dann den nicht so geeigneten VW Caddy nach Österreich verbracht, anstatt ihn in Deutschland zu verkaufen bzw. ihn beim anschließenden Autokauf ihrer Mutter in Zahlung zu geben? Schließlich ist ein verlustbringender Verkauf/Eintausch eines nicht benötigten Autos (VW Caddy) immer noch besser als ein nicht benötigtes Auto zu haben. Ein Firmenauto dient für berufliche Dienstfahrten meines Mannes. D.h. dieser steht nicht für private Familienfahrten während des Tages zur Verfügung. (Außer mein Mann hat Urlaub, oder es ist Wochenende) Es ist für mich als Mutter zweier kleiner Kinder nicht zumutbar, dass ich den ganzen Tag zu Hause sitze und auf meinen Ehemann warte, damit ich am Abend dann die Erledigungen wie zum Beispiel Einkäufe, usw. mit dem Dienstfahrzeug meines Mannes durchführe. Da sich die Gelegenheit der Nutzung des VW Caddys „ergeben“ hat, haben wir diese Gelegenheit eben genutzt. Ein Fahrzeug zu nutzen, welches ich schon bezahlt habe, ist eine sicher bessere Gelegenheit, als dieses mit Verlust in Deutschland zu verkaufen. (Verlust Verkauf eines Neuwagens im ersten Jahr, ca.30%) Wir haben für uns die Entscheidung getroffen, keinen Verlust zu realisieren, sondern das Beste aus der Situation zu machen und das bereits vorhandene Fahrzeug zu nutzen. Ein Audi (Firmenauto meines Mannes) ist absolut kein familientaugliches Fahrzeug! Familientauglich ist zum Beispiel ein VW Saharan odgl. Der VW Caddy war sicherlich nicht die erste Fahrzeugwahl. Aber wie gesagt, war dieser schon angeschafft und dieses Fahrzeug ist familientauglicher als der Audi meines Mannes. 5) Weil der VW Caddy von ihrer in Deutschland wohnhaften Mutter benutzt wurde, war er in Deutschland anzumelden. Die Ansicht, dass die Lieferung des VW Caddy daher keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich sein kann, ist (wenn auch unzutreffend) durchaus verständlich. Damit wäre zu erklären, dass sie dem Autohaus selbst dann nicht kundgetan haben, dass der VW Caddy letztlich nach Österreich verbracht werden wird, wenn das Verbringen nach Österreich von vornherein beabsichtigt gewesen wäre. Bitte nehmen sie dazu Stellung. Diese Frage wurde schon mehrmals beantwortet: Gerne nochmals: Hätte ich vorgehabt den VW Caddy beim Kauf nach Österreich zu verbringen, hätte ich das dem Autohaus ganz einfach Kund getan. Dann hätte ich keine Steuer bezahlt und das Auto ganz einfach nach Österreich verbracht und dort die Steuer entrichtet. Aber wie Sie ja wissen, war das ja nicht der Fall. Welchen Sinn hätte es, in Deutschland die Steuer zu bezahlen und dann in Österreich nochmals. Auch werden Sie hier keine finanziellen Vorteile beim Autokauf in Deutschland im Vergleich zu Österreich entdecken. Im Gegenteil: In Österreich wäre der Kauf billiger gewesen. D.h. es wäre für mich wesentlich günstiger gekommen, das Fahrzeug in Österreich zu kaufen. Abgesehen von den ganzen Ärger mit den Finanzamt. Oder glauben Sie so etwas macht man freiwillig? Bitte erkennen Sie das auch an. Mit Schreiben vom 2.1.2014 wendetet sich der die BF vertretende Rechtsanwalt an das (deutsche) Bundesministerium für Finanzen in Berlin und führte darin u.a. aus: Die BF sei deutsche Staatsbürgerin und habe sowohl in Deutschland als auch in Österreich einen Wohnsitz. 2011 habe sie bei einem deutschen Autohändler ein KFZ erworben, das in der Folge auch in Deutschland angemeldet und für das in Deutschland Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Die BF sei damals für einen Zeitraum von ca. drei Monaten verstärkt in Deutschland gewesen, um sich um ihre krebskranke Mutter zu kümmern. Da sie in Österreich das Fahrzeug ihres Ehemannes verwenden konnte, habe damalig kein Bedarf für ein weiteres Fahrzeug bestanden. Während des Aufenthalts in Deutschland sei die BF ohne KFZ gewesen und habe auch für die Mutter der BF ein entsprechender Bedarf bestanden. Aus diesem Grund sei das gegenständliche KFZ angekauft und angemeldet worden. Ob das Fahrzeug in weiterer Folge in Deutschland bei der Mutter verbleiben sollte oder in Österreich (Anm.: gemeint wohl: verwendet werden sollte), sei zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht abschließend geklärt gewesen. Im Februar 2012 habe die BF das Fahrzeug nach Österreich verbracht und wollte es in Österreich anmelden. Im Zuge der Anmeldung habe die BF wahrheitsgemäß angegeben, dass das Fahrzeug eine Kilometerleistung von ca. 3.000 aufweise. Da somit das Fahrzeug als neu zu werten gewesen sei, sei der BF österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben worden. Der BF sei die Auskunft erteilt worden, dass sie die in Deutschland abgeführte Umsatzsteuer zurückerhalten würde. Ihrem diesbezüglichen Antrag haben die deutschen Finanzbehörden jedoch nicht stattgegeben. Auch der deutsche Fahrzeughändler habe der BF die Umsatzsteuer nicht rückvergütet. Im Zeitpunkt des Autoankaufes sei keine Erklärung abgegeben worden, wo das Fahrzeug in weiterer Folge verwendet werden würde, zumal zu diesem Zeitpunkt sowohl die Möglichkeit bestanden habe, dass das Fahrzeug von der Mutter der BF in Deutschland verwendet werden würde, als auch, dass die BF das Fahrzeug selbst nach Österreich bringen würde, um dieses in Österreich zu fahren, was letztendlich auch verwirklicht worden sei. Davon ausgehend, dass ein KFZ 8 bis 10 Jahre verwendet wird und dabei im Schnitt 200.000 km gefahren wird, sei die Verwendung in Deutschland für die Dauer von 3 Monaten bei ca. 3.000 km vergleichsweise verschwindend gering, sodass die tatsächliche Verwendung eindeutig in Österreich liege. Selbst wenn das Fahrzeug in Deutschland angekauft und dort auch erstmalig zugelassen worden ist, sei zum Zeitpunkt des Ankaufes keine Erklärung abgegeben worden, ob das Fahrzeug in Deutschland verbleiben wird oder nach Österreich verbracht wird. Es sei allerdings auch nicht danach gefragt worden. Da auf Grund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens die Abführung der Umsatzsteuer in zwei verschiedenen Staaten nicht möglich sei, werde um Rechtsauskunft ersucht, wie der Fall gelöste werden könne. Im Antwortschreiben vom 30.1.2014 führte das Deutsche Bundesministerium für Finanzen aus, dass nach Schilderung der BF die Überführungsabsicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien daher nicht gegeben. Die (anschließenden) Überführung im Zuge eines Wohnortwechsels von Deutschland nach Österreich sei ein nicht steuerbarer Vorgang. Mit Schreiben vom 7.2.2014 an das (österreichische) Bundesministerium für Finanzen legte der Rechtsanwalt das Antwortschreiben vom 30.1.2014 vor und vertrat die Meinung, dass die BF wie ein "Spielball" von einer zur nächsten Behörde verwiesen werde. Er ersuchte daher um direkte Abklärung mit den deutschen Finanzbehörden. Mit Schreiben vom 4.3.2014 teilte das (österreichische) Bundesministerium für Finanzen dem Rechtsanwalt mit: Wie bereits aus den an die BF ergangenen Antwortschreiben vom 15.1.2013 und 20.3.2013 hervorgehe, handelt es sich in der gegenständlichen Steuerangelegenheit um ein im Instanzenzug offenes Verfahren, das derzeit beim Bundesfinanzgericht (vormals UFS) zur Entscheidung vorliegt. Da die Sachverhaltsbeurteilung und somit die rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der Argumente der BF verfahrensrechtlich dieser Instanz vorbehalten sei, könne weder eine Stellungnahme abgegeben noch Einfluss auf die Entscheidung genommen werden. Im Schreiben vom 31.3.2014 vertrat der Rechtsanwalt die Meinung, dass nach schlüssiger Rechtsansicht der deutschen Finanzbehörden die nochmalige Vorschreibung einer Umsatzsteuer in Österreich aufgrund der Regelung des innergemeinschaftlichen Verkehrs im Zuge eines Wohnsitzwechsels rechtswidrig sei. Daher bestehe ein Anspruch der BF auf Rückerstattung der zu Unrecht vorgeschriebenen österreichischen Umsatzsteuer. Der Richter teilte dem Rechtsanwalt mit E-Mail vom 8.4.2015 mit: Wird ein neues Fahrzeug in einem Mitgliedstaat erworben, zunächst dort genutzt und erst als gebrauchtes Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, geht der EuGH (Urteil X vom 18.11.2010, C 84/09) davon aus, dass das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (im erstgenannten Mitgliedstaat) bzw. eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (im zweitgenannten Mitgliedstaat) nicht von der Einhaltung einer Frist für die innergemeinschaftliche Warenbewegung abhängt. Der innergemeinschaftliche Charakter des Umsatzes hat vielmehr im Wege einer umfassenden Beurteilung der Absicht des Erwerbers, soweit sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind, zu erfolgen (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG4, Art 1 Tz 16 und 78 sowie VwGH vom 26.1.2012, 2009/15/0177). Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass das Bundesfinanzgericht zu beurteilen hat, welche objektivierbare Absicht die BF im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges (VW Caddy) hatte. War (wie behauptet) geplant, das Fahrzeug in Deutschland zu belassen und sind erst später Umstände aufgetaucht, die ein Verbringen nach Österreich zur Folge hatten, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine steuerpflichtige Lieferung in Deutschland vor. Zu prüfen wäre sodann, ob das anschließende Verbringen nach Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich darstellt (darüber haben die österreichischen Steuerbehörden zu entscheiden) und ob (bejahendenfalls) eine Vorsteuererstattung in Deutschland stattzufinden hat (darüber haben die deutschen Steuerbehörden zu entscheiden). War hingegen von vornherein geplant, das Fahrzeug nur vorübergehend in Deutschland zu verwenden bzw. zur Verwendung zu überlassen und sodann nach Österreich zu verbringen, liegt eine in Deutschland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und ein in Österreich steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Wie ich ihnen gegenüber bereits telefonisch mitgeteilt habe, sind die diesbezüglichen Angaben der BF zum Teil widersprüchlich. Laut Berufung vom 18.9.2012 habe die BF (am 18.10.2011) den VW Caddy für ihren Wohnsitz in Deutschland angeschafft. Nach dem Schreiben vom 28.11.2012 an die damalige Bundesministerin für Finanzen habe die BF das Auto „auf ihren deutschen Wohnsitz zugelassen“, um es ihrer Mutter für unbegrenzte Zeit in Deutschland zur Nutzung zu überlassen. Nach fünf Monaten habe ihre Mutter das Auto nach Österreich gebracht, wo das Auto auch verblieben ist, weil sie es aufgrund ihrer Wohnlage selbst nutzen wollte. Laut Berufungsergänzung vom 6.12.2012 habe die BF das Auto zu dem Zweck erworben, es auf unbestimmte Zeit selbst zu nutzen bzw. unentgeltlich ihrer in Deutschland lebenden Mutter zur Nutzung zu überlassen (gesundheitliche Gründe). Nach der Sachverhaltsdarstellung vom 26.12.2013 (richtig: 26.09.2013) habe die Mutter der BF das Auto benötigt, weil deren altes Auto (Toyota Picnic) schon sehr viele Probleme gemacht habe. Da die Mutter aber wenig Geld zur Verfügung hatte, sei die BF mit dem Autokauf eingesprungen. Im Jänner/Februar habe die Mutter mitgeteilt, dass sie uns (gemeint die BF und deren Ehemann) nicht weiter finanziell zur Last fallen will und sich selbst ein Auto kaufen möchte. Der Toyota sei auf ein Mindestmaß an Funktion hergerichtet worden. Danach habe sich die Mutter selbst ein Auto gekauft. Die Finanzierung sei durch die in Deutschland lebende Mutter der Mutter (also die Oma der BF) erfolgt. Daher sei das Auto nach Österreich verbracht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei immer das Firmenauto des Mannes der BF genutzt worden. Der VW Caddy sei ein eher kleines Auto und war daher für die Verwendung in Österreich nicht erste Wahl. Da jedoch das Auto nun mal gekauft war, musste das Beste daraus gemacht werden, zumal ein Verkauf nur mit Verlust möglich gewesen wäre. Die mit E-Mail vom 18.10.2013 gestellten Fragen hat die BF nur ausweichend beantwortet (siehe beiliegende Vorhaltsbeantwortung vom 30.10.2015). Insbesondere bleibt unergründlich, warum die Mutter der BF ihrer Tochter durch Rückgabe des VW Caddy nicht mehr weiter zur Last fällt. Falls die BF nämlich vorher auch die Betriebskosten gezahlt hat, ist ein „nicht mehr zur Last fallen“ einfach dadurch möglich, dass nunmehr die Mutter die Betriebskosten trägt. Widersprüchlich sind auch die Aussagen der BF, dass der VW Caddy nur verlegenheitshalber nach Österreich gebracht bzw. dort genutzt worden ist, weil ja ohnehin das Firmenauto ihres Mannes zur Verfügung stand. Andererseits teilte die BF in der Vorhaltsbeantwortung mit, dass das Firmenauto tagsüber wochentags nicht zur Verfügung stand und der VW Caddy doch als Zweitauto benötigt wurde. Letzteres ist übrigens in Anbetracht der Wohnlage der Familie der BF durchaus glaubwürdig und lässt darauf schließen, dass ein Zweitauto nicht erst ab Kaufentscheidung der Mutter für ein neues Auto benötigt wurde. All dies legt den Schluss nahe, dass der VW Caddy von vorherein dafür bestimmt war, letztlich in Österreich verwendet zu werden. In ihrem Schreiben vom 2.1.2014 an das (deutsche) Bundesministerium für Finanzen habe sie übrigens selbst eingeräumt, dass im Zeitpunkt der Anschaffung nicht geklärt war, ob der VW Caddy in Deutschland verbleiben oder letztlich in Österreich verwendet werden sollte. Bitte nehmen sie zu obigen Ausführungen Stellung und beantworten sie die Frage, warum der angeblich nicht mehr fahrtüchtige Toyota Picnic nicht mit Überlassung des VW Caddys an die Mutter der BF abgemeldet wurde. Bitte belegen sie auch, wann und welche Reparaturen am Toyota Picnic vorgenommen wurden. Die Rechtsansicht der deutschen Steuerbehörden (Finanzamt Bautzen, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Steuerliches Info-Center des Bundeszentralamtes für Steuern), dass die Überführung eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel von Deutschland nach Österreich ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang sei, ist zutreffend. Allerdings hat die BF ihren Wohnort im Zuge der Überführung des VW Caddy nicht gewechselt. Schließlich wohnte sie bereits seit Jahren in Österreich. Eine Doppelbesteuerung soll vermieden werden. Österreich darf aber nicht deswegen auf sein Besteuerungsrecht verzichten, weil die Deutschen Steuerbehörden (noch dazu ausgehend von einem unzutreffenden Sachverhalt) der unzutreffenden Ansicht sind, dass Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Der Rechtsanwalt antworte darauf mit Schreiben vom 17.4.2015: 1. Die Ihrerseits per E-Mail vom 8.4.2015 übermittelten Anfrage beantwortet die BF wie folgt. 2. Die BF ist 2006 zu ihrem nunmehrigen Ehemann nach Österreich gezogen und hat hier die Berufstätigkeit der Krankenschwester aufgenommen. Die beiden haben zusammen gewohnt. Ob sie in Österreich bleiben würde, wusste sie damalig noch nicht mit Sicherheit, da noch nicht klar war, wie sich die Beziehung weiter entwickelt und ob diese halten würde. Der Umzug war für sie eine nicht unbeachtliche Umstellung. Sie hat sich daher auch ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. Dafür gab es auch noch weitere Gründe, u.a. dass sie bereits Rentenversicherungbeiträge in Deutschland angesammelt hatte und sie hierfür ein Konto brauchte, was ebenfalls nur mit einem Wohnsitz in Deutschland möglich war. Auch war die BF damalig mehrmals jährlich, in Deutschland bei ihrer Familie. Ende 2006 / Anfang 2007 wurde bei der Mutter der BF akute Leukämie diagnostiziert. Da die BF gelernte Diplomkrankenschwester war hat sie sich um ihre Mutter gekümmert und diese betreut. Ihre anderen Geschwister waren hierfür entweder nicht geeignet oder lebten zu weit entfernt (Dresden). Faktisch war es familienintern so, dass alles an der ältesten Tochter, der BF, hängen blieb. Auf Grund der ständigen Aufenthalte der BF in Deutschland kam es zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehemann (damalig noch Freund) zu nicht unerheblichen Spannungen, insbesondere da die ohnehin spärliche Freizeit faktisch nicht mehr gemeinsam verbracht werden konnte da die BF ständig in Deutschland war. Die BF war damalig wegen dem Druck, der auf ihr lastete, in psychologischer Behandlung in Salzburg, zumal sie nicht mehr wusste, wie es weitergehen sollte, insbesondere, ob ihre Mutter durchkommen würde. Es war für sie damals weder klar noch abschließend geklärt, ob sie überhaupt in Österreich bleiben würde oder wieder nach Deutschland zurückkehrt. Das Auto der Mutter (Toyota Picnic) machte zusehens Probleme, es kam vor, dass man mit diesem Fahrzeug auf dem Weg einfach liegen blieb. Der Toyota Picnic war damals lt. Kenntnis der BF zumindest 10 Jahre alt, vermutlich sogar älter und war dieser Wagen von der Mutter nicht sehr pfleglich behandelt worden, wodurch der Allgemeinzustand gelitten hatte. Ihre Mutter beschwerte sich fortlaufend über das Fahrzeug, die BF fuhr zumeist das Fahrzeug ihres Mannes, welches sie häufig für die Fahrten nach Deutschland “ausborgte“, was wiederum zu Missstimmungen zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehemann führte. Diesem war es zwar gestattet, das KFZ auch für private Zwecke zu verwenden, die sich auf Grund der Fahrten nach Deutschland ansammelnden Kilometer waren allerdings betrieblich nicht gerne gesehen. Ca. im Jahr 2009 begann sich der Gesundheitszustand der Mutter der BF zu stabilisieren, allerdings muss sie auch noch in folgenden Jahren Therapien absolvieren. Auf Grund der Erkrankung verlor die Mutter der BF auch noch ein Auge Im Jahr 2008 wurde die BF schwanger und brachte ihr erstes Kind am 30.1.2009 zur Welt. Auf Grund dieser neuen Verpflichtungen wurden ihre Fahrten nach Deutschland zwar weniger, sie fuhr allerdings nach wie vor zur Betreuung ihrer Mutter nach Deutschland, wobei zumeist das Berufsfahrzeug ihres Gatten herangezogen wurde. Dies unter anderem auch aus Sicherheitsgründen, da die BF oftmals ihr Kind mitnahm. Im Jahr 2010 hat die BF u.a. wegen dem Kind geheiratet Ihr Ehemann begleitete sie bei diesen Fahrten nach Deutschland nur selten, zumal er sich mit seiner Schwiegermutter nicht allzu gut verstand. Diese war Lehrerein für Mathematik und konnte sehr bestimmend sein. Der Ehemann der BF hatte in dieser Zeit die Möglichkeit, das KFZ seiner nicht allzu weit entfernten Eltern zu nutzen, die es auf Grund ihrer Pensionierung nicht mehr so oft benötigten. Das KFZ der Mutter der BF (Toyota Picnic) ist zwischenzeitig nicht besser geworden, es gab immer wieder Mängel und wären kleinere und größere Reparaturen erforderlich. Auch kam es, wie erwähnt, vor, dass der Wagen liegenblieb. Die Mutter war mit diesen ständigen Schwierigkeiten mit ihrem KFZ überfordert und wurde daher überlegt, ein anderes Fahrzeug für die zu besorgen. Damalig, auch zum 1.4.2008, war auf die BF ein KFZ der Marke VW, Typ Golf, angemeldet. Es handelt sich dabei um ein Leasingfahrzeug, welches allerdings seit Jahren faktisch ausschließlich durch ihren Bruder, der in Dresden studierte und arbeitete, verwendet wurde. Dieser kam auch für die laufenden Kosten auf, nur anfänglich zahlte noch die BF die Leasingraten bzw. wurde er auch kurz von der gemeinsamen Mutter unterstützt. Später, als er weniger studierte und mehr arbeitete, übernahm er die Zahlungen gänzlich, insbesondere als auch die Mutter so schwer erkrankt war. Die BF verwendete diesen Wagen als sie noch in Deutschland arbeitete. Später verlor sie ihre Arbeit und brauchte dann kein eigenes Auto mehr. Deshalb verwendete dann ihr Bruder diesen Wagen. Die BF konnte, sofern sie es benötigte, das KFZ ihrer Mutter verwenden, sie wohnte damals ja noch zu Hause. Dass der Bruder dieses Fahrzeug und insbesondere die anfallenden Kosten übernahm war der BF ganz recht, da sie damals keine Arbeit hatte. Anfänglich bestand die Überlegung die Fahrzeuge auszutauschen, so dass die Mutter den VW Golf und der Bruder der BF den Toyota Picnic der Mutter fahren sollte. Da allerdings zu diesem Zeitpunkt der Leasingvertrag für den Golf ausgelaufen war, bot es sich an, den VW Golf in Zahlung zu geben und ein neueres, wenn auch kostengünstigeres KFZ, zu erwerben. Die BF gab daher den auf sie zugelassenen Kraftwagen (VW Golf) zurück und erwarb den gegenständlichen VW Caddy für ihre Mutter. Dieser Wagen war leasingfähig und wurde auch wieder ein Leasingvertrag abgeschlossen. Bei Ankauf eines gebrauchten Wagens wären lt. KFZ-Händler die Rückgabe und auch ein Leasingvertrag nicht möglich gewesen. Festgehalten wird, dass im Zeitpunkt des Kaufabschlusses, das KFZ für die Verwendung durch die Mutter der BF gedacht war. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt, das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen, auch hätte sich die BF für sich selbst ein anderes Fahrzeug gewählt. Dass das Fahrzeug von der BF selbst und nicht von ihrer Mutter gekauft wurde, hatte verschiedene Gründe. Zum Einen ging es der Mutter zwar besser, es war allerdings noch nicht geklärt, ob sie wieder ganz gesund wird und wie lange sie noch lebt, auch war der zurückgegebene Golf ursprünglich ihr Fahrzeug und ging die BF, allenfalls auch irrtümlich davon aus, dass sie bei der Inzahlungsgabe ihres Altfahrzeuges auch das neue Fahrzeug für sich erwerben müsse. In der Familie der BF wurde nicht so sehr darauf geachtet, was konkret wem eigentümlich gehörte. Auch ihr Bruder ist jahrelang mit dem von der BF gekauften und auf sie zugelassenen KFZ gefahren. Der Toyota Picnic wurde ebenfalls nicht auf den Bruder umgemeldet, dies hätte nur Kosten verursacht und bestand dafür keine Veranlassung. Der Bruder der BF fährt nach wie vor mit den Toyota Picnic, der auf die Mutter zugelassen ist. Dieser hält den Wagen, soweit erforderlich, am Laufen und macht die notwendigen Reparaturen soweit möglich selbst, allenfalls hat er auch Bekannte und Freunde die entsprechend geschickt sind. Die BF hat beim Bruder angefragt, ob dieser noch über Rechnungen für Reparaturen, Ersatzteile etc. verfügt, diesbezüglich wird auf beiliegende E-Mail des Bruders verwiesen. Betreffend die Gesundheitsunterlagen der Mutter der BF wird mitgeteilt, dass diese es der BF untersagt hat, ihre Krankenunterlagen weiter zu geben. Die Mutter war über die Anfrage des Gerichtes einigermaßen irritiert. Sie wollte die Unterlagen jedenfalls nicht weitergeben und wird angemerkt, dass sie in diesem Punkt eher empfindlich reagiert. Korrekt ist, dass sich die Mutter selbst ein anderes Fahrzeug nicht leisten konnte. Für die Mutter der BF war allerdings auch erkennbar, dass es für die BF und ihre Familie, sie erwartete zwischenzeitig das 2. Kind, immer schwieriger wurde ohne ein zweites Fahrzeug. Aller Voraussicht nach wollte die BF daher nach Ablauf der Karenzzeit wieder ein Fahrzeug anschaffen. Bis dahin bestand für sie die Möglichkeit der Verwendung des Dienstwagens ihres Ehemannes sowie auch der Mithilfe der Schwiegereltern in Österreich, wenn Fahrten zu absolvieren waren. Da die BF und ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt auch andere finanzielle Aufwendungen hatten, insbesondere das Wohnhaus aus- und umgebaut wurde, war es für diese nicht ohne weiteren möglich, ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Dies war natürlich auch der Mutter der BF bekannt, welche das von der BF finanzierte Fahrzeug benutzte. Die Mutter der BF war allerdings selbst finanziell nicht in der Lage ein anderes Fahrzeug anzuschaffen, da ihre finanziellen Mitteln, insbesondere auf Grund der langen Krankenstandzeiten und der erforderlichen Behandlungen weitgehend erschöpft waren. Aus diesem Grund kam die Großmutter der BF ihrer Tochter zur Hilfe und konnte die Mutter mit der finanziellen Unterstützung der Großmutter ein anderes, allerdings gebrauchtes, KFZ erwerben. Das neuere KFZ (VW Caddy) wollte sie ihrer Tochter überlassen. Dies war zwar gut gemeint, allerdings schlecht überlegt, zumal es für die BF wohl einfacher gewesen wäre, in Österreich ein gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. In diesem Fall hätte sie sich auch die Umstände mit dem Umtypisieren, der NoVA-Abgabe und insbesondere auch das nunmehr bestehende Problem mit der Umsatzsteuer erspart. Da die Situation allerdings nunmehr so war wie sie war, hat die BF das gegenständliche Fahrzeug von Deutschland nach Österreich verbracht, es in Deutschland abgemeldet, in Österreich angemeldet, die NoVA-Abgabe entrichtet, das Fahrzeug für Österreich typisieren lassen und wie durch die österreichischen Finanzbehörden vorgeschrieben, die Umsatzsteuer bezahlt. Wir hoffen, den Sachverhalt damit weitestgehend aufgeklärt zu haben, stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung und ersuchen um wohlwollende Beurteilung des anhängigen Verfahrens um endlich zu einem Abschluss zu gelangen. Die BF gibt bekannt, dass sie auch bereit wäre, den einen Prozentpunkt, um welche die deutsche Umsatzsteuer geringer ist als die Österreichische, zu bezahlen, sofern dies irgendwie zur rascheren Erledigung beiträgt. Sie möchte sich nicht vorhalten lassen, sie hätte sich durch diesen Ablauf des Sachverhaltes irgendetwas erspart, sofern ihr dies vorgehalten werden würde. Sollte ihre Mutter oder ihr Ehemann ungehalten gegenüber dem Gericht reagiert haben möchte dies entschuldigt werden, dies lag nicht im Interesse der BF. Dass die BF unwahre Erklärungen abgegeben hat ist keinesfalls korrekt. Dass die Angaben nach Ansicht des Gerichtes widersprüchlich sein sollen stimmt ebenfalls nicht. Das KFZ wurde für die Mutter gekauft, dass diese in Folge ein anderes Fahrzeug kauft um das Neuere ihrer Tochter zu geben, kann nicht der BF angelastet werden. Auch wenn dieser Lebenssachverhalt für das Gericht nicht plausibel erscheint, hat er sich dennoch so zugetragen. Hätte die BF tatsächlich vorgehabt, sich einen Prozentpunkt zu sparen, hätte sie sich wohl vorab informiert, um die für ein Gebrauchtfahrzeug erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und bei der Einfuhr des Wagens keine Probleme zu haben. Tatsächlich hat die BF allerdings stets wahrheitsgetreu alle Angaben abgegeben und nicht die einzelnen Voraussetzungen abgeklärt, sondern den Sachverhalt so mitgeteilt, wie er sich zugetragen hat, was ihr nunmehr zum Vorhalt gemacht wird. Es wäre für die BF ein leichtes gewesen, die erforderlichen Fristen bzw. Kilometerlaufleistungen abzuwarten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der nunmehr überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer zu bezweifeln ist, ob die Ansprüche der BF in Deutschland überhaupt noch geltend gemacht werden könnten. Dem Antwortschreiben ist eine E-Mail vom 12.5.2015 der Mutter der BF an die BF beigelegt. Darin führte sie u.a. aus: Ich habe dir schon ein paar Mal gesagt, dass ich nicht verstehen kann, dass euer Richter in Österreich private Dinge von mir wie meine Krankengeschichte, ob ich mir wo Geld ausgeborgt habe usw. benötigt. Meiner Meinung nach geht dies niemand etwas an! Ich hatte von 2006 bis 2008 Leukämie und dabei auch mein rechtes Auge verloren. Für den Kauf meines derzeitigen Autos (Subaru) habe ich mir das Geld von Oma ausgeborgt. Den Toyota hat ja F (Bruder der BF) immer noch. Für mich ist das Thema erledigt und ich möchte keiner weiteren Angaben dieser Art mehr machen. Dem Antwortschreiben ist weiters eine E-Mail vom 9.6.2015 des Bruders der BF an die BF beigelegt. In dieser bestätigt der Bruder, dass er den auf seine Schwester (also auf die BF) zugelassenen VW Golf im Zeitraum von 2008 bis 2011 gefahren bzw. verwendet hat, weil er damals ein Fahrzeug brauchte und seine Schwester nicht. Die laufenden Kosten habe er bezahlt. Weiters bestätigte er, dass er seit 2011 den Toyota Picnic der Mutter, der noch auf diese zugelassen ist, fahre bzw. benutze. Rechnungen für Reparaturen und Ersatzteile habe er keine, weil er Reparaturen meist selbst mit Freunden gemacht habe. Am 17.6.2015 richtete der Richter eine E-Mail an den Rechtsanwalt mit folgendem Inhalt: 1) Die Mutter der Beschwerdeführerin wirft mir in ihrer Mail vom 12.5.2015 nicht zum ersten Mal, nämlich bereits auch im an mich adressierten Schreiben vom 26.10.2013, vor, dass ich Nachforschungen betreffend ihre Krankengeschichte anstelle. Ich verwehre mich gegen diesen Vorwurf. Ich habe nie nach der Krankengeschichte gefragt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin diese ins Spiel gebracht und ich habe diese auch nie bezweifelt. 2) Zu ihrem Hinweis, dass auf Grund der nunmehr überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer zu bezweifeln ist, ob die Ansprüche der Beschwerdeführerin in Deutschland überhaupt noch geltend gemacht werden können, teile ich ihnen Folgendes mit: Ich habe bereits im Oktober 2013 in einem Telefonat, das der Ehemann der Beschwerdeführerin mit mir führte, darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob beim Kauf des VW Caddy geplant war, diesen letztlich in Deutschland oder in Österreich zu verwenden, eine Rückerstattung durch das deutsche Finanzamt nicht in Frage kommt. Vielmehr liegt für den Fall, dass geplant war, den VW Caddy letztlich in Österreich zu verwenden, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch das Autohaus Voigt GmbH vor. Da viele Umstände für den letztgenannten Fall sprechen, habe ich empfohlen, die Voigt GmbH aufzufordern, die Rechnung zu berichtigen und den Differenzbetrag (die deutsche Umsatzsteuer) zu refundieren. Die Länge der Verfahrensdauer liegt u.a. daran, dass bei Aufzeigen von Widersprüchen immer wieder neue Sachverhaltsvarianten vorgebracht werden. Mit Schreiben vom 23.6.2015 entschuldigte sich der Rechtsanwalt dafür, dass es betreffend die Krankengeschichte zu einem Missverständnis gekommen sei. Das vom Richter vorgeschlagene Vorgehen sei bereits versucht worden. Die Autohaus-GmbH habe jedoch den Differenzbetrag nicht refundiert und dies damit begründet, dass das Fahrzeug durch eine Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland erworben worden sei und daher der Tatbestand einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erkennbar sei. Auch dadurch werde bestätigt, dass anfänglich nicht beabsichtigt gewesen sei, das Auto nach Österreich zu verbringen. Über Wunsch der BF fand am 15.6.2016 eine Besprechung zwischen der BF, dem Rechtsanwalt und dem Richter statt. Dabei teilte die BF neuerlich mit, dass sie die Betriebskosten für den VW Caddy auch während der Zeit, in der ihre Mutter den VW Caddy verwendete, bezahlt habe.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100067/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100067.2013
Stammnummer
116277
Gültig
12.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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