Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0034-G/04
Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-G/04vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist als erwiesen anzunehmen, wenn dies aus den Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers und einer Reihe weiterer Umstände ersichtlich ist und der Dienstnehmer keine entsprechenden Gegenbeweise vorlegt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Radkersburg, nunmehr Finanzamt Oststeiermark für
die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und
Weiz, Standort Bad Radkersburg, vom 14. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer 2000 wird mit:
774,40
Euro, das entspricht
10.656,00 S, festgesetzt.
Gegenüber der bisherigen
Vorschreibung im angefochtenen Bescheid
ergibt sich daher eine Minderung der Steuerschuld von 3.025,44 Euro bzw.
41.631,00 S.
Die
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Einkommensteuererklärung 2000, eingereicht beim
Finanzamt am 3. September 2002, bezog der Bw. im Jahr 2000 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 120.208,18 S.
Diese Einkünfte stammen aus dem Betrieb eines
Großhandels.
Laut Verständigung der Gewerbebehörde vom
27. Juni 2000 wurde die Gewerbeanmeldung am 28. April 2000
rechtswirksam.
Der Bw. stellte mit Eingabe vom 17. Mai 2000,
eingelangt am 25. Mai 2000, beim Finanzamt den Antrag um Vergabe einer
Steuernummer.
Laut Niederschrift vom 15. November 2000, aufgenommen
vom Finanzamt, hat der Bw. den Betrieb im April 2000 aufgenommen.
Die Betriebsstätte befand
sich in XY, wo zu diesem Zeitpunkt, bis zur Insolvenz im Jahr 2002, bereits
A.B., der Vater des Bw., einen Großhandel in derselben Branche
führte.
Neben seiner selbständigen Tätigkeit war der Bw.
während des ganzen Jahres 2000 - wie auch schon in den Jahren davor -
Dienstnehmer (Angestellter) seines Vaters.
Der Bw. hatte als Angestellter seines Vaters einen
Gehaltsanspruch von monatlich 33.183,00 S brutto.
Das Dienstverhältnis endete mit Ablauf des Jahres
2000.
Beim Finanzamt wurde vom Vater des Bw. als dessen
Dienstgeber, respektive von dessen steuerlichen Vertretung, ein Lohnzettel
für den Bw. für 2000 mit steuerpflichtigen Bezügen in Höhe
von 316.395,00 S eingereicht.
Den Angaben dieses Lohnzettel folgend setzte das Finanzamt
im angefochten Einkommensteuerbescheid 2000 vom
21. Oktober 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 316.395,00 S an und wurde die Einkommensteuer 2000
insgesamt mit 3.799,84 € vorgeschrieben.
Der Bw. bekämpfte diese Vorschreibung und führte
begründend aus, dass ihm im Jahr 2000 keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zugeflossen seien, da ihm sein Vater wegen dessen
schlechter finanzieller Lage keine Gehälter ausbezahlt habe.
Im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen
seines Vaters habe er auch auf diese Forderungen verzichten müssen, was der
Insolvenzschutzverband zum Anlass genommen habe, ihm die Auszahlung der
aushaftenden Löhne zu verweigern.
Er habe die im angefochtenen
Bescheid angesetzten Löhne aus nichtselbständiger Arbeit nie erhalten
und könnten diese deshalb auch nicht der Besteuerung unterworfen
werden.
Der Bw. legte seiner Berufung
ein Schreiben des Insolvenzschutzverbandes vom 29. Juli 2002 bei,
woraus hervorgeht, dass der Bw. in der Gläubigerausschusssitzung vom
19. Juni 2002 in der Konkurssache über das Vermögen des
Vaters des Bw. auf sämtliche Ansprüche verzichtet habe.
Laut Protokoll über die
Gläubigerausschusssitzung vom 19. Juni 2002 wurde wörtlich
festgehalten, dass der Bw. die rechtsverbindliche und unwiderrufliche
Erklärung abgebe, keine wie immer gearteten Ansprüche - aus welchem
Rechtsgrund immer - anzumelden.
Gleichzeitig fasste der
Gläubigerausschuss im Konkursverfahren des Vaters des Bw. den einstimmigen
Beschluss über den Verkauf der Liegenschaften EZ 119 und EZ 210, je KG
XY, an den Bw. um 377.900,00 € und die Ablöse der Investitionen
des Gemeinschuldners an den Objekten auf diesen Liegenschaften samt Inventar um
einen Pauschalpreis von netto 72.500,00 €.
Mit Schreiben vom 29.
Juli 2002 an das Konkursgericht zog der Insolvenzschutzverband die am
8. Juli 2002 angemeldete Forderung über 44.104,92 € zur
Gänze zurück.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. November 2002 teilte
der Bw. über Befragen dem Finanzamt mit, dass er den oben angeführten
Betrag von 44.104,92 € nicht näher erläutern könne, da
dieser Betrag von Kammer für Arbeiter und Angestellte errechnet und
für ihn im Konkurs angemeldet worden sei.
Der Forderungsverzicht im
Konkursverfahren seines Vaters sei unter Druck des Masseverwalters und der
Banken erfolgt.
Laut einer vom
Insolvenzschutzverband übermittelten Aufstellung setzte sich die
zurückgezogene Forderungsanmeldung aus folgenden Nettobeträgen in
Euro zusammen:
|
Gehalt 1. Juli bis 31. Dezember 2000
|
10.485,39
|
Urlaubsentschädigung
|
7.069,72
|
Abfertigung
|
23.801,51
|
Zinsen bis Eröffnung
|
2.748,29
Zusätzlich hatte der Bw. laut Gewinn- und
Verlustrechnung 2000 Forderungen gegen seinen Vater in Höhe von
801.968,02 S.
Dieser Betrag wurde in Form einer Einzelwertberichtigung
ausgebucht.
Darüber hinaus wurde das Entgelt für den von
seinem Vater übernommenen Fuhrpark in Höhe von 500.000,00 S mit
weiteren betrieblichen Forderungen gegenüber seinem Vater
verrechnet.
Das Finanzamt erstellte in der Folge im Berufungsverfahren
einen berichtigten Lohnzettel über brutto 232.281,00 S und ein zu
versteuerndes Einkommen von 158.197,00 S.
Das Finanzamt schied die ursprünglich im
Insolvenzverfahren angemeldeten Gehaltsforderungen für den Zeitraum Juli
bis Dezember 2000 aus, was faktisch zu einer Halbierung der Einkünfte laut
jenem Lohnzettel führte, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde
lag.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
10. Juni 2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 mit
1.288,13 € fest.
Dies führte zu einer
Minderung der Einkommensteuerschuld gegenüber dem angefochtenen Bescheid
von 2.511,71 €.
Das Finanzamt ging in seiner
Begründung davon aus, dass die Forderungsanmeldung beim
Insolvenzschutzverband lediglich laufende, offene Gehälter für Juli
bis Dezember 2000 beinhaltete, woraus geschlossen werden könne, dass die
Gehälter für Jänner bis einschließlich Juli zugeflossen
seien, zumal der Bw. auch gegenüber dem Finanzamt erklärt habe, dass
es sich bei der angemeldeten Forderung um den
Gesamtbetrag der
ausstehenden Löhne handle.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Er führte darin aus, dass
die Finanzbehörde das Parteiengehör verletzt habe und durch die
Korrektur des Lohnzettels eine Überschreitung ihrer Kompetenzen vorgenommen
habe.
Dem Bw. seien jedoch im Jahr 2000 überhaupt keine
Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bei seinem Vater zugeflossen. Die
Behauptung der Abgabenbehörde sei völlig aus der Luft gegriffen und
durch nichts belegt.
Die finanzielle Situation seines Vaters sei so schlecht
gewesen, dass vielmehr der Bw. diesem wiederholt Geld habe borgen
müssen.
Er verwies diesbezüglich auf die in den Bilanzen
ausgewiesenen und der Abgabenbehörde bekannten Wertberichtigungen bzw.
Forderungsabschreibungen.
Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der
Insolvenzschutzverband nicht sämtliche Gehaltsforderungen gegenüber
seinem Vater angemeldet habe, weshalb er in der Vorhaltbeantwortung vom
20. November 2002 angegeben habe, dass der angemeldete Betrag die
Gesamtsumme der ihm
auf Grund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zustehenden, offenen
Gehaltsforderungen darstelle.
Im Lichte des nunmehrigen Wissenstandes korrigiere er
hiermit seine Aussage hinsichtlich des
Gesamtbetrages der
ausständigen Gehälter.
Er habe vom Insolvenzschutzverband nie eine Aufstellung
darüber erhalten, welche Gehälter für welche Zeiträume in
der Insolvenz gefordert worden waren.
Er habe dem Insolvenzschutzverband nur bekannt gegeben,
welche Gehälter (die Zeiträume dafür) er nicht erhalten
habe.
Aus diesem offensichtlichen Fehler des
Insolvenzschutzverbandes könne aber nicht einfach der Schluss gezogen
werden, dass ihm der Rest der Bezüge zugeflossen sei.
Er beantragte daher für
die Bemessung der Einkommensteuer 2000 lediglich die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 120.208,00 S festzusetzen.
Das Finanzamt führte in
der Folge weitere Ermittlungen durch und wurden von der
Wirtschaftstreuhandkanzlei, welche im Jahr 2000 ab August die Buchhaltung
für den Vater des Bw. erstellte nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Ausdruck Kassa-Konto 1. Jänner bis
31. Juli 2000
Ausdruck Privat-Konto 1. Jänner bis
31. Dezember 2000
Verrechnungskonto Löhne/Gehälter
1. Jänner bis 31. Mai 2001
Verrechnungskonto Löhne und Abgaben
1. Jänner bis 31. Mai 2001
2 Forderungskonten des Bw. vom
1. Jänner bis 31. Mai 2001
Daraus ging hervor, dass Gehaltszahlungen an den Bw.
für die Monate Jänner, Februar, Mai und Juni 2000 verbucht worden
waren.
Die Zahlung für Mai
erfolgte auf ein Girokonto, für die übrigen Zeiträume in
bar.
Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass
für den Bw. während des gesamten Jahres 2000 Lohnabgaben und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren.
Laut Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom
28. August 2003 wurde dem Finanzamt telefonisch die Einsichtnahme in die
entsprechenden Buchhaltungsunterlagen verweigert und behauptet, diese
befänden sich beim Masseverwalter im Konkursverfahren des Vaters des
Bw.
In der Folge stellte sich aber
heraus, dass sich die Buchhaltungsunterlagen nicht - wie behauptet - beim
Masseverwalter befanden.
In der Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom
28. August 2003 gab der Vater des Bw. mit Eingabe vom 10. September
2003 an, dass er die Gehälter für März und April 2000 mangels
vorhandener Mittel nicht auszahlen habe können.
Weiters war A.B. aufgefordert worden, verschiedene
Dokumente hinsichtlich seiner Privatkontoentwicklung und betreffend seine
Bankgebarung (Bauspar- und Kreditverträge, Bankauszüge 2000) sowie die
Kassabelege 2000 vorzulegen.
A.B. führte dazu aus,
dass sich die gewünschten Unterlagen nicht mehr in seinem Besitz
befänden bzw. nicht auffindbar seien.
Im Übrigen besitze er seit seinem Konkurs nichts mehr,
nicht einmal ein Wohnrecht.
Er sei durch seine Krankheit
gezeichnet und bat deshalb, nicht mehr mit solchen Aufforderungen belastet zu
werden.
In einer Eingabe verbunden mit dem Antrag auf Akteneinsicht
vom 2. Oktober 2003, führte der Bw. aus, dass rückständige
Entgeltsansprüche im Insolvenzverfahren im Zuge der Entgeltssicherung nur
für die letzten sechs Monate des laufenden oder beendeten
Dienstverhältnisses gesichert seien, weshalb der Insolvenzschutzverband
auch nur diese Monate angemeldet habe.
Im Übrigen habe sein
Vater auf Grund seiner Geldnöte zwar versucht den fremden Dienstnehmern
ihre Gehälter und Löhne auszuzahlen, doch sei ihm schließlich
für die Gehaltszahlungen an den Bw. kein Geld geblieben.
Dem Bw. wurden auf Grund der
beantragten Akteneinsicht Kopien folgender Konten:
"Löhne und Gehälter Verrechnungskonten"
betreffend das Jahr 2000
"Verrechnungskonten Löhne
und Abgaben laufend " betreffend das Jahr 2001
mit Schreiben vom
28. Oktober 2003 übermittelt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18. November 2003
führte der Bw. aus, dass das Finanzamt seine Schlussfolgerungen über
die Gehaltszuflüsse im Jahr 2000 auf die Kassabelege 23, 56 und 143 sowie
den Bankauszug 63 stütze.
Auf Grund des Konkursverfahrens über das Vermögen
seines Vaters hätten sich sämtliche Dokumente und
Buchhaltungsunterlagen beim Masseverwalter befunden.
Die Büro- und Rechnungswesenunterlagen sei
offensichtlich nicht mehr vorhanden.
Es sei ihm aber dennoch
gelungen einen Teil der Kassabelege ausfindig zu machen und könne er die
Kassabelege 23, 56 und 143 aus 2000 vorlegen.
zum Kassabeleg Nr.:
23:
Es handle sich um ein Original einer Gehaltsabrechnung
für den Monat Jänner 2000, welches an den Bw. ausgefolgt werden
hätte müssen, was tatsächlich aber nie der Fall gewesen
sei.
Auf dem Beleg befände
sich ein handschriftlicher Vermerk seines Vaters über eine Barauszahlung an
ihn über einen Betrag von 22.369,00 S am 28. Jänner
2000.
Da er aber diesen Betrag nie erhalten habe, fehle auch
seine Unterschrift auf diesen Beleg. Es sei nicht ersichtlich, an wen dieser
Betrag bezahlt worden sei und hätte sein Vater diesen Betrag auch privat
für sich entnehmen können.
Hätte er diesen Betrag erhalten, hätte er dessen
Erhalt mit seiner Unterschrift zumindest am Durchschlag bestätigen und das
Original an sich nehmen müssen.
Zum Kassabeleg Nr.:
56:
Für diesen Beleg gelte
dasselbe wie für Kassabeleg 23 und befände sich auf diesem Beleg
überhaupt nur mehr ein kurzer Zahlungsvermerk mit der Handschrift seines
Vaters.
Kassabeleg Nr.:
143:
Dieser Originalbeleg über
eine Gehaltsabrechnung weise nur mehr einen offensichtlich von einer
Bürokraft stammenden Zahlungsvermerk auf und gelte im Übrigen das zu
Kassabeleg Nr.: 23 Ausgeführte.
Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass
die den gegenständlichen Buchungen auf dem Konto "Löhne und
Gehälter Verrechnungskonto" zu Grunde liegenden Belege kein Nachweis
für das Zufließen der davon erfassten Gehaltszahlungen an den Bw.
seien.
Insbesondere könne daraus nicht der Schluss gezogen
werden, dass dem Bw. im Zeitraum Jänner bis Juni 2000 Gehaltszahlungen
zugeflossen seien.
Angesichts der Zahlungsunfähigkeit seines Vaters in
diesem Zeitraum und der offensichtlich mangelhaften Buchführung seines
Vaters bestünden erhebliche Zweifel, ob die Zahlungen überhaupt
erfolgt seien.
Die Zurechnung dieser Zahlungen an einen bestimmten
Empfänger, geschweige denn an den Bw. sei daher nicht möglich.
Es sei auch nicht
verständlich, warum sein Vater ihm fast 100.000,00 S an
Gehältern ausbezahlt haben soll, um schließlich wiederum Geld von ihm
(dem Bw.) zu borgen, welcher Umstand auch aus der Bilanzposition im ehemaligen
Unternehmen seines Vaters "Verbindlichkeiten A.B." und "Forderungen Bw." in
seiner Bilanz hervorgehe.
Zur Frage, auf wessen - wenn
nicht auf sein Konto - die unbare Gehaltszahlung im Mai 2000 gezahlt worden sei,
äußerte sich der Bw. in der Vorhaltbeantwortung vom 19. November 2003
nicht.
Mit Vorhalt vom 20. November 2003 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, zum Nachweis dafür, dass ihm die unbare
Gehaltszahlung vom 2. Juni 2000 nicht zugeflossen sei, die
entsprechenden Bankbelege respektive den Bankauszug 63 beizuschaffen.
Gleichzeitig wurde um Vorlage
der Originale der in Kopie vorgelegten Kassabelege sowie um Namhaftmachung der
Bürokraft, welche den ebenfalls vom Bw. in Kopie vorgelegten Kassabeleg 535
aus dem Jahr 2001
über eine Darlehensrückzahlung an den Bw. in Höhe von
71.000,00 S ausgestellt hat, gebeten.
Dieser Vorhalt wurde vom Bw. erst nach Urgenzen am
15. Jänner 2004 beantwortet und legte dieser die angeforderten
Kassabelege im Original vor.
Der Bw. verwies auf seine Eingabe vom
18. November 2003, in welcher er bereits dargestellt habe, dass er nur
einen Teil der Kassabelege ausfindig habe machen können.
Was den Bankauszug 63 betreffe, so könne er dazu
leider keine Aussage treffen, da es sich hierbei um ein Konto seines Vaters
handle und die Bank nur dem Kontoinhaber Auskünfte erteile.
Auch den Namen der
Bürokraft, welche den Beleg K 535 vom 31. Mai 2001
ausgefertigt hat, könne er nicht mitteilen, da es sich um eine
Bürokraft im Betrieb seines Vaters gehandelt habe. Die Bürokräfte
hätten öfters gewechselt und könne er auch keine Vermutungen
anstellen, wer zu diesem Zeitpunkt diese Tätigkeit ausgeführt
habe.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 24.
Mai 2004 wurde der Bw. aufgefordert, durch Vorlage der Bankauszüge
seines Privatkontos nachzuweisen, dass die Bankanweisung betreffend die
Gehaltszahlung für den Monat Mai 2000 in Höhe von
21.952,00 S ihm nicht zugeflossen ist.
Eine Stellungnahme zu dieser
Aufforderung durch den Bw. ist bis dato nicht eingelangt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 3. Juni 2004 teilte A.B.
dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass der Bw. bei ihm im Jahr 2000 zwar
als Dienstnehmer gemeldet gewesen sei und dieser eine Gehaltsabrechnung erhalten
habe.
Tatsächlich habe er im Jahr 2000 an seinen Sohn aber
keine Gehälter ausbezahlt, weil er sich dies nicht mehr leisten habe
können. Gehaltszahlungen an seinen Sohn seien allerdings verbucht
worden.
Er könne sich aber nicht mehr erinnern, welcher
Verwendung die als Gehaltszahlungen in seinem Betrieb verbuchten Beträge
zugeführt worden seien.
Er habe schließlich im
Frühjahr 2002 den Konkurs anmelden müssen und besitze kein
Vermögen. Er sei lediglich Bezieher einer Mindestrente.
Laut den Feststellungen des Finanzamtes hat A.B. in den
Monaten Jänner bis Juli 2000 Privatentnahmen aus seinem Betrieb in
Höhe von 743.600,00 S getätigt.
Dem stehen Einlagen in den Monaten Jänner bis
März in Höhe von 309.000,00 S gegenüber.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob dem Bw. in
der ersten Jahreshälfte 2000 Gehälter von seinem Vater, bei dem
er vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 (und auch schon in den
Jahren davor) in einem Dienstverhältnis stand, zugeflossen sind.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen.
Was unter die Einkünfte aus nichtselbständige
Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 fällt, wird im
§ 25 dieses Gesetzes definiert.
Nach § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) unter
anderen:
1. a) Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Dazu
zählen auch Pensionszusagen, wenn sie
ganz oder teilweise anstelle des
bisher gezahlten
Arbeitslohns oder der
Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, gewährt
werden, ausgenommen eine
lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
sieht dies
vor.
Im Streitfall ist es unbestritten, dass der Bw.
Dienstnehmer im Einzelunternehmen seines Vaters A.B. war.
Seitens des Dienstgebers wurde für den Bw. für
den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 ein Lohnzettel
ausgestellt und wurden laut Finanzamt für diesen Zeitraum auch
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben abgeführt.
Laut den vorhanden Lohnkonten
und den von der Steuerberatungskanzlei vorgelegten Unterlagen wurden an den Bw.
im Jahr 2000 jedenfalls nachstehende Nettogehälter ausbezahlt:
|
31.03.00
|
Kassabeleg 23 vom 28.01.00
|
Gehalt 1/00
|
22.369,00 S
|
31.03.00
|
Kassabeleg 56 vom 04.03.00
|
Gehalt 2/00
|
22.369,00 S
|
30.06.00
|
Bankauszug 63 vom 02.06.00
|
Gehalt 5/00
|
21.952,00 S
|
30.06.00
|
Kassabeleg 143 vom 30.06.00
|
Gehalt 6/00
|
48.460,00 S
|
Summe
|
|
|
115.150,00
Der Bw. bestreitet nun, dass ihm im Jahr 2000
überhaupt Gehaltszahlungen zugeflossen seien.
Tatsache ist, dass diese Gehälter als Lohnaufwendungen
beim Arbeitgeber und auf den Lohnkonten verbucht worden waren und entsprechende
Auszahlungsbelege vorliegen.
Es wurden darüber hinaus
Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Das Gehalt des Bw. für Mai 2000 wurde auf ein
Girokonto überwiesen und wurde der Bw. mit Vorhalt vom 24. Mai 2004
des unabhängigen Finanzsenates aufgefordert, die diesen Zeitraum
betreffenden Kontoauszüge seines Privatkontos zum Nachweis seiner
Behauptungen vorzulegen.
Der Bw. ist weder dieser
Aufforderung nachgekommen, noch hat er sich dazu geäußert.
In seinem umfangreichen Ermittlungsverfahren hat das
Finanzamt bereits Auskünfte über das Gegenkonto dieser Buchung
verlangt, um den Empfänger verifizieren zu können.
Der Bw. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da er
keinen Zugriff auf das Bankkonto seines Vaters habe. Die verlangten
Buchhaltungsunterlegen seien im Übrigen nicht mehr vorhanden. Über
deren Verbleib wurde widersprüchlich argumentiert. Zuerst wurde auf den
Masseverwalter verwiesen. Nachdem geklärt wurden, dass der Masseverwalter
diese nicht verwahrte, wurde lapidar vorgebracht, dass die
Buchhaltungsunterlagen nicht mehr auffindbar seien.
Das Finanzamt erhielt schließlich einen Teil der
Konten (Lohnkonten) von der steuerlichen Vertretung.
Danach wurden zumindest die oben angeführten
Gehälter in Höhe von 115.115,00 S an den Bw. ausbezahlt.
Nachdem der Bw. wiederum um
Akteneinsicht beim Finanzamt ersucht hat und ihm Kopien der
gegenständlichen, von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Konten
übermittelt worden waren, führte er in der Vorhaltsbeantwortung vom
19. November 2003 aus, dass die Unterlagen betreffend das Rechnungswesen seines
Vaters zwar nicht mehr vorhanden seien. Es sei ihm aber dennoch gelungen,
wenigstens ein Teil der Kassabelege ausfindig zu machen und legte dann die drei
Kassabelege 23, 56 und 143 über die Lohnauszahlungen vor. Nach den
Ausführungen des Bw. seien ihm die in den Kassabelegen ausgewiesenen
Beträge aber nicht ausbezahlt worden und stellten diese Belege keinen
Nachweis über den Zufluss an ihn dar, da er den Erhalt dieser Beträge
auch nicht mit seiner Unterschrift quittiert habe.
Da der Bw. aber nach Einsichtnahme in die dem Finanzamt zur
Verfügung stehenden Unterlagen dennoch
gerade jene
vier Kassabelege vorlegen konnte, die
die strittigen drei Lohnzahlungen im Jahr 2000 und eine
Darlehensrückzahlung im Jahr 2001 zum Inhalt hatten, ist die Behauptung,
dass die Buchhaltungsunterlagen des A.B. in Verstoß geraten sind, nicht
glaubwürdig und kann davon ausgegangen werden, dass eine Einsichtnahme des
Finanzamtes in die Buchhaltungsunterlagen verhindert werden sollte.
Diese Strategie ist aus dem gesamten Geschehensablauf
erkennbar.
In diesem Lichte ist auch die Aussage des Bw. zu verstehen,
dass ihm der Nachweis des Empfängers der ihm zugerechneten, mittels
Banküberweisung ausbezahlten Gehaltszahlung für Mai 2000, nicht
möglich sei, da es sich schließlich um Unterlagen des Betriebes
seines Vaters handle und er daher von der Bank keine Auskunft einholen
könne.
Warum ihm sein Vater nicht die entsprechenden Belege
über die Bank beschafft hat, legte der Bw. nicht dar.
Es ist nicht verständlich, warum A.B. seinem Sohn
gerade die oben angeführten vier Kassenbelege zur Verfügung gestellt
hat, nicht aber den erwähnten Bankbeleg.
Auf die Aufforderung des Finanzamtes an den Bw. den
Nachweis des Nichtzufließens der Gehaltszahlung Mai 2000 über sein
eigenes Konto zu erbringen, ist dieser nicht eingegangen.
Einer nochmaligen Aufforderung durch den unabhängigen
Finanzsenat ist dieser ebenfalls nicht nachgekommen.
Die Behauptung, dass dem Bw. die Auszahlungen laut den
Kassabelegen 23, 57 und 143 nicht zugeflossen seien, ist im Lichte dieses
Geschehensablaufes und auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse nicht
glaubwürdig.
Abgesehen davon, ist es auch nicht verständlich, warum
der Bw. sein Dienstverhältnis bei seinem Vater, das vom 1. Jänner
bis 31. Dezember 2000 aufrecht war, nicht früher beendet hat, wenn, - wie
behauptet wird - dem Bw. im Jahr 2000 keine Gehaltszahlungen zugeflossen
sind.
Von A.B. wird außerdem vorgebracht, dass er nicht
über die Mittel für die Gehaltszahlungen an seinen Sohn verfügt
habe.
Auch diese Behauptung ist nicht stichhältig, da A.B.
im Zeitraum Jänner bis Juli 2000 per Saldo Privatentnahmen in Höhe von
434.600,00 S getätigt hat.
Was das als Grund für die mangelnde Liquidität
ins Treffen geführte Konkursverfahren über das Vermögen des A.B.
betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Konkurs erst am 28.
Mai 2002, demnach erst zwei Jahre später, eröffnet wurde.
Im Übrigen ist das Vorbringen des Bw. auch insoweit
widersprüchlich, als er zuerst angegeben hat, dass er die
gesamten offenen Gehaltsforderungen
gegenüber seinem Vater über den Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer/Innen geltend gemacht habe.
Über Hinweis des Finanzamtes, dass der
Insolvenzschutzverband lediglich Gehaltszahlungen für die Monate Juli bis
Dezember 2000 angemeldet hatte, wurde vom Bw. vorgebracht, dass die Verwendung
des Wortes "gesamt " in diesem
Zusammenhang nicht so eng zu interpretieren sei, dass er damit zum Ausdruck habe
bringen wollen, dass er außer den angemeldeten offenen Gehaltsforderungen
gegenüber seinem Vater keine weiteren Gehaltsforderungen gehabt hätte.
Er habe nämlich nicht gewusst, wie sich die vom Insolvenzschutzverband
errechnete Forderungsanmeldung zusammengesetzt hat.
Auch A.B. hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 10. September
2003 lediglich ausgeführt, dass er die Gehälter für März und
April an den Bw. nicht ausbezahlt habe und nicht zum Ausdruck gebracht, dass er
auch die übrigen Gehälter nicht bezahlt habe.
Des weiteren wird auf einen Aktenvermerk vom 28. August
2003 von einem Mitarbeiter des Finanzamtes verwiesen. Demnach hat der
Mitarbeiter im Unternehmen des Bw. telefonisch nachgefragt, ob die Belegsammlung
des Betriebes des A.B. einschließlich der Bankauszüge dort vorhanden
seien. Die den Anruf entgegennehmende Bürokraft ging davon aus, dass diese
Unterlagen vorhanden seien. Als Zweck der Erhebungen wurde vom Finanzamt die
Überprüfung der Lohnzahlungen an den Bw. angegeben.
Kurz darauf rief diese Bürokraft beim Finanzamt
zurück, mit dem Bemerken, dass der Chef ausrichten lasse, dass niemand
vorbeizukommen brauche, da keine Unterlagen vorhanden seien.
Auch dieses Verhalten lässt erkennen, dass der Bw. die
Einsichtnahme des Finanzamtes in die Buchhaltungsunterlagen seines Vaters
verhindern wollte.
Die Behauptung, dass dem Bw. die Auszahlungen laut den
Kassabelegen 23, 57 und 143 nicht zugeflossen seien, ist im Lichte des
dargestellten Sachverhaltes und auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse
nicht stichhältig.
Dass die Unterlagen des Jahres 2000, die eine genauere
Überprüfung ermöglicht hätten, nicht mehr vorhanden sind,
konnte nicht überzeugend dargestellt werden. Zuerst wurde lapidar auf den
Masseverwalter verwiesen. Als sich herausstellte, dass dieser die Unterlagen
nicht aufbewahrte, wurden keine weiteren Erklärungen vorgebracht.
Dass dann nach Akteneinsicht durch den Bw. genau jene vier
Kassabelege über Barauszahlungen laut den von der steuerlichen Vertretung
übermittelten Kontendarstellungen auftauchten, lässt erkennen, dass
das behauptete Nichtvorhandensein der Unterlagen, nicht glaubwürdig
ist.
Es ist offensichtlich, dass der Bw. und dessen Vater
genauere Ermittlungen hintanhalten wollten.
Der Umstand, dass die der strittigen
Gehaltsüberweisung für Mai 2000 zu Grunde liegenden Bankbelege nicht
vorgelegt wurden und der Bw. auf die Aufforderung, seine eigenen
Kontoauszüge vorzulegen nicht einmal reagiert hat, zeigt augenscheinlich
die vom Bw. verfolgte Verschleierungstaktik.
Durch Vorlage seiner Kontoauszüge hätte der Bw.
klaren Beweis über den Zufluss bzw. Nichtzufluss der strittigen
Gehaltszahlung und die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, im Jahr 2000
keinen "einzigen Schilling" an
Gehaltszahlungen von seinem Vater erhalten zu haben, erbringen können. Es
ist dem Bw. daher nicht gelungen nachzuweisen, dass er im Jahr 2000 keinerlei
Gehaltszahlungen von seinem Vater erhalten hat.
Mit seinem Vorbringen konnte der Bw. den Erhalt der
kontenmäßig dargestellten
und beim Arbeitgeber verbuchten
Gehaltszahlungen für die Zeiträume Jänner, Februar, Mai und
Juni 2000 in der Nettogesamthöhe von Gesamthöhe von
115.150,00 S nicht entkräften. Dass der Bw. die
Kassabelege nicht unterfertigt hat, stellt auf Grund der geschilderten Sachlage
keinen Beweis für den Nichterhalt dar, vor allem auch im Hinblick darauf,
dass im familiären Bereich Formalitäten oft in den Hintergrund
treten.
Es
wird daher der Zufluss der Gehaltszahlungen für die Zeiträume
Jänner, Februar, Mai und Juni in Höhe von 165.915,00 S ,
bzw. 115.150,00 S als erwiesen angenommen.
Andererseits kann auch die Schlussfolgerung des Finanzamtes
nicht geteilt werden, dass dem Bw. auch die Gehaltszahlungen für die Monate
März und April 2000 zugeflossen seien.
Da für diese Zeiträume weder auf den Lohn- und
Gehaltskonten, noch auf dem Bank- oder Kassakonto entsprechende Buchungen
erfolgten und somit keinerlei Nachweise für eine Auszahlung vorliegen, kann
auch keine Auszahlung konstruiert werden.
Dass die im Insolvenzverfahren ursprünglich
angemeldeten, offenen Gehaltszahlungen Juli bis Dezember 2000 dem Bw. nicht
zugeflossen sind, wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 10.
Juni 2003 durch das Finanzamt berücksichtigt und wird auch in diesem
Punkt in teilweise stattgebender Erledigung dem Berufungsbegehren
entsprochen.
Die Bemessungsgrundlage des
angefochtenen Bescheides wird in teilweise stattgebender Erledigung dahingehend
geändert, dass für den Bw. im Jahr 2000 steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Dienstverhältnis
bei seinem Vater für die Monate
Jänner, Februar, Mai und Juni in
Höhe von 103.545,00 S
zum Ansatz kommen.
Dem Berufungsbegehren war daher
teilweise stattzugeben und waren die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit des Jahres 2000 um die im angefochtenen Bescheid angesetzten
Gehaltszahlungen für die Monate März und April sowie Juli bis Dezember
zu vermindern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz,
24. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zufluss der EinkünfteLohnkontennichtselbständige ArbeitVerbuchungKassabelegeBankbelegeStichhaltigkeit der BeweiseGlaubwürdigkeitBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-G/04
- Stammnummer
- 11593
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF