RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100229/2009

Übermittlung von unrichtigen Lohnzetteln?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100229/2009vom 01.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieser Bescheid musste unsererseits wieder beeinsprucht werden. Diese Vorgänge sprechen Sie in Ihrem Schreiben vom 26.02.2009 nicht an. Diese Vorgänge sind schließlich aber grundlegend von Bedeutung. Wesentlich ist auch hier die Tatsache, dass wir nach Ihrem Vorwurf nicht (weiter) die noch offenen und in der RS IAF noch nicht erledigten Zahlungen einzuklagen, um Informationen betreffend der C gebeten haben, damit eine weitere Prozessführung möglich wird (diese wäre nur mehr gegen die HR GF möglich), von Ihnen jegliche Unterstützung verweigert wurde. Dieser Umstand liegt in Schriftform vor. Wegen Ihrer Weigerung konnte daher keine weitere (erfolgversprechende) Prozessführung unternommen werden. Diese Klagsvereitelung haben Sie sich zuzuschreiben. Berufen Sie sich nun auf die im Schreiben angeführte Amtsverschwiegenheit und geben deswegen keine Auskünfte, dann kann die Folge daraus „Nicht geklagt“ nicht uns vorgeworfen werden. Damit geht Ihnen aber auch die „Beweishaftigkeit“ eines solchen Umstandes verloren, weil wie wollten Sie ethisch-moralisch erklären, dass Sie einerseits wegen Berufung auf ein Gesetz einem anderen eine erfolgreiche Prozessführung verweigern, und im selben Atemzug demselben vorwerfen, dass er schließlich (durch Weigerung der Behörde unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit) nicht (in dann aussichtloser Lage) geklagt hat? Eine derartige Argumentationsweise ist selbst aus den Jahren 1934-1945 (uns) nicht bekannt, kann also in der EU nur unmöglich sein. Dennoch dürfen wir Sie noch einmal auffordern uns sämtliche Unterlagen bezüglich der C zukommen zu lassen, die Ihnen vorliegen und/oder auf die Sie sich berufen. Bis dato haben Sie Ihre Behauptungen in keinem Punkt belegt; die Sachbeweise sprechen gegen Sie. Selbstverständlich wollen Sie auch erklären, warum die Lohndaten für 2004 erst mit dem EST-Bescheid 2004 Mitte 2005 übermittelt wurden. Weiters müssen wir darauf bestehen, dass Sie die Amtsverschwiegenheit im Fall C aufheben und das Einverständnis der ehemaligen aber noch nicht entlasteten GF einholen, damit ich Unterlagen aus dem Prozess vorlegen darf. Falls Sie Klagsbegehren etc. gegen diese Firma angestrengt haben, dann dürfen wir Sie auffordern diese zu belegen. Ansonsten darf man davon ausgehen, dass Sie keine Klagen angestrengt haben. Aus der Frage nach den „Bezügen...“ dürfen wir vielleicht annehmen, dass Sie wieder weitere neue Lohnzettel erfinden wollen? D Bezüglich dieser Firma berufen Sie sich auf dieselbe Person, welche bereits den „Lohnzettel Jänner 2006“ der C manipuliert hat. Aus Ihren Ausfiihrungen ist ersichtlich, dass Sie keinerlei Anhaltspunkte für Zahlungen gefunden haben, aber auch nicht mit Nachdruck gesucht haben. Der Ihrerseits festgestellte Umstand, dass nicht einmal Lohnunterlagen vorliegen ist einerseits ein weiterer Beweis fiir die Nichtzahlung, andererseits wäre selbst bei Vorliegen von Lohnunterlagen eine Zahlung nicht bewiesen. Wie aber aus der dargestellten „Prüfung“ welche bereits mit Datum 29.11.2006 erfolgte, also ein dreiviertel Jahr bevor der dazugehörige Bescheid zugestellt wurde, ersichtlich ist, wurden weder die Buchhaltung noch die Bankbewegungen geprüft. Aus Ihrem Schreiben muss davon ausgegangen werden, dass man sich diese Unterlagen nicht vorlegen ließ bzw. diese unverständlicherweise nicht forderte. Die Unterlagen der Bank liegen heute noch vor (weil bei der Bank). Nachdem Sie den Bescheid fiir das Jahr 2005 erst im Mai/Juli 2006 ausgestellt haben, konnten wir auch erst frühestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass die p, abgesehen trotz der Nichtzahlung des Gehaltes etc an uns, einen Lohnzettel an das FA an die WGKK übermittelt hat. Da die Konkurseröffnung bereits vor Ihrer Ausstellung des Bescheides 2005 erfolgte, nämlich am 24.03.2006 wie Sie schreiben, war es uns unmöglich (praktisch aber besonders auch theoretisch) Forderungen jedweder Art beim Masseverwalter einzubringen. Hätten Sie diesen Lohnzettel früher übermittelt oder zumindest bekannt gegeben, dass eine Lohnmeldung seitens p vorliegt, dann.. Eine Klage war bis zur zusätzlichen Information, dass eine falsche Lohnmeldung erstellt wurde, auch nicht in einer geeigneten Höhe um einen Prozess zu starten. Denn die Bruttobezüge waren wie Sie behaupten in der gemeldeten Höhe von 1683,31 Euro abzgl. SVA 1260 Euro, welche dann mit rd. 40% LST 750 Euro ausmachen würden. Davon wäre dann, gemäß der seit 2006 ja schwarz auf weiß dokumentierten Vorgangsweise noch eimnal dieser Betrag versteuert worden (siehe C) und es blieben dann nur mehr 240 Euro über (Ergebnis DA). Weiters würde dann der ursprüngliche Betrag im Lohnzettel erhöht womit dann die letzten 240 Euro auch noch weg sind (Ergebnis TA). Daher ist es objektiv leicht möglich zu errechnen, ab welchem Streitbetrag es unsinnig ist zu klagen. Der Vorwurf oder die Behauptung „keine Klage, kein IAF etc. daher Beweis...“ ist damit eben aus den dokumentierten Vorgängen ab 2006 objektiv nicht haltbar, weil es ganz natürlich nicht opportun war zu klagen und Sie Ihre Unterlagen erst 1 Jahr später (!) verschicken. Weiters muss natürlich auch besonders festgestellt werden, dass die Argumentation keinerlei Unterlagen wie Zahlungsaufforderungen,. . .Klage beim Arbeitsgericht. ..“ gerade deswegen weder Indiz noch Beweis fiir Ihre Position darstellen können, weil durch den vorliegenden Schriftverkehr erwiesen ist, dass diese Dinge fiir Sie ja auch im umgekehrten Sinn nicht relevant sind. Sie widersprechen sich dabei damit zu x-ten mal. Weiters wissen Sie, weil Sie meine Bankdaten aus diesem Zeitraum überprüft haben, ganz genau, dass zu diesem Zeitpunkt gar keine finanziellen Mittel für eine (weitere) Klage vorhanden waren. Diesen Umstand kennen Sie, und dennoch greifen Sie auf das (ohnehin belanglose) Argument zurück, dass man klagen muss, sonst...In diesem speziellen Fall verlangen Sie allen Ernstes, dass man bis zur finanziellen Existenzvernichtung und darüberhinaus klagen muss, eine Ansicht, welche nicht einmal im Dritten Reich oder unter Stalin von einer Behörde verlangt wurde. Daher können wir beruhigt davon ausgehen, dass Ihre Ansicht eine Einzelmeinung und kein haltbares Argument darstellt und schon gar kein „Beweis“ ist. Die „freie Beweiswürdigung. . .“ und wem Sie sich anschließen, sei Ihnen unbenommen. Rechtlich verantwortlich sind und bleiben Sie als bescheidausstellende Behörde. Wie Sie die Verantwortung in Ihrem Haus oder unter Ihren Erfüllungsgehilfen weiterverteilen, ist nicht unsere Angelegenheit. Da Sie bis dato, wie in allen anderen Fällen keine Ihrer Behauptungen belegt haben, und wir damit Ihre Behauptungen nicht einmal prüfen können, müssen wir auch hier verlangen, dass Sie die Unterlagen der p (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bankbewegungen etc.) vorlegen. Weiters wollen Sie erklären, warum die Lohndaten erst mit EST-Bescheid 2005 Mitte 2006, übermittelt wurden. Weiters müssen wir darauf bestehen, dass Sie belegen, welche Klagsbegehren Ihrerseits gegen diese Firma laufen und/oder liefen, ansonsten man davon ausgehen darf, dass keine Klagsbegehren angestrengt wurden. K Bleibt wie vorgebracht. „Eingabe vom 2.1.2008“ etc. Sämtliche eingebrachte Schriftstücke unsererseits sind Bestandteil des Ganzen, seien es Vorbringen, Berufungen oder Ergänzungen. Auf die Verwendung der Schriftstücke in Ihrem Haus habe ich grundsätzlich (Faktum) keine Einflussmöglichkeit. „Vorlageantrag UFS“ Grundsätzlich halten wir fest, dass wir bis dato keinen Antrag bezüglich UFS gestellt haben. Inwiefern der UFS in der vorliegenden Gesamtcausa mitwirken kann bzw. auch zuständig ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Verantwortlichkeit Ihrerseits bleibt aber gänzlich unberührt. Es ist Ihnen seit 2006 nicht gelungen nachzuweisen, dass die Ihrerseits behaupteten Zahlungen an uns geflossen sind. Und dies in allen 3 Fällen. Aus den schriftlichen Unterlagen ist auch für keinen Fall belegt, dass Sie eine Zahlung auch untersucht hätten, ja nicht einmal den Versuch „ unternommen haben, weder bei den in Konkurs gegangenen noch bei der B, wo es Ihrerseits nicht argumentiert werden kann, dass keine Unterlagen vorhanden sind. Andererseits haben Sie bereits in meinem Bankkonto anlässlich 2007 sich überzeugen können, nur dass die meinerseits behaupteten Zahlungen eingetroffen sind. Sie haben damit bereits alle Unterlagen seit 2006 in Ihrem Haus und in Ihrem Wirkungsbereich. Bis dato haben Sie auch nicht belegen können, dass die formalen Forderungen, welche Sie an uns stellen, selbstüberhaupt eingehalten haben. Darüberhinaus widersprechen Sie sich in Ihrer jeweiligen Argumentation. Generell müssen wir festhalten, dass Sie für die Überwachung der korrekten Führung und Aufbewahrung der Buchhaltungs- und Lohnunterlagen, der Bankunterlagen etc. per Gesetz vorgesehen sind. Ihre diversen Feststellungen, dass keine Unterlagen bei den Unternehmungen vorhanden sind, treffen daher ausschließlich Sie, denn der Umstand, dass z.B. wegen etwaig Ihrem Unvermögen Unterlagen verschwinden, welche Ihre Behauptungen mit weiteren Sachbeweisen widerlegen können, schlussendlich Sie uns dann vorhalten und argumentieren, dass wir unseren Standpunkt nicht (weiter) beweisen können, Sie hingegen, weil die Unterlagen, deren Führung und Aufbewahrungspflicht in Ihre Überwachungsaufgaben gehören, „verschwunden“ sind, Ihre aus der Luft gegriffenen Behauptungen damit belegen wollen, dass diese Fehlen, ist rechtlich nicht haltbar. Mit der Aufforderung, dass Sie Ihre unwahren Behauptungen zukünftig unterlassen und eine korrekte Rückzahlung durchführen verbleibe ich..... Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG (BGBl. I Nr. 142/2000) sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen. Dieser Einkommensteuerbescheid vom 3.12.2007 führte infolge Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels eines Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Firma A) zu einer Reduzierung der Einkommensteuer in Höhe von EUR 185,72. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm kein "berichtigter oder neu ausgestellter Lohnzettel vorgelegt worden sei, wird entgegengehalten, dass dem Einkommensteuerbescheid 2003 die der Veranlagung zu Grunde liegenden Lohneinkünfte zu entnehmen sind (K1 2003 EUR 1.976,42 und 1.712,80). Darüberhinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 EStG dem Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen (BGBl. 1993/818 ab 1994). Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung für alle im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer einen Lohnzettel zu übermitteln. Bei Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes ist der Lohnzettel bereits zu diesem Zeitpunkt zu übermitteln. Erfolgen nach Übermittlung des Lohnzettels steuerlich relevante Ergänzungen des Lohnkontos, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung. Die Übermittlung der Lohnzettel hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen, und zwar bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres. Für Lohnzahlungs- und Beitragszeiträume ab 2003 müssen die lohnsteuerrechtlichen und die sozialversicherungsrechtlichen Daten (LStR 2002 Rz 1224) in einem Datenpaket übermittelt werden, sofern beide Teile erforderlich sind. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Beträge von der Firma B nicht erhalten zu haben, wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom 26. Februar 2009 keinerlei Unterlagen, beispielsweise Monatslohnabrechnungen, Gebietskrankenkassenanmeldungen, Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtzahlung der laut Lohnverrechnung ausgewiesenen Beträge und dgl., zur Untermauerung seiner Behauptung vorgelegt hat. Einwendungen, wie - die Behörde würde aus einem Nichtbetrag zweimal finanziell gewinnen bzw. das Finanzamt würde Lohnzettel "erfinden"- sind nicht nachvollziehbar. Umfangreiche diesbezügliche Ermittlungen des Finanzamtes, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, brachten folgendes Ergebnis. Nachfragen bei der Gebietskrankenkasse Burgenland, welche die GPLA-Prüfungen beim genannten Arbeitgeber (Firma B) durchführt, haben ergeben, dass die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Zeiträume mit den für diese Monate gemeldeten Bezügen und entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) voll übereinstimmen. Auch die ausgefertigten Lohnsteuerbescheinigungen sind mit den SV-Zeiten und SV mäßig erfassten konform. Es bestand seitens der GPLA-Prüfung und somit auch seitens des Betriebsstättenfinanzamtes keine Veranlassung, die übermittelten Lohnzettel in irgendeinerweise zu korrigieren. Die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeträge (Arbeitnehmeranteile) wurden bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Lohnverrechnung wurde lt. Auskunft der Gebietskrankenkasse (GKK) von einem befugten Wirtschaftstreuhänder durchgeführt. An der Richtigkeit seiner Berechnungen hegt die GKK keine Zweifel. Unter diesen Voraussetzungen bestand jedoch für das Betriebsstättenfinanzamt keine Veranlassung die Lohnzetteldaten zu adaptieren. Bei der Veranlagung 2003 wurden daher vom Wohnsitzfinanzamt zu Recht die vom Betriebsstättenfinanzamt eingespielten Lohnsteuerbescheinigungen zu Grunde gelegt und war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3.12.2007 als unbegründet abzuweisen. Beschwerdepunkt Zinsen: Der mit "Anspruchszinsen" übertitelte § 205 BAO lautet: § 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. (2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (Ritz, BAO5, § 205 Tz. 33 f). Im vorliegenden Fall ergab sich durch den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3.12.2007 ) für den Beschwerdeführer eine verminderte Steuervorschreibung (Gutschrift in Höhe von € 185,72). Aufgrund der Gutschrift (einem Differenzbetrag) aus diesem Bescheid ergab die Berechnung von Anspruchszinsen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Einkommensteuerbescheides einen Betrag unter € 50,00. Aufgrund der oben zitierten Bestimmung des § 205 Abs. 2 BAO wurden daher die Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen für den Betrag von € 185,72) nicht festgesetzt, da der Bagatellbetrag von € 50,00 bei der Berechnung nicht erreicht wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feststellung der Einheitswerte bzw. aus welchen Gründen die Einheitswertbescheide nach dem Reglement des Bewertungsgesetzes in Form der Nachfeststellung erfolgt sei, betreffen ein vom zu beurteilenden Fall gesondertes Verfahren. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3.12.2007 wurde lediglich über die von einem Arbeitgeber bekanntgegebenen geringeren Lohneinkünfte des Beschwerdeführers abgesprochen. Einkommensteuer 2004: Der Beschwerdeführer wendet gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 3.5.2007 ein, dass ihm die Firma C Gehälter in nicht unwesentlicher Höhe schuldig geblieben sei, weshalb von ihm beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage erhoben worden sei und die betreffende Firma zur Zahlung der offenen Beträge verurteilt worden sei. Der Aufforderung des Finanzamtes vom 26.2.2009, die gerichtliche Entscheidung über den Ausgang dieses Verfahrens beizubringen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen kam der Bf. nicht nach. Im bekämpften Bescheid wurden die steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. von der Firma C zunächst mit EUR 2.764 beziffert (Bruttobezüge EUR 3.786,96). Dem Umstand, dass die Bezüge dieser Firma nicht in voller Höhe zur Auszahlung kamen, wurde mit BVE vom 18.3.2008 Rechnung getragen. Der korrigierte Lohnzettel weist für den Zeitraum 17.09.2004 bis 31.12.2004 Bruttobezüge der oa. Firma in Höhe von EUR 3.244,62 (steuerpflichtige Bezüge von EUR 2.662,24) auf, welche in weiterer Folge zu Recht vom FA (BVE) der Veranlagung zu Grunde gelegt wurden. Laut Bescheid der IAF-Service GmbH vom 4.10.2006 wurden die mit Antrag des Bf. auf Insolvenz-Ausfallsgeld auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma C1 geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Sowohl Urlaubszuschuss als auch Weihnachtsrenumeration für 2004 (insgesamt EUR 746) waren mehr als sechs Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses (30.6.2005) fällig. Die Ansprüche wurden erst nach Ende des Dienstverhältnisses und nicht binnen 6 Monaten ab Fälligkeit eingeklagt, weshalb diese Forderungen nicht im gesicherten Zeitraum des § 3a Abs. 1 IESG liegen. Diese Sonderzahlungen, deren Zahlung der Fonds abgelehnt hat, sind in den der Veranlagung 2004 zu Grunde gelegten Bruttobezügen nicht enthalten, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er für diese Beträge steuerlich veranlagt worden sei, ins Leere gehen. Zum Vorbringen, der Bf. könne nicht überprüfen, inwieweit Nachzahlungen aus dem Dienstverhältnis K steuerliche Berücksichtigung gefunden hätten, wird darauf verwiesen, dass Nachzahlungen im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind. Gemäß § 67 (8) lit. a EStG gilt für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge Folgendes: auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. b) Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG. c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern. g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern. (9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f leg.cit. (10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gem. Abs. 2. Die Versteuerung der Nachzahlungen erfolgte im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 67 Abs. 10 EStG, wobei die Steuerfreiheit von einem Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen auch bei der Veranlagung erhalten blieb. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die bescheidmäßige Festsetzung der h als Liebhaberei aus den Bescheiden nicht ersichtlich sei, wird ausgeführt, dass dem Einkommensteuerbescheid vom 3.5.2007 zu entnehmen ist, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Die ertragssteuerlichen Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung wurden dem Bf. nachweislich zur Kenntnis gebracht. Im angefochtenen Bescheid sind keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Einkommensteuer 2005: Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm von der Firma C keine Zahlungen zugeflossen seien. Dazu wird ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Bf. bei dieser Firma am 30.6.2005 geendet hat. Für den Zeitraum Februar 2005 - 30. Juni 2005 wurden die ausstehenden laufenden und sonstigen Bezüge durch den IEF -Fonds ausbezahlt. Der ursprüngliche Lohnzettel für den Zeitraum 1.1. bis 8.4.2005 wurde vom Betriebsstättenfinanzamt berichtigt. Das Finanzamt hat in der BVE vom 18.3.2008 daher zu Recht der Veranlagung 2005 lediglich die Bezüge vom 1.1 2005 - 31.1.2005 in Höhe von EUR 1.516,47 zu Grunde gelegt. Die ab 1. Februar 2005 vom IEF-Fonds ausbezahlten Bezüge wurden entsprechend den Normen des § 67 Abs. 10 EStG versteuert und lösten eine Pflichtveranlagung aus. Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Der Bf. ist seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch das Finanzamt am 26.2.2009, Unterlagen aus einem behaupteten arbeitsrechtlichen Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht betreffend das Dienstverhältnis der Firma C vorzulegen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgebracht, weshalb der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 im Umfang der BVE teilweise statt zugeben ist. Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Graz, am 1. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100229/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100229.2009
Stammnummer
115906
Gültig
01.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF