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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100229/2009

Übermittlung von unrichtigen Lohnzetteln?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100229/2009vom 01.03.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen 1) den Bescheid des FA Judenburg Liezen vom 3. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer 2003 (im wiederaufgenommenen Verfahren) 2) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 3. Mai 2007 3) gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. Mai 2007 zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidungen vom 18. März 2008 teilweise stattgegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 7. November 2007 langten beim Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers elektronisch zu seiner Steuernummer Lohnzettel des Arbeitgebers A A1 ein, wonach der Beschwerdeführer (Bf) im Jahr 2003 als deren Arbeitnehmer steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 3.689,22 bezogen hat. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit folgender Begründung wieder auf: Von einem der Arbeitgeber des Bf. sei ein berichtigter Lohnzettel übermittelt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Mit Bescheid - ebenfalls vom 3.12.2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für Jahr 2003 neu fest, woraus sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 185,72 ergab. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 2. Jänner 2008 hat folgenden Wortlaut: "Die Begründung, dass das Verfahren aufzunehmen war, weil von unserem Arbeitgeber ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde ist unrichtig. Zutreffend, aber aus Ihrem Bescheid nicht ersichtlich, ist, dass unsererseits aufgeworfen wurde, dass der Bescheid der befassten Behörde mit dem uns seitens Arbeitgeber ausgestellten Lohnzettel nicht übereinstimmt. Aus den uns vorliegenden Unterlagen können wir also nur schließen, dass sowohl Arbeitgeber (weil Zahlungsaufforderung gemäß Gerichtsentscheidung) als auch wir die korrekten Daten in Händen halten und immer hielten und auch schlüssigerweise die Behörde immer den korrekten und absolut zutreffenden Lohnzettel irgendwo vorliegen haben musste, und, mangels Gegenbeweis und dem zu berücksichtigenden Zeitraum seither (2008- 2003=halbes Jahrzehnt) einzig und allein die im Bescheid angeführten Zahlen falsch sein konnten und können. Die einzige Unstetigkeit ist also der Bescheid der Behörde, welcher abweichende Daten in den Vorläuferbescheid aufweist. Weder der ursprüngliche Lohnzettel, auf den sich ihre Behörde beruft, noch ein „berichtigter oder neu ausgestellter Lohnzettel“ wurde uns bis dato vorgelegt. Die Begründung des Bescheides dürfen wir daher als nicht zutreffend zurückweisen; der jetzige Bescheid berücksichtigt nur die korrekten Daten für dieses Dienstverhältnis und diesen Zeitraum. b.) Für die Ihrerseits dargestellte Gutschrift wurden keine Zinsen ausgewiesen. Uns wurden für diesen Zeitraum sehr wohl und in maßgeblicher Höhe erquickliche Mengen an Zinsen verrechnet. c.) Die für das Dienstverhältnis B angeführten Beträge sind unsererseits nicht nachvollziehbar. Die Entlohnung für meine Leistungen war mit monatlichen pauschalierten 8.000 ATS (später Euro) vereinbart und l2 x jährlich ausgezahlt. Die in Ihren Bescheiden angeführten und mitgerechneten 14.560,- Euro mit den angeblich entrichteten Beiträgen zur SV und Lohnsteuer würden einen monatlichen Betrag von 162.304/12 = 13.525 ATS = 983 EUR entsprechen. Da wir diese Beträge nie erhalten haben, können wir definitiv behaupten, dass zumindest die B (bei zutreffen der seitens Behörde dargestellten Zahlen) diese Zahlungen naturgemäß nicht beweisen kann (Buchhaltung + Belege). Da bei etwaiger und gemäß Gesetz unausweichlicher und nur terminhaft unbestimmter Buchhaltungsprüfung der B dieser Umstand wohl auffallen würde und die B damit für diese (nicht ausbezahlten bzw. gemeldeten, jedoch uns nicht ausgezahlten Beträge) steuerlich belangt werden würde, können wir es aus grundlegenden Erwägungen nicht akzeptieren, dass auch wir steuerlich für diese (gemeldeten?) aber definitiv nie erhaltenen Zahlungen herangezogen werden und somit die Behörde aus einem Nichtbetrag zweimal finanziell gewinnt, wir jedoch unzweifelhaft nur geschädigt werden. Da uns die B die vereinbarte Entlohnung für die vereinbarten Leistungen zukommen ließ (Überweisung) besteht unsererseits keine und fehlt jegliche Veranlassung, wegen des Ihrereseits im Einkommensbescheid 2003 angeführten Betrages an die B heranzutreten, da diese Zahlen ja ausschließlich in Ihren Unterlagen zu finden sind. Und nur in Ihren Unterlagen (Bescheid) ergibt sich eine Diskrepanz zum Auszahlungsbetrag. Die Forderung auf Vorlage der zugrundeliegenden Unterlagen müssen wir daher an Ihre Behörde richten, da es an Ihnen liegt diese Abweichung zu erklären und Ihren bereits geltend gemachten und zu barer Münze gemachten Anspruch zu belegen. Grundsätzlich müssen wir natürlich aufgrund der steuerlich zu berücksichtigenden Lebenserfahrung davon ausgehen, dass entweder die seitens B entrichtete Lohnsteuer unberücksichtigt blieb oder die gemeldeten Beträge nicht korrekt in den Bescheid übertragen wurden. d.) Im Einkommenssteuerbescheid finden wir an keiner Stelle eine Feststellung der Behörde, dass die gemäß (nicht unsererseits) aufrechterhaltenen Einheitswertbescheid und gemäß Behörde als nicht gewinnbringend festgestellten h auch einkommenssteuerlich als Liebhaberei und so wie seitens Behörde festgestellt (und ausschließlich von der Behörde) als nicht gewinnbringend und nachhaltig nicht als wirtschaftlich einstufbare und steuerlich berücksichtigbare (respektive besonders und speziell betreffend alles, was die Geltendmachung der Anfangsverluste und der Investitionen betrifft) offengelegt wird. Einzig und allein aufgrund der Feststellung der Behörde (ausschließlich Behörde) wurde die Betriebsgröße unsererseits wesentlich und um ein Beträchtliches, im Besonderen erwähnt auf fast ein Drittel (62 Stück),verringert wurde, und zwar ausschließlich aufgrund der Feststellung der Behörde, und nicht aufgrund Folgewirkungen jeglicher Art aufgrund Feststellungen der Behörde, ausgenommen selbstverständlich und selbstredend die, die rechtlich von Belang waren, sind oder vielleicht noch werden (könnten). Die Verkleinerung der Betriebsgröße wurde zeitgerecht und mehrfach (und nachweislich) den Behörden gemeldet." Mit endgültigen Bescheiden vom 3.Mai 2007 wurde die Einkommensteuer für 2004 mit EUR 2.978,47 und für 2005 mit EUR 3.359,64 festgesetzt. Gegen die gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheide für 2004 (Steuer EUR 2.978,47) und 2005 (Steuer EUR 3.359,64) - jeweils vom 3. Mai 2007 wurde am 30. Mai 2007 Beschwerde (vormals Berufung) mit folgender Begründung eingebracht. In den Bescheiden seien Einkünfte aus dem Dienstverhältnis C aufgelistet worden, obwohl diese Firma dem Beschwerdeführer Gehälter in nicht unwesentlicher Höhe schuldig geblieben sei. Die Firma sei von ihm beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verklagt worden. Der IAF habe die Zahlungen des insolventen Betriebes zum Teil übernommen. Diese Zahlungen würden Beträge beinhalten, die bereits 2004 und 2005 versteuert worden sind, weil die Lohnzettel offensichtlich nicht übereinstimmen. Die Bemessung würde auf Zahlungen beruhen, welche der Bf. teilweise nicht erhalten habe. Für die offenen Beträge 2004 seien laut Bescheid IAF EUR 750 nicht an ihn bezahlt worden. Für die offenen Beträge 2005 sei nur der Jänner Gehalt bezahlt worden. Alle anderen Zahlungen (auch Sonderzahlungen etc.) seien offen geblieben. Am 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Finanzamt um Übermittlung von Daten aus den Lohnzetteln. Die "neuen" Lohnzettel der Firma C seien für eine mögliche zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dieser Firma bzw. deren Nachfolger als Beweismittel wichtig. Für die Jahre 2004 und 2005 wurden dem Beschwerdeführer vom FA am 12.9.2007 Ausdrucke zugesandt. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. März 2008 wurden den Beschwerden gegen die endgültigen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 teilweise stattgegeben. Begründet wurden die BVE gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005 mit der Korrektur des Lohnzettels der Firma C durch das Betriebsstättenfinanzamt. Am 12. April 2008 wurde der Vorlageantrag mit folgendem Wortlaut eingebracht: "Betreff: Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 per 18.03.2008 Sehr geehrte Damen und Herren ! Die Ihrerseits neu ausgestellten Bescheide fiir 2004 und 2005 müssen unsererseits dem Grunde und der Höhe nach beeinsprucht werden, Grundlegend müssen aus rechtlicher Sicht beide Bescheide als nicht rechtskonform angesprochen werden. Eine Verfristung kann daher auch grundsätzlich nicht erfolgen. Dies ist wie folgt u.a. zu begründen: a.) Es wurde seitens der Firmen C und D aus meinem ordentlichen Dienstverhältnis keinerlei Auszahlungen an mich getätigt. Aus dem Dienstverhältnis B sind überhöhte Beträge einkommensteuerlich angelastet worden. b.) Die nicht erfolgten Zahlungen wurden seitens FA nie nachgewiesen; auch nie ansatzweise. Dies ist alleine schon ein Indiz dafiir, dass das FA natürlich weiß, dass mir keinerlei Zahlungen betreffend og. Dienstverhältnisse zugeflossen sind. c.) Die in Bescheiden und div. Schreiben (respektive vom 09.10.2007 des FA Purkersdorf) angeführten „Lohntettel“ sind mir jedenfalls unbekannt und deren Herkunft wurde seitens FA nie nachgewiesen. Es erfolgte auch kein ansatzweiser Versuch diese zu beweisen. d.) Die Lohnzettel 2004 und 2005 der C sind seitens Dritter ebenfalls als unrichtig bewiesen (IAF und Gericht). Auch das FA folgt diesem Erkenntnis. e .) Das FA folgt dem Erkenntnis aber nur in der Weise, dass eine wesentlich höhere Steuerverpflichtung (dem bereits durch Gericht und IAF als Geschädigten bestätigten) aus den Dienstverhältnissen anlastet. Das FA unternimmt zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise den Versuch die Herkunft der behaupteten Lohnzettel zu beweisen, die Richtigkeit dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen, - allfällige Zahlungsflüsse überhaupt zu verifizieren, die seitens FA selbsterrechneten Zahlen auch nur irgendwie entferntest zu plausibilisieren. f.) Die (Neu-)Berechnungen des FA schmälern im Nachhinein noch Ansprüche bezügliche Sozialversicherung und Pensionsversicherung. Diese werden (konsequenterweise) in der Ermittlung der Steuerverpflichtung nicht mehr berücksichtigt. Dadurch käme es ja zu einer Schmälerung der 3 bis 4 Jahre später neu errechneten wesentlich höheren Steuerlast. g.) AUS dem Schreiben des FA vom 9.10.2007 gehr eindeutig hervor, dass der Behörde keine Beweise vorliegen (Dies ist nicht verwunderlich, weil wo keine Zahlung, da kein Beweis). h.) Dem FA liegt der Schriftverkehr zur Entstehung des Bescheides der IAF nicht vor. i.) Dem FA generell liegen keine Unterlagen des Arbeits- und Sozialgerichtes vor, noch jegliche Unterlagen zum Verfahren. j.) Das FA berücksichtigt nicht die Unterlagen der SVA. k.) Das FA verweigert Auskünfie jeglicher Art, welche die Rechtsposition des seitens FA konstruierten Steuerverpflichteten gegenüber Dritten und der FA verbessern könnten. Dies tut das FA unter Berufung der Amtverschwiegenheit und erlöst damit überhaupt erst signifikante (nicht nur signifikant höhere) und zusätzlich rechtwidrig errechnete Steuereinnahmen. l.) Die neuen Bescheide entstehen zu einem Zeitpunkt, in welchem kurz nachfolgend die Strafverfahren gegen die mutmaßlich schuldhaft handelnden handelsrechtlichen Geschäftsführungen an den befassten Gerichten beginnen. Mit diesen Verfahren werden Daten, welcher der (seitens FA) behaupteten Amtsverschwiegenheit unterliegen, öffentlich und auch dem (zu unrecht) Steuerverpflichteten zugänglich. Soll dies ein Zufall sein? m.) Die Bescheide widersprechen im Besonderen der Kontoprüfung des FA für die Jahre 2003 bis 2006 aus dem Jahre 2007. n.) Das FA hat sich für jegliche Zuflüsse durch Kontoprüfung Gewissheit verschafft. Die Kontoprüfung umfasste sogar die Privatkontodaten! o.) Das FA verfügt gesetzesgemäß über alle FA-Daten und hat nach diesen zu handeln und Ihre Handlungen rechtlich zu rechtfertigen. Im Besonderen muss festgestellt werden, dass 1.) Lohnzettel „neu“ Der ursprüngliche „Lohnzettel“ ("wer hat diesen ausgestellt - Beweis?) für das Jahr 2005 weist für rund 3,5 Monate einen steuerpflichtigen Bezug von 2.507,23 Euro aus. Die Neuberechnung (woher? Zahlung/Belegung Beweis?) führt zu einem Betrag fiir einen Monat von 1516,17 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von ursprünglichen 2.507,33/3,5 - 716,38 Euro auf 1.516,17 Euro einer Verdoppelung des Monatsgehaltes. Bei Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeitrage von ursprünglich 550,37 Euro auf 332,88 Euro ergibt sich damit ein seitens Hrn. x errechneter Betrag von 1.516,l7+332,88= 1.849,76 Euro zu ursprünglichen 3.057,70 Euro und ergibt damit einen zu errechnenden Monatsbetrag von 1.849,76 zu 3.057,70/3,5= 873,63 Euro, sodass anstatt ursprünglich (wer hat so etwas gemeldet? Beweis!) 3.057,70 Euro nun ein Betrag von 1.849,76 x 3,5 = 6.747,16 Euro aus dem nachgewiesen falsche Zahlungszeiträumen zu errechnen wäre. Der Schaden würde damit zusätzlich zum ursprünglichen auf das 6.747,l6/873,63= 7,4 fache vergrößert. Da das FA naturgemäß keine Beweise vorlegen kann (Die Firmen zahlten keine Beträge aus, der durch die Handlungen des FA Verpflichteten erhielt nie eine Zahlung) sollte man naturgemäß erwarten, dass durch das FA keinerlei Angaben hiezu durch den (nichtwissend durch die FA Verpflichteten) eingefordert werden, um eine „neue“ Steuerverpflichtung zu errechnen. Diese Erwartung traf ein. Zur Erstellung eines „neuen“ Lohnzettels wurde der Steuerverpflichtete durch das FA in keinster Weise eingebunden. Und dieser Umstand wird durch das FA schriftlich bestätigt und liegt als Beweis vor. 2.) Zeitpunkt Bescheid Quasi um lediglich Stunden nachfolgend den „neuen“ Bescheiden des FA kam eine Anfrage wegen Zeugenaussage bezüglich Strafsache gegen HR GF gegenständlich betroffener Firmen dem Steuerverpflichteten zu. Diese Zeitabfolge (zuerst Bescheid) ist aus allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten. 3.) Amtsverschwiegenheit Die Berufung auf Amtsverschwiegenheit gemäß Schreiben FA belegt, dass der Behörde keinerlei Unterlagen vorliegen, die die (unhaltbare) Vorgehensweise der Behörde rechtfertigen und deren Behauptungen stützen. Belange, die mich betreffen fallen schließlich nicht in die Amtsverschiegenheit mir gegenüber. 4.) Die Weigerung des FA auf Beweisvorlage Das FA hat bis dato naturgemäß keinerlei Beweise vorgelegt. Es gibt keine, weil keine Zahlungen erfolgt sind. Davon hat sich das FA durch Kontoprüfung bereits zu anderer Gelegenheit überzeugt. Die weiteren Handlungen widersprechen diesem Erkenntnis! 5.) Schaden Der entstandene Schaden durch die nicht auszahlenden Firmen führt dadurch zu einen weiteren Schaden, dass durch das befasste FA Steuerverpflichtungen errechnet werden, welche seitens Steuerverpflichteten unnachvollziehbar, weil absolut falsch, und seitens FA nicht im Geringsten nachgewiesen sind. Der Steuerverpflichtete geht naturgemäß davon aus, dass nur das nachgewiesen werden kann, das auch tatsächlich eingetroffen ist. Der Schaden beziffert sich auf alle genannten Beträge und die Sozialversicherungsbeträge und alle Nebenkosten; Zinsen nicht zu vergessen. Weiters fallen Verdienstentgänge an. Wiederum darf ich Sie auffordern, die verrechneten Beträge zu beweisen. Bis dato haben Sie keine Beweise vorgelegt. Ihr Schriftverkehr bestätigt ausschließlich meinen Rechtsstandpunkt. 6.) Ihre Begründungen Bis dato haben Sie (verschiedene FA) keine Beweise vorgelegt. Bis dato haben Sie keine Zahlungen belegt. Ihrerseits behauptete Zahlungen an SVA und PVA haben Sie dennoch (wiederum unbewiesen) nachträglich (wie immer unbewiesen) zu meinem ausschließlichen ungunsten geändert. Alle Änderungen Ihrerseits filhrten zu einem weiteren, über den bereits durch Dritte verschuldeten finanziellen Nachteil hinaus. Jegliche nachgewiesene Rechtswidrigkeit Dritter gegenüber mich führte Ihrerseits zu einer ausschließlichen Errechnung eines weiteren Nachteiles zu meinen Ungunsten. In der Errechnung spiegelt sich eine ungeheuerliche Maßlosigkeit wider (zB Jänner 2005). Conclusio Ihre Forderungen sind rechtlich gesehen ungeheuerlich. Bis dato fehlt Ihrerseits jeglicher Beweis. Selbst im entferntesten als plausible Vermutung anzusprechende Ansätze haben Sie bis dato nicht schriftlich oder telefonisch formulieren können. Ihre Forderungen haben Sie bereits in die Tat umgesetzt! (halbes Jahrzehnt oder so?) Ich verweise ein weiteres Mal darauf, dass mir seitens C als auch seitens D keine Zahlungen zugeflossen sind. Seitens FA wurden nie Beweise vorgelegt (wie auch?!) Beide Dienstverhältnisse fallen in den Bereich des FA Purkersdorf. Nachdem der Behörde keine Unterlagen (Schreiben FA vom 09.10.2007) zur Steuerermittlung 2005 (C) vorliegen, darf ich behaupten, dass der Steuerbescheid 2005 in Bezug auf C in jedem Fall auf frei erfundenen, nicht bewiesenen Zahlen und sogar wider besseren Wissens durch die Behörde erfunden wurde. Die „Neuberechnung“ endet (oh Wunder) wiederum in einer (noch) höheren Steuerverpflichtung als ursprünglich. Der neue Steuerbescheid bereinigt um gerade soviel, dass keine Steuerminderung eintritt, ist rechtlich gesehen noch weit über einer Zumutung. Für den Verbleib der Sozialversicherungsbeiträge (was haben Sie damit gemacht?!) und der Lohnnebenkosten gibt es seitens FA keine Erklärung. Wo sind diese Gelder hingekommen? Aus vorgehenden Ausfiihrungen muss ich aus grundlegend rechtstaatlichen Gründen darauf bestehen, dass Sie als FA (FMA) Ihre falschen Behauptungen beweisen. Da unser Hinweis, dass Ihre Feststellungen falsch sind, Ihre Weiterrechnungen überhaupt (selbstverschuldet, wie sonst?) schon Jahre zurückliegt, alle Unterlagen Ihnen vorliegen (Die Unterlagen der Firmen haben Sie bereits in anderwärtigen Verfahren eingesehen. Beweis u.a.: Amtsverschwiegenheit worüber ?), müssen wir auf eine Vorlage von Beweisen bestehen. Schon jetzt dürfen wir festhalten, dass Sie keine Beweise vorlegen werden, weil dies nicht möglich, da keine Zahlungen aus o. g. Titeln an uns erfolgt sind und Sie darum, im Besonderen durch Ihre Überprüfungen wissen. Dieser Umstand befreit Sie jedoch nicht davon, dass Sie Ihre Vorgehensweise und Ihre Entscheidungen zu belegen haben. Mit der Aufforderung um endlicher Vorlage für Beweise zur Rechtfertigung Ihrer getätigten Behauptungen verbleibe ich...." Wegen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, von der Firma p Handels GmbH keinerlei Auszahlungen erhalten zu haben führte das Finanzamt in der Folge umfangreiche Erhebungen betreffend Überprüfung der Lohnsteuerbescheinigung 2005 für den Beschwerdeführer durch. Mit Schreiben vom 12.2.2009 teilte das Finanzamt 12/13/14 in Wien mit, dass der in der Datenbank befindliche Lohnzettel 2005 der Firma p am 6.6.2005 von der steuerlichen Vertretung der GmbH über den Hauptverband elektronisch eingespielt worden sei. Am 24.3.2006 sei Konkurs angemeldet worden. Anlässlich einer am 29.11.2006 durchgeführte Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO konnten von der zuständigen Masseverwalterin keinerlei Lohnunterlagen vorgelegt werde. Aus den übergebenen Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Forderungen über den IAF beantragt hat. Vom Bf. seien keine Unterlagen-wie Zahlungsaufforderungen, Klagsdrohungen, Klage beim Arbeitsgericht etc. vorgelegt worden, die seine Behauptung der Nichtauszahlung der Bezüge untermauert hätten. Das Betriebsstättenfinanzamt gehe davon aus, dass die Bezüge für den Zeitraum 14.4.2005 bis 31.5.2005 zugeflossen sind. Ermittlungen beim Betriebsstättenfinanzamt der Firma B ergaben, das Lohnzettelkorrekturen aus den Prüfungsberichten nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich des Bf. seien im konkreten Zeitraum keinerlei Berichtigungen irgendwelcher Art vorgenommen worden. Die SV mäßig erfassten Daten würden mit den Lohnzetteln übereinstimmen. Allfällige Minderauszahlungen seien SV mäßig nicht relevant. Die Lohnverrechnung sei von der l durchgeführt worden. Aus einem von der IAF-Service GmbH Geschäftsstelle Wien ausgestellten Bescheid vom 4.10.2006 geht hervor, dass der Antrag des Bf. auf Insolvenzausfallsgeld iHv EUR 746 abgewiesen wurde. Das Dienstverhältnis des Bf. bei der Firma C habe am 30.6.2005 und damit vor dem Insolvenzstichtag 28.10.2005 geendet. Am 28. Februar 2009 übermittelte das Finanzamt (Fachbereich) dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: "Betreff: Berufungsverfahren gegen die ESt-Veranlagung 2004 und 2005; bzw. ihre Eingaben vom 2.1. und 11.4.2008. Sehr geehrter Herr NN! Die oa. Eingaben wurde finanzintern dem Fachbereich übergeben. Seitens des Finanzamtes Judenburg Liezen wird die Eingabe vom 11.4.2008 als Vorlageantrag (Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat) gewertet. Über diese Vorlage erhalten Sie eine gesonderte Verständigung. Das Finanzamt Judenburg Liezen hat in der Zwischenzeit umfangreiche Erhebungen eingeleitet und möchte diese Ihnen — zur Wahrung des Parteiengehörs -— bekanntgegeben. Bezüge der Firma B Nachfragen bei der Gebietskrankenkasse Burgenland, welche die GPLA-Prüfungen beim genannten Arbeitgeber durchführt, haben ergeben, dass die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Zeiträume mit den für diese Monate gemeldeten Bezügen und entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) voll übereinstimmen. Auch die ausgefertigten Lohnsteuerbescheinigungen sind mit den SV-Zeiten und SV mäßig erfassten konform. Es bestand seitens der GPLA-Prüfung und somit auch seitens des Betriebsstättenfinanzamtes keine Veranlassung, die übermittelten Lohnzettel in irgendeinerweise zu korrigieren. Die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeträge (Arbeitnehmeranteile) wurden bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Lohnverrechnung wurde lt. Auskunft der Gebietskrankenkasse (GKK) von einem befugten Wirtschaftstreuhänder durchgeführt. An der Richtigkeit seiner Berechnungen hegt die GKK keine Zweifel. Außerdem - Sie teilten im Schreiben vom 2.1.2008 mit, dass eine monatliche Pauschalentlohnung von ATS 8.000,00 vereinbart war. Unabhängig von der Tatsache, dass es möglicherweise eine Nettolohnvereinbarung gegeben hat, ist zu bemerken, dass schon die seit 2001 ha. aufliegenden Lohnzettelmeldungen durchaus höhere Beträge, als die von ihnen angegeben, ausweisen. Ein „hochgerechneter“ Nettobetrag ergibt beträchtlich höhere Bruttobeträge. Beispielsweise 2001 (3.10.- 31.12.): Brutto ATS 45.524,00, Sonderzahlungen brutto ATS 6.492,00. Lohnsteuereinbehalte ATS1.404,40. Beispielsweise 2002 (1. 1.2—31. 12.): Brutto € 14.452,20, Sonderzahlungen brutto EUR 2.062,030. Lohnsteuereinbehalte € 544,79 ähnlich auch 2003. Diese Bezüge wurden bei den Veranlagungen dieser Jahre ihrerseits voll akzeptiert. Es widerspricht jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei gleichbleibender Arbeitszeit und Tätigkeit plötzlich niedrigere Bezüge bezahlt werden. Sie haben bisher außer Behauptungen keinerlei Unterlagen, beispielsweise Monatslohnabrechnungen, Gebietskrankenkassenanmeldungen, Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtzahlung der laut Lohnverrechnung ausgewiesenen Beträge und dgl., vorgelegt. Das Finanzamt hat aufgrund des genannten Sachverhaltes keine Zweifel, dass die eingespielten Lohnsteuerbescheinigungen nicht der Realität entsprechen. Bemerkt wird, dass — wie es Ihnen bereits mitgeteilt wurde — für Korrekturen der Lohnzettel das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig ist. Löhne der Firma C1 Außer Zweifel ist, dass ihr Dienstverhältnis mit 30.6.2005 endete. Da über das Vermögen dieser Firma am 28.10.2005 das Konkursverfahren eingeleitet wurde, wurden die ausstehenden laufenden und sonstigen Bezüge durch den IEF-Fonds (früher IAF-Fonds) für den Zeitraum ab Feber 2005 bis 30. Juni 2005 und auch die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Entschädigungen und dgl. entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf Basis in lt. Lohnverrechnung bisher erfassten Höhe ausbezahlt. Die Auszahlung der ausständigen Sonderzahlungen 2004 wurde vom Fonds infolge verspäteter Antragstellung abgelehnt. Die der Veranlagung zu Grunde gelegten Lohnzettei weisen für den Zeitraum 17.9.2004 bis 31.12.2004 Bruttobezüge iHv € 3.244,62 auf; es sind darin keine Sonderzahlungen enthalten, sprich diejenigen Sonderzahlungen, deren Zahlung der Fonds abgelehnt hat. Für den Zeitraum Jänner 2005 wurden lohnzettelmäßig auch nur brutto € 1.849, 35 erfasst. Es sind an Abzügen nur Sozialversicherungsbeträge, nicht jedoch Lohnsteuereinbehalte ausgewiesen. Der Bruttobetrag entspricht in etwa jenen, ab Feber 2005 durch den Fonds ausbezahlten Nettobeträgen. Zu Versteuerung durch den I-Fonds wird grundsätzlich bemerkt, dass diese nur vorläufig ist. Es werden (ausgenommen bei bestimmten Sonderzahlungen, wie ges. Abfertigung) 1/5 der Bezüge global ausgeschieden (für Sonderzahlungen, Zuschläge); der Rest wird mit 15 % versteuert. Die Auszahlung von Bezügen durch den I-Fonds löst eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 EStG aus. In einer Eingabe — eingelangt ha. am 2.5. 2006- teilten Sie dem Finanzamt ua. mit, dass aus dem Dienstverhältnis der Firma C ein arbeitsrechtliches Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen ausstehender Gehälter anhängig sei. Sie werden daher ersucht, die gerichtliche Entscheidung über den Ausgang dieses Verfahrens beizubringen und mitzuteilen. Handelt es sich dabei um die Bezüge 2—6l2005 oder betrafen die eingeklagten Beträge auch das Kalenderjahr 2004? Löhne der Firma D : In der Lohnsteuerbescheinigung der Firma D sind für den Zeitraum 14.4.2005 bis 31.5.2005 Bruttobezüge iHv € 1.683,31 gemeldet worden. In diesen Bezügen sind auch Sonderzahlungen iHv 241,98 enthalten. Da die Nichtzahlung dieser Beträge durch den Dienstgeber aus ihrem ordentlichen Dienstverhältnis von Ihnen behauptet wurde, hat das Finanzamt Judenburg Liezen das für die oa. Firma zuständige Betriebsstättenfinanzamt diesbezüglich kontaktiert. Anbei wird die Antwort dieser Erhebung bekanntgegeben. betreff: Lohnzettei 2005 P1 Der in der Datenbank befindliche Lohnzettei 2005 der Firma P1 wurde am 6.6.2005 von der steuerlichen Vertretung der GmbH über den Hauptverband elektronisch übermittelt. Am 24. 03. 2006 erfolgte die Eröffnung des Konkurses. Bei einer am 29.11.2006 durchgeführten Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO konnten von der zuständigen Masseverwalterin keinerlei Lohnunterlagen vorgelegt werden. Aus den übergebenen Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer ist ersichtlich, dass der Bf. keine Forderungen über den IAF beantragt hat. Es wurden von ihm keine Unterlagen wie Zahlungsaufforderungen, Klagsdrohungen, Klage beim Arbeitsgericht usw. vorgelegt, die seine Behauptung der Nichtauszahlung der Bezüge untermauern. Das Betriebsfinanzamt geht daher davon aus, dass die Bezüge für den Zeitraum 14.04.2005 bis 31. 05.2005 zugeflossen sind. Das Wohnsitzfinanzamt schließt sich in freier Beweiswürdigung der Darstellung des Finanzamtes Purkersdorf an. Einer Gegenäußerung ihrerseits wird entgegengesehen; eine solche würde an das vorgenannte Betriebsstättenfinanzamt weitergeleitet werden. Es steht Ihnen frei, entsprechende Beweismittel jeglicher Art vorzulegen. Berufungsgunkt Nachzahlungen aus dem Dienstverhältnis K : Nachstehend werden Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über Nachzahlungen bekanntgegeben. Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen Allgemeines o Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988), o Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), o Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) und o Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988), o sind nach Abzug o der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und weiters o des steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, bei Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren mit 15%, zu versteuern. Die Steuerfreiheit von einem Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten. Bei der Lohnsteuerberechnung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat der Auszahlung Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist trotz der Unterstellung des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen. Erfolgt die Zahlung nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Beispiel Rz 1102a), ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats). In den genannten Vergütungen enthaltene Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 behalten ihre Steuerfreiheit. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 bleiben dann steuerfrei, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw. Gewährung steuerfrei sind. Gelangen hingegen steuerfreie Bezugsteile (Zulagen und Zuschläge) gemäß § 68 EStG 1988 zur Nachzahlung, sind diese zusammen mit der (übrigen) Nachzahlung zu erfassen und gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, im Falle der Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren mit 15% zu versteuern (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0121). Eingabe vom 2. 1.2008 betreffend Einkommensteuerbescheid 2003: Es liegt ein Anbringen ha. auf, welches Feststellungen ihrerseits darlegt. Das Finanzamt ersucht um Mitteilung, ob dieses Anliegen eine Berufung darstellen soll oder ein sonstiges Begehren. Die in der Bundesabgabenordnung normierten Voraussetzungen einer Berufung sind nach ho. Ansicht nicht erfüllt. Sie werden eingeladen, zu den angeführten Punkten innerhalb von drei Wochen eine ausführliche Stellungnahme abzugeben. Eine persönliche Vorsprache im Fachbereich Lohnabgaben/GPLA Prüfung wäre nach ho. Ansicht durchaus sinnvoll... " Am 10.03.2009 gab der Beschwerdeführer dazu folgende Stellungnahme ab: "Im Weiteren erlauben wir uns das Schreiben BMF vom 26.02.2009 zu erwidern und ergänzend Stellung zu beziehen. Besonders möchten wir festhalten, dass die weiteren Ausführungen nicht personenbezogen verstanden werden. Daher treffen wir nachstehend weitestgehend keine Unterschiede wer was geschrieben hat, sondern bezeichnen mit „Sie“ unsere Gegenseite, für welche das Finanzamt als Bescheidaussteller uns gegenüber rechtlich verantwortlich ist und alle anderen seitens Finanzamt genannten, welche deren Erfüllungsgehilfen sind. Da es nicht jeden Tag vorkommt, dass man jemandem der keine Zahlungen erhalten hat, formschön mitteilt, dass man beweisen kann, dass er diese Zahlungen erhalten hat, bitte ich im voraus um Verzeihung, wenn manche Beschreibungen deutlicher formuliert werden. Vorab dürfen wir feststellen, dass schriftlich belegt ist, dass Sie bis dato (seit 3 Jahren) keine Fakten vorgelegt haben. a.) Zeitablauf In Ihrem Schreiben behaupten Sie zwischenzeitlich umfangreiche Erhebungen geführt zu haben. Tatsache ist, dass Sie Mitte Jänner 2009 bei der Fa. B vorstellig wurden. Im Zeitraum zwischen Anfang 2008 bis Mitte Jänner 2009 wurde nachweislich in Bezug auf diese Firma Ihrerseits nichts unternommen und, aus den allgemeinen Lebenserfahrungen abgeleitet, sind dann auch im Fall C und p keine Erhebungen in diesem Zeitraum durchgeführt worden. Der IAF gab bereits 2006 die Zahlungen aus der RS C Ihnen bekannt. Anlässlich der Betriebsprüfung Frühjahr 2007 haben wir Ihnen damals bereits mitgeteilt, dass wir eine zweifache Besteuerung (DA) eines nur einmal geflossenen Betrages nicht akzeptieren werden. Dennoch haben Sie wider besseren Wissens eine Doppelbesteuerung (DA) vorgenommen. Nach Einspruch unsererseits wurde dann eine weitere Versteuerung (TA) auf Basis eines seitens BMF erfundenen Lohnzettels vorgenommen und in diesem Wissen bescheidmäßig vorgeschrieben. Die Zeitspanne der Causa umfasst daher 2006 bis (nunmehr) 2009. In diesem Zeitraum sind die Tätigkeiten des BMF weder umfangreich noch tiefgehend, sondern stellen, bei objektiver und sachlicher Betrachtung, vermutlich darauf ab eine möglichst hohe Steuerverpflichtung bei gleichzeitiger minimalstem/keinen Aufwand zu erhalten und gegebenenfalls zu konstruieren. Auf diese Umstände wird nachfolgend noch eingegangen werden. Die Zeitfrist, welche Ihrerseits uns für die Entgegnung eingeräumt wurde (3 Wochen) stimmt größenordnungsmäßig mit der Zeitfrist, welche Sie für sich beansprucht haben nicht im Geringsten überein. Nimmt man die Zeitspanne seit April 2008 bis 26.02.2009 so ergeben sich 10 Monate für 3 Finanzämter, die parallel (?) an Ihrem Schreiben/Erhebungen arbeiteten; das sind 30 Monate = 129 Wochen. Von uns verlangen Sie Antwort in 3 Wochen; d.h. 43fach schneller! Und das, wo wir dieses neben der Arbeit, Sie jedoch als Arbeitszeit erbringen können. Diese Ihre sicherlich „Erfahrung des täglichen Lebens“ trifft sogar zu, wobei für die Antwort gar nur 2 Wochen notwendig waren und somit 129/2=65 mal schneller als Sie; eingeräumt muss selbstverständlich werden, dass wir nicht durch ein Dienstrecht gezwungen sind die Mahlzeiten bezahlt in der Dienstzeit einzunehmen und solange brauchen müssen, wie es eben erfordert, und damit selbstverständlich schneller sein können. Aus rein rechtlicher Sicht jedoch ist diese massive Zeitdiskrepanz natürlich objektiv nicht erklärbar, sondern alleinig in Ihrem Verantwortungsbereich und in Ihrer Vorgehensweise zu suchen, und beweist weiters, dass Sie die nichtgeflossenen Zahlungen eben schwer als geflossen nachweisen können. b.) Thematiksplittlung In Ihrem Schreiben sind wesentliche Vorgänge der Causa nicht angeführt, welche jedoch schriftlich belegt sind, z.B. Lohnzettelerfindung durch Ihren Erfiillungsgehilfen FA Purkersdorf etc. Desweiteren wird mit keinem Wort auf die höchst zweifelhafte Vorgangsweise bei der Einheitswertermittlung und Vorschreibung fiir die Causa h eingegangen. Der bis dato Ihrerseits nie ausgeräumte Widerspruch, dass Sie einerseits feststellen, dass kein Ertragswert vorliegt und deswegen Liebhaberei vorliegt und damit steuerlich keine Aufwendungen geltend gemacht werden dürfen, andererseits jedoch Ihrerseits gleichzeitig der Einheitswert aufrecht gelassen wird und wir dafür veranlagt werden, obwohl sogar Liebhaberei bei h im Bewertungsgesetz zu finden ist und von Bewertung ausgenommen ist, gleichzeitig bei negativen Ertragswerten kein (positiver) Einheitswert errechenbar ist und die h sowieso eine Grundbesteuerung auf eine bereits vorhandene ist. Der Umstand, dass die durchschnittlichen Ertragswerte ausschließlich von Betrieben errechnet wurden, die nicht Liebhaberei waren und sind, sagt sein übriges. Der Bewertungsvorgang an sich war ebenfalls schon Thema von Schriftverkehr, weil Sie nachbewertet haben obwohl Sie bereits die Daten Jahre vorher im Haus hatten (alles schriftlich belegt). Da sich in einem Rechtsstaat, zu welchem sich auch Österreich durch Beitritt zur EU in vollem Umfang bekennen musste, weder Gesetze und Verordnungen, noch Bescheide widersprechen dürfen, ist die Feststellung „kein Wirtschaftsbetrieb-kein Ertragswert“ aber zugleich „wir unterstellen Wirtschaftbetrieb und Ertragswert nicht zulässig. Aus geschichtlicher Entwicklung war dies nicht eimnal im Österreich 1934-1938 (austrofaschistischer Ständestaat) und 1938- 1945 (NS-Regime) zulässig und ist auch eine derartige Vorgangsweise nicht bekannt geworden (siehe auch Nürnberger Prozesse und Justiz in Österreich ab 1945). Wir dürfen daher davon ausgehen, dass der Rechtswiderspruch aufzulösen sein wird. Wie Sie nämlich wissen, wurden wir durch Ihre Feststellung (kein Ertrag) u.a. um die Abschreibbarkeit der Aufwendungen gebracht, welche eine massive Steuernachzahlung (samt Zinsen) auslöste. Wie Sie auch wissen, musste daraufhin die h massiv verkleinert werden (wurde auch massiv verkleinert), was in direktem Zusammenhang mit Ihrer Entscheidung stand und steht. Dies ist mit Schriftverkehr belegt und daher unbestreitbar (Sie haben diesen Umstand auch nie bestritten). Uns entstanden damit Kosten aus Investitionen, Zinsen für Steuernachzahlungen, uns entgingen und entgehen Einkünfte und die Möglichkeit zukünftige Gewinne, Pensionsansprüche, zusätzlich werden jedenfalls die Aufwendungen aus Arbeit in der Investitionsphase nicht kompensiert. Damit ergeben sich zu den Aufwendungen (aus dem Gedächtnis heraus) grob ca. 40.000,- Euro noch die Steuernachzahlungen von (Gedächtnis) grob ca. 30.000,- Euro zusätzlich (zukünftiger) Gewinnentfall (ist Rechtssache), Pensionsansprüche (ist Rechtssache) und jedenfalls mindestens die Aufwendungen für die nicht kompensierte Arbeit (zu schätzen mit einem Stundensatz a priori wie Selbständiger) von ca. 60.000,- Euro. Ihre Entscheidung, falls nicht richtig/gesetzeskonfonn, hat uns damit mindestens einen Schaden in der Höhe der Aufwendungen von grob. ca. 130.000,- Euro zuzgl. aller möglichen entgangenen Gewinne, Pension etc. verursacht. Die Causa h vom Rest der untersuchungswürdigen Vorgänge des BMF zu trennen werden wir daher nicht akzeptieren. c.) Lebenserfahrung Unter dem Absatz B führen Sie aus, dass es jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, dass bei gleich bleibender Arbeitszeit und Tätigkeit plötzlich niedrigere Bezüge bezahlt werden. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Ihre Feststellung im Themenbereich B nicht zutrifft, weil immer nur die „niedrigen“ Pauschalbeträge bezahlt wurden, ist diese Erfahrung des täglichen Lebens nicht die Erfahrung des täglichen Lebens von schätzungweise derzeit mindestens 7 Milliarden Menschen und deren Vorfahren. Wie Sie Ihre Zeilen geschrieben haben, hat Ihr Bundesminister das neue Kurzarbeitszeitgesetz mitbeschlossen. Weiters hat bekanntlich die Lehrergewerkschaft in dieser Zeit verkündet, dass eine l0%ige Gehaltskürzung (weil 2 Std mehr, gleiches Geld) droht. Die Industriellenvereinigung und die Wirtschaftskammer wollen eine Lohnkürzung („Lohnverzicht “) für weite Teile der Arbeitswelt, in den 80iger Jahren wurde in Rottenmann Bauknecht/AHT die Belegschaft zum Lohnverzicht gebracht, in Liezen zahlt die MFL auch nicht mehr soviel wie unter der VOEST, in Deutschland arbeitet seit 2006 die gesamte Bauwirtschaft um 1 Stunde länger und kriegt keinen Cent mehr dafiir etc, etc. in Österreich, Deutschland, Frankreich etc, etc ... Mit dieser grundsätzliche Nichtübereinstimmung Ihrer behaupteten „Erfahrung des täglichen Lebens“ mit der Realität, und zwar tagesaktuell, mittelfristig Ende letzten Jahrhunderts, langfristig seit es Arbeit gibt, disqualifizieren Sie sich selbst für Bemerkungen aus „Lebenserfahrung“. Aber ohnehin haben Sie die rechtliche Verpflichtung Ihre Behauptungen zu belegen, und durch „Lebenserfahrung“ kann kein Sachbeweis widerlegt oder/und ersetzt Werden. d.) Verantwortlichkeit der Behörde Da für jeden Vorgang in Österreich grundsätzlich jemand in rechtlicher Hinsicht verantwortlich ist, sind auch fiir die Bescheide und Lohnzettel etc. Ihrerseits Personen, natürlicher und/oder juristischer Natur verantwortlich. Der Einwand, dass Sie möglicherweise nicht feststellen können, wer für welchen Vorgang im juristischen Sinne haften kann, wird daher nachhaltig nicht anerkannt; dann -haftet subsidiär der jeweils Vorgesetzte. B Wer für Sie Überprüfungen etc. durchführt ist im Rechtsverhältnis BMF und uns irrelevant. Da wir auf die Auswahl und Qualität Ihrer Erfüllungsgehilfen weder Einfluss haben, noch deren zeitlichen Tätigkeitsbeginn etc. überprüfen und deren Tätigkeitsinhalt ersehen können, sind sowohl Leistungen als auch Wahrheitsgehalt Ihrer Erfüllungsgehilfen rein Ihre Verantwortlichkeit. Dies gilt für FAs und jedwed anderes. Für uns gibt es aus rechtlicher Sicht nur Sie als BMF in Form des FA. Wie aus Ihrem Schreiben eindeutig ersichtlich (schwarz auf weiß) wurde Ihrerseits überprüft, ob quasi „der Zettel (die Zahlen) die jemand am einen Ende in ein Fax (in die Elektronik) steckt, derselbe Zettel ist (dieselben Zahlen sind), welche am anderen Ende der Leitung vom Fax (der Elektronik) herauskommt (herauskommen). Diese Prüfung ist erstens absurd und zweitens in jeglicher Weise überflüssig, weil a.) Sie ja ohnehin der Meinung waren, dass die „Zettel“ ident sind b.) es technisch nicht anders sein kann c.) es sicher ist, dass man diesen Zettel (Daten) so auch der GKK geschickt hat. Das Prüfergebnis für Ihren Prüfaufirag war damit ohnehin von vornherein klar, war also aus Ihrer Sicht auch nie in Frage zu stellen, weil diese Prüfanordnung selbstbeweisend ist. Die grundsätzliche Frage die sich Ihnen aber immer stellen musste, war, warum auf der einen Seite jemand sagt, dass er die Beträge in der im Lohnzettel behaupteten Höhe nicht erhalten hat und auf der anderen Seite ein Lohnzettel vom Dienstgeber übermittelt wird, welcher einen weit höheren Auszahlungsbetrag aufweist (in Summe und im einzelnen). Diese Überprüfung kann nur in der Weise erfolgen, dass die Buchhaltungsdaten dahingehend überprüft werden, ob und wie diese Zahlungen verbucht wurden und wie und ob diese überhaupt nachgewiesen wurden. Beides ist unverständlicherweise nicht erfolgt! Aus welchen Gründen diese Prüfung nicht erfolgt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Weiters haben Sie Ihre Behauptung auch gar nicht belegt, ist für uns sogar dieses wieder unprüfbar, weil das Ergebnis der GKK nicht ausgehändigt wurde. Faktum ist, dass a.) bei Prüfung der Buchhaltung die unsererseits dargestellten Tatsachen bewiesen hätten werden können, und b.) durch diese Prüfung Ihre gesamte Argumentationslinie in sich zusammenbrechen hätte können. Durch Ihre Unterlassung einer stichhaltigen Prüfung (die Ihrerseits berichtete ist objektiv betrachtet keine Prüfung der vorliegenden Causa) und der Anordnung/Durchführung einer GPLA, welche ohne Überprüfung der Zahlungen an den Dienstnehmer erfolgt, stellt sich aber grundsätzlich die Frage, welche Ziele Sie verfolgten und verfolgen. Da Sie und Ihr Erfüllungsgehilfe (GKK Burgenland) schreiben, dass Sie die Richtigkeit der (Lohn-) Berechnungen nicht bezweifeln, und nicht behaupten, dass die Zahlungen nicht bezweifelt, ist alleine abzulesen, dass Sie die Zahlungen nicht untersucht haben und offensichtlich gar nicht untersuchen wollten. Da die „Berechnungen“ des „Wirtschaftstreuhänders“ derjenige des „Zettel“ ist, der auf der „einen Seite Faxgerätes“ hineingesteckt wird und dann bei Ihnen und der GKK herauskommt, werden die Zahlen immer übereinstimmen, wenn Sie keine Änderungen machen; aus diesem Umstand auch nur alleinig dafür Beweis. Dieser „Beweis“ war für Sie und für alle auf der Welt überflüssig, weil technisch gar nicht anders möglich. In Ihrem Schreiben vom 26.02.2009 behaupten Sie, dass wir die Bezüge der Jahre 2001 bis 2003 voll akzeptiert hätten. Diese Behauptung ist a.) unrichtig, weil die Nichtbeeinspruchung eines Bescheides nicht gleichzusetzen ist damit, dass die Bescheidinhalte zutreffen und/oder als richtig anerkannt werden b.) unrichtig, weil die Pauschalvergütung von 8.000,- ATS bzw. der Betrag in Euro Sie selbst in unseren Kontoauszügen überprüft haben (auch fiir diese Zeiträume) c.) unrichtig, weil wir als EU-Bürger davon rechtlich ausgehen müssen, dass amtliche Schreiben und Bescheide grundsätzlich richtig sind d.) unrichtig, weil wir als EU Bürger davon rechtlich ausgehen müssen, dass die Behörden (also auch SIE) ihren Kontroll- und Überprüfungsverpflichtungen so nachgehen, dass die in Bescheiden ausgewiesenen Daten grundsätzlich richtig sind e.) unrichtig, weil z.B. sogar die Reichsfluchtsteuerbescheide und Arisierungsbescheide zwischen 1938-1945, welche in seltensten Fällen beeinsprucht wurden (den Grund wissen wir) nicht einen tatsächlichen (realen) Bescheidgegenstand bewiesen haben und auch jetzt keiner behauptet, dass der kranke Inhalt anerkannt wurde. Die Vergütung 12 x pro Jahr und die kontomäßig festgehaltenen Zahlungen betreffen den Zeitpunkt ab Dienstbeginn. Dies ist mit Sachbeweisen belegt. Der Vergleich von 2001 mit 45.524,- ATS im Lohnzettel zu den 3 x 8000 ATS ergibt, dass die Differenz von 45.524 -- 24.000 = 21.524 ATS bei Berücksichtigung der SV von 24 % = 5.166 ATS einen offenen Betrag in der Buchhaltung von 16.358 ATS ergibt. Wie sich aus den 8.000,- ATS je Monat im Vergleich zu den „Lohnzetteln“ von 45.524 ATS ein weit höherer „hochgerechneter“ Betrag ergeben soll ist uns schleierhaft. Wenn Sie Bruttobeträge in den Lohnzetteln natürlich nocheinmal mit Zuschlägen beaufschlagen, dann wird der neu erfundene Betrag selbstverständlich höher sein wie der Bruttobetrag ohne neue Bruttozuschläge. Dies Verhält sich so wie der „Zettel im Fax“, ist also nicht wirklich ein Mysterium. Nehmen Sie zum Beispiel einen Bruttopreis beim z.B. Billa und schlagen Sie 20 % MWST nocheimnal drauf, dann ist der neue Preis wahrscheinlich höher als der alte Bruttopreis, welcher wahrscheinlich niedriger ist als der neue; und das sogarmit ziemlich genau 20%, was natürlich alles eindeutig beweist. Da eine Überprüfung der Buchhaltung der B genau die Zahlungsflüsse beinhalten muss und sich daraus (und nur daraus) eine Zahlung in Verbindung mit uns ableiten und darstellen lässt, können wir auch nur eine Darstellung auf dieser Basis akzeptieren. Ihre Darstellung der „hochgerechneten“ Nettobeträge vermittelt fast schon die Absicht wiederum, so wie bei C, neue Lohnzettel ohne jeglicher Grundlage zu erfinden. Daraus wird die Ihrerseitige Vermeidung einer Buchprüfung bei B1 umso verständlicher, da die Tatsachen einer DA und TA dann Ihnen im Wege stehen würden. Nachdem es sich aber gerade bei der B um eine Firma handelt, die nicht im Konkurs ist, sondern aktiv und damit uneingeschränkt überprüft werden kann, fordern wir Sie auf uns sämtliche Buchhaltungs- und Bankunterlagen zukommen zu lassen, aus denen wir die Zahlungsflüsse auch seitens der B an uns darstellen können. Außerdem ist der Prüfauftrag und das Prüfergebnis der GKK vorzulegen um die Übereinstimmung mit Ihren Behauptungen überprüfen zu können. Ihre Behauptungen sind nicht belegt und auch nicht überprüfbar. Durch die Ihrerseits verschleppte Verfahrensabwicklung seit 2006/2008 dürfen wir Sie der Ordnung halber auf die Fristen der Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen erinnern, welche nun besonders für die Dienstbeginnszeit 2001 bei der B schlagend werden könnten. Die Verantwortung fiir Datenverlust liegt in diesen Fall ausschließlich bei Ihnen. C1 Tatsache ist, dass unsererseits Ansprüche für den Zeitraum ab Feber 2005 und die Sonderzahlungen eingeklagt wurden und wegen Konkurs die IAF dann die Auszahlung gemäß IAF-Recht übernahm. Den Zeitraum Feber 2005 bis Ende Lohnzettel C haben Sie, trotz IAF, doppelt verrechnet. Bereits Frühjahr 2007, vor Ihrer Erstellung des Bescheides, habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, dass wir eine doppelte Versteuerung eines nur einmal geflossenen Betrages nicht akzeptieren werden. Dennoch haben Sie diesen Zeitraum, entgegen besseren Wissens, doppelt versteuert (DA) und einen dazugehörigen (falschen) Bescheid ausgestellt. Dieser Bescheid wurde beeinsprucht. Sie haben dann diese Doppelversteuerung ein dreiviertel Jahr später zurücknehmen müssen und dafür dann fiir den Zeitraum Jänner 2005 eine neuen Lohnzettel erfunden (aus welchen Gründen auch immer) der (selbstverständlich?) höher war als der ursprüngliche. Diesen (falschen und) höheren Lohnzettel haben Sie bis dato nicht beweisen können und auch nicht bewiesen, was ja auch absurd wäre und unmöglich. Mit diesem falschen Lohnzettel, der unsererseits bereits vor Ausstellung des dazugehörigen Bescheides als falsch bewiesen wurde, haben Sie einen neuen Bescheid ausgestellt der Sie finanziell wiederum begünstigt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100229/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100229.2009
Stammnummer
115906
Gültig
01.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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