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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102916/2016

Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei nach dem 21. Lebensjahr eingetretener voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102916/2016vom 05.07.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN NN, Straße-Nr, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 07.04.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 05.03.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für VN NN ab 01/2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Antrag vom 5.2.2015 stellte VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre am GebDat geborene Tochter VN-T NN ab Jänner 2015. Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung wurde angeführt: cerebrale Bewegungsstörung seit Geburt, Krankheitsverlauf liegt beim Finanzamt auf, MS seit 2005, ständige Verschlechterung. Mit Bescheid vom 5.3.2015 wies das Finanzamt den Antrag ab und führte begründend den Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) an. Gegen den Bescheid erhob die Bf. durch einen Rechtsanwalt Beschwerde und führte aus, ihre Tochter sei seit jeher schwerstens behindert. Dass zuletzt weitere gesundheitliche Komplikationen eingetreten seien, sei für den gegenständlichen Sachverhalt unerheblich. Ihre Tochter sei zu 100 % erwerbsunfähig. Bis 2014 sei für ihre Tochter die erhöhte Familienbeihilfe bezahlt worden, weil diese wegen ihrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen und geistigen Behinderungen dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass ihre Tochter wiederholt (frustriert) versucht habe, im Erwerbsleben Fuß zu fassen, ändere nichts an dem nach wie vor bestehenden Anspruch auf Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Abschließend stellte die Bf. den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter. Vorgelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug, in welchem Versicherungszeiten vom September 1998 bis laufend vermerkt sind. Die Tochter der Bf. hat ab 1.11.2005 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezogen. Das letzte Dienstverhältnis bestand im Jänner 2007. Weiters wurde eine so gut wie unleserliche Kopie eines Behindertenausweises vorgelegt. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 2.10.2015 enthielt außer persönlichen Angaben und verschiedenen Daten folgende Begründung: Anamnese: Operationen: Schieloperation des linken Auges 1981 im AKH Wien mit Erfolg, Adenoidektomie vor der Schulzeit ohne Folgeschaden, Appendektomie ohne Folgeschaden, Hüftoperation rechts, Umstellungsosteotomie 1989 im orth. Spital Speising, 2. OP 1995 rechts im orth. Spital Speising, wegen cerebraler Bewegungsgstörung immer wieder in Behandlung gewesen, Operation des rechten Kniegelenkes mit Sehnenverlängerung, kongenitale Beinverkürzung rechte um 3cm, Spitzfussstellung rechts, wiederholte Behandlungen in einem Therapiezentrum in Strebersdorf, auch Schwächegefühl im rechten Bein, Patellaluxation 1995, Operation im orth. Spital Speising, Besserung nach erste Operation nicht lange angehalten, 2. Operation 1997 wegen weiterer Instabilität mit Erfolg, nach Meinung des behandelnden orth. Facharztes wegen der bestehenden Arthrose ist eine weitere Operation derzeit nicht indiziert, Operation eines xxxx am linken Handrücken (Arbeitsunfall) 1998, auch Nervenschädigung, Erstversorgung im SMZ Ost, bleib. Schäden: Gefühlsstörung der Finger 3 bis 5 der linken Hand (Linkshänderin), Wirbelsäulenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment, Protrusion im Halswirbelsäulensegment, keine Operation, keine mot. Ausfälle, stat. Behandlung am 21.09.2015 über 10 Tage zur Schmerztherapie geplant, am 03.12.2015 Rehabilitationsaufenthalt in Bad Prawarth geplant, Encephalitis diss. seit 2005 nachgewiesen, Symptome mit Miktionsstörung, kann spontan Harn lassen, jedoch wiederholtes Selbstkatheterisierung ca. 2-mal tgl, Restharn nur wenig, wird nicht mehr gemessen, Doppelbilder bei längerer Bildschirmarbeit, Sprachprobleme, initial Copaxone, seit 03/2015 Gilenya, Oxycontin 10 0-1-0, Oxycontin 20 1-0-1, Begleitdepression, Med.: Wellburtrin XR 300 1-0-0, Trittico 150 0-0-1, keine Psychotherapie, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Nik: O, Alk: 0, P: O Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Kreuz, Schmerzen in der rechten Hüfte, wiederholte Injektionen durch den orth. Facharzt, verwendet Stützkrücken zur Fortbewegung, Med.: Norgesic 1-0-1, Vimovo 500/20 1-0-1, Lyrica 300 1-0-1, Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel: Gilenya, Oxycontin 10, Oxycontin 20, Wellburtrin XR 300, Trittico 150 Sozialanamnese: erl. Berufsbez, nur kurzfristig unter einem Monat in diesem Beruf tätig gewesen, zuletzt in der Einlaufstelle des xxxAmtes bis 2005 tätig gewesen, nach Diagnosestellung der Encephalitis disseminta nicht mehr arbeitsfähig gewesen, BU-Pension seit 2005 auf Dauer, ledig, keine Kinder, lebt bei der Mutter (x-jährige, Pensionistin), Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Medikamentenliste ohne Datum: Pantoloc 40, OxyContin ret. 10, OxyContin ret 20, Wellburtrin XR ret. 300, Norgesic, Lyrica 300, Vimovo 500/20, Gilenya 0,5, Trittico 150, orthopädischer Befund vom 07.09.2015: Diagnosen: Coxarthrose rechts, Zustand nach Hüftumstellungs-Operation, Coxarthrose links, Lumboischalgie beidseits bei hochgradiger Hyperlordrose, Bandscheiben-Prolaps L5/Sl, Skoliose, Stressödem Bogenwurzel L5 rechts, zunehmende Gangstörung bei progressiver Multipler Sklerose mit wiederholten Schüben, habituelle Luxation der Kniescheibe rechts, Gonarthrose beidseits, Überlastungssyndrom der Schulter links bei Notwendigkeit des Tragens von Unterarmstützkrücken, Omarthrose links, Abschwächung der Handmuskulatur links bei Zustand nach yyy und komplexer Handchirurgie, Faustschluss deutlich herabgesetzt links, Quadrizepsschwäche rechts mit zunehmender Muskelatrophie und Sturzneigung, in Zusammenfassung obiger komplexer Erkrankungsbilder der Patientin mit zunehmender Gangbeeinträchtigung, rezidivierenden Stürzen, generelle Erschöpfung bei Multipler Sklerose, Krückenpflicht beidseits und Angewiesenheit in den "Activities of daily life" besteht bei der Patientin eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Verlaufskontrolle der MS-Ambulanz des KH Barm. Brüder vom 28.05.2015: Hauptdiagnose: Encephalitis disseminata, Verlaufsform: schubförmig-remittierend, klinisch aktiv, derzeit hohe Schubratenfrequenz unter Basistherapie (Glatirameracaetat), relevante Nebendiagnosen: degeneratives Wirbelsäulenleiden, lumbale Diskopathie, laufende Schmerztherapie mit Oxycodon (seit 8Jahren), Lyrica, chronische Dermatosen (Differenzialdiagnose: Psoriasis), Therapie: Gilenya, wegen unzureichender Schubratenreduktion bzw. Nebenwirkungen unter Basistherapie (Zustand nach Glatirameracetat, davor Rebif), Schübe seit der letzten Kontrolle: 0 (2014 insgesamt 3 Schübe), Mobilitätsgrad EDSS: 5, Verlaufskontrolle der MS-Ambulanz des KH Barm. Brüder vom 06.05.2015: Diagnosen und Therapie wie oben, Mobilitätsgrad EDSS: Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 05.05.2015: Indikation: Verdacht auf Bandscheibenvorfall L4/L5, Ergebnis: Osteochondrose L4/L5 rechts betont mit rechts foraminär bis lateraler Bandscheibenprotrusion und Anhebung der Nervenwurzel L4 rechts sowie rechtsbetonte Spondylarthrosen, Ossär bedingte Neuroforamenstenose L5/Sl rechts mit Ödem der Nervenwurzel L5 im Rahmen deutlicher rechtsbetonter Spondylarthrosen L4/L5, Bandscheibenherniation L5/S1 von rechts paramedian bis links mediolateral mit kurzstreckiger Tangierung der Nervenwurzel 51 rechts, Stressödem in der Bogenwurzel L5 rechts, Verlaufskontrolle der MS-Ambulanz des KH Barm. Brüder vom 27.03.2015: Verlaufskontrolle nach Therapiebeginn mit Gilenya, Therapie wird prinzipiell gut vertragen, lediglich grenzwertige Erhöhung der Gamma-GT, daher Fortsetzung der immunmodulierenden Therapie mit Gilenya als Eskalationstherapie wie bereits in den Vorbefunden beschrieben, Mobilitätsgrad EDSS bei 4, Verlaufskontrolle der MS-Ambulanz des KH Barm. Brüder vom 10.12.2014: Diagnosen und Therapie: dzt. Glatirameracetat, davor Rebif (Hautunverträglichkeit), initial bereits vor Jahren Glatirameracetat, damals allerdings ebenfalls hohe Schubratenaktivität, letzte Kontrolle 04/2014, Schübe seit letzter Kontrolle: ein aktueller Schub (insgesamt 3. Schub dieses Jahr), inkomplette Remission nach Cortisonbolus Mitte November, nach wie vor Blasenfunktionsstörung stärker ausgeprägt als vor letztem Schub, Doppelbilder besser, Mobilitätsgrad EDSS: 5, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 160,00 cm Gewicht: 114,00 kg Blutdruck: 145/90 Status (Kopf / Fußschema) — Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Brillenträgerin, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, links subclav. Narbe nach Port-a-kath, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordrose der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 30cm, thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/12cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung des linken Armes 0/0/120 Grad, keine lnvolutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gegenarm): 41cm (li.: 40cm), Unterarmumfang rechts: 31cm (li.: 33,5cm), Handgelenksumfang rechts 17,5cm (li.: 18cm), am linken Handrücken Höhe 3. Strahl längsverlaufende blande Narbe nach Operation, geringgradige Flexionsstörung der Finger 3 bis 5 links, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung beider Hüftgelenke: es werden rechts 0/0/100 Grad und links 0/0/90 Grad demonstriert, blande Narbe am rechten Hüftgelenk nach Operation, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke mit endlagiger Flexionsstörung des linken Kniegelenkes, fester Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes: 40,5cm, (links: 44cm), blande Narbe nach Operation des rechten Kniegelenkes, längsverlaufende blande Narbe am lateralen linken Kniegelenk nach operierter Patellaluxation, Beinlängendifferenz rechts -2,0cm, Schuhausgleich wird getragen, Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts, Umfang des rechten Unterschenkels: 42cm (links: 45cm), Flexionsstörung beider Sprunggelenke: 10/0/20 Grad und links 20/0/30 Grad, kleinpustulöses Exanthem an beiden Unterschenkeln, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang nicht demonstriert, Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes Gangbild, eine Stützkrücke als Gehhilfe Psycho(patho)logischer Status: zeitlich und örtlich orientiert, affektlabile Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik] Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) um drei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 3) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4) aus dem Vorgutachten wird unter Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung nicht mehr gesondert gelistet und fließt nunmehr in Position 3) mit ein. Leiden 1) hat sich durch Therapieänderung stabilisiert (Schubratenreduktion) und wird um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 2) hat sich stabilisiert und wird ohne signifikante Instabilitätszeichen um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 6) und 7) werden neu in das Gutachten aufgenommen. Durch die Änderung der Leiden 1) und 2) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja Frau VN-T NN ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: da von der bestehenden Gesundheitsschädigung eine erhebliche Störung ausgeht, die die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wesentlich beeinträchtigt; ab 08/2005: Diagnosestellung der Encephalitis disseminata Das Vorliegen eines Dauerzustandes wurde bejaht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte aus, laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 1.12.2014 sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf. wie auch laut dem Gutachten vom 2.11.2006 ab dem Monat August 2006 (richtig: 2005), also nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden. Deshalb seien die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe mit Ende Dezember 2014 eingestellt worden. In der Beschwerdevorentscheidung angeführt wurden außerdem die gesetzlichen Bestimmungen. Laut neuerlichen ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice vom 2.10.2010, wie auch am 2.11.2006, am 16.10.2009 und am 16.12.2014, sei die Erwerbsunfähigkeit der Tochter ab August 2005, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden. Demzufolge habe ab November 2001 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bestanden und bestehe demnach die Abweisung des Antrages ab Jänner 2015 zu Recht. Die Bf. stellte einen Vorlageantrag. Über telefonische Aufforderung erklärte der Rechtsanwalt, dass bei der Tochter der Bf. bereits bei deren Geburt cerebrale und spastische Bewegungsstörungen vorgelegen seien, welche für sich alleine bereits eine erhebliche Behinderung im Sinne des FLAG darstellten. Richtig sei, dass im Laufe der Jahre weitere (erhebliche) psychische und physische Behinderungen festgestellt worden seien, darunter Multiple Sklerose. Die Masse von Behandlungsunterlagen und -bestätigungen liege der Bf. nicht vor, und möchten diese im Wilhelminenspital und im Orthopädischen Spital Speising angefordert werden. Vorgelegt werde die Ambulanzkarte der Orthopädische Spital Speising GmbH, aus der sich das Vorliegen der erheblichen Behinderung der VN-T NN jedenfalls zum 20.6.1998, sohin vor Vollendung des 21. Lebensjahres ergebe. Die vorgelegte Ambulanzkarte enthält Angaben zum Zeitraum vom 5.2.1998 bis zum 27.9.2000. der letzte Eintrag über die Ambulante Behandlung am 27.9.2000 lautete wie folgt: Kontr.Untersuchg. bei re. betonter cerebr. Bewegungsstörung, die Pat. geht regelmäßig radfahren und spazieren über weitere Strecken. Es bestehen Anlaufschmerzen im Bereich d. re. Hüftgelenks. Radiolog. zeigt sich eine Arthrose d. Hüftgel. mangelnder Kongruenz. Das Knierö bds zeigt nur geringe Zeichen einer Arthrose li. größer als re., mit unauffälligem Befund d. Patella. Gangbild: Insuffizienzhinken re., zusätzl. besteht eine anatom. BLD, die mit 2 cm ausgeglichen ist. Durch d. Beweg. Störung mit muskul. Schwäche besteht eine deutl. erhöhte Belastg. d. Gelenkes mit einer entsprechd. Abnützg., im Kniegel. bestehen schmerzfreie, stabile Verhältn., der neurogene Plattfuß bds. ist mit orthop. Schuh versorgt. Beschwerden bestehen 2-3 mal in d. Wo., die Gehstrecke ist jed. nicht begrenzt. Auch längeres Stehen ist dzt. mögl., Überlastungen d. Hüftgel. vor allem durch langes Stehen sowie d. Heben schwerer Lasten sollte auf jeden Fall vermieden werden. Beweg. ist f. d. Gelenk prinzipiell günstig. Günstig vor allem radfahren, schwimmen, Hometrainer. Analget. Therapie mit Antirheumatika wird empfohlen. Bei Bedarf phys. Behandlungen. Wiederbestellt zur Kontr. bei Beschwerden. Spätestens in einem Jahr. Nach Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht erklärte das Finanzamt über Anfrage, dass über die ärztlichen Zeugnisse über die Behinderung des Kindes aus den Jahren 1998, 2001 und 2002 nur mehr schriftliche Vermerke im elektronischen Akt vorhanden seien. Die Papierunterlagen seien leider schon skartiert worden. Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten: „VN NN, welche von Ihnen vertreten wird, hat einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter VN-T gestellt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid für den Zeitraum ab 2015 abgewiesen. Zum Nachweis der Behinderung haben Sie eine Kopie des Behindertenausweises vorgelegt, der in der vom Finanzamt eingescannten Version jedoch so dunkel abgebildet worden ist, dass man ihn de facto nicht lesen kann. Sie haben in diesem Zusammenhang ersucht, "Behandlungsunterlagen und -bestätigungen" im Wilhelminenspital und im Orthopädischen Spital Speising anzufordern. Im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht wird ersucht, diese entweder von der Tochter der Bf. oder von der Bf. besorgen zu lassen oder eine von der Tochter der Bf. unterfertigte schriftliche Erklärung betreffend die Entbindung der Spitäler von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass seinerzeit Bestätigungen über das Vorliegen einer erheblichen Behinderung von verschiedenen Stellen ausgestellt werden konnten, während in der Folge das Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) ausschließlich mit der Begutachtung betraut wurde. Seit September 2010 ist die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vorzunehmen. Sie enthält klar definierte Richtsatzpositionen, denen die einzelnen Behinderungen zuzuordnen sind. Nicht ausdrücklich zugeordnete Behinderungen sind nach § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Aus dem Abgabeninformationssystem geht hervor, dass im Jahr 2002 in einer Bescheinigung des orthopädischen Spitals Speising offenbar eine erhebliche Behinderung anerkannt worden war. Diese Bescheinigung befindet sich jedoch nicht in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt. Die Vorakten wurden bereits skartiert. Ob die der Bescheinigung zugrunde liegende Behinderung nach der Einschätzungsverordnung tatsächlich als erheblich im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zu beurteilen wäre, welche zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führt, kann mangels entsprechender vorliegender Befunde auch durch das Sozialministeriumservice nicht beurteilt werden. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte geht hervor, dass die Tochter der Bf. am 27.9.2000 trotz vorliegender Behinderung noch regelmäßig Radfahren und über weite Strecken spazieren gehen konnte, was auf eine Verschlechterung des Leidens, v.a. durch die multiple Sklerose hindeutet. Auch vom Arbeitsamt wurde noch versucht, der Tochter der Bf. die Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sie bezog noch im Jahr 2002 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom AMS (laut Vermerk im Abgabeninformationssystem wurde gemeldet, dass die Tochter der Bf. am 9.11.2001 ein Abschlusszeugnis als Funktionsbezeichnung erhalten hat). Von 6.9.2004 bis 10.9.2005 war sie überdies Angestellte des xxxAmtes. Die multiple Sklerose ist im Gutachten vom 9.9.2015 das führende Leiden, während die anderen Leiden lediglich als erschwerend gewertet wurden. Wann die multiple Sklerose erstmals diagnostiziert wurde und ob diese allenfalls schon davor eine nicht erkannte nennenswerte Behinderung hervorgerufen hat, ist mangels bisher vorgelegter Befunde nicht bekannt. Nach den bisherigen Erfahrungen ist mit der Ausstellung einer für die Anerkennung des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe benötigten Bescheinigung durch das Sozialministeriumservice nur aufgrund von zeitnah erstellten Befunden zu rechnen. Ohne diese Befunde kann lediglich ein neues Gutachten bzw. eine Gutachtensergänzung angefordert werden, was jedoch nur sinnvoll ist, wenn Befunde aus der Zeit vorgelegt werden können, für welche die Behinderung anerkannt werden soll. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss das Vorliegen der erheblichen Behinderung nämlich für den entsprechenden Zeitpunkt nachgewiesen werden (siehe VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0170): "Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht." Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit (vgl. VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Im konkreten Fall müsste daher das Vorliegen einer erheblichen Behinderung mit daraus resultierender voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres dem Sozialministeriumservice anhand entsprechender Befunde nachgewiesen werden werden. Die Bf. wird sohin nochmals aufgefordert, Befunde, welche zeitnah zum 21. Geburtstag ihrer Tochter erstellt wurden, vorzulegen, ferner einen Nachweis, welche Ausbildung(en) ihre Tochter vor dem 21. Geburtstag abgeschlossen hat (Zeugnis/se).“ In der Folge wurde ein Konvolut Unterlagen aus den Krankenakten von VN-T NN vorgelegt. Ein großer Teil bezieht sich auf die Dokumentation der nach dem August 2005 vorliegenden Behinderung. Ein Teil der Unterlagen war doppelt in den Akten enthalten. Die Unterlagen waren nicht chronologisch geordnet. Ein Teil der Unterlagen bezieht sich auf Zeiten weit vor dem relevanten Zeitpunkt. Dokumente zum beruflichen Werdegang der Bf. (insbesondere Zeugnisse oder Dienstzeugnisse) wurden nicht vorgelegt. Aus den vorgelegten Krankenakten ist ersichtlich, dass die Bf. seit der Kindheit und Jugend an einer cerebralen Bewegungsstörung und verschiedenen orthopädischen Problemen gelitten hat. Sie wurde mehrfach operiert. Das Arbeitsmarktservice Österreich wurde wie folgt um Auskunft ersucht: „Betreffend VN-T NN ist strittig, ab wann eine erhebliche Behinderung mit daraus folgender voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Frau NN hat vom 11.6.2001 bis 23.6.2002 eine Leistung des AMS bezogen (mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge). Es wird ersucht um Bekanntgabe, ob bzw. in welchem Zeitraum die Bf. allenfalls mit Unterstützung des Arbeitsamtes für einen Beruf ausgebildet wurde und wenn ja, für welchen. Wurde die Ausbildung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen und wenn ja, wann? Konnten in diesem Zeitraum Beeinträchtigungen durch eine vorliegende Behinderung wahrgenommen werden? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß? Bestanden Zweifel daran, dass Frau NN imstande sein wird, sich irgendwann einmal selbst den Unterhalt durch eine entsprechende Arbeit zu verschaffen? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Für welche Zeiträume war die Bf. nach Abschluss der Schulausbildung am 31.8.2000 jeweils Arbeit suchend gemeldet? Es wird ersucht, die oben gestellten Fragen zu beantworten oder allenfalls Personen bekannt zu geben, welche diese Fragen beantworten könnten.“ Dieses Ersuchen wurde wie folgt beantwortet: ... „bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 02.09.2016 teilen wir Ihnen mit, dass Frau VN-T NN SV-NR SV-Nummer, im Zeitraum vom 11.06.2001 bis 09.11.2001 eine Ausbildung zur Funktionsbezeichnung mit Sekretariatsausbildung absolviert hat. Ob Frau NN diese Ausbildung positiv abgeschlossen hat, kann leider nicht mehr festgestellt werden, da aufgrund einer technischen Umstellung im AMS Österreich, die Dokumentation nur mehr ab 2002 vorhanden ist. Einen Eintrag über den Grad der Behinderung von 50% von Hundert, von Frau NN erfolgte erstmals am 04.02.2004. Einträge über etwaige Bedenken, dass Frau NN nicht imstande sein wird, sich irgendwann selbst den Unterhalt durch entsprechende Arbeit zu verschaffen, gibt es nicht. Diese Art von Einträgen sind in der Dokumentation einer Beratung auch nicht üblich. In der Anlage befinden sich die erwünschten Bestätigungen über die Arbeitslosvormerkung und des Leistungsbezuges von Frau NN.“ Übermittelt wurde ferner eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche der Tochter wie folgt: Frau VN-T NN SVNr. SV-Nummer [Grafik] Ferner wurden für den Zeitraum vor der Vollendung des 21. Lebensjahres durch die Tochter folgende Beihilfenbezüge bestätigt: [Grafik] Aufgrund der vorgelegten und angeforderten Unterlagen wurde die Erstellung eines Gutachtens durch das Sozialministeriumservice wie folgt angefordert: „Bei VN-T NN wurde der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit der Begründung abgelehnt, eine Erwerbsunfähigkeit sei erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden. VN-T NN leidet seit der Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung und verschiedenen orthopädischen Problemen, wobei operative Korrekturen erfolgt sind. Ab August 2005 wurde zusätzlich eine Encephalomyelitis disseminata festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde in Gutachten des Bundessozialamtes eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit angenommen. Die Gutachten wurden jeweils von Allgemeinmedizinern erstellt. Einem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass es VN-T NN trotz Bemühungen nicht gelungen ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sie hat vom 11.6.2001 bis 9.11.2001 eine Ausbildung des AMS zur Funktionsbezeichnung mit Sekretariatsausbildung absolviert, jedoch im Anschluss rund zwei Monate Krankengeld bezogen. Nach einem Arbeitsverhältnis vom 1.7.2002 bis 31.10.2002 hat VN-T NN wiederum für zwei Monate Krankengeld bezogen und in der Folge Leistungen des AMS (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), welche ebenfalls von Krankengeldbezügen unterbrochen waren. Nach einem (einzigen) längeren Dienstverhältnis als Angestellte des xxxAmtes vom 6.9.2004 bis 10.9.2005 erfolgte neuerlich ein Krankengeldbezug vom 11.9.2005 bis 28.2.2006. Ab 1.11.2005 bezieht die Tochter Bf. eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Ob die Bf. in dem angeführten Zeitraum erkennbar behindert war, müsste aus dem do. angelegten Personalakt hervorgehen. Laut Abfrageinformationssystem ist den Daten zum Beihilfenbezug zu entnehmen, dass eine cerebrale Bewegungstörung und eine spastische Diparese bestehen. Die Störung wurde seitens des Orthopädischen Spitals Speising mit 60 % bewertet. Leider konnten die jeweils vorgelegten Dokumente nicht mehr beigeschafft werden, weil die diesbezüglichen Akten bereits skartiert wurden. In den Aufzeichnungen des AMS findet sich (erst) am 4.2.2004 ein Eintrag über den Grad der Behinderung von 50%. Der rechtliche Vertreter der Bf. wurde aufgefordert, Befunde vorzulegen, welche zeitnah zum 21. Geburtstag der Tochter, VN-T NN, erstellt wurden, weiters ein Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung vor dem 21. Geburtstag. Vorgelegt wurden Kopien von Krankenakten, hauptsächlich des orthopädischen Spitals Speising. Auszüge aus den Krankenakten, v.a. jene, welche den Zeitraum vor und nach dem 21. Lebensjahr umfassen, werden dem gegenständlichen Schreiben an das Sozialministeriumservice angeschlossen. Aktenteile aus der Zeit nach Anerkennung einer mehr als 50 %-igen Behinderung und daraus folgender voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit werden nicht angeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Einträge in den Datenbanken bestehen Zweifel, ob nicht bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres eine erhebliche Behinderung vorlag und aufgrund dieser allenfalls eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben war, zumal die Bf. mit Ausnahme des Dienstverhältnisses zum xxxAmt nie in einem längeren Dienstverhältnis gestanden hat und trotz Behandlungen bereits in jungen Jahren regelmäßig für längere Zeiträume im Krankenstand war. Da im Hinblick auf den durch häufige Krankenstände unterbrochenen Versicherungs- verlauf und die nicht mehr vorliegenden Vorgutachten Zweifel daran bestehen, ob die Bf. nicht allenfalls schon vor der Diagnose der Encephalomyelitis disseminata im August 2005 voraussichtlich auf Dauer erwerbsunfähig war, wird ersucht, unter Einbeziehung von Fachärzten aus den Gebieten der Orthopädie und der Neurologie anhand der vorliegenden Unterlagen und der daraus ersichtlichen Befunde bzw. Beschwerden der VN-T NN im relevanten Zeitraum (vor Erreichen des 21. Lebensjahres am 14.11.2001) ein neuerliches Gutachten zu erstellen. In diesem sollte in einer auch für Nichtmediziner verständlichen Sprache erklärt werden, wie die damals vorliegenden Behinderungen von VN-T NN einzuschätzen waren und ob und gegebenenfalls ab wann die vorliegenden Behinderungen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten. Insbesondere soll auch der Versicherungsverlauf in die Beurteilung miteinbezogen werden und im Fall der Verneinung des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit dazu Stellung genommen werden, warum trotz der häufigen Krankenstände davon auszugehen war, dass die Bf. (richtig: die Tochter der Bf.) voraussichtlich in der Lage war, sich den Unterhalt zu verschaffen. Es soll auch dazu Stellung genommen werden, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen ist, dass Anzeichen einer Encephalomyelitis disseminata allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden waren, aber als solche nicht erkannt wurden. Im Hinblick auf die bereits erfolgte ausführliche Dokumentation des aktuellen Zustandes von VN-T NN soll auf eine neuerliche aktuelle Befunderhebung verzichtet werden. Das Gutachten kann sich im Wesentlichen auf die vorliegenden Unterlagen und eine von den Gutachtern allenfalls für notwendig erachtete Befragung von VN-T NN betreffend die damaligen Beschwerden - soweit diese aus dem Akt nicht ohnehin bereits ersichtlich sind - beschränken. Das Sozialministeriumservice wird ersucht, den Ärzten auch Einsicht in den Personalakt betreffend das bei diesem abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis zu gewähren, falls der Akt nicht bereits skartiert wurde.“ Nach mehreren Urgenzen übermittelte das Sozialministeriumservice ein Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten betreffend eine Begutachtung vom 16.2.2017 und ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie. Das Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten hatte folgenden Inhalt: Vorgutachten: Aktenmäßiges VGA 24 10 2006: Enc. Diss 40%, Cervikolumbalsyndrom GdB 30%, deg. WS GdB 30%, Kniegelenke n 40%, Hüfte rechts GdB 20%, Gesamt GdB 70vH, voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen Aktenmäßiges VGA 14 10 2009: Enc. Diss. GdB 60%, Zn. rez. Patellaluxation bds. GdB 40%, deg. WS GdB 30%, Cervicolumbalsyndrom GdB 30%, somatoforme Störung GdB 30%, Hüfte GdB 20%, Gesamt GdB 100vH, dauernd auBerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen- ab 8/2005 (Diagnose MS) VGA 25 11 2014: Enc. Diss GdB 60%, deg. WS Veränderungen GdB 30%, deg. Gelenksveränderungen GdB 30%, rez. Depressio GdB 20%, Gesamt GdB 80vH, rückwirkend ab 8/2005, dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen VGA 09 09 2015: MS GdB 50% Kniegelenke GdB 30% Wirbelsäule GdB 30% Somatoforme Störung GdB 30% Hüfte GdB 20% Handrücken, Z.n. 0P GdB 20% Schulter GdB 10% Gesamt GdB 80 vH, Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 8/ 2005 (Diagnosestellung MS) Anamnese: Von Geburt an Fehlstellung, Beinverkürzung rechter Fuß und Bewegungsstörung AE, Adenoidoperation Augen: Schielkorrekturoperationen bds. in Kindheit 1989 Umstellungsosteomie rechte Hüfte 1995 neuerliche Umstellungsosteotomie rechte Hüfte 1995 2x Operation linkes Knie bei Luxation der Kniescheibe 1997 Sehnenverlängerung rechter Oberschenkel 1998 yyy linker Handrücken - Infekt und operative Versorgung - seither Taubheit kleiner Finger eher streckseitig und 1/2 ulnarer 4. Finger links Rezidivierende Stürze Seit langem immer wieder Doppelbilder und Gefühlsstörungen 2005 Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose an der neurologischen Abteilung KFJ - Einstellung auf Copaxone ca. 2 Jahre, trotzdem Schübe. Ab ca. 2007 Rebifeinstellung. Seit ca. 2010 Umstellung auf Gilenya- damit deutliche Schubreduktion Seit 2005 Selbstkatheterismus 2015 Sturz mit Rippenbruch links Bandscheibenveränderung- kons. Therapie 9/2015 während eines stat. Aufenthaltes zur Physiotherapie im KH Speising, MS Schub mit Doppelbildern und Blasenstörung. Sie erhielt über Port a cath eine Cortisontherapie und sie könne sich noch erinnern, dass der Port angestochen wurde, dann an nichts mehr. Sie sei auf die Intensivstation gekommen und habe einen Herzstillstand gehabt. Seither 2x/ Jahr 24 Stunden EKG Seither „ erfange“ sie sich nicht mehr. Seither verwende sie auch dauerhaft die Stützkrücken. Porth a cath seit 2006- insgesamt 2x Wechsel mit Komplikationen, letzter Wechsel 6/2016. 1/2015 Einstellung auf Tysabri, damit Reduktion der Schübe Letzter Schub der MS 11/2015 Jetzige Beschwerden: Sie habe in der Früh starke drückende Kopfschmerzen und auch am Abend. Sie sei total erschöpft. Sie könne nicht schlafen wegen der Schmerzen in der rechten Hüfte und LWS. Es schmerzen beide Hüften aber die rechte sei schlimmer. Sie kathetere selbst 1x/ Tag, da sind so 150ml in der Blase. Sie habe Probleme mit dem Gehen, sie gehe wie auch rohen Eiern. Sie habe Probleme bei Unebenheiten, sei unsicher und sturzgefährdet. Sie sei Linkshänderin, die linke Hand sei auch schwächer und es falle ihr viel aus der Hand. Sie habe eine Gefühlsstörung links am kleinen Finger und den 1/2 4. Finger. Sie brauche lange in der Früh bis sie aufkomme, wegen der Schmerzen. Medikamente: Oxycontin 20mg 2x1, Oxycontin 10mg 1-1-1‚ Lyrica 300 2x1, Wellbutrin 300 XR 1-0-0, Neurobion Temesta 0-0-1, 1x/ Monat Tysabri, Voltaren 100 b. Bed: ca. 3—5x/ Woche Orthopäde: alle 14 Tage (Celestan biphase lnfiltrationen) Neurologische Kontrolle: 1x/ Monat ( Barmherzigen Brüder) und Kontrolle beim Neurologen 2 UA Stützkrücken, Rollator, Einmalkatheter Port a cath links Schuhausgleich rechts 2 cm. Sozialanamnese: Entwicklung: Mit 1 1/2 Jahren konnte sie gehen, regelmäßige Physiotherapie als Kind. VS, Mittelschule (HS) normal abgeschlossen, machte beim Turnen mit, habe manche Sachen nicht mitgemacht. Nach der Schule 1a Pause wegen Operationen. xxx-Ausbildung an der Institution mit Auszeichnung abgeschlossen 1997-2000. Danach habe sie keinen Job gefunden. Ausbildung zur Funktionsbezeichnung 2001, fand keinen Job. Ah 9/ 2004 Tätigkeit in der Poststelle im xxxAmt mit Vollzeit begonnen- bis August 2005. Ende 2005 befristete Invaliditätspension, seit 2007 unbefristet. Pflegegeldstufe 1 seit ca. 5 Jahren Ledig, keine Kinder, lebt bei Mutter. Befunde (es werden die neuroloisch relevanten Befunde angeführt): Arztbrief Neurologie KFJ 26 08 - 31 08 2005 Abl. 213: Dg: rez. Schwindel mit unklarer Sehstörung, Lumbalgie, Depressio Dokumentation Ambulante Behandlung Orthopädie Speising 27 09 2000 ....... Kontr. Untersuchung bei rechts bet. cerebr. Bewegungsstörung, die Pat geht regelmäßig Radfahren und spazieren über weite Strecken ....... Gangbild: lnsuffizienzhinken.... neurogener Plattfuß mit orth. Schuh versorgt. Gehstrecke nicht begrenzt... 27 11 2002 ....Schweregefühl der Hand....zunehmende Verkürzung der Gehstrecke da bei längerem Gehen werde die Muskulatur schwerer... Zur gegenständlichen Untersuchung mitgebrachte. das nervenfachärztliche Gebiet betreffende, Befunde: Klinisch psychologischer Befund 17 01 2008: ...deutlich erhöhte Werte in Somatisierung Zwanghaftigkeit. Arztbrief Neurologie Barmherzige Brüder 01 10- 04 11 2015: Dg. Z.n. kardioresp. Schock mit konsekutiver Reanimation, Multiple Sklerose, Lumboischialgie bds., Coxarthrose bds. Befund Neurologie Ambulanz Barmherzige Brüder 24 06 2015: Enc. Diss. EDSS 5 Status: Größe: 1.59 Gewicht; 100 Linkshänder Stuhl: unauffällig Miktion: s.o. Psych; bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb: erhalten, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: ausgelichen, keine produktive Symptomatik Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch reduziert Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, Nystagmus: nach links beim Blick, nach links Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: links reduziert Hörvermögen anamnestisch unauffällig Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Linkshänderin Kraft: links leicht reduziert KG 4 Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts unauff., links eingeschränkt Seitabduktion rechts bis knapp zur Senkrechten links bis Horizontale Faustschluss und Fingerspreizen links leicht reduziert Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Leichte Hypodiadochokinese links AVV: links mäßiges Absinken FNV: zielsicher bds. Sensibilität: links reduziert UE: Kraft: bds. reduziert: proximal: links KG 3-4, rechts KG 3, distal links KG 4, rechts 3- Tonus: unauffällig Trophik und Motilität: Beinverkürzung und Supinationsstellung rechter Fuß und Bewegungseinschränkung rechtes SGG PSR: rechts betont lebhaft ASR: rechts betont lebhaft Pyramidenbahnzeichen: rechts pos. Stand und Gang: mit 2 UA Stützkrücken. Ohne Schuhe und Hilfsmittel gehen kaum möglich wegen Fußfehlstellung und Verkürzung. Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: nicht möglich Sprache und Sprechen unauffällig Gesamteindruck- Gangbild: BF kommt mit 2 UA Stützkrücken sicher gehend in den Untersuchungsraum. Sie trägt normale feste Schuhe. Sie wird von der Mutter begleitet, diese anwesend. An/ Auskleiden incl. Schuhe und Socken ohne Hilfe. Aufstehen und Niederlegen aus sitzender und liegender Position ohne Hilfe. Wurde von Mutter mit PKW hergebracht Führerschein vorhanden- seit ca. 10 Jahren, fahre aber nicht. Zusammenfassung orthopädisches und neurologisches Gutachten: 1 lm GA soll erklärt werden, wie die Behinderung von VN-T NN vor Erreichen des 21. Lebensjahres (14.11.2001) einzuschätzen war und ab wann die vorliegende Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte. Das neurologisches Fachgebiet betreffend: Dokumentiert ist, dass es 2005 wegen einer plötzlich einsetzenden Sehstörung mit begleitendem Schwindel zu einer stationären Aufnahme kam. Es wurde eine stationäre neurologische Abklärung (KFJ 26 08- 31 08 2005 Abl. 213) bei Verdacht auf Multiple Sklerose durchgeführt. Damals wurden im klinisch neurologischen Aufnahmebefund 26 08 2005 (Abl. 213) eine Augenmuskelschwäche am linken Auge mit Doppelbildern beim Blick nach links und eine initiale Sehverschlechterung sowie massive Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik beschrieben. Andere neurologische Ausfälle wurden nicht dokumentiert. Das orthopädische Fachgebiet betreffend: lm Befund 05/1996 vom Orthopädisches Spital Speising wird Gehen ohne Unterarmstützkrücken beschrieben mit einem Insuffizienzhinken rechts (Trendelenburg rechts pos.) Beschrieben eine Beinlängendifferenz von ca. 1 cm und eine praktisch freie Beweglichkeit an den Hüften. 12/1996 sind häufige Kniescheibenverrenkungen links beschrieben. 04/1997 OP nach Elmslie und Rectusrelease links. lM Befund 09/1999 ist schmerzfreies Gehen mit deutlicher muskulärer Insuffizienz rechts und Beinlängendifferenz von 2 cm beschrieben. Längere Gehstrecken, langes Stehen und Heben schwerer Lasten sollten auf Grund einer leichten rechts betonten cerebralen Bewegungsstörung mit sekundärer Muskelschwäche vermieden werden. Im Befund 09/2000 ist regelmäßiges Radfahren und spazieren über weite Strecken beschrieben. Im Röntgenbefund ist eine Hüftgelenksarthrose rechts beschrieben, bei nur geringen Zeichen einer Arthrose an beiden Kniegelenken. Es wurde weiters ein Insuffizienzhinken rechts beschrieben, eine Beinlängendifferenz von 2 cm sowie ein Plattfuß beidseits. Die Gehstrecke wurde als nicht begrenzt beschrieben, auch längeres Stehen war möglich. Kontrolle war in 1 Jahr vorgesehen. Von 2001 liegt lediglich ein Magnetresonanztomographiebefund der gesamten Wirbelsäule vor, der neben degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule auch Bandscheibenschäden an der unteren Lendenwirbelsäule beschreibt. In einem physiotherapeutischen Befund von 10/2002 werden zunehmende Gefühlsstörungen am linken Arm und am 4. und 5. Finger links beschrieben. Ein motorisches Defizit ist nicht erwähnt. Weiters sind eine Lumboischialgie angeführt. Im Befund 11/2002 werden seit 1 Jahr zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden beschrieben mit Gefühlsstörungen an der linken Hand. Weiters berichtete Fr. NN über eine zunehmende Verkürzung der Gehstrecke wegen zunehmendem Schweregefühl in der Muskulatur beim längeren Gehen. Die Hüftbeweglichkeit rechts wurde als uneingeschränkt beschrieben. Im Befund 12/2002 wurde ein deutliches Zunehmen der Beschwerden an der linken Hand beschrieben. Im Befund 04/2004 werden seit 4 Jahren langsam zunehmende Beschwerden mit Gefühlsstörung, Schwäche und Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule und im Bereich der linken oberen und unteren Extremität beschrieben. Im Befund 07/2004 wurde das linke Knie als im Wesentlichen unauffällig und beschwerdefrei beschrieben, bei nur geringen arthrotischen Veränderungen im Röntgen. Im Befund 08/2004 wurden zunehmende Beschwerden am linken Knie bei Gewichtszunahme beschrieben. Im Befund von 05/2005 vom Orthopädisches Spital Speising wurde ein seit 6 Jahren zunehmend verschlechterndes Schmerzbild von Seiten der Lendenwirbelsäule insbesondere in die linke untere Extremität ausstrahlend beschrieben. 08/2005 stationär im Herz-Jesu-Krankenhaus zur Abklärung wegen MS. Zusammenfassend kann aus orthopädischer und neurologischer Sicht gesagt werden, dass nach dem Behandlungsverlauf, die Gehstrecke 09/2000 als unbegrenzt beschrieben war. lm Befund 11/2002 wurde eine zunehmende Verkpürzung der Gehstrecke wegen zunehmendem Schweregefühl in der Muskulatur beim längeren Gehen beschrieben. Die Hüftbeweglichkeit rechts wurde als uneingeschränkt beschrieben. Weiters wurden seit 1 Jahr zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden beschrieben mit tauben und schwerem Gefühl im Bereich der Hand und eine Gefühlsstörung am linken kleinen Fingers. Aus diesen Befunden ist abzuleiten, dass beim Erreichen des 21. Lebensjahres am 14.11.2001 die vorliegenden Behinderungen noch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte. 2 Der Versicherungsverlauf soll in die Beurteilung miteinbezogen werden. Im Falle der Verneinung des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit soll Stellung genommen werden‚ warum trotz der häufigen Krankenstände davon auszugehen war, dass die Bf. voraussichtlich in der Lage war, sich den Unterhalt zu verschaffen. Es darf auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Weiters ist dem Befund vom Orthopädisches Spital Speising vom 24.05.2005 zu entnehmen, dass Fr. NN zu diesem Zeitpunkt als Angestellte tätig war. lm Befund ist eine Gehstrecke von 1 km vermerkt. Ein relevantes motorisches Defizit an den oberen Extremitäten oder kognitive Einbußen sind in keinem vorliegenden Befund festgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch noch 05/2005 die Anmarschwege zu einem Arbeitsplatz zurückgelegt werden konnten und Tätigkeiten überwiegend im Sitzen durchgeführt werden konnten. 3 Es soll auch Stellung genommen werden, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen ist, dass Anzeichen einer Encephalomyelitis disseminata allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden waren, aber nicht als solche erkannt wurden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Arztbrief Neurologie KFJ 31 08 2005 Abl. 213) ist nicht davon auszugehen, dass Anzeichen der Encephalomyelitis allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden waren, aber nicht als solche erkannt wurden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Arztbrief Neurologie KFJ 31 08 2005 Abl. 213) ist nicht davon auszugehen, dass Anzeichen der Encephalomyelitis allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden waren, aber nicht als solche erkannt wurden, da die neurologischen Beschwerden in dem Arztbrief als akut und plötzlich einsetzend beschrieben wurden und in der Vorgeschichte keine anderen neurologischen Erkrankungen angeführt wurden. Von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist aus orthopädischer und neurologischer Sicht jedenfalls erst nach 8/2005 auszugehen. Ein genaueres Datum kann auf Grund fehlender Befunde nicht definiert werden. Diesem Gutachten angeschlossen war ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie mit folgendem Wortlaut: Allgemeine Krankenvorgeschichte 1989 Beckenosteotomie nach Salter bei Hüftdysplasie rechts, 1995 Tripleosteotomie am Becken, 1996 habituelle Patellaluxation links, 1997 OP nach Elmslie + Rectusrelease rechts, AE, NNH-OP, Schiel-OP, mit Reanimation, seit 2005 ist MS bekannt, seit ca. 9 Jahren ist ein Porth-A-Cath implantiert, yyy an der Hand, 2015 Herzstillstand, jährlich stationäre Rehab in OSS Derzeitige Beschwerden: Gehen kann ich ganz schlecht. Ich bin auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Das rechte Bein ist schwach. Ich könnte nicht am rechen Bein stehen. Auf Treppen muss ich rechts nachstellen. Die Gehstrecke wird mit etwa 15 Minuten mit zwei Stützkrücken angegeben. Ich stürze oft. Ich habe dauernd Schmerzen. Die rechte Hüfte schmerzt stark. Ich habe Kreuzschmerzen. Ich habe eine Gefühlsstörung über das Gesäß rechts bis an die Oberschenkelrückseite, Unterschenkelaußenseite und bis zum kleinen Zeh. Ich habe das Gefühl die Muskeln sind zu kurz. Beim Belasten habe ich ein Brennen. Ich habe häufig Muskelzucken. Links ist das Knie das Problem. Ich muss achten dass die Kniescheibe nicht kippt. Das Gefühl am linken Klein- und Ringfinger ist taub. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Oxycontin, Lyrica, Wellbutrin, Neurobion, Temesta, Laufende Therapie: monatlich Kontrollen wegen MS, Infiltrationen beim Orthopäden Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: 2001 Ausbildung zur Funktionsbezeichnung, lebt bei der Mutter, Wohnung 3. Stock mit Lift. Objektiver Untersuchungsbefund Kommt in Begleitung der Mutter zur Untersuchung. Verwendet Turnschuhe mit Höhenausgleich 2 cm und 2 Unterarmstützkrücken. Das Gangbild ist verlangsamt, mühevoll, rechts mehr als links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Größe 159 cm, Gewicht ca. 100 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Caput/Collum: unauffällig Thorax: Unter dem rechten Schlüsselbein hypertrophe etwa 8cm lange Narbe, darunter ist eine harte Resistenz tastbar (Porth-A-Cath). Unter dem linken Schlüsselbein blasse, alte Narben nach Porth-A-Cath Abdomen: massiv adipös, Fettschürze Obere Extremitäten: Linkshänder. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Hand: Streckseitig bestehen zwei blasse alte Narben. Weiters am Unterarm ellenseitig eine blasse alte Narbe. Linke Schulter: Es wird diffus Druckschmerz an der linken Schulter angegeben. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern sind über der Horizontalen zu 1/2 eingeschränkt, beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis TH12. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Freies Gehen ist nicht möglich, mit zwei Unterarmstützkrücken ist das Gangbild rechts teilbelastend hinkend. lm Liegen Beinlänge rechts -2,5cm. X-Bein Stellung, deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Der rechte Fuß steht in Spitzfußstellung. Aktiv kann der Fuß bis etwa 10° Beugestellung gestreckt werden. Passiv lässt sich der Fuß in Neutralstellung redressieren. Der Muskeltonus ist beidseits deutlich erhöht. Passives Bewegen der Beine ist schmerzhaft. Rechtes Knie: Oberhalb der Kniescheibe besteht eine blasse alte Narbe. Vermehrte äußere Aufklappbarkeit, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Die Kniescheibe ist deutlich lateralisiert, lässt sich nach lateral subluxieren. Linkes Knie: Blasse alte Narbe über der Kniescheibensehne. Weiters eine Narbe oberhalb der Kniescheibe. Die Knieschiebe ist deutlich lateralisiert, deutliches Reiben bei Bewegung. Zohlen Test hoch positiv. Vermehrte äußere Aufklappbarkeit am Knie. Rechte Hüfte: In der Leiste besteht eine etwa 20cm lange blasse alte Narbe. Es besteht deutlich Endlagenschmerz bei Bewegung in allen Ebenen.

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Normen und Schlagworte

erhöhte Familienbeihilfeerhebliche Behinderungvoraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit21. LebensjahrGutachten des Sozialministeriumsservice

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102916/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102916.2016
Stammnummer
115865
Gültig
05.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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