Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3101116/2015
Strittig ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Österreich oder Schweiz).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3101116/2015vom 06.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung der natürlichen Person (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Hierunter sind all jene zu verstehen, "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193 abstellend auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich; VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114 abstellend vorrangig auf die persönlichen Beziehungen; BFG 19.2.2014, RV/1100427/2011; UFS 25.5.2010, RV/0386-F/08: auch auf die Größe der Wohnung abstellend; UFS 29.6.2012, RV/0023-F/09: Wohnsitz bei Mutter in Österreich; UFS 13.8.2012, RV/0216-F/08: Lebensmittelpunkt bei Familie trotz Scheidung). Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193); mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen (Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.1970, 1001/69; VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; VwGH 20.6.1990, 90/16/0032) zählen dazu insbesondere die familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen. Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB. die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen, sowie Passionen der Person wie zB Jagd oder Pferdehaltung können Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Nicht ohne Bedeutung ist auch die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgeht (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit einer Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073; Loukota/Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausschlaggebend (EAS 1712 vom 28.8.2000: nur 20 Tage pro Jahr Aufenthalt bei der Familie in Österreich). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (UFS 23.3.2009, RV/2235-W/08; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dies wird insbesondere jener Ort sein, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Verteilt sich die Tätigkeit auf beide Wohnstätten, so ist es gerechtfertigt, die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu jenem Staat anzunehmen, in dem das Vermögen gelegen ist oder aus dessen Quellen die Einkünfte stammen. Liegt demnach der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 141). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (UFS 29.2.2008, RV/1122-L/07; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus (UFS 13.7.2012, RV/2124-W/08; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20). Das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen kann nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden (Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), während subjektive Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193).
Zusammenfassend ist bei gegenläufigen Beziehungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer natürlichen Person in der Regel jenem Ort zuzusprechen, wo sie mit ihrer Familie lebt. Das gleiche gilt, wenn die betreffende Person keine Familie hat, bezüglich anderer persönlich-sozialer Bindungen, zB. hinsichtlich Freunden oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Person zu einem Wohnsitz, der am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitszeit benützt wird, engere Beziehungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung. Daraus folgt, dass Personen, die zwar den überwiegenden Teil der Woche im Ausland tätig sind, die Wochenenden, die sonstigen freien Tage und den Urlaub jedoch regelmäßig mit ihren im Inland lebenden Familien verbringen, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Ort der privaten Lebensführung und nicht am Arbeitsort haben (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 144, 146 und die hierin zitierte Judikatur).
V.) Erwägungen:
V.1.) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich (Wohnsitz seit 3. Dezember 1999 in Österreichischer_Ort_A) als auch in der Schweiz (Wohnsitz seit 1. August 1981 in schweizer_Adresse) über Wohnsitze verfügt. Der Abgabepflichtige ist somit aufgrund seiner beiden Wohnsitze in der Gemeinde Österreichischer_Ort_A und in der Schweizer_Ort_A sowohl in Österreich als auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und gilt daher iSd DBA Schweiz als eine Person, die in beiden (Vertrag)Staaten "ansässig" ist. Nach der Aktenlage bestehen keine Bedenken, beide Wohnungen als "ständige Wohnstätten" zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer nach Artikel 4 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig gilt, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
V.2.) Der Abgabepflichtige erzielte im strittigen Zeitraum vom 10. April 2007 bis 31. Dezember 2009 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus seinem Dienstverhältnis bei dem von Vater_A, Vater des Abgabepflichtigen, betriebenen Schweizer Holzunternehmen in schweizer_Adresse, Schweiz.
Aufgrund obiger Bestimmungen des DBA Schweiz ist die Besteuerung der in der Schweiz bezogenen nichtselbständigen Einkünfte unmittelbar davon abhängig, ob der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum in Österreich oder in der Schweiz ansässig iSd DBA Schweiz war. Es bedarf sohin der Klärung der Frage, zu welchem Staat der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innehatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Das Finanzamt und der Beschwerdeführer sind sich uneinig, ob der Abgabepflichtige in der Schweiz oder in Österreich seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen inne hat. Die Abgabenbehörde erachtet diesen ua. aufgrund der in Österreichischer_Ort_A betriebenen Landwirtschaft in Österreich, der Beschwerdeführer hingegen aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit sowie des Wohnsitzes seiner Familie in schweizer_Adresse, in der Schweiz gelegen.
V.3.) Der Senat schließt sich einleitend den Ausführungen des Abgabepflichtigen und des Finanzamtes_A an, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich nicht aus wirtschaftlichen Gründen betreibt. Im vorliegenden Fall lässt somit die Führung einer (kosten-, zeit- und arbeitsintensiven) Landwirtschaft auf eine starke persönliche Bindung des Beschwerdeführers zu diesem Betrieb schließen.
V.4a.) Der Abgabepflichtige hat in der Niederschrift vom 2. Juli 2015 seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz mit seinen Eltern Vater_A und Mutter_A, seinem Bruder_A, seinen Neffen_A und seiner Nichte_A umschrieben. Daneben gäbe es gelegentlich - vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegte - Bekanntschaften, jedoch keine Lebenspartnerschaften.
Als Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestehen daher im Wesentlichen neben der ständigen Wohnstätte in Form der ihm unentgeltlich von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten die dargelegten familiären Beziehungen sowie die seit 2002 gegebene, jedoch in den Wintermonaten (abgesehen von den Wintern 2007/08 bis 2009/2010) unterbrochene Berufstätigkeit als Dienstnehmer in dem Unternehmen des Vaters_A. Des Weiteren ist der Abgabepflichtige Mitglied beim Schweizer Verband_A und hat seit 2010 Liegenschaften in der Schweiz inne.
IV.4b.) Demgegenüber fällt für Österreich - neben der ständigen Wohnstätte in Österreichischer_Ort_A (angemeldet als Hauptwohnsitz seit 3. Dezember 1999) - ins Gewicht, dass der Abgabepflichtige seit 2004 ununterbrochen einen landwirtschaftlichen Betrieb an seinem österreichischen Wohnsitz führt. Aufgrund der Größe und des Umfanges der Landwirtschaft (siehe insbesondere die hohe Anzahl der gehaltenen Rinder, Pferde, Ponys und Esel) und der vorgenommenen Investitionen besteht unzweifelhaft eine intensive persönliche Bindung des Abgabepflichtigen zu diesem Betrieb. Der Abgabepflichtige war regelmäßig an Wochenenden an seinem österreichischen Wohnsitz bzw. in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aufhältig.
Bei der Bewirtschaftung wird der Beschwerdeführer von seinem Onkel_A sowie von seinen Eltern Vater_A und Mutter_A, welche beide in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_C innehaben, aktiv durch ihre Mitarbeit unterstützt. Eine aktive Unterstützung erfordert deren persönliche Anwesenheit in Österreichischer_Ort_A in entsprechender Dauer und Häufigkeit, weshalb die persönlichen Beziehungen des Abgabepflichtigen zu seinen Eltern nicht nur der Schweiz, sondern auch Österreich zuzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer unterhielt in Österreich - neben dem offensichtlichen Kontakt zu seinem Onkel_A - im strittigen Zeitraum zudem persönliche Beziehungen zu seiner Name_Kind_A, welche er allerdings nur unregelmäßig und selten traf, sowie ab cirka 2009 / 2010 zu seiner nunmehrigen Kindesmutter_Name_B. Weiters hat der Abgabepflichtige im streitgegenständlichen Zeitraum Kontakte zu Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B (Freizeitgestaltung, Ausgehen, Motorradfahren) gepflegt. Er ist Mitglied in einem österreichischen Sportverein.
V.5.) Die Abwägung der Gesamtheit der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Vertragsstaaten Österreich und Schweiz führt hierzu, dass Österreich den bedeutungsvolleren Staat für den Abgabepflichtigen darstellt. Der Steuerpflichtige ging im gegenständlichen Zeitraum nicht nur in Österreich durch die Bewirtschaftung der Landwirtschaft seinen persönlichen Interessen und Neigungen nach, sondern pflegte hier seine persönlichen Beziehungen zu seinen Freunden zwecks Freizeitgestaltung. Derartige Kontakte fehlen in der Schweiz fast vollständig; laut eigenen Angaben bestanden in der Schweiz "nur gelegentliche Bekanntschaften".
Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft mit Kindesmutter_Name_A hat der Abgabepflichtige seine persönlichen Interessen nicht in die Schweiz verlegt bzw. dort neu begründet, sondern diese in Österreich durch die Pacht der Land- und Forstwirtschaft beibehalten und durch bauliche Maßnahmen und Erweiterungen am Hof intensiviert.
Die in Österreich betriebene Landwirtschaft und die privaten Unternehmungen sind neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich Lebensgemeinschaften führt(e) und zu seinem Onkel_A - durch dessen Arbeitsleistungen bedingt - einen intensiven Kontakt pflegt, nach Ansicht des Senates erheblich stärker zu gewichten als die vorgebrachten, ausschließlich der Schweiz zuzuordnenden persönlichen Beziehungen (Bruder, Neffe, Nichte, gelegentliche Bekanntschaften).
Der Abgabepflichtige hat zudem gegenüber dem AMS_Ort_C selbst niederschriftlich erklärt, dass er trotz Aufenthaltes in der Schweiz seine Beziehung zu seinem Heimatstaat Österreich aufrecht erhalten habe (Einstufung als "unechter Grenzgänger"). Der Beschwerdeführer hat damit gegenüber dem AMS_Ort_C zum Ausdruck gebracht, dass sich in Österreich der "gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen" befindet (siehe Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der EU-VO 1408/71; EuGH, 11.11.2004, C-372/02, Adanez-Vega; VwGH 22.2.2012, 2009/08/0293).
Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, demzufolge seiner unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz eine über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgehende (subjektive) Bedeutung zukommt. Der durch die nichtselbständige Tätigkeit bedingte zeitlich überwiegende Aufenthalt in der Schweiz ist somit nicht geeignet, die sich aus der obig dargestellten privaten Lebensführung ergebenden persönlichen Beziehungen des Abgabepflichtigen zu Österreich hintanzuhalten. Im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung kommt im vorliegenden Fall den persönlichen Beziehungen die entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Desgleichen kann auch aus dem bloßen Eigentumserwerb an den vier Liegenschaften kein Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen in der Schweiz abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet hat, warum hierdurch eine engere wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Schweiz begründet worden sein soll. Nach der Aktenlage stellen diese für den Abgabepflichtigen auch keine Einkunftsquelle dar.
V.6.) Nach dem Gesamtbild der obig dargestellten Lebensverhältnisse hatte der Abgabepflichtigen im strittigen Zeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Dies deckt sich auch mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich, da derartige Unterstützungszahlungen nach herrschender Rechtsprechung für einen im Staat des Bezuges gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; VwGH 22.2.2012, 2009/08/0293, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).
V.7.) Der Beschwerdeführer ist aufgrund des in Österreich gelegenen Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz in Österreich ansässig. Der Republik Österreich kommt sohin nach Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht an den in der Schweiz aus der unselbständigen Tätigkeit bezogenen Einkünften unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuern zu.
VI.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am 6. Juli 2017
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3101116/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101116.2015
- Stammnummer
- 115680
- Gültig
- 06.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF