Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3101116/2015
Strittig ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Österreich oder Schweiz).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3101116/2015vom 06.07.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 24. September 2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A vom 28. August 2015 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 in der Sitzung am 27. Juni 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
I.1.) Der Beschwerdeführer erklärte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 zum einen (pauschalierte) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie zum anderen seine in der Schweiz aus einer unselbständigen Beschäftigung bezogenen Einkünfte als in Österreich "unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte" (Kennzahl 440). Das Finanzamt_A veranlagte die Erklärungen der Jahre 2007 und 2008 antrags- und erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 mit Ausfertigungsdatum 20. Oktober 2008 und für das Jahr 2008 mit Ausfertigungsdatum 15. Februar 2010).
In der Schweiz wurden die nichtselbständigen Einkünfte der Jahre 2007 und 2008 als Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit besteuert (siehe definitive Veranlagungsverfügungen (betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer) für die Jahre 2007 und 2008 der Veranlagungsbehörde Kanton(steuer) bzw. Direkte Bunddessteuer der Steuerverwaltung des Kantons_A sowie der Veranlagungsbehörde Gemeinde(steuer) des Gemeindesteueramtes_A, sämtliche vom 4. November 2008 bzw. 27. Mai 2009); weitere Einkünfte und Vermögen wurden in der Schweiz nicht besteuert.
I. 2.) Anlässlich einer zur ABp.Nr._1 durchgeführten Außenprüfung tätigte der Betriebsprüfer_A ua. nachfolgende Feststellungen (siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 29. Juni 2010 sowie Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 28. Juni 2010, beide zur ABp.Nr._1):
"Tz. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Im gegenständlichen Fall ist in der Bewirtschaftung der Landwirtschaft der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu erblicken. Wie auch laut den eingereichten Einkommensteuererklärungen bekundet (Erklärung der landwirtschaftlichen Einkünfte in Österreich und der ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz mit Progressionsvorbehalt) liegt im gegenständlichen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und somit die Ansässigkeit laut DBA in Österreich. Das Welteinkommen ist daher in Österreich als Ansässigkeitsstaat laut DBA zu versteuern.
Für die ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz kommt ab 2007 die Anrechnungsmethode des Art 23 Abs. 2 DBA Schweiz zur Anwendung. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden laut vorliegenden Lohnabrechnungen/ Lohnausweis angesetzt. Laut vorliegenden Lohnabrechnungen/Lohnausweis vom Vater werden keine sonstigen Bezüge (13. und 14. Gehalt) bezahlt und können daher auch nicht, wie in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung angeführt, berücksichtigt werden."
Das Finanzamt_A folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - ua. (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 1. Juli 2010), in welchen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommensbesteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer) unterzogen wurden.
I.3.) In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 22. Juli 2010 führte der Beschwerdeführer begründend aus, er beziehe Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis in der Schweiz, die in Österreich als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt und veranlagt worden wären. Des Weiteren würde er in Österreich Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 EStG erklären. Dieser Sachverhalt sei von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 für das Veranlagungsjahr 2005 geprüft und er folgerichtig in diesem Sinne veranlagt worden. Der Beschwerdeführer unterhalte laut vorgelegter Wohnsitzbescheinigung seinen Wohnsitz in der Schweiz (schweizer_Adresse) und sei dort von Montag bis Freitag mit fünf Wochen Urlaub pro Jahr, in Vollzeit und in einer leitenden Position unselbständig beschäftigt. Seine Eltern würden ebenso in der Schweiz leben. Der gewöhnliche Aufenthalt und der Mittelpunkt der Lebensinteressen würden sich demzufolge in der Schweiz befinden, zumal keine wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich bestehen würden (die Landwirtschaft werfe keinen Gewinn ab und werde vom Beschwerdeführer selbst lediglich am Wochenende betrieben). Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit seien infolgedessen aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz zu besteuern. Des Weiteren sei bei der Wiederaufnahme der Unterhaltsabsetzbetrag von 306,00 € für das Jahr 2007 nicht mehr berücksichtigt worden, welche Berichtigung beantragt werde.
Das Finanzamt_A begründete die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 2. Dezember 2010 damit, der Beschwerdeführer verfüge unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich, weshalb er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Ein Verweis auf § 98 Abs. 1 Z 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei beschränkter Steuerpflicht) sei daher unzutreffend. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten definitiven Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 bis 2009 gehe hervor, dass in der Schweiz als Bescheidgrundlage ausschließlich die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herangezogen worden wären. Würden die Schweizer Steuerbehörden von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz iSd DBA ausgehen, wären nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz sowie Art 7 Abs. 1 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer die österreichischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen gewesen. Ein Indiz für die Ansässigkeit in Österreich sei, dass der Beschwerdeführer 2006 und 2007 jeweils für ca. 3 bis 4 Monate Arbeitslosengeld in Österreich bezogen habe. Für diese Zeiträume habe er dem österreichischen Arbeitsmarkt zumindest theoretisch zur Verfügung stehen dh. grundsätzlich in Österreich anwesend sein müssen. Die Landwirtschaft in der Österreichischer_Ort_A werde vom Beschwerdeführer regelmäßig selbst betrieben. Dort verfüge er auch über eine Wohnung. An seinem Schweizer Wohnsitz bewohne der Beschwerdeführer lediglich ein Zimmer im Hotel_A. Der Abgabepflichtige habe in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 neben seinen inländischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ausländische Einkünfte unter der Kennzahl 440 (Befreiung unter Progressionsvorbehalt) erklärt. Die Abgabenbehörde müsse daher davon ausgehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinden würde, da der Progressionsvorbehalt nur dem Ansässigkeitsstaat iSd DBA zustehe. Aus der Erklärung der Schweizer Einkünfte unter Kennzahl 440 lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls die Ansässigkeit iSd Art. 4 DBA in Österreich angenommen habe. Seit 2007 sei nicht mehr die Befreiungsmethode, sondern gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz die Anrechnungsmethode anzuwenden, weshalb für die Jahre 2007 und 2008 die Schweizer Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unter Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Steuer in die österreichische Besteuerung einzubeziehen seien. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei im wiederaufgenommenen Verfahren der Unterhaltsabsetzbetrag für 2007 berücksichtigt worden. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung werde zudem berichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 zu Unrecht der Grenzgängerabsetzbetrag von 54,00 € abgezogen worden wäre.
I.4.) Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde und führte hierzu ergänzend aus, er bewohne eine kleine Wohnung im Haus seiner Eltern (ehemals Hotel_A), welche auch im gleichen Haus ihre Wohnung und ebenso in der Schweiz den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Ferner würde keine wirtschaftliche Beziehung des Abgabepflichtigen zu Österreich bestehen, da die Landwirtschaft (Pachtbetrieb) keine Gewinne abwerfe und von diesem lediglich am Wochenende betrieben werde. Das Finanzamt_A habe zudem bei der Beurteilung der Ansässigkeit in Österreich die 183 Tage-Regel nicht berücksichtigt. Der Abgabepflichtige sei mehr als 183 Tage in der Schweiz beschäftigt und müsse sich dort auch aufhalten (siehe Lohnzettel 2007 vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie 2008 vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008). Er habe dort unbestritten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO. Es sei daher der Tätigkeitsort anzuwenden und nur eine beschränkte Besteuerung der Landwirtschaft in Österreich zulässig.
I.5.) Der Abgabepflichtige erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; in der Schweiz bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wies er hierin nicht aus. In Abweichung von der Steuererklärung unterzog das Finanzamt_A im (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum 8. April 2011) die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wiederum der unbeschränkten österreichischen Besteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer).
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 5. Mai 2011 bekämpfte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Berufungsverfahren betreffend die Jahre 2007 und 2008 den Einkommensteuerbescheid 2009 und begehrte weiters zum einen die steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine Tochter und des Verkehrsabsetzbetrages sowie zum anderen die Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung, Kranken- und Unfallversicherung und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Das Finanzamt_A legte die Beschwerde unmittelbar ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.
I.6.) Das Bundesfinanzgericht hob mit Entscheidung vom 22. August 2014, GZ._RV_1, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 (samt den hierzu ergangenen Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2007 und 2008) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf.
I.7.) In der Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO des Finanzamtes_A vom 2. Juli 2015, ABp.Nr.:_2, gab der Beschwerdeführer über Befragung des Betriebsprüfers_A zur Darstellung der Lebensumstände in der Schweiz und in Österreich seit 2007 bis laufend an wie folgt:
"I. Darstellung der Lebensumstände in der Schweiz:
1. Wohnung in der Schweiz:
a) genaue Anschrift: schweizer_Adresse
b) Größe, Ausstattung, Beschaffenheit: 1 1/2 Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 40 m²
Wohnraum mit Küche, Schlafzimmer, Dusche, WC, Vorraum
c) Nutzung bei Aufenthalt in der Schweiz (ausschließlich, fallweise ...): ausschließlich
d) Steht die Wohnung ausschließlich dem Abgabepflichtigen zur Verfügung: Ja
e) hat der Abgabepflichtige die Schlüsselgewalt: Ja
f) wird Miete bezahlt - wenn ja, in welcher Höhe: nein, da Vermögen der Eltern
g) wie lange ist das schon so: seit Arbeitsbeginn in der Schweiz
h) Änderungen in den Verhältnissen (Angabe von Zeiträumen): anfangs war es nur ein Zimmer, ab 2005 die 1 1/2 Zimmerwohnung
2. Aufenthaltszeiten in der Schweiz
a) Tageweise, wochenweise: wochenweise und länger
3. Arbeitsverhältnis in der Schweiz
a) Nachweis des Umfanges der Arbeiten und Arbeitszeiten in der Schweiz: Arbeiten im elterlichen Forstbetrieb - Holzhandel und -schlägerung
b) Zeiträume der unselbständigen Beschäftigung im Unternehmen des Vaters in der Schweiz: wird nachgereicht
c) Wie lange arbeitet der Abgabepflichtige schon im Unternehmen des Vaters in der Schweiz: seit 2002
d) Änderungen in den Verhältnissen (Angabe von Zeiträumen): keine
4. Fahrten in die Schweiz
a) Welche Fahrzeuge wurden für die Fahrten in die Schweiz verwendet (eigenes Fahrzeug, ausgeliehenes Fahrzeug, Arbeitgeberfahrzeug): Arbeitgeberfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen, oder mit Fahrzeug der Mutter mit österreichischen Kennzeichen
b) Fahrzeugkennzeichen der benutzten Fahrzeuge:
Arbeitgeberfahrzeug - Kennzeichen_1
c) wurde der Arlberg Straßentunnel benützt: teilweise
5. Persönliche Beziehungen in der Schweiz (Familie, Verwandte, Freundeskreis, Freundin, Lebenspartnerin): Eltern Vater_A und Mutter_A, Bruder_A, Neffe_A, Nichte_A; gelegentliche Bekanntschaften, keine Lebenspartnerin
6. Freizeitgestaltung in der Schweiz (Hobbies, Sammlungen, sportliche Aktivitäten,...): Motorradfahren (Motorrad von Vater und Bruder) und Skifahren wird gelegentlich ausgeübt
7. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Mitgliedschaften in Vereinen, Funktionen, kulturelle und religiöse Betätigungen): Nur Mitgliedschaft beim Verband_A
8. Kommunikationsmittel in der Schweiz (Festnetz, Mobiltelefon, Internet): Eigenes Festnetz - Telefonnummer_1, Mobiltelefon von Firma - Telefonnummer_2, Internet im Betrieb
9. Vorlage sämtlicher Schweizer Steuererklärungen/Bescheide: 2006 bis 2009 wurde bereits anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegt, 2010 bis laufend wird nachgereicht
10. Arbeitslosengeld in Österreich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Schweiz - Aufgrund welcher Bescheinigungen, Bestätigungen und Erklärungen wurde im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Schweiz in Österreich Arbeitslosengeld bezogen: It. vorliegenden Bescheinigungen AMS_Ort_C
II. Darstellung der Lebensumstände in Österreich
1. Wohnung in Österreich
a) Größe, Ausstattung, Beschaffenheit: 2-Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 45 m²
Wohnzimmer mit Küche, Schlafzimmer, Bad mit WC, Vorraum
b) Nutzung bei Aufenthalt in Österreich (ausschließlich, fallweise ...): ausschließlich
c) Steht die Wohnung ausschließlich dem Abgabepflichtigen zur Verfügung: Ja
d) hat der Abgabepflichtige die Schlüsselgewalt: Ja
e) wird Miete bezahlt - wenn ja in welcher Höhe: keine Miete, da Familienbesitz
f) wie lange ist das schon so: ca. seit dem Jahr 2000
g) Änderungen in den Verhältnissen (Angabe von Zeiträumen): keine
2. Aufenthaltszeiten in Österreich
a) Tageweise, wochenweise,...: tageweise
3. Bewirtschaftung des Bauernhofes in Österreich
a) welchen Umfang erfordert die Bewirtschaftung des Bauernhofes: Mutterkuhbetrieb - Hochlandrinder in Freilandhaltung
b) wie wird der Bauernhof bewirtschaftet: Grünlandbewirtschaftung - Hochlandrinder in Freilandhaltung, Almauftrieb von Mitte Juni bis Mitte September (behirtete Alm)
c) von wem wird der Bauernhof bewirtschaftet: Abgabepflichtiger und Familie
d) welche Hilfen werden zur Bewirtschaftung herangezogen: Maschinenring, Onkel_A, österreichische_Adresse_B; die Eltern Vater_A und Mutter_A, wenn diese in Österreich waren
e) Mithilfe von Arbeitskräften — Name, Anschrift: Onkel_A, österreichische_Adresse_B, eine Bestätigung kann vorgelegt werden
f) Offenlegung sämtlicher Förderungen (AMA, ...): wird nachgereicht
g) Aufgrund welcher Bescheinigungen, Bestätigungen und Erklärungen werden die Förderungen bezogen: Laut Mehrflächenantrag - wird nachgereicht
4. Persönliche Beziehungen in Österreich (Familie, Verwandte, Freundeskreis, Freundin, Lebenspartnerin)
a) persönliche Beziehungen zur Name_Kind_A (Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche): Kein regelmäßiger Kontakt - nur gelegentlich
b) persönliche Beziehungen zur Kindesmutter_Name_A (Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche): Kein persönlicher Kontakt seit Trennung im Jahr 2004
c) persönliche Beziehungen zu Kindesmutter_Name_B, der Kindesmutter des Sohnes Name_Kind_B, geb. 27.10.2012. Seit wann besteht Beziehung zu Kindesmutter_Name_B (Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche): Frau Kindesmutter_Name_B wohnt seit Jänner 2015 bei mir in Österreichischer_Ort_A. Vorher hat keine Lebensgemeinschaft bestanden.
d) weitere Beziehungen, Lebensgemeinschaften in Österreich: keine
5. Freizeitgestaltung in Österreich (Hobbies, Sammlungen, sportliche Aktivitäten,...): Mitglied im Sportverein, sonst keine Zeit zur Verfügung
6. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Mitgliedschaften in Vereinen, Funktionen, kulturelle und religiöse Betätigungen): Mitglied im Sportverein
7. Kommunikationsmittel in Österreich (Festnetz, Mobiltelefon, Internet): Eigener Festnetz für Internet - Telefonnummer_3; Eigenes Mobiltelefon - Telefonnummer_4
8. Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaftsnachweis(e): Österreich, Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz, Geboren in der Schweiz"
Der Betriebsprüfer nahm des Weiteren Ermittlungen bei der Kindesmutter_Name_A (zum Thema Häufigkeit der persönlichen Kontakte des Abgabepflichtigen mit seiner Tochter; Niederschrift vom 16. Juli 2015), Person_A (zum Thema Häufigkeit des Aufenthaltes sowie persönliche Kontakte des Abgabepflichtigen in Österreichischer_Ort_A; Niederschrift vom 22. Juli 2015), beim AMS_Ort_C (zum Thema Arbeitslosenbezug des Abgabepflichtigen) und bei der ASFINAG (zum Thema Häufigkeit der Fahrten nach Tirol) vor.
Person_A erklärte in ihrer Einvernahme vom 22. Juli 2015 ua. wie folgt:
Ich "wohnte von Anfang Mai 2002 bis Ende September 2010 in Österreichischer_Ort_Adresse_1, in der von Herrn Vater_A (Vater" des Beschwerdeführers") angemieteten Wohnung im Parterre. Die Wohnung" vom Beschwerdeführer "war im 1. Stock des Wohngebäudes." Der Beschwerdeführer "war im Holzunternehmen seines Vaters Vater_A in der Schweiz beschäftigt und war während der Woche (Montag bis Donnerstag/Freitag) dort zu arbeiten." Der Beschwerdeführer "benutzte die Wohnung im 1. Stock immer, wenn er in Österreichischer_Ort_A war, zumindest am Wochenende. Zeitweise war" der Beschwerdeführer "auch unter der Woche vor Ort. ... Nach Trennung und Auszug von der Lebenspartnerin Kindesmutter_Name_A Mitte 2004 suchte" der Beschwerdeführer "als Single vermehrt Kontakte zu seinen Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B (Freizeitgestaltung, Ausgehen, Motorradfahren). In meinem letzten Jahr in Österreichischer_Ort_A lernte" der Beschwerdeführer "dann seine jetzige Lebensgefährtin Kindesmutter_Name_B aus Österreichischer_Ort_A kennen, die ich am Bauernhof kennenlernte." Der Beschwerdeführer "war nach der Trennung von der Lebenspartnerin Kindesmutter_Name_A bemüht, persönlichen Kontakt mit der Tochter Name_Kind_A zu haben. Am Anfang zumindest alle zwei Wochen stundenweise während des Tages. In dieser Zeit war Name_Kind_A oftmals in Österreichischer_Ort_A am Bauernhof (kleine Hasen, Pony). Das Verhältnis zu Name_Kind_A verschlechterte sich dann mit dem Umzug von Name_Kind_A von Österreichischer_Ort_A nach Österreichischer_Ort_C im Oktober 2007. Die Besuche von Name_Kind_A am Bauernhof wurden zunehmend seltener."
Das Finanzamt_A erließ in Folge - nach Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2007 und 2008 - (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 28. August 2015), in welchen ua. wiederum die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommenbesteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer) unterzogen wurden. In der händischen Bescheidbegründung vom selben Tag führte die Abgabenbehörde begründend aus, weitere durchgeführte amtliche Ermittlungen hätten die DBA-rechtliche Ansässigkeit und somit die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckende unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen in Österreich ergeben. Der Abgabepflichtige sei österreichischer Staatsbürger; der Aufenthaltsstatus in der Schweiz beruhe nur auf einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (siehe Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Schweizer_Ort_A vom 2. Juni 2010). Die vom Vater_A auf unbestimmte Zeit gepachtete Landwirtschaft in Österreich werde vom Abgabepflichtigen unter Mithilfe der Familie - der Eltern Vater_A und Mutter_A bei Aufenthalt in Österreich und Onkel_A (Österreichischer_Ort_B) betrieben. Das Betreiben der Landwirtschaft ohne wirtschaftlichen Nutzen (die Landwirtschaft werfe keinen Gewinn ab) lasse auf eine starke persönliche Bindung schließen. Die Eltern seien laut zentralem Melderegister in Österreich seit 26. April 1994 bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_C gemeldet. Familie, Verwandte des Abgabepflichtigen würden sowohl in Österreich als auch in der Schweiz leben. Die Kinder aus Beziehungen mit österreichischen Partnerinnen seien in Österreich geboren und wohnhaft. Nach der Trennung von der Lebenspartnerin und Kindesmutter_Name_A Mitte 2004 werde vom Abgabepflichtigen, wenn auch nicht regelmäßig, der persönliche Kontakt zu der am Tag_Monat 2003 geborenen Tochter Name_Kind_A aufrechterhalten. Kindesmutter_Name_B, die Kindesmutter vom Sohn Name_Kind_B, geb. Tag_Monat_2 2012, sei laut zentralem Melderegister seit 2. Jänner 2015 mit Hauptwohnsitz beim Abgabepflichtigen in Österreichische_Adresse_A gemeldet und sei seit Geburt in Österreichischer_Ort_A wohnhaft. Die Name_Kind_C sei am Tag_Monat_3 2014 geboren worden. Der Steuerpflichtige sei im Jahr 2007 erst ab 10. April 2007 in der Schweiz unselbständig beschäftigt gewesen. Eine nachgereichte Kopie des Lohnausweises 2007 für die Schweizer Steuererklärung - Richtigkeit und Vollständigkeit von Vater_A, Unternehmen_1, Schweizer_Ort_A, bezeugt - weise die Beschäftigungsdauer vom 10. April bis 31. Dezember 2007 aus. Laut Schweizer Bescheinigung (E301 CH) von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien, habe der Abgabepflichtige im Jahr 2007 in der Schweiz Versicherungszeiten vom 10. April bis 31. Dezember zurückgelegt. In den beim AMS_Ort_C mit dem Abgabepflichtigen aufgenommenen Niederschriften vom 22. Jänner 2007 und 22. Dezember 2010 zur Ermittlung des ortsüblichen Entgeltes gem. § 21 Abs. 7 AIVG 1977 wäre vom Abgabepflichtigen "Unechter Grenzgänger" angegeben worden ("d.h. ich war für längere Zeit in einem andern EWR-Staat und lebte dort, habe aber meine Beziehungen zum Heimatstaat aufrecht erhalten (Wohnung, Haus, Familie)"). Die Kraftfahrzeuge des Abgabepflichtigen und seiner Mutter Mutter_A seien in Österreich angemeldet. In den vorgelegten Schweizer Steuererklärungen seien keine österreichischen Einkünfte erklärt worden. Und sogar für den Fall, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig bestimmt werden könne, sei Österreich als Ansässigkeitsstaat anzusehen: Gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit b OECD-MA gelte eine Person, wenn nicht bestimmt werden könne, in welchem Staat sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe, in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Habe die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten, so gelte sie gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit c OECD-MA nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie sei. Der Abgabepflichtige besitze ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Die DBA-rechtliche Ansässigkeit und somit die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckende unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen sei daher in Österreich gegeben.
I.8.) In der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24. September 2015 brachte der Abgabepflichtige vor, die weiteren durchgeführten amtlichen Ermittlungen hätten keine Hinweise ergeben, dass die Ansässigkeit und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in Österreich befinden würden. Zudem sei die Finanzverwaltung nicht auf die Stellungnahme vom 10. Februar 2015 eingegangen (Verfahrensfehler). Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdezeitraum keine aufrechte Lebensgemeinschaft in Österreich gehabt. Sowohl sein Bruder als auch seine Eltern, somit seine gesamte Familie, lebe in der Schweiz und hätten im Prüfungszeitraum dort ihren Lebensmittelpunkt. Die unterhaltspflichtige Tochter Name_Kind_A lebe nicht in dessen Haushalt, Besuche seien nur gelegentlich, zur Kindesmutter bestehe keine Beziehung. Der Sohn Name_Kind_B sei erst 2012 geboren worden (außerhalb des Prüfungszeitraumes). Der Beschwerdeführer habe Grundvermögen in der Schweiz und sei in der Schweiz geboren. Die Wohnung in der Schweiz habe eine Größe von 40m². Sehr oft bleibe er für über drei Wochen durchgehend in der Schweiz und fahre dann für ein paar Tage nach Österreich (Zeitausgleich). Die Landwirtschaft werde nicht aus wirtschaftlichen Gründen betrieben, weshalb die
wirtschaftlichen Beziehungen aufgrund der dortigen Vollzeit-Anstellung zur Schweiz
unterhalten werden. Das Vieh der Landwirtschaft befinde sich von Anfang Juni bis
Ende September auf der Alm. Die am Hof eingestellten Pferde würden größtenteils
dem Verwandtenkreis gehören und würden auch von diesem persönlich betreut werden. Eine tägliche Betreuung der Rinder sei im Winter nicht notwendig und wenn ausnahmsweise doch, dann werde diese vom Onkel durchgeführt, dies im Rahmen der
Betreuung seiner eigenen Tiere. Dieser führe für ihn auch wenn notwendig An- und
Verkäufe des Viehs unentgeltlich als Gegenleistung für die Einstellung durch. Dies sei dem Bundesfinanzgericht von Seiten des Finanzamtes bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Landwirtschaft habe das Bundesfinanzgericht bislang nicht von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen können. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer nur zahlendes Mitglied im Sportverein, führe dort aber keinerlei Funktionen aus; er gehe in Österreich keinen kulturellen oder religiösen Betätigungen nach. Der gewöhnliche Aufenthalt liege im Prüfungszeitraum somit in der Schweiz, andernfalls könnte dem Arbeitsverhältnis auf Vollzeitbasis nicht nachgegangen werden. Aus diesen Gründen stelle der Wohnsitz in Österreichischer_Ort_A hinsichtlich der Aufenthaltszeiten eine völlig untergeordnete Rolle im Vergleich zum Wohnsitz in der Schweiz dar (vgl. auch VwGH 18.01.1996, 93/15/0145). Da aufgrund der Familiensituation (alle Schweiz) und der Vollzeitanstellung in der Schweiz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz bestehen würden, liege im Prüfungszeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz. Die Staatsbürgerschaft alleine sei nicht entscheidend, wo jemand den gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bezüglich der Fahrten von der Schweiz nach Österreich werde auch das Schweizer Arbeitgeberfahrzeug verwendet. (Kennzeichen_1). Die im Prüfungszeitraum bezogenen Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit seien somit nicht in Österreich der Besteuerung zu unterwerfen.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 24. September 2015 den Antrag gemäß § 262 Abs. 2 BAO auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung, weshalb das Finanzamt_A die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht direkt vorlegte.
Über Vorhalt obiger vom Finanzamt_A aufgenommener Zeugeneinvernahmen sowie der eingeholten Unterlagen (mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 7. April 2017) führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Mai 2017 aus, die Aussagen von Kindesmutter_Name_A und das nahezu durchgehende Dienstverhältnis würden auf die Ansässigkeit und den Mittelpunkt der Lebensinteressen im streitgegenständlichen Zeitraum hinweisen. Der Abgabepflichtige reichte zudem seine für die ganze Schweiz gültige Niederlassungsbewilligung (für den Zeitraum bis zum 31. März 2019) sowie einen Grundbuchsauszug des Grundbuchkreises_A betreffend die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften im Grundbuch_A (Liegenschaften Nr. Zahl_1 und Zahl_2) sowie im Grundbuch_B (Liegenschaften Nr. Zahl_3 und Zahl_4), welche sämtliche mittels Kauf vom 3. August 2010 erworben worden wären, nach.
II.) Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige wurde in der Schweiz geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Seit Geburt besitzt er für die Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C (aktuell befristet bis 31. März 2019).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hatte im strittigen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft (weder in der Schweiz noch in Österreich) inne.
Der Abgabepflichtige ist Mitglied beim Schweizer Verband_A und bei einem österreichischen Sportverein.
In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 3. Dezember 1999 bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_A (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 31. März 2017) sowie in der Schweiz seit 1. August 1981 bis laufend in schweizerische_Adresse (siehe Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Ort_Schweiz_A vom 2. Juni 2010) gemeldet.
Bei der Wohnung in Österreich handelt es sich um eine 2-Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 45 m² (Wohnzimmer mit Küche, Schlafzimmer, Bad mit WC, Vorraum; im Familienbesitz), bei der Wohnung in der Schweiz um eine 1 1/2 Zimmerwohnung im Ausmaß von ca. 40 m² (Wohnraum mit Küche, Schlafzimmer, Dusche, WC, Vorraum; im Wohnhaus der Eltern).
Der Abgabepflichtige war im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig unter der Woche (und damit zeitlich überwiegend) an seinem Wohnsitz in der Schweiz, an Wochenenden an seinem österreichischen Wohnsitz bzw. in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aufhältig (siehe Berufung vom 22. Juli 2007; Vorlageantrag vom 28. Dezember 2010; Niederschrift der Person_A vom 22. Juli 2015).
Die Fahrten von der Schweiz nach Österreich und zurück unternahm der Abgabepflichtige entweder mit einem Arbeitgeberfahrzeug (amtliches Kennzeichen (Schweiz) Kennzeichen_1) oder mit dem Fahrzeug seiner Mutter Mutter_A (mit dem amtlichen Kennzeichen (Österreich) Kennzeichen_2).
Die Eltern des Abgabepflichtigen Vater_A und Mutter_A sind - wie der Bruder_A, Neffe_A und Nichte_A - in der Schweiz wohnhaft; die Eltern sind jedoch daneben ebenso seit 26. April 1994 bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Adresse_C gemeldet (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 6. April 2017).
Der Abgabepflichtige führte vom Dezember 1999 bis Juli 2004 eine Lebensgemeinschaft mit Kindesmutter_Name_A, welche bei ihm in Österreichischer_Ort_A wohnhaft war. Dieser Verbindung entsprang ein gemeinsames Kind, Name_Kind_A, geb. am Tag_Monat 2003, für welche der Beschwerdeführer an die Kindesmutter Alimentezahlungen leistet (siehe Niederschrift der Kindesmutter_Name_A vom 16. Juli 2015 und Bestätigung für das Jahr 2007 vom 25. März 2008). Um den persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Kindesvater zu erleichtern war Kindesmutter_Name_A bis Oktober 2007 in Österreichische_Adresse_D_Ort_A wohnhaft. Der persönliche Kontakt von Vater und Kind erfolgte im strittigen Zeitraum nur stundenweise (Abholung durch den Abgabepflichtigen), war jedoch nur selten und unregelmäßig; oftmals bestand wochenlang - abgesehen von gelegentlichen telefonischen Gesprächen) kein Kontakt (siehe Niederschrift mit Kindesmutter_Name_A vom 16. Juli 2015).
Der Abgabepflichtige steht seit ca 2009 / 2010 in einer Beziehung zu Kindesmutter_Name_B (siehe Niederschrift mit Person_A vom 22. Juli 2015), welche seit 2. Jänner 2015 bei ihm in Österreichische_Adresse_A wohnhaft ist (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 7. April 2017). Der gemeinsame Sohn Name_Kind_B wurde am Tag_Monat_2 2012, die gemeinsame Name_Kind_C am Tag_Monat_3 2014 geboren.
Der Beschwerdeführer pflegte in Österreich im strittigen Zeitraum zwecks Freizeitgestaltung, Ausgehen und Motorradfahren Kontakte zu seinen Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B (siehe Niederschrift der Person_A vom 22. Juli 2015). In der Schweiz hatte der Abgabepflichtige nur gelegentlich Bekanntschaften (siehe Niederschrift vom 2. Juli 2015).
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1. Jänner 2004 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (pauschalierte Einkünfteermittlung; Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007: 1.162,40 €, im Jahr 2008 1.122,07 € und im Jahr 2009: 1.120,63 €; siehe bekämpfte Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009) den von seinem Vater_A in Österreichischer_Ort_A, gepachteten, auf den Liegenschaften in EZ_1_GB_österreichischer_Ort_A situierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb samt Wirtschaftsgebäuden mit einem Mutterkuhkontingent von sechs Kühen sowie das Mutterschafkontingent von zehn Schafen (siehe undatierten Pachtvertrag). Der Abgabepflichtige tätigte in seinem Unternehmen erhebliche Investitionen, ua. im Jahr 2006 den Neubau eines Mutterkuhstalles für cirka 15 Stück samt Kälber, Jungvieh und Pferdeboxen (ein Kaltstall mit ua. Festmist und Auslauf; siehe Ausführungen auf der Homepage des Unternehmen_B, Homepage-Adresse) oder im Jahr 2008 Asphaltierungsarbeiten der Hofstelle (siehe Rechnung der Fröschl AG & Co KG vom 9. Juli 2008). Vorwiegend werden am Hof Tiergattung_1 in Mutterkuhbetrieb und Freilandhaltung gehalten. Der Abgabepflichtige verfügte hierbei ununterbrochen über eine größere Anzahl von Kühen, Kälbern sowie (Jung)Stieren (siehe das Stallregister für die Betriebsstätte_A, AMA Rinderdatenbank); der aktuelle Tierbestand zum 9. Juni 2010 belief sich auf 33 Tiere (22 weiblich, davon 15 Kühe, und 11 männlich; siehe Stallregister für Betriebsstätte_A vom 9. Juni 2010). In den Monaten Mitte September bis Mitte Juni befinden sich die Tiere in Österreichischer_Ort_A, ansonsten auf einer Alm. Zudem waren im Betrieb eine weitere Anzahl von Pferden, Ponys und Eseln eingestellt (laut amtlicher Feststellungen des Betriebsprüfers vom 24. Juni 2010: acht Pferde (vier Noriker, ein Haflinger und drei Ponys) sowie drei Esel).
Mit Ausnahme der von Verwandten am Hof eingestellten Pferde erfolgt die Betreuung der Tiere durch den Steuerpflichtigen sowie unentgeltlich durch - bei Anwesenheit in Österreich - dessen Eltern Vater_A und Mutter_A und seinen in der Nachbargemeinde wohnhaften Onkel_A (siehe Bestätigungen vom 19. Juli 2015 und vom 6. August 2015). Des weiteren wird bei der Grünlandbewirtschaftung des Hofes die Arbeitskraft des Maschinenringes entgeltlich herangezogen.
Der Abgabepflichtige ist seit 2002 - mit Unterbrechungen (1. Jänner bis 23. März 2003; 1. Jänner bis 18. April 2004; 15. Dezember 2004 bis 3. April 2005; 17. Dezember 2005 bis 17. April 2006; 17. Dezember 2006 bis 9. April 2007; 1. Jänner bis 31. März 2011; 1. Jänner bis 31. Jänner 2012) - in dem in der Schweiz, schweizer_Adresse, betriebenen Unternehmen_1 seines Vaters_A unselbständig vollbeschäftigt (siehe Niederschrift vom 2. Juli 2015; Bescheinigung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Jänner 2011; Lohnausweise des Vater_A für die Jahre 2011 vom 3. Jänner 2012 und für 2012 vom 25. Jänner 2013). Im streitgegenständlichen Zeitraum dauerte das Dienstverhältnis ununterbrochen vom 10. April 2007 bis 31. Dezember 2009 fort (40 Stunden Woche); der Bruttolohn betrug im Jahr 2007 30.450,00 Schweizer Franken (SFr) sowie in den Jahren 2008 und 2009 je 42.000,00 SFr (siehe ua. Lohnausweise des Arbeitgebers für 2007 vom 16. Februar 2008, für 2008 vom 23. Jänner 2009 und für 2009 vom 18. Jänner 2010).
In den Zeiten der Beschäftigungsunterbrechungen bezog der Steuerpflichtige nie in der Schweiz, sondern ausschließlich in Österreich Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeldbezug vom 1. Jänner 2005 bis 3. April 2005, vom 22. Dezember 2005 bis 17. April 2006, vom 18. Dezember 2006 bis 9. April 2007, vom 22. Dezember 2010 bis 31. März 2011; siehe Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 5. August 2015; Niederschrift über die Nachschau vom 2. Juli 2015). In den vom AMS_Ort_C aufgenommenen Niederschriften vom 22. Jänner 2007 und 22. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer, unechter Grenzgänger (vgl. Art 71 Abs. 1 lit. b Z ii der EU-VO 1408/71) gewesen zu sein ("Ich war für längere Zeit in einem anderen EWR-Staat und lebte dort, habe aber meine Beziehung zum Heimatstaat aufrecht erhalten (Wohnung, Haus, Familie)").
Der Beschwerdeführer hat seit 2010 Liegenschaften in der Schweiz inne (siehe Grundbuchsauszug des Grundbuchkreises_A vom 1. Mai 2017).
Der Abgabepflichtige hat im strittigen Zeitraum 2007 bis 2009 seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Schweiz nicht erklärt (siehe Hauptformulare der Steuererklärungen für natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton des Kantons_A für 2007 vom 31. März 2008, für 2008 (undatiert), für 2009 vom 12. März 2010). Die Steuerverwaltung des Kantons_A, Schweiz, unterzog lediglich die nichtselbständigen Einkünfte des Abgabepflichtigen der Besteuerung (siehe Definitive Veranlagungsverfügungen Kantons- und Gemeindesteuer 2007 bis 2009 bzw. Direkte Bundessteuer 2007 bis 2009 der Steuerverwaltung des Kantons_A vom 4. November 2008 (für das Jahr 2007), vom 27. Mai 2009 (für das Jahr 2008) und vom 12. Mai 2010 (für das Jahr 2009)).
III.) Beweiswürdigung:
Den Sachverhaltsfeststellungen zu Pkt. II der Entscheidung liegen die - im wesentlichen - inhaltlich übereinstimmenden Parteienvorbringen, die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift über die Nachschau vom 2. Juli 2015 sowie die obig angeführten Unterlagen zugrunde.
Die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers (ua. keine aufrechte Lebensgemeinschaft in den Jahren 2007 bis 2009 ) und der Umstand, dass der Abgabepflichtige im strittigen Zeitraum April 2007 bis 2009 (zeitlich) überwiegend in der Schweiz aufhältig war, ergibt sich aus dem vom Finanzamt_A unwidersprochenen Beschwerdevorbringen. Die Abgabenbehörde hat keine zu diesen Angaben in Widerspruch stehenden Feststellungen getätigt.
Die Ausführungen des Abgabepflichtigen vom 22. Juli 2010 und 28. Dezember 2010, er habe den landwirtschaftlichen Betrieb nur an Wochenenden bewirtschaftet, stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin Person_A vom 22. Juli 2015, der Beschwerdeführer sei von Montag bis Donnerstag/Freitag in der Schweiz unselbständig beschäftigt und zumindest am Wochenende, teilweise auch unter der Woche vor Ort in Österreichischer_Ort_A gewesen.
Ergänzend wird angemerkt, dass die Ermittlungsergebnisse bei der ASFINAG Maut Service GmbH (betreffend die Aufzeichnungen über das Passieren der Mautstelle) dieser Feststellung nicht entgegenstehen, da diese keine aussagekräftigen Rückschlüsse über die Häufigkeit der Fahrten des Abgabepflichtigen von der Schweiz nach Österreich und zurück zulassen. Abgesehen vom Umstand, dass aus diesen weder der Fahrzeuglenker (ob der Abgabepflichtige selbst und/oder dessen Mutter Mutter_A) noch allfällig weitere Fahrzeuginsassen ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den mautpflichtigen Arlberg Straßentunnel für seine Fahrten nur zum Teil genutzt (siehe Niederschrift vom 2. Juli 2015). Die Aufzeichnungen der ASFINAG enthalten somit nicht sämtliche den Arlberg überschreitende Fahrten.
Die Abgabenbehörde hat in der Bescheidbegründung vom 28. August 2015 - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen - festgestellt, dass der Abgabepflichtige im strittigen Zeitraum unter Mithilfe von seinen Eltern Vater_A und Mutter_A sowie von seinem Onkel_A die gegenständliche Landwirtschaft betrieben hat. Nach der vorliegenden Aktenlage besteht für den Senat keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzuweichen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich im strittigen Zeitraum zwecks Freizeitgestaltung, Ausgehen und Motorradfahren Kontakte zu seinen Freunden und Cousins in Österreichischer_Ort_A und Österreichischer_Ort_B pflegte und die Beziehung zu Kindesmutter_Name_B seit ca. 2009 / 2010 besteht, ergibt sich aus den vom Abgabepflichtigen unwidersprochenen Angaben der Person_A vom 22. Juli 2015. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Niederschrift vom 2. Juli 2015 selbst, in der Schweiz nur gelegentlich Bekanntschaften zu haben.
IV.) Rechtslage:
IV.1.) Nach § 1 Abs. 2 EStG sind jene Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach Art. 6 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, BG 14.12.1990, ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; diese erstreckt sich aber nicht ua. auf Grundstücke im Ausland. Natürliche Personen sind gemäß Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
IV.2.) Gemäß Artikel 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, DBA Schweiz, BGBl. 64/1975 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl III 22/2007, gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 DBA Schweiz bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" im Sinne dieses Abkommens eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. b DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. c DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen nach Artikel 15 Absatz 1 DBA Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich nach Artikel 23 Absatz 2 DBA Schweiz idF BGBl. III 22/2007 (in Anwendung ab dem 1. Jänner 2007) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
IV.3.) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann begrifflich nur an einem Ort gelegen sein (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Zwecks Ausfindigmachung des einen und einzigen "Hauptsteuerdomizils" wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen geblickt. Zusätzlich zur Feststellung der faktischen Gegebenheit eines tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalts wird in Ansehung der ebenfalls erforderlichen Absicht des (auch zukünftigen!) Verbleibens an einem Ort auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen. Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes (Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarrechtlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts). Nach Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11, befindet sich der Mittelpunkt an dem Ort, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193; Beiser, ÖStZ 89, 243 ff; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20).
Der Mittelpunkt ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Das Abstellen auf das Überwiegen erfordert eine zusammenfassende Wertung der verschiedenen Beziehungen, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 143).
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3101116/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101116.2015
- Stammnummer
- 115680
- Gültig
- 06.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF