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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100404/2009

Montagearbeiten - Lüftungstechnik hier: Dienstverhältnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100404/2009vom 10.05.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vom 3. November 2008, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2002-2005 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob mehrere tschechische bzw. slowakische Staatsbürger (XY3, XY4, XY5, XY6, XY7, XY8, XY9, XY10, XY11, XY12 und XY13), die vorwiegend Montagearbeiten im Lüftungsbau durchgeführt haben, diese Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) zur (vormalige Berufungswerberin und nunmehrige) Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) ausgeübt haben. Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Anlässlich einer Kontrolle nach dem AuslBG durch Organe des Zollamtes Krems/Donau am 4. Juni 2005 auf der Hallenbadbaustelle in Ort1, Gasse1, wurden mehrere tschechische bzw. slowakische Staatsbürger, die nicht im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung waren, beim Montieren von Lüftungsrohren (im Auftrag der Bf.) angetroffen. Mit diesen Personen hat das Zollamt Krems/Donau in weiterer Folge Niederschriften aufgenommen und sie zu ihrer Tätigkeit befragt. Am 04.06.2005 hat das Zollamt Krems/Donau mit Herrn XY11 (im Beisein einer sprachkundigen Person, Frau XY14) eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser zu seiner Tätigkeit (für die Bf.) befragt, Folgendes ausgesagt hat: Er arbeite seit November 2004 auf der Hallenbadbaustelle in Ort1a. Er habe dort zusammen mit seinen drei anderen Kollegen, XY7, XY12 und XY13 die Lüftungen montiert. Er habe auf dieser Baustelle immer mit diesen drei Kollegen zusammengearbeitet. Er sei auch im Besitz eines Auftragsschreibens der Bf. Darauf stehe, dass er für die Bf. arbeite. Als er für die Bf. zu arbeiten begonnen habe, habe er Herrn XY1a seinen Gewerbeschein vorweisen müssen. Er habe dieses Auftragsschreiben von Herrn XY1a persönlich im November 2004 auf der Baustelle bekommen. Er sei auch im Besitz eines slowakischen Gewerbescheines für Montagearbeiten. Einen anderen Gewerbeschein besitze er nicht. Wenn er gefragt werde, ob er einen Gleichstellungsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit habe so sage er, dass er einen solchen nicht habe und auch noch nie davon gehört habe. Er arbeite seit November 2004 ausnahmslos für die Bf. Seine Aufträge bekomme er vom Polier der Bf., Herrn XY2. Seitdem er für die Bf. arbeite, sei er ausschließlich auf Baustellen in Österreich tätig gewesen. Er selbst habe noch nie einen Auftrag mit einer anderen Firma ausgehandelt, alle seine Aufträge bekomme er von der Bf. Er bekomme einen Lohn von € 6,20 pro Meter ausbezahlt, diesen Betrag habe ihm die Bf. vorgegeben. Im Monat verdiene er ca. € 1.000,00. Die Verrechnung mit der Bf. laufe folgendermaßen ab: Er führe täglich Arbeitsaufzeichnungen, diese gebe er am Ende der Woche dem Polier der Bf., am Monatsende schreibe er dann eine Rechnung und gebe diese Herrn XY1a. Wenn ihm der Montageauftrag vorgelegt werde, erkläre er die dort stehenden Beträge folgendermaßen: die € 6,20 seien der Montagepreis pro Meter, die € 40,00 (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: gemeint wohl € 0,40) seien der Zuschlag, wenn er Bögen montieren müsse, die € 12,00 seien der Stundenlohn pro Stunde, falls etwas zu reparieren sei, z.B.: wenn jemand falsch ausgemessen habe. Ihre Arbeiten auf der Baustelle würden von Herrn XY2a kontrolliert. Seinen Lohn habe er mit Herrn XY1a im November 2004, direkt auf der Baustelle in Ort1a, im Baucontainer, ausgemacht. Herrn XY1a bzw. die Bf. habe er über einen anderen tschechischen Kollegen seiner ehemaligen Firma kennengelernt. Sein Kollege habe auch mit Herrn XY1a ausgemacht, dass er für ihn arbeiten könne. Seinen Lohn bekomme er monatlich von Herrn XY1a persönlich im Baucontainer bar auf die Hand ausbezahlt. Bislang, also seit November 2004, habe er einen Gesamtbetrag von ca. € 7.000,00 ausbezahlt bekommen. Benzingeld bekomme er keines, seine Kollegen und er hätten eine Fahrgemeinschaft gegründet. Wenn er am Wochenende für die Bf. arbeite bekomme er nicht mehr bezahlt, als unter der Woche. Wenn sie für einen Auftrag einen Termin einhalten müssten, sage ihnen dies Herr XY2a. Wenn sie einen Termin nicht einhalten könnten, wüsste er nicht, ob sie dann Strafe zahlen müssten. Das Arbeitsmaterial auf der Baustelle stamme von der Bf. Herr XY2a, der Polier der Bf., komme zwischen drei- und fünfmal pro Woche auf die Baustelle und kontrolliere ihre Arbeiten bzw. gäbe ihnen die Arbeitsanweisungen. Er habe noch nie an Baubesprechungen teilgenommen, alles was zu tun sei, sage ihnen Herr XY2a. Auch seine drei anderen Kollegen hätten noch an keiner Baubesprechung teilgenommen. Sie würden zwischen 08:00 und 09:00 Uhr mit der Arbeit anfangen und bis 16:00 oder 17:00 Uhr arbeiten, mit einer halben bzw. einer Stunde Mittagspause. Wenn er krank werden würde, müsste er Herrn XY2a, dem Polier, Bescheid geben und dieser würde dann Herrn XY1a verständigen. Er wisse nicht, ob er selbständig Personal aufnehmen könne. Er habe sich darüber noch keine Gedanken gemacht und auch mit Herrn XY1a noch nicht darüber gesprochen. Wenn er gefragt werde, warum er das mit Herrn XY1a besprechen müsste, sage er, weil Herr XY1a der Chef sei. Er habe kein eigenes Büro, habe aber eine Buchhalterin. Sie koste ihm ca. SKr. 500,00. In Österreich habe er keine Steuernummer. Was eine Bilanz sei, wisse er nicht. Er sei in der Slowakei sozialversichert. Dass seine Arbeit in Österreich der Bewilligungspflicht unterliege, habe er nicht gewusst. Er habe auch mit Herrn XY1a nicht über eine Bewilligung gesprochen. Er sei der Meinung gewesen, mit seinem Gewerbeschein und dem Montageauftrag der Bf. in Österreich arbeiten zu können, ohne dass er sonst noch Papiere brauche. Wenn ihm der Montageauftrag vorgelegt werde, sage er, darauf stehe, dass er für die Bf. arbeite. Ihm werde zur Kenntnis gebracht, dass er mit den Papieren, die er habe, nicht dazu berechtigt sei, in Österreich zu arbeiten und nehme dies auch zur Kenntnis. Am 04.06.2005 hat das Zollamt Krems/Donau auch mit Herrn XY7 (auch: im Beisein der sprachkundigen Person, Frau XY14) eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser zu seiner Tätigkeit (für die Bf.) befragt, Folgendes ausgesagt hat: Er habe jetzt ca. drei Monate auf der Hallenbadbaustelle in Ort1a gearbeitet. Dort habe er zusammen mit seinen drei anderen Kollegen XY11, XY12 und XY13 Lüftungen montiert. Auf dieser Baustelle habe er immer mit diesen drei Kollegen zusammengearbeitet. Er sei auch im Besitz eines Auftragsschreibens, welches er von Herrn XY1a persönlich bekommen habe, bevor er zum ersten Mal auf die Hallenbadbaustelle gekommen sei. Dieses Schreiben habe ihm Herr XY1a in seinem Büro in Ort2 gegeben. Er sei auch im Besitz eines tschechischen Gewerbescheines für Schlosser. Sonst besitze er keinen Gewerbeschein. Wenn er gefragt werde, ob er einen Gleichstellungsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit habe, so sage er, dass er einen solchen Bescheid nicht besitze. Er arbeite seit ca. sieben Monaten ausnahmslos für die Bf., er habe dazwischen noch nie für eine andere Firma gearbeitet. Seine Aufträge bekomme er von Herrn XY1a persönlich, er rufe ihn an und sage ihm, auf welche Baustelle er fahren soll. Diese Firma habe er über ein Inserat in einer tschechischen Zeitung kennen gelernt. Seitdem er für die Bf. arbeite, sei er ausschließlich auf Baustellen in Österreich tätig gewesen. Er selbst habe noch nie einen Auftrag mit irgendeiner anderen Firma gemacht, seine Aufträge bekomme er ausnahmslos von der Bf. Seine Entlohnung habe er selbst mit Herrn XY1a ausgemacht, sie erfolge je nach geleisteten Metern. Herr XY1a habe zu ihm gesagt, wie viel er bekommen soll. Er schreibe sich auf, wie viele Meter er geleistet habe, ein Kollege würde dann den Betrag ausrechnen. Er bekomme € 6,20 pro Meter bezahlt, so wie es auch auf dem Auftragsschreiben stehe. Dieser Betrag sei ihm von Herrn XY1a vorgegeben worden, ebenso seinen drei anderen Kollegen. Wofür die € 40,00 (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: gemeint wohl € 0,40) angeführt seien, wisse er nicht. Die € 12,00 bekomme er, wenn er Reparaturarbeiten durchzuführen habe. Die Bf. würde ihm das Geld auf sein Bankkonto in Tschechien überweisen. Er bekomme im Monat ca. € 1.000,00. Benzinkosten würden ihm keine ersetzt. Seine Kollegen und er hätten eine Fahrgemeinschaft gegründet, der Kollege, der mit dem Auto fahre, bekomme von den anderen das Fahrgeld ersetzt. Wenn er an einem Samstag arbeite, bekomme er nicht mehr bezahlt. Den Preis seiner Leistung könne er nicht selbst bestimmen. Herr XY1a habe gesagt, dass er jenen Betrag bezahle, der auf dem Auftragsschreiben stehe. Seitdem er für die Bf. arbeite, habe er ca. einen Gesamtbetrag von € 7.000,00 erhalten. Das Arbeitsmaterial auf der Baustelle stamme von der Bf. Manchmal komme ein Polier der Bf. auf die Baustelle und kontrolliere ihre Arbeiten und sage ihnen auch, wann sie schneller arbeiten sollten, falls sie einen Termin einhalten müssten. Den Termin sage ihnen ebenfalls der Polier, sein Name sei XY2. Er sage bzw. zeige ihnen auch, wo die Lüftungskanäle jeweils zu montieren seien. Er und seine drei Kollegen seien noch nie bei einer Baubesprechung dabei gewesen, sie würden alles über den Polier der Bf. erfahren. Sie würden meistens um ca. 08:00 Uhr mit der Arbeit anfangen und bis 17:00 Uhr arbeiten, bei einer Stunde Mittagspause. Im Falle einer Erkrankung müsse er Herrn XY1a verständigen, weil der sein Chef sei. Wenn er krank werden würde, könnte er sich nicht durch jemand anderen vertreten lassen. Das hänge von Herrn XY1a ab, er selbst könne das nicht bestimmen. Wenn er Personal aufnehmen würde, müsste er vorher Herrn XY1a verständigen und dieser müsste damit einverstanden sein. Er habe kein eigenes Büro, er wisse auch nicht, was eine Bilanz sei. Eine Versicherungsbestätigung habe er, das sei ein Zettel vom Sozialamt in Tschechien. Diese Bestätigung habe er aber nicht bei sich, sie sei zu Hause. Er habe nicht gewusst, dass er für diese Tätigkeit in Österreich eine Bewilligung gebraucht hätte, von der Bf. habe auch niemand mit ihm darüber gesprochen. Am 04.06.2005 hat das Zollamt Krems/Donau auch mit XY12 und XY13 (auch: im Beisein der sprachkundigen Person, Frau XY14) eine Niederschrift aufgenommen, in der diese zu ihrer Tätigkeit (für die Bf.) wie XY7 und XY11 ausgesagt haben. Mit Herrn XY2 hat das Zollamt Krems/Donau am 20.07.2005 eine Niederschrift aufgenommen. Herr XY2 hat angegeben, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein, seit 10 Jahren in Österreich zu leben und die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Zu seiner Tätigkeit befragt, hat er Folgendes ausgesagt: Er sei Vorarbeiter und Monteur der bf. Gesellschaft. Er sei verantwortlich für die Durchführung der Arbeiten (Lüftungsmontage) und Kontrolle auf der Baustelle im Hallenbad Ort1a. Er selbst bekomme die Pläne für die Lüftungen von der Firma F1. Er nehme dann die Pläne und erkläre den tschechischen und slowakischen Arbeitern, welche Arbeiten durchzuführen seien. Er kontrolliere auch die Arbeiten, ob diese korrekt durchgeführt worden seien, und greife gegebenenfalls ordnend ein. Je Arbeitspartie – meist 2-3 Personen – werde eine Gesamtaufzeichnung über die geschaffte Wochenarbeit erstellt. Gemeinsam mit dem Montageinspektor der Firma F1 kontrolliere er die Arbeiten und vermesse die Quadratmeter lt. Stückliste und Lieferschein. Die Listen gebe er dann an seinen Chef, Herrn XY1, weiter. Dieser schreibe dann die Rechnungen an die Firma F1 zur Verrechnung. Die tägliche Arbeitszeit betrage von ca. von 07:00-17:00 Uhr von Montag bis Donnerstag. Wenn viel Arbeit sei, werde auch am Freitag und Samstag gearbeitet. Seines Wissens nach handle es sich bei der Firma F2 um eine tschechische Personalleasingfirma, die die Arbeiter an die Bf. verleihe. Wenn (von den Arbeitern) jemand krank sei und auf Urlaub gehen wolle, so müsse er dies bei ihm oder bei Herrn XY1a melden. Sie bestimmten dann, ob das gehe. Wenn viel Arbeit sei oder wenn es notwendig sei, dass alle arbeiten müssten, könnten sie dem Ersuchen nicht stattgeben. Wenn jemand einen Urlaub bewilligt bekommen habe, dann müsse er die Arbeitsteams umgruppieren oder die Arbeiten neu einteilen. Ebenfalls am 20.07.2005 hat das Zollamt Krems/Donau mit den tschechischen Staatsbürgern XY8, XY9 und XY10 im Beisein von Frau XY15 (= sprachkundige Person für die tschechische und slowakische Sprache) eine Niederschrift aufgenommen. Vor Beginn der Befragung (13:20 Uhr) hat das Zollamt Krems/Donau in der Niederschrift festgehalten, dass die angeführten Personen freiwillig zur schriftlichen Einvernahme erschienen sind. Die Befragung wurde um 16:00 Uhr beendet. Zu ihrer Tätigkeit (für die Bf.) befragt, haben sie Folgendes ausgesagt: Sie drei seien ein Arbeitsteam und würden immer gemeinsam auf der Baustelle in Ort1a (Hallenbad) arbeiten. In ihrem Heimatland seien sie Lüftungsmonteure. Er, XY9, habe in einem tschechischen Telefonshop zufällig einen Herrn getroffen, der für die Bf. gearbeitet habe. Dieser habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der auch schon in der Lüftungstechnik gearbeitet habe. Er habe dann seine zwei Arbeitskollegen, mit denen er auch schon in Tschechien zusammengearbeitet habe, gefragt, ob sie mit ihm nach Österreich kommen würden. In Tschechien seien sie selbständig gewesen. Anfang Februar 2005 hätten sie sich dann telefonisch mit Herrn XY1, als dieser zufällig gerade in Ort3 gewesen sei, in Verbindung gesetzt. Sie hätten sich dann in einem Gasthaus in Ort3 getroffen. Dort hätten sie dann mit Herrn XY1 die Arbeits- und Lohnbedingungen vereinbart. Bei diesem Termin sei auch ein vierter Mann dabei gewesen. Bei diesem Mann handle es sich um Herrn XY16, der auch immer mit ihnen gemeinsam auf der Baustelle (in Ort1a) der Bf. arbeite. Außer auf dieser Baustelle hätten sie auch auf der Baustelle der Handelskammer neben dem F3 in Ort1a gearbeitet. Auf dieser Baustelle hätten sie im Zeitraum März ca. drei Tage gearbeitet. Diese Tätigkeit habe ebenfalls die Montage von Lüftungsschächten sowie die Montage von Lüftungsrohren und Ventilatoren umfasst. Die Arbeitsanweisungen hätten sie von Herrn XY2 erhalten, der ihr Kontrolleur und Vorarbeiter auf den Baustellen der Bf. sei. Herr XY2 habe ihre Arbeiten kontrolliert und die Abrechnung für die geleisteten Arbeiten gemacht. Die Rechnungen seien von ihm, XY9, geschrieben worden. Was sie auf den Rechnungen zu schreiben gehabt hätten, sei ihnen auf Grund von Tabellen der Bf. vorgegeben worden. Diese Tabellen hätte ihnen Herr XY1 bereits beim ersten Treffen in Tschechien gezeigt und ihnen erklärt, was sie bei ihm verdienen würden. Bei diesem Treffen habe ihnen Herr XY1 gesagt, dass sie auf verschiedene Ämter (Finanzamt, dass sie keine Steuerschuld hätten; Gesundheitsamt, damit sie bei einem eventuellen Unfall versichert seien; Sozialamt wegen der Pensionszeiten; Gewerbeamt, um einen Gewerbeschein zu lösen) in Tschechien gehen müssten. Er, XY9, habe einen tschechischen Gewerbeschein als Lüftungsmonteur, die anderen drei hätten einen tschechischen Gewerbeschein als Schlosser. Bei einem zweiten Treffen im Februar 2005 (auf einer Tankstelle in Ort2) hätten sie Herrn XY1 diese Papiere übergeben. Herr XY1 habe sie vor dem 7. Februar 2005 angerufen und ihnen gesagt, dass sie am 7. Februar 2005 zu arbeiten beginnen könnten. Auf der Tankstelle in Ort2 habe sie Herr XY2 erwartet und ihnen die Papiere gegeben, die sie bei eventuellen Kontrollen vorlegen sollten. Sie seien dann direkt zur Baustelle in Ort1a (Hallenbad) gefahren. Die Papiere, die sie von Herrn XY2 bekommen hatten, sollten sie berechtigen, in Österreich legal arbeiten zu dürfen. Sie hätten sich gedacht, dass das legale Papiere seien. Wenn ihnen nun die Bestätigung der Wirtschaftskammer Ort4 gezeigt werde, so hätten sie gedacht, dass sie nur als Lüftungstechniker und nur für die Bf. arbeiten dürften. Sie hätten sie nicht lesen können, da sie nur in deutscher Sprache seien. Zu dem Vertrag zwischen der Bf. und der tschechischen Firma F2a befragt, auf dem auch ihre Namen stünden, gäben sie Folgendes an: Für ihre Arbeiten in Österreich müssten sie an die o.a. tschechische Firma, die ebenso Herrn XY1a gehöre, die Rechnungen schreiben. Was er, XY9, auf diese Rechnungen schreiben soll, werde in Österreich von den Tabellen des Herrn XY1a festgelegt. Anfang Februar habe er, XY9, auf dem Wirtschaftsministerium in Tschechien angerufen und sich über die rechtlichen Grundlagen erkundigt, welche Papiere er für das Arbeiten in Österreich benötigen würde. Dort sei ihm gesagt worden, dass es keine Papiere für Selbständige in Österreich geben würde. Es sei ihm auch nicht gesagt worden, was er sonst machen könnte, um legal in Österreich arbeiten zu können. Sie hätten Herrn XY1a vertraut, da sie nicht die ersten Arbeiter gewesen seien, die für ihn in Österreich gearbeitet hätten. Sie hätten sich gedacht, dass alles in Ordnung sei. Gefragt, warum sie die Rechnungen an die tschechische Firma legen sollten: Herr XY1a habe ihnen gesagt, da sie ja in ihrem Heimatstaat Steuern zahlen müssten, müsse das so sein. Sie verdienten jeder ca. € 1.000,00 brutto, davon müssten sie noch die Sozialabgaben in der Höhe von € 90,00 und Steuer in der Höhe von ca. € 316,00 sowie das Werkzeug, wenn dieses kaputtgehe, bezahlen. Sie würden ca. 150 Stunden im Monat für Herrn XY1a auf der Baustelle in Ort1a (Hallenbad) arbeiten. Seit sie in Österreich seien, hätten sie nur für Herrn XY1a gearbeitet. Sie hätten sich in Österreich nie an Ausschreibungen beteiligt und hätten auch keine eigenen Kunden in Österreich gehabt. Sie hätten sich – wie bereits erwähnt - gedacht, dass sie nur für Herrn XY1a in Österreich arbeiten könnten, so wie er ihnen das gesagt habe. Sie hätten immer je nach Bedarf auf der Baustelle sein müssen. Wann sie kommen mussten – wenn wieder Material auf der Baustelle zu verarbeiten gewesen sei – habe ihnen XY2b gesagt. Das sei immer in Absprache mit XY2b gewesen. Dieser habe auch ihre Arbeit kontrolliert und ihnen die Anweisungen gegeben, was zu arbeiten sei. Gefragt, ob sie für ihre Arbeiten haften müssten, so gäben sie an: Sie hätten zwar einen Vertrag in tschechischer Sprache gelesen, wo sie für drei Jahre haften sollten. Diesen Vertrag hätten sie von Herrn XY1a über XY2b bekommen. In diesem Arbeitsvertrag stehe Folgendes: Für die Firmen – dann seien ihre vier Namen angegeben – gelte der Auftrag, im Hallenbad Ort1a zu arbeiten und dass sie drei Jahre Haftung für ihre Arbeiten hätten. Dieser Vertrag sei von der Bf. unterzeichnet worden. Sie hätten diesen Vertrag nie unterschrieben und wüssten natürlich nicht, für welche Firma sie haften sollten. Sie dächten, wenn, dann wäre es für die Bf. in Österreich. Sie glaubten jedoch nicht, dass sie haften sollten, da doch alles durch den Tagesbericht abgedeckt sei. XY2b nehme ihnen die Arbeiten ab und sage ihnen, ob alles in Ordnung sei. Wenn sie in Urlaub gehen oder früher zu arbeiten aufhören wollten, müssten sie dies XY2b drei Wochen vorher bekannt geben. Wenn sie nicht mehr für die Bf. arbeiten wollten, so müssten sie das auch einen Monat vorher sagen. Wenn sie krank würden, dann könnten sie keinen Ersatz schicken. Am 20.07.2005 hat das Zollamt Krems/Donau auch mit den tschechischen Staatsbürgern XY7, XY11, XY12 und XY13 (im Beisein der sprachkundigen Frau XY17) eine Niederschrift aufgenommen. Vor Beginn der Befragung (13:45 Uhr) hat das Zollamt Krems/Donau in der Niederschrift festgehalten, dass die angeführten Personen freiwillig zur schriftlichen Einvernahme erschienen sind. Die Befragung wurde um 16:25 Uhr beendet. Zu ihrer Tätigkeit (für die Bf.) befragt, haben die oa. Personen Folgendes ausgesagt: Er, XY11, arbeite seit Jänner 2005 für die Bf. auf der Hallenbadbaustelle in Ort1a. Vorher, von November bis Dezember 2004, habe er auf einer Baustelle in Ort5 ebenfalls für die Bf. gearbeitet. Seitdem er auf der Baustelle in Ort1a arbeite, habe er dort immer mit den Herren XY12 und XY13 zusammen gearbeitet. Herr XY7 sei erst im Februar 2005 auf diese Baustelle gekommen und arbeite seitdem auch ständig mit ihm zusammen. Er, XY7, arbeite seit September 2004 für die Bf. Seitdem er für die Bf. arbeite, habe er von September 2004 bis Jänner 2005 auf der F3-Baustelle in Ort1a gearbeitet, seit Februar 2005 arbeite er auf der Hallenbadbaustelle, ebenfalls in Ort1a. Seit Februar arbeite er auch mit den anderen drei, am heutigen Tag ebenfalls anwesenden Kollegen zusammen. Er, XY12, arbeite seit November 2004 für die Bf. Im November und Dezember 2004 habe er auf einer Baustelle in Ort5 gearbeitet, seit Jänner 2005 arbeite er auf der Hallenbadbaustelle in Ort1a. Er, XY13, arbeite seit Dezember 2004 für die Bf. Er habe bisher ausschließlich auf der Hallenbadbaustelle in Ort1a gearbeitet. Sie alle hätten ein Montageauftragsschreiben. Gefragt, ob sie der deutschen Sprache mächtig seien: Nur ein bisschen, aber das sei kein Problem, weil Herr XY1a ja deutsch könne. Wenn ihnen eine Kopie eines solchen Auftragsscheines vorgelegt werde sagen sie, ja, das sei ein solches Auftragsschreiben. Es sei eine Bestellung für Dienstleistungen, nämlich für die Arbeiten, die bezüglich Lüftungstechnik anfielen. Diese Auftragsschreiben hätten sie gemeinsam mit Herrn XY1a verfasst. Herr XY1a habe ihnen gesagt, dass sie aufgrund dieses Schreibens in Österreich ohne Bewilligung arbeiten dürften. Ihre tschechischen Gewerbescheine hätten sie Herrn XY1a ebenfalls vorlegen müssen, er habe sich alle Gewerbescheine kopiert. Er, XY13, besitze einen Gewerbeschein für Schlosser, ebenso er, XY12. Er, XY7, habe einen Gewerbeschein für Endarbeiten, er, XY11, habe einen Gewerbeschein für Verputzarbeiten, Malerei, Montage von Gipskartonplatten und für Glasarbeiten. Sie alle vier seien aber nicht im Besitz eines Gleichstellungsbescheides vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie hätten einen solchen Bescheid auch noch nie gesehen bzw. noch nie davon gehört. Ihnen sei von Herrn XY1 gesagt worden, wenn sie ihre tschechischen Gewerbescheine hätten, könnten sie ohne Probleme in Österreich arbeiten. Seitdem sie für die Bf. tätig seien, hätten sie ausschließlich auf Baustellen in Österreich und ausschließlich für die Bf. gearbeitet. Ihre Aufträge erhielten sie von Herrn XY1a persönlich, der rufe sie in Tschechien an und sage ihnen, auf welche Baustelle sie fahren sollen. Selbst hätten sie noch nie irgendwelche Aufträge lukriert. Manchmal, ca. einmal pro Monat, hätten sie auch am Wochenende für die Bf. gearbeitet, meistens wenn es um die Einhaltung eines Termins gegangen sei. Da sie sich nach den anderen Firmen richten müssten, teilten sie sich diese Arbeiten dann selbst ein. Wenn sie am Wochenende (Samstag) arbeiten müssten, bekämen sie auch nicht mehr bezahlt als wenn sie während der Woche arbeiten. Sie wüssten nicht, ob sie eine Strafe bezahlen müssten, wenn sie einen Termin nicht einhalten könnten, sie wüssten auch nichts über eine Vereinbarung. Wenn sie gefragt werden, ob eine Vereinbarung bezüglich einer Strafe auf den Montageaufträgen stehe, sagen sie, dass sie das nicht wüssten. Die Zahlungsvereinbarungen stünden auf dem Montageauftrag. Sie bekämen € 6,20 pro Quadratmeter, wenn sie Korrekturarbeiten durchführten, bekämen sie einen zusätzlichen Betrag von € 12,00 netto in der Stunde. Die Steuern von den € 12,00 bezahlten sie in Tschechien. Das seien die Beiträge für die Sozial-, Gesundheits- und Pensionsversicherung. Sie vier bekämen alle eine Entlohnung in der Höhe von durchschnittlich € 1.300,00 bis € 1.400,00 netto pro Monat. Sie alle würden von Herrn XY1a persönlich, jeweils am 10. des Monats, direkt auf der Baustelle in bar ausbezahlt. Sie hätten selbst bereits Rechnungen an die Bf. gestellt. Diese Rechnungen würden sie monatlich ausstellen. Sie würden die Rechnungen unterschreiben, Herr XY1a erhalte das Original und sie (selbst) eine Kopie. Er, XY7, lege seine Rechnungen an die tschechische Firma des Herrn XY1a, die Bezahlung erfolge – wie oben angegeben – in bar auf der Baustelle. Sie bekämen ihr Geld jedoch immer erst am 10. des übernächsten Monats, d.h., sie würden beispielsweise für ihre Leistungen im Mai erst am 10. Juli entlohnt. Diese Bedingung habe Herr XY1a gestellt. Sie alle würden Arbeitsaufzeichnungen in einem Tagebuch führen. Diese Aufzeichnungen würden immer partieweise geführt. Diese Aufzeichnungen würden von Herrn XY2a, dem Obermonteur der Bf., kontrolliert, er vergleiche diese mit der Tagesleistung und unterschreibe die Aufzeichnungen. Die unterschriebenen Arbeitsaufzeichnungen behielten sie sich zur Kontrolle. Herr XY2a mache auch Baubesprechungen und kontrolliere ihre Arbeit, er gäbe ihnen auch die Arbeitsanweisungen. Sie selbst seien aber noch bei keiner Baubesprechung dabei gewesen, weil sie nicht deutsch könnten. Die bf. Gesellschaft würden sie durch einen Bekannten in Tschechien kennen, er, XY7, kenne die Firma durch ein Inserat in einer tschechischen Zeitung. Von wem das Arbeitsmaterial auf der Baustelle stamme, könnten sie nicht angeben, Werkzeug hätten sie aber ihr eigenes. Ihre Arbeitszeit sei im Normalfall von Montag bis Freitag, von ca. 08:00 bis ca. 16:00 oder 17:00 Uhr, bei einer Stunde Mittagspause. Sie würden tagtäglich von Tschechien auf die Baustelle in Ort1a und wieder retour fahren. Benzingeld bekämen sie jedoch keines bezahlt, sie hätten Fahrgemeinschaften gegründet. Sie seien in Österreich nicht sozialversichert und hätten auch keine Steuernummer. Sie hätten auch das E 101 mit 1. Juni 2005 eingereicht, vorher hätten sie nicht gewusst, dass es so etwas gäbe, das habe ihnen ein Kollege in Tschechien gesagt. Als Büro diene ihnen jeweils ihre eigene Wohnung. Sie hätten auch jeder einen eigenen Firmenstempel. Sie wüssten nicht, was eine Bilanz sei. Sie hätten kein Fax und auch kein Kopiergerät. Sie würden aber in Österreich auch nicht werben, um selbst Aufträge an Land zu ziehen. Sie alle hätten eine Buchhalterin. Die Buchhalterinnen seien verschiedene Personen, sie kosteten aber jeden gleich viel, nämlich ca. 4.000,00 Kronen pro Jahr. Sie hätten nicht gewusst, dass ihre Tätigkeiten in Österreich der Bewilligungspflicht unterliegen würden. Sie hätten geglaubt, dass alles in Ordnung sei, weil Herr XY1a ihnen das so gesagt habe. Sie hätten auch keinen Werkvertrag oder dergleichen, alles was sie schriftlich in der Hand hätten, stehe auf dem Montageauftragsschreiben. Mit der Tätigkeit der oa. Personen in Zusammenhang stehen auch folgende Vertragswerke (beispielhaft): „WERKVERTRAG Bf.a Gasse2 Ort4a schließt den Werkvertrag ab 1. Mai 2004 mit der Firma F2 Gasse3 Ort2a ICO 123 welche für die Erfüllung des jeweiligen Werkvertrages (siehe Einzelvereinbarungen zum jeweiligen Werkvertrag) berechtigt ist, weitere Subunternehmer (jedoch nur selbständige Firmen) zu beauftragen, die die gesetzlichen Vorschriften vor allem Bestätigung E101 der Europäischen Gemeinschaft (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften VO 1408/71: Art. 13.2.d; Art. 14.1.a; Art. 14.2.b; Art. 14a.1.a; 2 und 4; Art. 14 b.1, 2 und 4; Art. 14c.a; Art. 17, VO 574/72: Art. 11.1; Art. 11a.1; Art. 12a.2.a, 5.c und 7.a) falls die „Anerkennungsrichtlinie“ RL 91/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur RL 89/48/EWG vom 18. Juni 1992 i.V.m mit der Freizügigkeitsverordnung nicht Anwendung finden sollte den Gleichstellungsbescheid i.V.m der Gewerbeordnung und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen und Übergangsfristen der EU-Erweiterung erfüllen.“ “Vertrag (vom 1.2.2005) zwischen Bf.a, Gasse2a in Ort4a, FN NN und F2a Gasse3a in Ort2b, ICO 123 uber Montageauftrag fur Gewerbe Zentralheizungsbauer verbunden mit Luftungsanlagen, s 94 Z GewO 1994, im Einklang mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz und Auslanderbeschaftigungsgesetz Fur folgende personen: Name Geburtsadatum Firmen XY9a 1978 XY8a 1979 XY10a 1980 XY16a 1972“ Die Bf. hat auch sog. Montageaufträge erstellt, und zwar wie folgt (beispielhaft): „Bf.a Lüftungs u. Klimaanlagenmontage Gasse2a Ort4a An Fa. XY11 Ico 456 Gasse4 Ort6 Wien 1.1.2005 Montageauftrag Nr.123456 Bastelle: Wirtschaftskammer Ort1b Hallenbad Ort1b BLZ. Ort1b Montage von Blechkanalen, Spiro, BSK.Alles Befestungs Kanale und Formstücke 1m 6,20 € Einbauten Minuten Preis 1 Partieminute 0,40 € Regie 12,00 € Montage ist nach Aufmass Preisbindung bis Bauende. Zahlungs. 30 Tage 3% skonto 40 Tage Netto“ Mit der gleichen Auftragsnummer, dem gleichen Datum und dem gleichen Inhalt gibt es auch einen an „Fa. XY13a“ gerichteten Montageauftrag. Mit Berufungsbescheid vom 27. Dezember 2007, GZ: UVS-07/A/36/6378/2007-50, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ausgesprochen, dass es der (alleinige) persönlich haftende Gesellschafter der Bf., Herr XY1, zu verantworten habe, dass die Bf. als Arbeitgeberin die tschechischen Staatsangehörigen XY3, XY4, XY5, XY6 und XY7 (am 5. Jänner 2005) auf der Baustelle in Ort1, Gasse5, für die Durchführung des Lüftungseinbaus beschäftigt habe, ohne dafür im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein. Zu diesem Ergebnis ist der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund des folgenden (als erwiesen erachteten) Sachverhaltes gelangt (zusammengefasst): Herr XY1 sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der (in Tschechien etablierten) F2a, deren Unternehmensgegenstand – wie aus dem übersetzten Auszug aus dem Handelsregister hervorgehe – mit „Vermittlung von Geschäften, Großhandel, Vermittlung von Dienstleistungen, Vermietung und Verleih von Mobilien, Tätigkeit der Unternehmens-, Finanz-, Organisations- und Wirtschaftsberater, Werbetätigkeit und Marketing und Organisation von Sportevents“ umschrieben sei. Aus dem Auszug gehe nicht hervor, dass sich diese Gesellschaft in Tschechien mit Heizungs- oder Lüftungstechnik befasst hätte. Der Anzeige sei auch ein mit 1.7.2004 datierter Vertrag zwischen der Bf. und der F2a über „Montageauftrag fur Gewerbe Zentralheizungsbauer verbunden mit Luftungsanlagen, s 94 Z GewO 1994, im Einklang mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz und Auslanderbeschaftigungsgesetz“ angeschlossen, wo auch die Namen von neun Personen (einschließlich Geburtsdatum) angeführt seien (darunter befänden sich die fünf gegenständlichen Ausländer). Am Ende befinde sich der Firmenstempel der Bf. mit der Unterschrift des Herrn XY1. Zu diesem „Vertrag“ (mit der Auflistung von Namen) sei zu sagen, dass es sich dabei jedenfalls um keinen Werkvertrag handle, seien doch darin weder ein bestimmtes Werk noch ein Werklohn oder irgendwelche Leistungsfristen etc. angeführt. Herr XY1 habe bei seiner Einvernahme am 31.8.2007 dazu angemerkt, dass dies sei nur „eine Bestätigung für die Grenze“ sei. Mit diesem Schreiben habe Herr XY1 offenbar den Arbeitern etwas in die Hand geben wollen, das sie bei einer allfälligen Grenzkontrolle vorweisen hätten können, um den Eindruck zu erwecken, dass sie auf dem Weg nach Österreich seien, um im Auftrag einer in Tschechien ansässigen Firma zu arbeiten. Jedenfalls sei aus dem „Vertrag“ vom 1.7.2004 in keinster Weise zu entnehmen, dass die Bf. der F2a den Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Werkes erteilt habe. Dieser "Vertrag" sei nach Ansicht der Berufungsbehörde vielmehr einzig und allein deshalb von Herrn XY1 abgefasst worden, um mit dessen Vorlage vorbringen (nach Ansicht der Berufungsbehörde: vortäuschen) zu können, dass er ein in Tschechien ansässiges Unternehmen mit der Herstellung eines Werkes beauftragt habe. Herr XY1 habe in seiner Äußerung vom 12.12.2005 sodann Behauptungen in der Richtung aufgestellt, dass die fünf Personen und Herr XY2a ihm mitgeteilt hätten, dass sie (bei ihren niederschriftlichen Befragungen) unter Druck gesetzt worden seien. Sie seien in nasser und schmutziger Arbeitskleidung über Stunden hinweg festgehalten worden. Die Verhöre seien erst nach 22:00 Uhr beendet worden. Die beigezogene Frau habe nicht richtig übersetzt. Mit diesen unwahren Behauptungen versuche Herr XY1 offenbar, von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken und den Kontrollorganen eine unkorrekte Vorgehensweise zu unterstellen. Wie bereits erwähnt, sei die niederschriftliche Befragung der fünf Tschechen um 17:50 Uhr beendet gewesen und habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass diese dann noch länger festgehalten worden seien. Herr XY1 habe sein Vorbringen offenbar frei erfunden um darüber hingwegzutäuschen, dass er mit der Heranziehung der fünf Tschechen zu Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle die Vorschriften des AuslBG zu umgehen versucht habe. In der mündlichen Verhandlung am 09.10.2007 seien die zwei Kontrollorgane als Zeugen einvernommen worden und hätten – soweit sie sich wegen des Zeitablaufs noch erinnern konnten – glaubwürdig und nachvollziehbar den Ablauf der damaligen Kontrolle geschildert. So hätten die Ausländer angegeben, für die Bf. zu arbeiten. Die Ausländer hätten auf der Baustelle die Lüftung montiert, wobei das Werkzeug von der Bf. beigestellt worden sei. Herr XY2a (von der Bf.) habe die Arbeiten kontrolliert. Der Unabhängige Verwaltungssenat gehe davon aus, dass die Bf. den fünf tschechischen Staatsbürgern nicht nur das Werkzeug, sondern auch das Material zur Verfügung gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von den fünf Tschechen im Ergebnis nur ihre Arbeitskraft dem von Herrn XY1 vertretenen Unternehmen (für die Montage von Lüftungskanälen) zur Verfügung gestellt worden sei. Inwieweit sich die Art ihrer Tätigkeit von jener eines Arbeiters eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, habe Herr XY1 im gesamten Verfahren nicht aufzuzeigen vermocht. Schon in seiner Äußerung vom 12.12.2005 habe Herr XY1 davon gesprochen, dass es einen Werkvertrag der fünf Tschechen mit der F2a gegeben habe. Die fünf genannten Personen hätten eine freie Zeiteinteilung gehabt, sie hätten das beauftragte Werk weiter übertragen können und nur das Erfüllen des Werkes geschuldet. Dabei dürfte Herr XY1 übersehen haben, dass es schon an einem echten Werkvertrag zwischen der Bf. und der F2a gemangelt habe, sodass nicht nachvollziehbar sei, welches Werk (welche Werke) die F2a an die fünf Tschechen weitergegeben haben soll. Herr XY1 habe im gesamten Verfahren auch nicht aufzuzeigen vermocht, mit welcher Werkleistung die einzelnen tschechischen Staatsangehörigen (und zu welchen Bedingungen) sie beauftragt worden sein sollen. Beim Werkvertrag komme es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen müsse, welche bereits im Vertrag konkretisiert worden sei. Der Werkvertrag begründe ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung bestehe darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung ende auch das Vertragsverhältnis (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Wie bereits erwähnt, sei Herr XY1 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F2a. Herr XY1 meine offenbar, er behaupte einen Werkvertrag der Bf. mit der F2a (die ihren Firmensitz in Tschechien habe), dann würden die Behörden davon ausgehen, dass ein in einem neuen EU-Land situiertes Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern (oder Subunternehmern) auf der Baustelle in Österreich tätig werde und dass dann dem Verantwortlichen des österreichischen Unternehmens kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass für die eingesetzten Arbeitskräfte keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorliegen. Wie sich der Einsatz der fünf tschechischen Staatsbürger auf der Baustelle dargestellt habe, habe Herr XY7a glaubwürdig und nachvollziehbar bei seiner Einvernahme in Ort1a am 04.06.2005 geschildert (wobei sich seine Ausführungen nicht nur auf seine Tätigkeit auf der Baustelle beim Hallenbad in Ort1a beschränkt hätten). So sei er, wenn Arbeit gewesen sei, von Herrn XY1 angerufen und auf der Baustelle eingesetzt worden. Das Arbeitsmaterial sei von der Bf. beigestellt worden. Die Arbeiten seien vom Vorarbeiter, Herrn XY2, überwacht worden. Eine Vertretung wäre nicht möglich gewesen. Was die Entlohnung nach m2 betreffe, so sei anzumerken, dass im Wirtschaftsleben bei Dienstverträgen eine leistungsbezogene Entlohnung (z.B. Akkordlohn) durchaus nicht unüblich sei. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit der fünf tschechischen Staatsbürger – Montage von Lüftungskanälen – für die Bf. jeweils um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG gehandelt habe. In dem ebenfalls wegen Übertretung des AuslBG vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur GZ: UVS-07/AV/37/3138/2008-22 durchgeführten Verfahren hat Herr XY1 bei seiner Einvernahme am 11.06.2008 Folgendes ausgesagt: Er sei persönlich haftender Gesellschafter der Bf und auch der Firma F2b in Tschechien. Hinsichtlich des Hallenbades in Ort1a sei er von der Firma F1 im Juli oder September 2004 beauftragt worden und zwar mit der Lüftungsmontage, der Auftrag habe ungefähr € 100.000,00 umfasst. Sie hätten gleich nach der Auftragserteilung mit den Arbeiten begonnen, als erstes seien Herr XY2a und er selbst dorthin gekommen. Später seien dann auch andere, eben diese Montagefirmen, auf die Baustelle gekommen. Er glaube, dass die Arbeiten dann 2005 fertig gewesen seien. Es sei immer dann gearbeitet worden, wenn Material angeliefert worden sei, dann habe es wieder mehrere Tage Pause gegeben. Auf der ggstdl. Baustelle sei lediglich Herr XY2 Dienstnehmer der Bf. gewesen. Ursprünglich habe er selbst mehrere Arbeitskräfte gehabt; als aber dann Tschechien und die Slowakei zur EU gekommen seien, habe er nach Möglichkeiten geschaut, Leute von dort einzusetzen. Die Firma F2b habe er, so glaube er, bereits im Dezember 2003 gegründet. Wenn er gefragt werde, wie er mit den ggstdl. Ausländern, insbesondere den Herrn XY8, XY9 und XY10 in Kontakt gekommen sei, so gebe er an, dass er in einer tschechischen Zeitung ein Inserat geschaltet habe, dass er Firmen mit Gewerbeschein suche, die Montage von Lüftungsanlagen machen würden, und Helfer. Die Leute hätten dann angerufen und sich erkundigt und er habe sie dann gefragt, wann sie anfangen wollten und dass sie Gewerbescheine und Sozialversicherungs- und Krankenkassenbestätigungen brauchten. Er sei mit allen diesen Firmen über die Inserate in Kontakt gekommen, möglicherweise hätten sie auch durch Bekannte von den Inseraten erfahren. Die erste Kontaktaufnahme sei aber jedenfalls telefonisch erfolgt. Der Vertrag zwischen der Bf. und der F2b sei zum Zeitpunkt des Beitritts Tschechiens zur EU abgeschlossen worden. Zu diesem Vertrag gebe es keine Abrechnung. Über Nachfragen gebe er an, dass es später schon Rechnungen gegeben habe. Es sei so gewesen, dass pro Arbeitskraft 3% pro Rechnung an F2b bezahlt worden seien. Konkret sei es dann so gewesen, dass 2-3 Personen (das sei eine Partie gewesen) angerufen worden seien, wenn etwas zu montieren gewesen sei, wenn also Material gekommen sei. Herr XY2a habe ihnen gesagt, was wo zu montieren sei, weil dieser die Pläne gehabt habe. Er habe auch geschaut, ob alles richtig gemacht worden sei. Er habe dann nach der Kontrolle, wenn alles richtig gewesen sei, unterschrieben und mit seiner Unterschrift seien von den Leuten in Tschechien Rechnungen gelegt worden. Die Rechnungen seien dann hinsichtlich m2 und Summe von der Bf. kontrolliert worden. Die Rechnungen seien immer pro Partie erfolgt, die aus zwei Mann bestanden hätten. Die angefochtenen Bescheide vom 6. Oktober 2008 hat das Finanzamt wie folgt begründet: Im Zeitraum Mai 2004 bis Oktober 2005 seien von diversen tschechischen und slowakischen Staatsbürgern Montagearbeiten von Lüftungsanlagen (Lüftungsrohren) für die Bf. erbracht worden, wobei sämtliche Personen weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch über eine Zulassung als Schlüsselarbeitskraft im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfügt hätten. Gemäß § 47 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 19.12.1990, 89/13/0131, vom 20.12.2000, 99/13/0223 oder vom 24.09.2003, 2000/13/0182) sei bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis bestehe, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Auch wenn die formalen Voraussetzungen (z.B. Gewerbeschein, Antrag auf Vergabe einer Steuernummer oder „Werkvertrag“) vorliegen würden, sei trotzdem bei der Beurteilung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (vgl. VwGH vom 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeige sich – wie auch im vorliegenden Fall – durch die Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmitteln durch den Auftraggeber sowie in der unmittelbaren Einbindung der Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringe eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwiderlaufe (vgl. VwGH vom 15.09.1999, 97/13/0164). Aus den vorliegenden Unterlagen und Erhebungsberichten, insbesondere der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung), gehe hervor, dass sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsfortganges und der Arbeitsqualität eine Kontrolle durch die Bf. (teilweise durch Herrn XY1a selbst, teilweise durch den Polier, Herrn XY2a) erfolgt sei. An Baubesprechungen hätten die betreffenden Personen (XY3, XY4, XY5, XY6, XY7, XY8, XY9, XY10, XY11, XY12 und XY13) laut eigenen Aussagen nie teilgenommen. Weiters hätten sie sich im Krankheitsfall bei Herrn XY2a melden müssen. Ein Vertreter sei nicht angegeben worden bzw. bei Arbeitsantritt kein Gesprächsthema gewesen. Eigene Dienstnehmer seien von den betroffenen Herren nicht eingesetzt worden. Auf Grund der o.a. Umstände sei für alle betroffenen Herren ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 EStG 1988 anzunehmen und die Lohnsteuer mit einem pauschalen Satz von jeweils 15% festzusetzen. Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag seien nicht vorgeschrieben worden, da die in Rede stehenden Personen in ihrem Heimatland sozialversichert seien und damit nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen würden. Zu den Haftungs- und Abgabenbescheiden für die Kalenderjahre 2002 und 2003 hat das Finanzamt ausgeführt, dass es sich dabei nur um Abfuhrdifferenzen handle. Diesen Ausführungen ist die Bf. in ihrer Berufung vom 3. November 2008 wie folgt entgegen getreten: Bei den Personen handle es sich um eigenständige Firmen. Diese Unternehmer seien unterschiedlich – je nach Auftragslage – mit der Durchführung der Montagearbeiten für den genannten Zeitraum beauftragt worden. Die Unternehmer hätten die unternehmerische Freiheit gehabt, den jeweiligen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Die Ablehnung sei sehr oft passiert, da sie bereits andere Aufträge von anderen Firmen erhalten hätten und weil sie nicht ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig gewesen seien. Die Bescheide seien damit begründet worden, dass sämtliche beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte keine Bewilligung nach dem AuslBG bzw. FrG gehabt hätten. In ihrer Stellungnahme an den Magistrat habe die Bf. immer ausgeführt, dass sie nicht Dienstgeber dieser Personen sei. Die Bf. habe vielmehr auch entsprechende Sozialversicherungsbestätigungen in tschechischer und slowakischer Sprache und beglaubigt übersetzt vorgelegt und bewiesen, dass diese Leute in Tschechien und in der Slowakei sehr wohl angemeldet und sozialversichert gewesen seien. Ferner seien beim Ministerium für Arbeit und Wirtschaft von allen genannten Firmen Ansuchen auf Erteilung von Gleichstellungsbescheiden zur Anerkennung der im Ausland ausgestellten Gewerbescheine gestellt worden. Darüber hinaus habe die Bf. entsprechende Vertragswerke mit ihrer Vertragspartnerin, einer tschechischen Firma, vorgelegt. Diese (tschechische) Firma sei verpflichtet gewesen, sämtliche gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des AuslBG, einzuhalten. Wie die Personen folgerichtig auch angegeben hätten, seien deren Honorare immer in Tschechien ausbezahlt worden – dies aufgrund des dort gegebenen Beschäftigungsstatus. Wenn daher die von der Bf. vorgelegten Verträge als nicht ausreichend angesehen und bemängelt würden, so dürfe nicht übersehen werden, dass dieser Vertrag ebenfalls in Tschechien geschlossen worden sei und daher nach tschechischem und nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Wenn behauptet werde, dass es unüblich sei, dass Personen, welche die Arbeiten tatsächlich durchführen im Vertrag ausdrücklich anzuführen – die Unüblichkeit könne wohl keinen Gesetzesverstoß darstellen. Selbst wenn es unüblich wäre, die damit befassten Personen namentlich anzuführen, möchte die Bf. in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Anführung der beim Werk beschäftigten Personen eine Sicherheit für sie gewesen sei, dass keine anderen Personen eingesetzt würden, respektive die tschechische Vertragspartnerin für die so genannte Entsendebewilligung Sorge zu tragen habe. Fest stehe jedoch, dass die Entlohnung und die Sozialversicherung in Tschechien erfolgt seien. Fest stehe, dass die genannten Personen in ihrer Heimat sozialversichert gewesen seien. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, über den tschechischen bzw. slowakischen Sozialversicherungsträger deren Dienstgeber auszuforschen. Dass dies nicht geschehen sei, begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die als schlagend zu werten sei. Im Übrigen wäre es auch für die Behörden eine Leichtigkeit gewesen, die tschechischen und slowakischen Vertragspartner der Bf. zur Verantwortung zu ziehen, da offensichtlich im Rahmen des EU-Mitgliedsbeitrittes der tschechischen und slowakischen Republik auch im Verwaltungsverfahren eine Exekution möglich sei. Natürlich sei es scheinbar einfacher, hiefür einen in Österreich lebenden Geschäftsführer auszuwählen, ob dies jedoch tatsächlich richtig sei, sei eine rechtliche Würdigung des gegenständlichen Falles. Nach dem Beitritt Tschechiens und der Slowakei zur EU habe die Bf. sich rechtlich beraten lassen und öffentliche Behörden wie XY18 Zollverwaltung, XY19 Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, XY20 BMWA, AMS Gasse6 etc. um Stellungnahme gebeten. Keine dieser Personen habe der Bf. die Auskunft gegeben, dass – falls es sich um Unternehmer handle – die geplante Tätigkeit ungesetzlich wäre. Dafür habe die Bf. Zeugen und auch Beweise. Sollte sich im Rahmen des Verfahrens herausstellen, dass (hier) eine andere Meinung vertreten werde, müsse die Bf. die Frage der Amtshaftung für die Auskünfte in diesem neuen Rechtsgebiet „Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten“ stellen. Falls die Antwort lauten sollte, die Rechtsprechung in mehreren Jahren abzuwarten, dann verstehe die Bf. die Bedeutung der genannten Behörden und Personen nicht. Die wirtschaftliche Existenz der Bf. sei damit bereits ruiniert worden. Die Partnerfirmen hätten der Bf. mitgeteilt, unter welchen Umständen damals die Verhöre, die die Grundlage der gegenständlichen Bescheide bildeten, durchgeführt worden seien. Wie sie mit Gefängnisstrafe, Geldstrafe und Einreiseverbot eingeschüchtert worden seien, obwohl ihre Heimatländer bereits der EU beigetreten seien. Die Reisepässe seien allen Unternehmern weggenommen worden und es sei die Herausgabe verweigert worden, solange sie als Auskunftspersonen – angeblich habe Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr bestanden – nicht ausgesagt hätten. Sie seien mit bereits erwähnten Drohungen unter Druck gesetzt worden. Sie hätten in nasser und schmutziger Kleidung stundenlang warten müssen und das Gebäude nicht verlassen dürfen, obwohl sie müde, durstig und hungrig gewesen seien. Die Übersetzung sei nicht korrekt gewesen und die Ergebnisse der Verhöre hätten das Ziel gehabt, sie als Arbeitnehmer darzustellen. Die Übersetzung der Aussagen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Personen mehrmals trotz ihrer bescheidenen Deutschkenntnisse die als „Dolmetscherin“ eingeladene Frau korrigieren hätten müssen, damit die „Dolmetscherin“ den wahren Sachverhalt auch ordnungsgemäß übersetze. Informationen seien aus dem gesamten Zusammenhang nicht richtig interpretiert worden. Die Bf. beantrage daher die neuerliche Einladung der Werkvertragsnehmer für die Richtigstellung ihrer Aussagen. Die Bf. habe die Werkvertragsnehmer bereits informiert und diese hätten zugestimmt. Aufgrund dieser Erfahrungen hätten die genannten Firmen die Geschäftsbeziehung verständlicherweise eingestellt. Die versprochenen unternehmerischen Freiheiten der neuen EU-Beitrittsländer seien für diese Unternehmer durch solche Vorgehensweisen brutal vernichtet worden. Dies sei auch der Beginn des Endes der Bf. gewesen, da dieser Vorfall im Sommer 2005 passiert sei und die Bf. sieben Monate später, im März 2006, als Folge die Tätigkeit beenden habe müssen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100404/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100404.2009
Stammnummer
115548
Gültig
10.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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