Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0205-S/02
Berufung gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-S/02vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 1. September 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. August 1999
betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 9. August 1999 wurden dem Berufungswerber (Bw) N
Säumniszuschläge in Höhe von S 2.106,--, S 764,-- und S 5.030,--,
insgesamt somit S 7.900,-- (in € 574,12), vorgeschrieben, weil die
Einkommensteuern 1984 bis 1986 nicht spätestens zu den
Fälligkeitstagen, jeweils dem 5. Juli 1999, entrichtet wurden.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw mit Schriftsatz vom 1. September 1999 das Rechtsmittel
der Berufung ein. In der Begründung führt der Bw aus, dass er
laufend darauf hingewiesen habe, dass aufgrund der bereits 1992
rechtskräftig erlassenen Aufhebungsbescheide der FLD Salzburg
überhaupt keine Einzelfirma lautend auf den Namen des Bw existierte,
weshalb Vorschreibungen gegenstandslos und rechtswidrig seien. Es werde daher
die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 13. September 1999
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt
der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 13. September 1999 erneut das Rechtsmittel der
Berufung das als Vorlageantrag zu werten war. Der Bw verweist auf die
Rechts - und Sachwidrigkeit, dem Grunde und der Höhe nach und auf die
in diesem Zusammenhang bereits mehrmals übersandten Unterlagen. Er verweist
insbesondere auf die Aufhebungsbescheide der FLD Salzburg bezüglich
Zurechnung von Umsätzen an ihn als Geschäftsführer aus 1992, auf
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnungsfrage, sowie eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom Februar 1999, aus
denen die Rechtslage klar ersichtlich sei und eine Zurechnung an ihn als
Einzelfirma rechtswidrig sei.
Ebenso sei
wegen der gleichen falschen Rechtsauffassung des Amtes gegenwärtig
zusätzlich noch eine eigene VwGH-Beschwerde anhängig, da eine
stichhaltige rechtliche Unterlage fehle.
Die behauptete
formale Abgabenschuld sei im Hinblick auf die Regelung der Europäischen
Menschenrechtskonvention Art. 6 und 1 ZP EMRK verfassungswidrig, weshalb die
zitierten VwGH-Erkenntnisse wegen des grundlegend divergierenden Sachverhalts
nicht anzuwenden seien. Letztlich sei eine grundsätzliche Steuerpflicht
für eine fingierte Einzelfirma lautend auf den Bw nicht gegeben und bestehe
daher auch keine formale Schuldigkeit, bzw. bestehe keine Berechtigung für
Säumniszuschläge.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit
Berufungsentscheidung der FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV
486/1-8/02, wurde das Bestehen einer Einzelfirma des Bw bestätigt. Dass
dagegen angestrebte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli
2003, Zln. 2003/15/0007-0009, eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO
lautet:
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit
Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf
Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen
über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
Unbestritten
blieb, dass die Einkommensteuern 1984 bis 1986 nicht spätestens zu den
Fälligkeitstagen, jeweils dem 5. Juli 1999, entrichtet wurden. Die
Berechnung der Säumniszuschläge erfolgte gem. § 219 BAO mit 2 %
der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge. Die Vorschreibung der
Säumniszuschläge ist daher zu Recht erfolgt.
Bei
Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend
eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die
Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive
Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Säumniszuschlagsbescheid
auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist.
Die
Einwendungen des Bw gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenbescheide betreffend unrichtiger Annahme einer Einzelfirma, gehen ins
Leere, da die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht zu prüfen
ist. Sollten sich Abgabenbeträge nachträglich tatsächlich
ändern, so kann, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, nach der
Bestimmung des § 221 a Abs. 2 BAO ein Antrag auf Anpassung des
Säumniszuschlages eingebracht werden. Letztlich wurde das bestehen
einer Einzelfirma unter dem Namen des Bw mit Berufungsentscheidung vom 29. Juli
2002 (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) bestätigt. Mit dieser
Entscheidung ist auch das Vorliegen einer materiellen Abgabenschuld betreffend
die Einkommensteuern 1984 bis 1986 festgestellt worden.
Insofern
Bescheide im Jahr 1992 von der Finanzlandesdirektion für Salzburg
rechtskräftig aufgehoben wurden, ist ein Zusammenhang mit den diesem
Verfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheiden (ESt 1984 -1986), welche 1999
erlassen wurden, nicht feststellbar. Auch aus der angesprochenen
Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1999
(betreffend im Wesentlichen die Zurechnung von Einkünften einer GmbH an die
Gesellschafter) kann ein direkter Zusammenhang mit der gegenständlichen
Vorschreibung von Säumniszuschlägen an den Bw nicht festgestellt
werden.
Die Einwendung
im Hinblick auf die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(MRK) bzw. des dazu ergangenen Zusatzprotokolls (ZP), gehen ebenfalls ins Leere,
da der Bw durch Erhebung einer Verwaltungs-oder einer
Verfassungsgerichtshofbeschwerde jedenfalls die Möglichkeit hat, ein faires
Verfahren im Sinne der MRK zu erhalten. Dass das Vorliegen einer
formellen Abgabenschuld für die Verhängung von
Säumniszuschlägen ausreichend ist, wurde seitens des
Verwaltungsgerichtshofes mehrmals bestätigt (siehe dazu "Ritz, Kommentar
zur Bundesabgabenordnung, § 217, Tz 1, Rz 3, Seite
517"). Schließlich wird die Frage des Vorliegens einer formellen
Abgabenschuld durch Art. 6 MRK und Art. 1 des ZP, welche ein faires Verfahren
vor unabhängigen Gerichten bzw. das Eigentumsrecht - das durch Gesetzte des
Staates zur Erhebung von Steuern beeinträchtigt werden kann - regeln, nicht
behandelt. Zuletzt ist nochmals auf die Entscheidung der FLD für Salzburg
vom 29. Juli 2002 (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt), mit der auch eine
materielle Festsetzung von Abgaben erfolgte, hinzuweisen.
Die Berufung
war daher, wie im Spruch dargestellt, abzuweisen.
Salzburg, am
27. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-S/02
- Stammnummer
- 11552
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF